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Schweizerisches Bundesblatt.

IX.Iahrg.II.

Nr. ^3.

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28. November1857.

Botschaft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung. betreffend den von Waadt erhobenen Kompetenzkonflikt

in Sachen der

Dronbahn.

(Vom 25. November 1857.)

Tit. l Mit Zuschrist vom 2. Oktober 1857 übermittelte uns der Staatsrath des Kantons W a ad t den Beschluß des dortigen Großen Rathes vom 25. September gl. J., welcher also lautet: Der Große Rath des Kantons W a a d t , nach Anhörung des staatsräthlichen Berichtes, iu E r w ä g u n g . .

daß der schweizerische Nationalrath und der Ständerath, ^) indem sie dem Kanton die Errichtung einer Eisenbahn auf seinen..

Territorium auch dann noch verweigert haben, nachdem sie anerkannt, daß dieselbe oie militärischen Juteressen der Schweiz in keiner Weise verleze; ^ ^) indem sie auf deur Wege der Zwangskouzesfion die Erstellung eiuer Eisenbahn durchweinen Kanton bewilligten, welcher sich der Exstelluug derselben nicht widerfezt hat, sondern nur deren Genehmigung von.

der Einräumung gleicher Rechte -- von der Reziprozität - abhängig

machte, ohne dabei irgend welche Bedingungen aufzustellen, aus welchen.

der Eidgenossenschaft und dem Kauton hätten Lasten erwachsen können ; Bundesblatt. Jahrg. 1^. Bd. II.

58

488 3) indem fie durch Art. 54 der Zwangskonzesfiou vom 4. August .1857^ dem Kanton die seiner Souveränetät zustehenden Rechte entzogen.

haben, um dieselben an den schweizerischen Bundesrath überzutragen^.

in die Kantoualfouvexänetät übergegriffen haben; in Erwägung, daß der Bundesrath durch Anwendung des Art. 54 aus den im Art. 8 der Konzession vom 4. August 1857 vorgesehenen Fal...

.uicht nur diesen Artikel falsch ausgelegt, sondern abermals in die Kan^ tonalsouveränetät eingegriffen hat; in E r w ä g u n g , daß es in der Pflicht des Großen Rathes liegt,...

alle gesezlichen Mittel zu erschöpfen, um diesen Eingriffen Widerstand zu.

leisten;

^

^

^

in E r w ä g u n g , daß es im allgemeinen Jnteresse der Schweiz un.^ des Kantons liegt, daß die verfassungsmäßige Lösung dieses Konflikte^ beförderlichst erfolge und alle Theile fich derselben unterziehen, hat b e s c h l o s s e n : Art. 1. De.. Stand W a ad t erhebt den Kompetenzkonflikt, inden^ er die Kompetenz der Bnndesbehörden bestreitet.

Art. 2. Der Staatsrath ist beauftragt, diesen Beschluß dem Bundes^ rathe mitzutheilen , damit derselbe in kürzester Frist die Bundesversammlung

einberufe, welche über den Konflikt, nach Maßgabe des Art. 74, .^. 17 und nach Anleitung des Art. 80 der Bundesverfassung, zu entscheiden hat.

Art. 3. Der Staatsrath wird diesen Beschluß sämmtlichen Kantons^ regierungen und allen Mitgliedern der Bundesversammlung mittheilen.

Art. 4. Während des Zeitraumes bis zur Erledigung des Konflikten wird sich der Staatsrath aller materiellen Akte gegen die Verfügungen des Bundesrathes enthalten, indem der Staatsrath, ohne sich dabei z^ betheiligen, die ganze Verantwortlichkeit der Folgen dem B u n d e s r a t h ^

uberläßt.

^

Also beschlossen vom Großen Rath des Kantons Waadt, L a u f a n n e , den 25. September 1857.

Der Präsident des Großen Rathes^.

Jules Martin.

Der Sekretär:

..^s. Jaeeard.

489 Der Staatsrath, in Ausführung des Auftrages des Großen Rathes, stellte an ur.s gleichzeitig das Gesuch, wir möchten die Bundesversammlung einberufen, um über den aufgeworfenen Kompetenzstreit zu entscheiden^ und führte in der erwähnten Zuschrift die Begründung der Kompetenzeinrede näher aus.

Der Buudesrath. antwortete dem Staatsrathe am ..... Oktober, daß ..r nicht ermaugeln werde, seinem Ansuchen gemäß den Kompetenzstreit der .Bundesversammlung zur Entscheidung vorzulegen; hingegen erachte er eine außerordentliche Einberufung der Bundesversammlung zu diesem Zweke nicht süx gerechtfertigt, weil die ordentliche Sizung derselben schon auf den ersten

^Rontag im Dezember nächstkünftig stattfinde, und also eine verhältnismäßig nur kurze Zeit dazwischen liege , und dringende Gründe nicht vorwalten, welche eine frühere Entscheidnng nothwendig machen. Ein Begehren von einer verfassungsmäßigen Anzahl von Kantonen oder von Mitgliedern des Nationalrathes, auf welches hin nach Art. 75 der Bundesverfassung eine außerordentliche Einberufung erfolgen muß . liege , zur Zeit wenigstens, gleichfalls nicht vor.

Der eingelangten Kompetenzbestreitung werde der .Bundesrath inzwischen nicht die Wirkung zngestehen, die Vollziehung der erlassenen Bun.^esbeschlüsse zu su.pendiren.

Dem Gesuche des h. Standes W a a d t gemäß legt der Bundesrath Jhnen nun den erhobenen Kompetenzfireit zur Entscheidung vor. So weit ^er Streit gegen Schlußnahmen gerichtet ist, die von den beiden Rätben selbst ausgingen.. erachtete der Bundesrath es nicht in feiner Stellung, daraus einzutreten. Anders verhält e^ sich aber, so weit die Kompetenzeinrede gegen Verfügungen gerichtet ist. die vom Bundesrathe selbst ansgiengen , und welche laut den Erwägungen des großräthlichen Dekre.es .von W a a d t die Frage der Plangenehungung betreffen. Jn dieser Beziehnng fühlt der Bundesrath zu einer nähern Darstellung des Sachverhaltes fieh verpflichtet.

Jn dem Bundesbeschlusse vom 23. September 1856 wurde ^ie Bahnrichtung von der Freiburgergränze bei Or o n bis L a u f a n n e im Grundsaze bewilligt. ,,Ueber die nähern Bedingungen der Konzession auf dieser .,,waadtläudischen Streke (wurde gleichzeitig beschlossen) haben unter .,,Leitung des Bundesrathes noch Verständigungsversuche zwischen dem Kanton ,, F r e i b u r g , beziehungsweise den von diesem gestellten Konzessionären einer..seits und dem Kanton W a a d t andererseits stattzufinden. Kommt eine ^Verständigung nicht zu Stande , so wird die Bundesversammlung die ,,nähern Konzessionsbedingungeu feststellen. Dem B u n d e s r a t h e w i r d .,,jedoch j e z t f c h o n d i e E r m ä c h t i g u n g e r t h e i l t , über d a s Bahn,, t r a e é und die B a u p l a n e auf w a a d t l ä n d i s c h e m G e b i e t e die ,, d e f i n i t i v e G e n e h m i g u n g a n s z u f p r e c h e n , für den Fall, daß die .

,,Regierung des Kantons Waadt und die Bahnkonzessionäre darüber sich ,,nicht einigen können, und für das genehmigte Traeé und die Bauplane die ..Anwendung des eidgenössischen Expr^priationsgesezes zu gestatten. Eben so

...wird dex Bundesrath bevollmächtigt , die Bahnrichtung von Freiburg bis ^an die Freiburgergränze bei Or on zu genehmigen.^ ..^Jm gleichen Beschlusse wurden die Bahukonzesfionäre verpflichtet, bis .zum t. Jänner 1857 auch auf der Streke von Freiburg in der Richtung .gegen Laufanne den Anfang mit den Erdarbeiten zu machen, die versprochene Kaution von Fr. 6000 per Kilometer zu leisten und die definitive Gesellschast mit einem hinreichenden Baukapital zu bilden.

Gleichzeitig wie die Konzessionäre diese lezteru Bedingungen erfüllten, legten fie zunächst die Bauplane siir die Bahn aus sreiburgischem Gebiete dem Bundesrathe zur Genehmigung vor, und leztere Behörde sprach die ^Genehmigung am 15. Dezember 1856 aus. Der Situationsplan, d..^ Längenpxofil und ein daraus bezüglicher Bericht für das Bahntraeé aus waadtländischem Gebiet wurden durch die Vermittlung des Bundesrathes am 29. gl. J. dem Staatsrathe von Waadt zugestellt, mit der Einladung, sich beförderlich darüber auszusprechen , damit der Arbeitsbeginn nicht zu lange hinausgeschoben werden müsse, indem die Vollendung der Bahn an einen bestimmten Termin gebunden sei.

Am 21. Hornung 1857 stellte die Gesellschaft das erneuerte Begehren, mit Rükficht auf die ihr gestellte Vollendungsfrist für die Bahn wolle der Bundesrath, in Anwendung der ihm durch den Bundesbeschluß vom 23. September 1856 ertheilten Besuguiß, von sich aus das Traeé und die Plane

für waadtländisches Gebiet genehmigen, die Anwendung de... eidg. Expro-

^riationsgesezes gestatten und die Schäzungskommission für das waadtländische Gebiet aufstellen. Der Bundesrath lud am 25. Februar den Staatsrath von Waadt ein, die ihm am 29. Dez. 1856 zugestellten Plane und Berichte einzusenden und über deren Genehmigung bis ^ zum 6. März nächsthin fich auszusprechen, weil er sonst im Falle sein würde, dieselben von sich aus zu genehmigen, ohne die allfälligen Bemerkungen des Staatsxathes von Waadt abzuwarten. Zugleich entsprach ex dem Ansuchen der Gesellschaft um Aufstellung der Schazungskommission, und ersuchte vor Allem das Bundesgericht um Vornahme der ihm zukommenden Wahl des ersten Mitgliedes uud zweier Ersazmännex.

Am 3. März 1857 sandte der Staatsrath die Plane und Berichte au den Bundesrath zurük, mit der Erklärung, daß er sich mit deren Priifung und Genehigung nicht befassen könne , da sein Kanton die fragliche Bahn nicht konzedirt habe.

Hierauf faßte dex Bundesrath am 9. März 1857 den folgenden, allen Betheiligten offiziell mitgeteilten Beschluß : ..Jn B e t r a c h t , I) daß die Bundesversammlung die Bahnrichtung von O r o u nach L a u s a n n e im Grundsaze genehmigt und dafür eine Bauzeit bis 1. Juli 1860 anberaumt hat,

491 ^2) daß die Anhandnahme der Arbeiten dringend ist, um dieselben iu der angesezten Frist zu vollenden ; 3)

4)

daß wiederholte Unterhandlungen zwischen Waadt und der Bahn-

gesellschaft eine Verständigung über die Bauplane nicht zur Folge hatten ; daß die vorliegenden Bauplane den Anforderungen des Verkehrs und und Betriebes entsprechen ,

beschließt: 1. Den vorliegenden Bauplanen für die Eisenbahn von Oron nach Lausanne über waadtländisches Gebiet, nämlich dem Situationsplane und dem Längenprofile, beide unterzeichnet unterm 17. Dezember 1856 von Herrn Oberingenieur N o x d l i n g , und unterm 24. gl. Mts. vom Direktor Thirion und von den Konzessionären genehmigt, und dem vom 24. Dezember 1856 datirten und am gleichen Tage von den Konzessionären genehmigten sachbezüglichen Berichte des Direktors T h i r i o n , wird die Genehmigung ertheilt und die Anwendung des eidgenössischen Expropriationsgesezes für dieselben gestattet.

2. Die genannten Aktenstüke werden mit der Genehmigung des Bundesrathes versehen und ein Doppel derselben in dessen Archiv aufbewahrt.

3. Gegenwärtiger Beschluß ist dem Staatsrathe von W a a d t , in Antwort auf dessen Zuschrift vom 3. dieß, und dem Verwaltungskomite der Freiburg-Lausanne^Eifenbahn, unter Beilage eines Doppels der ad 1 genannten drei Aktenstüke, und in Antwort auf seine Zuschrift vom 21. Februar 1857, und auf diejenige der Konzessionäre vom 24. Dezember 185.^ mitzutheilen.^ Am 24. März zeigte das Bundesgericht die von ihm getroffenen Wahlen des ersten Mitgliedes und zweier Ersäzmänner der Schäzungs-.

kommission dem Bundesrathe an ; dieser traf am 30. März die ihm zukommende Wahl eines zweiten Mitgliedes und der Ersazmänner, und lud den Staatsrath von Waadt ein, nun auch die ihm zukommende Wahl des dritten Mitgliedes und der Ersazmänner vorzunehmen.

Hinsichtlich der Ausnahme der definitiven Studien durch die Jngeuieure der Gesellschaft war der Bundesrath schon am 22. Dezember 1856 genöthigt gewesen, gegen einen Amtsbesehl des Präfekten von Lavaux einzuschreiten, der im Auftrage seiner Regierung gebot, alle Studien einzustellen , bis die Gesellschaft die Erlaubniß dazu erhalten habe. Unterm 15. Mai 185.' langte eine neue Beschwerde der Gesellschaft an den ..Bundesrath ein, es wer^ ihr in dem Sraatswalde bei ^.alezieux ungeachtet gehöriger Anzeige und Entschädigungsanerbietung, das Fallen von Bäumen zum Zweke^ der Traeiru.^g der Bahnlinie untersagt, worübe.. der Bundesrath die Regierung ...on Waadt zum Berichte einlud. Am 9. Juli ersolgte .eine neue Klage der Gesellschaft, daß ihre Jngenieure von den waadtlän-

492 Mischen Behörden wegen Holzfrevels belangt werden. A1n 12. Juni er-^ stattete der Staatsrath seinen Bericht , und sagte wirklich , daß er selbst die gerichtliche Verfolgung der Jngenieure beschlossen und denselben die Fortsezung aller Studien untersagt habe, bis dieselben sich jeweilen mit den Eigentümern verständigt haben; er stüze sich dabei auf die kantonalen Geseze, welchen durch den Bundesbeschluß vom 23. September 1856 kein Eintrag geschehen könne. Der Bundesrath erwiderte hierauf dem Staatsrathe am 19. Juni, daß die Eisenbahngefellschaft von Freiburg nach Lausanne, in Folge des Bundesbeschlusses vom 23. September 1856 und des Bundesrathsbeschlnsses vom 9. März 1857, zur Studienaufnahme auf dem Gebiete des Kantons Waadt berechtigt und die Jngenieure. zu den damit in Verbindung stehenden Operationen befugt seien , und die kanto-^ uale Gefezgebung , in so weit sie mit derjenigen des Bundes im Widersprach stehe, in keinen Betracht fallen könne. Der Bundesrath lade daher den Staatsrath ein, den Studien der Jngenieure keine Hindernisse in den Weg zu legen , so wie auch die gegen dieselben angehobene gerichtliche Verfolgung fallen zu lassen. Der Staatsrath ließ jedoch dem Prozesse gegen die Jngenieure seinen Lauf, und das Polizeigericht des Bezirtes O r o n verurtheilte dieselben am 31. Juli 1857, geftüzt auf das waadtiändische Forstfrevelgesez, zu Fr. 1200, nebst Kosten und Schadenersaz. Aus die hiegegen eingelegte Beschwerde der Bahngesellsch^.ft ver..

fügte der ^Bundesrath am 1.'. .August 1857 vorläufig die Einstellung der Vollziehung dieses Urtheils, und lud den Staatsrath abermals zur Berichterstattnng ein.

Ein weiterer Anstand erh.^.b sich in Bezug ans die Auslage der Parzellar^lane in den Gemeinden.

Durch Zuschriften vom 11. und 18. Juli 1857 benachrichtigte die Bahngesellschaft den Bundesrath, daß die Parzellarplane und die sie begleitenden Aktenstiike, welche in ^er Gemeinde Eull^ zum Zweke der Expropriation ausgelegt wurden , der Gesellschaft wieder zurükgeschikt worden feien. Außerdem kam dem Bundesrathe ein Befehl des Präsekten von Laufanne an die Gemeindsbehörden zwischen Lau^ sanne un... Oron zur Kenntniß, wonach fie die Auflage der Parzeilarplane und die Vornahme jeder .Expropriation verweigern follten. Diese Maßnahmen wurden in den erlassenen Befehlen damit begründet , weil
die Plane dem Staatsrathe von Waadt nicht vorgelegt wurden, und außer dieser Behörde Niemand darauf bezügliche Verfügungen zu erlassen das Recht habe. Der Bundesrath reseribirte an den Saatsrath den 21 .Juli.

Am 29. Dezember 1856 habe er dem Staatsrathe die Plane des Bahntraeé von Oron bis Lausanne zugestellt, mit der Einladung, sieh darüber aufzusprechen. Am 3. März 1^57 habe jedoch der Staatsrath dieselben zurükgesandt mit der förmlichen Erklärung, sich ...it deren Prüfung nicht beschäftigen zn wollen.. Hierauf habe der Bundesrath, gemäß Art. 2 des Bundesbefchlusses vom 23. September 1856, mit ihrer Prüfung fich be^

schädigt , und da er solche befriedigend gefunden , sie genehmigt und die^ Anwendung des eidgenössischen Expropri..tionsges..zes gestattet. Jn Folg.^

493 Dessen war die Bahngesellschaft vollständig berechtigt, nach dem genehmigten Traeé die Parzellarplane aufzunehmen, dieselben zu deponiren und die .Expropriation vorzunehmen. Deßhalb lade der Bundesrath den Staats^ath dringend ein, den erlassenen Befehl au die Gemeindsbehörden zurük^unehmeu, und diese Leztern anzuweisen, die gefezlichen Vorschriften, be.treffend die Expropriation, zu beachten. Auch hier kam jedoch der Staats.

.xath der Einladung des Bundesrathes nicht nach, sondern beharrte in einer ^.euen Zuschrift an diesen Leztern d. d. 28. Juli darauf, daß bevor von ^ihm die Plane genehmigt seien, dieselben nicht aufgelegt werden dürfen; der vom Bundesrathe genehmigte Plan sei übrigens ein bloßes V o x p x o j e k t gewesen.

.^ Mittlerweile beschäftigte sich die Bundesversammlung mit der Fest^stellung der Detailbestimmüngen der Konzession für die Streke auf waadt.ländischem Gebiet, indem die in dem Beschlusse vom 23. September 1856 ^vorgeschriebenen Verständigungsversnche zwischen der Gesellschaft und den .waadtländischeu Behörden zu keinem Ergebnisse geführt hatten.

Am 4. August 1857 kam die dießfäl.ige Verhandlung zum Abschlusse, und es .lautet der Art. 8 der festgestellten Detailkonzession wie folgt:.

,,Art. 8. Die endgültigen Studien für die Eisenbahn auf dem

^Gebiete des Kantons Waadt find dem Staatsrath zur Genehmigung vor.^zulegen.

,,Vor dem Beginn der Arbeiten an jeder Sektion des Traeé find ....die Detailplane und Kostenberechnungen mit einer vollständigen und de^tai..lirten Ueberficht der Arbeiten in zwei Doppeln dem Staatsrathe zur .^Genehmigung vorzulegen.

^ ^ ,,Die Plane werden Lage und Traeé der Ausweichstationen und Halt...^stellen bestimmen...

Art. 54 bestimmt sodann . ,,Wenn sich betreffend Ausübung der ge^mäß dieser Konzession dem Kanton Waadt eingeräumten Rechte , oder ..wenn sich in Fällen, welche durch die Konzession nicht vorgesehen sind, ..Anstände zwischen dem Kanton Waadt und der Gesellschaft ergeben , so ^.entscheidet , auf eingelangte Beschwerden im Sinne der ertheilten Kon^zession und der ihr zu Grunde liegenden Akten, der Bundesrath.^ Am 17. August 1857 antwortete der Bundesrath auf die Zuschrift ^es Staatsrathes vom 28. Juli, daß er die Sanktion der Plane vom ..). März in seiner vollen Wirkung aufrecht erhalten müsse , weil dieselbe, .gestuzt auf den Bundesbeschluß vom 23. September 1856, kompetenter^..eise ertheilt worden sei, und die Gesellschaft, daraus gestüzt, die Arbeiten ^..e^onnen und eine Reihe freiwilliger Expropriationen ausgeführt habe.

Wenn der genehmigte Plan auch nicht der definitive Plan im eigentlichen Sinne des Wertes war, so sei er eben so wenig ein bloßes Vorprojekt .gewesen , sondern habe die vollständige Situation der Bahn und deren ^ingenprofil verzeichnet, mit genauer Angabe der Richtung , der Gefälls^nd Steigungsverhältnisse, der Krümmnugen und der zu erstellenden Sta^ioneu.

494 Dagegen finde der Bundesrath .nach den inzwischen erlassenen ^e.^ stimmungen der Detailkonzessiou es vollständig begründet, daß die soge.......nnten definitiven und Detailplane nach Art. 8 der Prüfung und Ge^ .uehmiguug des Staatsrathes unterstellt werden , in welchem Sinne eine Einladung an die Bahngesellschast erlassen woxden sei. Dabei erkläre je.^ doch der Bundesrath ausdrüklich , daß diese Prüfung .und .Genehmigung innerhalb der vom Bundesrathe ausgesprochenen Genehmigung des allge^ meinen Planes sich zu bewegen .habe, und diese leztere nicht in Frage gellen dürfe; der Bundesrath erwarte von der freundeidgenössischen Ge^ sinnung des Staatsrathes , daß , nachdem die definitive Entscheidung der ^ .Bundesversammlung erfolgt sei, er zur Ausführung der Bundesbeschluß^.

loyal die .Hand bieten und insbesondere alles, was von ihm abhange, thun.

werde , damit .die Gesellschaft in dem Fortgange der Arbeiten nicht ge^..

^emmt sei.

Hierauf erwiderte der Staatsrath von Waadt neuerdings mit Schrei^ den vom 22/24. August : Die von der Bundesversammlung festgestellte..

Detailkonzeffion vom 4. August sei ihm erst am 12. August zugekommen, und erst am 14. August seien ihm von der Gesellschaft die d e f i n i t i v e ^ Plane zur Genehmigung mitgetheilt worden, die er sosort der Baukom.mission zur Prüfung überwiesen habe. Die vom Bundesrathe früher aus^ gesprochene Plangenehmigung sei nur eine p r o v i s o r i s c h e gewesen; di^ Deposition der Parzellarplane, die der Staatsrath übrigens weder verweigext noch ermächtigt habe, könne der Genehmigung des definitiven Planet nicht vorausgehen. Aus diesen Gründen sei das Schreiben des Bundes..athes vom 17. August voreilig; denn seit der definitiven Konzession habe der Staatrath der Gesellschaft noch keinen Abschlag ertheilt, und noch .keine Schwierigkeit habe sich erhoben. ^,,Nur wenn dies geschehen, könu^ ,,der Bundesrath, gestüzt auf Art. 54 der Detailkonzession, über Beschwer,,den entscheiden, die an ihn gerichtet werden, und dabei sei es wol ver^ ..standen , daß die Beschwerde entweder auf einen sörmlichen Abschlag des^ ..Staatsrathes, oder auf eine Entscheidung sich basiren müsse, welche die.^ ..Gesellschaft ihren Rechten zuwider erachte.^ Die Bahngeselifchaft, welcher das Schreiben des Staatsrathes zu.^ .K.euntniß gebracht ward, ergieng sich in einer
Eingabe an den Bundesrath .vom 29. August in bittern Klagen gegen das, allen ernsten Fortgang der Arbeiten hemmende Verfahren und Verhalten der Regierung von Waadt^ .und verlangte energisches Einschreiten des Bundesrathes. Speziell be^ kehrte sie; 1. der Bundesrath wolle das Verbot des Staatsrathes gegen die Aus^ lage der Parzellarplane aufheben; 2. er wolle auf beförderliche Genehmigung des dem Staatsrathe vo^ Waadt eingereichten definitiven Planes hinwirken ; 3. er wolle überhaupt die Autorität der Bundesbeschlüsse durch Ab^ sendung von einem oder mehreren Kommissarien zur ^ Anerkennu.^ bringen ;

49^ 4.

er wolle für die dem Staatsxathe von Waadt obliegende Wahl de.^ dritten Mitgliedes der Sehäzungskommisston seine Dazwischeukunft.

eintreten lassen.

Durch Zuschriften vom 30. August und 1. September benachrichtigt^ ^die Bahngesellschaft den Bundesrath im Weitern, daß der Staatsratr, von Waadt die Fortsezung der begonnenen Arbeiten untersagt habe , bi^ nach Art. 8 der Detailkonzesfion die Plane dem Staatsrathe vorgelegt^ und von ihm genehmigt worden seien. Die Gesellschast protestire dagegen.

bei dem Bundesrathe, und verlange dringend die Ausrechthaltung der Bundesbeschlüsse und Gewährung eidgenössischen Schuzes..

..^ Am 2. September faßte der Bundesrath den folgenden Beschluß, und theilte solchen dem Staatsrathe von Waadt in ausführlich motivirten.^ Schreiben mit ^ 1. Es sei das Verbot des Staatsrathes vom 28. August gegen die.^ Fortführung der Arbeiten an der Oronlinie, mit Bezug auf die^ jenigen Arbeiten, welche die Gesellschaft, gestüzt auf den Bundes^

beschluß vom 23. September 1856, und die Schlußnahmen des.

Bundesrathes vom 9. März und 21. Juli 1857, begonnen und bezüglich welcher fie sich mit den Grundeigentümern verständigt.

hatte , aufgehoben.

2.

Es sei dem Staatsrathe bis zum 15. September Frist angesezt , um sich über den ihm von der Gesellschaft zur Prüfung und Genehmigung vorgelegten definitiven Plan auszuspreehen. Auf dies.^ Prüfung und Genehmigung könne der Staatsrath eintreten , ohne..

daß noch die Detailplane und Kostenberechnungen vorliegen.

Mit^ den Detailplanen und Kostenberechnungen seien die Parzellarplane^ nicht zu verwechseln, welche mit Rüksicht auf Art. 10 des Expropriationsgefezes vom 1. Mai 1850 aufgenommen werden, um sie iu den Gemeinden zu deponiren. Diese bedürfen nach diesem Geseze und dem Art. 8 der Detailkonzession einer besondern Genehmigung^ des Staatsrathes nicht.

3. Es werde der Staatsrath angewiesen , die Deposition der Padellar-.

plane in den Gemeinden , zum Zweke der Einleitung der Expropriation vor sich gehen zu lassen. Die noch ausstehende Genehmigung des definitiven Planes stehe dieser Deposition nicht entgegen ,..

da die Parzellarplane fich aus das vom Bundesrath genehmigt^ Bahntraeé gründen , und abfälligen Abweichungen in den Detail^ laut dem Expropriationsgeseze anch während des Expropriations.^ verfahrens selbst Rechnung gelragen werden kann.

4. Endlich werde dem Staatsrathe ebenfalls eine Frist bis zum 15. September gesezt, um die noch ausstehende Wahl des dritte^ Mitglieder der Schäzungskommisfion nebst zweier Ersazmänner, zu..

deren Vornahme der Staatsrath bereits am 30. März eingelader...

worden, zu treffen.

496 Der Staatsrath von Waadt überwachte dem Bundesrathe untern^ 5./6. September eine ausführliche Erwiderung gegen die Schlußnahme ^vom 2. September. Er beharrte darin auf seinem Verbot gegen die Fortführung der begonnenen Arbeiten bis zur erfolgten Genehmigung der Detailplane und erklärte, es sei ihm unmöglich, binnen der ihm ange..

sezten Frist über die Genehmigung derselben sich auszusprechen.

Am 11. September antwortete der Bundesrath dem Staatsrathe, daß er an Deiner Schlußnahme festhalte, mit dem Beifügen, daß die angesezte Frist zur Plangenehmigung der Natur der Sache nach als hinreichend erscheine, .um so mehr, als es sich dabei noch nicht um die Detailpiane und die .Kostenberechnungen handle, wie der Staatsrath irrigerweife vorausseze.

Mit Zuschrift vont l 5. September übersandte der Staatsrath dem^ Bundesrathe den Bericht feiner Kommiffion der öffentlichen Arbeiten , be^reffend die Prüfung der Plane. Dieser Rapport, bemerkte der Staatsrath, weife sehr genau die Notwendigkeit nach, das Bahntraeé in seiner ^esammtheit .einer gründlichen Prüfung zu unterwerfen und zu diesem Zweke die begonnenen Arbeiten zu fuspendiren. Das Traeé müsse modi^fizirt werden , wenn die öffentlichen Interessen gewahrt werden sollen.

Ueberdieß mache der Staatsrath auf die Gefahren .aufmerksam, welche die ^Annahme und Auflage der Parzellarplane nach sich ziehen würde, ohne ^daß Maßnahmen getroffen werden , um die Eigenthümer über das , was sie abtreten sollen, und die Folgen davon genau zu unterrichten. Der .Staatsrath erwarte von der Billigkeit des Bundesrathes , daß er ihn in die Lage sezen werde, die schwierigen Fragen mit der nöthigen Gründ^ichkeit untersuchen zu können.

Am 17. September zeigte die Gesellschaft dem Bundesrathe an, daß, ^.troz dem Beschlusse des Bundesrathes vom 2. September, die versuchte Auflage der Parzeilarplane in den Gemeinden abermals verweigert worden sei ; auch habe der Staatsrath das daraus bezügliche Verbot nicht zurükgenommen und bis zum 15. September über die Genehmigung der defi^itiven Plane sich nicht ausgesprochen. Wenn ans der Deinen Seite die Gesellschaft lo^al sich allen Verpflichtungen der Konzession unterziehe , so habe sie aus der andern Seite auch das Recht, zu verlangen, daß nach

^Erfüllung aller Förmlichkeiten sie bei ihren Rechten geschüzt und in ihrem

Vorgehen nicht durch immerwährende Kontestationen gehemmt werde. Sie Bringe abermals auf wirksames energisches Einschreiten des Bundesrathes.

Da der Bundesrath aus den bisherigen Verhandlungen sich überzeugen mußte, daß durch bloße Einladungen, Schreiben und Beschlüsse ^er Staatsrath von Waadt zu einer ernsthasten und beförderlichen Handbietung zur Vollziehung der einschlägigen Bundesbeschlüsse nicht zu bringen sei, und da ferner ans dem lezten Schreiben des Staa.srathes nicht unDeutlich zu erkennen war, es werde nicht nur durch die angekündigten ,,gründlichen Studien^ die Geuehmigung der definitiven Plane auf län.gere Zeit verzögert werden, sondern es beabsichtige der Staatsrath, das ..oom Bundesrathe kompetenterweise genehmigte Bahntraeé und damit auch^

497 ^ie von der Gesellschaft begonnenen Arbeiten und Expropriationen vollBändig in Frage zu stellen, so erachtete der Bundesrath, zur Sicherung ^..er Vollziehung ^er Bu^desbeschlüsse, direkte Maßnahmen für nothwendig.

Jn dieser Ansicht wurde er bestärkt. als ihm zugleich die Anzeige zukam, ^..aß der Staatsrath von Waadt die Einberufung des Großen Rathes auf ^Montag den 24. September beschlossen habe, um nach Art. 74 der Bundesverfassung den Kompetenzkonflikt zu erheben , durch welchen Schritt die Autorität der Bundesbeschlüsse neu in Frage gestellt und deren Voll^ Ziehung durch die waadtländische Behörde neu hinausgeschoben werden ^nußte. Au.^ diesen Gründen beschloß er am 18. September die Abseu^ung zweier .^ommissarien, welchen er folgende Jnftruktionen ertheilte : .. 1 . Die Herren Kommissarien werden dem Staatsrathe des Kantons Wa..dt eindringlich empfehlen, und ihm die geeigneten Vorstellungen machen, auf daß derselbe auf feinem bisherigen Widerstande gegen.

die eidgenössischen Geseze und Beschlüsse, betreffend die Erstellung einer Eisenhahn von Freiburg nach Lausanne auf waadtländischem Gebiete, nicht länger beharre, sondern zur loyalen Vollziehung der dies.sälligen .Erlasse frenndeidgenössisch mitwirke.

^2. Bezüglich auf die Frage der Genehmigung des definitiven Planes haben die Kommissarien, mit Rüksicht auf die Zuschrift der Regierung des Kantons Waadt vom 15. dieß, über die Verhältnisse an Ort und Stelle sich zu erkundigen, und nach ihrem Ermessen entweder der Regierung von Waadt eine angemessene Fristverlängerung für die Planprüfung zu gestatten, oder Bericht und Antrag zur Genehmignng des Pianes durch den Bundesrath hieher gelangen zu

lassen.

Die Kommissarien find ermächtigt, zur Prüfung der Plane und ^ex darauf bezüglichen Fragen Experten einzuberufen.

Sollte der Staatsrath von Waadt die ihm al.lsällig eingeräumte neue Frist nicht benuzen, oder sollte die Gesellschaft über den Entscheid des Staatsrathes sich beschweren , so werden die Herren Kommissarien auch in diesem Falle mit Jhrem Bericht und ^ Antrag an den Bundesrath gelangen.

.3. Die Herren Kommissarien werden bei der Regierung von Waadt auch dahin wirken, daß dieselbe, entgegen ihrer bisherigen Weigerung die unverzügliche Auflegung der Parzellarplane in den betreffenden Gemeinden verfüge.

Sollte wider Erwarten der Staatsrath von Waadt auf seiner Weigerung beharren, so werden die Herren Kommissarien für Auflegun^ jener Plane von sich ans auf angemessene Weise sorgen und die Lokale für die Plananflegung, fo wie die ^lrt und Weise der Bekanntmachung in den Gemeinden selbst bestimmen.

^4. Was die Formung der bereits begonnenen und vom Bundesrathe,

gestüzt auf den Bundesbeschluß vom 23. September 1856, ge.^

^98 nehmigten Arbeiten betrifft, so werden die Herren Kommissarien sich dahin aussprechen, daß der Bundesrath an seinen daherigen Beschlüssen vom 2. und 11. laufenden Monats festhalten müsse, denen.

zufolge das Verbot, jene Arbeiten fortzuführen, alo aufgehoben zu betrachten ist.

^. Die Kommissarien werden an die Bahngefellschaft oder an ihren für den Kanton Waadt bevollmächtigten Agenten die zur Vollziehung.

obiger Schlußnahme erforderlichen Weifungen erlassen, und allsällig.

entstehende weitexe Beschwerden in der Vollziehung der Konzessionsbestimmungen zu vermitteln suchen, und endlich an den Bundesrath.

berichten , falls diese Vermittlung zu keinem Ziele führen sollte.

.......

6. Sollte der Staatsrath des Kantons Waadt ans seiner Weigerung.

das dritte Mitglied der Sehäzungskommission und dessen Erfaz-

mänuer zu wählen, beharren, so werden die Herren Kommissarieu.

dem Bundesrathe, behufs Vornahme der daherigen Wahl, einen Vor..

schlag^ einreichen.

^

7. Die Kommissarien werden, ini Falle sie in der Vollziehung ihrer Aufträge auf Schwierigkeiten stoßen sollten , die sie nicht selbst zu beseitigen vermögen, sofort an den Bundesrath Bericht erstatten.^

Da nach Erlässung des Großrathsbeschlusses vom 25. September die Regierung von Waadt die Stellung einnahm, nicht weiter mit der Voll.ziehung der einschlägigen Bundesbefchlüsse sich zu befasseu, und den Kommissarien dahin gehende Erklärungen abgab ; und da ferner der Bundes.^ rath übereinstimmend mit den Kommissarien fand, daß dnrch die beschlossene Erhebung des Kompetenzkonfliktes die Stellung des Bundesrathes zur Voll...

ziehung jener Bundesbeschlüsse nicht verändert werde, so wies der Bundesrath die Kommissarien an, die Aufträge der Jnstruktion in Vollzug zu bringen. Jn Folge dessen ordneten die Kommissarien die Auflage der Parzellarplane in den Gemeinden an , machten dem Bnndesrathe Vor-

schläge für Ernennung des dritten Mitgliedes der S.^äzungskon.missio.^

und zweier Erfazmänner, zogen zur Prüfung der Plane einen Experten bei , und beantragten auf dessen sehr günstig lautenden Bericht hin deren Genehmigung bei dem Bundesrathe, welcher diefelbe, in Anwendung des Art. 54 der Detailkonzession, am 12. Oktober 1857 am Plaze des Staatsrathes von W.^adt auch aussprach, und. da sich vorläufig keine weitern Schwierigkeiten zeigten, gleichzeitig das Kommissariat sufpendirte. ^ Dieses ist die übersichtliche Darstellung der Verhandlungen, ^welche

sich auf den in Frage liegenden Streitpunkt, die Plangenehmigung beziehen. Jn eine rechtliche Erörterung darüber, ob und in w i e f e r n dex .Bundesrath dabei die Kompetenz des Bundes überschritten, und in die .Besugniß der Kantonalsonveränetät eingegriffen habe, wie in der vierten Erwägung des großräthlichen Dekretes von Waadt behauptet wird, tritt er nicht ein, sondern überläßt die dießfällige Prüfung, so wie die EntScheidung getrost Jhnen. Einer r e c h t l i c h e n Erörterung dieser Frage dürfte

4.^ ^er Bundesrath um so mehr überhoben sein, da der Standpunkt, welchem ...x in dieser Beziehung glaubte einnehmen und festhalten zu sollen, über^haupt seine rechtliche Anschauungsweise hinlänglich aus der mit dem Staatsrathe von Waadt gepflogenen Korrespondenz erhellt, wovon im gegenwärtigen Berichte einläßliche Mittheilungen zu macheu nicht unterfassen worden ist, so daß dießfalls nur bereits Gesagtes wiederholt wer.^eu müßte.

Jndem der Bundesrath diesen Gegenstand mit allen darauf bezügWichen Akten Jhnen übermittelt, erlaubt er sich schließlich nur den Wunsch beizufügen, Sie möchten den aufgeworfeneu Konflikt jedenfalls in der bevorstehenden Session entscheiden.

Uebrigens benuzt der Bundesrath diesen Anlaß zur erneuerten Ver^ sicherung vollkommener Hochachtung.

B e r n , den 25. November

1857.

Jm Namen des schweiz. Buudesrathes,

Der Bundespräsident.. ^. ^ornerod.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft.. Schieß..

B . e i l a g e.

Eingabe der Regierung von Waadt an den schweizerischen Bundesrath.

(Vow 2. Oktober 1857.)

-^

Nous avons l'honneur de vous communiquer 1a résolution prise par notre Grand Conseil dans sa séance du 25 septembre près écoulé, en.

exécution de 1aque11e nous prenons la 1iherté de vous denIander la convocation de l'Asseniblée fédérale pour qu'elle ait à s'occuper de la question de conflit que nous soulevons sur les points suivants : 1) Nous estiInons qne 1es Chancres fédéra1es , en refusant leur.

approhation à 1a concession que nous avons donnée d'une 1igne ferrée dès Vverdon à Morat sur notre propre territoire, alors qu'elles avaient

500 reconnu que l'établissement de cette ligne ne préjudiciait en rien au^ intérêts militaires de la Confédération , ont empiété sur les droits qu.^ nous assurent l'art. 21 de la Con^titntion fédérale et les art. t et 7 de.

la loi du 28 juillet l 852 sur les cheInins de fcr.

L'art. 2l de la Constitution laisse les Cantons souverains pour^ toutes les constructions publiques, saul pour celles qui porteraient atteinte aux intérêts militaires de 1a Confédération.

L'art. 1^ de la 1oi du 28 juillet l 852 reconnaît 1e droit d'établir des chemins de fer coInnie demeurant dans la con.pctence de^ Cantons.

L'art. 7 1iIni^e la compétence des Autorités fédérales à examiner^.

si 1es intérêts militaires sont compromis par 1'étahlissemen.^ de 1a 1igne projetée, s'il n'v a aucun danger de ce genre, l'.^^ro.^t.^on, dit l'artic1e, ser.^ ^ccordee. Le seu1 Inotif exprimé du refus de l'approbation.

de 1a ligne de Morat sur le territoire .^.^ois avant été la crainte d.^ nuire à la ligne d'0ron, ce refus doit étre écarté ;

2) L'art. 17 de 1a loi du 28 juillet 1852 autorise 1'^sse.^^e ...eder.^le .^ intervenir. si ^n Canton re^se t'.^oris.^ion n.^ss.^ire ^o.^r t'et.^tissen^ent s.^r son territoire, d'.^ne li^ne .^i interesse l^ ^is.^e o.^ ^ne ,^rtie considerate d.^ ,.^s. - Pour accorder le passage forcé à travers 1e territoire d'un Canton , il faut que ce passage soit resumé, ou que l'autorisation soit subordonnée ^ des conditions dont l'accomplissement ne dépende pas de la Confédération ou du Canton requérant, ou que ces mémes conditions 1eur impo^e^t de^ charges considérées.

-- Le Canton de Vaud n'a jamais refusé le passage ^ur le territoire vaudois a la ligne d'0ron ; il a seulement subordonné son consentement à l'autoxisation du passage de la ligne Vverdon-^lorat sur le territoire fribourgeois. L^accoInpl^sement de cc.te condition depcndait de la Confédération et du Canton de ^rihourg, sans leur imposer aucun sacrifice, aucune ^uhvention. Accorder les deux lignes était sauvegarder la ^ouvcra.ncté des deux Cantons, permettre, dan^ l'intéret général, la création de deux voies et. leur donner, pour juge naturel, la concurrence. -- En accordant la demande de l^rihou^g, sans tenir compie de celie de Vaud, ie^ Conseil national et le Conseil des l^tats ont brisé légalité entre Cantons, lésé 1a souveraineté de l'un d'eux Nouvelle atteinte à la souveraineté de notre Canton ; 3) L'art. 54 de la concession imposée au Canton de Vaud, 1e.

4 aout l 857, viole encore sa souveraineté. - La haute surveillance et. la poiice de. la construction d'un c^eInin de fer appartiennent au Gouvernement cantonal, c'est l'un des att^hu^s de sa souveraineté.

toutes les concevions puisses en font la réserva express.^. Celies accordées librement par 1'I^lat de Vaud a la Compagnie d<^ l'0uest sont trés-explicites à cet égard. Ces attributions sont d'ordre public et ne peuvent etre abandonnées par un ^ouvernen^nt s.^ns ahdiquer. La con-

50^ .cession imposée 1e 4 aout 1857, mentionna nne partie de ces attri-.

butions (art. 7, 8, ..^ 12, 13, 14, 17.. 2^, 2.^, 37 etc. Mais 1'art.

54 1es détruit en en donnant 1'exercice au Conseil fédéral. La haute position de 1'Etat est sacrifiée à 1a Compagnie d'0ron ; placé sur la nienIe ligne qu'elle, il ne peut prendre aucune décision sans 1'approDation du Conseil fédérai L'action de la police lui est otée, la répression des contraventions enlevée aux tribunaux vaudois, la garde et la protection du donIaine pudlic soustraites au Conseil d'Etat. ^out, depuis les cas les plus graves, jusqu'aux cas les plus minimes, relcve par appel du Conseil fédéral. Les droits reconnus sans hésitation à l'Etat,.

vis-à-vis de la Compagnie de l'0uest, ne lui appartiennent plus. lors..^u'il s'agit de Compagnie d'0ron. Les droits reconnus sans hésitation nu Gouvernement de l^ribourg , pour la partie de .^ ligne sur son.

territoire, sont refusés au Gouvernement vaudois, pour la partie de la niéIne ligne qui est sur territoire vaudois. Cette inégalité est trop choquante; nous denIandons^que l'AsseInblée fédérale la fasse disparaItre, en révoquant l'art. 54.

ll n'est pas admissible de supposer qu'un Gouvernement , par l'exercice exagéré de ces droits, veuille rendre impossible une cons.^ truction. S'il 1e faisait, si par 1à il entravait d'une manière notable,^

l'art. t 7 de la loi du 28 juillet 1852 permettrait à l'Assemblée fédé-

rale , .^r^s e^.^en a^ro^ondi des circonstances s.^eci.^les, d'intervenir. ^lais ce droit n'apparient qu'à l'Assamblée federale elie-méme, elle ne peut l'exercer que dans des circonstances s^ci.^tes. L'exercice de ce droit, .^r^s c.^^en ^^ro.^ondi, offre des garanties qui n'ont aucun rapport avec l'art. 54 de la concession ; 4) ^nfin . l'interprétation récente donnée à l'art. 8 de la concession est une nouvelle atteinte^ la souveraineté de notre Canton.

L'art. 8 dit :

,,Les études définitives du chemin de fer sur le territoire vaudois ,,seront soumises à l'approbation du Conseil d'état.

,,Avant 1e commencement des travaux de chaque section du tracé.

,,1es plans et devis explicatifs d'exécution, avec 1'état complet et dé,,tai1lé des travaux, seront soumis en deux doubles à 1'approhation du ,,Consei1 d'Etat....

Le Conseil d'état a voulu faire respecter cette clause. Vous ave^,.

.^....sieur le Président et Messieurs. fidèles et che-s Confédérés, brisé .son arrété , prétendant que l'autorisation vaudoise n'est pas nécessaire ^our la partie des plans ^.pp^u.^és l- .^ .n.^^ I..^ .^^ .^.^.^- les t-avaux autorisés par vous. .....^ I^ Conseil l.^d.^-al ^^.^ut. le .^ ^ars1857,.

^ppronvé 1e tracé ^ans to.^te .^.^n étendre, et autorise les travaux d'une nIanière générale, .^..s en designer aucun spéciaieu.ent, ils résulter^ de là que 1e Conseil national et le Conseil de.^ I^t.^^. e.. écrivant pos.térieureInent au .) n.a^s 1857, l'art. .^ dan^ ..^ c.^n.^^^i.^n, v écrivaient

^02 .une disposition sans application possible, une dérision pour 1a souveraineté du Canton de Vaud. -- Cela est iInpossihle.

Tels sont, Monsieur 1e Président et Messieurs , fidèles et chers Confédérés, 1es points sur 1esque1s notre Grand Conseil nous a chargés de sou1ever le conilit.

fondés sur 1es dispositions expresses des art. 74. ^. 17 et .^ ..1e la Constitution fédérale . nous avons 1e ferine espoir que vous ac.céderez à 1a deInande que nous avons l'honneur de vous adresser, en convoquant 1es Chancres fédéra1es pour 1eur soumettre 1e jugement des questions ci-dessus énumérées.

En attendant 1a so1ution du connut, et en exécution de fart. 4 de la résolution de notre Grand Conseil, nons nous abstiendrons de tout acte matériel d'oppositIon aux ordres que vous donnerez touchant 1'exécntion de 1a 1igne d'0ron, vous laissant, Monsieur le Président et Messieurs . fidèles et chers Confédérés , sans concourir à vos actes , tonte la responsabilité qui peut en découler.

Nous saisissons cette occasion pour vous renouveler, Monsieur le Président. et Messieurs, fidèles et chers Confédérés, les assurances de notre hante considération et de notre attachement fédéral, vous reconImandant, ainsi que nous, à la protection divine.

Lausanne, le 2 octobre 1857.

Le President,

C. V E I L L 0 N .

Le Chancelier,

CAREV.

#ST#

Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes..

(Vom 25. November 1857.)

Der Bundesrath hat das von seinem Militärdepartemente vorgeschlagene Reglement über die A u s w a h l der R e k r u t e n und die A b h a l t u n g der eidg. Militärschulen für S p e z i a l w a f f e n ge..

nehmigt und gleichzeitig befchlossen, es habe dasselbe mit 1. Januar 1858

in Wirksamkeit zu treten.

(Das Reglement wird nächstens in der Gesezsammlung erscheinen.)

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend den von Waadt erhobenen Kompetenzkonflikt in Sachen der Oronbahn. (Vom 25. November 1857.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1857

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

63

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.11.1857

Date Data Seite

487-502

Page Pagina Ref. No

10 002 366

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