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Beschlußentwurf , betreffend

^

die Eisenbahn von Bern nach Signau und Langnau bis an die luzernische Kranze bei Kröschenbrunnen.

(Vom Bundesrathe durchberathen am 19. Juni 1857.)

der

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht einer unterm 28. März 1857 zwischen dem Direktor des Eisenbahnwesens des Kantons Bern und dem Gründungskon.ite de....

Gesellschaft für Erbauung der schweizerischen Ostwestbahn abgeschlossenen und von.... Großen Rathe des Kantons Bern unterm 3. April 1857 sanktionirten Uebereinkunft , betreffend die Konzession zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn auf dem Gebiete des Kantons Bern , in der Richtung. .

von Bern nach Signau und Langnau bis an die luzernische Gränze bei Kröschbrunnen ; nach Anhörung des Berichtes und Antrages des Bundesrathes vom

19. Juni 1857; in Anwendung des Bnndesgesezes vom 28. Juli 1852, beschließt:

Es wird dieser Eifenbahnkonzession unter nachfolgenden Bedingungen die Genehmignng des Bundes ertheilt.

A r t . l.

Jn Erledigung vom Art. 8, Lemma 3 des Bundesgefezes.

über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesrathe vor.behalten, sür den regelmäßigen periodischen Personentransport, je nach.

dem Ertrage der Bahn und dern finanziellen Einflusse des Unternehmens auf den Postertrag, eine jährliche Konzessionsgebühr, die den Betrag .von Fr. 500 für jede im Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde

49 Bricht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch vou diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als die Bahnunternehmung ^icht mehr als 4 ^ nach erfolgtem Abzuge der auf Abschreibungsrechnung .getragenen oder einem Reservefond einverleibten Summen abwirft.

A r t . 2.

Der Bund ist berechtigt, die hier kouzedirte Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche ^azu gehören, mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres, ^om 1. Mai ^1858 an gerechnet, gegen Entschädigung an sich zu ziehen, falls er j.eweilen 5 Jahre zum Voraus den Rükkauf erklärt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme ^...icht erzielt werden, so wird oie leztere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengesezt , daß jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird.

Können fich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns . nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen ^u streichen hat. Der Uel..rigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichtes.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende ^Bestimmungen .

... Jm Falle des Rükkaufes im 30., 45. und 60. Jahre ist der 25 fache Werth des durchschnittlichen Reinertrags derjenigen 10 Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen; im Falle des Rükkaufes im 75. Jahre der

221^fache, und im Falle des Rükkaufs im 90. Jahre der 20fache

Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meiuung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnnng zu Grunde zu legen ist , sind übrigens Summen, welche ans Abschreibungsrechnung getragen oder einem Refervesond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Jm Falle des Rükkaufes im 99. Jahre ist die muthmaßliche Summe.

welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde , als Entschädigung zu bezahlen.

c. Die Bahn sammt Zugehör ist jeweilen , zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag , in vollkommen befriedigendem Zustaude dem Bunde abzutreten.

Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnismäßiger Betrag von der Rükkausssnmme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten , die hierüber entstehen möchten , find durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

A r t . 3. Binnen einer Fxist von 12 Monaten, vom Tage dieses Beschlusses an ^gerechnet , ist der Anfang mit den Erdarbeiten für di^ Er.-

50 stellung der Bahu^ zu machet und zugleich genügender Ausweis über di.^ Mittet zur gehörigen Fortführung der Bahnunternehmung zu leisten , iu.

dex Meinung, daß widrigenfalls mit Ablauf jener Frist die Genehmigung des Bundes für die vorliegend^ Konzession erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschriften der Bnndesgesezgebung , namentlieh des Gesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen vom 28. Heumouat 1852, genaue Beachtung finden, und es darf denselben durch die vor^ stehende Konzessionäre kein Eintrag geschehen. Diese. Verwahrung gilt insbesondere gegenüber dem Art. 5 der Konzession, betreffend die ExpropriationsBerechtigung, für welche die Bestimmungen des Bundesgesezes vom 1. Mai

18.^0 einzig maßgebend sind; ferner gegenüber Art. 26, betreffend die ^

Einrichtung. von Omnibusdiensteu , hinsichtlich welcher die Bestimmungen des Bundesgesezes über das Pofixegal vollständig vorbehalten werden, und endlich gegeuüber dem Art. 31 über das Vorrecht für Verlängerungen, Zweigbahnen und den Ausschuß von Konkurrenzbahnen, wo der Art. 17 des Bundesgefezes vom 28. Juli 1852 ausdrüklich vorbehalten wird.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit dex Vollziehung und üblichen Betanntmachung diefes Beschlusses beauftragt.

Also den gesezgebendeu Rätheu der fchweiz.^ Eidgenossenschaft vor^ Zulegen beschlossen, Bern, den 1..). Juni 1857.

Jm Nan.en des^ schweiz. Bundesrathes, Der Buudespxäfident . ^. .^ornerod.

Der Kanzler dex Eidgenossenschaft^ Schieß.

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Beschlußentwurf betreffend die Eisenbahn von Bern nach Signau und Langnau bis an die luzernische Gränze bei Kröschenbrunnen. (Vom Bundesrathe durchberathen am 19. Juni 1857.)

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1857

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21.07.1857

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48-50

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