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Schweizerisches Bundesblatt.

lX. Iahra.. l.

Nr. 7.

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1t. Februar 1857.

Konzession

^ Gunsten der schweizerischen Zentralbahngesellschaft für den Bau und Betrieb einer Zweigbahn von Muttenz an die Margauische kränze bei Augst.

(Vom 26. Angstmonat 1856.)

Art. l. Mit Beziehung aus Art.. 35, Lemma 3 des vom Kanton Basellandschaft der schweizerischen .Zentralbahngesellschaft unterm 6. Ehristmonat 1852 aufgestellten Eisenbahnkonzessionsakts ertheilt der Kanten Bafellandschast der besagten Gesellschaft eine weitere Konzession für den Bau und Betrieb einer Zweigbahn, welche, die Linie Basel-Olten an schiklichem Orte bei Mnttenz verlassend , bei der Saline Schweizerhalle vorbeisührend, nach Augst sich zieht, um dort eine von Osten her, sei es durch den Bötzberg, sei es der Rheinlinie entlang kommende Bahn aus^ zunehmen. Die Zahl der auf dieser Linie anzubringenden Haltstellen wird auf z w e i festgesetzt, und zwar z u r S c h w e i z e r h a l l e und zu Angst.

Ueber die Verbindung einer Einmündungsstation mit der Haltstelle M u t t e n z und über die schickliehe Lage dieser Doppelstation hat außerdem eine Verständigung mit dem Regierungsrathe Plai.. zu greisen.

Sollte ein solches Einverständnis nicht erzielt werden, so entscheidet ein nach Art. 43 refp. Art. 40 des Konzessionsakts vom 6. Dezember 1852 zusammengefegtes Schiedsgericht.

Art. 2. Die Dauer der Konzession für den Betrieb der Bahn, in Nutzen und Schaden der Gefellfchaft, ist auf neunundneunzig auf einander folgende Jahre festgesetzt, und zwar vom 1. Mai 1858 au gerechnet, wie solches für die Linie von der Birs zum Hauenftein (Art. 5 , Lemma 1 der Konzession vom 6. Dezember 1852) festgesetzt ist.

Bundesblatt. Iahrg. IX. Bd. I.

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102 Art. 3. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Bau der Bahn so zu befördern, daß derselbe gleichzeitig mit dem Bau einer von Osten her an der basellandschaftli.^en Grenze bei Augst mündenden Bahn vollendet sei.

Die Verbindung mit der Saline Schweizerhalle soll jedoch früher und spätestens bis 1. Mai 1857 hergestellt fein; indessen ist die Gesellschaft ermächtigt , diese Verbindung in provisorischer Weise und für so lange, als keine von Osten her kommende Bahn bei Augst mündet, blos für den ^ferdbetrieb und den Salz- und Brennmaterialientransport, also nicht für den Personentranspoxt , herzurichten und den Einmündungspunkt dieser Abzweigung in die Hauptbahn zwischen Pratteln und Muttenz blos nach technischen Rücksichten festzusetzen. .

Art. 4. Sämmtlirhe Bestimmungen der Konzessionsakte vom 6. De.^ zember 1852 sind auf die gegenwärtige Konzession anwendbar, mit Aus^

.uahme der Art. 1, 7, 8, 44 und 46.

Die Bestimmung des Art. 35, Litt. e der mehrgedachten Konzession^ akte vom 6. Dezember 1852 wird hiemit ausdrücklich noch in dem erweitexten Sinne bestätigt, daß im Fall von zukünftigen Konzessionsertheilungen aus basellandschaftlichem Gebiete in der Richtung von Süd nach Nord (Hauenstein-Bafel^ und von Osten her nach allen Richtungen, sei es sür Zweigbahnen, oder andere Bahnen in besagter Richtung, bei sonst gleichen Bedingungen der Zentralbahngesellschaft vor andern Bewerbern der Vor^ang zugesichert ist.

Wir, d i e M i t g l i e d e r d e s ^ a n d r a t h e s d e s K a n t o n s Basellandschast beschließen an.nit..

Soll der vorstehende'. uns vom Regierungsrathe vorgelegte Konzessivnsakt genehmigt, in Gemäßheit von ^. 43 der Verfassung dnreh das Amtsblatt publizirt und nach verfassungsmäßiger Frist in Kraft und Wirksarnkeit ^gesetzt werden.

Also beschlossen zu Li e sta l, den 26. August 1856.

Namens des Landrathes , (Folgen die Unterschriften.)

Für getreue Abschrift, Namens der Landeskanzlei, Der Landschreiber :

J. Jonrdan.

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Konzession zu Gunsten der schweizerischen Zentralbahngesellschaft für den Bau und Betrieb einer Zweigbahn von Muttenz an die Aargauische Gränze bei Augst. (Vom 26.

Augstmonat 1856.)

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Jahr

1857

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.02.1857

Date Data Seite

101-102

Page Pagina Ref. No

10 002 128

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