Schweizerisches Bundesblatt.

IX. Jahrg. Il.

Nr. 64.

3. Dezember 1857.

Konzession

^

zu Gunsten des Gründungs-Comité's einer Eisenbahn von Kaiserstuhl nach Koblenz.

(Vom 16. Heumonat 1857.)

Der

Große Rath des Kantons Aargau,

Aus Ansuchen der Herren Joseph Frey, Bezirksverwalter, J. F.

Welti, Oberrichter, und Julius Welti, Gemeindeammann, in Zurzach, ..ir fich und als Bevollmächtigte des Grundungs-Eomité's einer Eisenbahn von der züreher'schen Grenze bei Kaiserstuhl nach Koblenz,

b e s rh l i e ß t : §. 1. Es wird dem gedachten Gründungs-Comité die Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von der ziirchex.fchen Grenze bei Kaiserstuhl bis nach Koblenz unter nachstehenden Bedingungen ertheilt.

§. 2. Der Bahngesellschaft steht kein Recht zu, diesen Konzefsionsakt rüher oder später an eine andere Gesellschaft zu übertragen, ohne fie sei .azu durch den Großen Rath des Kantons Aargau ermächtigt worden.

§. 3. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die vorbeschriebene Bahn uach den beßten Regeln der Kunst anzulegen; fie wird dieselbe sofort nach beendigtem Baue in Betrieb fetzen und während der ganzen Kouzesfionsdauer iu regelmäßigem, wohlorganisirtem und ununterbrochenem Betrieb erhalte.

Zu diesem Zwecke wird fie sich stets angelegen sein lassen, die Verbesserungen , die namentlich in Bezug auf Sicherheit und Schnelligkeit des Dienstes auf andern wohleingerichteten Bahnen des Jn- und Auslandes eingeführt werden , auch auf der ...it Gegenwärtigem konzedirten Bahn einreten zu lassen.

Bundesblatt. Iahrg. IX. Bd. II.

60

^. 4. Das Domizil der Gesellschaft wird in gegenseitigem Einver^ ständniß zwischen dieser und dem Aaxgauischen Regierungs^athe bestimmt.

Die Gesellschaft kann jedoch für Verbindlichkeiten, welche im Kantor Aargau eingegangen worden oder in demselben zu erfüllen find , in Zurzach .belangt werden, und für dingliche Klagen ^gilt der Gerichtsstand der ge^ ^egenen Sache.

^. 5. Die Konzesfion.^wixd fiir neunundneunzig auf einander folgende Jahre, vom Tage der Eröffnung des wirklichen Betriebs der Bahn an gerechnet, ertheilt.

Nach Ablauf dieses Zeitraumes soll die Konzession nach einer dannzumal zu treffenden Uebereu.kuust erneuert werden, wenn sie nicht in Folge mittlerweile eingetreteneu Rückkaufes erloschen ist.

^. 6. Die Gesellschaft ist verpflichtet, spätestens innerhalb einet Frist von sieben Monaten nach der vou der Bundesbehörde erfolgten Genehmigung und der Jnkrafttretung dieser Konzession die Erdarbeiten de...

Bahn ^zu beginnen , widrigenfalls die Konzession erloschen sein soll.

Die Eisenbahn selbst, soweit sie durch Aargauisches Gebiet führt, soll

binnen drei Jahren, vom Datum der Bundesgenehmigung und der Jn..

trafttretung dieser Konzession an gerechnet (^. 37), vollendet und der regelmäßige Betrieb derselben eröffnet sein. Sollte diese Verpflichtung bis zum besagten .Termine unerfüllt bleiben, so wird der Große Rath , mit Berücksichtigung der Umstände, einen^ihm angemessen scheinenden Endtermin se^en.

.^. 7. Bevor die^Bauarbeiten begonnen werden können, soll die Ge^ sellsehaft der Regierung die Baupläne zur Genehmigung vorlegen. Nach^ herige Abweichungen von diesen Plänen sind nur nach neuerdings eingeholter Genehmigung der Regierung gestattet.

Ueber die Lage der Stationer.. und Haltstellen und die Verbindungsstraßen auf dieselben hat außerdem eine Verständigung mit der Regierung Pla^ zu greifen.

^. 8.

Da, wo in Folge des Baues der Eisenbahn Uebergänge, Durchgänge und Wasserdurchlässe gebaut, überhaupt Veränderungen an Straßen, Wegen, Brücken, Stegen, Flüssen, Kanälen oder Bächen, Wässernngs- und Abzugsgräben, Wasser^, Brunnen.- oder Gasleitungen .e.

erforderlich werden, sollen alle Unkosten der Gesellschaft zufallen, so daß den Eigentümern oder sonstigen , mit dem Unterhalt belasteten Personen oder Korporationen weder ein Sehaden, noch eine größere Last als die bisher getragene aus jenen Veränderungen erwachsen können.

Ueber die Notwendigkeit und Ausdehnung solcher Bauten entscheidet im Falle des Widerspruchs die Regierung ohne Weiterziehung.

Dabei bleiben jedoch, so weit es sich nicht um öffentliche Straßen, ^Gewässer und Einrichtungen handelt , die einschlagenden Bestimmungen des ..Bundes^ Expropriationsgese^.es vorbehalten.

.^. 9.

Sollten nach Erbauung der Bahn öffentliche Straßen, Wege oder Brunnenleitungeu von Staats^ oder Gemeindewegen angelegt werden,

50..)

.welche die Bahn durchkreuzen müssen, so hat die Gesellschaft keine EntSchädigung zu fordern für die Ueberschreitung ihres Eigenthums, wohl aber.

fallen derselben alle diejenigen Kosten allein zur Last, welche aus der hierdurch nothwendig gewordenen Errichtung von neuen Bahnwartshäusern und Anstellung von Bahnwärtern erwachsen sollten.

^. 10. Während des Baues find von der Gesellschaft alle diejenigen Vorkehrungen zu treffen, daß der Verkehr auf den bestehenden Straßen und Verbindungsrnitteln überhaupt nicht unterbrochen, auch an Grundstücken und Gebäulichkeiten kein Schaden zugefügt werde; siir nicht abzuwendende

.Beschädigungen hat die Gesellschaft Ersatz zu leisten.

Die Gesellschaft wird die Bahn, wo es die öffentliche Sicherheit ...heischt, in ihren Kosten auf eine hinlängliche Weise einfrieden und Einsriedung stets in gutem Stande erhalten.

Ueberhaupt hat sie alle Wenigen Vorkehrungen auf ihre Kosten zu treffen, welche in Hinsicht .Bahnwärterposten oder sonst, jetzt oder künftig, von der Regierung öffentlichen Sicherheit nöthig befunden werden.

erdie dieaus zur

Falls die Gesellschaft dieser Verpflichtung nicht genügte, kann die Regierung von sich aus auf Kosten der Gesellschaft die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln anordnen.

.^. 11. Die Bahn soll mit zweispurigem Unterbau angelegt, jedoch .oorerst nur mit ein e m Geleis.. versehen werden. Die Gesellschaft ist aber zur Legung des zweiten Geleifes verpflichtet, sobald die gesteigerte Frequenz oder die Sicherheit des Betriebes dies erfordern. Dießsällige Verfügungen stehen der Regierung zu; jedoch ist in jedem einzelnen Falle die Gesellschaft darüber zu vernehmen.

.^. 12. Gegenstände von naturhistorischem, antiquarischem, plastischem, überhaupt wissenschaftlichem Werthe, als z. B. Fossilien, Petrefaeten, Mineralien, Münzen n. s. w., weiche beim Bau der Bahn gefunden werden dürsten, sind und bleiben Eigenthum des Staates.

^. 13. Die Regierung behält sich das Recht vor, die Bauarbeiten der Gesellschaft zu kontroiiren und zn überwachen.

.^. 14. Bevor die Bahn dem Verkehr übergeben werden darf, so.l dieselbe durch Abgeordnete der Regierung in allen Theilen untersucht und, wo passend, erprobt werden. Die Eröffnung des Betriebs kann erst dann vor sich gehen , wenn ans den Bericht dieser Abgeordneten die Regierung ihre förmliche Bewilligung ertheilt haben wird. Diefe nämliche Bestimmung gilt hinsichtlich der in ^. 10 erwähnten Vorkehrungen, insofern solche auf den Bau provisorischer Wege oder Brücken sich erstrecken sollten.

.^. 15. Nach Vollendung der Bahn wird die Gesellschaft aus ihre Kosten einen vollständigen Grenzplan derselben unter Mitwirkung der be^ treffenden Gemeindebehörden aufnehmen und zugleich, mit ebenfalls kontradiktorischer Beiziehung von Abgeordneten der Bundes- und KantonalbeBörden , eine Beschreibung der hergestellten Brücken, Uebergänge und andern

5I0 Kunstbauten, sowie ein Jnveutar des sämmtlichen Betriebsmaterials aus..

fertigen lassen. Authentische Ausfertigungen dieser Dokumente, denen eine genaue und vollständig abgeschlossene Rechnung über die Kosten der Anlage der Bahn und ihrer Betriebseinxichtung beizulegen ist, sollen in das Archiv ^.es Bundesrathes und in dasjenige des Kantons niedergelegt werden.

^Später ausgeführte Ergänzungen oder Veränderungen am Bau der Bahn.

Rollen in den gedachten Dokumenten nachgetragen werden.

^. 16. Die Gesellschaft ist gehalten, alljährlich einen Auszug aus ^en Rechnungen und den Verhandlungen der Generalversammlung, sowie den Jahresbericht ihrer Direktion der Regierung einzugeben. Die Statuten der Gesellschaft find im Aaxgauischen Staatsarchive zu hinterlegen.

^. 17. Die Bahn sammt beweglicher und unbeweglicher Zubehörd^.

soll stets in gutem , sieherm Zustande erhalten werden. Dieser Zustand, so wie sämmtliche Einrichtungen der Bahn kann jederzeit durch Abgeordnete der Regierung untersucht werden.

Sollte die Gesellschaft allsällig entdeckten und ihr bezeichneten Mangel^ .haftigkeiten oder Vernachlässigungen nicht sofort abhelfen , so ist die Regierung befugt, von sich aus auf Unkosten der Gesellschaft das Nöthige vorzukehren.

^. 18. Bei der Wahl von Angestellten, welche Behufs Erfüllung ihrer Dienstverrichtungen ihren Wohnsitz aus dem Gebiete des Kantons Aargau aufschlagen müssen , ist bei gleicher Tüchtigkeit Bewerbern , die entweder Bürger des Kantons Aargau oder in diesem Kantone niedergelassene Schweizerbürger find , der Vorzug zu geben.

^. 19. Die Lokomotiven sollen nach den beßten Modellen konstruirt sein und allen Vorschriften der Sicherheit sür solche Maschinen entsprechen.

Das Nämliche gilt für die Konstruktion der Wagen für die Reifenden,

wovon drei Klassen herzustellen find.

I. Klasse: gedeckt, garnirt, Rücken und Sitze gepolstert, und mit Glaçen geschlossen.

II. Klasse: gedeckt, mit gepolsterten Sitzen und mit Glaçen ge^

schlossen.

Ill. K l a s s e : gedeckt, mit ungepolsterteu Sitzen und mit Fensterscheiben geschlossen.

Die Wagen für Vieh und Waaren sollen ebenfalls von guter und sicherer Konstruktion sein.

^. 20. Folgende Taxen find der Gesellschaft als Maximum für den Transport gestattet:

^ a r i s.

Personen.

Wageu erster Klasse

. . . . . . .

,,

zweiter .....

. . . . . . .

,,

dritter

.

..

.

.

.

.

.

.

per Stunde.

Fx. 0,50.

,, 0,35.

,,

0,25.

Kinder unter 10 Jahreu zahlen auf allen Plänen die Hälfte.

^ Die Gesellschaft verpflichtet sich, für Billets auf Hin- und Rückfahrt,.

^m gleichen Tage gültig, eine Ermäßigung von 20.^) auf obigex Ta..^ eintreten zu lassen. Auf Abonnementsbillets für wenigstens zwölfmalige .Benuzuug der gleichen Bahnstreke während 3 Monaten wird ein weiterer.

Rabatt bewilligt.

Vieh.

per S t u u d e.

Pferde und Maulthiere . . . Fr. 0,80.

Ochsen, Kühe und Stiere, vom Stück .

.. 0,40.

Kälber, Schweine und Hunde .

.

,,0,15.

Schafe uud Ziegen .

.

.

.

,,0,10.

..^ Für die Ladung ganzer Transportwagen soll eine angemessene Er.Mäßigung in obigen Taren stattfinden.

W a a r en.

Für Waaren sind Klassen auszustellen, wofür die höchste Taxe nicht über 4 Eent., die niedrigste nicht über 21,^ Eent. per Stunde und per Zentner betragen soll.

...... 21. Waaren jeder Art, die mit der Schnelligkeit der Personenzüge transportirt werden sollen, bezahlen eine Taxe von Fr. 0,08. per Zentner und per Stunde ; das Gepäck der Reisenden, mit Ausnahme des kleinen Handgepä^s, welches frei ist, 12 Eent. per Zentner und per Stunde.

Vieh und Wagen bezahlen , mit der Schnelligkeit der Personenzüge transportirt, eine um 40.^.. erhöhte Taxe über die gewöhnliche. ^. 20.)

Geld bezahlt die Taxe nach dem Werth von Fr. 0,04. per 1000 Franes per Stunde. Als Minimum des Gewichts, resp. des Werthes, werden berechnet : ^ Zentner resp. 500 Fr. , als Minimum der Distanz : 1/.^ Stunde. Eine angetretene ./.^ Stunde zahlt ihre volle Ta.ee. Das Minimum der Txansporttaxen e i ne s. Gegenstandes darf nicht unter 40 Eent.

betragen.

Traglasten mit einheimischen , landwirtschaftlichen und gewerblichen

Erzeugnissen bis aus 50 Pfund, welche in Begleitung der Träger mit de.^

Personenzügen transportirt werden und am Bestimmungsorte sogleich wieder in Empfang genommen werden, bezahlen keine Fracht. Was in diesem Falle über 50 Pfund ist, bezahlt die gewöhnliche Gütersracht.

.^. 22.

Wenn der Reinertrag der Eisenbahn drei Jahre nach einander 10.^ übersteigt. so sollen die vorstehenden Taxen einer Revision und verhältnißmäßigen Herabsetzung unterworfen werden.

^. 23. Die durchschnittliche Schnelligkeit der Reifenden^Transporte soll wenigstens das Maaß von 5 Wegstunden in einer Zeitstunde betragen, das Anhalten bei den Zwischenstationen und den daherigen Aufenthalt inbegriffen. Waarentransporte zur niedrigen Taxe sollen innert den nächsten 2 Tagen nach ihrex Ablieferung auf der Bahnstation spedirt werden; wenn ^ex Versender aber einen längern Termin gestattet, so kann ihm ein ver-

^ältnißmäßiger Rabatt verwilligt werden.

^12 Fiir Waarentransporte mit Personenschnelligkeit soll die Versendung durch den ersten Personenzug geschehen, insofern die Abgabe eine Stunde vor dessen Abgang stattgefunden hat.

Die Gesellschaft behält fich vor, für die Einzelnheiten des Transportdienstes besondere Reglemente mit Genehmigung der Regierung aufzustellen.

.^. 24.

Die Waaren, welche der Eisenbahn zum Transport übergeben werden , find in den betreffenden Stationsladplätzen abzuliefern.

Die im Tarif festgesetzten Taxen begreifen nur den Transport von Station zu Station.

Für die Ablieferung im Domizil der Adressaten, sowie für den^ Transport der Reisenden und ihres Gepäckes von und nach den Stationen und beziehungsweise Haltstellen hat die Verwaltung die nöthigen Einrichtungen da zu treffen , wo keine solchen bestehen ; die dafür tarifmäßig zu erhebenden Taxen unterliegen in jedem Falle der Genehmigung der Regierung, sei es, daß die Verwaltung diesen Dienst versehe, oder daß er sonst besorgt werde.

^. 25. Die Taxen sollen überall und für Jedermann gleichmäßig berechnet werden.

Die Eisenbahnverwaltung dars Niemand einen Vorzug einräumen , den sie nicht unter gleichen Umständen allen Andern gestattet.

^. 26.

Jede Aenderung am Tarife oder an den Transportreglementen soll, und zwar erstere mindestens 14 Tage vor ihrem Jnkrafttxeten.

veröffentlicht werden.

.^. 27. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welches im Kantonaldienste steht, sowie dazu gehörendes Kriegsmaterial, auf Anordnung

der zuständigen Militärstelle, um die Hälfte der niedrigsten bestehenden Taxe

durch die ordentlichen Personenzüge zu befördern.

Jedoch haben die betreffenden Kantone die Kosten, welche durch außerordentliche Sicherheitsmaßregeln für den Transport von Pulver und Kriegsseuerwerk veranlaßt werden, zu tragen und für Schaden zu haften, der durch Beförderung der letzterwähnten Gegenstände ohne Verschuldung der Eisenbahnverwaltung oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte.

Jm Fernern hat die Gesellschaft auf Anordnung der zuständigen Polizeistellen solche, welche auf Rechnung des Kantons Aargau polizeilich zu transportiren sind, um möglichst billige Taxe auf der Eisenbahn zu befördern.

^. 28.

Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst der Gesell-

schaft ob. Dabei bleiben jedoch der Polizeidirektion, beziehungsweise dem Regierungsrathe, die mit der Ausübung ihres Oberausfichtsrechtes ver^undenen Befugnisse im vollen Umfange vorbehalten.

Die nähern Vorschriften, betreffend die Handhabung der Bahnpolizei , werden in einem von der Gesellschaft zu erlassenden , jedoch der Geuehmigung des Regierungsrathes zu unterlegenden Reglemente ausgestellt..

5l3 Zu Sicherung des Bezugs der Konsumosteuern auf geistigen Gekränken wird die Bahnverwaltung, im Einverständnis mit den betreffenden Behörden, die geeigneten Vorkehrungen treffen.

^. 29. Die Beamteten und Angestellten der Gesellschaft, welchen die Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird, find von der zuständigen Behörde sur getreue Pflichterfüllung ins Handgelübde zu nehmen. Während fie ihren Dienstverrichtungen obliegen, haben fie in die Augen fallende Abzeichen zu tragen.

Es steht ihnen die Befugniß zu, solche, welche den Bahnpolizeivorschriften zuwiderhandeln sollten, im Betretungsfalle ^sofort festzunehmen.

Sie haben dieselben dann jedoch sofort an die betreffenden Vollziehungsbeamteten, welche die weiter erforderlichen Maßregeln ergreifen werden, abzuliefern.

Wenn die Polizeidirektion die Entlassung eines Bahnpolizeiangestellten wegen Pflichtverletzung verlaugt, so muß einem solchen Begehren , immerhin jedoch unter Vorbehalt des Rekurses an den Regierungsrath, ent^fprochen werden.

.^. 30.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Anschluß anderer Eisenbahnen in schicklicher Weise zu gestatten, ohne daß die Tarifsätze zu Ungunsten einmündender Bahnlinien ungleich gehalten werden dürfen. Ferner ist fie gehalten, mit einer Gesellschaft, .welche den Bau einer Eisenbahn auf dem linken Rheiuuser von Koblenz abwärts erstellen würde, über die ungehinderte Benutzung ihrer Linie (parcours) sich auf billige Weise zu verständigen.

Sollte diese Gesellschaft die in gegenwärtiger Konzession enthaltene Linie zu einer Zeit an sich ziehen wollen , wo die zu bildende Gesellschaft noch nicht definitiv konstituirt und der Bau der Linie (Kaiserstuhl-Koblenz) ....och nicht begonnen wäre, so ist dieselbe ohne weitere Entschädigung, als gegen die Vergütung wirklich gehabter Baarauslagen , ihr zu überlassen.

Allfällige Anstände über die in diesem Artikel berührten Punkte unterliegen der Entscheidung des Aargauifchen Regierungsrathes.

.^.31. Die Bahngesellschaft als solche ist sowohl für ihr Vermögen als für ihren Erwerb in Folge des Betriebes der Bahn von der Entrich.tung aller Kantonal- und Gemeindesteuern befreit.

Jn dieser Steuerfreiheit find jedoch die Steuerbeiträge an die gegenseitige Brandverficherung nicht inbegriffen.

Ebenso findet diese Bestimmung aus ^Gebäulichkeiten und Liegenschaften , welche sich , ohne eine unmittelbare und notwendige Beziehung zu der Eisenbahn zu haben , in dem Eigenthume der Gesellschaft befinden .möchten, keine Anwendung.

.^. 32. Wenn der Bund von dem ihm in Art. 14 des BundesGesetzes vom 28. Heumonat 1852 vorbehaltenen Rückkaufsrechte nicht Ge.brauch machen will, so ist dieses Rüekkaufsxecht in Bezug auf die gegen^..

bärtig konzedirte Bahnstrecke auch denjenigen Kantonen in ihrer Gesammt-

514 heit vorbehalten , auf deren Territorium das Bahnnetz der ,,Vereinigter..

Schweizerbahneu .. angelegt werden wird , und zwar in dem Sinne , da^ die besagten Kantone berechtigt sein sollen , den Rückkauf der Bahn fammi dem Material, den Ge^äulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören^ mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres, vom

1. Mai 1858 au gerechnet, gegen Entschädigung geltend zu macheu.

Der Rückkauf muß jedoch von den Kantonen der Gesellschaft 4 Jahre vor den obbesagten Rückkaufsterminen voraus erklärt sein.

.^. 33. Kanu eine Verständigung über die zu leistende Entfchädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die letztere schiedsgerichtlich bestimmt.

Das Schiedsgericht wird so zusammengesetzt, daß jeder Theil zwei^ Schiedsrichter erwählt und von den letztern ein Obmann bezeichnet wird.

Können fich die Schiedsrichter über die Person des Obmannes nicht vereinigen , so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag , aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlageneu

zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichtes.

..... 34.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen :

a. Jm Falle des Rückkaufs im 30., 45., und 60. Jahre ist der 25sache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn

Jahre, die dem Zeitpunkt, in welchem der Rückkauf erklärt wird,.

unmittelbar vorangehen; im Falle des Rückkaufes im 75. Jahre der

221^fache, und im Falle des Rückkaufes im 90. Jahre der 20fach.^

Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der.

Meinung , daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Rein^ ertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen , welche aus Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Jm Falle des Rückkaufs im 99. Jahre ist die Inuthmaßliche Summe,..

welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zuu..

Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

.c. Die Bahn sammt Zubehörde ^ist jeweileu, zu welchem Zeitpunkt auch der Rückkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem.

Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge ge^ than werden, so ist ein verhältnißmäßiger Betrag von der Rückkanfssumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, sind durch das.

in ..... 33 erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

.^.35. Streitigkeiten zivilrechtlicher Natur, welche iu Hinficht au^ die Auslegung des gegenwärtigen Konzessionsaktes zwischen der Kautons.regierung und der Gesellschaft entstehen sol.lten, unterliegen ebenfalls de^

5.^

Entscheidung durch ein Schiedsgericht, wie solches in Art. 33 vorge^ schrieben ist, und zwar ohne Weiterziehung.

.^. 36. Für Erfüllung sämmtlicher, dex Gesellschast durch gegen-.

wärtige Konzession übexbundenen Verbindlichkeiten leistet dieselbe eine Kautiou von Fr. 50,000, welche vier Wochen nach Ratifikation der Konzession.

^ourch die Bundesbehörden und der Jnkrasttretung derselben zu erstellen ist....

und nach der Wahl der Gesellschaft in annehmbaren Werthpapieren oder i^ Baar bestehen soll. JIn ledern Falle ist die betreffende Summe zu 3^ durch die Regierung zu verzinsen.

Diese Kaution .soll der Gesellschaft zurückgegeben werden , sobald fie nachweist, das Doppelte des Betrages derselben für die Anlage der Bahu Verausgabt zu haben.

Nach Herausgabe der Kaution bleibt der Regierung ein gleicher Be.^ trag aus dem im Kanton Aargau liegenden Vermögen der Gesellschaft^ versichert.

Die Kautionssumme fällt dem Staate anheim, wenn die in ^. .^ und 7 eingegangenen Verbindlichkeiten nicht erfüllt werden.

Diese Konzession erlischt, wenn die Kaution der Fr. 50,000 binnen.

der bedungenen Frist nicht geleistet wird.

.^. 37. Gegenwärtige Konzession tritt in Kraft, wenn die Bundes.genehmigung erfolgt, und die zürcher^sche Konzession einer GlattthalEisenbahn von Wal.isellen abwärts gegen Kaiserstuhl definitiv ertheilt^ sein wird.

Gegeben in A a x a u , den I6. Heumonat 1857.

Der Vize -Präsident des Großen Rathes .^

P. Bruggißer.

Die Sekretäre ..

^. ^.nter, Fürsprech.

.^. Aerni, Vize -Sekretär.

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Konzession zu Gunsten des Gründungs-Comité's einer Eisenbahn von Kaiserstuhl nach Koblenz. (Vom 16. Heumonat 1857.)

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1857

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.12.1857

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507-515

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10 002 370

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