849 ' feierlich desjenigen Eides entbunden, welchen dieselben nach Maßgabe des nunmehr beseitigten Art. 23 der Wiener-Kongreßakte zu leisten gehabt hatten.

Tit. ! Hiemit dürfen wir diesen kurzen , aber au Erlebnissen .und Erfahrungen der schönsten Art überreichen Abschnitt der vaterländischen Geschichte als abgeschlossen betrachten. Jhrer Anstrengung und richtigen Exsassung der Verhältnisse gebührt die Anerkennung, zum errungenen glüklich.en Ziele , im edeln Wetteifer mit der. ganzen Bevölkerung und den Kantonsregiernngen, denen wir unfern besondern Dank auszufprechen uns gedrungen fühlten , wesentlich beigetragen zu haben. Wir sprechen nur noch die Hoffnung aus, daß Volk und Behörden von Neuenburg ihre künftige Ausgabe, ihre fo schöne Stellung zum .fchweiz. Gesa.umtvaterlande richtig würdigen und daß sie es. erkennen mögen, wie es unter. ihnen sortan .weder.Sieger. noch B.e.siegte geben dürfe, sondern daß es vielmehr ihre hohe .und schöne Aufgabe fei, treu zusammenzuwirken, um die Wohlfahrt ihres von der Vorsehung so. reich gesegneten Heimathkantons und damit das glükliche Gedeihen des. gefammten Vaterlandes nach Kräften zu fördern.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensteu Hoch-

Achtung.

B e r n , den 4. Juli 1857.

^

Jm Namen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: E. Fornerod. .

. Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

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in der Neuenburger-Angelegenheit niedergesezten kommission des Nationalrathes.

(Vom 10. Juni 1857.)

.

Tit.!

Die Kommission, welche Sie betreffend die Neuenburger-Angelegenheit niedergefezt haben, beehrt sich, Jhnen fo beförderlich, als es die Prüfung der sehr umfangreichen, einschlägigen Akten irgend zuließ, ihren Bericht und Antrag vorzulegen.

850 Unser Antrag, der eben so einmüthig ist, wie alle Vorschläge, welche wir bis anhin in dieser hochwichtigen Frage Jhnen zu hinterbringen im Falle waren, lautet aus Annahme des Jhnen vom Bundesrathe vorgelegteu Beschlussesentwurfes, betreffend Genehmigung des am 26. Mai 1857 in Paris zur Erledigung der Neuenburgerfrage abgeschlossenen Vertrages.

Es liegt uns nun ob, die Gründe , welche uns bei unserm Antrage leiten, Jhnen in möglichster Kürze darzulegen.

Nach dem Gange, den die Verhandlungen über den uns zur RatifiNation vorgelegten Vertrag genommen haben, darf durchaus nicht, wie es iu einer uns zur Würdigung überwiesenen Petition angenommen zu werden scheint, von der Voraussezuug ausgegangen werden, als wären nachträglich noch Modifikationen an dem Vertrage erhältlich zu machen. Jm Hinblike darauf und da wohl von keiner Seite wird angerathen werden wollen, deu Versuch zu machen, Preußen auf dem Zwangswege zur Verzichtleifiung auf die von ihm krast bestehender Verträge beanspruchten Souvexainetätsrechte.

aus Neuenburg ohne Einbedingung irgend welcher weitern Bestimmungen anzuhalten, so hat nach der Anschauungsweise der Kommission die BundesVersammlung lediglich zwischen der Annahme des uns vorliegenden Vertrages oder der Beibehaltung des statu.. quo, betreffend die völkerrechtliche.

Stellung Neuenburgs, zu wählen.

Die Frage, die wir zu lösen haben, einmal so gesellt, liegt es iu unserer Aufgabe, die beiden Wege, zwischen denen allein wir zu wählen haben, einer genauern Untersuchung zu unterstellen.

Prüfen wir zunächst den uns zur Genehmigung vorgelegten Vertrag sowohl in Betreff der allgemeinen Verumständungen , . unter denen er zu Stande gekommen ist , als bezüglich der einzelnen Bestimmungen , die ex enthalt.

Jn exsterer Hinsicht heben wir vor Allem die Stellung , welche die Schweiz bei der Konferenz in Paris einnahm , mit dem Gefühle voller Befriedigung hervor. Auf dem .Wiener-Kongresse . aus welchem auch betreffs der Schweiz sehr entscheidende Beschlüsse gesaßt wurden , saß kein Stellvertreter der Eidgenossenschaft im Kreise der Kongreßmitglieder; damals war es der Gesandtschaft der Schweiz bloß vergönnt, außerhalb der Kongreßfizungen, also nur auf mittelbarem Wege, für die Lösung der Ausgabe thätig zu sein, welche ihr oblag. An der Pariserkonferenz dagegen, welche

sich mit der Abänderung eines .Artikels der Wienerkongreßakte beschäftigte, nahm der Abgeordnete der Eidgenossenschaft ans dem Fuße unbedingter Gleichstellung mit den Bevollmächtigten der Großmächte Theil. Dieser auffallende Unterschied in der äußern Stellung , welche der Gesandtschaft der Schweiz zum Wienerkongresse und hinwieder derjenigen zu der PariserKonferenz eingeräumt wurde , verdient volle Beachtung und darf von uns als ein gewiß nicht unerheblicher Gewinn , den wir auf dem Gebiete unserer Beziehungen zum Auslande gemacht haben, freudig begrüßt werden.

Es liegt aber auch ferner in der Art , wie die Schweiz an der Pariser-

851 Konferenz zur abschließlichen Regelung der völkerrechtlichen Verhältnisse Neuenburgs sich zu betheiligen im Falle war, eine neue Anerkennung unserer gegenwärtigen Bunde..werfassung und der auf ihr beruhenden staatlichen Zustände von Seiten der sämmtlichen Großmächte. Es darf dieses Umstandes mit Befriedigung gedacht werden, auch wenn der Grundsaz des Selbstkonstituirungsrechtes der Völker in ungeschmälerter Wirksamkeit belassen wird, und auch wenn sich noch andere Vorgänge anführen lassen, aus welchen die Anerkennung der Bundesverfassung von 1848 durch alle fünf Großmächte abgeleitet werden kann. Endlieh wollen wir nicht unerwähnt lassen , daß die Großmächte bei der Behandlung der Neuenburgerfrage an der Pariserkonferenz der Schweiz gegenüber nicht die Stellung.

eines aburtheilenden Gerichtshofes für sich in Anspruch nahmen , sondern, in vollem Einklange mit der Seitens der Schweiz geltend gemachten An-

schauungsweise , bloß ihre vermittelnde Thätigkeit walten ließen. Wix

haben uns .also nicht einem von den Großmächten erlassenen bindenden Urtheilsspruche zu unterziehen ; wir sind vielmehr in der Lage , zwischen Annahme oder Verwerfung eines von ihnen ausgegangenen Vorschlages zu gütlicher Verständigung frei zu wählen.

Dienen diese allgemeinen Verumständungen, unter denen der Vertrag.

zu Stande gekommen ist, zux Empfehlung desselben, so wird auch die Untersuchung seiner einzelnen Bestimmungen , zu der wir jezt übergehen,.

zu demselben Ergebnisse führen.

Es ist augenscheinlich , daß , wenn es sich um den Abschluß eines Vertrages handelt, die Kontrahenten nicht durchweg und unbedingt auf denjenigen Forderungen beharren können, welche sie gleich von Anfang der Unterhandlungen an geltend zu machen im Falle waren. Bei einem solchem Verfahren könnte das angestrebte Ziel nie erreicht werden. Es muß also, wenn ein Vertrag zu Stande kommen soll, ein billiges Entgegenkommen Seitens aller Kontrahenten stattfinden.

Dieser Gesichtspunkt darf bei Würdigung der einzelnen Vertragsbestimmungen nicht außer Acht gelassen werden.

.

Wir bleiben aber nicht dabei stehen , einleitend hieran zu erinnern .

wir glauben auch an dieser Stelle noch die mitunter laut werdende Behauptnng berühren zu sollen , als wäre in der lezten Sessionsabtheilung für den Fall der Niederschlagung des wegen des Septemberaufstandes in Neuenburg angehobenen Prozesses die einfache Verzichtleistung Preußens aus Nenenburg ohne irgend welche Bedingung oder fonstige weitere Bestimmung in Aussicht gestellt worden. Di.se Behauptung ift eine vollständig irr-

thümliche. Allerdings wurde damals. sür den Fall .der Niederschlaguug

des Prozesses die a.tseit.ge Anerkennung der gänzlichen Unabhängigkeit Neuenburgs verheißen, wie wir nun auch sie wirklich zu erlangen im Begriffe stehen. Aber nie wurde verhehlt, daß Preußen seine Verzichtleistung an gewisse Bedingungen knüpfen werde; es ward bloß die Erwartung ausgesprochen, daß diese Bedingungen auf dem Wege der Unterhandlungen

852 aus ein Maß zurükgeführt und in .eine Gestalt gebracht werden dürften,.

welche sie als annehmbar werden erscheinen lassen. Wir hoffen, Sie durch die nachfolgende Darstellung davon zu überzeugen, daß auch diese zweite Erwartung als in Erfüllung gegangen zu betrachten ist.

Die beiden ersten Artikel des Vertrages sichern nns die volle Erwirkung des Hauptzielen, das wir bei unserer Schlußnahme in der Neuenburger-Angelegenheit selbstverständlich immer vor Allem im Auge zu behalten hatten, wir meinen die vollständige Verzichtleistung Preußens auf Neuenburg

und die allseitige Anerkennung der gänzlichen Unabhängigkeit desselben, in

Ausdrüken zu , weiche nicht klarer, nicht bestimmter, nicht erschöpfender hätten gewählt werden können. ,,Der Ki.inig von Preußen verzichtet", nach dem Wortlaute dieser Artikel, ,,auf ewige Zeiten für fich, seine Erben und Nachfolger aus die Souveränetätsrechte ", welche ihm die Wienerkongreßakte auf das Fürstentum Neuenburg und die Grasschaft Valangin zuerkennt , und ,, es fährt der Staat Neueuburg , von nun an sich selbst angehörend, furt, ein Glied der schweizerischen Eidgenossenschaft nach glei..

chem Rechte, wie die übrigen Kantone, zn bilden." Würde die Fassung dieser Artikel der Schweiz allein in der Hand gelegen haben, fie hätte sie in der That nicht günstiger für uns gestalten können.

Jn den Artikeln 3 und 4 wird bestimmt, daß der Kanton Neuenburg für Bestreitung der durch die September-Ereignisse veranlagen Kosten, welche zu Lasten der Eidgenossenschaft bleiben , nicht anders als jeder andere Kanton und im Verhältnisse feines Geldkontingentes in Mitleidenschaft gezogen werden könne, und daß serner die Kosten, die der Kanton Neuenburg zu tragen hat. auf alle Einwohner gleichmäßig v.rtheilt und nicht etwa auf dem Wege einer Ausnahmssteuer einer Klaffe von Familien und Personen ausschließlich oder vorherrschend auferlegt werden sollen. Die in diesen Artikeln enthaltenen Verpflichtungen können von der Eidgenossenschaft und den.. Kanton Nenenburg um so unbedenklicher übernommen werden, weil ohnehin im Sinne derselben verfahren würde. Oder wer von uns sollte auch nur daran gedacht haben . die Kosten , welche für die Eidgenossenschast in .Folge der militärischen Offupation des Kantons Nenenburg nach dem Septemberausstand , in Folge der Rüstungen und der Truppenaufstellung zur Verteidigung der Schweiz gegen den ihr von Außen bre henden .Angriff und in Folge des gegen die Theilnehmer an dem Septemberaufstand angehobenen Prozesses erlaufen find , in ihrem ganzen Umfange, oder auch nur zum Theil von der Eidgenossenschaft ab und auf den Kanton Nenenburg wälzen .zu wollen.. Was aber das im Kanton Neuenburg geltende Steuersystem anbelangt, so beruht dasselbe genau ans dem Grund saze , nach welchem gemäß Art. 4 die dim Kanton Nenenburg zu Laoten bleibenden, .durch die Septemberereignisse veranlagten Kosten von den Einwohnern Nenenburgs getragen werden sollen. aus dem Grundsaze gleicher Belastung Aller
nach Maßgabe der Größe ihres Vermögens. Wir unterlassen nicht, noch hervorzuheben, daß Preußen unter die Bedingungen seiner Verzichtleislung auf Nenenburg die Vergütung der durch den Unterhalt dex

. 853 ..

Okkupationstruppen verursachten Kosten aufgenommen hat, daß aber nach dem uns vorliegenden Vertrage die Verpflichtung zu eiuer solchen Vergütung, die je nach der Auslegung, die ihr gegeben worden wäre, eine große Tragzweite hätte gewinnen können, der Eidgenossenschaft nicht obliegt.

Jn Art. 5 des Vertrages soll Seitens der Eidgenossenschaft eine umfassende Amnestie für alle mit den Septemberereignissen in Verbindung stehenden politischen und militärischen Verbrechen und Vergehen, so wie für die vor den Septemberereignissen begangenen politischen Preßvergehen zugesichert werden. Jst die Schweiz schon im Allgemeinen zur Amnestie-Erthei..

lung für politische Verbrechen und Vergehen geneigt, so muß sie es ganz besonders gegenüber Leuten sein, welche, wie die Neuenburger-Ronalisten, was wir nach unserer Auffassung für ein Verbrechen oder Vergehen ansehend nach ihrer Anschauungsweise in guten Treuen sogar für ein Gebot d.er Pflicht halten können. Die Amnestirung der Neuenbuxger-Royalisten darf aber bei der Schweiz vollends dann keinerlei Anstand mehr .finden, wenn um den Preis der Amnestie Ertheilung die Beseitigung der einzigen Veranlassung zur Begehung der Verbrechen oder Vergehen , für welche Amnestie ausgesprochen werden soll, in Ausficht gestellt ist. Solche Erwägungen werden wohl den Bundesrath geleitet haben, als er unferm außer.ordentlichen Gesandten die Jnstruktion ertheilte , sich zwar jeder .Klausel zu widersezen, durch welche der Schweiz oder dem Kanton Neuenburg das .Recht zur Bestrafung der in Rede stehenden Verbrechen oder Vergehen .geschmälert werden wollte, dagegen in Aufrechthaltung aller Rechte der Schweiz .und des Kantons Neuenburg die Gewährung einer Amnestie, nachdem die Hauptfrage in Uebeinstimmung mit den Wünschen der Schweiz entschieden sein würde , in Aussicht zu stellen. Die Fassung des Art. 5 .des Vertrages entspricht genau dieser Jnstruktion des Bundesrathes. Das .Recht der Schweiz und des Kantons Neuenbnrg , für die mit den Septemberereignissen in Verbindung stehenden politischen und militärischen Verbrechen und Vergehen Strafen zu verhängen , findet in dem Artikel a.us.drükliche Anerkennung.

Hinwieder wird aber, nachdem in den Artikeln 1 und 2 die gänzliche Unabhängigkeit Neuenburgs allseitig anerkannt worden, 1ür jene Verbrechen und Vergehen volle Amnestie ausgesprochen. Es darf

übrigens nicht unerwähnt bleiben, daß die Vollziehung des Art. 5 bereits

stattgefunden hat oder auf den Zeitpunkt allseitig erfolgter Ratifikation des Vertrages eingeleitet ist. Die Bundesversammlung hat bekanntlich mit Schlußnahme vom 16. Januar d. J. die Niederschlagung des Prozesses, welcher wegen des am 2./3. September 1856 im Kanton Neuenburg stattgehabten Aufstandes unterm 4. September angehoben worden war., angeordnet, und der Große Rath des Kantons Neuenbnng hat .mit Beschluß .vom 4. d. M. eine allgemeine Amnestie für alle auf die Truppenaufgebote .d.er lezten Monate Dezember .und Januar bezüglichen militärischen Vergehen und die Begnadigung des wegen eines Preßvergehens im Jahr 1849 bestraften Friedrich v. R o u g e m o n t auf den Zeitpunkt der allseitig erfolgten Ratifikation des uns vorliegenden Vertrages ausgesprochen. ... Durch diese

854 Schlußuahme ist der Vorschrift des Art.

5 bereits ein volles Genüge

geleistet.

Nach Art. 6 sollen die Einkünfte der Kirehengüter, die im Jahr 1848 dem Staatsvermögen einverleibt worden sind, ihrem ursprünglichen Zweke nicht entfremdet werden dürfen. Preußen hatte in Betreff dieses Punktes als Bedingung für seine Verzichtleistung auf Neuenburg verlangt, daß das im Jahr 1848 mit dem Staatsgute verschmolzene Kirchengut seiner ursprünglichen Bestimmung zurükgegeben, und ferner die Verwaltung derjenigen Güter, welche der reforrnirten Kirche angehörten und durch die verwaltungskammer (chanibre économique) administrât worden waren, einer Spezialkommission übertragen werde, in welcher die Kirche eine billige Vertretung habe. Vergleicht man diese von Preußen aufgestellte Beding

gung mit dem Art. 5 des Vertrages, so ergibt sich sogleich, daß in dem

leztern alle in der Bedingung Preußens enthaltenen Punkte, welche eine....

Eingriff in das Recht des Kantons Neuenburg zu beliebiger Organisation der die öffentlichen Güter verwaltenden Behörden enthalten , weggelassen.

find, und daß hinwieder von der Bedingung Preußens nur dasjenige in den Vertrag aufgenommen ist, was ohnehin, und zwar in viel weitern...

Umfange als der Artikel es vorschreibt, zur Zeit im Kanton Neuenburg geübt wird und auch in der Zukunft voraussichtlich immer geübt würde.

Jn dem Vertrage findet sich nämlich die Vorschrift, daß das im Jahr 1848 mit dem Staatsgute verschmolzene Kirchengut dem erstern wieder enthoben und seiner ursprünglichen Bestimmung zurükgegeben werden solle,.

eben so wenig als die andere, betreffend die Art der Organisation der mit der Verwaltung des Kirchengutes betrauten Behörde ; vielmehr enthält

der Vertrag lediglich die höchst unschuldige Bestimmung , daß die eirea.

Fr. 30,000 betragenden Einkünfte der dem Staatsgute einverleibten Kirchenguter für kirchliche Zweke verwendet werden sollen, für welche der Kantor Neuenburg bereits, ohne daß eine solche Vorschrift bestanden hat, mehr als Fr. 60,000 jährlich verausgabt.

Der Art. 7 des Vertrages schreibt vor, es sollen die Kapitalien unbEinkünfte der frommen Stiftungen und der gemeinnüzigen Privatanstalten, so wie das vom Baron v. Pnrr^ der Bürgerschaft von Neuenburg vermachte Vermögen den Absichten der Stister und den Stistungsurkunden gemäss Verwaltet und nie den.. Stiftungszweke entfremdet werden. Obgleich na.mentlich gegen diesen Artikel Bedenken laut geworden sind, hält ihn die Kommission nichts desto weniger für eben so annehmbar als die übrigen..

Wir gehen nämlich von der Ansicht aus, daß, wenn auch keine Vorschrift, wie der Art. 7 sie enthält, in dem Vertrage vorkäme. die frommen Stiftungen, die gemeinnüzigen Privatanstalten und der Putsche Fond gleichwohl den Stiftungsurkunden gemäß verwaltet werden müßten und nie dem Stiftungszweke entfremdet werden dürften. Es hatte Preußen zur Bedingung seiner Verzichtleistung machen wollen, daß die in dem Art. 7 ausgesprochene Garantie sich auch ans die Kapitalien und Einkünfte der ..Gemeindespitäler, der. Armenpflege, der Kirche und der Predigergesel.lschaft.

855 ertreten solle. Es ist aber der Garantie in dem Vertrage diese Ausdehnung nicht gegeben worden; sie blieb aus die Kapitalien und Einkunft...

der frommen Stiftungen, der gemeinnüzigen Privatanstalten und des Purvschen Fonds beschränkt. Jn Folge dessen bezieht sie sich bloß aus Anstalten, welche einen rein privatrechtlichen Eharakter haben, während, wenn die Garantie in dem Vertrage die anfänglich von Preußen verlangte Aus-.

dehnung erhalten hätte, sie fich auch auf Anstalten mit einem mehr aber weniger öffentlichen Eharaktex erstrekt haben würde. Stiftungen mit einem.

rein privatrechtlichen Eharakter unterliegen aber im Kanton Neuenburg gemäß einem bei den Akten liegenden Gutachten der unserm außerordentlichen Gesandten beigegebenen Neuenburger - Abgeordneten keinerlei Einwixkung der gesezgebenden. oder Verwaltungsbehörden ; fie stehen lediglich.

unter der Herrschaft des gemeinen Rechtes, und es kann für dieselben.

gegen wen immer der Schnz der Gerichte angerufen werden. Es würden.

also vorkommenden Falls die Gerichte es verhindern , daß die im Art. 7 erwähnten Stiftungen und Anstalten im Widerspruche mit den Stiftungs..

urknnden verwaltet oder dem Stiftungszweke entfremdet werden, und es.

erscheint daher die in dem Art. 7 für dieselben niedergelegte weitere Garantie als überflüssig, weil ohnehin vorhanden, darum aber eben auch als.

durchaus ungefährlich. Sollte dann etwa darin, daß gemäß Art. 7 die .Kapitalien und Einkünfte der mehrerwähnten Stiftungen und Anstalten ,,niemals.. dem Stiftungszweke sollen entfremdet werden können, eine Gefahr gefunden werden .wollen, weil möglicher Weise dieser Stistungszwek mit den einstmaligen Zeitideen in Widerspruch gerathen könnte, so wünschen wir zwar vor Allem im Jnteresse der Humanität, daß dieß nicht so bald geschehen möchte, glauben aber, daß, wenn es gleichwohl einmal der Fall sein sollte, diese veränderten Zeitideen sich wohl überall wirksam erweisen werden, und also auch bei. denen, welche etwa in Folge dieses.

Vertragsartikels ein Einspruchsrecht wegen stiftungswidriger Verwaltung.

od.er Verwendung geltend zu machen in der Lage wären. Wir haben hier noch des Umstandes zu erwähnen , daß in dem Art. 7 bloß von dem der Bürgerschaft (bourgeoisie) und nicht von dem der S t a d t und Bürgerschaft vermachten Putschen Vermögen, wie doch der
Wortlaut des Purv.schen Testamentes es erfordern würde, die Rede ist, und der Befürchtung zu gedenken, daß daraus etwa im Verfolge abgeleitet werden möchte, es müsse das Jnstitut der Bourgeoisien für alle Zukunft fortbestehen. Aber abgesehen von der Sonderbarkeit , die wohl von Jedermann in einer solchen ausgesprochenen Garantie gefunden würde, ist eine derartige Aus-

legung des Art. 7 auch dadurch ausgeschlossen, daß die Bevollmächtigten.

von Oesterreich, Frankreich, England und Rußland im Hinblike auf diese

mangelhafte Redaktion des Art. 7 die Erklärung in das Protokoll der

achten Konferenzsi..ung niederlegten, ,,que 1e texte de l'article 7 du traité..

ne saurait en aucun cas impliquer un sens contraire aux intentions du testateur ," während in dem Putschen Testamente die S t a d t und. Bürger.

schaft Neuenburg vier Mal als Universalerben benannt werden, so wie

856 ferner dadurch, daß es in dem Art. 7 selbst heißt, es solle das Putsche.

Vermögen gemäß dem Willen des Erblassers und nach dem Wortlaut des Testamentes verwaltet werden.

Ein Versuch, der von unserm außerordentlichen Gesandten austragsgemäß gemacht wurde, dem Art. 7 den Zusaz beizufügen , daß die in demselben ausgesprochene Garantie nie zu einer Einmischung der Mächte Veranlassung geben könne, blieb ohne Erfolg. Jn der That dürfte auch die Stichhaltigkeit des gegen diesen Vorschlag geltend gemachten Raisonnements, daß einer vertraglich übernommenen Verpflichtung, gegen deren Verlegung den Mitkontrahenten kein Einspruchsrecht zusteht, wenig Werth beizumessen sei, und daß die Schweiz ohne Zweifel auch nicht dazu einwilligen werde, daß denjenigen Vertragsartikeln, in welchen nicht fie, sondern ihre MitKontrahenten Verpflichtungen übernehmen , eine ähnliche Klausel beigefügt werde, kaum in Abrede zu stellen sein.

Der achte und lezte Artikel des Vertrags enthält lediglich Vorschriften

über die Auswechslung der Ratifikationen.

Bei Würdigung der einzelnen Bestimmungen des unserer Prüfung unterstellten Vertrages ist jedoch nicht bloß das , was in dem Vertrage .steht, sondern auch das, was nicht in denselben aufgenommen wurde, in's Auge zu fassen.

Jn lezterer Beziehung verdienen vor. Allem die Domainen - und die .Bourgeoifienfrage Erwähnung. Wie viel auch vor Eröffnung der Konferenzen in Paris von Forderungen, welche Preußen in Betreff dieser beiden Punkte stellen werde, die Rede war, fo fcheinen namentlich zwei aus sachkundiger .Feder geflossene einschlägige Gutachten zum allgemeinen Anerkennung gebracht zu haben, daß, wenn die Unabhängigkeit und somit die Souveränetät des Kantons Neuenburg anerkannt wird, weil die Domainen dem Souverän folgen, sie folgerichtig dem Kanton Neuenburg bleiben müssen, und daß, was die Bourgeoisien anbelangt, diese. Jnstitute als politische .Körperschaften kein Recht auf Fortbestand besizen, sofern der Kanton Neuenburg, dessen Unabhängigkeit ja anerkannt wird, es für angemessen Brachtet, ihrem Dasein ein Ziel zu sezen. Da der Vertrag über die Do- .

.mainen- und Bourgeoisie-Frage schweigt, so find die leztern als im Jnteresse der Schweiz und Neuenburg gelöst zu betrachten.

Jn dem Vertrage ist auch keine Geldentfchädigung für Preußen ausbedungen. Nachdem Preußen eine solche im Belaufe von zwei Millionen Franken gefordert und die vermittelnden Mächte sich im Prinzip für eine Entsehädigungsleistung erklärt hatten , gelang es den Bemühungen unsers außerordentlichen Gesandten, die vermittelnden Mächte dazu zu bewegen, daß fie sich für eine Entschädigungssumme von bloß einer Million ausSprachen, und daß sie aus dem von Preußen vorgeschlagenen einschlägigen Artikel sowohl die Stelle, es sei diese Summe ,,als Aequivalent für Ver.gangenheit und Zukunft, an die Stelle der jährlichen Einkünfte, welche die neuenburgische Verwaltung zur freien Verfügung des Fürsten stellte, zu betrachten.., als den Zusaz, ,,der Staat Neuenburg könne für die Be-

857 Zahlung jener Summe nur nach dem Verhältniß seines Geldkontingents belastet werden", wegzulassen beschlossen. Es ist wohl nicht zum mindesten diesen drei Sch.ußnahmen. der vermittelnden Mächte zuzuschreiben, daß der König von Preußen sich entschloß, auf jede Geldentschädigung von Seite der Schweiz zu verzichten. ..So erreichte die Eidgenossenschaft in Be.txeff dieses Unterhandlungspunktes nachträglich und unmittelbar, was ihr von voru herein und unmittelbar nicht hatte gelingen wollen.

Auch die Titelfrage konnte von dem Vertrage sern gehalten werden.

Nachdem die vermittelnden Mächte sich damit einverstanden erklärt hatten, daß die Könige von Preußen den Titei ,,Fürst von Neuenburg und Va.iangin.. aus ewige Zeiten behalten, und nachdem man dahin übexeingekommen war, daß hievon in dem Vertrage nicht die Rede fein, wohl .aber das dießfalls Erforderliche in ein besonderes von den Bevollmächtigten der fünf Mächte anläßlich der Unterfertigung des Vertrags zu unterzeichnendes Protokoll oder in das Schlußprotokoll der Konferenz, unter Hinzufiigung einer Verwahrung Seitens der Schweiz gegen Ableitung irgend welcher Rechte aus dem Titel, niedergelegt werden solle, gab Preußeu in der achten Konserenzsizung die Erklärung zu Protokoll, es bestehe nicht Darauf, den Ti:el zum Gegenstand eines Vextragsartikels. zu machen, und halte es auch, da die vermittelnden Mächte ihre Zustimmung zu der Beibehaltung des Titels gegeben haben, nicht für nothwendig, hierauf in .einem neuen Protokoll zuriikzukommen. Unser außerordentliche Gesandte rükte in Folge dessen unter Zustimmung der vermitelnden. Mächte folgende.

Erklärung in das Konferenzprotokoll e.n : ,,0uant au titre.de Prince de Neuchâtel et Conte de Valangin, si S. M. le Roi de Prusse veut, une .fois 1e traité entré en vigueur, continuer a porter 1e titre de Prince ..te Neuchâtel et Comte <1e Valangin, il doit ètre lnen entendu qu'il ne .pourra, en aucun cas, en dérouler aucun droit quiconque vis-à-vis de la Puisse ou du Canton.de Neuchâtel." Es steht somit fest, daß Preußen lediglich den T i t e l eines Fürsten von Neuenburg und Valangin erworben hat, und es ist anerkannt, daß es daraus keinerlei Rechte, welche es auch .sein möchten , gegenüber der Schweiz. .oder Neuenburg ableiten kann. Wenn .man weiß, daß fast alle Monarchen Titel führen, die, wenn fie nicht bloß .ein Name wären, sondern wenn ihnen die Wirklichkeit zur Seite stünde, tief, sehr tief in anderer Herren Länder eingreisen würden, so wird

man sich über die Lösung der Titelfrage wohl allseitig zu beruhigen

vermögen. .

^ Endlich heben wir mit besonderer Befriedigung hervor, daß auf der Dariser-Konferenz bloß und allein die Neuenburger-Angelegenheit und kei...erlei andere,. die Schweiz betreffende Fragen zur Verhandlung gebracht oder auch nur angeregt worden sind. Es hat sich somit auf eine erfreuGliche Weise die Befürchtung, welche in der lezten Sessionsabtheilung im Schoße der Bundesversammlung laut geworden ist, als würde, wenn die Schweiz sich einmal in das Fahrwasser diplomatischer Unterhandlungen odex von Konferenzverhaudlungeu über die Neuenburgex- Frage einlasse, die-

858 Selbständigkeit und Unabhängigkeit unsers Vaterlandes in Frage gesteh werden, als vollkommen grundlos erwiesen.

Wir find nunmehr an den Schlug der Untersuchung des einen der beiden uns offen . stehenden Wege, welcher in der Annahme des uns vorliegenden Vertrages besteht, angelangt. Wir hoffen, Sie davon überzeugt zu haben , daß der Vertrag unter allgemeinen Verumständungen zu Stande gekommen ist, welche zur Empfehlung desselben gereichen, daß die einzelnen .Bestimmungen, welche er enthält, unser Hauptziel, die allseitige Anerkennung der gänzlichen Unabhängigkeit Neuenburgs vollkommen sicher stellen.

und im Uebrigen für die Schweiz und Neuenburg bloß solche Verpflich-

tungen begründen, im Sinn derer, auch wenn sie nicht in dem Vertrage enthalten wären, gleichwohl gehandelt würde, daß endlich eine Reihe von Bestimmungen vom Vertrage fern gehalten werden konnten, deren Aufnahme in denselben hätte Bedenken erregen müssen.

Haben wir nun gemäß der im Eingange unsers Berichtes enthalteneu.

Ausführung bloß zwischen d i e s e m Wege, der in der Ratifikation des in.

jeder Beziehung annehmbar erfundenen Vertrages besteht, und dem andern zu wählen, gemäß welchem die Hauptsrage, diejenige der völkerrechtlichen Stellung Neuenburgs, in ..i.atu qno, also vom Standpunkte der Großmächte aus unentschieden bliebe und somit erst in einer ungewissen Zukunft zu lösen wäre, welche uns im besten Falle keinen annehmbareren Vertrag als der vorliegende ist, im weniger günstigen Falle neue Verwiklungen und Gefahren um der Neuenburgerfrage willen bringen könnte , so darf nach.

der einmüthigen Ansicht der Kommission die Wahl keinen Augenblik zweifelhast fein. Wir schlagen Jhnen daher aus voller Ueberzeugnng die Ratifikation des in Paris, betreffend die völkerrechtliche Stellung Neuenburgs, abgeschlossenen Vertrages vor.

Dabei wollen wir nicht unterlassen, der wohlwollenden Gesinnungen .mit dankbarer Anerkennung zu erwähnen, welche die vermittelnden Mächte gegenüber der Schweiz an den Tag gelegt haben. F r a n k r e i c h hat die Zusicherungen, welche es der Schweiz in der Note vom 5. Januar d. J.

gegeben, im vollsten Maße ersüllt, andres hat S. M. der Kaiser der Fran..

zosen, fortwährend von den wohlwollendsten Gesinnungen für die Schweig beseelt, noch in neuester Zeit durch einen Schritt, den wir Jhnen nicht

in.s Gedächtniß zurül.zurufen brauchen, die abschließliche Erledigung der

Neuenburgerfrage, die fast wieder in Zweifel gezogen werden zu müssen schien, gesichert. England hat der Schweiz in den Pariser.. Konferenzen eine kräftige Unterstüzung zu Theil werden lassen, und auch von Seite der .übrigen vermittelnden Mächte hatte sich die Schweiz wohlwollender Gesinnungen zu erfreuen. Wir zweifeln nicht daran, daß der Bundesrath den vermittelnden hohen Mächten für ihre Mitwirkung bei dem Friedenswerke die dankbare Anerkennung der Eidgenossenschaft in geeigneter Weise an den Tag legen wird.

Die Kommission erfüllt endlich noch eine ihr angenehme Pflicht, in.dem sie, nach einem reiflichen Studium der sehr umfangreichen Akten, die

859 ^

ihr vorgelegen haben, iu den Stand gesezt, die Leistungen des außer.ordentlichen Gesandten der Eidgenossenschaft, des Hrn. Ständerath I..r. Kern, mit Sachkenntniß zu beurtheilen, demselben ihre vollste Anerkennung und ihren wärmsten Dank für die Einsicht, die Beharrlichkeit und die Maßigung .ausspricht, welche ex in äußerst schwieriger Stellung zum Frommen Deines Vaterlandes an deu Tag gelegt hat. Die Kommission, die ein...

..uüthig .von diesen Oesinnungen beseelt ist, spricht eben so einstimmig die Erwartung aus , daß der Bundesrath denselben gegenübet Herrn l)r. Kern den angemesseneu Ausdruk zu geben wissen wird.

Schließlich erübrigt uns nur noch, Jhnen, Herr Präsident, Herreu Nationalräthe, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Bern, den 10. Juni 1857.

^ Namens der in der Neuenburger-Angelegenheit niedergesezteu Kommission, Der Berichterstatter..

I)r. A. Escher.

#ST#

Bericht der

in der Neuenburger-Angelegenheit niedergesezten Kommission des Standerathes.

(Vom 12. Juni 1857.)

T i t. l Der Neuenburgerkonflikt , wacher Jhre hohe Behörde seit dem 3. September 1856 zu verschiedenen Malen beschäftigt hat, ist nunmehr in demjenigen Stadium angelangt, wo er^ sich definitiv lösen soll. Jhxe Kommission hat in mehrexen Sizungen , in denen einzig Herr Ständerath F az., wegen Abwesenheit nicht mitwirkte, die uns vorgeschlagene Lösung

geprüft, und ist mit Eiumut.h zu dem Beschlusse gelangt, Jhuen die

Annahme des vom Bundesrathe .vorgelegten und vom Nationalrath gebilligten Genehm igungsdekretes zu empfehlen.

.

.

Jhre Kommission glaubt, eine Betrachtung der verschiedenen Entwiklungsphafen und des Ganges der Verhandlungen gänzlich bei Seite lassen zu können. Dagegen hält sie es in diesem entscheidenden Augenblik , wo das lezte Wort gesprochen werden soll , für angemessen , Jhren .Blik. noch .einen Augenblik aus die Bedeutung des bevorstehenden Entscheides hinzulenken.

.

.. .

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der in der Neuenburger-Angelegenheit niedergesezten Kommission des Nationalrathes. (Vom 10. Juni 1857.)

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Bundesblatt

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1857

Année Anno Band

1

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35

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.07.1857

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849-859

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10 002 243

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