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Schweizerisches Bundesblatt.

IX. Iahrg. I.

Nr. 29.

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11. Inni 1857.

Botschaft des .

schweiz. Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung in der Angelegenheit des Kantons Neuenburg.

(Vom 8. Juni 1857.)

Tit.

Die Unterhandlungen über die künftige internationale Stellung des Kantons Neuenburg find nun endlich so weit gediehen, daß es uns möglich war , Sie nach der Bundesstadt einzuberufen , um , so weit es von der Schweiz abhangt, in dieser Angelegenheit einen endgültigen und erledigenden .Beschluß zu fassen.

Jn diesen Tagen ist in Paris unter den Auspieien der vermittelnden Großmächte und unter Vorbehalt dex hoheitlicheu Genehmigung der intexessn.ten Theile ein Vertrag abgeschlossen worden, welchen wir mit gegenbärtiger Botschast Jhnen einzubegleiten die Ehre haben, und dessen Annahme wir Jhnen im Jnterefie des Vaterlandes glauben empfehlen zu sollen.

und empfehlen zu können.

Es wird unsere Aufgabe seiu, Jhnen das Geschichtliche in dieser AnGelegenheit, so weit es fich seit Jhrex lezten außerordentlichen Sesfion.

entwikelt hat, vor die Augen zu legen, dannt Sie ermessen können, ob und in wie weit wir Jhren Aufträgeu nachgekommen seien, und in wie fer'.Jhx Wille seine Vollziehung gefunden habe. Wir glaubten aber gegen den Anstand zu fehlen und Sie unnüzex Weise zu ermüden, wenn wir alle

Einzelheiten, die sich durch die lange Unterhandlung hindurchziehen, weit-

läufiger berühren wollten. Es ist dieß u1u so weniger erforderlich, als eine Masse der gepflogenen Korrespondenz lediglich unsere Stellung zu unsexm Abgeordneten betrifft und großenteils Konjekturalpunkte deschlägt, welche während dex Unterhandlungen allerdings nicht unberechtigt bleiben durften, die gegenwärtig aber, wo ein bestimmtes Ergebniß vorliegt, keine reelle

Bundesblatt. Iahrg. IX. Bd. I..

6.-

642 Bedeutung mehr haben können. Dagegen legen wir zu Jhrex Kommissionen Orientirung die sämmtlichen Akten in möglichster Vollständigkeit vor, s.^ daß das Mittel gegeben ist, über jeden einzelnen Punkt, der .^esonder^ interesfiren möchte, so wie über den Gang der Verhandlungen, wie er sich abgewikelt hat, ganz genaue Ausschlüsse sich zu erholen.

Gestatten Sie aber, daß wir in gedrängter Kürze und nach de.^.

Hauptzügen Jhnen das Historische der fraglichen Verhandlungen vorüber^ führen.

Unterm 15/16. Januar abhin hatten Sie, im Jnteresse des europäischen Friedens und gestüzt auf die Zusagen der unbeteiligten Mächte, einen hochherzigen Beschluß gefaßt. Sie hatten den Prozeß, welcher wegen des Aufstandes im Kanton Neuenburg angehoben worden war, niedergeschlagen erklärt. Sie hatten die deßhalb in Anklagezustand versezten Personen, so weit solche in Hast gebracht waren, der Freiheit übergeben, nur mit dex^ Bedingung, daß die sämmtlichen Angeklagten das Gebiet dex Eidgenossenschaft auf so lange zu verlassen hätten, bis die Neuenburger^Angelegenheit^ ihre vollständige Erledigung gesunden haben würde.

Wir beeilten uns, diese Schlußnahme sofort in Vollziehung zu fezen. Um jede Störung der öffentlichen Ruhe, so wie unnöthiges Aufsehen zu vermeiden, wurden die Neuenburgischen Gefangenen in der Nacht vom 17. auf den 18. Januar aus dem Kanton weggeführt, und schon am frühen Morgen des leztern Tages traf hier die Kunde ein, daß diese Operation ohne alles Hindexniß ausgeführt und daß die Transportanten über die schweizerische Gränze geschafft worden seien. Wir berühren diesen Umstand aus dem Grunde, weil aus dem dabei beobachteten Verfahren Klagen gegen uns hergeleitet werden wollten,.

als ob wir den von Jhnen gefaßten Beschluß nicht mit aller Loyalität zur^ Vollziehung gebracht hätten. Es war nämlich den Gefangeneu bei ihrer Entfexuung der fie betreffende Bundesbeschluß vorgelesen, und ferner war ihneI^ ^ie Strafe angezeigt worden, welcher sie sich aussezen würden, wenn sie di^.

gefaßte Schlußnahme übertreten sollten. Diesen Vorgang hatten die Ausgewieseneu mit ihrer Unterschrift zu beseheinigen. Der eben näher angedeutete Akt wurde nun gleichsam als ein Bruch unserer Zusage gedeutet, inden.^ die Ausgewieseneu nicht unter den Art. 63 des Bundesstrafgesezes fallen könnten. Wir konnten diese Auslegung nicht
zugeben. Wir mußten daraus galten, daß die Ausweisung der Neuenburgischen Angeklagten eine wirkliche ^.nd nachhaltige sei. Wir durften nicht zugeben, daß durch beliebige Rük.^ kehr der Ausgewiesenen Jhre Schlußnahme zur bloßen Täuschung herab.^ finke. Lediglich aus diefex Rüksicht ist das erwähnte Verfahren von un^ eingeschlagen worden, und wir glauben keineswegs, in dieser Beziehung zu.

.weit gegangen zu sein. Der Zwek, den wir im Auge hatten, wurde denn

auch vollständig erreicht. Die sämmtlichen Angeklagten hatten bis zu^

Stundeden heimischen Boden zu meiden, und nur in einzelnen Fällen, wo da^ ....^...bot d .^ Humanität überwiegend erscheinen mußte, haben wir eine zeit^ ^eilige Ausnahme. gestattet. Die Aufschlüsse, welche wir auf geschehene. A....^

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^ch gleichzeitig überall erhoben, verwendet. Man mußte selbst zu kauZonalen Offizieren dieser Waffe Zuflucht nehmen, um für die Leitung und ^die Ueberwachung so vieler Arbeiten zu genügen. Sie beeilten sich , dem ^an fie ergangenen Aufgebote zu entsprechen ; mehrere boten aus freien Stükeu .ihre Dienste an, die angenommen wurden.

Der Obexkommandant der Artillerie traf, nachdem er sich von dem Vorhandensein von 314 Geschüzröhreu großen Kalibers und von 13 Mörsern .in den Zeughäusern überzeugt hatte, die ersorderliehen Maßregeln, um daraus die erbauten Werke bei Basel, Schaffhaufen, Eglisau ..x. bewaffnen ^zu können. Er erhielt die zur Bedienung der Stüke notwendigen Post^tionskompagnien und die erforderlichen Traindetachemente zu deren Trans^port. Die Kantone entsprachen mit Beschleunigung den dießfalls an sie gestellten Begehreu und leisteten Alles, was in ihren Kräften stand.

Unter den militärischen Vorbereitungen, welche in die gleiche Zeit fallen, ist auch die Bewaffnung der auf dem Bodensee fahrenden Dampfschiffe zu erwähnen.

Es lag im Plan des Oberbefehlshaber Meistex des Sees zu bleiben.

Daher war eine der ersten Sorgen die Schaffung der notwendigen Mittel, um diesen Zwek zu erreichen. Neue Schiffslaffeten wurden verfertigt und die Auswahl unter den zur beabsichtigten besondern Bewaffnung tauglichen Geschüzen wurde getroffen. Zwei Männer vom Fach Ratten sich anerboten , das Geschwader zu befehligen , der eine , Bürger ^es Kantons Waadt, gewesener Osfizier ans der brittischen Flotte, der .andere ein Zürcher, durch seine besondere Befähigung bekannt.

Der Justizstab trat feine Verrichtungen an.

Die Kriegsgerichte .

.wurden im Schooße der Brigaden nach den Vorschriften des Regimentes bezeichnet.

Der Gesundheitsdienst wurde gleichzeitig mieden andern Dienstzweigen ^rganisirt. Jn Folge einer Lokalbesichtigung hatte der Oberfeldarzt Muri, ^Luzern , Solot^urn und Münchenbuchsee als Siz der Hauptfpitäler bestimmt.

Diese Vorbereitungen zur Verteidigung giengen unter der bereitwilligen ^Mitwirkung der bürgerlichen Bevölkerung von Statten. Ueberall hatte sie^ ^die Truppen mit einem herzlichen Entgegenkommen aufgenommen, überall ^var sie der Militärverwaltung zur Seite gestanden, um durch Gaben iu Matura oder in Geld die Beschwerden des Soldaten in einer harten Jahres^zeit zu erleichtere.
Die großmüthige Erhebung , welche sie begeisterte, ^atte auch die im Ausland niedergelassenen Schweizer beseelt; auch fie wetteiferten in Liebe und Ergebung für den Dienst des Vaterlandes.

Was ferner verdient aufgezeichnet zu werden, das sind die Beweise .v.^n Vaterlandsliebe, welche von alten, schon lange aus dem Dienste getretenen Offizieren gegeben wurden. Sie begehrten als eine besondere Gunst Verwendung in dem aufgebotenen Heere. Wiederholte Schritte, Reisen, Ankäufe von Pferden zum Voraus -- alle diese Opfer schienen ihnen gering .für die Erlangung der Vergünstigung, in der schweiz. Armee zu dienen.

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burg und die Anerkennung der gänzlichen Unabhängigkeit des , Kantons Neuenburg erzielen sollen, empfängt folgende Jnstruktionen : 1) Als Antwort^ auf die Note der französischen Regierung vom 5. Januar, hat ihr der außerordentliche Gesandte den Beschluß der Bun.^ desversammlung vom 15,^16. Januar mitzuteilen und ihr im Namen des Bundesrathes den Dank für die gegebenen Zusicherungen auszudrüken.

Er wird die ganze Bedeutung des durch die Schweiz kraft ihrer

Souveränetät vollzogenen Aktes darstellen. Jndem sich die Schweiz von dem Wunsche beseelt zeigte, das Jhrige zur Herbeiführung einer friedlichen Lösung der Streitigkeit beizutragen und den ersten Schritt zur Vereinigung gethan hat, erwartet sie mit Vertrauen von der Regierung des Kaisers, daß dieselbe, nach der von ihr übernommenen Verpflichtung, alle AndrenBungen machen werde, einen den Wünschen der Schweiz entsprechenden, die gänzliche Unabhängigkeit Nenenbnxgs sichernden Vergleich herbeizuführen.

.....) Der außerordentliche Gesandte wird bei der Regierung des Kaisers darauf dringen, daß die von der Schweiz geforderte Lösung so schnell als möglich erfolge, und er wird verlangen, daß in diesem Sinne gewirkt werde, fei es l..ei Sr. Maj. dem Könige von Preußen oder nöthigenfalls bei den Regierungen der andern Mächte.

3) Jn Betreff der Art und Weise der Unterhandlungen wird der außerordentliche Gesandte suchen, sich.. wenn möglich, mit dem Vertreter Preußens in Verbindung zu sezen, sei es ani direkte Weise oder allsällig durch die Vermittlung des französischen Ministers , um die Grundlage zu einer Verzichtleistungserklärung festzustellen, die dann nur noch in einem Protokoll der Mächte niedergelegt zu werden bedürfte, welches Protokoll die Bestimmungen desjenigen vom 24. Mai 18.^.2 und der damit übereinstimmenden Artikel des Wiener^Vertrages außer Kraft sezeu würde.

4) Er wird bei allen Verhandlungen von dem Hauptgxundsaze ausgehen, daß die Unabhängigkeit Neuenburg^ eine g ä n z l i c h e und folglich die Verzichtleistung des Königs von Preußen eine v o l l s t ä n d i g e sein müsse, ohne Vorbehalt, welcher das Fortbestehen irgend einer Abhängigkeit Neuenburgs von einem sren.den Einfluß andeuten tonnte , und ohne eine Beschränkung der Verfassung, der Gesezgebung und der Administration im Jnnern des Kantons.

5) Hinsichtlich einiger besonderer Punkte erhält er nachstehende Jn...

Auktionen : a. Da die Verzichtleistung des Königs von Preußen eine v o l l -

ständige

fein muß, so ist es der Schweiz unmöglich, ihm den T i t e l

e i n e s F ü r s t e n v o n N e u e n b u r g u n d V a l au g i n zuzugestehen.

Wenn der König von Preußen nichts ^desto weniger diesen Titel fortführen will, so kann die Schweiz ihm dieß nicht verwehren; allein sie kann die Anerkennung desselben nicht in einem offiziellen Akte konstatiren.

Sie könnte übrigens nie zugeben (admettre), daß daraus irgend ein Recht für den König gegenüber der Schweiz oder dem Kantone hergeleitet wer^ den dürfte.

645 h. Da das P r i v a t e i g e n t h u m durch die Verfassung und die .Geseze^ des Kantons Neuenburg, ohne irgend welche Ausnahme, sur die Fremden wie für die Einheimischen ^ garantirt ist , so ist es unbestreitbar, ^daß das sämmtliche Privatvermögen, welche Se. Majestät der König von Preußen im Kanton Neuenburg besizen sollte, ganz gleich wie alles andere Privateigentum geachtet und geschult werden wird, weßhalb es nicht nöthig ist, eine Garantieleistung in Betreff dieses Punktes im Akte aufzunehmen.

Wenn jedoch von Seite Sx. Majestät des Königs von Preußen dar.auf beharrt werden sollte, daß der Vorbehalt, wodurch er sein Privateigenthum ^i m Kanton Neuenburg bewahrt, eingeschaltet^ werde, so könnte dieß nur unter folgenden Bedingungen geschehen : 1. Dieser Vorbehalt müßte in einer Form ausgesprochen werden,

welche im Falle von Streitigkeiten die gänz.iche Unabhängigkeit der Gesezgebung, so wie die kantonale oder eidgenössische Jurisdiktion in streitigen Fällen niemals ausschließen. noch eine sremde Einmischung in die innere Angelegenheiten ^es Kantous begründen könnte; 2. um jedem Mißverständnisse vorzubeugen, müßte das dem König zugehörende Privateigenthum speziell bezeichnet werden ; 3. die Domänen, Gesä.le und Einkünfte, welche der König in seiner Eigenschaft als S o u v e r ä n d e s L a n d e n besaß, könnten unter keinem Titel, unter keinerlei Form und Benennung a^ls Privateigentum angesehen werden. Jede Reklamation in dieser Hinficht muß abgewiesen werden.

c. Die mildthätigen und frommen Stiftungen, welche im Kanton bestehen, wie die Stiftungen von Pourtalès, Meuron, Purv ^. , stehen unter dem Schnze der Verfassung und der Gefeze de^ Landes. Es ist als^ nicht nöthig , wegen derselben im Vergleichsakte eine spezielle Garantie aufzunehmen. ^enn dennoch die Einschaltung irgend einer Klausel in Betreff dieser Anstalten verlangt werden sollte, so könnte hiezu nur ein-.

gewilligt werden unter der Form einer beruhigenden Z u f i c h e r n n g , welche die Eidgenossenschaft geben und die dahin lauten würde, daß diese Anstalten auch in Zukunft geachtet und nach der durch ihre Stifter festgestellten Bestimmung ausrecht erhalten werden sollen.

Diese Zusicherung dürfte jedoch nicht in der Form einer G a r a n t i e gegeben werden, welche eine Beschränkung der Unabhängigkeit der kantonalen Gesezgebung enthielten oder eine sremde Einmischung in die inneru Angelegenheiten des Kantons begründen könnte, noch dürste sie in Form eines Vertragsa^tikels erscheinen.

d. Ju Bezug aus die vi..r Bourgeoisien kann kein Vorbehalt oder eine Garantie, unter welcher Form oder Benennung es auch immer sein möchte, zugegeben werden, indem jeder Vorbehalt, welcher in dieser Hinficht gemacht würde, der gänzlichen Unabhängigkeit des Kantons entgegen wäre.

6) Wenn eine Geldeutschädigung vom König von Preußen verlangt werden sollte, fei es zuhanden des Königs^ oder daß sie durch ihn an dritte Personen übergeben würde, so wird der außerordentliche Gesandte eine

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^Einleitung zu einer friedlichen Lösung, und auf de^ durch die Bundesver.^ sammlung ausgesprochenen Wunsch, erließ der Bundesrath an den OberBefehlshaber die Einladung , Vorbereitungen zur Entlassung der Truppen .zu treffen und sodann zur Vollziehung dieser Maßregel selbst zu schreiten.

Es war zu befürchten, daß die Truppen, welche so viel Eifer an den ^Tag gelegt hatten, um dem Rufe des Vaterlandes, als es seine Unab-

.^hängigkeit gefährdet glaubte, zu entsprechen, Schwierigkeiten machen würden,

^nn einer Verfügung zu gehorchen, welche ihrer Erhebung mit Einem Mal ^ein Ende machte und welche bei Vielen die Hoffnnng vereitelte, ihre Ergebenheit durch ihr Benehmen aus dem Schlachtfelde zu beweisen. Es .war jedoch dem nicht so : das Heer gab einen schlagenden ^Beweis von .seiner vollkommenen Mannszucht, indem es den Befehl der Entlassung, .wie denjenigen der Besammlung und des Marsche^ au die Gränze , mit ..Ruhe und Gehorsam gegen die Oberbehörde entgegennahm. Jedermann bereitete sich nach dem Empfang des folgenden am 22. Januar erlassenen ^Tagesbefehls, still auf den Abmarsch vor.

,,Der General, Oberbefehlshaber der eidgenössischen Armee, indem er .,,den Truppen ihre baldige Entlassung ankündigt, macht es sieh zur befondern ^Freude, gleich wie es auch seine Pflicht ist, ihnen zu sagen, wie glücklich ....ex sich schätzt, daß man ihn würdig erfand an ihre Spize zu treten. Er ...kann der Mannschaft nur sei.. volles Lob spenden über ihre Disziplin .,,nud über ihr gutes Einvernehmen mit den Bürgern in ihren Kantonne^.

^.menten. Er dankte ihnen dafür, denn nichts konnte ihm angenehmer fein ^und mehr seinen Absichten entsprechen. Er zweifelt übrigens nicht daran, .,,daß wenn die Umstände es erfordert hätten, Offiziere und Soldaten ...weitere Beweise ihrer Hingebung abgelegt hätten , dureh treue Erfüllung

.,,ihrer heiligsten Pflicht, nämlich derjenigen, die Unverletzlichkeit, Unab^hängigkeit und die Ehre eines Vaterlandes, das so gerechten Anspruch an ^ihre Anhänglichkeit hat, auch mit Einsetzung ihres Lebens zu vertheidigen.

,, Eidgen össisch e W e h r m ä n n e r !

,,Jhr werdet bald in Enere Heimat zurückkehren; meine besten Wünsche .,,begleiten Euch dorthin, und ich hoffe, daß auch Jhr Euerm General, der ^bereit war, alle Wechfelfälle des Geschickes mit Euch zu theilen, ein freund.,,liches Andenken bewahren werdet.

,,Genießt in Euern Familienkreisen die wohlverdiente Ruhe: Euere ^.Ruhe sei aber diejenige aller Braven; trennt Euch nämlich nie von Euern ^Waffen und seid stets bereit sie wieder zu ergreifen, um von neuem .,,an die Grenzen zu eilen, wenn irgend ein Feind ^sich nähern sollte. So ^werdet ihr die Achtung bewahren die man Euch zollt. und das Ansehen, ...den Frieden und die Wohlfahrt unserer glücklichen Schweiz sicher stehen...

Mit dem 20. Januar waren die Vorbereitungsmaßregeln zur EntFassung getroffen. Der Befehlshaber des Genies hatte den Befehl er^.lten, die Befestigungsarbeiten einzustellen, die Brüten bei Schaffhausen

647 Multate entgegensah; erklärlich das Unbehagen und die Mißstimmung, welche ^die unerwartete Verzögerung hervorbringen mußte. Nehmen Sie aber die Versicherung hin, daß jene Verzögerung weder uns, noch unserm Abge.ordneten irgendwie zur Last gelegt werden kann ; die Akten werden den vollständigsten Beweis liefern , daß von schweizerischer Seite Alles gethan ^worden ist, um die bestehenden Hoffnungen zu rechtfertigen.

Auf d.r andern Seite darf a^er auch die Ueberzeugung gehegt wer^den , daß die Zeit , welche bis zu einem Resultate verstrich , keineswegs unbenuzt geblieben ist ; fie war im Jnteresse der Eidgenossenschaft nicht verloren. Unser Abgeordnete hatte mittlerweile gewisse Punkte zu besprechen ^und ins Klare zu sezen, welche für die Schweiz von großer Wichtigkeit ^waren, und der Erfolg hat gezeigt , daß die Bemühungen einen fruchtbaren Boden gefunden haben. Bei der Ungewißheit, welche Bedingungen unsere .Gegenpartei stellen würde, konnte es nicht anders fein, als daß gewisse ^Muthmaßungen anstauchten, welche mit Nuzen zum Voraus besprochen und erwogen wurden. Wir erwähnen hier vorzugsweise der D o m ä n e n s r a g e und ^er Frage wegen der sog. B o u r g e o i s i e n . Auf unsere Veranlassung wurden ^nach beiden Richtungen Denkschriften ausgearbeitet und einzelnen Mitgliedern der Konferenz fchon vor dem Beginne der Verhandlungen konsidentiell zur .Kenntniß gebracht, in welchen jene Verhältnisse ihre eben so klare als gründliche Würdigung fanden. Es hielt unserm Abgeordneten nicht schwer, ..^u der Hand dieser Dokumente schlagend nachzuweisen, daß die Domänen keineswegs als Privateigentum des ehemaligen Fürsten von Neuchat^l an^ .gesehen werden dürfen, daß somit auch von einer Kapitalisirung der Einfünfte des Nenenbnrgifchen Staatsvermögens nicht die Rede fein könne.

Die Domänen folgen dem Souverän, wie sie die Bestimmung haben, die ^.Bedürfnisse des betreffenden Staates zu bestreiten.

Wechselt die Souve^.

^äuetät, so gehen die Domänen uothwendiger Weise in das Eigenthum des^ Wenigen über, welcher Nachfolger in der Staatsoberhoheit wird.

Wird

daher die Unabhängigkeit und Selbständigkeit , also die Souveränetät des

Kantons Neuenbnrg anerkannt, so müssen ihm konsequenter Weise auch die Domänen verbleiben, und es können dieselben unmöglich Eigenthum desWenigen werden, welcher auf die Souveränetät verzichtet.

Eben fo leicht war nachzuweisen , daß die ehemaligen .Bourgeoisien ^..ou Neuenburg als p o l i t i sche Körperschaften keine Berechtigung auf Fortbestand befizen, sofern der Kanton es für angemessen findet, dießfalls eine Aenderung eintreten zu lassen. Wollte mau diesen Saz bestreiten, so .siele man eben fo sehr in Widersprach mit der Bundes- wie mit der .Kantonalverfassung. Jene anerkennt keine politischen Privilegien, und dem ^Kanton Neuenburg muß e s , wenn er wirklich fouverän ist, unbenommen bleiben, die konstitutionellen Verhältnisse fo zn ordnen und festzustellen , wie ^er es am zwekmäßigsten erachtet. Wir reden hier ansdrüklich von den .Bourgeoisien als p o l i t i s c h e n Körperschaften, und berühren keineswegs ihre .

Fundationen, welche sie aus privatrechtlichem Titel besizen mögen. Der .^eztere Gesichtspunkt gehört nicht hieher; damit stehen die Bourgeoisien .unter dem Schuze der kantonalen Geseze wie des eidgenössischen Rechtes.

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Wie Sie, Tit., aus den später folgenden Bedingungen S. M. de.^ Königs von Preußen ersehen werden, sind denn diese heikeln Punkte, welche zu den bedenklichsten Verwikiungen hätten führen können, glüklicher Weise.

^beseitigt geblieben , indem es der Anstrengung unsers Abgeordneten gelungen ist, dießfalls unserer Anschauungsweise die gebührende Geltung zu verschaffen, so daß jene Forderungen, welche man eine Zeit lang besorgen^ mußte, in der Konferenz selbst gar nicht mehr angeregt wurden.

Jn dem langen Zwischenraume, welcher von Jhrer Sch.ußnahme bis.

zur Konferenzanfezung verfloß, tauchte natürlich auch die Frage auf, ob es^ nicht zwekmäßigex sein möchte, eine direkte Unterhandlung zu versuchen, so daß alsdann nur ein bestimmtes Ergebniß, über das die beiden streitenden.

Theile sich geeinigt hätten , der Konferenz der vermittelnden Mächte vorzulegen gewesen wäre. Wir haben auch dieser Zwischensrage unsere gewissenhafte und ernste Aufmerksamkeit gewidmet.

Wir haben anerkannt, daß durch eine direkte Verhandlung der Schweiz gewissermaßen eine freiere^ und unabhängigere Stellung gewahrt worden wäre. Nachdem aber die Eidgenossenschast durch ihren Beschluß vom 16. Januar, gestüzt auf di^ ihr gewordenen Zusicheruugen, den ersten Schritt zur Versöhnung gethan hatte , durste sie in keinen weitern Akt willigen , der ihr als eine neue Konzession hätte ausgelegt werden können. Wir erklärten daher unsere Bereitwilligkeit, auch in direkte Unterhandlung mit dem preußischen Bevollmächtigten in Paris uns einzulassen. Bezüglich aber einer Sendung.

nach Berlin, so hätten wir zu einer solchen uns nur in sofern verstehen können, wenn einerseits die diplomatischen Beziehungen Preußens zu der^ Schweiz in der von uns gewünschten Weise wieder hergestellt worden wären, und wenn andererseits S. M. der König sich bestimmt ausgesprochen hätte, sowol in Beziehung auf die Verzichtleistung auf Neuenburg, als in Beziehung auf die Grundlagen der weitern Unterhandlungen. Jmmerhin abe^ mußten wir darauf dringen, daß vorerst wenigstens der Tag des Zusammentrittes der Konferenz festgesezt sei, damit die Schweiz eine Gewähr erhalte,.

daß die Angelegenheit nicht in's Unendliche hinausgezogen werde.

Die Aussiebten, durch direkte Verhandlung eher zum Ziele zu gelan^ gen, wurden zusehends geringer, bis wir endlich so zu sagen die
positive Gewißheit schöpfen mußten, daß eine Bereitwilligkeit, auf folche Weise mit.^ uns sich einzulassen, gar nicht vorhanden sei.

Wir müssen noch den Standpunkt berühren , welchen wir gegenüber der Konferenz selbst glaubten einnehmen und festhalten zu sollen. Es wäre rnit der Würde der Eidgenossenschaft im Widerfprnche gewefen, wenn die.

Konferenz die Stellung eines Schiedsgerichten sich hätte beimessen wollen.

Wir anerkannten deßhalb kein Recht, demzufolge die Konferenz lediglich von sich aus die Bedingungen. unter denen die Streitfrage geschlichtet werden sollte, forrnuliren könnte, und welche dann die Schweiz ohne weiters.

anzunehmen hätte. Vielmehr vindizirten wir der Konferenz lediglich den Charakter der V e r m i t t l u n g . Wir machten geltend, daß die Schweiz fich .freithätig verhalten müsse, und daß es ihr durchaus vorbehalten sei, di^

64^ ihr vorzulegenden Bedingungen selbstständig anzunehmen oder auch aus....

.zuschlagen. Es liegt durchaus kein Grund vor, anzunehmen, daß dies...

unsere Ansicht irgendwie in Zweifel gezogen worden sei ; vielmehr ist jener^ Standpunkt vollständig gerettet und es liegt daher in ^hrer freien Hand^.

die Wahl zu treffen , welche nach Jhrem selbstständigen Ermessen dem.

Vaterlande^ zum größern Heile gereichen mag.

Verschiedene Umstände, namentlich auch das fpäte Eintreffen der nö^ thigen Jnstruktionen an einzelne Konfereuzbevollmächtigte, verzögerte die.

Einberufung der Konferenz selbst bis zum 9. Februar. Die erste Sizung.

konnte aber wieder aus verschiedenen Verhinderungsgründen erst am 5. März.

gehalten werden. Jn dieser Sizung waren nur noch anwesend die Reprä^ sentanten von Frankreich, Großbritannien, Oesterreich und Rußland. Di.^ Konferenz erkannte in der Neuenburgerfrage , so wie sie gegenwärtig vorliegt , eine beständige Gefahr für den Frieden Enropa's , welche nur da-^ durch dauernd zu beseitigen wäre, wenn S. M. der König von Preußen vermocht werden könnte , auf die Rechte , welche ihm durch die Traktate^ gegenüber dem Kanton Neuenburg zugesichert worden waren , Verzicht z.^ leisten. Die Konferenz beschloß in dieser Präliminarfizu.^g, den Bevoll^.

mächtigten S. M. des Königs von Preußen zur nächsten Sizung einzuladen und ihm von dem Ergebniß der ersten Berathung Mittheilung zu.

machen.

Die zweite Konferenzsizung , datirt vom 7. März , in welcher nach.

Verlesung des ersten Protokolls der preußische Bevollmächtigte erklärte, an.

seine Regierung berichten zu müssen, und in welcher die übrigen Konferenz-^ mitglieder die Hoffnung aussprachen, daß der preußische Bevollmächtigt^ demnächst in der Lage sein werde , die Entschließungen seines Gouverne-.

ments der Konferenz kund zu thun.

Nicht früher als am 24. Mär.. erfolgte die dritte Ko...seren..siznng,.

in welcher der preußische Herr Bevollmächtigte die Bedingungen vorlegte, unter denen S. M. der König auf seine Rechte gegenüber dem Kantor Neuenburg zu verzichten bereit sei. Es sind dieß folgende Bedingungen:.

1) Die Könige von Preußen behalten auf e^ige Zeiten den Titel : F ü r f t von N e u e n b u r g und V al a n gin.

2) Die fchweizerische Eidgenossenschaft übernimmt alle Kosten, welche ihr aus den September^Ereignissen erwachsen
sind: sie vergütet die Kosten, ^ welche der Unterhalt der Okknpationstruppen verursacht hat.

Der Kanton Neuen...urg kann damit nicht anders belastet werden, al....

^eder andere Kanton im Verhältniß seines Geldkontingents.

3) Die Ausgaben, mit welchen der Kanton Neuenburg belastet bleibt,.

werden auf alle Einwohner nach dem Grundfaze genauer Proportionalität vertheilt, ohne daß auf dem Wege einer Ausnahmssteuer oder anf irgend eine andere Weise eine Klasse oder Kategorie von Famiiien o.^er Personen.

ganz oder vorzugsweise da^nit belastet wird.

4) Keine Klage, weder kriminelle noch korrektionelle, auch keine Zivil-.

.klage auf Schadenerfaz kann weder durch den Staat Neuenburg, noch.

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^34

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Das Material für das Genie hätte im Allgemeinen der Vervollfiän^ digung nothwendig. Die Brükenapparate Sollten auf eine solche Zahi ge^ bracht werden, welche der der Pontonnierkompagnien im Auszug und iu der Reserve entspräche. Man würde das frische Material nach einem guten Modell neu erstellen und das alte würde zum Unterricht in den Schulen dienen; erforderlichen Falls könnte es der Reserve gegeben werden.

Obgleich die Zahl der Geschüzröhren sich als hinlänglich erwiesen hat, sum den Bedürfnissen des Feldzuges zu entsprechen, fo ist es doch zu wünehen, daß die Kantone sich mehr als es bis anhin der Fall war, befieißen, ihre 4 ^ Kanonen in reglementarische Gesehüze umgießen zu lassen. Man ist im Allgemeinen übereinstimmend der Me.nnng, daß die Zahl unserer Zwölfpfünder^Kanonenbatterien unzureichend fei. Es wäre angemessen, sie in dem Verhältniß ..^u vermehren, als die Zahl der Kaliber vermindert wird.

Der Bund und die Kantone ermangeln noch der reglementa^rifchen Zahl Mörser. Es ist dieß eine der Lüken im Materiellen , deren Ausfüllung in billigem Maße von der größten Wichtigkeit ist.

Die Artilleriepferde ließen in Bezug aus Größe, Stärke, Alter und Tauglichkeit zum Dienst, zu wünschen übrig. Bei einigen Batterien waren sie zu klein und zu schwach, ^ei andern mußte man sie gleich beim Beginn des Feldzuges ersezen, weil sie dienstuntauglich waren. Die Kantone tragen im Allgemeinen zu wenig Sorge bei der Auswahl in der Bespannung ihrer Batterien, und die kantonalen Inspektionen vor dem Abmarsch der

Batterien geschehen mit zu viel Leichtigkeit und Sorglosigkeit.

Eine andere ernste Bemerkung wurde durch den Zustand der Aus^ rüstung der Trainpferde hervorgerufen. Die Geschirre haben zu Klagen gleicher Natur wie diejenigen vom Feldzug von 1847 Anlaß gegeben. Die

Kantone erfüllen ihre Verpflichtungen nicht, weder mit Rüksicht ans die

Zahl noch die Beschaffenheit der Gegenstände. Es ist für das Gedeihen des Dienstes, sowie für die Erhaltung der Pferde dringend, daß dieser Zustand sich ändere. Wenn der Feldzug länger ged^n^rt, fo hätten die Geschirre nicht genügen können.

Der Dienst des Trains für das Gepäk ist verbessert worden ; indem man ihn in jeder Division unter die Leitung eines höhern Offiziers des General stabes stellte, gab man ihm eine stärkere und besser verstandene Organisation.

Nichtsdestoweniger kann man die Bemerkung nicht unterdrükeu , daß dieses immer eine der schwächsten Partien unserer Militärorganisation ist.

Es ist lebhaft zu wünschen , daß reglementarifche Bestimmungen die Form und Größe der Ofsizierskisten vorschreiben und für Ersteilnng der Fourgons Regeln ausftelleu. der Art, daß die Gegenstände leicht und in einer mit großer Schnelligkeit verträglichen bestimmten Ordnung in die^ selben gebraut werden können. Vielleicht käme man auf diese Weise dazu, den bereits mehrere Male bezeichneten Uebelstand zu beseitigen, daß immer

^

63^

eine zu beträchtliche M.^.sse Gepäkes dem Marsche eines Korps folge ; e.^ könnte dieß in gewissen Fällen die Ursache verderblicher Stokungen und.

von den wichtigsten Folgen werden.

Die Fourgons sollten auch mit Trainpferden und nicht mit Requise tionspfex^en beipannt werden. Die in dieser Hinsicht im Jahr 1847 ge^ machten Erfahrungen bestehen noch immer ; die Erfahrung hat sie nur uoch.

^ bestätigt.

Der Oberbefehlshaber hat mit großem Bedauern gesehen, daß die^ Jäger noch nicht mit dem nach ihnen benannten Gewehr bewaffnet sind.

Die Einführung von genaueren Waffen in unserer Armee ist ein dringende^ Bedürfniß. Die Jnsanterie hat nicht die, deren sie bedarf. Vielleicht könnte man diese Liike ausfüllen , wenn man ihr das Prelazgewehr gäbe. Die^

Studien , welche in diesem Augenblike durch das Militärdepartement gemacht worden, werden die Bedenken, weiche in ^dieser Hinsicht noch bestehen können, vollständig zerstreuen.

Die Ausrüstung und Bekleidung der Truppen ist im Allgemeinen,.

mit Ausnahme von einigen Bataillonen, als gut erkannt worden. Die Divisionskommandanten fchlagen übereinstimmend die Erseznng des Paares^ Drillichhofen durch ein zweites Paar Tuchhosen vor. Es ist auch von Wichtigkeit darauf zu bestehen , daß die Mannschaft die vorgeschriebene^ zwei Paar Schuhe statt der Stiefeln habe und daß die Kapüte gut und von solidem Stoffe seien. Es wäre Zeit, solche alte Fezen ans den Magazinen verschwinden zu sehen, welche^ den Soldaten weder deken noch an^ gemessen schüzen.

..1. ..^.ann.^u.^t.. .^e.^t und ^timmnnn. der ^ru.^en.

Die Divisionskommandanten gestehen übereinstimmend zu , daß die Mannszncht fast nichts zu wünschen übrig gelassen hat. Der Geist in allen.

Korps war ausgezeichnet. Die Truppen , gut gestimmt wie sie waren, hätten ihre Pflicht geihan, wenn man sie ins Feuer geführt hätte; die Anführer hegten dießsalls große H^ffnun^. Eine Thatsache, welche beweist, wie sehr sie von ihren Pflichten durchdrungen waren, ist die, daß in einem Feldzuge , welcher sechs Wochen dauerte und mit nahezu 30,000 Mann geführt wurde, die Kriegsgerichte nur über zwei Fälle zu entscheiden hatten ; der eine betraf Desertion und der andere Diebstahl. Diese Thatsache ist .in den militärischen Annalen ein seltenes Beispiel.

^.

^ien^.t,. Unterricht.

Die Offiziere des Generalstabes bewiesen in den Beziehungen zu ihreu Obern Eifer, Thätigkeit und Hingebung. Dieß ist alles was man ver^ langen konnte, denn man durfte nicht erwarten, in ihnen eine Erfahrung in n.ilitärifchen Dingen zu finden, die man nur in. wirklichen und anhaltenden Dienste erwirbt. Jedoch fanden einige sich auch in dieser Beziehung ...nf dem ihren Verrichtungen angemessenen Höhepunkt.

^52 ^on welcher Wohlthat nur die eigentlich gemeinen Verbrecher im engere Sinne ausgeschlossen wären.

5) Rüeksichtlich der Nr. 5, welche die Entschädigungsfrage zum Gegenstande hat, müßten wir mit aller Entschiedenheit auf unserer frühern.

Jnstruktion beharren, der zufolge wir die Entschädigung schon im Principe bestreiten und eine daherige Verpflichtung der Eidgenossenschaft durchaus^ nicht zugeben könnten. Aber abgesehen hievon, so stehe das jezt geforderte Maß zur gegenwärtigen Lage der Dinge durchaus in keinem Verhältnisse mehr.

Sei es auch möglich, daß die Schweiz sich vor Jahren zu einer solchen^ Summe verstanden haben würde, so sei nicht außer Acht zu lassen, daß durch die Septembex.^Ereignisse und deren Folgen die Umstände eine wesentlich andere Gestaltung gewonnen haben, wodurch die Gränzen einer allfällig.

noch zu leistenden Entschädigung bedeutend enger ge.^en worden seien.

Durch die Begebenheiten des Septembers, woran die Schweiz keine Schuld^

trage, und durch die Möglichkeit eines Kriegsfalles, seien fowol der Eid-

genossenfchaft als den einzelnen Kantonen außerordentliche Lasten erwachsen.

welche in volle Berechtigung gezogen werden müssen. Auch hätte n'..

den im Januar gepflogenen Verhandlungen mit ziemlicher Sicherheit dex^ Schlnß gezogen werden dürfen, daß von einer Geldentfchädigung nicht die Rede sein würde, weßhalb denn auch unsere Abordnung in der Note vom 4. Januar diesen Punkt nicht speziell zur Sprache gebracht habe. Werde nun aber im Laufe gegenseitiger Verständigung das Maß der Entschädigung.

so oder anders sixirt, so könnte jedenfalls der Nachsaz des Artikels nicht stehen bleiben, demzufolge der Kanton Neuenburg nicht mehr als jeder andere Kanton pro Rata in Mitleidenschaft gezogen werden dürfte. Der Kantou.

Neuenburg trete nicht wie eine Provinz zum Einheitsstaate S c h w e i z , sondern wie ein mit vielen und wesentlichern Souveränetätsrechten ausgerüstetes..

Land zn einen. Bunde verwandter und gleichberechtigter Staaten, .nit welchen^ er durch Verträge bereits in die engste Verbindung gesezt gewesen war.

Der Umfang dessen, was Neuenburg an einer etwaigen Entschädigung z.^.

tragen hätte, wäre wieder .^ache wechselseitigen Einvernehmens zwischen den^ Bunde und den Kantonen. Die Rate, weiche die Eidgenossenschaft iiber....

nähme, falle in ihr freies selbsttätiges Ermessen, und dieß um so mehr,.

als der Gewinn, welcher aus der Ablösung der sog. königlichen Snmme^ (Sonane rovale) sich ergebe, keineswegs der Eidgenossenschast, sonder^.

einzig und allein den. Kanton erwachse, welcher bis zum Jahr 1848 di.^ Zinsen der jezt reklamirten Kapitalsumme zu tragen gehabt habe. Jn..

Allgemeinen falle es um so mehr auf, wie gegenwärtig das Capital ^erlangt werden wolle, als es notorisch fei, ^aß die königliche Summe ihre Verwendung beinahe ausschließlich zu Gunsten des Landes gefunden habe.

6) Die Nr. 6 der Bedingungen (handelnd von der Verwaltung der Kirchengüter) müßten wir in der vorliegenden F^.rm entschieden n^.d aus.

^em einfachen Grunde von der Hano weifen, weil es fich hier um einen Gegenstand der innern Gesezgebung handle , über welchen durch eine.^ ..Vertrag mit einem fremden Staate nicht entschieden werden dürfe. Ein^

653 Dolche Einmischung in die Gesezgebung wäre überdieß ganz unvereinbar mit ^der gänzlichen Unabhängigkeit des Kantons Neuenburg, weiche der Schweiz ^doch so vielfach zugesichert worden sei. Zudem sei dasjenige , was in der .Bedingung 6 angefochten werde, nicht neu, sondern es bestehe dieses Verhältniß in den meisten Kantonen, ja selbst auswärtiger Staaten evangelischer wie katholischer Konfession. wo man kein Bedenken getragen, die Kir^güter einzuziehen , dagegen dann aber freilich denstandesgemäßenUnterhalt der Geistlichkeit. so wie der Bestreitung der anderwärtigen kirchlichen Bedürfnisse auf das Staatsbudget zu übernehmen. Die Nr. 6 enthalte .einen unzweifelhaften Eingriff in die konstitutionellen Befugnisse eines souveränen Kantons, zu welchem die Bundesbehörde nicht kompetent erfcheine.

7) Der Jnhalt des Nr. 7 (Gewährleistung der frommen Stiftun^gen) eigne sich nach herwärtiger Ansicht ebenfalls nicht zum Gegenstande .eines Staatsvertrages. Es unterliege zwar keinem Zweifel, daß fromme .und milde Stiftungen fich jeglichen Schuzeo zu erfreuen haben werden, welchen sie nach Maßgabe der Bundes^ und Kantonalversassung ansprechen .können. Die Zusicherung unbeirrten Fortbestandes der frommen Fundatio.nen passe aber besser in eine besondere Erklärung, womit die Gegenpartei

^ich vollständig beruhigen könnte.

8) Endlich müsse auch dasjenige bestimmt abgelehnt werden , was iu ^Nr. 9 formulirt worden sei. Der Nachfaz dieses Artikels stehe in dia.metralem Widerspruche mit ...er Bundesverfassung. Diese leztere nämlich

.garantire im Art. 42 jedem Schweizerbürger die Befugniß, in eidg. und kantonalen Angelegenheiten seine politischen Rechte in demjenigen Kantone auszuüben, in welchem er niedergelassen sei. Sollte nun dem Art. 9 Rechnnng getragen werben, so würde es fich zunächst um .^bänd.^rung der Bundesverfassung handeln , wozu aber gegenwärtig weder Grund noch Aussicht vorhanden sei.

Jnzwisehen ermangle auch der erste Theil dieses Artikels jeder Be-

rechtigung. Die Verfassung des Kantons Neuenburg vom 30. April 1848 schreibe in ihrem Art. 4 i u. ff. genau die ^lrt und Weise vor, wie eine Verfassungsrevision eingeleitet werden könne. Darnach sei eine Durchsicht der Verfassung nach neun Jahren allerdings zuläßig ; allein keineswegs werde vorgeschrieben , daß die Revision zu jenem Zeitpunkte auch wirklich vorgenommen werden müsse.

Die Bedingung 9 entbehre aber auch der praktischen Bedeutung ; denn.

angenommen, es würde im laufeuden Jahre eine Revision verfassungsmäßig verlangt , so würde , bis die Revision zu Staude käme , beinahe so viel.

Zeit verlaufen, als in der Bedingung 9 Vorgesehen ist.

Geleitet durch diese Gründe, fanden wir es für angemessen, unseru Bevollmächtigten dahin zu instruiren , daß er in geeigneter Weise dex.

Konferenz die Mittheilung mache, wie seine Kon.mittenten von der Erklärung der vier Mächte Einficht genommen haben, der zufolge die Neuen^ burgerfrage als eine Ursache zu Konflikten und als eine beständige Gefahr

^654 für die Ruhe Europa's erscheine, wogegen das einzige Mittel darin liege,.

daß der König von Preußen durch Verzichtleistung auf Neuenburg de Ire aligemeinen Besten ein Opfer bringe.

Unser Bevollmächtigter sollte ferner in Erinnerung bringen , daß di.^ Schweiz ihre Rechtsansprüche ans Neuenburg v ....n ansdrüklichen VertragsBestimmungen, so wie von den Bedingungen herleite, unter denen die Ver-.

einigung dieses Kantons mit der Eidgenossenschaft bewerkstelligt worden war.

Der Staat Neuenburg sei als K a n t o n m.t der Schweiz vereint und von lezterer in d i e s e r E i g e n s c h a f t angenommen worden. ....ls s o l c h e r habe er die gleichen Rechte wie alle übrigen Kantone . und die Bundes^ regierung habe auch ihm gegenüber niemals eine a n . ^ n a h m s w e i s e ^ S t e l l u n ^ eingenommen.

Dieser Kanton habe sich durch dringende Notwendigkeit, so wie durch natürliche Entwiklnug seiner Lage gezwungen gesehen, sich eine neue Staats^ vexfassung zu geben, eine Verfassung, die weder mit dem Staatsrechte der Schweiz, noch mit den Bestimmungen des internationalen Rechtes im Wider.^ spruche stehe und die nur die besondern Begehungen nun Bürsten affiziren könnten. Die Eidgenossenschaft, welche einzig ^ie in Neuenburg residirende Regierung als solche anerkennen konnte, habe lediglich von der erfolgten Verfassungsänderung Vormerkung nehmen müssen. Die politische Umgestaltung sei übrigens von den glüklichften Resultaten begleitet gewesen und rechtfertige sich dadurch vollkommen, zumai sie eben fowol den ^nter^ssen des Kantons, wie auch deu Wünschen der Schweig entspreche.

Als .^un der im September 1856 abgebrochene Ausstand den öffent^ lichen Frieden gestört und dadurch ernste Verwiklungen herbeizuführen gedroht habe, hätten die Großmächte geglaubt, den. Wiederkehren ähnlicher Gefahren für die Zukunft vorbeugen zu sollen. Zu diesem Ende hätten sie verlangt, d.^ß die gefangenen Neuenburger-Jnsurgenten in Freiheit gesezt werden, wogegen das Versprechen ertheilt worden fei, alle Anftrengungen aufbieten zu wollen, u^n eine Lösung der Frage im Sinne ...er

gänzlichen Unabhängigkeit Nenenburgs zu erlangen.

Jm rechtlichen Genusse vollständiger Son^eränetät bätte die Schweig über eine anderweitige Anerkennung sich hinwegsxzen können. ^iiein , ge^ leitet vom Geiste der Versöhnlichkeit, und da sie im Vertrauen ans die ihr gemachten Zusicherungen angenommen, daß durch eine diplomatische Unterhandlung die Souveränetät eines Kantons nicht nur nicht beschränkt werde, sondern vielmehr eine Sanktion erhalte, die allem Streite ein Ende mache, habe die Eidgenossenschaft die Niederschlagung des angehobenen Prozesses verfügt. Sie halte sich aber zu der Erwartung berechtigt, daß d.e gan.-

liche Unabhängigkeit Neuenburgs anerkannt .und daß alle Klauseln beseitigt .werden , welche jene Selbständigkeit beeinträchtigen könnten.

Unsere Gegenbedingungen glaubten wir im Hinbiike ^nf die e.^n ^ nannten Grundlagen auf folgende Weise formuliren zu so.^en ^ wo^ei es unferm Abgeordneten unbenommen blieb, innerhalb unserer Jnfirukti...nen in thunlich und angemessen scheinende Modifikationen sich einzulassen.

. . 65^ ,,S. M. der König von Preußen verzichtet auf a l l e durch Verträge^ ..ihm zugestandenen Rechte auf den Kanton Neu^burg.

,,Dagegen gibt die Schweiz folgende Erklärungen ab : 1.) ,,Sie kann ihrerseits dem Könige von Preußen den Titel ,,,,Fürst von.

,,,,Neuchatel und Graf von Valangin..^ nicht zugestehen ; falls dieser Titel.

,,fortgeführt werden wollte, so müßte die Schweiz jegliche Rechtsansprüche ,,von der Hand weifen, welche daraus oder gegen sie selbst oder gegen deu.

,,Kanton Neuenburg hergeleitet werden könnten.

,,2.

Die Schweiz trägt die Kosten, welche die Ereignisse im Sep,,tember 185^ verursacht haben, nämlich die Kosten herrührend von dex^ ,,Okkupation de.^ Kantons Neuenburg, von der geführten Untersuchung übex^ ,,den Ausstand und diejenigen der erfolgten fpätern Freilassung der Jnsur,,genten. Die Entschädigungen für Ein^uartirung der Truppen werden ,,den Einwohnern nach Reglement vergütet.

,,Der Kanton Neuenburg hat an diese Kosten verhältnismäßig nicht^ ,,mehr zu zahlen , als jeder andere Schweizerkanton nach der bestehenden.

,,Geldseala. Jh.n fallen einzig die b e s o n d e r n von den September^Ex,,eignissen herrührenden Kosten zur Last.

,,3) Die nach dem vorstehenden Artikel den Kantonen zufallenden ,,Kosten sollen nach den bestehenden Gesezen und ^verhältnismäßig unter.

,,alle Einwohner vertheilt werden.

,,4) Eine allgemeine Amnestie soll für alle politischen oder militäri-.

,,scheu Vergehen , die sich auf die gedachten Ereignisse beziehen , ausge,,spxochen werden. Jn diese Amnestie werden auch diejenigen Personen.

,,eingeschlossen, welche sich der Erfüllung ihrer Militärpflicht durch die^ ,,Flucht entzogen haben. Die Amnestie wird felbst diejenigen politischen.

,,und Preßvergehen in sich begreisen, welche v o r den Septembe.^Ereignissen.

,,begangen worden find; ausgeschlossen bleiben einzig die gemeinen Ver,,brecher.

,,Keine Klage aus Schadenersaz darf von der Eidgenossenschaft ode.^ ,,vom Kanton oder von Privatpersonen gegen diejenigen erhoben werden,.

,,welche an den September^Ereignissen Theil genommen haben.

,,5) Die milden und frommen Stiftungen, die gemeinnüzigen Privat,,anstalten u. s. w. stehen unter dem Schuze der Bundesverfassung, so wie.

..der Verfassung und der Geseze des Kantons..

,,Diese Anstalten dürfen über die Kapitalien und Einkünfte
von ihrem ^Vermögen jederzeit frei verfügen, jedoch mit Beobachtung der Stiftungs.,,urkundeu und unter der Oberaufsicht des Staates. . Sie sollen alle stets.

^respektirt und der durch die Stifter ihnen angewiesenen Bestimmung ge,.mäß aufrecht erhalten werden.. Diefe Erklärung darf jedoch niemals zu.

...fremder Einmischung Veranlassung geben. ^ So weit giengen wir in unsern Schlußnahmen vom 28. März. DieReuigen Punkte, welche in den gegnerischen Bedingungen am auffallendste^

^56 erscheinen mußten , wie die Titel^ und die Entschädigungsfrage und die Frage der Revision, blieben ausgemerzt; .dagegen schien es uns unbedenklich, die Uebernahme eines Theiles der Kosten zuzusagen und eine umfassende ^loyale Amnestie zu bewilligen. Eben so nahmen wir keinen Anstand , eine Garantie der frommen Stiftungen innerhalb gewisser Gränzen auszusprechen, immerhin jedoch unter ^er Voraussezung , daß eine fremde Einmischung, die aus jener Gewährleistung abgeleitet werden wollte, bestimmt ausgeschlosseu sieh finde.

Die fünfte Konferenz vom 31. März und die sechste vom 1. April .waren der Besprechung der vom Könige von Preußen gestellten Bedingung ^en, so wie der Gegenpropositionen der Schweiz gewidmet.

Sie werden sich aus den Akten überzeugen, daß wix unsere ursprünglichen, so wie die später ertheilten Instruktionen Schritt für Schritt vereidigten ; Sie werden sich ferner überzeugen , daß unser Abgeordneter alle feine Kräfte entfaltete, um für die Schweiz so viel als möglich zu retten. Blieb nun ^auch diese Anstrengung^ allerdings nicht ohne Erfolg, so konnte es auf der ^andern Seite doch nicht gelingen, überall siegreich durchzudringen ; vielmehr stießen wir aus eine nachhaltige Opposition, namentlich in Beziehung auf

^die Titel- und E^tschä^igungsfrage, die wir, wie bekannt, lieber beseitigt gesehen hätten. Jm ganzen Verlaufe der Verhandlungen sind wir nie auf die eventuellen Anträge eingetreten ; vielmehr haben wir an unfern nrsprüng^ Wichen Jnstruktionen festgehalten und haben wir unfern Bevollmächtigten ^.nur in sofern ermächtigt, an der Diskussion über die eventuellen Anträge.

^Theil zu nehmen, als er diefe an der Hand unserer Jntentionen zu beKämpfen und zu widerlegen trachte.

Jn dex siebenten, am 20. ..^pril gehaltenen Sizung traten endlich die vier vermittelnden Mächte mit einem Ausgleichungspxojekte hervor, iibex .das fie sich geeinigt hatten und das als leztes Wort an die streitenden ^Parteien gerietet wurde. Sie finden, Tit., das betreffende Projekt dex gegenwärtigen Botschaft angeschlossen. Mit Rücksicht anf die Wichtigkeit des Gegenstandes verfügte sich unser Bevollmächtigter mit dem bedeutungs^ vollen Dokumente persönlich nach der Bundesstadt, und er beleuchtete das Aktenstük in der bundesräthlichen Sizung vom 24. April iu umfassender und allseitiger Weise. Bevor wir eine Schlußuahme^ faßten, theilten wix den Vertragsentwurf der Regierung von Neuenbuxg mit und luden sie ein, ^durch eine pexfönliche Abordnung aus ihrer Mitte uns ihre Ansicht über das vorliegende Abkommniß kund zu thun. Jn unserer Sizung vom.

^7. April ließ sich die Neuenburgische Deputation, bestehend aus den Herren Staatsräthen Louis G r a n d p i e r x e und George Guillaume in^ Wesentlichen dahin vernehmen.

,,Der Staatsrath von Neuenburg beabsichtige keineswegs ein maß^.

.gebendes V,..tum auszusprechen, indem er dazu sich nicht kompetent erachte^ vielmehr liege es bloß in seiner Abficht, so zu sagen seine individuelle Meinung abzugeben und den Gesichtspunkt anzudeuten, von welchem aus ex ^..ie Angelegenheit zu beuxtheilen im Falle sei.

Dabei nehme er au..^

6:^ deinen Anstand, die kantonalen Rükfichteu den .^öhern Jnteresseu gesammter Eidgenossenschaft unterzuordnen. Die Deputation wolle daher absehen vou einzelnen im Vertragsprojekte enthaltenen Klauseln, durch die der Kanton Neuenburg in gewisser Beziehung gebunden zu werden scheine. Sie, und ^wax im Namen ihrer Kommittenten, halte dafür, daß, wenn der Vertrag ^on der Eidgenossenschaft für annehmbar gefunden werde , es. jedenfalls .nicht in der Stellung des Kautous Neuenburg liege, dawider Opposition .zu erheben.

Die Abordnung gehe aber einen Sehritt weiter und erkläre Auftrags .gemäß, daß auch fie den Vertrag annehmbar finde, und daß einzelne kautonale Jnteressen nicht in Anschlag gebracht werden dürfen, wenn es fich ^axum handle, durch Annahme des Vertrages anderweitige und tiefgreifende ^Konflikte zu befeitigen. Der Staatsrath von Neuenburg anerkenne, daß .^von beiden Seiten Opfer gebracht werden müssen, wenn die schwebende ^Frage eine gedeihliche Lösung erhalten solle. Er anerkenne ferner, daß sowol durch die gepflogenen Unterhandlungen, als durch den nun vorliegen^en Vertrag die Ehre und die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft genügend .gewahrt fei.

Jndem daher der Staatsrath von Neuenburg der Uebereinkunft kein .Hinderniß entgegensezen und keine Vorbehalte daran knüpfen wolle, erlaube ^er fich, auf gewisse Artikel hinzuweisen , die ihr Bedenkliches enthalten .mögen, und für welche Modifikationen gewünscht würden, sofern nämlich die Diskussion überhaupt wieder aufgenommen werden sollte. Jn dieser ^Beziehung mache die Abordnung auf folgende Punkte aufmerksam :.

1) Jm Axt. 2 falle der Zwischensaz einigermaßen auf, welcher dahin flaute . ,,relevant désormais de 1ui-meme^. Es könnte nämlich den Scheiu ^haben, als ob die Regierungsakte von 1848 bis zum Abschluß des Ver^trags nicht als vollständig legitime betrachtet werden wollten. Gegen eine solche Deutung aber müßte natürlich ^der Kanton Neuenburg sich entschieden verwahren.

2) Der Art. 4 scheine dem Kautou^ Neuenburg gewissermaßen die.

Hände zu binden, indem darin vorgeschrieben werde, in welcher Weise die.

.. .dem Kanton allein zur Last fallenden Kosten aufgebracht werden müßten. .

Neuenburg habe nun allerdings kein besonderes Jnteresse, gegen diesen Artikel aufzutreten; doch würde es vorgezogen worden sein, wenn dem^ .Kantone die freie
Verfügung vorbehalten geblieben wäre.

,,3) Der Art. 8, welcher von der Gewährleistung der frommen StifJungen handle, müsse als sehr weitgehend und unbestimmt bezeichnet werden, indem ^nicht genau gesagt sei , welche Stiftungen unter jene Garantie fallen und indem auch solche Fundationen darunter begriffen werden könnten , welche im Grunde und ihrem Wesen nach gar nicht in jene Kate.gorie gehören.

,,4) Endlich bedürse auch jene Klausel einer Erläuterung, welche vorr der Amnestie der Deserteure handle. Diese Deserteure seien kriegsgerichtlich^

Bundesblatt. Iahrg. IX. Bd. I.

67 ^

6.^ v..rüxtheilt, und das Begnadigungsrecht stehe nach der Verfassung ledigli..^ dem Großen Rathe zu, weßhalb die Ansicht walte, daß^ durch deu Vertrag den Attributen dieser Behörde nicht vorgegriffen werden dürfe.

Die Abordnung bemerke dieß alles jedoch nur für derr Fall, daß nochmal.^ auf die Sache eingetreten werde, keineswegs aber^ in der Absicht, deu Ertrag selbst anzufechten, den^ sie, wie bereits dargethan wurde, aue^ voin Standpunkte des Kantons Neuenburg aus für annehmbar zu erklären nicht anstehe.

Die vierte Bemerkung der ^euenbuxgischen Deputation veranlaßte unfex Präsidium zu. der bestimmten. Frage, ob in Beziehung auf die Amnestie^ fie bloß die Rechte ihres Großen^ Rathes wahren wolle, oder ob die Meinung dahin g.eh^ ....aß auf den^ Artikel, wie et vorliege. nicht eingetreten werde.

Hieraus erfolgte von Seite der Abordnung die ebenso ansdrükliche Erklärung, fie wolle nur die verfassungsmäßigen Rechte ihres Großen Rathes wahren und verhindern, daß aus .der Zustimmung Neuenburgs zum Vertrage^ auf ein Aufgeben jener Rechte geschlossen werde.

Sie sehen, Tit., daß die Ausstellungen, welche der Staatsxath vo^ Neuenburg anzubringen im Falle war, keineswegs sehr erheblich find, und.

daß sie am wenigsten uns zu einer Verwerfung der Uebereinkunft hätten.

bestimmen können. Das bei Art. 2 der Bedingungen geäußerte Bedenke^ scheint uns in der That etwas weit hergeholt; denn wir kennen nimmer glauben, daß^ in der Konferenz auch nur entfernt die Tendenz. gewaltet

hal.e, die regiminelien Akte seit 1848 für zweifelhast oder nicht zu Recht.

bestehend zu erklären , so daß also nur dasjenige gefezliche Kraff hätte,.

was vom Abschlusse des Vertrages an statuirt würde. Um jenes Bedenken.

al^er zu beschwichtigen. bedürfte es nur einer nachträgliche^ E^läx.rng de....

verfassungsmäßigen Behörden, durch welche den vorgängigen Regierungs^ akten die gesezliche Sanktion. ertheilt würde.

Die Bemerkung zum Art. 4 und diejenige zum Art. 8 gestaltet sich mehr als ein individueller Wunsch , weßhalb wir uns dabei nicht länger aufzuhalten. brauchen^ zumal es in lezterer Beziehung doch wol nicht alizu schwer halten dürfte, genauer zu ermitteln, was unter den Begriff d^.

milden^ Stistungen zu fallen h^abe^

Vielleicht mehr Anspruch auf Berükfichtiguug hat das Bedenken des.^ ^Neuenburgisch.en Staatsrathes, welches sich a.^f die Amnestie bezieht , und^ das in der Gewährung des Gnadenaktes einen Eingriff^ in. die versassüngs^ mäßigen^ Rechte der obersten Landesbehörde. erblikt.

Hierauf läßt sich aber erwidern , daß ^nach der. Bundesverfassung es.^ 'd^m B.^nde zusteht, Verträge mit d^em ^luslande abzuschließen, und daß,.

wenu^ der Bund einen Vertrag im a il g e m e i n e n Jnteresse für gebotet erkennt, alsdann kantonale Rüksichten nrcht hindernd^ in den Weg treten dürfen.

Wo.^ bedarf es der Versicherung nicht, daß wir bei ^Prüfung des uns^ .vo.gelegenen .^ertragsprojektes alle Gründe sorgfältig abgewogen haben^

.-.

659

^welche dafür und dagegen zu sprechen schienen. Wir erlauben uns, Sie dießfalls auf den Bericht zu verweisen, welcher uns vom politischen Departemente unterm 27. April erstattet worden ist, und der bei den Akten sich befindet.

Zunächst handelt es sich um eine formelle Frage, indem hervorgehoben wurde, daß es vielleicht zwekmäßiger sein möchte , den ganzen Gegenstand unberührt, jedoch mit einem offenen und freimüthigen Gutachten begleitet, an Jhren Entscheid zu bringen. Der Umstand aber, daß konstitutionell die vollziehende Behörde Staatsverträge vollständig vorbereitet, so daß sie nur noch der hoheiiiichen Genehmigung der obersten Jnstanz bedürfen, die Rüksicht, daß dieses Verfahren bisanhin auch bei uns noch jeweilen beob-

achtet worden ift; die Erwägung endlich, daß der Art. 3 Jhrer Schluß-

nahme vom ^16. Januar das d e f i n i t i v e Uebereinkommen Jhrer Genehmignng vorgelegt wissen will , a.le diese und ähnliche Betrachtungen bestimmten uns, von jenem Antrage abzusehen und unsererseits, immerhin unter Ratisikation.^vorbehalt, einen einläßlichen Beschluß zu fassen. Ueberdieß war zu berechtigen, daß ^die Bundesversammlung in eine durchaus schiefe Stellung gebrach: worden wäre, wenn von Seite unserer Gegenpartei der Vergleich die Zustimmung nicht erhalten hätte, oder wenn wesentliche Abänderungen vorgeschlagen worden wären.

Nach Beseitigung dieser mehr formellen Frage faßten wir den Entschluß, unfern Bevollmächtigten zur Unterzeichnung des Vertragsprojektes zu autorisiren , sosern das Gleiche auch von unserer Gegenpartei geschehe.

Wir wollen nicht läugnen , daß wir manchen Artikel anders gefaßt ge^wünscht hätten. Wir bergen es nicht; auch nach unserem Dafürhalten konnten an dem Projekte , wie es am 29. ..^lpril uns vorgelegen hatte, hie u^.d da Ausstellungen eingebracht werden. Bexüksichtigt man aber, daß nach dem Angeführten Modifikationen nicht mehr zulässig waren , daß mithin das Projekt , so wie es vorlag , entweder angenommen oder abgelehnt werden mußte . so tonnte es sich nur noch um die Frage handeln :^

Sind die Gründe für Annahme wichtiger und stichhaltiger, als diejenigen für Verwerfung ^ W^.r glaubten diese Frage bejahen zu sollen , und es gereicht uns eben so sehr zum Vergnügen, als zur Beruhigung, Jhnen die Mittheilung machen zu können, daß auch in dieser hoffentlich lezten entscheidenden Schlußfasfung in einer sür das Vaterland so inhaltsvollen Sache der Bundesrath e i n s t i m m i g gewesen ist.

Es wird später Gelegenheit sich finden , über einzelne Punkte des Projektes noch nähere Erläuterungen zu geben. Wir berühren hier nur die

Entschädigungsfrage, weil dieselbe in Folge seitheriger Verzichtleistung

von Seite des Königs von Preußen dahin gefallen ist.

Sie wissen, daß wir eine Entschädigungspflicht nicht anerkennen konnten, und daß wir uns daher in dieser Beziehung in allen unsern Jnstrnktionen mit Entschiedenheit in ablehnendem Sinne ausgesprochen haben. Nachdem nun aber, unferer Ueberzeugung nach, die viel wichtigeren Punkte, auf welche die Schweiz alles Gewicht fezen mußte, errungen waren ; nachdem die Unabhängigkeit

660

.

des Kantons Neuenburg in ehrenvoller Weise Anerkennung gefunden hatte, und nachdem die geforderte Entschädigung aus die Hälfte ermäßigt, somit

dem Verlangen der Schweiz gebührende Berüksichtigung zu Theil geworden

war, schien es uns durchaus nicht mehr angemessen, dem Geldpunkte eine überwiegende Bedeutung einzuräumen ; vielmehr mußte derselbe im Vergleiche zu den höhern Jnteressen nur noch eine untergeordnete Stellung einnehmen. Diese Anschauungsweife wurde auch von solchen Mächten getheilt, deren freundschaftliche Gesinnung für die Schweiz außer allem Zweifel ist, und die fich dahin aussprachen, sie hegten die bestimmte Hoffnung, daß die Lösung der Frage nicht an der Weigerung der Schweiz eine ver-

hältnißrnäßig immerhin geringe Entschädigung zu leisten , scheitern werde.

Noch müssen wir hier im Vorbeigehen eines Zwischenfalles gedenken, Welcher in der Schweiz wol überall einen unangenehmen Eindruk hinterlassen hat. Nachdem wir nämlich unsererseits am 29. April das Ver^ tragsprojekt angenommen hatten, verfügten wir gleichzeitig , daß nunmehr .einzelne Hauptaktenstüke, über welche bisdahin strenges amtliches Still^ schweigen beobachtet worden war, veröffentlicht werden dürften.

Dieß gab dem offiziellen französischen Blatte Veranlassung, fich deßhalb

tadelnd darüber auszusprechen. Auch von der französischen Gesandtschaft wurde im Namen ihrer Regierung das Bedauern ausgesprochen, daß jene Aktenstüke veröffentlicht worden seien, indem jenes Vorgehen eben so wenig mit den durch die internationalen Uebungen geboteneu Rüksichten, als mit .den durch die Bevollmächtigten eingegangenen Verpflichtungen übereinstimme.

Wir konnten solche Anklagen unmöglich auf uns ruhen lassen.

Jn Deiner an unfern Bevollmächtigten gerichteten Depesche vom 6. Mai machten ^vir darauf anfmerkfam, daß jene ^urch die Presse stattgefundene Veröffentlichung durchaus keinen amtlichen Eharakter ' an sich trage , indem dex Bundesrath sich darauf beschränkt habe , den Druk einiger Aktenstüke zu gestatten, da bei der jezigen Lage der Dinge, und selbst im Juteresse dex Annahme des Vertrages, er nicht anders hätte handeln können. Der Bun^esrath müsse den innern Verhältnissen, so wie dem politischen Systeme dex Schweiz volle Rechnung tragen und dürfe diese Rüksichten ohne Schaden und Gefahr nicht mißachten. Die Oeffentlichkeit fei mit unsern r^.publiManischen Einrichtungen innig verwachsen, und gerade über die vorli Agende Frage hätten die eidg. Räthe noch nie geheim verhandelt. Der ^ auptgrnndfaz unserer Einrichtungen verlange, daß die Behörden sich n.rch dem Willen des Landes richten. Sie müssen daher fortwährend dessen Meinung hören ; und um dieß mit Erfolg thun zu können, müssen sie ihm die Mittel bieten , sich über eine Sache gehörig aufzuklären. Nachdem die Unterhandlungen zu einem gewissen Ziele gelangt gewesen seien, und nachdem der Bundesrath seinen definitiven Beschluß gefaßt habe, sei das Begehren, genauer unterrichtet zu werden , nur noch allgemeiner nnd entschiedener hervor getreten. Der Bundesrath habe nicht umhin können, einige Ulktenstüke zur Kenntniß des Publikums gelangen zu lassen, und dieß um so weniger, als er in der Vorausficht eines nahe bevorstehenden Zusammen-

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661 Drittes der gesezgebenden Räthe der öffentlichen Meinung die Möglichkeit, fich auszuspxechen, hätte verschaffen müssen. Nach unfern Einrichtungen wäre es dem Bundesrathe unbenommen gewesen , statt von sich aus eineu Beschluß zu fassen, vorgängig die Bundesversammlung einzuberufen, um diese über den Vertrag zu berathen. Alsdann hätte er aber gewiß nicht unterlassen dürfen, sämmtliche Akten der Unterhandlungen vorzulegen, wodurch dieselben natürlich auch zu einer größern oder gexingern Publizität gelangt fein würden. Ueberdieß sei der Vertragsentwurf dem Bundesrathe als ein in seiner Gesammtheit anzunehmender Akt empfohlen worden, weßhalb er habe annehmen müssen, daß die Diskussion der einzelnen Artikel als geschlossen zu betrachten sei.

Wir sprachen gegen unsern Bevollmächtigten die Erwartung aus, daß ^oiese Betrachtungen genügen werden, um zu beweisen, wie sehr wir uns.

nur durch das Jnteresse an der Sache haben leiten lassen. Wir müßten daher bedaueru , wenn das , was wir thun zu sollen geglaubt, und was.

ubrigens nur in der Erfüllung unserer Pflichten als V o l l z i e h u n g s b e h ö r d e der Eidgenossenschaft gelegen, mit den Verpflichtungen der KonserenzmitGlieder im Widerspreche stehen sollte , und wir erlaubten uns beizufügen, ^aß ein so untergeordneter Vorfall , wie die stattgehabte Veröffentlichung kaum geeignet sein möchte, das Endergebnis^ der Unterhandlungen zu gesährden.

Es bleibt uns nur Weniges noch nachzutragen über dasjenige , was

vom 29. April bis zum 2..... Mai, als dem Tage der Unterzeichnung des

Vertrags, noch weiter vorgegangen ist.

Wie die Akten darthun, hat die Schweiz ihre Entschließungen jeweilen xafch gefaßt, und die Verzögerungen,.

welche dennoch zu Tage getreten sind , können ihr in keinem Falle z.^m Vorwurfe gereichen. Aus zuverläßiger O.uelle erfuhren wir , daß S. M.

der König von Preußen geneigt wäre, die Titel.., so wie die Entschädigung^ frage fallen zu lassen , wenn der Art. 9 der preußischen Bedingungen in dieser oder einer ändern Form von der Schweiz zugestanden werden wollte..

Die gleiche Bereitwilligkeit ward später zu erkennen^ gegeben, wenn der Art. 7 der preußischen Bedingungen, welcher von der Verwaltung der Kirchengüter handelt, in feiner ursprünglichen Fassung.^ .Aufnahme fände.

Aus den oben näher entwikelten verfassungsmäßigen Gründen konnten wir aber hierauf nicht mehr eintreten, und wir fühlten dazu auch um so weniger ^Neigung, da der Vertrag uns als ein solches Projekt vorgelegt worden war, welches in feiner Totalität angenommen oder abgelehnt werden müsse.

Auf der andern Seite und für den Fall, daß von der Gegenpartei Veränderungen oder Protokollerklärungen angeregt und von der Konserenz zugegeben würden. wünschten auch wir noch eine kleine Modifikation, welche jedoch mehr als eine Sache der Redaktion anzusehen ist.

Es wollte uns ^uämlich scheinen, als ob bei einem Theile der Bevölkerung der Art. 8 des Vertrages^ vielleicht das meiste Bedenken errege. Man schien zu besorgen, . .es sei durch jenen Artikel auf die Wiederherstellung der politischen Koxpo-

662 ration der B o u r g e o i s i e von Neuen^urg abgesehen, man wolle die Einsezun^ .einer Munizipalität, eines eigentlichen Gemeinderathes, dadurch faktisch un.möglich machen. ^.

Unter solchen Umständen äußerten wir den Wunsch, von der Konferenz eine Erläuterung in dem Sinne zu erhalten , daß der Art. 8 , indem er .des^ Vermächtnisses des Barons v o n P u r v erwähnt, nicht die Tendenz habe, die alte Form der Bourgeoisie von Neuchatel wieder herzustellen und gleichsam zn verewigen.

Sie sehen, Ti^, daß durch eine solche Erläuterung am Vertrage selbst uichts geändert worden wäre; vielleicht hätte sie aber dazu beigetragen, gewisse konstitutionelle Bedenken wesentlich zu beschwichtigen. Wir habeu unser dießsälliges Ziel auch nur theilweise erreichen können, indem, wie Sie .aus dem Protokolle zu dem endgültigen Vertrage entnehmen wollen, eine dahingehende .Erklärung unsers Bevollmächtigten , welche zu dem auf den Wortlaut des Putschen Testamentes fich gründet,^ einfach zu den Akten ^genommen worden ist.

Jndessen haben die Konferenzbevollmächtigten in dieser Hinsicht eine Erklärung ...u Protokoll abgegeben, welche alle Bern-

.higung zn gewähren im Stande ist.

Jn der achten Sizung vom 26. Mai war endlich der preußische Bevollmächtigte im Falle, die Zustimmung seines Souveräns zum Vertrage mit der Modifikation auszufprechen , daß Art. 6 wegfallen solle, indem

S. M. der König auf die Entschädigung unter einer Protokollerklärung

verzichten wolle.

Der definitive Vertrag sammt dem dazu gehörigen Protokolle ist der gegenwärtigen Botschaft angeschlossen. Jn diesem Vertrage wird verlangt, daß spätestens binnen 21 Tagen, d. h. bis zum 16. Juni, von den Parteien die Ratifikation entweder ausgesprochen oder verweigert werden müsse.

Unser Bemühen, die Ratisikationsfrist t.is Mitte Juli, oder doch ^is Ende Juni zu erftreken, blieb ohne Erfolg. So sehr wir es nun auch bedauern, Sie so zu sagen unmittelbar vor der ordentlichen Session noch einmal außerordentlich zufammenberufen zu müssen , fo blieb uns dennoch keine andere Wahl übrig. wenn wir nicht die Form über das Wefen sezen und Gefahr laufen wollten, durch einen an und für sich allerdings unter^ geordneten Umstand eine Sache abermals in Frage zu steilen , an deren endlichen Erledigung die Schweiz das größte Jnter^sse hat , deren ehrenhafte Erledigung nunmehr möglich ist, und zu deren rascher Erledigung jeder ruhig die Verhältnisse erwägende Vaterlandsfreund sich nur Glük wünschen kann.

Wir wollen nun die verschiedenen Bestimmungen des heute Jhneu zur Ratifikation vorgelegten Uebereinkommens einer Prüfung unterwerfen.

Der Eingang ist nicht der Art, daß er besondere Bemerkungen veranlaßte; er wiederholt den in der ersten Konferenzfizung aufgestellten Grund-

s^, al.^ Ausgangspunkt der Unterhandlungen, nämlich, daß die völkerrecht.^

.

^

. ^iche .Stellung Neuenburgs einen Anlaß zur Störung des allgemeine...

Friedens bilde. und daß, um zu einer Lösung zu gelangen, ,dex .König ^ou ^.^ußen .die ^Rechte zum Opfer bringe, ^welche ihm .durch .die .Verträge Übertragen worden ^sind.

^s habe.n d.eßhasb die schweizerische Eidgenossenschaft und die ^.Nächte .^..........u V...xtxag abgeschlossen , dessen .Bestimmungen im Nachstehenden ent.galten find.

Die ^Artikel l und 2stellen..die Verzichtleistung S. M.. des Königs ..oou Preußen und als deren .Folge .die gänzliche Befreiung Neuenburgs ^und dessen Unabhängigkeit auf, nach gleichem .Rechte , .wie die übrigen ..Kantone.

^ ... .

^Man ^wollte aus ^n Ausdrü^n des zweiten .Artikels: ^.Der Staat ^Neueub.urg .v.on.nu.n a.n sich selbst .ange.h.örend.. folgern, .d.a.ß die .Recht-

. .....äß.igkeit .der ^Re.publik von 1848 bei .d.er Abschließung des .Vertrages auf ^rge^nd .eine ^Weise in Frage gestellt ^werden , .und .d.^.ß v.o.n .diesem Stand^punkte aus die Gültigkeit der ^eit jener Epoche sich datirenden gesezgebexischen ^.und administrativen Erlasse und d.exen Folgen angestritten werden könnten.

^Allein dieß ist, wie wix .im .ersten Theile kux.z anzudeuten Gelegenheit nahmen , nicht die ^Tragweite des Artikels. Er anerkennt .eben so gut den ^ezigen .Zustand der Dinge, weil er ausdrüklich beifügt, daß Ne.uenbnrg ^fortfahren werde, ein ^Glied der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach .^gleichem ^Rechte wie .alle übrigen Kantone, zu bilden.

^Allein, wollte man .dem Art. .2 .ernstlich den eb.eu. bezeichneten Sinn beilegen , so könnte man mit eben .so viel .Recht im Axt. .6 eine AnerNennung d.es Zustand.e.s ^der Dinge .na.ch .1848 finden.

Der Axt. .3 legt ^d.er Eidgenossenschaft alle K o s t e n , welche die Ereignisse ^vom .September ..1856 .verursacht .haben, .auf.

..Nach der vom schweizerischen Bevollmächtigten vorgeschlagenen Re-

^daktion (s. Beilage B zurn ^Protokoll ^Nr. 6) würde ^die Eidgenossenschaft

^.die ^durch die Ereignisse ^vom September ^verursachten Kosten übernommen .^haben, während der Kanton ^Nenenbuxg sür die besondexn, ihm auffallenden .Kosten behastet bliebe.

Nach der vom preußischen .Bevollmächtigten vorgeschlagenen Redaktion hätten alle durch die Ereignisse vom September verursachten Kosten der .Eidgenossenschaft überbunden werden sollen un^d der Stand Neuenbuxg .nicht verhalten werden können, anders als .wie jedex andere Kanton und im ..Ver.hältniß seines Gel^kontinge...tes an diese ^.Ausgaben beizutragen.

Die im Vertrag aufgenommene ^Red.sktion nähert sich der pxeußifchen ; .der Art. 3, wie er jezt im Vertrag erscheint, ist in Folge der Reduktion ^dex Entschädigung auf eine Million Franken festgestellt worden.

. Die .duxch .d.ie September - Ereignisse veruxsachten Kosten find die dex ^..Truppenausstellung im Dezember .und Januar, des .eidg. Anleiheus, d.e..:

.^64 ..militärischen Befezung des Kautons Neuenburg und der Einleitung de..^ Strafprozesses.

Die Kosten der Truppenaufstellung find annäherungsweise auf 31/^ Millionen Franken angeschlagen, die der militärischen Befezung auf Fr. 261,500 und die Justizkosten auf Fr. 24,048. 12. Die andern Kosten können jezt.

.nicht gefchäzt werden ; allein fie. werden sich jedenfalls auf eine nur geringe.

Summe belaufen.

Der Artikel betrachtet diese Kosten als eine Sache des Bundes, und.

dieser behält sie zu seinen Lasten, wozu der Kanton Neuenburg nichts anders als jeder andere Kanton und im Verhältniß feines Geldkontin-^ gentes beizutragen verhalten werden kann.

Der dem Kanton Neuenburg auffallende Antheil muß kraft Art. 4 auf alle Einwohner nach dem Grundfaz einer genauen Verhältnißmäßigkeit..

pertheilt werden, ohne daß er aus dem Wege einer Ausnahmssteuer ode.^ sonst auf eine Weise ausschließlich oder hauptfächlich einer Klasse oder Ka^.

tegorie von Familien oder Personen auferlegt werden kann.

Wenn dieser Artikel auch ein durch nichts zu rechtfertigendes Mißtrauen zeigt, so ist es doch ungenau, zu sagen, daß ex für die Zukunft.

eine Beschränkung in der Gefezgebung enthalte.

Jn Wirklichkeit geht der Artikel gleich Anfangs von einer Vermuthun^ aus, welche sich nicht verwirklichen wird. Er sezt den Fall voraus, wo der Bund von den Kantonen ihre Kontingente einfordern wird , um di^ durch die lezten Ereignisse veranlaßten Kosten zu deken, wovon man abex^ annehmen kann, daß es nicht geschehen wird.

Allein sollte fich diese Vorausfezung auch verwirklichen und daher ei^ .Theil der Gesamtausgaben dem Kanton Neuenburg auffallen, so wird^

dem Artikel vollständig Genüge geleistet, wenn dieser Antheil durch di.^

gegenwärtigen Hilfsmittel des Staats gedekt wird ; denn das im Kanton Neuenburg in Kraft bestehende Abgabenfreistem ist das der verhältnißmäßiger^ .Besteuerung von Vermögen und Einkommen. Wenn jedoch zu diesem Zweke.

eine besondere Steuer auferlegt werden sollte, so müßte diese Abgabe ein^ verhältnismäßige sein. Darin würde die Beschränkung bestehen.

Es ist daher klar, daß für die Znknnst der Art. 4 den Rechten de^ Gefezgebers keinen Eintrag thut ., denn er bezieht sich aus den einzigen.

Fall der Vertheilung der .Ausgaben, welche in Folge der September- Er^ eignisse dem Kanton Neuenburg auffallen können.

Der Art. 5 betrifft die Amnestie und er gewährt dieselbe im umfas^ fendsten Maße nicht nur den Neuenburgern und Schweizern anderer Kan^ tone, sondern auch den Fremden. Die Ausreißer und Widerspenstigen,.

welche fich durch ihre Entfernung in's Ausland der Verpflichtung, die Waffen zu tragen, entzogen haben, sind in dieser Amnestie inbegriffen. Sie ..rstxekt.^ sich auch auf die Zivilforderungen, und geht selbst auf politische un^ Preß^ ^ergehen v o r den September-Ereignissen zurük.

665 Wir glaubten uns, indem wir dieser Amnestie beipflichteten, auf ei.^ .weites und umfangreiches Gebiet, welches einzig der Schweiz angemessen ist,.

stellen zu müssen. Die Jnstruktionen, welche wir im Januar extheilt haben,.

geben das Prinzip dieser Amnestie zu. Die von unserm Bevollmächtigte^ zu Protokoll gegebenen Erklärungen bestätigten die gleiche Anschauungsweise.

Die von Preußen niedergelegten Bedingungen machten aus der Ertheilung^ der Amnestie und daher auch aus dex Beseitigung jeder straf- oder zivilrechtlichen Verfolgung zwei verschiedene Artikel, welche auf unser Begehren..

in e i n e n zusammen gezogen worden find.

Was die Kompetenz der Eidgenossenschaft betrifft, diese Amnestie,.

welche Bestimmungen eines völkerrechtlichen Vertrages enthält, auszuspxechen,.

so kann derselbe keinen Augenblik in Zweifel gezogen werden..

Der Art. 6 betrifft die Einkünfte der Kirchengüter , welche, nachdem fi^ im Jahr 1848 zum Staatsvermögen geschlagen worden waren, ihrer urfprünglichen Bestimmung nicht entfremdet werden dürfen. Die preußischen Jn-^ struktionen giengen weiter.

Sie wollten nicht nur die G ü t e r ihrer^ ursprünglichen Bestimmung wieder zurükgeben , sondern für ihre Verwaltung auch eine besondere Kommission einsezen , in der die Kirche eine^ Vertretung gehabt hätte. Hiedurch würden Neneuburg alte Formen auferlegt , im Kanton .eine kirchliche Organisation eingesezt und , so weit e.^ die Kirche betrifft, ein ausnahmsweise Zustand dex Dinge begründet woxden sein.

Wir haben uns einer so gefährlichen Bestimmung widersezt, welche^ dem Staat ^in allen Aenderungen , die ex künftighin in den kirchlicher^.

Einrichtungen hätte anbringen wollen, hinderlich gewesen wäre.

Die Bevollmächtigten haben eine einfache und gleichfalls zum vorge^ sezten Ziele führende Form gewählt dadurch, daß dex Kirche der Fort-^

genuß der ihx gewidmeten Güter gewährleistet bleibt.

Der Artikel spricht in dex Fassung, die ihm gegeben wurde, nur von..

den E i n k ü n f t e n d e r . G ü t e r und tritt also der Verwaltung nicht hin.

dernd entgegen. was wol der Fall gewesen wäre, wenn es heißen würde, daß die K ir ch en g ü t e r ihrer ursprünglichen Bestimmung nicht entfremdet.

werden dürfen ; denn bei diesem Wortlaute hätte auch die geringste Aende-^ xung im Bevande dieser Güter als ein Vertragsbruch betrachtet werden..

können.

Jm Jahr 1848 wurden die Kirchengüter, die einen Kapitalwextt^.

von nahezu Fr. 800,000 bis 1,000,000 haben mögen, dem Staatsgut^ einverleibt.

Die Einkünfte. der Kirche, die sich auf eine Summe vou

Fr. 50 bis 60,000 belaufen mögen, genügen zur Dekung der kirchlichen^ ^

Ausgaben nicht. Der Staat leistet hiefür einen weit bedeutendern Beitrag, der aus den ordentlichen Landeseinkünften bestritten wird.

Es ist daher.

so lange die gegenwärtige Kirchenordnung beibehalten wird, für ihn gleich^ .gültig, ob er den Einkünften ans den Kirchengütern eine andere Bestimm

^66 .u.ung geben kann oder uicht, da es ihm obliegt/ fiir die Dek..tng de.^ Ausfalls Sorge zu tragen. Der Art. 6 enthält nur für den Fall ei.ier ^.Organisationsändernng, die z. B. eine Trennung der Kirche vom Staat ^ur Folge hätte, eine wirkliche Beschränkung. Der Staat wäre dann, wie ..bisanhin, verpflichtet, eine dem Ertrag der ehemaligen Kirchengüter, die im .Jahr 1848 dem Staatsgute einverleibt .worden sind, zu widmen; und hierin allein würde die im Art. 6 des Vertrages zugestandene Verpflichtung bestehen.

Der Axt. 7 ist derjenige, welcher die Gemüther am meisten beschäftigt ^hat. Er bestimmt, daß die Kapitalien und Einkünfte der frommen Stif.jungen, der gemeinnüzigen Privatanstalten, so wie das von Barone. Pur.,.

. der Bürgerschaft Neuenburg vergabte Vermögen respektirt u. s. w. werden ^sollen, und nie ihrem Zweke entfremdet werden können.

Die frommen Stiftungen sind im Kanton Neuenbnrg P r i v a t a n s t a l ^ e n , die in keiner Weise vom Staate abhangen, unter dem gemeinen Rechte stehen und des Schuzes der .Landesverfassung und Geseze genießen.

Die bemerkenswertesten davon find die J r r e n a n s t a l t zu P r e f a r g i e r , ^ie ausnahmsweise im Genusse e.nes besondern Beschlusses der kantonalen .Oberbehörde steht, dessen ungeachtet aber für alle Zeiten ein durchaus unab^ gängiges und vom Staats- und Gemeindegut getrenntes Privateigentum .Verbleibt; das P o u r t a l e s - S p i t a l , die institution des Biliodes in ^oele, die ^ . . r b e i t s a n s t a l t für ^irme in La Ehanx-de-Fonds , das B o v e t - S p i t a l in Boudx^, das W a i s e n h a u s Pré-Barreau in Neuenl.urg, das Waisenhaus in les Bavards im Traversthale u. s. w. .^lle ^iese Stiftungen sind vom Staatsgute getrennt; sie werden nach den BeKimmungen der Stifter verwaltet und stehen unter dem gemeinen Rechte.

^Der ihnen durch den Vertrag gewährte Schuz ist nur eine Bestätigung der Rechte, die fie kraft der Verfassung und der Geseze genießen.

Außer diesen Stiftungen bestehen noch andere , die zwar zum Ver^nögeu der Gemeinden oder Bürgerschasten gehören, jedoch zu einem besondern Zweke verwendet werden. Ueber die davon herrührenden Einkünfte .wird ebenfalls nach dem Willen der Geber verfügt, und der Staat übt in Dieser Hinsicht nur die ihm durch die Verfassung und das Gemeindegefez zugewiesene Oberaufsicht. Jn
diefe Klasse fällt auch die Vergabung Pur....

^deren im Vertrage ausdrüklich Erwähnung geschieht. Diese Erwähnung ^äßt sich durch die Größe der an die Gemeinde Nenenburg vergabten ^.Fonds und die dieser Bürgerschaft eigenen Verhältnisse erklären.

Das Testament des Barons v. Pnrr^ lautet folgendermaßen: ..Jch bestelle und ernenne .^u Universalerben meines übrigen, sowol

^gegenwärtigen als künftigen Vermögens, die Stadt und Bürgerschaft

^Neuenburg in der Schweiz, meinem Vaterlande, um davon nachstehend ^bezeichneten Gebrauch zu machen, und ich bestimme diefer Stadt und Bürger,,schaft dasselbe einzig und in jeder Weife, damit die Bürger der genannten ^ Stadt, ^meine Landsleute, daran nach meinem Willen Theil haben u^d ...dav^.n, .obgleich in mittelbarer ^eise, den größten V^theil ziehen. Jch

667^ ..,,seze voraus, daß die genannte Stadt und Bürgerschaft Neuenburg in der ,,Schweiz d.urch den Generalrath der bemeldeten Stadt, bestehend aus dem ^kleinen Rat^e, genannt der Rath der Vierundzwanzig , und aus dem ...Großen Rathe, genannt der Rath der Vierzig, vertreten werde; wäre ....... ..u aber nicht aiso, und .würden ^die genannte Stadt und Bürgerschaft ,,einfach durch die vier .Bürgermeister der bemeldeten Stadt, welche man ^gewö.hnlich .die Herren ^u.^tre ^inistr^ux nennt, oder durch diese Magi...stratspexsonen im Verei.n mit dem einen oder .andern ^dex obgenannten ....B.ürgerx.äthe, oder im Verein mit allen .beiden, oder endlich durch irgend ^eine andere bürgerliche Behörde^ Abthe.ilung oder Körperschaft , welche es ^auch fein möge, selbst wenn sie hier nicht bezeichnet wäre, vertreten, .so ^ tibertrage ich den Vertretern der genannten Stadt und Bürgerschaft ..,,Neuenbnrg in der Schweiz , welche .es auch sein mögen , die gute Ver^wendnng und weise Verwaltung alles meines Vermögens, ich sage .meines .^übrigbleibenden, sowol gegenwärtigen , als künftigen Vermögens, und ich .^bitte sie, dasselbe als ein öffentliches und heiliges ihnen .anvextrautes ...Pfand zu übernehmen und daraus .zwei gleiche Theile zu bilden, wovon ^der für sich getrennt .und mit möglichster Beförderung zu nachstehenden ^Zweken, wofür dieses Vermögen ausschließlich .bestimmt ist, zu verwenden, ^und zwar : ,, ^er erste Theil soll zu frommen und mildthätigeu Werken verwendet ..,,werden, wie z. B. ^ur Ausbesserung oder zum Umbau der heiligen Kirchen der ^genannten Stadt Neuenburg , zum Unterhalt der Orgeln in den ^besagten ^irchen; zur Mehrung der für die Prediger oder Diener des heiligen ^.Wortes genannter Stadt verwendeten Einkünfte; zur Mehrung der für ,,^ie Lehrer und Schulmeister , die sich dem Unterricht und der Erziehung ^.der Jugend, besonders der Kinder unterftüzungsbedürstiger Bürger widmen, ..,,bestimmten Einkünfte; zur Unterstüzung der Armenpflege in ihren frommen ^Werk.en, hauptfächlich zur Unterstüzung des Spitals genannter Stadt, ^.oder für andere Werke gleicher Natur, so weit dieser erste halbe ^Theil meines übrigbleibenden Vermögens reichen wird, je nachdem die . ^,, bemeldeten Vertreter der Stadt und Bürgerschaft Neuenburg es für zwek^ mäßig und wohl angewendet erachten werden.

,,Der zweite Theil oder
die andere Hälfte meines übrigbleibenden ^,,Vermögens ist bestimmt und .soll gänzlich verwendet werden zur Ver^größerung , Verschönerung und Vervollkommnung der öffentlichen Werke ^der genannten Stadt Neuenburg, welche die bemeldeten Vertreter sowol ^.sür di.e Bequemlichkeit als für das Vergnügen der Bürger genannter ^Stadt und ihrer Einwohner als die anständigsten, nützlichsten und ,,nöthigsten erachten werden, wie öffentliche .Gebäude, Brüken, Straßen, ^Brunnen und andere Verschönerungen, Spaziergänge bei genannter Stadt ,,und ihre Umgebungen, alles nach Maßgabe, wie dieß hinfort .durch ...die bemeldeten Vertreter beschlossen werden wird , ohne daß der Landes,,herr der Grafschaft Neuenburg ^sieh in irgend welcher Weise .dabei ein., mischen kann...

.^68 Man ersieht also aus dem Wortlaute des Vermächtnisses, daß di.^ fraglichen Güter der Stadt und Bürgerschast Neuenburg vergabt wurden,.

und zwar nicht unter der Bedingung, daß dieselben eine besondere Verwaltungsform erhalten, sondern es ist den Vertretern der genannte^ Stadt und Bürgerschaft die gute Verwendung und weife Verwaltung diesel ganzen Vermögens übertragen.

Um alle Zweifel, die al.lfällig entstehen könnten, zu beseitigen, hat^ der Bundesrath geglaubt, feinen Abgeordneten ermächtigen zu sollen,..

je nach Umständen eine Erklärung über den Art. 7 , soweit derselbe die Stiftung Pury betrifft, auszuwirken und die Beifügung des Wortes ,, S t a d t ^ zum Worte ,, B ü r g e r s c h a f t . . , gemäß dem Wortlaute des Testamentes.

selbst, zu verlangen.

Wir

haben gesehen, welchen Entscheid die Konferenz in dieser Be-

ziehung gefaßt hat. Da der preußische Bevollmächtigte nicht autorisirt^ war, eine Aenderung im Wortlaute des Vertrages zuzugeben, so beschloß die Konferenz, die zweite Frage fallen zu lassen ; und die Bevollmächtigtem von Oesterreich, Frankreich, Großbritannien und Rußland wiefen übrigen..^ darauf hin , daß der Wortlaut des Art. 7 in keinem Falle einen dem Willen des T.estators widersprechenden Sinn haben könne. Diese Erklärung ist der Art, daß hiedurch die mehrfach verbreiteten irrthümlichen Deutungen.

über die Tragweite des Art. 7 beseitigt werden.

Die von Preußen vorgefchlagene Fassung gieng weiter, als der Artikel in seiner jezigen Redaktion. Jn der That war in ersterer nicht nur vor^ den frommen Stiftungen die Rede, sondern auch von den bürgerlicher^ oder Gemeinde- Spitälern und den Armenpflegen, der Kirche und de..^ Predigergesellschaft, was die Wiederherstellung dieser leztern und Eingriff^ in die Befugnisse des Staates in Beziehung ans Anstalten kommunaler odex kantonaler Natur, die natürlich unter die Aufsicht des Kantons gestellt find, hätte zur Folge haben können.

Wir haben uns einer^ derartigen Bedingung kräftig widersezt, und der Artikel hat diejenige Fassung .erhalten, in welcher er im Vertrage erscheint^.

Wir müssen hier einer häusig gemachten Bemerkung erwähnen. Man schien nämlich zu befürchten, daß der Art. 7 nebst dem vorhergehenden, den.^ Könige von Preußen ein Mittel in die Hand geben dürfte, eine Art Kontrol^ über die Verwaltung der Kirchengüter und des Vermögens der frommen.

Stiftungen und mithin auch des Vermögens der Bürgerschast von Neuenburg auszuüben. Es ist dieß ein Jrrthum. Der König vou Preußen hai^ keine Oberaufsicht zu üben, sondern nur die Mächte, als Mitunterzeichner und Gewährleister des Vertrages könnten, im Falle von Verlegung irgend einer Bestimmung desselben, die Vollziehung derselben verlangen..

Um selbst den Schein von Einmischungsvorwänden zu vermeiden, und über^ zeugt von der Gewissenhaftigkeit, mit der von unserer Seite der Vertrag.^ .wird vollzogen werden , so wie davon , daß die Bundesbehörde stark genu^ ^ist, um den Bestimmungen desselben Nachachtung zu verschaffen , hatte de.^

^

66^

^Bundesrath die Aufnahme eines Vorbehalts verlangt, in dem Sinne, daß ^..ie in Bezug auf die frommen Stiftungen eingegangene Verpflichtung nie^nals zu einem Einschreiten durch einen fremden Staat Veranlaßung geben dürfe.

^Allein die Bevollmächtigten haben sich jedem derartigen Vorbehalte widersezt, indem ein solcher mit der Bedeutung eines internationalen Vertrages im Widerspruche stehen und zur Folge haben würde, daß ausschließlich .einem Theile das Recht eingeräumt würde, über die Ausführung feiner Ver^vflichtungen zu wachen. Sie bemerkten übrigens,. es sei hier kein^ Miß.brauch zu befürchten, die Mächte könnten immer nur in gemeinsamem, .langsam zu erwirkenden Einverständniß handeln und man dürfe nicht glauben, ^.aß sie so leicht unbedeutenden und nicht gerechtfertigten Besehwerden UnZufriedener Gehör schenken würden.

Uebrigens kann die Möglichkeit einer Berufung an die Mächte. nicht so .aufgefaßt werden , als ob die Befugniß der kantonalen Gerichte in Be.ziehung aus die Auslegung dex Stistungsurkunden der frommen Anstalten Beschränkt wäre. Diese Auslegung ist Sache der Gerichte. Sollte man ^Gründe haben, zu behaupten , daß der Entscheid der Gerichte mit dem Vex^ 'trage im Widerspruche stünde, so müßten daherige Beschwerden au die Bun^esbehörde, die über die Vollziehung des Vertrages zu wachen hat, g^.richtet werden. Erst nachdem dieß geschehen, kann von einem Rekurse an ^ie Mächte, weichenden Vertrag unterzeichnet haben, und von einem Vor^ehen derselben, das immerhin nur ein kollektives^sein kann, die Rede sein.

Dieß ist der Sinn und die Bedeutung des Art. 7.

Jn der That stellt er eine Beschränkung aus , in sosern er einen Eingriff auf die Kapitalien oder Einkünfte der Stiftung gegen den Willen dex Stifter untersagt.

Allein er enthält keine hemmende Bestimmung hinsichtlich der Gemeinde-

Verwaltung , gegenüber welcher der Staat nach wie vor dem Vertrage im vollen Befize seiner Befugnisse verbleibt. Was sodann ein Vorgehen dex Mächte betrifft, so könnte ein solches sicher anläßlich einer Vertragsvexlezung eintreten, immerhin aber erst im äußersten Falle. Diese Möglichkeit findet sich in allen internationalen Verträgen und kann übrigens eben

sowol für die Schweiz bezüglich der ihr günstigen Bestimmungen des Vertrages, als gegen sie für die ihr lästigen in Anspruch genommen werden..

Wir müssen hier noch zwei Bedingungen berühren, die im Vertrage nicht vorkommen, die nichts desto .weniger jedoch zu verschiedenen Besprechungen Anlaß gegeben haben, und die auch uns , so wie unfern Be-

vollmächtigen, vielfach beschäftigt haben; es find dieß die Titel.^ und die E n t s c h ä d i g u n g s f r a g e .

Während des ganzen Verlaufes der Verhandlungen hat die Beibehaltung des Titels: Fürst von N e u e n b u r g und Graf von Valangiu eine der Hauptbedingungen des Königs von Preußen gebildet. Ju den Jn-.

struktionen vom 21. Januar hatte der Bundesrath erklärt, dem Könige von Preußen den Titel eines Fürsten von Neuenburg .^. offiziell nicht zu^ erkennen zu können, und für den Fall, daß er dessen ungeachtet ihn fort-

670 führen würde, fügte der Bundesrath bei, könne er nicht zugeben, da^ ^ hieraus irgend welches Recht gegenübe.. der Schweiz und dem Kantor Neuenburg abgeleitet. werden^ dürfe.

Der erste Artikel der preußischen Bedingungen lautet, daß die Ko-.

uige von Preußeu auf^ ewige Zeiten den Titel F ü r s t e n von N e u e n b u r ^ und V ala n gin behalten. .

Die v^on unserm Vertreter zu Protokoll gegebene Erklärung ward nach.

Maßgabe seiner Instruktionen formulirt.

Jn der fünften Konferenz haben sich die Bevollmächtigen im Sinne des ersten Artikels der preußischen Bedingungen, u.^r Vorbehalt der Re.

daktion, ausgesprochen. Dieser Punkt wurde oft besprochen, und unser Bevollmächtigter hat es sich stets angelegen sein lassen, den Grundsaz de.^ selben zu bekämpfen. Zulezt wurde endlich ein Ausweg gesunden . der auch günstig aufgenommen ward, und der darin bestand, daß die T i t e l f r a g e nicht in dem Vertrage selbst, sondern nur in einem Protokolle ihre Lösung finden sollte. Die Bevollmächtigten sprachen sich in der siebenten Konferenz folgendermaßen aus . ,,Jn Beziehung auf die Beibehaltung des ,,Titels Fürst von Neuenburg ^e. haben die Bevollmächtigten. von Oester,,reich, Frankreich, Großbritannien und Rußland, deren Ansicht über diesen ,,Punkt bereits im Protokoll der fünften Konferenz niedergelegt ist, nicht ,,für nothwendig erachtet, daß derselben ini Vertrage selbst Erwähnung ,,geschehen müsse; fie haben gefunden, daß es rationeller sein würde, d.e

,,Zustimmung ihrer Höfe zu der sachbezügiich durch S. M. den ^lönig ,,von Preußen kund gegebenen Abficht in einem gleichzeitig mit d.m Ver,,trage zu unterzeichnenden Protokolle auszusprechen.

Der Wortlaut des Protokolls,^ das die Bevollmächtigten der fünf Mächte gleichzeitig mit dem Vertrage zu unterzeichnen übereingekommen waren, ist folgender :.

,,Was. den Titel eines Fürsten von Neuenburg und Valangin ^ an,,betrifft, dessen Beibehaltung sich Se. Majestät der König von Preußen ,,für sich, seine Erben und Nachfolger vorbehalten hat, so können die Be,,vollmächtigen von Oesterreich, Frankreich, Großbritannien und Rußland ,,sich nur ans die^ im. Protokoll Nr.. 5. der gegenwärtigen Konferenzen nieder ,,gelegte Exkläru^ berufen, welche^ Erklärung alfo iantet: ,,,,Die Bevollmächtigten von Österreich, Frankreich, Großbritannien ,,,,und Rußland find der Meinung, daß di.^Redaktion des Art. i einfach ,,,,und oh.re. weiters angenommen werden soll. Diefer Artikel besagt: ,,,,D.ie Könige vvn Preußen behalten auf ewige Zeiten den Titeln ,,,,eines Fürsten von Neuenburg und Valangin.....

,,Sollte jedoeh Se. Majestät der König von Preußen es vorziehen, ,,so würde man im S c h l u ß p r o . t o k o l l folgende Erklärung des Bevoli,,.nächtigten von Preußen aufnehmen :

*) In dem französischen Original ist diesex Ausdrnk gebraucht.

67^ ,,,,Se. Majestät der König von Preußen, indem er auf seine Sou-^ ^,,veränetätsrechte auf das Fürstenthum Neuenburg uud Valangin verzichtet^ ,,,,thut es in der Meinung, für sich, seine Erben und Nachfolger den Tite^ ,,,,eines Fürsten von Neuenburg und Valangin beizubehalten.^ ,,Seinerseits würde dann der schweizerische Bevollmächtigte folgende,.

,,ebenfalls in das Protokoll aufzunehmende Erklärung abgeben: ,,,,Wenn Se. Majestät der König von Preußen den Titel eines Fürsten.

,,,,von Neuenburg und Valangin fortführen will, so muß dabei wohl ver,,,,standen fein, daß er daraus in keinem Falle irgend .ein Recht gegen,,,,über der Schweiz oder dem Kanton Neuenburg ableiten kann...^ Die vorgesehene Form ist nicht genau eingehalten worden , denn es..

wurde kein besonderes Protokoll errichtet, sondern der preußische Bevollmächtigte hat im Protokoll der achten Konferenz folgende Erklärung ab-

gegeben :

,,Was den Titel Fürst von Neuenburg und Graf von^ Valangiu

,,betrifft , den der König für sich , seine Erben und Nachfolger beibehält,

,,so besteht S. M. durchaus nicht daraus, denselben zum Gegenstand eines.

,,Artikels des Vertrages zu machen. Da die Vertreter der vier Mächte^ ,,übrigens im Protokoll der fünften Konferenz ihre Zustimmung zum Grund^saz der Beibehaltung des Titels erklärt haben, fo erachtet es S. M..

,,nicht für nothwendig, aus diesen Punkt in einem neuen Protokoll zurük,,zukommen..^ Der schweizerische Bevollmächtigte hat seinerseits folgende Erklärung iu's Protokoll ausnehmen lassen: ,,Wenn S. M. der König von Preußen, nachdem der Vertrag einmal ,,in Krast getreten sein wird , den Titel Fürst von Neuenburg und Graf ,,von Valangin sortsühren will, so soll^hiebei verstanden sein, daß in keinem ,,Falle daraus irgend ein Recht gegenüber der Schweiz oder dem Kanton ,,Neuenburg abgeleitet werden kann.^ Die .^rt und Weise. wie die Frage gelöst worden ist, entspricht a.lso.

weder der einen . noch der andern der im Protokollentwurfe vorgesehenen^ Alternative. Jnd.sse^ nähert sich die Erklärung Preußens der zweiter^ Alternative. Die angenommene Form implizirt kei..e Anerkennung. von Seite der Schweiz, und der aufgenommene Vorbehalt gewährt volle Sicher heit für die Zukunft.

Die Unterhandlungen,^ die. dem Besehlusse der Bundesversammlung vom..

16. Januar vorausgingen. ließen erwarten, daß^ die Entschädigung^f r a g e nicht angeregt würde. Allein, nachdem die Ansprüche, betreffend die Staatsdomänen, so wie andere Forderungen. und zwar noch vor Eröffnung ^der Konferenzen, aufgegeben worden waren, fo mußte man sich bald überzeugen,daß die Entsehädignngssrage in den Bedingungen Preußens auftauche....

würde. Wirklich gieng die fünfte Bedingung dahin, daß die Eidgenossen.^ schaft dem König von Preußen die Summe von zwei Millionen Franke^ als Gegenwerth der Einkünfte ^es Fürstentums für Vergangenheit und Zukunft zu befahlen habe.

^72 Die ursprünglichen Instruktionen der Schweiz lauteten in einem ab..

^weichenden Sinne. Die durch ihren Vertreter zu Protokoll gegebene Erklärung hatte dieselbe Tendenz, und wir haben nicht aufgehört, diese Mei..uung aufrecht zu halten , ungeachtet der Entscheidung , der zufolge die Bevollmächtigten in der fünften Konferenz dem Grundfaze der Entfchädi-

^ung beigepflichtet hatten.

Nach stattgehabten Debatten und Besprechungen (denn keine der beiden Parteien trat von ihrer Anschauungsweife zurük), erklärte sich die Konfe^renz für eine Entschädigung und sezte deren Betrag auf eine Million Franken fest, wobei sie jedoch den Artikel ganz kurz faßte und jede Angabe .von Motiven oder jede Wendung , die zu zweifelhaften ^Deutungen hätte Anlaß geben können, vermied.

Jn der achten Konferenz endlich gab der Bevollmächtigte Preußens .eine Erklärung zu Protokoll, die folgendermaßen lautet : ..Jndem der König von der Schweiz eine Entschädigung verlangte, ...beabsichtigte er weit mehr, eine Pxinzipienfrage als eine Geldfrage in An,,xegung zu bringen. Der König hätte den Betrag dieser Entschädigung ,,nur dazu verwendet, um neue Handlungen der Freigebigkeit der Reihe ..von zahlreichen Wohlthaten , die das Land Neuenburg seinen Fürsten zu ,,verdanken hat, beizufügen. Es genügt ihm, daß das Prinzip durch die .,,Konferenz anerkannt worden ist, und der König verzichtet auf jede Eut-

^schädigung...

Der schweizerische Bevollmächtigte gab seinerseits bezüglich der Weglassung von Art. 6 des Vertragsentwurfes die Erklärung ab, daß er, als vom Bundesrath ermächtigt, den von den vier Mächten aufgestellten Eutwurf zu unterzeichnen , unter Hinweisung auf die Motive , welche er zur Unterstüzung seiner Jnstruktion angeführt habe, und in Erwägung, daß durch die Beseitigung des Art. 6 der Vertrag sich den Jnstruktionen seiner .Regierung, wie sie in der Beilage B zum Protokoll der sechsten Konfe^xenzsi^ung niedergelegt sind, noch mehx. annähere ^ bereit sei , den Entwurf unter Vorbehalt der Ratifikation durch die Bundesversammlung zu uuter^zeichnen.

So verschwand die auf die Entschädigung bezügliche Bestimmung aus dem Vertrage.

Vergleicht man diesen Vertrag mit den ursprünglichen Jnstruktionen des Bundesrathes, deren Jnhalt als das Ziel der Schweiz betrachtet werden kann, so wird man sich überzeugen, daß die wichtigsten Punkte eine unserer Erwartung entsprechende Lösung gefunden haben.

So wird also nichts auf die Fortführung des Titels Bezügliches

erscheinen. Die Verpflichtung, eine Million bezahlen zu müssen, was wir .nicht als einen Grund betrachten konnten, das Uebereinkommen zu ver.werfen, ist dahin gefallen. Die in Aussicht gestandenen Begehren wegen ^der Staatsdomänen und den vier Bourgeoisien erhielten keine Folge. Das Gleiche gilt von den in unfern Jnstruktionen unter Nr. 7 und 8 erwähnten..

Die Vorfragen, betreffend die. Zulassung der Schweiz zu den Konferenzen.

^ .tnd die Kompetenz dieser ledern sind entschieden worden, wie wir es gewünscht haben. Die Bestimmungen, betreffend die durch die SeptemberEreignisse verursachten Kosten, die Vertheiluug der Ausgaben, welche dem Kanton Neuenburg zur Last bleiben, so wie die Amnestie-Ertheilungen waren in den Jnstruktionen vom 2l. Januar zum Theil nicht vorgesehen; allein der Bundesrath sah in denselben nichts dem Geist der leztern Zuwider^ laufendes, und als er sich über die Bedingungen Preußens aussprach, auto^ risirte er seinen Bevollmächtigten, solche Erklärungen zu Protokoll zu geben, welche jene Bestimmungen dem Grundsaze nach, immerhin jedoch mit Modifikationen, zugeben.

Die Bedingung, in Betreff der Einkünfte von den Kirchengütern, war in den Jnstruktionen vom 2l. Januar nicht erwähnt; allein sie ist den Absichten nicht entgegen, welche bei unfern Erklärungen über die frommen Stiftungen vorgewaltet haben ; es besteht unter den beiden Gegenständen eine Wechselbeziehung.

Hinsichtlich der Bestimmung, bezüglich der frommen Stiftungen, be-

trafen die Abweichungen eher die Form als die Sache selber.

Wenn sich nun auch die Schweiz einige Abänderungen in ihren ur..

fprünglichen Gesichtspunkten hat gefallen lassen müssen, so war das Gleiche nicht minder bei Preußen der Fall. Jn der That, wenn man mit dem ^Vertrag in der Hand untersucht, was ans den im Namen des Königs i^ das fiebeute Konserenzprotokoll niedergelegten Bedingungen geworden sei, so wird man sich sofort überzeugen, daß die Mächte nicht bei der Ansicht

des Königs stehen geblieben sind, der zufolge er die Gültigkeit s e i n e r

Verzichtleistung von der genauen Erfüllung der von ihm

a u f g e s t e l l t e n B e d i n g u n g e n a b h ä n g i g machte.

Ueberdieß ist der Art. 1, bezüglich der Titelfrage, ans dem Vertrage weggeblieben. Jm Art. 5 waren, neben andern wesentlichen Veränderung gen, die zwei Millionen aus e i n e reduzirt.

Der Art. 6 beabsichtigte die Trennung der Kireheugüter vom Staats^ vermögeu und deren .Verwaltung durch eine besondere Kommission, in welcher die Kirche eine Vertretung gehabt hätte; der Vertrag schreibt nur vor, daß die Einkünfte von den Kirchengütern ihrem ursprünglichen Zweke nicht entfremdet werden dürfen.

Art. 7 warf die Privatstiftnngen , Bürger- und Gemeindespitäler, die Armenpflege, die Kapitalien und Renten der Kirche und der Predigergesellschaft zusammen, mit dem Beifügen, ^daß der Staat weder Eigen^ thümer noch Verwalter derselben werden könne. Dieser Artikel hätte je nach der Auslegung eine beträchtliche Tragweite erhalten können. Er ist in die einfache Erklärung umgeändert und ermäßigt worden, daß die Kapitalien und Einkünfte der frommen Stiftungen und das Vermögen, welches durch den Baron von Purv der Stadt und Bürgerschaft von Neuenburg vermacht worden ist, in ihrem Bevande erhalten werden müssen und ihrem Zweke nicht entfremdet werden dürfen.

Die Schweiz kann sich zu diesen Abänderungen ..m so meh.. Glük

Bmidesblatt. Jahrg. IX. Bd... I.

6^

674 wünschen, als der König von Preußen den Art. 6 und 7 seinen Bedn^ gungen große Bedeutung beilegte.

,,Seine Majestät, gab der preußische Bevollmächtigte in der achten Sizung zu Protokoll, konnte die Einwendungen, welche die Schweiz gegen den Artikel gemacht hat^, die nichts anderes als das zukünftige Wohl von Neuenburg l.ezwekten, nicht erwarten.

Se. Majestät anerkennt zwar in dem Art. 7 und 8 (jezt 6 und 7) ^des Vertragsentwurfes denselben Geist und dieselben Gesinnungen, welche ihn entfprechende Bedingungen aufstellen ließen , .bedauert jedoch, daß man die von ihr verlangten Bedingungen schwächen zu sollen geglaubt hat.

Sie

wünscht, daß die Zukunft ihre Befürchtungen nicht rechtfertige... Wir

unsererseits könnten diese Befürchtungen nicht theilen.

Der Art. 9 der Bedingungen, welcher die Revision der Neuenburgifchen Verfassung betraf, wurde ganz weggelassen.

Es erhellt aus der so eben angestellten Vergleichung, daß der Vertrag nicht allen Begehren beider Parteien gleichmäßig Rechnung tragen konnte.

Um zu einem Abkommen zu gelangen, mußte mau über einige ihrer Begehren hinweggehen.

Das Resultat .ann für die Schweiz als befriedigend und annehmbar betrachtet werden. Die beiden ersten Artikel haben zum Jnhalt die Verzichtleifiung des Königs von Preußen und die Anerkennung der Unabhängigkeit von Neuenburg. Die Art. 3, 4 und 5 enthalten Bestimmungen von vorübergehender .Wirkung. Die Art. 6 und 7 sind die einigen, welche einen bleibenden Eharakter haben.

Sie begründen Beschränkungen von Souveränetätsrechten Neuenburgs, allein in nicht erheblichem Maße, zu einem bestimmten moralischen Zweke und in einer Voraussezung, welche sich wahrscheinlich nie verwirklichen wird.

Der Vertrag enthält also im Ganzen die Anerkennung der Souveränetät Neuenburgs, und zwar ohne Bedingungen, welche eine wesentliche Beein-

trächtigung seiner Unabhängigkeit in sich schlösse, oder welche mit der Ehre und der Wür^e des Kantons und der Eidgenossenschaft unvereinbar wäre.

Die Vollziehung der Art. 6 und 7, so wie die aller übrigen Artikel, ^st allerdings unter die Garantie der Mächte gestellt; allein diese Garantie hat keinen andern Zwek, als die Vollziehung des Vertrages zu sichern. Und

da die Absichten der Schweiz aus eine l^ale Erfüllung ihrer Verpflichtungen

gehen, so scheint dieser Umstand für sie nichts Beunruhigendes zu haben.

Vergleichen wir noch kurz den Jnhalt der Protokolle der achten Konferenzsizung mit dem Vertrage selbst. Mit Ausnahme dieses leztern eut.^ halten diese Aktenstücke wenige Erklärungen von bleibendem Jnieresse, son^ dern meistenteils nur die Bezeichnung der in den Sizungen behandelten Gegenstände. Das Protokoll der ersten Sizung vom 5.. März sagt im Wesentlichen , die Meinung der Mächte gehe dahin , daß der König von Preußen dem allgemeinen J..teresse durch die Verzichtleistnng auf seine Rechte ein Opfer bringen solle.

Jn der zweiten Sizung erklärte der preußische Bevollmächtigte, hierüber an feine Regierung berichten zu wollen. Von da an verfloß eine geraume Zeit bis zux Ankunft der Jnstruktionen. Die dritte Sizung fand erst den

^ 24. März statt, und der preußische Bevollmächtigte legte die Bedingungen von denen der König feine Verzichtleistung abhängig mache, in's Protokoll nieder.

Die vier Bevollmächtigten beschlossen , den Abgeordneten der schweizerischen Eidgenossenschaft einzuladen. der nächsten Sizung beizuwohnen.

Jn dieser Sizung, welche den 25. März abgehalten wurde, verlangte

der Bevollmächtig^ der schweizerischen Eidgenossenschaft Mittheilung der Akten, was ihm bewilligt wurde.

Jn der fünften und sechsten Sizung vom 3l ..März und 1. April besprachen die Bevollmächtigten die vom ^önig von Preußen aufgestellten Bedingungen, und der schweizerische Bevollmächtigte gab die Gegenvorschläge seiner Regierung, so wie eine allgemeine Erklärung über die Stellung zu Protokoll, welche die Schweiz den Bedingungen des Königs von Preußen gegenüber einzunehmen gedenke. Die Bevollmächtigten nahmen grnndsäzlich deu ersten Artikel der preußischen Bedingungen, betreffend die Fortführung des Titels an. Bezüglich der Entschädigung kamen sie nach reiser Berathung ubereiu , der Schweiz zu rathen, dieselbe grundsäzlich nicht zu verwerfen.

Zwischen der sechsten und siebenten Konfereuzsizung arbeiteten die Bevollmächtigten, nachdem sie die Unmöglichkeit eiuer Verständigung zwischen den Parteien eingesehen hatten, einen Entwurf aus, der bestimmt war, den^ Leztern zur Annahme empfohlen zu werden. Dieser Entwurf ..wurde in

der siebenten Sizung am 20. April mitgetheilt.

Das. Protokoll der achten Sizung endlich, vom 26. Mai, enthält die

oben erwähnten Erklärungen und konstatirt zu gleicher Zeit die Unterzeich-

nung des Vertrages durch die^ Bevollmächtigten der Mächte und der .^id-

gen^ssenschaft.

Der Gang der Verhandlungen, der anfänglich ein langsamer war, weil die Antworten der Mächte auf das Einladungsschreiben nicht sofort eintrafen, und weil zwifchen der zweiten und dritten Sizung eine geraume ^eit verfloß, ist durch keinen verdrießlichen Umstand gestört worden.

Nachdem die Zulassung der Schweiz ohne Schwierigkeit ausgesprochen war, konnte sie ihre Jnteressen mit den Bevollmächtigten der Mächte auf dem Fuße der Gleichheit und ohne Hinderniß befprechen. Die Konferenz selbst ist über den Gegenstand, der ihren Zusammentritt veranlaßt hatte, nicht hinaus gegangen; sie hat sich enthalten, irgend auf eine andere Frage, als diejenige, die gelöst werden sollte, einzutreten. Sie hat endlich nicht gesucht, sich znm Schiedsrichter auszuwerfen und einen verbindlichen Entscheid auszufällen, sondern ist von ihrer V e r m i t t l e r r o l l e nicht abgewichen. Der von ihr ausgearbeitete Entwurf wurde den Parteien ein-.

fach zur Annahme empfohlen. Jst der Entwurf einmal genehmigt, so tritt der Art. 23 des Wiener^Vertrages , in so weit er N e u e n b u r g betrifft,

außer Kraft, und die gänzliche Unabhängigkeit dieses Kantons ist gesichert.

Die Schweiz wird aus dem Konflikte herausgelangen und das Ziel erreichen, nach dem sie von Anfang an gestrebt hat.

Wir werden hier noch die Ansicht berühren, nach welcher der Beschluß pom 16. Januar, der die Untersuchung niederschlug, die einzige Leistung der^

^ Schweiz sein Rollte, um die bedingungslose Anerkennung der Unabhängigkeit Neueuburgs zu erlangen.

Der Beschluß vom 16. Januar wax das Mittel, das uns den .Weg der Unterhandlungen, mit der günstigen Aussicht auf die Erreichung des Zieles unserer Wünsche, eröffnen sollte. Die Einleitung dieses Beschlusses spricht von d.r sichern Aussicht auf eine Erledigung der Neuenburgerfrage im Sinne der gänzlichen Unabhängigkeit Dieses Kantons, nachdem vorher d.^r Prozeß wird niedergeschlagen worden fein ; er verweist also ans den Weg der Unterhandlungen und schließt .....edi. gungen nicht ans, die mit

der gänzlichen Unabhängigkeit des Kantons nicht ini Widerspruche stehen.

Was die von den Mächten vor dem Januar-Beschlusse der Schweiz offiziell gegebenen Erklärungen betrifft, so lauteten diese dahin, daß die Mächte sich zu Gunsten der Schweiz verwenden werden, um eine ihren Jnteressen und Wünschen entsprechende Lösung der Frage zu erzielen. Keine.

der Mächte hat versprochen, daß die Unabhängigkeit Neueuburgs durch die Thatsache der Freilassung der Angeklagten a l l e i n erwirkt werben könne.

Was die offiziösen Eröffnungen angeht, die von verschiedenen Seiten vor dem Januar^Beschlusse gemacht worden sind, so waren sie der Art, daß wir mit Zuversicht eine ehrenhaste Lösung, immerhin aber mittels Unier^ Handlungen, deren Grundlage die gänzliche Befreiung Neuenhurgs fein würde, erwarten dursten. Was den König von Preußen betrifft, so hat er in feiner bekannten Eirkulardepefche vom 28. Dezember erklären lassen, daß sobald di e ^ F r e i l a s s u n g der G e f a n g e n e n b ewill igt f e i n w e r d e , er b e r e i t f e i , ü b e r d i e Z u k u n f t d e s N e u e n b u r g e r l a u d e s in U n t e r h a n d l u n g zu t r e t e n . Es konnte aiso kein Zweifel obwalten.

Und wenn die Unabhängigkeit Neuenburgs erst die Folge von Unterhand..

lungen gewesen und nicht ohne Bedingungen erlangt worden ist, so steht dieß weder mit den der Schweiz gegebenen Zuficherungeu, noch mit den gerechten Erwartungen, die den Beschluß vom 16. Januar zur Folge gehabt hatten. im Widerfpruche.

Es handelt sich bloß noch um die Frage, ob diese Bedingungen einen Eingriff auf die Unabhängigkeit des Kautons enthalten, ob sie für die Entwiklnng seiner Jnstitutionen gefährdend , ob sie mit den Forderungen der Ehre und ^ürde des Kantons und der ^idaenosfenfchaft unvereinbar seien. Die vorstehenden Anseinandersezungen find nun der Art, daß sie in diesen verschiedenen ^Hinsichten Beruhigung gewähren.

Ohne Zweifel hätten wir vorgezogen , keine Bedingungen aufgeführt zu sehen ; .allein man darf nicht, durch Betrachtungen -- deren Bedeutung man übertreibt -- eingenommen, vergessen, daß die Hauptsache erlangt ist, und daß man fie nicht untergeordneten Rüksichten aufopfern soll. Uebri^

gens beschränken diese Bedingungen die Unabhängigkeit des Kantons nicht

in erheblichem Maße.

Sie sind mit denjenigen, welche das Protokoll vom

23. März 1815 und der Turinervertrag vom 16. Mai 1816, betreffend

die Abtretung der sardinischen Gemeinden an den Kanton Genf, enthalten, nicht zu vergleichen, und eben so wenig mit denjenigen, welche durch die Bereinigung^..

^ urkunde des gewesenen Bisthnms Bafel mit dem Kanton Bern am 23. März l8l5 aufgestellt worden sind. S^e können den Gang weder der Verwal^ tung, noch der Gesezgebnng hemmen. Eben fo wenig enthalten fie irgend welche Bestimmung , die mit der Ehre und Würde des Kantons und der Eidgenossenschaft unvereinbar wäre; der Gegenstand dieser Bedingungen liefert den Beweis hiefür allein.

Der Jhnen vorliegende Vertrag ist die Gränze dessen , was unter der Mitwirkung der vier Vermittlermächte und besonders, Dank der freund..

schaftlicheu und nneigennüzigen Unterftüznng , welche die Regierungen von Frankreich und England uns während des ganzen Verlaufs der UnterHandlungen fortwährend haben angedeihen lassen, für die Schweiz zu erlangen möglich war.

Es wäre eine Täuschung, an die Anknüpfung neuer Unterhandlungen

zu denken; d.eses Mi.tel ist erschöpft. Es wäre unklug, die Wechsel-

fälle des Status quo diesem Vertrage vorziehen zu wo.len. Nie hat sich ein günstigerer .^lugenblik für die Lösung einer Lebensfrage sür die Schweiz gezeigt, und wir find der Ansicht, daß man ihn nüzen müsse.

Das Interesse des Kantons Neuenburg, dieses seit so langer Zeit bis in sein Jnnerstes ausgeregten Landes, verlangt eine schnelle Erledigung.

Die ihm heute von uns dargebotene Lösung ist eine befriedigende, und wir können nur noch die Erwartung ausfprechen , diefen Kanton unter dem Schuze der republikanischen Einrichtungen fortgedeihen und au der Entwiklung feiner Organisation fortarbeiten zu sehen , während für ihn eine neue Zeit der Beruhigung , des gegenseitigen Vertrauens , des Entgegenkommens der Bürger unter einander und des allgemeinen Strebens für das Wohl des weitern und engern Vaterlandes anhebt.

Die Erledigung der Neuen..^r^erfr.^ge wird den einzigen Keim voraussichtiicher Konflikte in der internationalen Stellung der Schweiz beseitigen. Darum hoffen wir, daß der Vertrag, wenn er einmal in Krast getreten ist und eine loyale Vollziehung von Seite der Parteien gesunden hat, jede begründete oder nicht begründete Ursache zu Anständen beseitigt, und daß die Schweiz in der Lage sein werde, mit allen Mächten Europas die freundschastlichen Beziehungen, in denen sie zu denselben seit den ältesten Zeiten stets gestanden hat, wieder anknüpfen zu können.

Bei diesem Anlasse erneuern wir Jhnen , Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 8. Juni 1857.

Jm Namen des schweiz. Bundesrathes,

Der Bundespräfident: ^. .^.ornerod.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft . Schieß.

678 #ST#

Beschluß -Entwurf, betreffend

die Erledigung der Neuenburgerfrage.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der

schweizerischen Eidgen osse n schast,

uach Einsichtnahme des am 26. Mai 1857 in Paris zur Erledigung dex Neuenbnrgerfrage zwischen dem Bevollmächtigten der schweizerischen Eidgenossenschaft nnd den Bevollmächtigten JJ. MM. des Kaisers von Oesterreich, des Kaife.rs der Franzosen, der Königin des vereinigten Königreiches Großbritannien und Jrland, des Königs von Preußeu und des Kaisers aller Rens.en abgeschlossenen Vertrages; nach Prüfung der Botfchast und des Vorschlages des Bundesrathes, vom 8. Jnni 1857; in Anwendung von Art. 74, Ziff. 5 der Bundesverfassung,

b e schl i e ß t : Art. l.

Der am 26. Mai 1857 in Paris, unter Ratifikationsvorbehalt, zwischen dem Bevollmächtigten der schweizerischen Eidgenossenschaft und den Be.......li.nächtigten JJ. MM. des Kaisers von Oesterreich , des Kaisers der Franzosen , der Königin des vereinigten Königreiches Großbritannien u...d Jrland , des Königs von Preußen und des Kaisers aller Reußen abgeschlossene Vertrag, welcher zum Zweke hat, die völkerrechtliche Stellung des Kantons Neuenburg durch eine Abänderung des Art. 23 der Wiener-Kongreßakte, vom 9. Juni 1815, so weit er das Fürstenthum Neuenburg und die Grafschaft Valangin betrifft, zu regeln, ist seinem ganzen Jnhaite nach gutgeheißen.

Art. 2. Der Bundesrath ist mit der Ratifikation dieses Vertrages im Namen der schweizerischen Eidgenossenschaft und mit dessen Vollziehung nach Auswechslung der Ratifikationen beauftragt.

Also den gesezgebenden Räthen der Eidgenossenschaft vorzulegen beschlossen ,

Bern, den 8. Juni 1857.

Jm Namen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: C. Fornerod.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft; Schiess.

Der Wortlaut des Vertrags erscheint in nächster Nummer.

679 Aus

delt Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes.

(Vom 5. Juni 1857.)

Der Bundesrath hat für das Telegraphenbüreau in B e r n und für dasjenige in L a u s a n n e eine vierte Telegraphistenstelle kreirt.

(Vom 10. Juni 1857.)

Herr Emil F o r e a r d , von Bafel, wurde vom Bundesrathe zum Oberlieutenant im eidg. Generalstabe ernannt.

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Ausschreibung von erledigten stellen.

(Die Beweger müssen ihren Anmeldungen, welche schriftlich und p o r t o f r e i zu geschehen l)aben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle fein.. ferner wird von ihnen gefordert, dass sie ihren Taufnamen, und außer dem Wohnorte auch den Heimat h s o r t deutlich angeben.)

1) Biireanchefiu la Chaux-de-Fonds. Jabresbesolduug Fr. 2200.

Anmeldung bis zum ...4. Juni 1857 bei der Kretspostdirettiou .....euen.

bur....

2) Kommis auf dem Postbüreau Vi vis. Jahresbesoldung Fr. 1440.

Anmeldung bis zum 30. Juni 1857 bei der Kretspostdirektion Lausanne.

3) P o s t k o m m i s und T e l e a r a p h i s t in .forsch ach. Fixe Jahre....

Besoldung Fr. 900 nebst . Deveschenvrovisiou. Anmeldung bis zum 3o. Juni 1857 bei der Kreispostdireftion St. Gallen.

4) Post ha l ter und B r i e f t r ä g e r in Mazingen (Thurgau). Jahres.

brsoldung Fr. 120. Anmeldung bis zum 25. Juni 1857 bei der Kreis.

postdirektion .....ürich.

5) B ..ireaudiener bei dem Hauptvostbüreau Zürich. Jahresbesoldung Fr. 7oo. Anmeldung bis zum 25. Juni 1857 bei der Kreisvostdireftion Zürich.

6) P o s t b a l t e r und B r i e f t r ä g e r in H o n g g (Zürich). Jahresdesolduna. Fr. 180. Anmeldung bis zum 25. Juni 1857 bei der Kreisvostdirektton Zürich.

7) Po stablag e h a l t e r mit Telegraphen.. und Briefträgerdien... in B u r g d o r f . Jahresbefolduna. Fr. 600 aus der Postfasse und Fr. 40.,.

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Botschaft des schweiz. Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung in der Angelegenheit des Kantons Neuenburg. (Vom 8. Juni 1857.)

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1857

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29

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11.06.1857

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641-679

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