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Schweizerisches Bundesblatt IX. Iahrg. IL

Nr. ^.

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^. August 1857.

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betreffend

die Uebertragung der Unterm 30. März und 21. Heumonat.

1855 dem Haufe E. Schulthess und Comp. in Zürich ertheilten Eisenbahnkonzession an die Gesellschaft der vereinigten Schweizerbahnen in St. fallen.

(Vom 16. Heumonat 1857.)

Der G r o ß e R a t h des K a u t o u s A a x g a u , auf das von dem Verwaltungsrathe der Gesellschaft der vereinigten Schweizerbahnen iu St. Gallen gestellte Gesuch um Uebertragung der unterm 30. März und 21. Heumonat 1855 dem Hause E a s p a x Schultheß und Eomp. in Zürich ertheilten Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Brugg durch den Bötzberg und das Friekthal bis an die Kantonsgrenze in der Richtung nach Basel, beziehungsweise um Anwendung derselben Konzession auf eine Linie von Koblenz dem Rhein entlang über Rheinselden bis an die Kantonsgrenze bei Kaiseraugst,

beschließt: .^. 1. Der Gesellschaft der vereinigten Schweizerbahnen ist die KonCession zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Brngg durch den Bötzberg und das Frickthal bis an die Kantonsgxenze bei Kaiseraugst, oder.

..ach ihrer Wahl von Koblenz dem Rhein entlang über Rheinfelden bis an die Kantonsgrenze bei Kaiseraugst, in beiden Fällen eventuell mit dem Anschlußrechte an die Großherzoglich Badische Staatsbahn bei Rheinfelden, ertheilt.

^. 2. Die in der Konzession vom 30. März und 21. Heumonat 1855 enthaltenen Bestimmungen find auch für die gegenwärtige Konzession, soweit sie durch die nachfolgenden ^. keine Abänderung erleiden, maßgebend.

.^. 3. Die Gesellschaft ist gehalten, für Verbindlichkeiten, welche

im Kanton Aargau eingegangen werden, oder in demselben zu erfüllen find, ..ntweder in Brugg oder Laufenburg einen Gerichtsstand zu bezeichnen, bei

welchem sie belangt werden kann. Für dingliche Klagen gilt der GerichtsStand der gelegenen Sache.

Bundesblatt. Jahrg. I.. Bd. II.

20

182 .^. 4. Die Gesellschaft ist bei Verlust der Konzession verpflichtet,..

spätestens ein Jahr nach der von der Bundesversammlung exfolgteu Ge^ nehmigung dieses Dekretes die Erdarbeiten zu beginnen.

Die Eisenbahn , soweit fie duxch das aargauische Gebiet führt , soll.

binnen vier Jahren, vom Datum der Bundesgenehmigung au gerechnet,.

vollendet und der regelmäßige Betrieb derselben eröffnet sein.

Sollte diese Verpflichtung bis zu besagtem Termin unerfüllt bleiben..

so wird der Große Rath, mit Berücksichtigung der Umstände, einen ihn...

angemesseneu Endtermin setzen.

.^. 5. Die Gesellschaft der vereinigten Schweizerbahneu und di^ Noxdostbahu- Gesellschaft, sowie eventuell die zu bildende Gesellschaft fü^

die Linie Kaisexstuhl^Koblenz, haben sich Behufs Erzielung eines allfälligeu

Anschlusses auf dem Territorium des Kantons Aargau zu verständigen.

Kann eine Vereinbarung nicht erzielt werden, so steht dem Regierungschef das Entscheidungsrecht zu.

...'.. 6. Wenn die Unternehmung der vereinigten Schweizerbahneu drei Jahre nacheinander einen 10 ^/.. übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist der Betrag der Txansporttaxen , der lant den Bestimmungen de^ Konzessionsurkunde iu dem von dex Gesellschaft aufzustellenden Tarife nicht iibersehritteu werden darf, gemäß einer zwischen dem Regierungsrathe und dex Gesel.lschaft ^zu treffenden Vereinbarung herabzusetzen. Kann eine solche

Verständigung nicht erzielt werden, so tritt schiedsgerichtliche Entscheidung ein..

.^. 6. Für Erfüllung sämmtlichex, durch gegenwärtiges Dekret der.

Gesellschaft dex vereinigten Schweizerbahneu überbundenen Verbindlichkeiten leistet dieselbe eine Kaution von Fr. 150,000, welche bei Verlust dex Konzession längstens drei Monate nach Genehmigung dieses Dekretes durch die Bundesbehörden zu erstellen ist, und nach der Wahl der Gesellschaft^ iu annehmbaren Werthpapieren oder in Baar bestehen soll. Jm le^texu Falle ist die betreffende Summe zu 3 .^ durch die Regierung zu verzinsen..

Diese Kaution soll der Gesellschaft zurückgegeben werden, sobald sie nachweist, das Doppelte des Betrages derselben für die Anlage der Bahn im Kanton Aargau verausgabt zu haben. Nach Herausgabe der Kaution bleibt dex Regierung ein gleicher Betrag auf dem im Kanton Aargau verbleibenden Vermögen der Gesellschaft versichert.

Die Kautionssumme fällt dem Staate anheim , wenn die im .^. 4 des gegenwärtigen Dekretes enthaltenen Verbindlichkeiten Seitens der Ge.^ellfchaft nicht erfüllt werden.

Gegeben in Aarau, deu 16. Heumonat 1857.

Dex Vize-Präsident des Großen R a t h e s ^

^. B r u g g i ß e r .

Die Sekretäre :: .^. ^nter, Fürsprech.

.^. Aerni, Vize^Sekretär.

183 Konzession des

.Kantons ^ranbünden für den Ban einer Eisenbahn von Ehnr bis zur Kantonsgrenze auf dem ^ukmanier.

(Vom 25. Juli 1857.)

Der Kleine Rath des K a n t o n s Graubünden,

in Gemäßheit des mit Großräthlichem Beschluß vom 20. Juni 1857 erhaltenen Auftrag^, beschließt: Die geschehene Uebertragung der unterm 2. Heumonat 1853 an die ehemalige schweiz. Südostbahn ertheilten Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Ehur bis znr Kantonsgrenze auf dem Lukmanier an die deutsch^schweizerisch^e Kreditbank in St. Gallen, resp. an eine von ihr zu bildende Ausführungsgesellsehaft, wird gutgeheißen, und es haben auf Grundlage der fachbezüg^ichen Großrathsbeschlüsse folgende Eonzessions-

bedingungen zu gelten.

Art. 1. Die Dauer der Konzession ist von dato au auf 99 nacheinander folgende Jahre festgesetzt, nach deren Ablauf der Kanton sich vorbehält, dieselbe entweder auf beliebige Zeit zu erneuern oder aber die Schieuenbahn gegen Auslösung der Eigentümer selbst zu übernehmen, unbeschadet jedoch dem laut Bundesgesetz vom 28. Juli 1852 der Eidgenossenfchast zustehenden Auslösungsrechte.

Das gleiche Auslösungsrecht wird für die Dauer der Eonzeffion a..ch dem Kanton vorbehalten.

Art. 2.

Jm Falle der Kanton seiner Zeit die Eisenbahn an sich

ziehen und keine Verständigung hinsichtlieh der zu leistenden Entschädigung erzielt werden sollte, so wird dieselbe durch ein Schiedsgericht bestimmt, wozu jeder Theil nach freier Wahl zwei Schiedsrichter, und sollten ..iese über die Wahl des Obmannes sich nicht vereinigen können, die oberste Gerichtsbehörde der Eidgenossenschaft den letztern bezeichnet.

Diefes Schiedsgericht hat bei Ausmittlung der zu leistenden Entfchädigung zu berücksichtigen : a. den durchschnittlichen Reinertrag der fraglichen Bahnstrecke während der letzten zwanzig Betriebsjahre ; b. das ursprüngliche Anlagekapital der Bahn und ihrer Zubehörde;

^184 .^. die muthmaßlichen Erstellungs- und Einrichtungskosteu in dem Zeit-

puukt der erfolgenden Auslösung;

d. den jeweiligen Zustand der Bahnanlagen und deren Minderwerth iu Folge stattgehabter Abnutzung.

Art. 3. Für den Betrieb der Bahn soll während der ganzen Dauer .der Eonzeffion wenigstens die Hälfte sämmtlichex Angestellter, insofern tüchtige Leute für die Anstellungen sich zeigen, aus Bewohnern -- Schweizer^ bürgern -- des Kantons Graubünden genommen werden.

Art. 4. Hinsichtlich der Zwangsabtretungen von Privatrechten füx ^ie Eisenbahn hat fich die Gesellschaft an die Bestimmungen des BundesGesetzes zu halten.

^ Art. 5. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Anschluß anderer vom Staate bewilligten oder von ihm selbst auszuführenden Eisenbahnen in dem Sinne zu gestatten, daß sie solche Bahnen an schi.klichex Stelle in die ihrigen aufnimmt und die auf denselben zu- oder abgehenden Personen und Waaren sowohl hinsichtlich der Fahrpreise, als auch in jeder andern Beziehung durchaus gleich zu behandeln, wie diejenigen, welche nur auf der Hauptlinie geführt werden.

Art. 6. Der Kanton macht sieh anheischig, insofern die bereits bestehenden Vorschriften nicht genügen, besondere Strafbestimmungeu gegen Beschädigung der Eisenbahn und Störung des Betriebs zu erlassen , und das Unternehmen überhaupt von Staatswegen bestens zu unterstüzen und in Schutz zu nehmen.

Art. 7. Jm Uebrigen wird die Handhabung der Bahnpolizei, unter Aufsicht des Staates und den Befugnissen der Landespolizei unvorgegrissen, der Gesellschaft überlasseu , die zu diesem Behuf eigene Bahnpolizeibeamte

und Wächter anstellt und diese durch die zuständigen Amtsbehörden in Eidespflicht nehmen läßt.

Art. 8. Die Betriebsgesellschaft als solche, die Eisenbahn mit den Bahnhöfen und Stationsgebäulichkeiten nebst ihrem Betriebsmaterial sind von aller kantonalen und kommunalen Besteurung frei.

Einzelne Angestellte, die im Kanton wohnen, so wie Gebäude und Liegenschaften außer dem Bahnkörper unterliegen gleich andern der Be.^ steurung.

Axt. 9. Die Gesellschaft ist ihrerseits verpflichtet, beim Bau der Eisenbahn alle für die Privat- und öffentliche Sicherheit nöthigen Ver-.

anstaltungen zu treffen, namentlich für Offenhaltung der bestehenden Straßen und für die Kommunikation diesseits und jenseits der Bahn zu sorgen, und die hiezu erforderlichen Brücken, Durchgänge, Uebergänge, Durchlässe und Wege auf ihre Kosten herzustellen und zu unterhalten.

Desgleichen hat die Gesellschaft^ da, wo gegen Anlegung der Eisenbahn eine bereits begehende Haupt^ oder Verbindungsstraße eine veränderte.

185 .Richtung erhalten muß, die diesfälligen Kosten allein. und bei späterer Erbauung von Straßen, welche die Bahn durchkreuzen, drei Viertheile der diesfälligen Mehrkosten zu tragen.

Ueber die Notwendigkeit und Ausdehnung solcher Bauten und Aulagen entscheidet die Kantonsregiexung ohne Weiterzug.

Art. 10. Sowohl während des Baues als beim nachherigen Betrieb der Bahn sind von der Gesellschaft auf ihre Kosten alle nöthigen Vorkehrungen zu treffen , um den Verkehr auf den Straßen nicht zu unterbrechen und Beschädigungen an Grundstücken und Gebäulichkeiten zu ver-^

hüten, so wie überhaupt um die öffentliche Sicherheit nicht zu gesährdeu.

Die Kantonsregierung behält fich vor , die diesfalls erforderlichen .Maßnahmen vorzuschreiben und zu diesem Behuf zu jeder beliebigen Zeit die Eisenbahn mit allen ihren Einrichtungen untersuchen zu lassen.

Art. 1l.

Die Bahn soll fortwährend, so lange die Eonzesfi...^

dauert , in vollständigem regelmäßigem Betrieb erhalten und das Publikum gut und sicher bedient werden.

Dem Kanton steht das Recht zu, sich von der Solidität und der Sicherheit dex Bauten und des Betriebs jederzeit Gewißheit zu verschaffen.

Art. 12. Sämmtliche Statuten der Aktiengesellschaft, so wie Bauplane, insbesondere die Pläne, betreffend die Bahnrichtung, die Anlegung.

der Bahnhöfe und Stationsorte, die Uebergänge und Durehgäuge, die.

Korrektionen von Straßen und Gewässern bedürfen^ der Gutheißung de.^ Kantonsregierung und können nur mit deren Zustimmung wieder abgeändert werden.

Art. 13. Die Gesellschaft ist gehalten, alljährlich einen Auszug aus ihren Rechnungen und Verhandlungen, woraus der jeweilige Stand des Unternehmens ersichtlich ist, der Kantonsregierung vorzulegen.

Art. 14. Die Gesellschaft ist gleich andern Privatunternehmern deu Gesetzen und Verordnungen des Kantons unterworfen.

Sie hat im Kanton Graubünden an einem noch zu bestimmenden, von der hiesigen Kantonsregierung gutzuheißenden Orte ein Domizil zu bezeichnen , allwo sie für persönliche Klagen zivilrechtlich belangbar ist..

Sie wird zu diesem Behuf einen bevollmächtigten Vertreter daselbst ausstellen.

Für dingliche Klagen gilt das Forum dex gelegenen Sache.

Art. 15.

Größere oder kleinere Truppenkorps, welche im Kantonaldienste stehen, so wie deren Materielles, müssen auf Anordnung der zustän-

digen Militärbehörde um die Hälfte der niedrigsten Fahrtaxe durch die ordentlichen Bahnzüge, und, wenn ein Extrazug verlangt wird, um de^.

.oollen Betrag der niedrigsten Fahrtaxe befördert werden.

186 Art. 16. Die Maximalsätze für den Personen- und Waareutransport sollen annähernd nach Maßgabe des Durchschnittes der Fahr- und Frachtpreise auf andern schweizerischen Eisenbahnen festgestellt werden.

Art. 17.

Die Erdarbeiten der Eisenbahn müssen spätestens bis zum

1. Juli 1859 begonnen, und bis dahin zugleich genügender Ausweis über

die gehörige Fortführung des Unternehmens zu Handen der Kantonsregierung geleistet werden.

Zur gänzlichen Vollendung und Jnbetriebsetzung der Eisenbahn auf diesseitigem Kautonsgebiet wird der Gesellschaft eine Frist bis Ende de.^ Jahres 1866 eingeräumt. Sollte nach Ablauf dieser Frist noch viel oder wenig an der Vollendung fehlen, so behält sich der Große Rath nach^ Umständen vor, hiesür einen letzten Präklnfivtermin von sich ans festzusetzen.

Art. 18. Da die Gesellschaft jetzt schon nicht vorausseheu kann, wie und wann sie den Uebergang über den Lukmanier mittels einer Lokomotiv^Eisenbahn bewerkstelligen wird, so verpflichtet sie sieh, bis Ende des Jahres 1859 eine interimistische Fahrstraße über den Lnkmanier aufbündnerischem Gebiete zu erstellen , infofern dies während obigen Termins möglieb, ist , ohne der Gesellschaft außerordentliche Kosten zu veranlassen. Während der gleichen Frist wird die Gesellschaft zum Zwecke einer Lokomotiv-Eisen-.

bahn durch den Lukmanier genaue Prüfungen vornehmen lassen.

Wenn es in gegenwärtiger Zeit nicht angemessen gefunden werden sollte, den Lukmanier-Uebergang mittels einer Lokomotiv-Eisenbahn zu be.werkstelligen , und es nützlicher erscheint , zuzuwarten , bis die Fortschritte der Kunst einen vollständigen Plan möglich machen, so steht es der Gesellschaft frei, eine Pserdeeisenbahn zu erbauen, oder die gewöhnliche Straße ^iezu einzurichten.

Die Beförderung der Reisenden und Waaren auf der gewöhnlichen Straße und auf der Pferdeeisenbahn findet ^ausschließlich durch die Gesellschast, deren Eigenthum sie ist, statt, welche auch die Tarife festsetzen wird.

Dem Publikum bleibt jedoch das Recht, die gewöhnliche Straße zu benutzen, vorbehalten.

Art. 19. Unter allen Umständen übernimmt die Gesellschaft bezüglich Erbauung gedachter Fahrstraße über den Lukmanier folgende Verpflichtungen^ a. Noch im Laufe diefes Sommers mit den hiezu nöthigen Studien und technischen Vorarbeiten den Anfang zu machen ; und b. entweder im Laufe des Sommers 1858 den Bau der oberwähnteu Fahrstraße in ernstlichen Angriff zu nehmen, und zu Handen der ^antonsregierung bis spätestens l. November gleichen Jahres den Nachweis über gehörige Fortführung derselben zu leisten , oder aber auf den gleichen Termin eine Realkaution von Fr. 100,000 an die Regierung zu entrichten, welche für den Fall, daß weder die Straße, noch auch eine Schienenbahn über, beziehungsweise durch den Lukmanier

.bis Ende 1866 vollendet sein follte, dem Kanton verfällt.

18..

Art. 20. Da fich bei Lösung der Aufgabe der Erstellung einer ficher^ .^iud bequemern Lokowotiv-Eisenbahu durch den Lukmaniex einerseits Schwie^igkeiten und andererseits je^t nicht vorzusehende Hülfsmittel ergeben kön.nen, so steht es der konzesfionirten Gesellschaft frei, den Regierungen vou ....^raubünden uud Tesfin für Erreichung dieses Zweies andere Kombinationen als die vorgesehenen vorzuschlagen.

Um diese Vorschläge zu pxüsen, werden die beiden Regierungen einer^seits und die Gesellschaft andererseits , einen oder mehrere Experten , jedoch immerhin in gleicher Zahl für . jeden der beiden Theile , exnennen. Die Experten haben dann nicht nur über die Frage der Arbeiten, sondern auch ^bex diejenige der Vollendungszeit derselben zu entscheiden. Wenn die Experten der beiden Regierungen und der Gesellschaft sich nicht einigen können, so soll von denselben eine Kommission von Fachmännern bezeichnet werden, welche den bei dem Durchpasse des Lukmäniers interesfirten Staaten .nicht angehören, und welche Kommission ohne Weitexziehung zu entscheiden hat.

Die Gesellschaft kann indessen in jedem Falle den genannten Regierungen die Wahl lassen, den schiedsrichterlichen Spruch iibex den Durchpaß ^es Lukmaniers mittels einer Eonzesfion an eine andexe Gesellschaft ausführen zu lassen ; die Gesellschaft ist dann aber gehalten, den Regierungen von Graubünden und Tessln die Eisenbahn und die gewöhnliche Straße, welche den Gegenstand dieser Eonzesflon bilden, nach dem Kostenbetrage abzutreten.

Art. 21. Wenn bei den Arbeiten eine oder mehrere Metallmineu entdeckt werden, so bleiben diese gänzliches Eigenthum der Gesellschaft.

Bon dem Reinertrag find jedoch 10 -/^ der Kantonsregierung abzuliesern.

Gegenstände von uatuxhistoxisehem, antiquarischem, plastischem Wexthe, ^vie Fossilien, Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. dgl., welche während .des Baues zum Vorschein kommen sollten, find und bleiben Eigenthum des ^Staates.

Art. 22. Wenn in Folge einer durch Krieg oder wegen irgend ^iner andern Ursache entstehenden Geldkrise der öffentliche Kredit in der Weise erschüttert würde, daß die Kurse der englischen Eonsols während zehn aus einander folgenden Tagen 3 .^ untet 90 ^, oder die sardimische Rente 5 ^ unter 85 .^ während der gleichen Zeitdauer fallen sollte, so sind alle peremtorischen Fristen für den Bau für
die Dauer der .Krise zu verlängern ; sobald aber die Krise aufhört und die Renten wieder ^ber den bezeichneten Kurs steigen, fangen dieselben wieder an zu laufen.

Axt. 23. Die Gesellschaft ist ermächtigt, mit Genehmigung dex .Kantonsregiexung die ihr ertheilte Eonzession mit allen Rechten und Ver.^flichtungen an Andere, seien es einzelne Personen odex Gesellschaften, abzutreten.

^8 Axt. 24. Die Eonzesfiou erlischt in folgenden Fällen .

1. Wenn bis zum 1. Juli 1859 die Erdaxbeiteu siix die Eisenbahn no....^ nicht begonnen sind ;

2. wenn bis zu Ende des Jahres 1866 oder bis zu einem allfalli^ weiter hinauszusetzenden Präklufivtermin die Bahn nicht vollendet und

in Betrieb gesetzt sein wird;

3. wenn ini Laufe des Sommers 1858^ dex Bau der interimistischen Fahrstraße über den Lukmanier nicht in Angriff genommen und bis zum 1. November gleichen Jahres nicht entweder dex Nachweis über gehörige Fortführung des obigen Straßenbaues, oder aber. eine dies^ fällige Realkautiou von Fr. 100,000 an die hierfeitige Regierung entrichtet sein wird.

^

Axt. 25. Streitigkeiten zwischen dem Kanton und der Gesellschaft,.

welche an sich eivilrechtlichex Natur und deren Entscheid nicht bereits durch gegenwärtigen Eonzesfionsakt der Kantonsregiexuug vorbehalten ist, sollen.

unweiterzüglich durch ein Schiedsgericht entschieden werden, welches jeweils

auf die im Art. 2 vorgezeichnete Weife zu bilden ist.

Ehur, den 25. Juli 1857.

Dex Präsident..

^audenz ^alis.

Namens des Kleinen Rathes^, Für den Kanzleidirektor..

A. Schreiber.

18^ ^oucessionsakt

für .die Erbauung einer Eisenbahn durch das St. Jmmerthal von der bernifch-neuenburgischen Eantonsgrenze bei ^es Eonvert^ an bis nach Biel, als. Fortsetzung der ^inie .^oele-^a Ehanr-^ .^ de-^.onds^es Eonverts.

(Vom 19. Juni 1857.)

^. 1. Die Regierung des Eantons Bern ermächtigt die Eentral^ Eommission der Eisenbahn durch das St. Jmmerthal, Namens einer vo^ ihr zu bildenden, der Genehmigung der Regierung zu unterstellenden Ge^ sellschast, und diese Letztere verpflichtet sich, in Verlängerung der Linien Loele-La Ehaux.^de^Fonds-Les Eonverts, eine Eisenbahn von der Eantonsgrenze bei Les Eonvexts durch das St. Jmmerthal nach Biel zu bauen.

Der Gesellschaft steht kein . Recht zu, diesen Eonzessionsakt an ein^ andere Gesellschaft zu übertragen oder sich bei einem andern gleichartige^ Unternehmen zu betheiligen, sie sei denn durch den Großen Rath de.^ Eantons Bern dazu ermächtigt worden.

.^. ..... Die Gesellschaft verpflichtet sich, die eonzessionirte Bahn nach.

den besten Regeln der Kunst anzulegen, dieselbe nach vollendetem Bau in^.

regelmäßigen, wohl organisirten Betrieb zu setzen uud nicht nur in diesem.

Stande während der ganzen Dauer der Eoneesfion zu erhalten, sondern

auch in Bezug auf Sicherheit und Schnelligkeit des Dienstes mögliche Verbesserungen nicht außer Acht zu lassen.

.^. 3. Die Gesellschaft, als solche, hat ihr Domieil in St. Jmmer..

Eine Verlegung dieses Domieiles in eine andere Ortschaft bedarf de^ Genehmigung der Regierung.

^. 4. Die Dauer der Eoneession fux den Bau und den Betrieb de.^ Bahn im Nutzen und Schaden dex Gesellschaft ist auf neun und neunzig auf einander folgende Jahre festgesetzt, vom 1. Mai 1858 an gerechnet.

Ein Jahr vor Ablauf jener Zeitdauer kann die Eonressiou , nach.

dannzumaliger Übereinkunft, erneuert werden, infofern nicht vorhex von..

dem im Art. 32 vorgesehenen Rü^kaufsrechte Gebrauch gemacht worden ist.

.^. 5. Das Bundesgesetz vom 1. Mai 1850 über die Verbindlichkeit.

^ur Abtretung von Privatreehteu nebst dem abändernden .Bundesbeschluß

.190 ^..om ^/^. Heumonat 1854 finden ihre Anwendung auf die Erbauung un.....

^eu Unterhalt dieser Bahn.

Die Befugniß für die Gesellschaft, die Abtretung von Grund und ^...oden zu beanspruchen , erstreckt sich .

a. aus den erforderlichen Boden für die Erbauung und den Unterhalt der Bahn mit zweispurigem Unterbau nebst Seitengräben, sowie für die erforderlichen Abweichungen und Bahnkreuzungen.^ .^. auf den Raum zur Gewinnung und Ablagerung von Erde, Sand, Kies, Steinen und allen erforderlichen Materialien sowohl für die Bahn als für die herzustellenden ..Kommunikationen zwischen derselben und den Bauplätzen ; ^ ^. auf Grund und Boden für die der Bahn zugehörigen Anlagen , als Zu- uud Vonfahrten, Wasserleitungen, Bahnhöfe und Stationsgegebäude, Bahnwärterhäuser, Wasser^ und Vorrathsstationen ; .d. auf Anlegung und Veränderung der Straßen , Wege und Wasserleitungen , wozu infolge des Bahnbaues und gegenwärtigen Pflichtenhestes die Gesellschaft gehalten werden mag.

.^. 6. Die Gesellschaft ist gehalten, spätestens 18 Monate nach dex ^on der Bundesversammlung erfolgten Genehmigung der Eoneesfion, die ^rdarbeiten auf beiden Endpunkten der Bahn zu beginnen und zugleich dem Regierungsrathe den Ausweis zu leisten, daß sie die zur Ausführung ^des Unternehmens nöthigen Geldmittel befitze, widrigenfalls diese Eoneessiou .mit Ablauf jener Frist erloschen wäre. Der Bau soll von beiden End^unkten der Bahn aus gleichmäßig fortgesetzt und es darf die Linie erst dann dem Betriebe übergeben werden, wenn dieselbe ganz erstellt sein wird, es sei denn, die Regierung ertheile zu einer frühern Eröffnung ihre besondere Bewilligung. Falls diesen Bestimmungen zuwider gehandelt würde, .hat die Regierung da^ Recht, die Eoneession zurückzuziehen.

^. 7. Die Eisenbahn soll binnen 4 Jahren , vom Tage der Ge^ehmigung gegenwärtiger Eoneession durch die Bundesbehörden an gerechnet, ^vollendet und der regelmäßige Betrieb derselben eröffnet sein.

Sollte diese Verpflichtung bis zum besagten Termin unerfüllt bleiben, so wird der Große Rath , mit Berücksichtigung der Umstände , einen ihm angemessen scheinenden Endtermin festsetzen.

.... 8. Die Bauarbeiten dürfen nicht begonnen werden, bevor die .Gesellschaft die Bauplane dex Regieruug zur Genehmigung vorgelegt hat, und sie darf v.on diesen Planen nur nach neuerdings eingeholter Genehmi..gung der Regierung abweichen.

Alle Pl.^ne sollen mit Sorgfalt ausgearbeitet sein und immer in dupl.^ vorgelegt werden.

Ueber die Lage der Bahnhöfe und die Vexbindungsstraßen dergelben hat außerdem eine Verständigung mit den zustehenden Ortsbe..

Börden Platz zu greifen.

191 Zux Verwendung bei den Bauarbeiteu und dem Betriebe der Bah....

^oll das kantonsangehörige. Personal vorzugsweise Berücksichtigung finden..

.^. ..). Da wo infolge des Baues der Eisenbahn Uebergänge, Durchs ^änge und Wasserdurchlässe gebaut, überhaupt Veränderungen an Straßen..

.Wegen, Brücken, Stegen, Flüssen, Kanälen oder Bächen, Abzugsgräben, Wasserbrunnen oder Gasleitungen u. s. w. erforderlich werden, sollen alle ..Unkosten der Gesellschaft zufallen, so daß den Eigentümern oder sonstigen .mi: dem Unterhalt belasteten Personen oder Gemeinden weder ein Schaden, ^oeh eine größere Last als die bisher getragene aus jenen Veränderungen erwachsen darf. Die Plane zu diesen Arbeiten müssen dem Regierungsrathe zur Genehmigung vorgelegt werden. Ueber die Notwendigkeit und Ausdehnung solcher Bauten entscheidet , im Falle des Widerspruches , die .Regierung ohne Weitersziehung.

^. 10. So.lten, nach Erbauung der Bahn, öffentliche Straßen, Wege oder Brunuleitungen, welche die Bahn durchkreuzen müssen, von Staats^ oder Gemeinde wegen angelegt werden , so hat die Gesellschaft ^eine Entschädigung zu fordern für die lleberschreitung ihres Eigenthums ^ ^uch fallen derselben alle diejenigen Kosten allein zur Last, welche aus der ^iedurch nothwendig gewordenen Errichtung von neuen Bahnwartshäuseru ^nd Anstellung von Bahnwärtern erwachsen sollten.

Wenn Straßen,. Wege, Wässerungsanlagen Brunnleitungen u. s. w., Welche die Bahn kreuzen, reparirt werden müssen, so hat die Gesellschaft für daraus entstehende Unterbrechungen im Bahndienste den Eigentümern ^ener Objekte gegenüber kein Recht auf Entfehädigungsforderung.

Wenn solche Reparaturen als nothwendig sich erweisen, so können Dieselben, soweit sie die Bahn berühren, nur unter der Leitung der Bahn.Ingenieurs vorgenommen werden. Diessalls gestellten Ansuchen wird die Bahnverwaltung mit Beförderung entsprechen.

^.11. Während des Baues find von der Gesellschaft alle VorGehrungen zu treffen, daß d.er Verkehr auf den bestehenden Straßen und .Verbindungsmitteln überhaupt nicht unterbrochen, auch an Grundstücken ^nd Gebänlichkeiten kein Schaden zugefügt werde., süx nicht abzuwendende

.Beschädigungen hat die Gesellschaft Ersatz zu leisten.

Die Gesellschaft wird die Bahn, wo es die öffentliche Sicherheit er-

^heischt, in ihren Kosten auf eine hinlängliche Sicherheit gewährende Weise einfrieden, und die Einfriedung stets in gutem Stande erhalten. Ueberhaupt hat fie alle diejenigen Vorkehrungen auf ihre Kosten zu treffen, welche in Hinsicht auf Bahnwärterposten oder sonst , jetzt oder künftig, von dex Regierung zur öffentlichen Sicherheit nöthig befunden werden.

Gegenstände von naturhistorischem, antiquarischem, plastischem, über.haupt wissenschaftlichem Werthe, als z. B. Fossilien, Petrefakten , Mi^reralien, Münzen u. s. w., welche beim Bau der Bahn gefundeu werden^ Dürften, sind und bleiben Eigenthum des Staates.

^92

.^. 12. Die .Boden-Expropriatiou soll für die Anlage einer zwei.^ spurigen Bahn vorgenommen, der Unterbau einstweilen aber nur einspurig hergestellt werden dürfen.

Der Regierung steht das Recht zu, sobald die gesteigerte Frequenz^ oder die Sicherheit des Betriebes es erfordern, die durchgehende Herstellung der zweispurigen Bahn zu verfügen.

^. 13. Bevor die Bahn dem Verkehr übergeben werden darf, sol^ dieselbe durch Delegirte der Regierung in allen Theilen untersucht und wo.

passend erprobt werden. Die Eröffnung des Betriebes kann erst dann vox^ fieh gehen, wenn auf den Bericht dieser Delegirteu die Regierung ihre

förmliche Bewilligung ertheilt haben wird.

^

Diese nämliche Bestimmung gilt hinsichtlich der im Art. 1 1 erwähnten .Vorkehrungen, insofern solche auf den Bau provisorischer Wege oder.

^rücken u. f. w. sich erstrecken sollten.

.^. 14. Nach Vollendung der Bahn wird die Gesellschaft auf ihr^ .Kosten einen vollständigen Grenz - und Eadastralplan derselben mit Beiziehung der Jnteressirten aufnehmen und zugleich , im Einverständnis mit Delegirten der Bundes- und Eantonalbehörden, eine Beschreibung de.^ hergestellten Brücken, Uebergänge und andern Bauten, so wie ein Jnventa.^ ^.es sämmtlichen Betriebsmaterials ausfertigen lassen.

Authentische Ausfertiguugen dieser Dokumente, deneu eine genaue und vollständig abgeschlossene Rechnung über die Kosten der Anlage der Bahu.

und ihres Betriebsmaterials beizulegen ist, sollen in das Archiv des Bundes^ rathes und in dasjenige des Kantons niedergelegt werden.

Jn das letztere sind auch die Statuten der Gesellschaft zu deponiren^ welche der Genehmigung des Regierungsrathes unterliegen.

Spätex ausgeführte Ergänzungen oder Veränderungen am Bau de.^ .Bahn sollen in den betreffenden Dokumenten nachgetragen. werden.

.^. 15. Die Bahn sa.nmt beweglicher und unbeweglicher Zugehö.^ foll stets in gutem Zustand erhalten werden ; die Regierung kann den^ selben jederzeit untersuchen lassen, so wie von sich aus auf Kosten der Ge.^ fellschast die nöthigen Sicherheitsmaßregeln treffen.

.^. 16. Die Lokomotiven sollen nach den besten Modelleu eonstruir^ fein und allen Vorschriften der Sicherheit für solche Maschinen entsprechen.

Das Nämliche gilt süx die Eonstruetion der Wagen, die eine durchaus ^ute und fichere sein soll.

Von Personenwagen sind drei Elassen herzustellen .

Erste Elasse.. gedeckt, garnirt, Rücken und Sitze gepolstert, mit Glaee.^ geschlossen und sonstiger komfortabler Einrichtung.

Zweite Elaffe. gedeckt, Rückeu und Sitze gepolstert und mit Glaeer..

geschlossen.

.Dritte Elafse.. gedeckt, mit ungepolsterten Sitzen und mit Fensterscheibe...

geschlossen.

193 Die Regierung kann die Einführung einer vierten .Wagenklasse im .Falle des Bedürfnisses gestatten.

.^. 17. Die Gesellschaft verpflichtet sich, wenigstens zwei tägliche durchgehende Eommunikationeu für Reisende zwischen den Endpunkten der .Bahn zu unterhalten. Diese Personenzüge sollen mit einer hinreichenden Anzahl Wagen der drei Elassen vexsehen sein und, Schnellzüge ausgenom.nen, bei allen Stationen anhalten.

^. 18. Folgende Taxen sind der Gesellschaft als Maximum für deu ^Personen- und Waarentranspoxt gestattet.

.

.

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.

.

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^erfaneu.

Wagen erster

Elasse per Stunde

. . . . . . .

Rappen 50

...

zw^it^

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..

...

.

.

.

.

.

.

.

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dritter

...

..

..

.

.

.

.

.

.

.

.

3.^ .

2

5

Kinder unter 10 Jahren zahlen auf allen Plätzen die Hälfte.

Die Gesellschaft verpflichtet sich, sur Billets auf Hin- und Rückfahrt, ^m gleichen Tage gültig , eine Ermäßigung von 20 Prozent auf obigex Taxe eintxeten zu lassen. Für Abonnements-Billets zur regelmäßige Beuutzung der gleichen Bahnstrecke während wenigstens dxei Monaten wird fie.

einen weitern Rabatt bewilligen..

^ieh.

Pferde und Maulthiere,

.

.

.

vom Stück per Stunde Rappen 80

Ochsen, Kühe und Stiere, . . . . . . . . . .

.

..

40

Kälber, Schweine, Hunde, Schaafe und Ziegen . . . . . . .

.^ ...

..

...

15 Für die Ladung ganzer Transportwagen soll eine angemessene Ermäßigung der obigen Taxe stattfinden.

haaren.

Für Waaren sind vier Elassen aufzustellen , wovon die erste (oberste Elasse) nicht über Rpn. 4, die niedrigste nicht über Rpn. 21,.^ per Stunde und per Zentner bezahlen soll.

..^uhrwer^e.

Fuhrwerke jeder Art bezahlen von Fr. 1. 20 bis Fr. 1. 55 per

Stück und per Stunde.

^. 19. Waaxeu jeder Art, die mit der Schnelligkeit der Personen.^ züge transportirt werden sollen, ^ bezahlen eine Taxe von Rp. 8 per Eentner und per Stunde, das Gepäck der Reisenden, mit Ausnahme des kleine^ Handgepäcks, Rpn. 12 pex Eentner und per Stunde.

194 Vieh und Wagen mit der Schnelligkeit der Personenzüge transport^ bezahlen 40 .^ über die gewöhnliche Taxe (.^. 18).

Baares Geld zahlt eine Taxe von Rp. 4 per Fr. 1000 und per.

Stunde.

Als Minimum des Gewichts werden ^ Eentner, des Werthes Fr. 50^ und der Entfernung ^ Stunde berechnet ; was unter dieses Minimum ^eht, bezahlt die ganze Taxe desselben.

Das Minimum der Transporttaxe eines Gegenstandes darf nicht unte^ Rp. 40 betragen.

Sendungen bis zu dem Gewicht von 1/^ Eentner sind stets als Eil.^ güter zu behandeln.

Traglasten mit ländlichen Erzeugnissen bis auf 1/^ Eentner Gewicht,.

welche in Begleitung der Träger mit den Personenzügen befördert werden,..

find frachtfrei; das Uebergewicht bezahlt die gewöhnliche Güterfracht.

^. 20.

Wenu der Reinertrag der Eisenbahn 10 .^ übersteigt, s.^ sollen die vorstehenden Taxen einer Revision und verhältnißmäßigen Herab^ setzung unterworfen werden.

Wenn der Reinertrag der Unternehmung 5 ^ nicht erreicht, so ist es der Gesellschaft vorbehalten, im Einverständniß mit der Regierung,.

den obigen Tarif zu erhöhen.

.^. 2l.

Die durchschnittliche Schnelligkeit des Transports der Rei^

senden soll mindestens das Maß betragen.

von 6 Wegf.unden in

einer Zeitstunde

Waarentransporte zur niedrigen Taxe sollen inner den nächsten zwei Tagen nach ihrer Ablieferung auf der Bahnstation spedirt werden ; wenn aber der Versender einen längern Termin gestattet, so kann ihm ein

verhältnißmäßiger Rabatt bewilligt werden.

Für Waarentransporte mit Personen^Sehnelligkeit soll die Versendung durch den ersten Personen^ug gefcheheu, insofern die Abgabe eine Stunde vor dessen Abgang stattgesunden hat.

Die Gesellschaft hat für die Einzelnheiten des Transportdienstes be^ sondere Reglemente mit Genehmigung der Regierung aufzustellen.

^. 22. Die Waaren, welche der Eisenbahnverwaltung zum Trans^ port übergeben werden, sind in den betreffenden Stationsladplätzen ab^ zuliefern.

Die im Tarif festgesetzten Taxen begreifen nur den Transport von Station zu Station.

Für die Ablieferung im Domieil der Adressaten hat die Verwaltung auf den Hauptstationen die gehörigen Einrichtungen zu treffen und die dafür tarifmäßig zu erhebenden Taxen der Genehmigung der Regierung zu unterlegen.

19^ Ein ebenfalls der Regierung zur Genehmigung vorzulegender Taris wird die Taxe für den Transport der Reisenden und deren Gepäck vo.^ und nach den Bahnhöfen festsetzen.

.:.. 23. Die Taxen sollen überall und für Jedermann gleichmäßig berechnet werden. Die Eisenbahnverwaltung darf Niemanden einen Vorzug^ einräumen, den sie nicht unter gleichen Umständen allen Andern gestattet.

Jedesmal wenn im Eanton Bern der Durchschnittspreis des Malters^ .Kernen oder Waizen den Preis von Fr. 33 erreicht und solches von der^ Regierung der Gesellschaft eröffnet wird, soll der Transportpreis des Getreides um Rp. l1,^ per Eentner und per Stunde ermäßigt werden.

.^. 24.

Jede Aenderung an dem Tarif oder an den Transport.^ reglementen soll gehörig veröffentlicht werden, erstere mindestens l 4 Tage.

vor ihrem Jnlxasttreten.

Wenn die Gesellschaft für gut findet, ihre Taxen herabzusetzen, fo.

soll diese Herabsetzung für die Personen wenigstens 3 Monate und für^ die Waaren wenigstens ein Jahr in Kraft bleiben.

Diese Bestimmung findet indeß keine Anwendung mit Hinsicht auf sogenannte Vergnügungszüge oder ausnahmsweise Vergünstigungen bei besondern Anlässen.

.^. 25.

Die Gesellschaft hat sich an den das Postregal beschlagenden.

Art. 8 des Eisenbahngesetzes vom 28. Heumonat 1852 zu halten; wogegen sie sich aber das Recht vorbehält, Omnibusdienste und Verbindungen zwischen den Eisenbahnstationen und den abseits gelegenen Ortschaften bis.

auf eine Entfernung von 3 Wegstunden von der Eisenbahn zu errichten, mit Jnanspruchnahme der im Art. 14 des Regulatives vom 28. Winter^ monat 1851 über die Ertheilung von Posteonzessionen vorgesehenen Er^ mäßigung der Eonzessionsgebühr.

^. 26. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welches im eidgenössischen oder kantonalen Dienste steht , sowie eidgenössisches oder kan^ tonales Kriegsmaterial, mit Anordnung der zuständigen Militärstelle, um die Hälfte der niedrigsten Taxen durch die ordentlichen Bahnzüge zu befördern. Größere Truppeneorps im eidgenössischen Militärdienste, sowi^.

das Materielle derselben, sind unter den gleichen Bedingungen, nöthigensalls durch außerordentliche Bahnzüge zu befördern.

Die Eidgenossenschaft oder der Kanton haben jedoch allfällige Kosten..

welche durch außerordentliche Sicherheitsmaßregeln für den Transport von Pulver und Munition getroffen
werden müssen , selbst zu tragen und süx Schaden zu hafteu, der durch Beförderung der letzterwähnten Gegenstände ohne Verfchuldeu der Eisenbahnverwaltung oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte.

^. 27.

.Bahnhös ^nhöfen

Die Handhabung der Polizei auf der Eisenbahn, in deI.

oder andern dazu gehörenden Gebäuden steht der Gesellschaft

.I 96 ^u. Den öffentlichen Behörden ^st jedoch der sreie Eintritt gestattet, fall...

^s sich um Erhaltung der Ordnung handelt.

Reglemente, die von der Regierung geuehmigt sein müssen, werden ^deu Dienst ordnen, und es haben die Polizeiangestellten und das übrige ^.Bahnpersonal einen Eid abzulegen für gewissenhafte und treue PflichtErfüllung. Dieselben sollen auf motivirtes Begehren der betreffenden StaatsPolizeibehörde entlassen werden.

Zur Sicherung des Bezugs der Eonfumssteuer auf geistigen Getränken .wird die Bahnverwaltung, im Einverständniß mit den betreffenden Behörden, die geeigneten Vorkehrungen treffen.

.^. 28. Die Regierung wird , vorbehalten der von den Bundes^.

behörden auszugehenden Gesetze, für Erlassung besonderer Strafbestimmungeu ....egen Beschädigung der Eisenbahn, Gefährdung des Verkehrs auf derselben und Ueberfchreitung bahnpolizeilicher Vorschriften besorgt sein.

^. 29. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Anschluß anderer Eisenbahnunternehmungen in schicklicher Weise zu gestatten, ohne daß die Tarif..

Ansätze zu Ungunsten einmündender .Bahnlinien ungleich gehalten werden dürfen.

Die dessallfigen Entseheidungsbesugnisse des Bundes innerhalb der Schranken der Bundesgesetzgebung sind vorbehalten.

Gegenüber dem Eanton Bern speziell verpflichtet sich die Gesellschaft, zu Gunsten einer Bahnlinie in der Richtung Biel-Soneeboz-Basel odex Pruntrut, in Betreff der in gegenwärtiger Eoneesfion begriffenen Strecke

Biel-Soneeboz (bis zum Verzweigungspunkte) gegen verhältnismäßige Er-

stattung der betreffenden ^.lnlagekosten, das Miteigenthumsrecht einznräumeu, oder aber, gegen verhältnißmäßige Verzinsung des Anlagekapitals, einer solchen Bahnlinie auf dieser Strecke selbstständiges Fahrrecht bis nach Biel zu gestatten, falls das Eine oder Andere verlangt wird und die Regierung ein solches Begehren als im Jnteresse des Landes und speziell des Jura

liegend hält.

Allfällige Anstände, welche zwischen den Gesellschaften in dieser Be-

ziehung noch entstehen und nicht auf dem Wege der gütlichen Verständigung ihre Erledigung finden könnten, unterliegen der Entscheidung des Regierungsrathes.

^. 30. Die Gesellschaft, als solche, soll sür die Bahn selbst, nebst Bahnhöfen , Zngehör und Betriebsmaterial , weder in cantonale noch in Gemeindebesteurung gezogen werden dürfen.

Jn dieser Steuerfreiheit find jedoch die gesetzlichen Beiträge an die gegenseitige Brandverstcherung nicht inbegriffen. Die Angestellten , welche im Eantvn wohnen, sowie Gebäude und Liegenschaften, welche die Gesell^chast außerhalb des Bahnkörpers besitzen gönnte, unterliegen dex gewöhn.^ Wichen Besteurung.

197 ^. 3l. Außer den ^o.^motivfuhreru und Maschinisten, welche das Bundesgesetz vom Militärdienste befreit, find, mit Vorbehalt der Genehmigung der Bundesbehörden, auch die Zugführer, Bahnwärter und übrigen Eisenbahnangestellten während der Dauer ihrer Anstellung persönlich

militärfrei.

^. 32. Der Bund ist berechtigt, die Eisenbahn sammt allem Material, den Gebäulichkeiten und den Voträtheu, welche dazu gehören, mit

Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahrs, vom l. Mai 1858

an gerechnet, gegen Entschädigung an sich zu ziehen, salls er die Gesellschaft i^.weilen fünf Jahre zum Voraus hievon benachrichtigt hat.

Falls eine Verständigung über die zu leistende Entschädigung nicht erzielt werden könnte, so wird die Letztere durch eiu Schiedsgericht bestimmt, nach dem Bundesbeschluß vom 17. August 1852.

.^. 33.

Fiix die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen .

a. Jm Falle des Rückkaufes im 30., 45. und 60. Jahre ist der 25fache Werth des durchschnittlichen Reinertrags derjenigen 10 Jahre, die dem Zeitpunkt, in welchem der Bund den Rückkauf erklärt, unmittelbar vorangehen, zu bezahlen; im Falle des Rückkaufes im 75. Jahre

soll der 22^fache, und im Falle des Rückkaufs im 90. Jahre der

20sache Werth dieses Reinertrags bezahlt werden, immerhin jedoch in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagerapital betragen darf. Von dem Reinertrag, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen , welche auf Abschreibrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

h. Jm Falle des Rückkaufs im 99. Jahr ist die muthmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum

Betriebe in diesem Zeitpunkt kosten würde, als Entschädigung zu be-

zahlen.

c.. Die Bahn sammt Zugehör ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkt auch der Rückkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden , so ist ein verhältnismäßiger Betrag von der Rückkaufssumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, find durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

.^. 34. Die vorstehend (^. 32) festgestellten Rückkaufsrechte des Bundes find auch dem Eanton vorbehalten, so daß er zu den bezeichneten Epochen, jedoch bloß nach vierjähriger Benachrichtigung, das Rückkaufsrecht ausüben darf, im Falle der Bund je ein Jahr vorher keinen Gebrauch davon gemacht hätte.

Bunde....^. Jahr^. IX. Bd. II..

^

198 Ju Beziehung auf die ^...tschädigungsuorweu, sowie auf die ..^azwischenkunft eines Schiedsgerichts und dessen Aufstellung gelten sämmtliche Bestimmungen der ^. 32 und 33.

^. 35. Jm Falle, daß bei Ablauf der gegenwärtigen Eoueefsion die Eidgenossenschaft oder der Eanton von dem in den .^. 32, 33 u. 34 besprochenen Rüi.l.kaufsrechte nicht Gebrauch gemacht haben sollten, oder vor Ablauf derselben eine Erneuerung nach ^. 4 nicht hätte zu Stande kommen sollen, soll durch das bloße Faetum des Ablaufes der hohe Stand Bern in alle Rechte der Gesellschaft, in das ^igenthum dex Exdstreckeu und der im Eadastralplan (.^. 14) bezeichneten Arbeiten eingesät seiu u.^d iu den Besitz der Eisenbahn mit allen unbeweglichen Zubehörden treten, welche die Gesellschaft in gutem Zustand nach Aussage von Sachkundigen zu überliefern gehalten ist.

Dex Staat ist dagegen gehalten , die beweglichen Gegenstände , das rollende Materielle, die Brennstoffe und die zum Betrieb dex Linie gehö^ xenden Materialien dex Gesellschaft abzunehmen und zu Preisen, die von Sachkundigen zu bestimmen find, zurückzahlen.

Jn Betreff dex Vorräthe ist dex Staat nur gehalten , die den Erfordernissen des Betriebs der Bahn während 6 Monaten entsprechenden der Gesellschaft abznnehmen uud zuxiickzuzahlen.

.^. 36. Alle einschlagenden Bundesgesetze sollen auf das Unternehwen ihre volle Anwendung finden.

^. 37. Für die Erfüllung sämmtlicher durch gegenwärtigen Vertrag eingegangenen Verbindlichkeiten hinterlegt die Gesellschaft^ acht Monate uach Ratifikation der Eoneesfion durch die Bundesbehörden, unter Folge der Erlöschung der Eoneesfion im Falle der Unterlassung, eine Eaution im Betrage von Fr. 100,000 (hunderttausend Franken), welche in annehmhareu Wertpapieren oder in Baax bestehen sollen. Jm letztern Falle ist die betreffende Summe zu 3 .^ durch die Regierung zu verzinsen. Diese Eaution ioll dex Gesellschaft zurückgegeben werden, sobald sie nachweist, das 4fache des Betrages derselben fiir die Anlage der Bahn verausgabt zu haben.

.^. 38. Für Besetzung von 2 Stellen im Vexwalt.ungsxathe dex Gesellschaft während des Baues und Betriebes der Bahn steht der Regie^

rung ein 3faches für die Gesellschaft verbindliches Vorschlagsrecht zu. Die zwei aus dem Dxeiervorfchlage etwählten Verwaltungsräthe find von jeglicheni Aktienbesitze liberirt.

^. 39. Sollte die Gesellschaft in ......oneessiousakteu oder ^äter wäh..

rend des Baues oder des Betriebes der Bahn andern Eant...uen günstiger...

Bedingungen bewilligen, als gegenwärtige EouI.essionsakte enthält, so sollen solche auch füx die hierseitige Bahnstre.te Anwendung finden.

199 .^. 40. Streitigkeiten eivilxechtlicher Natur, welche iu Hinficht auf die Auslegung des gegenwärtigen Eoneeffionsaktes zwischen der Eantonsregierung und der Gesellschaft entstehen sollten, unterliegen ebenfalls der.

Entscheidung des Schiedsgerichts (.^. 32).

Bern, am 19. Juni 1857.

Namens der Eentral-Eommisfion,

Namens derRegierung des Eantons Bern,

ihre bevollmächtigten Delegirten..

Der Vorstand der Eifeubahndirektion ^

^ Eng. Brandt.

^lim ^uille.

.^ahli.

Der G r o ß e .^at.^ d e s K a n t o n s Bern, aus den Antrag des Regierungsrathes , ertheilt hiemit vorstehender Eoneesfion seine Genehmigung.

Bern, den 27. Juni 1857.

Namens des Großen Rathes..

Der P r ä s i d e n t , für denselben, Der Vieepräsident,

^ n r z.

Der Staatsfchxeiber ,

.^. v. ^tiirler.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Dekret , betreffend die Uebertragung der unterm 30. März und 21. Heumonat. 1855 dem Haufe C. Schulthess und Comp. in Zürich ertheilten Eisenbahnkonzession an die Gesellschaft der vereinigten Schweizerbahnen in St. Gallen. (Vom 16. Heumonat 1857.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1857

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

44

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.08.1857

Date Data Seite

181-199

Page Pagina Ref. No

10 002 283

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