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Botschaft des .Bundesrathes an die beiden gesezgebenden Räthe der schweizer rischen Eidgenossenschaft, betreffend die Gewährleistung der..

Staatsverfassung des Kantons Freiburg.

(Vom 24. Juni 1857.)

Tit.

Die Regierung von Freiburg hat uns die neue Verfassung dieses .Kantons eingesendet, welche laut dem angehängten Dekret des Großen Rathes, vom 3. Juni, am 24. Mai der Volksabstimmung unterstellt und von 14,355 Bürgern unter 15,617 Votanten genehmigt worden ist.

Da nach Art. 21 der Verfassung der französische Text der Geseze als Urtext gilt, so erachten wir, die Bundesbehörden haben sich nur mit der französischen Redaktion zu befassen, ohne die deutsche Uebersezung, über.

die sich Manches sagen ließe, einer Kritik zu unterwerfen.

Zur Sache selber übergehend, finden wir nach einer vorgängigen Prüfung, daß nur zwei Artikel vom bundesrechtlichen Standpunkte aus zu Bemerkungen Anlaß geben.

Jm Art. 2 werden die Verhältnisse zwischen Kirche und Staat einem Konkordate vorbehalten; dieses wird somit einen integrirenden Theil dex Verfassung bilden, und es wird nothwendig und zwekmäßig fein, die Prüfung und Gutheißung dieses Koukordates in einer Erwägung vorzubehalten, gleich wie dieses bei der Verfassung von Wallis gefchehen ist.

Nach Art. 16 ist der Freiburger und der im Kanton w o h n e n d e Schweizerbürger militärpflichtig.

Dieser Ausdruk ist zu allgemein und

geht weiter als die dießsälligen Bundesgeseze, welche nur die Niederge-

lassenen an ihrem Domizil militärpflichtig erklären. Es dürften daher auch hier in einer Erwägung die Vorschriften des Bundes vorbehalten werden.

Abgesehen von diesen beiden Punkten finden wir nichts Bundeswidriges und beantragen, es sei die Verfassung in gewohnter Form und mit den gewohnten Motiven, nach Maßgabe des nachstehenden Beschlußentwurfes, zu garautireu.

Genehmigen Sie, Tit., auch bei diesem Anlaß die Versicherung unserex vollkommensten Hochachtung.

Bern, den 24. Juni 1857.

Jm Namen des schweiz.

Bundesrathes,

Dex Vizepräsident: I)r. Furrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schieß-

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Botschaft des Bundesrathes an die beiden gesezgebenden Räthe der schweizerischen Eidgenossenschaft, betreffend die Gewährleistung der Staatsverfassung des Kantons Freiburg. (Vom 24. Juni 1857.)

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Bundesblatt

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Jahr

1857

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.10.1857

Date Data Seite

302-302

Page Pagina Ref. No

10 002 320

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