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Schweizerisches Bundesblatt.

lX. Iahrg. l.

Nr. .27.

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I. Inni 1857.

Bericht des

schweiz. Bundesgerichtes an die h. Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahr 1856.

(Vom 8. April 1857.)

Tit.

Wir beehren uns, Jhnen hiemit über unsere Geschäftsführung im Jahre .1856 Bericht zu erstatten.

Unsere Behörde versammelte sieh im abgewichenen Jahre zu 34 Sitzungeu, und zwar dreimal in Bern, einmal in Zürich. Es fanden hiebei

87 Rechtsfälle durch gerichtliche Erkenntnisse oder durch Befehluß ihre Er-

ledigung. Jn's neue Jahr wurden ferner noch übergetragen 1..) Prozesse Von den obengenannten 87 auf die Tagesordnung gebrachten Strei-

tigkeiten wurden 12 vor der gerichtlichen Beurtheilung durch Vergleich

ausgetragen, wobei, insofern die Abstellung zu spät erfolgte, die Partheien zu Bezahlung eines mäßigen Gerichtsgelves angehalten wurden.

Unter den 87 Prozessen befanden sich 8 Fälle für Einbürgerung von Heimathlosen und 79 Expropriationsstreitigkeiten. Durch unferu Richterspruch erlangten 49 Jndividuen ein Heimathrecht und es stritten fich durchschnittlich in jedem Falle drei Kantone um die Pflicht der Einbürgerung ; im Ganzen waren in allen 8 Prozessen 26 Kantone, wobei natürlich mehrere zu wiederholten Malen , prozessualisch vertreten. Ein Fall verdient hier besondere Erwähnung. Jn demselben wurde nämlich nur ein Kanton vom Bundesrathe als Beklagter verfolgt; da nun die Regierung jenes Kantons trotz erhaltener Aufforderung unterließ, andere Kantone zu be..

zeichnen, welche als Streitgenossen in's Recht gerufen werden sollten, und

Bundesblatt. Jahrg. IX. Bd. I.

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6^ da der Bund die Einbürgerung früherer Heimatlosen in keinem Falle übernimmt, so mußte diese Last mit zwingender Notwendigkeit den vorgeladenen Kanton betreten.

Von betrafen:

den 79 an unser Forum gelangten Expropriations .^ Anständen

17 die Zentralbahn, 15 die Nordostbahn,

11 die Rheinfailbahn, 9 die Eisenbahn für den industriellen Jura,

8 die Westbahn,

8 die L^on-Genferbahn,

7 die St. Gallisch-Appenzellische Eisenbahn, 2 die Glattthalbahn, 2 die Stadt Solothurn als Nachfolgerin der Eentralbahn.

79 Bei vielen Fällen traten gegenüber den verschiedenen Direktionen der Eisenbahnen mehrere Personen als Streitgenossen auf. Es werden nämlich, um den Partheien die kostspielige Prozeßführung zu erleichtern, die Vor^ fchristen des Art. 6 des Bundesgesetzes über das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten , wornach für eine Streitgenossenfehaft ein, mehreren Per...

sonen gemeinschaftliches Recht erforderlich ist , nicht in strikte Anwendung

gebracht, sondern die bloß.. Gleichartigkeit der Fälle wird für Bildung

einer Streitgenossenfchaft als genügend erachtet, so daß es schon Prozesse gab, wo die Expropriaten einer ganzen Gemeinde in derselben ^fich befanden, und daß sogar Bewohnern verschiedener an derselben Linie liegenden Dörfer gestattet wurde, zu gemeinschaftlicher Prozeßsührung sich zu vereinigen.

Von den 79 Expropriationsstreitigkeiten wurde in 21 Fällen der Rekurs als unbegründet abgewiesen, . ., 13 Fällen derselbe als theilweise begründet erfunden, ,, 32 Fällen wurde ein neuer Untersuch unter bundesgerichtlicher Leitung angeordnet, .. 12 Fällen ward vor der Beurtheilung der Abstand erklärt, .. 1 Fall wurde wegen mangelhaften Verfahrens auf Rückweisung an die Schatzungs-Eommission erkennt.

79^ Auch im Berichtsjahre ward bei der überwiegenden Mehrzahl der zurückgewiesenen Fälle eine zweite Berathnng durch das Bundesgericht nicht mehr nöthig. Es wurden nämlich regelmäßig den Partheien nicht nur die Befunde der neuen Experten , sondern der motivirte Kommissionalbericht

zur Einsicht mitgetheilt, was häufig die Folge hatte, daß die Streitenden den gestellten Anträgen freiwillig sich unterzogen. Einige Male fanden es die Partheien auch für angemessen, die bundesgerichtliche Augenscheins^ Kommiffion fofort als Schiedsgericht anzurufen.

^5 Die nicht ganz präzise Fassung des Art. l 4 des Bundesgefetzes vom 1. Mai 1850 verursachte mehrere Streitigkeiten über die Zulässigkeit von Reeuxsen, wenn die Eingaben der Expropriaten nicht an den Gemeindrath, sondern z. B. an die Schatzungs-Kommission oder an die Bau-Unternehmer selbst, xesp. deren Vertreter, gemacht worden waren. Wir entschieden uns in allen den uns vorgelegten Fällen dahin , daß ein Reeurs gegen das Urtheil der Schatzungs^.Kommission nicht mehr zulässig fei , wenn die Expropriaten nicht binnen der festgesetzten fatalen Frist ihre Forderungsrechte bei den Gemeindräthen angemeldet hatten , indem wir dafür hielten , es habe der Gesezgeber jene ^Forderung im Jnteresse nicht bloß der Expropriaten, sondern einer geregelten Ordnung überhaupt aufgestellt.

Eine Schatznngs^Kommission hatte sich veranlaßt gefunden , in eine Forderungs-Eingabe aus dem Grunde der Verspätung nicht einzutreten und dieselbe zurückzuweisen. Wir kassirten die Entscheidung , von der Ansicht ausgehend, daß Streitigkeiten über die Zulässigst einer Abschaffung von u n s e r e r Behörde auszutragen seien, indem solche Fragen einen durchaus rechtlichen Eharakter haben. Sind demnach die betheiligten Partheien über die Vornahme der Werthung einig, so kann es nicht in der Befugniß einer Schatzungs-Kommission liegen, dieselbe abzulehnen. Wird dagegen

durch eine Baugefellschaft die Zuläfsigkeit der Abschaffung bestritten , so muß dieser Anstand durch einen richterlichen Spruch ausgetragen werden, und uach seiner Stellung kann. allein das Bundesgericht als hiefür kompetente Behörde erscheinen.

Die definitive Annahme des bundesgerichtlichen Prozeßgese^es führte uns zur Erörterung der Frage über Aufstellung eines Gefchäft^ Reglements süx unsere Behörde. Wir abstrahirten jedoch für einmal von einem solchen.

Der Gang unserer Verhandlungen ist ziemlich einfach, so daß unsere Präfidien ohne Vorschriften in der Leitung derselben. stets sich zu behe^if.n wußten. Oft find auch die Reglemente mehr geeignet. Eomplie..tionen zu veranlassen, anstatt dieselben zu heben.

Von unfern Abtheilungen für Handhabung der Strafrechtspslege kamen nur das Eassations^Gericht und die Anklagekammex in Funktion, ersteres für einen von einem Zoll-Desraudanten angemeldeten Reeurs , der ais unbegründet abgewiesen ward; letztere im bekannten Neuenburger..Hochverrath.^Prozesse, der, durch einen Gnadenakt erledigt, keinen S^off zu weitern Erörterungen bieten kann.

Jndem wir hiemit unfern Bericht schließen, versichern wir Sie unserer wahren Hochachtung.

Zürich, den 8. April 1857.

Der Präsident des ^ B u n d e s g e r i c h t s .

Jb. Dnbs.

Der Bundesgerichtsschreiber : ^...l^ardt.

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Bericht des schweiz. Bundesgerichtes an die h. Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahr 1856. (Vom 8. April 1857.)

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01.06.1857

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613-615

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