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Schweizerisches Bundesblatt IX. Iahrg. Il.

Nr. 41

15. August 1857.

Beschluß,

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betreffend

Ertheilung einer Konzession für eine Eisenbahn von Zürich längs des linken Seeufers bis zur Kantonsgrenze bei

Richtersweil.

(Vom 3. Heumonat 1857.)

Der Große Rath, auf den Antrag des Regierungsrathes, nach Einsicht eines von den Herren E. B a u m a n n zur Palme in Horgen, Jna.enieur J. Dipinger in Wädensweil und Julius S t a p f e r in Horgen, für sich und zu Handeu einer von ihnen zu bildenden Aktiengesellschaft Bestellten Gesuches um Ertheiluna einer Konzession fur den Bau und Betxrev .einer Eisenbahn von Zürich längs des linken Seeufers bis zur Kantonsgrenze bei Richtersweil, Behufs Fortsetzung und Anschlusses derselben au die Südostbahn,.

beschließt: .^.1. Es wird den eingangsgenannten Bewerbern eine Konzession für die bezeichnete Eisenbahn unter den in den nachfolgenden Paragraphen enthaltenen Bedingungen ertheilt, wobei übrigens gernäß ^. 2 des BundesGesetzes über den Bau und den Betrieb der Eisenbahnen im Gebiete der Eidgenossenschaft vom 28. Heumonat 1852 die Genehmigung der schweiArischen Bundesversammlung vorbehalten bleibt.

.^. 2. Die Konzession wird bis zum 1. Mai 1957 ertheilt. Nach Ablauf dieses Zeitraumes soll die Konzession nach einer dannzumal zu trefsenden Uebereinkunst erneuert werden, wenn sie nicht in Folge mittlerweile Angetretenen Rückkaufes erloschen ist.

Bundesblatt. Iahrg.IX. Bd.II0

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122 .^. 3. Der Kanton Zürich verpflichtet sich, falls ..s sich um Vex.^ leihung einer Konzession für Ausführung einer in die konzedirte Bahnlinie einmündenden Bahn handeln sollte, bei übrigens gleichen Bedingungen, de.^ Gesellschaft, welcher die gegenwärtige Konzession ertheilt wird, den Vor^ rang vor allen Bewerbern einzuräumen, soweit nicht eine der bereits kon^ zessionirten Bahnen vermöge ihrer Konzession dießfalls ein Vorrecht geltend zu machen hat.

.^. 4. Das Domizil der Gefellfchaft ist an einem vom Regierung.^ xathe zu bestimmenden Orte im Kanton Zürich.

.^. 5. Die Mehrheit der Direktion und des weitern Ausschusses^ falls ein solcher aufgestellt wird, soll ans Schweizerbürgern, weiche ihrer..

Wohnsit^ in der Schweiz haben, bestehen.

^ .^. 6. Die Statuten der zu gründenden Aktiengesellschaft unterlieger...

der Genehmigung des Regieruugsrathes und können nach erfolgter Gutheißung nur mit Einwilligung dieser Behörde abgeändert werden.

.^. 7. Die zu gründende Aktiengeseilfchaft hat vor dem Beginne dex .Bauarbeiten einen Plan über die Eifenbahnbauten, und zwar insbesondere über die der Bahn zu gebende Richtung, die Anlegung der Bahnhöfe und Stationen, sowie die in Folge der Erstellung der Eisenbahn erforderlich werdenden Veränderungen an Straßen und Gewässern dem Regierungsrathe.

zur Genehmigung vorzulegen. Sollte später von dem genehmigten Bauplane abgewichen werden wollen, so ist hiefür die Zustimmung des Regierungsrathes einzuholen.

^. 8. Die Gesellschaft ist, sobald die Fortsetzung der Bahn und di..

Verbindung derselben mit der Südostbahn gesichert ist, verpflichtet: a. Eine Realkaution von Franken 100,00..) in baar oder annehmbarem Werthfchristen zur Sicherstellung der Ausführung der Bahnunter^ nehmnng zu leisten ; b. den Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zr.^ macheu, und sich zugleich beim Regiernngsrathe zur Befriedigung desselben über die gehörige Fortführung der Unternehmung anszuweisen.

Sollte die unter litt. a bezeichnete Verpflichtung nicht innerhalb drei ^Monaten und diejenige unter litt. b nicht innerhalb zwei Jahren von den.^ bezeichneten Zeitpunkte, oder überhaupt nicht innerhalb drei Jahren, vom Tage der Genehmigung durch die Bundesversammlung an gerechnet, erfüllt werde.n, so würde diese Konzession erlöschen und im letzteren Falle die geleistete Kaution dem Staate verfallen.

.^. 9. Die Gesellschaft hat auf ihre Kosten die geeigneten Vorkehru..gen zu treffen, damit die Kommunikation zu Land und zu Wasser, be^ stehende Wasserleitungen u. dgl. weder während des Baues der Bahn^ noch später durch ^lr^eiten zu dem Zwecke der Unterhaltung derselben unter^ brochen werden. Für unvermeidliche Unterbrechungen ist die Zu^immun^ der betreffenden Behörde erforderlich.

123 Gerüste, Brüten und andere ähnliche Verrichtung n, welche behufs Erzielung einer solchen ungestörten Verbindung zu zeitweiligem Gebrauche errichtet werden, dürfen dem Verkehre nicht übergeben werden, bevor die betreffende Behörde sich von ihrer Soiidi^ät überzeugt und in ^olge dessen ihre Benutzung gestattet hat. Die dießfäliige Entscheidung hat jeweils mit thunlichster Beförderung zu erfolgen. Dabei liegt jedoch immerhin, falls in Folge ungehöriger Ausführung solcher Bauten Schaden entstehen sollte, die Pflicht, denselben zu ersetzen, der Gefeilschast ob.

^. 10. Es bleibt der Gesellschaft überlassen, die Bahn ein- oder zweispurig zu .erstellen. Sollte der Regierungsrath die Anbringung eines ^weiten Geleises für nothwendig halten, die Gesellschaft a^ber dieselbe verweigern, so wäre ein daheriger Konflikt schiedsgerichtlich auszutragen.

^.11. Die Bahn ist sammt dem Materiale und den ^ebäulichkeiten, welche dazu gehören, ^ns das beste, namentlich aber auch in einer .^olle Sicherheit für ihre Benutzung gewährenden ^eise herzusteilen und sodann . fortwährend in untadelhastem Zustande zn erhalten.

.^. 12. Die Bahn darf dem Verkehre nicht übergeben werden, bevor der Negierungsralh in Folge e^ner mit Rücksicht auf die Sicherheit ihrer Benutzung vorgenommenen Untersuchung und Erprobung derselben in allen

ihren Bestandtheilen die Bewilligung dazu ertheilt hat.

Auch nachdem die Bahn in Betrieb gefetzt worden, ist der Regierungsrath jederzeit befugt, eine solche Untersuchung anzuordnen. Sollten sich dabei Mängel herausstellen, welche die Sicherheit der Benutzung der ^.ahn

gefährden, so ist der Regierungsrath ermächtigt, die sofortige Beseitigung solcher Mängel von der Gesellschaft zu fordern und,. falls von der letztern nicht entsprochen werden wollte, selbst die geeigneten Anordnungen zur Abhülfe zu treffen.

^. l 3. Die Eifenbahnunternehmung unterliegt mit Vorbehalt der in dieser Konzessionsurkunde enthaltenen Beschränkungen im Uebrigen gleich jeder andern Pri^atunternehmung, den allgemeinen Gesetzen und Verord^ nungen des Landes.

^. 14. Die Eisenbahngesellschaft als solche ist sowohl für ihr Vermögen als für ihren Erwerb in Folge des Betriebes der Bahn von der Entrichtung aller kantonal- und Gemeindesteuern befreit.

Di^fe Bestimmung findet jedoch auf Gebäulichkeiten und Liegenschaften, welche sich, ohne eine unmittelbare und uothwendiae Beziehung zu der Eisenbahn zu haben, in dem Eigenthume der Gesellschaft befinden möchten, keine Anwendung.

^. 15. Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst der Gesellschast ob. Dabei bleiben jedoch der Polizeidirektion, beziehungsweise dem Regierungsrathe, die mit der Ausübung ihres Oberaussichtsrechtes ver^undeuen Befugnisse in vollem Umfange vorbehalten.

124 Die nähern Vorschriften, betreffend die Handhabung der Bahnpolizei.

werden in einem von der Gesellschaft zu erlassenden , jedoch der Geneh.^..igung des Regierungsrathes zu unterlegenden Reglement ausgestellt.

.^. 16. Die Beamteten und Angestellten der Gesellschaft, welchen die Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird , müssen mindestens zur

Hälfte Schweizerbürger sein.

Sie sind von der Polizeidirektion für getreue Pflichterfüllung ins Handgelübde zu nehmen. Während sie ihren Dienstverrichtungen obliegen, haben sie in die Augen fallende Abzeichen zu tragen.

Es steht ihnen die Befugniß zu, solche, welche den Bahnpolizeivorschriften zuwider handeln sollten , im Betretungssalle sofort festzunehmen..^ Sie haben dieselben dann jedoch sofort an die betreffenden Vollziehungsbeamteten, welche die weiter erforderlichen Maßregein ergreifen werden, abzuliefern.

Wenn die Polizeidirektion die Entlassung eines Bahnpolizeiangestellten wegen Pflichtverletzung verlangt, so muß einem solchen Begehren, immerhin jedoch unter Vorbehalt des Rekurses an den Re^ierungorath , entsprochen werden.

.^. 17.

Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue Straßen, Kanäle oder Brunuenleitungen , welche die Bahn kreuzen, von Staats oder Gemeinde wegen angelegt werden , so hat die Gesellschaft für die daherige Jnanspruchnahme ihres Eigenthums, sowie für die Vermehrung der Bahnwärter und Bahnwarthäuser, welche dadurch nothwendig gemacht werden

dürfte, keine Entschädigung zu fordern. Dagegen fällt die Herstellung,

sowie die Unterhaltung auch derjenigen Bauten, welche in Foige der Anlage solcher Straßen, Kanäle u. f. w. zu dem Zwecke der .Erhaltung der Eisenbahn in ihrem unverkümmerten Bestande erforderlich werden , aus..

schließlich dem Staate, beziehungsweise den betreffenden Gemeinden zur Last.

.:... 18.

Die Beförderung der Personen auf der Eisenbahn zwischen

Zürich und Riehtersweil und umgekehrt soll täglich wenigstens dreimal stattfinden.

.^. 19. Der Transport ans der Eisenbahn findet vermittelst Personenzügen und je nach Bedürfniß auch vermittelst Waarenzügen statt.

^. 20. Die Personenzüge sollen mit einer mittlern Geschwindigkeit von mindestens fünf Wegstunden in einer Zeitstunde transportât werden.

^. 21. Waaren, welche mit den Waarenzügen transportirt werden sollen , sind spätestens innerhalb der nächsten zwei Tage nach ihrer AbLieferung auf die Bahnstation , den Ablieferungstag felbst nicht eingerechnet, zu spediren , es wäre denn, daß der Versender eine längere Frist gestatten würde.

Waaren, die mit den Pexfonenzügen transportât werden sollen, sind, wenn nicht außerordentliche Hindernisse eintreten, mit dem nächsten Zuge

12.^ Dieser Art zu befördern. Zu diesem Ende hin müssen fie aber mindesten^ eine Stunde vor dem Abgange desselben auf die Bahnstation gebracht werden.

.^. 22. Für die Beförderung der Personen vermittelst der Personenzüge werden mindestens drei Wagenklassen aufgestellt. Die Wagen sämmtlicher Klassen müssen zum Sitzen eingerichtet und mit Fenstern versehen sein.

Es sollen auch mit den Waarenzügen Personen befördert werden können.

.^. 23. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport vor..

Personen vermittelst der Personenzüge Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze zu beziehen : .^.Jn der 1. Wagenklasse bis aus Fr. 0,50 per Schweizerstunde der Bahnlänge..

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Kinder unter zehn Jahren zahlen in allen Wagenklassen die Hälfte.

Für das Gepä^ der Passagiere , worunter aber kleines Handgepäck, ^as kostenfrei befördert werden soll, nicht verstanden ist, darf eine Tax^ von höchstens Fr. 0,12 per Zentner und Stunde bezogen werden.

Die Taxe für die mit Waarenzügen beförderten Personen soll niedriger sein . als die für die Reisenden mit den gewöhnlichen Personenzügen festgesetzte.

^. 24. Für den Transport von Vieh mit Waarenzügen dürfen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze bezogen werden : Für Pferde, Maulthiere und Esel, das Stück bis auf Fr. 0,80 per Stunde

,, Sliere, Ochsen und Kühe

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Kälber, Sehweine, Schafe, Ziegen und Hunde, ., ,, .. ,, .. 0,15 ..

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^ie Taxen sollen für den Transport von Heerden, welche mindestens einen Transportwagen füllen, angemessen ermäßigt werden.

^. 25. Die höchste Taxe, die für den Transport eines Zentners Waare vermittelst der gewöhnlichen Waarenzüge per Stunde bezogen werden darf, beträgt Fr. 0^05.

Für den Transport von baarem Gelde soll die Taxe so berechnet

.werden, daß für Fr. 1000 per Stunde höchstens Fr. 0,05 zu bezahlen sind.

^. 26. Für Wagen setzt die Gesellfchast die Transporttaxe eigenem Ermessen feft.

nach

..,.. 27. Wenn Vieh und Waaren mit Personenzügen transportirt werden sollen , so darf die Taxe für Vieh bis auf vierzig Prozent und diejenige der Waaren bis auf hundert Prozent der gewöhnlichen Taxe erhöht werden.

Für Traglasten mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, welche von den^ .alit einem Personenzuge reisendeu Trägern in demselben Zuge, wenn au^

126 in einem andern Transportwegen, mitgenommen und am Bestimmungsort^ sogleich wieder in Empfang genommen werden, ist jedoch nicht diese erhöhte, sondern nur die gewöhnliche Waarentaxe zu bezahlen.

Die Gesellschaft ist berechtigt, zu bestimmen, daß Warensendungen bis zu frinii g Pfund stets mit den Personenzügen befördert werden sollen.

^. 28.

Bei der Berechnung der Taxen werden Bruchtheile einer halben Stunde für eine ganze halbe Stunde, Bruchtheile eine.... halben Zentners für einen ganzen halben Zentner, Bruchteile von Franken 500 bei Geldsendungen für volle Franken 50^) angeschlagen und überhaupt nie weniger als Fr. 0,25 für eine zu.n Transporte aufgegebene Summe in Ansatz gebracht.

.....

.^. 29.

Die in den vorhergehenden Artikeln ausgestellten Taxbestim.mungen beschlagen bloß den Transport auf der Eisenbahn selbst, nicht aber denjenigen nach den Stationshäusern der Eisenbahn und von denselben

^hinweg.

.^. 30. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welches im Kantouaidienste steht, sowie dazu gehörende^ Kriegsmaterial, auf Anordnung der zuständigen Militärstelle um die Hälfte der niedrigsten begehenden Tare durch die ordentlichen Personenzüge zu befördern.

Jedoch haben die betretenden Kantone die Kosten, welche durch außerordentliche Sicherheitsmaßregeln für den Transport von Pulver und Kriegsseuerwerk veranlaßt werden, zu tragen und für Schaden zu haften, der durch Beförderung der letzterwähnten Gegenstände ohne Verschuldung der Eisenbahnvexwaltung oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte.

^. 3 l .

Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf Anordnung der zustäu-

digen Polizeistelle, .o.che, weiche ans Rechnung des Kantons ^ürich polizeilich zu transport.xen sind, ans der Eisenbahn zu befördern.

Die Bestimmung der Art des Transportes, sowie der für denselben zu entrichtenden Taren bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten. Jmmerhin sollen die Taxen möglichst billig festgesetzt werden.

^. 32.

Wenn d^e Bahnunternehmung drei Jahre nach einander einen zehn Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist der Betrag der Transporttaxen, der laut den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde iu dem von der Gesellschaft aufzustellenden Tarife nicht überschritten werden darf, gemäß einer zwischen dem Regiernngsrathe und der Gesellschaft zu treffenden Vereinbarung herabfetzen. Kann eine solche Verständigung nicht erzielt werden, so .ritt schiedsgerichtliche Entscheidung ein.

^. 33. Soweit der Bund nicht bereits von dem Rü^kaufsrechte Gebrauch gemacht ^oder von demselben Gebrauch machen zu wollen erklärt hat, ist der Kanton Zürich berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Material, den Gebänlichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören, mit Ablauf des dreißigsten, fünsundvierzigsten, sechzigsten, f^nfundsiebenzigsten, neun-.

127 ^igsteu und ueunundneunzigsten Jahres, vom 1. Mai 1858

au gerechnet,

^gegen Entschädigung an sich zu ziehen, falls er die Gesellschaft jeweileu ^iex Jahre und zehn Monate zum voraus hievon benachrichtigt hat.

Von diesem Rückkaufsxechte tarf jedoch nur Gebrauch gemacht werden, ^alls die ganze Bahn bis zu ihrer Einmündung in die Südostbahn der ^Gesellschaft abgenommen wird.

.^. 34. Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädi..gungssumme nicht erzielt werden , so wird die letztere schiedsgerichtlich bestimmt.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen : .^ .^. Jm Falle des Rückkaufes im dreißigsten, fünfundvierzigsten und sechs-

zigften Jahre ist der fünfundzwanzigfache Werth des durchschnittlichen

Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Kanton Zürich den Rückkauf erklärt, unmittelbar vorangehen, im Falle des Rückkaufes im fünfundsiebenzigsten Jahre der zweiundzwanzig^einhalbfache und im Falle des Rückkaufes im nennzigsten Jahre der zwanzigfache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage , welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, find übrigens Summen, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

^. Jm Falle des Rückkaufes im neunundneunzigsten Jahre ist die muthmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derfelben zum Betriebe in diefem Zeitpunkte kosten würde , als Entschädigung zu bezahlen.

^. Die B.^.hn fammt Zubehörde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag , in vollkommen befriedigendem Zustande dem Kanton Zürich abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnißmäßiger Betrag von dex

Rückkanfssumme in Abzug zu bringen. Streitigkeiten , die hierüber

entstehen möchten, sind fehiedsgeriehtlich auszutragen.

.^. 35. Nach Vollendung der Bahn ist eine Rechnung über die geRammten Kosten, sowohl der Anlage derselben als auch ihrer Einrichtung .^um Betriebe theils dem Archive des Standes Zürich , theils denjenigen ^.er Gesellschaft einzuverleiben.

Wenn später entweder weitere Bauarbeiten, welche nicht ^ bloß zux Unterhaltung der Bahn dienen, ausgeführt werden . ^der das BetriebsMaterial vermehrt wird, so sind auch Rechnungen über die dadurch veranlaß.en kosten in die beiden erwähnten Archive niederzulegen.

Jn diese den Archiven einzuverleibenden Rechnungen ist jeweilen die Anerkennung der Richtigkeit derselben sowohl von Seite des Regierungschef .^.l.... auch von Seite der Gesellschaft einzutragen.

128

^. 36. Die Gesellschaft ist verpflichtet, alljährlich den Jahresbericht ihrer Direktion, eine Uebersicht der Jahresrechnung uud einen Auszug au.^ dem Protokolle über die während des betretenden Jahres von der Generalversammlnng gepflogenen Verhandlungen dem Regierungsrathe einzu^ senden.

.^. 37. Außer den in .^. 10, 32 und 34 vorgesehenen Fällen sin..^ im Weitern alle Streitigkeiten privatrechtlicher Natur, welche sieh auf die Auslegung dieser Konzessionsurkunde beziehen, schiedsgerichtlich auszutragen.

.^. 38.

Für die Entscheidung der gemäß den Bestimmungen diesem Konzessionsurkunde auf schiedsgerichtlichem Wege auszutragenden Stre.itfälle wird das Schiedsgericht jeweilen so zusammengesetzt, daß jeder Theil zwe^ Schiedsrichter erwählt und von den letztern ein Obmann bezeichnet wird.

Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht ver^ einigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchen^ zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenem

zu streichen hat. Der übrig Bleibende ist Obmann des Schiedsgerichtes..

.^. 39. Der Regierungsrath ist mit den in Folge der Ertheilun^ dieser Konzession erforderlichen Vorkehrungen beauftragt.

.^. 40. Die Gesellschaft ist verpflichtet, durch Gründung eines Jn^ validenfonds für Unterstützung von Arbeitern oder deren Hinterlassen^., di^

durch nicht selbst verschuldete Unglüei.sfälle beim Bau oder Betrieb de^ Bahn unterstützungsbedürftig werden, zu sorgen.

^. 41. Gegenwärtige Konzession tritt für die eingangsbezeichnete^ Konzessionsbewerber erst in Kraft, wenn nicht binnen einer von dem Regiernngsrathe zu bestimmenden Frist, welche übrigens jedenfalls nicht vor Genehmigung der Konzession durch die Bundesversammlung angesetzt werter..

kann , die Nordostbahn von dem nach .^. 3 des Beschlusses , betreffen^ Ertheilung einer Konzession für eine Eisenbahn von Zürich an die Kan^ tonsgrenze bei Gnndetsweil ihr. zustehenden Prioritätsrechte Gebrauch.

.machen sollte.

Zürich, den 3. Heumonat 1857.

Jm Namen des Großen Rathes.^

Der Vizepräsident, I^. J. J. ....^nttimann^.

^

Der erste Sekretär , .^n^ber.

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Beschluß, betreffend Ertheilung einer Konzession für eine Eisenbahn von Zürich längs des linken Seeufers bis zur Kantonsgrenze bei Richtersweil. (Vom 3. Heumonat 1857.)

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15.08.1857

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121-128

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