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Schweizerisches Bundesblatt.

IX. Iahrg. IL

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Nr. ^2.

20. August 1857.

Beschluß, betretend

Ertheilnng einer Konzession für eine Glatthaleisenbahn von .

Wallisellen abwärts an die nordwestliche Kantonsgrenze.

(Vom 3. Heumonat 1857.)

Der G r o ß e R a t h , auf den Antrag des Regierungsrathes , nach Einsicht eines Gesuches der Direktion der GlatthaleisenbahuGesellschaft und des Herrn Bezirksgerichtspräsidenten Denzler in Bülach, Namens eines provisorischen Eisenbahnkomites des untern Glatthales um .Ertheilung einer Konzession für den Bau und Betrieb einer Verlängerung .der Glatthalenenbahn von Wauneuen abwarts durch das Glatthal bls au Die nordwestliche Kantonsgrenze , sei es bei Weiach oder Niederweningeu, .behufs Anschlusses an eine dem Rhein entlang weiter nach Westen führende Eisenbahnlinie, und nach Einsicht einer vom 28. Brachmonat 1857 daWirten Eingabe des Herrn Jakob L a u f f e r , Fürsprech in Bülach, Namens des Eisenbahnkomites des untern Glatthales, enthaltend die Erklärung,

daß auf die Linie Wallisellen - Niederweningen verzichtet und lediglich die Konzessionirung der Linie Weiach verlangt werde,

beschließt: .§. 1. Die Konzession sür eine Eisenbahn von Wallisellen abwärts ....u die nordwestliche Kantonsgrenze, sei es bei Weiach oder Niederweningen, wird den eingangsbezeichneten Gesuchstellern unter den in den nachfolgenden ...trt.keln enthaltenen Bedingungen ertheitt, wobei uorigens gemäss ^. ^ des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen im Ge.biete der Eidgenossenschaft vom 28. Heumonat 1852 die Genehmigung der.

schweizerischen Bundesversammlung vorbehalten bleibt.

Bundesblatt. Jahrg. IX. Bd. II.

15

142 Der Regierungsrath hat nach Eingang des dießfälligen Gutachten^ der Konzessionsinhaber und nach vorhergegangener Verständigung mit der Regierung des Kantons Aargau dem Großen Rathe einen Antrag darüber, ob die Richtung über Weiach oder Niederweningen einzuschlagen sei, behufs einer dießfälligen Entscheidung vorzulegen.

.^. 2. Die Konzession wird bis zum l. Mai 1957 ertheilt. Nach Ablauf dieses Zeitraumes soll die Konzession nach einer dannzumal zu^ treffenden Uebereinkunft erneuert werden, wenn sie nicht iu Folge mittler^ weile eingetretenen Rückkaufs erloschen ist.

.^. 3. Das Domizil der Gesellschaft ist an einem von dem Regierungsrathe zu bestimmenden Orte im Kanton Zürich.

^ .^. 4. Die Mehrheit der Direktion ^und auch des weitern Ausschusses, falls ein solcher aufgestellt wird, soll aus Schweizerbürgern, welche ihre.^ Wohnfitz in der Schweiz haben, bestehen.

.^. 5. Die Statuten der Gesellschaft unterliegen ^er Genehmigung.

des Regierungsrathes und können nach erfolgter Gutheißung nur mit Ein^ willigung dieser Behörde abgeändert werden.

.^. 6. Die Gesellschaft hat vor dem Beginne der Bauarbeiten eineu Plan über die Eisenbahnbanten, und zwar insbesondere über die der Bahn zu gebende Richtung, die Anlegung der Bahnhöfe und Stationen, sowie die in Folge der Erstellung der Eisenbahn erforderlich werdenden Veränderungen an Straßen und Gewässern dem Regierungsrathe zur Genehmigung vorzulegen. Sollte später von dem genehmigten Bauplane ab^ gewichen werden wollen, so ist hiefür die Zustimmung des Regierungsrathes einzuholen.

.^. 7. Jnnerhalb einer Frist von sieben Monaten, welche nach er^ folgter Genehmigung gegenwärtiger Konzession durch die Bundesverfammlung und nach Jnkrafttretung der Konzession (.^. 40) zu laufen beginnt, hat die Gesellschaft den Anfang mit den (^rdarbeiten für die Erstellung.

der Bahn zu machen und sich zugleich bei dem Regierungsrathe zur Be^ friedigung desselben über die gehörige Fortführung der Bahnunternehmung.

.auszuweisen, widrigenfalls die Konzession erlöschen würde.

.^. 8. Die Gefellschast hat auf ihre Kosten die geeigneten Vorkehrungen zu treffen, damit die Kommunikation zu Land und zu Wasser, bestehende Wasserleitungen u. dgl. weder während des Baues der Bahn, noch später durch Arbeiten zu den. Zweke der Unterhaltung derselben unterbrochen werden. Für unvermeidliche Unterbrechungen ist die Zustimmung der be...

treffenden Behörde erforderlich.

Gerüste, Brücken und andere ähnliche Vorrichtungen, welche behufs Erzielung einer solchen ungestörten Verbindung zu zeitweiligem Gebrauche errichtet werden , dürfen dem Verkehre nicht übergeben werden , bevor di^ betreffende Behörde sich von ih^r Solidität überzeugt und in Folge dessen

143 ihre Benutzung gestattet hat.

Die dießfällige Entscheidung hat jeweilen .mit thnnlichfter Beförderung zu erfolgen. Dabei liegt jedoch immerhin, falls in Folge ungehöriger Ausführung solcher Bauten Schaden entstehen

sollte, die Pflicht, denselben zu ersetzen, der Gesellschaft ob.

^. 9. Es bleibt der Gesellschaft überlasse.., die Bahn ein- oder zweispnrig zu erstellen. Sollte der Regierungsrath die Anbringung eines zweiten Geleises für nothwendig halten, die Gesellschaft aber dieselbe verweigern, so wäre ein daheriger Konflikt schiedsgerichtlich auszutragen.

.§. 10.

Die Bahn ist sammt dem Materiale und den Gebäulich-

keiten, welche dazn gehören, auf das beste, namentlich aber auch in einer volle Sicherheit für ihre Benutzung gewährenden Weife herzustellen und sodann fortwährend in untadelhastem Zustande zu erhalten.

.§. 11. Die Bahn darf dem Verkehre nicht übergeben werden, bevor der Regiernngsrath in Folge einer mit Rücksicht ans die Sicherheit ihrer Benutzung vorgenommenen Untersuchung und Erprobung derselben in allen

ihren Bestandtheilen die Bewilligung dazu ertheilt hat.

Auch nachdem die Bahn in Betrieb gefetzt worden, ist der Regierungsxath jederzeit befugt , eine solche Untersuchung anzuordnen. Sollten sich dabei Mängel herausstellen, welche die Sicherheit der Benutzung der Bahn

gefährden, so ist der Regierungsrath ermächtigt, die sofortige Beseitigung

solcher Mängel von der Gesellfchaft zu fordern und, falls von der letzteru nicht entsprochen werden wollte, selbst die geeigneten Anordnungen zur ...tbhülfe zu treffen.

§. 12. Die Eisenbahnunternehmung unterliegt mit Vorbehalt der n dieser Konzessionsurkunde enthaltenen Beschränkungen im Uebrigen gleich eder andern Privatunternehmung den allgemeinen Gesetzen und Verordn.:ngen des Landes.

... 13. Die Eifenbahngesellschaft als solche ist sowohl für ihr Vermögen als für ihren Erwerb in Folge des Betriebes der Bahn von der Entrichtung aller Kantonal- und Gemeindesteuern befreit.

Diese Bestimmung findet jedoch auf Gebäulichkeiten und Liegenschaften, welche sich , ohne eine unmittelbare und nothwendige Beziehung zu der Eisenbahn zu haben, in dem Eigenthume der Gesellschaft befinden möchten, seine Anwendung.

^. 14. Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst der Gesellschaft ob. Dabei bleiben jedoch der Polizeidirektion, beziehungsweise dem Regierungsrathe, .die mit der Ausübung ihres Oberauffichtsrechtes verbundenen Befugnisse in vollem Umfange vorbehalten.

Die nähern Vorschriften, betreffend die Handhabung der Bahnpolizei werden in einem von der Gesellschaft zu erlassenden , jedoch der Genehmigung des Regierungsrathes zu unterlegenden Reglemente aufgestellt.

144 ^. 15. Die Beamteten und Angestellten der Gesellschaft, welche..

die Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird , müssen mindestens zur Halste Schweizerbürger sein.

Sie find von der Polizeidirektion für getreue Pflichterfüllung ins Handgelübde zu nehmen. Während fie ihren Dienstvexrichtungen obliegen, halben sie in die Augen fallende Abzeichen zu tragen.

Es steht ihnen die Befugniß zu, solche, welche den Bahnpolizeivor.fchristen zuwider handeln sollten, im Betretungsfalle sofort festzunehmen.

Sie haben dieselben dann jedoch sofort an die betreffenden Vol.lziehungsbeamteten, welche die weiter erforderlichen Maßregeln ergreifen werden^.

abzuliefern.

Wenn die Polizeidirektion die Entlassung eines Bahnpolizeiangestellten wegen Pflichtverletzung verlangt, so muß einem solchen Begehren, immerhin jedoch unter Vorbehalt des Rekurses an den Regiernngsrath, entsprochen werden.

.^. 16. Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue Straßen, Kanäle oder Brunnenleitungen , welche die Bahn kreuzen . von Staats oder Gemeinde wegen angelegt werden , so hat die Gesellschaft für die daherige Jnansprnchuahme ihres ..^igenthums, sowie für die Vermehrung der Bahnwärter und Bahnwarthäuser, welche dadurch nothwendig gemacht werden

dürfte , keine Entschädigung zu fordern. Dagegen fällt die Herstellung,

sowie die Unterhaltung auch derjenigen Bauten, welche iu Folge der Anlage solcher Straßen, Kanäle u. s. w. zu dem Zwecke der Erhaltung der Eisenbahn in ihrem unverkümmerten^ Bevande erforderlich werden , ausschließlich dem Staate, beziehungsweise den betreffenden Gemeinden zur Last.

.^. 17. Die Beförderung der Personen auf der Eisenbahn soll minBestens zweimal täglich hin und zurück stattfinden.

.^. 18. Der Transport auf der Eisenbahn findet vermittelst Personen.zügen und je nach Bedürfniß auch vermittelst Waarenzügen Statt.

^. 19. Die Personenzüge sollen mit einer mittlern Geschwindigkeit ^on mindestens fünf Wegstunden in einer Zeitstunde transportât werden.

^. 20. Waaren, welche mit den Waarenzügen transportirt werden sollen, sind spätestens innerhalb der nächsten zwei Tage nach ihrer Ablieferung auf die Bahnstation, den Ablieferungstag selbst nicht eingerechnet, zu spedixen, es wäre denn, daß der Versender eine längere Frist gestatten würde.

Waaren, die mit den Personenzügen transportixt werden sollen, find, wenn nicht außerordentliche Hindernisse eintreten, mit dem nächsten Zuge dieser Art zu befördern. Zu diesem Ende hin müssen sie aber mindestens eine Stunde vor dem Abgange desselben auf die Bahnstation gebracht werden.

145 .^. 21.

Für die Beförderung der Personen vermittelst der Personen.züge werden mindestens drei Wagenklassen aufgestellt. Die Wagen sämmtlicher Klassen müssen zum Sitzen eingerichtet und mit Fenstern versehen fein.

Es können.

sollen auch mit den Waarenzügen Personen befördert werden

^. 22. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport vou

Personen vermittelst der Personenzüge Taxen bis auf den Betrag folgende^ Ansätze zu beziehen .

Jn der 1. Wagenklasse bis auf Fr. 0,.^0 per Schweizerstunde der Bahnlänge..

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Kinder unter zehn Jahren zahlen in allen Wagenklassen die Hälfte.

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Für das Gepäck der Passagiere, worunter aber kleines Handgepä^, das kostenfrei befördert werden soll , nicht verstanden ist , darf eine Taxe.

von höchstens Fr. 0,12 per Zentner und Stunde bezogen werden.

Die Taxe für die mit Waarenzügen beförderten Personen soll niedrigem sein, als die für die Reisenden mit den gewöhnlichen Perfonenzügen sest-^ gesetzte.

.^. 23.

Für den Transport von Vieh mit Waaxenzügen dürfer..

Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze bezogen werden : Für Pferde, Maulthiere und Esel, das Stück bis auf Fr. 0,80 per Stunde..

,, Stiere, ^ Ochsen und Kühe, ..

...

.. ., ,, 0,40 ...

,, .. Kälber, Schweine, Schafe, .

Ziegen und Hunde

..

,,

,. ,, ,, 0,15 ..

Die Taxen sollen für den Transport von Heerden, welche mindestens einen Transportwagen füllen, angemessen ermäßigt werden.

.^. 24.

Die höchste Taxe, die für den Transport eines Zentners Waare vermittelst der gewöhnlichen Waarenzüge per Stunde bezogen werdeu

.darf, beträgt Fr. 0,05.

Für den Transport von baarem Gelde soll die Taxe so berechnet .werden, daß für Fr. 1000 per Stunde höchstens Fr. 0,05 zu bezahlen find.

^. 25.

Für Wagen eigenem Ermessen fest.

setzt die Gesellschaft die Transporttaxe

nach

..... 26. Wenn Vieh und Waaren mit Personenzügen transportirt Werden sollen, so darf die Taxe sür Vieh bis auf vierzig Prozent und diejenige der Waaren bis auf hundert Prozent der gewöhnlichen Taxe ex^höht werden.

Für Traglasten mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, welche von den mit einem Perfonenzuge reisenden Trägern in demselben Zuge, wenn auch in einem andern Transportwagen, mitgenommen und am Bestimmungsorte sogleich wieder in Empfang genommen werden, ist jedoch nicht diese erhöhte, sondern nur die gewöhnliche Waarentaxe zu bezahlen.

146 Die Gesellschaft ist berechtigt , zu bestimmen , daß Warensendungen.

bis zu fünfzig Pfund stets mit den Personenzügen befördert werden sollen.

.... 27.

Bei der Berechnung der Taxen werden Bruchtheile einer falben Stunde für eine ganze halbe Stunde . Bruchtheile eines ^ halben Zentners für einen ganzen halben Zentner, Bruchtheile von Franken 500 ^ei Geldsendungen für vo^le Franken 500 angeschlagen und überhaupt nie weniger als Franken 0,25 für eine zum Transporte aufgegebene Summe in Ansatz gebracht.

.^. 28.

Die in den vorhergehenden Artikeln aufgestellten Taxbeftimmungen beschlagen bloß den Transport auf der Eisenbahn selbst, nicht aber denjenigen nach den Stationshäusern der Eisenbahn und von denselben hinweg.

^. 29. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welches im Kantonaldienste steht, sowie dazu gehörendes Kriegsmaterial auf Anordnung der zuständigen Militärstelle um die Hälfte der niedrigsten bestehenden Taxe durch die ordentlichen Personenzüge zu befördern.

Jedoch haben die betreffenden Kantone die Kosten, welche durch außervrdentliche Sicherheitsmaßregeln sii.. den Transport von Pulver und Kriegsfeuerwerk veranlaßt werden, zu tragen und für Schaden zu haften, dex durch Beförderung der letzterwähnten Gegenstände ohne Verschuldung dex Eisenbahnverwaltung oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte.

...... 30.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, aus Anordnung der zustän^digen Polizeistelle, solche, welche auf Rechnung des Kantons Zürich polizeilich zu transportiren find, auf der Eisenbahn zu befördern.

Die Bestimmung der Art des Transportes, sowie der für denselben zu entrichtenden Taren bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten. Jmmerhiu sollen die Taxen möglichst billig festgesetzt werden.

^. 3l.

Wenn die Bahnnnternehmung drei Jahre nach einander einen zehn Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist der Betrag der Transporttaxen, der laut den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde in dem von der Gesellschaft aufzustellenden Tarife nicht überschritten werden darf, gemäß einer zwischen dem Regierungsrathe und der ^Gesellschaft zu treffenden Vereinbarung herabzufetzen. Kann eine solche Verständigung nicht erzielt werden, so tritt schiedsgerichtliche Entscheidung ein.

.^. 32.

Soweit dex Bund nicht bereits von dem Rüd.kaufsrecht.Gebrauch gemacht oder von demselben Gebrauch machen zu wollen erklärt hat, ist der Kanton Zürich berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Material..

den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören, mit Ablauf des dreißigsten, fünfundvierzigsten, sechzigsten, fünfundsiebenzigsten, neunzigsten und neunundneunzigsten Jahres, von dem 1. Mai 1858 an gerechnet,

gegen Entschädigung an sich zu ziehen, falls er die Gesellschaft jeweileu

.oier Jahre und zehn Monate zum voraus hievon benachrichtigt hat.

147^

^. 33. Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigung^ summe nicht erzielt werden, so wird die letztere schiedsgerichtlich bestimmt.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende.

.Bestimmungen .

.... Jm Falle des Rückkaufes im dreißigsten, fünfundvierzigsten und sechs-

zigsten Jahre ist der fünfundzwanzigfache Werth des durchschnittlichen

^

Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Kanton Zürich den Rückkauf erklärt, unmittelbar vorangehen, im Falle des Rückkaufes im fünfundsiebenzigsten Jahre der zweiundzwanzigundeinhalbfache und im Falle des Rückkaufes im neunzigsten J^hxe der zwanzigsache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche aus Abschreibungsrechnung getragen oder einem Refervefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Jm Falle des Rückkaufes im neunundneunzigsten Jahre ist die muthmaßliche Summe , welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als .Entschädigung zu bezahlen.

.^. Die Bahn sammt Zubehörde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, .in vollkommen befriedigendem Zustande dem Kanton Zürich abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnißmäßiger Betrag von der Rückkaufssumme in Abzug zu bringen. Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, sind schiedsgerichtlich auszutragen.

.^. 34.

Nach Vollendung der Bahn ist eine Rechnung über die geRammten Kosten, sowohl der Anlage derselben als auch ihrer Einrichtung .zum Betriebe theils dem Archive des Standes Zürich, theils demjenigen ^er Gesellschaft einzuverleiben.

Wenn später entweder weitere Bauarbeiten, welche nicht bloß zur Unterhaltung der Bahn dienen, ausgeführt werden, oder das Betriebs.material vermehrt wird, so sind auch Rechnungen über die dadurch vexanlaßteu Kosten in die beiden erwähnten Archive niederzulegen.

. Jn diese den Archiven einzuverleibenden Rechnungen ist jeweileu die Anerkennung der Richtigkeit derselben sowohl von Seite des Regieruugsxathes als auch von Seite der Gesellschaft einzutragen.

.^. 35.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, alljährlich deu ^Jahresbericht ^ihrer Direktion, eine Uebersieht der Jahresrechnung und einen Auszug aus dem Protokolle über die während des betreffenden Jahres von der GeneralVersammlung gepflogenen Verhandlungen dem Regierungsrathe einzusenden.

.^. 36. Außer den in ^. 9, 31 und 33 vorgesehenen Fällen find ..m Weitern alle Streitigkeiten privatrechtlicher Natur, welche sich auf die Auslegung dieser Konzessionsurkunde beziehen , schiedsgerichtlich auszukragen..

.148 ^. 37.

Fiir die .Entscheidung ^ der gemäß. ^n .Bestimmungen ^ diesem Konzessionsurkunde auf schiedsgerichtlichem Wege auszutragendeu Streitfälle^ wird das Schiedsgericht jeweilen so zusammengefegt, daß jeder Theil zwe^.

Schiedsrichter erwählt uud^ von ^den letztern ein Obmann bezeichnet wird.

.Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht vereinigen,.

so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst de.^ Kläger und heruach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streiche.....

hat. Der. übrig Bleibende ist. Obmann des Schiedsgerichtes.

.^. 38.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, durch Gründung eines Jn.^ validenfonds für Unterstützung von Arbeitern oder deren Hinterlassen^,..

die durch nicht selbst verschuldete Unglücksfäl.le bei dem Bau oder Betrieb der Bahn unterstützungsbedürftig werden, zu sorgen.

^

^ .^ 39. ^ Die Konzessionäre find verpflichtet, dem Regierungsrathe innerhalb vier Wochen, nach erfolgter Genehmigung dieser Konzession durch . die Bundesversammlung und nachdem dieselbe in Kraft getreten sein wird (.^. 40), eine Realkaution von ^Franken 300,000 in Baarfchaft oder i^.

annehmbaren Wertpapieren zu leisten , widrigenfalls diese Konzession ex^ löschen würde. ^ ^ .

Würde nicht binnen der im ^. 7 dieser Konzession sestgesetzten Fri^ der Anfang mit den Erdarbeiten sür die Erstellung der Bahn gemacht und der Ausweis über die gehörige Fortführung der Bahnunternehmung be^ dem Regierungsrathe zur Befriedigung desselben geleistet worden sein, s^ fällt die ganze Kaution dem Staate anheim und es ist überdieß die gegen.wärtige Konzession als erloschen zu betrachten.

Dagegen soll die Kaution der Eisenbahngefellfchaft zurückgegeben wer.^ den, sobald dieselbe an Bahnbauten den doppelten Betrag der Kaution^ summe verwendet hat.

Damit soll jedoch der Befugniß des Regierungs^ rathes, jeden ihm erforderlich scheinenden Ausweis sür die gehörige Dnrch^ führung der Bahnunternehmung von der Gesellschaft zu fordern, keinerlei Eintrag geschehen.

. .^. 40. Diese Konzession tritt für die eingangsbenannten Bewerbe^ erst dann in Kraft, wenn die von der Nordostbahngesellschaft gegen di.^ Ertheilung der Konzession erhobene Einsprache beseitigt sein wird und wen..^.

nicht die Nordostbahngesellschast, salls sie mit ihrer Einsprache nicht durch-

gedrungen sein sollte, binnen einer ihr vom Regierungsrathe zu bestimmen^ den Frist, welche jedoch erst nach erfolgter Genehmigung de:. Konzession durch die Bundesversammlung anberaumt werden kann, von dem ihr zu^ stehenden Prioritätsrechte Gebrauch zu machen erklärt. Die Konzession^ Bewerber und die von ihnen zu gründende Gesellschaft haften überdieß fü.^ alle Auslagen, welche dem Staate um dieses Verhältnisses willen erwachsen .möchten.

Der Regierungsrath wird durch Ansetzung einer angemessenen Fris^ .dafür sorgen, daß die erhobene Einsprache beförderlich bei kompetente^ Stelle anhängig gemacht werde.

14^ ^. 41. Dex Regierungsrath ist mit den in Folge der Ertheilung .dieser Konzession erforderlichen Vorkehrungen beauftragt.

Zürich, den 3. Heumouat 1857.

Jm Namen des Großen Rathes..

Der V i z e p r ä s i d e n t ,

Dr. J. J. Rüttimann.

Der erste Sekretär, Huber.

Summarische Uebersicht der #ST#

E i n

, Aus- Und Durchfuhr in der Schweig im Monat Juli 1857.

Einfuhr.

Die Gesamteinfuhr dieses Monats betrug..

Strikt 13,..^ Stüke Vieh, wovon Schmalvieh .

.

.

7,51^ ..

Großvieh .

.

.

.

5,70.^ .Fiir Franken 1.^0,1^ an Werth, bestehend in Mühlsteinen, Akergeräthen, Oekonomiefuhxwerken, Gefährten u. f. w.

34,^7..^ Zugthierlasteu , wovon die hauptsächlichsten sind:.

Zugthierlasten...

Brenn-, Bau- und gemeines Nuzholz .

.

. 12,417^ Koke, Torf, Braunkohle, Steinkohlen .

.

.

6,21^ Kalk und Gyps, gebrannt und gemahlen .

.

.

1,960^ ..^l.^,3..^ Zentner verschiedener Waaren, wovon

Amlung

.

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Apothekerwaaren undchemifcheProdukte .

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Baumwolle, rohe .

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Baumwollengarn und Zwirn aller Art ...

Baumwollenwaaren aller A x t .

.

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.

Bettsedexn

.

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.

.Branntwein und Weingeist in Fässern Butter und genießbares Schweineschmalz

.

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.

Zentner

.

.

.

1,20.^

.

5,34..^ 26.78.^ 41^ 6,443.

.

.

3,41^ 1,61^

.

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Beschluß, betreffend Ertheilung einer Konzession für eine Glatthaleisenbahn von Wallisellen abwärts an die nordwestliche Kantonsgrenze. (Vom 3. Heumonat 1857.)

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1857

Année Anno Band

2

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42

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.08.1857

Date Data Seite

141-149

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10 002 274

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