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Schweizerisches Bundesblatt.

IX. Iahrg. I.

Nr. 20.

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24 April 1857

Botschaft des

.Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über die Angelegenheit der Juragewässerkorrektion

(Vom 8. April 1857.)

(Foxtsezung.)

B. Erörterungen und Anträge.

23.

frage der Kompetenz dee. Bundes.

.,

Die erste Frage, welche zu erörtern ist, betrifft die Kompetenz. Kann der Bund in der Sache eingreifen und verfügen, und in welcher Art und in welchem Maße ?

Der nächstliegende Anhaltspunkt für die Entscheidung dieser Frage ist der Art. 21 der Bundesverfassung : ,,Dem Bunde steht das Recht zu, im Jnteresse der Eidgenossen,,fchaft oder eines große.. Theiles derfelben , auf Kosten derselben ,,öffentliche Werke zu errichten oder die Errichtung derselben zu ,,unterstüzen.

,,Zu diefem Zweke ist er auch befugt, gegen volle Entschädigung

,,das Recht der Expropriation geltend zu machen. Die nähern Be,,stimmungen hierüber bleiben. der Bundesgesezgebung vorbehalten.

,,Die.Bnndesversammlung kann die Errichtung öffentlicher Werke ,,untersagen, welche die m.litärifchen Jnteressen der Eidgenossenschaft ,,verlezen.

Bundesblatt. Jahrg. IX. Bd. I.

39

.^08 .^

Die Korrektion der Juragewässer ist nun freilich nicht ein öffentliche.^ .Werk, an dem die ganze Eidgenossenschaft .ein Jnteresse, wenigstens nicht ei.... d i r e k t e s Jntexesse hat, selbst wenn man^sie vom Standpunkte einer Verbesserung der Wasserstraße zwischen Solothurn und Jferteu und der da.^ durch bedingten Verkehrserleichterung zwischen dem Westen und Osten de.^ Schweiz betrachtet. Allein unbestreitbar kann sie als ein Unternehmen bezeichnet werden, an.dem ein g r o ß e r Theil der Eidgenossenschaft betheiligt ist, und daß bei der Entwerfung vom ^irt. 2l der Bundesverfassung mau diese^ Auffassung theilte und die Juragewässexkorrektion als ein öffentliches Werk der erwähnten Art betrachtete, beweisen folgende Vorgänge :.

Die Zentralkommission der Kantone für die Juragewässe^rrektio.^ wandte sich unterm 11. Juni 1848 au sämmtliche Ehxengesandtfchafteu an der Tagfazung mit dem Ansuchen, sie möchten in dem Entwurf der neuen Bundesverfassung Bestimmungen ausnehmen, vermöge welcher es dem Bunde möglich gemacht werde, Unternehmungen dieser Art zu^ fördern.

Jn der Revisionskommission der Tagsaznng hinwieder gab folgendem . .Bericht der Redaktoren des Bundesversassungsentwurses die Veranlassung . zur Aufnahme eines Artikels über die Errichtung öffentlicher Werke : ,,-. ,,..- -- ferner könnten gewisse Straßenzüge entweder füx die gefammte ,,Eidgenossenschaft oder doch für mehrere Kantone von der größten Bedeu,,tung sein, es unterbliebe aber ihre Erstellung, weil ein gehöriges Zusammen^ ,,wirken der einzelnen Kantone fehle; daher erheische es die höhere Rükficht ,,auf das Ganze, daß von Seite des Bundes hier vermittelnd eingeschritten ,,werde. Endlich gebe es noch andere Werke dieser Art, welche, dem all^ ,,gemeinen Beßten dienend, nur dann zur Ausführung gelangen, wenn die,,selben durch den Bund selbst dekretirt und unter dessen Aufsicht zu Stande ,,gebracht werden. Jn dieser Beziehung könne auf das Linthunternehmen ,,verwiesen werden , dessen wohlthätige Resultate die Bevölkerung der be.^ ..theiligten Kantone ^vielleicht jezt noch entbehren müßten, wenn die Me^ ^diationsversassnng dem Landammann der Schweiz nicht die Vollmacht . ,,ertheilt hätte, die einzelnen Kantone znr .Ausführung des Werkes zu ^verpflichten.

,,Aus diesen Gründen werde beantragt, als G.nndfaz aufzunehmen, ^daß öffentliche
Werke, welche für das Ganze der Eidgenossenschaft oder ..für wesentliche Theile derselben von Jnteresse find, von Bnnde^wegen.

^dekretirt werden können, und als Gegensaz Bestrafung aller Werke, welche .,,die Kantone zum Nachtheile der Ei^ge.wssenschast unternehmen sollten.

^Es dürfe nicht besorgt werden, daß der Bund in dieser Rüksicht zu weit ,,gehe; denn es heiße ausdrüklich, daß entweder die Eidgenossensehast in ihrer . . G e f a m m t h e i t , oder w e s e n t l i c h e Theile derselben bei einem solchen Un,,ternehmen interessirt sein müßten. Eine Wasserstraße, welche den Genfersee .,,mit dem Rhe^n verbände , s.^ seit Jahrhunderten angestrebt und als ein ^Werk der größten Dichtigkeit anerkannt worden, indem hiedurch ein großer ..Theil des französischen Transits an die Schweiz übergehen müßte. Allein ..die Ausführung des Projektes habe nicht sowol an der Abgeneigtheit der

309 ..Kantone, sondern vielmehr an ihrer Vereinzelung und an dem daherigen ..Abgange der nöthigen materiellen Kräfte fcheitern müssen. Ferner könnte ,,die E n t f u m p f u n g d e s S e e l a n d e s fünf oder sechs Kantonen die we,,sentlichsten Vortheile gewähren. und wie hier, so ließen im Vaterlande ,,sich noch viele Moorgründe urbar machen, welche einer Masse von dürf,,tigen Familien ihr Auskommen verschaffen könnten, während sie dermalen ,.sich gezwungen sehen, die Heimath zu verlassen, um in weiter Ferne eine ,,Zufluch.stätte zu suchen.^ (Siehe Protokoll der Verhandlungen der Revisionskommission, Seite

55, 59 und 164.) ^

Jn der konstituirenden ^gfazung selbst wurde zur Begründung des^ Art. ^1 , wie er in feine.n jezigeu Jnhalte von der Revisionskommission vorgeschlagen wurde, angebracht: ,,Seit dem Unternehmen der Linthkorrek,.tion habe die Schweiz kein solches Denkmal der Nationalkraft mehr auf....zuweisen. Allein die neu erstehende Eidgenossenschaft dürfe hinter den ^Anforderungen einer höhern Nationalökonomie nicht zurükbleibeu; sie müsse ,,.^er künftigen Bundesregierung Mittel an die Hand geben, ihre Existenz ,,durch großartige Schöpfungen im Jnteresse der allgemeinen Wohlfahrt ^bethätigen zu können, wenn anders diese Regie. ung die Achtung des Volkes ,,erlangen und nicht in einer vielleicht kleinlichen Geschäftsroutine. sich be,,wegen soll. Es lasse sich nicht läugnen, daß auch jezt noch bedeutende ,,Werke in Ausführung zu bringen waren, welche zum Beßteu des Vater,,landes gereichten. Aber eben so wenig lasse sich in Abrede stellen, daß ,,die Kräfte der zunächst betheiligten Kantone zur Ausführung dieser Pro,,jekt.e nicht hinreichen. So arbeite man schon lange an der Ents.um^ p f u n g d e s sog. S e e l a n d e s , welches Unternehmen vorder grös.ten Wich-

,,tigk^it wäre, theils für die Gesundheit der Gegend, theils sür. die Er-

,,leichterung des Verkehrs, und wodurch eine Masse Landes für die Kultur ,,gewonnen werden könnte. .Schon d^e leztere Rüksicht sei von d..r größten

,,Wichtigkeit für ein Land, das jährlich über 500.000 Malter Getraide ..aus dem Au^lande bez.ehe und n..it schwerem Gelde aufwiegen müsse, ,.ü..d welches in ..^.^ jüngsten ^ag^n drx Noth der Gefahr preisgegeben ,,gewesen s e i , von den fremden ^ornmärkten geradezu ausgeschlossen zu ,,werden. Man habe noch von andern gemeiunüzigeu Unternehmungen ,,gesprochen, wie: von der B r ü n i g s t r a ß e oder von der W a l l e n s e e s t r a ß e .

.^Auch hierin müsse ein Mittel mehr erblikt werden, das geeignet sein ...könnte, den Verkebx zu erleichtern und zu vervielfältigen. Aber für diese ...und ähnliche Projekte reichen hänfig die Kräfte der Kantone nicht aus, ..und es fei Aufgabe des Bundes, vermittelnd einzuschreiten, wie er auch ^in den Zwan^igerj.ahren berufen gewesen wäre, den Bau der sür den ,,schweizerischen Handel so wichtigen Gotthardstraße zn untex^üzen , statt ,,auf einen kleinen Danton eine fast unerträgliche Last zu wälzen...

(Siehe Abschied der ordentlichen T.agsazung von 1848, Verhandlungen der Bnndesrevifion betreffend, 1847, 1V. Theil, Seite 183.^

310 Nach dem Angehörten unterliegt es also keinem Zweifel, daß der Art. 21 der Bundesverfassung auf die Korrektion der Juragewässer anwend^bax ist. Der Bund ist befugt. diese Unternehmung entweder ans seine Kosten auszuführen, oder die Ausführung derselben zu unterstüzen.

Allein hierin einzig liegt die Lösung der Frage nicht. Die Schwierig^.

keiten, welche bei dem Unternehmen bestehen, sind nicht einzig sinanzieller Art ; dadurch , daß der Bund auch zu einer sehr erheblichen finanziellen

uuterstüzung desselben sich herbeiläßt, ist die Ausführung noch nicht ge-

sichert, weil es an einer Verständigung zwischen den betheiligten Kantonen .

fehlt. Schon Jahrzehende streiten sich die Leztern theils über den Plan der Korrektion, theils über das Beitragsverhältniß ^u den Kosten oder .über andere Punkte, ohne die Aussicht zu einer endlichen Vereinigung gewonnen zu haben. Es muß daher, wenn das unternehmen dem beabfichtigten Ziele zugeführt werden soll, von Seite des Bundes eine eingreifende und leitende Jnitiative ergriffen werden, gerade wie es feiner Zeit durch den Landammann und die Tagsazung bei dem Linthunternehmen geschah.

.Bei Entwerfung und Aufnahme des Art. 21 in die Bundesverfassung hat .man wirklich auch dem Bunde nicht bloß die beschränkte Theiluahme von uux finanzieller Unterstüzung resexviren wollen, wie dieses aus den bereits angeführten Eitaten hervorgeht, sondern man beabsichtigte unzweifelhaft, ihm eine Stellung anzuweisen, die auch andere entgegenstehende Hindernisse zu beseitigen vermöge. Als in der konstituierenden Tagsaznng der Antrag fiel, daß bei Errichtung von öffentlichen Werken, welche im Jnteresse eines großen Theiles der Eidgenossenschaft liegen, der Bund solche Unterueh.mungen nur durch Beiträge unterstüzen soll, wurden die Worte ,,durch Beiträge.. gestrichen und der Artikel in feiner jezigen allgemeinen Fassung angenommen. Ma.n sah voraus, daß sich Schwierigkeiten verschiedener Art einstellen können, welche nur dann zu beseitigen seien, wenn der Bund ein maßgebendes Wort mitzusprechen habe; und ein solches mußte ihm gestattet werden, wenn man nicht hinter der ^eit .:.ex Mediationsverfafsnng ^urükbleiben wollte, was offenbar dem Sinn und Geist der jezigen Bundeseinrichtungen w.^rsprechen würde.

Wir haben uns bei Entwexfung unserer Vorschläge auf den eben bezeichneten Standpunkt gestellt und uns streng inner den konstitutionellen Schranken gehalten.

Es könnte vielleicht schon jezt die weitere Frage aufgeworfen werden, was aber dannzumal geschehen solle, wenn nicht a l l e betheiligten Kantone die Bedingungen annehmen und nicht alle die Einwilligung zur Ausführung des Unternehmens ertheilen sollten .^ Es läßt sich nicht verkennen, daß sich gewisse Anhaltspunkte sowol. in der Bundesverfassung selbst, als in den Verhandlungen bei Entwerfung und Einführung derselben auffinden ließen, welche ans eine Berechtigung des Bundes hindeuten,
noch maßgebender zu verfügen, als wir dermalen vorschlagen.

Allein wir können um so eher die weitere .Erörterung ^solcher Fragen ubergeheu, weil wir keinen Augenbli.. zweifeln, daß sämmtliche interefsirt..:

3l1 Kantone den jezigen Vorschlägen ihre freiwillige und freudige Zustimmung geben werden. Jmmerhin aber muß sich die Bundesversammlung, wenn roider Erwarten eine solche nicht erhältlich wäre, freie Hand vorbehalten/ die dannzumal den Umständen angemessenen weitern Entscheidungen zu fassen.

Wir resumiren unsere Erörterungen über die Stellung, welche der .Bund in der Angelegenheit der Juragewässerkorrektion einnehmen soll, in folgendem Saze: D e r Bund s o l l e i n e e i n g r e i f e n d e u n d l e i t e n d e J n i t i a t i v e n e h m e n u n d s e i n e r s e i t s d a s M ö g l i c h e zur R e a l i f i rung des U n t e r n e h m e n s thun, ohne a b e r damit den E h a r a k t e r des U n t e r n e h m e n s und die Stellung der Kantone zu d e m s e l b e n und zu dem Bunde zu v e r r ü k e n . Von diesem Principe geleitet, schreiten wir zu den folgenden Erörterungen.

^.^.

^rrei.t.^n.^lau.

Die Frage über den^ Korrektionsplan bildet ein Hanpthinderniß der.

Verständigung unter den Kantonen; und wenn mit der Ausführung des Unternehmens zugewartet werden soll, bis sie über diese Frage sich geeinigt haben, fo bleibt der jezige Zustand wol noch lange bestehen. Wir er^ tauben ün^, die Eigenthümlichkeiten der in Frage stehenden Plane und die Jnteressen der betheiligten Kantone und Gegenden, welche dabei (scheinbar wenigstens) sich durchkreuzen, genau herauszuheben.

.^roiekt

von

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^irea.

Die erste Stelle nimmt das La Nieea'sche Projekt ein. Es beruht ans einer Jdee, die mehrere giükliche Vorgänge für sich hat. Vor Hunderten von Jahren floß die Lütschenen aus dem Grindelwald- und Lauterbrunnenthal l.ei dem heutigen Jnterlaken in die Aare, erhöhte durch ihx Geschiebe das Bett, hemmte immer mehr den Abfluß des Brienzerfees und uberschwen.rnte häusig die ganze Ebene von Jnterlaken. Dem Uebel ward abgeholfen durch Ableitung der Lütschenen in den Brienzersee, wo sie seithex ihr Geschiebe ablagert und wo ihre Hochwasser sich ausgleichen. Noch zu Anfang des vorigen Jahrhunderts floß die Kander die Wasserrinne des ganzen Sin.men^. und Frutigen:hales .-... untenher Thun in die Aare, erhöhte nicht nur durch ihr Geschiebe den Abflußkanal des Thunersee^ immer mehr, sondern verursachte durch ihre schnellen Hochwasser öfters bedenkliche Ueberschwemmungen i^ dem untern Gelände. Dem Uebel abzuhelfen ward eine mächtige Hügelkette bei Sträflingen durchbrochen und ^er Fluß in den Th^nersee geleitet. Auf diese beiden Beispiele, welche von. glänzendsten und nachhaltigsten Erfolge gekrönt waren, berief fich im .Jahr 1784 der bernische Jngenieur L a n z , als er in feinem Gutachten über die Linthkorrektion in erster Linie die Ableitung der Glarnerlinth in1 den Wallensee vorschlug, ein Vorschlag, der nach langen fruchtlosen Kor.^

3l2 ferenzen und Kämpfen ^wischen den betheiligten Kantonen durch die Da-

zwifchenkunst der Tagfazung endlich seine Ausführung erhielt. Der Erfolg war auch hier glänzend und übertraf alle Voraus..erechnnngen weit.

Auf dem nämlichen Gedanken beruht. nun die von La Nieea vorgeschlagene Ableitung der Aare in den Bielersee, dieser Grundidee seines Korrektionss^stems für die Juragewässer.

Vom rein technischen Standpunkte aus wird der La Nieea'sche Plan von keiner Seite angefochten. Alle Jngenieure, die berufen waren, ihn zu prüfen, erklären ihn unbedingt als den rationelsten , der den sichersten und nachhaltigsten Erfolg gewähre. ^u^. die vom Bundesrathe berufenen Experten sagen in ihrem Berichte ausdrüklich, daß sie den Plan La Nieea's als den rationellen, das ll.ebel gründlich hebenden. anerkennen, und daß die ihnen zur Prüfung unterlegten Bedenken fämmtlich , mit Ausnahme der Abschlemmungssrage, unbegründetsten; und in der That muß es auch dem Laien einleuchten , daß mit der Ableitung der Aare in den Bielerfee Vortheile erreicht werden, die bei keinem andern Korrektionss^steme erhält-

lich sind.

Vorerst wird die Geschiebsfrage glü.^lich gelöst; denn wenn auch die

.Ingenieurs über den Grad der Gefährlichkeit der Geschiebe, welche die Aare führt, aus einander gehen, so anerkennen sie doch alle, von Tu il a an bis zu den Bundesexperten,^ daß eine G...fchiebsführuug bestehe und daß nach erfolgter b e s c h r ä n k t e r Korrektion in dem untern Stromgebiete, bei der Vereinigung von Aare und Zihl, Ablagerungen stattfinden würden.

Ferner gleichen die Hochwasser der Aare in dem See sich aus, und es wird dadurch die Haupteinwendung beseitigt, welche die untern Gegenden, ^n Büren abwärts bis i.n den Kanton Aargau gegen das beschränktere Projett der Bundesexperten erheben. Wirklich ist nicht zu läugnen , daß wenn die Aare von Aarberg abwärts , mit Durchsehneidung ^er großen Krümmung im Hägui und mit Vergräderung bei Arch und Leußligen, gerade gelegt wird, die Hochwasser nicht bloß einige Stunden schneller das untere Flußgebiet .erreichen und mit den Hochwassern der ^nme viel näher zusammentreffen, sondern daß die Wassermasse, .die zu gleicher Zeit unteu eintrifft, erheblich größer als bisher sein muß, weil eine Vertheilung derselben aus die weiten Uebexschwemmungsfiächen zwischen Aarberg und So^ lothurn nicht mehr stattfände. Diesem gegenüber bringt die Korrektion uach dem Plane von La N i e e a dem untern Flußgebiete die sehr erhebliche Verbesserung , daß der künftige Hochwasserstand der Aare nicht nur nicht höher, sondern bedeutend niedriger als bisher stehen wird, und hierin liegt eine Hauptbedingung der. Zustimmung zu der Korrektion von Seite de.^ u n t e r n Gegenden und .Kantone.

Weiter .wird .^.i d^n großen Plane die Tieferlegung der Seen iu einem höhern Grade erreicht, als bei dem modifizirten Projekte.

Die Bundesexperten selbst erklären , daß die Korrektion nach ihrem Projekte unmöglich auf den gleichen Erfolg wie das große Projekt Anspruch mache.

^Bei diesem leztern beabsichtigte man den Bielersee um 7 Fuß zu senken

3l3 ^und nahm an, daß die damit entstehende Verminderung des Falles vom ...See bis Büren durch den Drnk der Wassermasse der vereinigten Aare ^und Zihl werde erfezt werden. Bei der Partialkorrektion hingegen muß ^nur der Seeabfluß durch die Zihl abgeleitet werden, und diese geringe ... Wassernüsse bedarf für ihre Ableitung mehr Gefäll als jene viel größere ... Wassermasse; serner muß der Rükstauung der Aare bei Staad durch ein ^gehöriges Gefäll der Zihl entgegen gewirkt werden, und endlich erfordert

,,die Oekonomie, die Sohle des ^ihlkanals nicht allzutief zu halten.^

Deßhalb nehmen die Bundesexperten an , werde nach ihrem Projekte nur eine Seesenkung von 4 --5 Fuß stattfinden. Durch eine größere SeeSenkung wird aber der Zwek der Entsumpsung des großen Mooses und der .Bro^e- und Orbe^Möfer vollständiger erreicht, und hierin sollte demnach, dünkt es uns, ein Motiv der Zustimmung für die o b e r n Kantone liegen.

Endlich wird durch die Korrektion nach La N i e e a die Schifffahrt ^mehr erleichtert a..s nach dem beschränkten Projekte. Die vereinigte Aare

und Zihl wird von Nidau bis Solothurn ein gleichmäßiges Gefäll von.

0,^ pro mille erhalten; die Wassertiefe wird auch bei dem kleinsten ^Wasserstande hinreichen für jede Art von Schiffen; die User liegen weiter auseinander und sind demnach weniger Angriffen ausgesezt; die obere Zihl ^und die untere Bror^e werden das gleiche Gefäll von 0^ ^^ erhalten, und auch hier wird die Wassertiefe stets hinreicheud sein. Und daß die Schiffsahrt zwischen Solothurn und Jferten und nach M.urten auch nach einer allfälligen Erstellung der Seenfereisenbahn fortwährend eine sehr ex.hebliche Bedeutung behalten wird, werden wir weiter unten nachweifen.

Einer Einwendung , die .gegen den großen Plan erhoben wird und darin besteht, daß der Wasserstand des Bielersees allzugroßen Schwankungen unterworfen sein werde, trägt La Nieea in seinem zweiten Berichte ^durch den Vorschlag Rechnung, bei Aarberg, nach dem alten ...larebett hin, ^in Ueberfallswuhr und überdieß noch eine Anzahl Schleußen anzubringen, damit nötigenfalls ein Theil der Hochwasser in das alte Aarbett geleitet werden kann und nach dem Bielersee nie mehr als eine bestimmte Wasser.masse abfließt. Auch hiedurch verschwinden jedoch alle Befürchtungen noch nicht, so daß in der neuesten Zeit bernische Jngenieurs sich bewogen fanden, die weiter gehenden Vorschläge einer eigentlichen Theiiung der Aare bei Aarberg zu machen, ein Projekt, das wir später berühren Noch einige .andere Bedenken herrschet bei Anwohnern der Gewässer, die wir der Vollständigkeit wegen anführen. Durch die Ableitung der Aare in den Bielersee und die hiedurch veranlaßte zeitweife Rükströmung des leztern in den Neuenburgersee werde die Temperatur der Seen und dadurch das Klima überhaupt zum Nachtheile des Weinbaues kälter. Hiegegen braucht aber bi...ß erinnert zu werden, d^ß in der gleichzeitige^ Austr.^knung der weiten.

Möser viel stärkere Elemente für Milderung des Klimas liegen werden, .und daß übrigens das nahe liegende Beispiel des Einflusses der Rhone i^r den Genfersee, die doch unmittelbar von den Gletschern kommt, hinreichend .beweist, wie wenig begründet die ausgesprochene Befürchtung ist. Fernem

.314 .werden, sagt man, durch eine zu starke Senkung der Seen viele Ufermauer.^ :und Gebäudeeinstürze zu besorgen sein. Dieses Bedenken wird aber wesent-^ lich geschwächt durch die unbestrittene Thatsache, daß in srühern Zeiten die Seen annähernd auf dem nun neuerdings herbeizuführenden niedrigen ^Stande waren und daß, besonders an der nördlichen Seite der Seen, wo ^ie meisten Gebäude und Mauern stehen , die Ufer fast durchgehend auf festem Felsen ruhen. Endlieh sei durch eine größere Seefenkung eine allzu^ große Austroknung der Möser zu besorgen, die fie zur Kultur fast untauglich machen. Solche Bedenken machen sich aber fast bei allen Entsumpfungsarbeiten geltend; ^enn auch a.1 der Linth bestand die Haupteinwendung darin, es werde keine Streue und Lische mehr wachsen. Daß sie unbegründet^ find , beweisen neben . diesem leztern Beispiele namentlich viele Moosentsumpfungen , die in neuerer Zeit im Kanton Bern vorgenommen werden.

So übereinstimmend der .^a Nieea.sche Plan vom technischen Standpuukte aus beurtheilt wird , so sehr gehen dagegen die Techniker ansein^ ander in Beziehung aus die K o s t e n s r a g e . La Niera selbst veranschlagt in.

seinem zweiten vervollständigten Berichte die Kosten auf Fr. .5,936,329. 30 alte Währung oder neue Währung . .. 8,603,375. -Die Experten, welche berufen wurden, seine Kostenanschlage zu prüfen, nämlich die Herren Funk, Gatschet, Kocher, Merian, P e r r i e r - L a u d e r s e t und Z e t t e x , sezen die Summe ausa. Fr. 6,338,018. 30

oder

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. 9,185,533. -.-.

Ju seiner neuesten Erwiderung auf die Berichte der eidg. Experten veranschlagt La Nieea die Kosten, unter

Weglassung des frühern Zuschlags von 10 ^,, auf ,, 9,096,595. ...Von anderer Seite wird die Kostensumme weit höher berechnet. Einzelne bernische Jngenieurs schlagen sie ans Fr. 18,400,000 an; Zehnde.^ und G o t t s t a d t auf 19, Kutter auf 23 Millionen Franken. Die Bundesexperten selbst sprechen sich in Zahlen nicht aus , sondern bemerken bloß, daß, weil die Abfchlemmung nicht anwendbar sei, die Kosten steh außer^ ordentlich vermehren müssen.

Diese enorme Abweichung hat ihre hauptsächlichste Urfache in dex verschiedenen Beurtheilung der Abfchle^mungsfrage.

Die zu bewegende Erdmasse für Erstellung der Kanäle, wie sie La Nieea.

vorschlägt, beläuft sich auf rirea .

.

. .Kubikfuß 590,000,00^

Davon brauchen nach der Anficht von La Nieea ^on Hand oder durch Baggerung ausgehoben zu wexden n u r eir..a .

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.

und durch Abfchlemmung können weggebracht

werden d i e übrigen

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..

155,000,000

,,

435,000,00(^

Muß dagegen diefe leztere Masse ebenfalls ausgegraben oder ^u^gebaggert werden, wie es von anderer Seite behauptet wird, so begründe ^ieß nach den von La Nieea selbst angenommenen Einheitspreisen (eire^ 2 Eent. per Kubikfuß) allein schon eine Kostenvermehrung von nicht wenige^

31^ .als Fr. 8,700,000. Es liegt aus der Hand, daß^ von dieser Frage das Schiksal des La Nieea'schen Planes wesentlich abhängt.

Beide Ansichten in dieser Frage find durch Autoritäten vertreten. Aus der einen Seite steht La Niera mit einer Reihe von Technikern., welche seine Vorschläge geprüft haben, und auch T u l l a , der schon für seineu.

^neuen Zihlkanal die Abschlemmung anwendbar hielt; auf der andern Seite stehen besonders die drei eidgenössischen Experten, und früher gegenüber der.^ Ansicht von Tulla, Oberst H e g n e r.

Bei sagen die schließt, scheidnng

dieser Sachlage ist es unmöglich , ^ diese Frage , welche so zu.

Entscheidung ^zwischen dem großen und kleinen Projekt in sich ^chon jezt als geschlossen zu ^erklären. Es müssen für die Entnoch weitere Anhaltspunkte gesammelt werden.

Eine andere, wenn auch viel minder wichtige Abweichung in dem Kostenanschlage liegt in den Ansäzen der Einheitspreise. La Niera sezt z. B. die Kosten sür Ausgrabung aus eirea 2 Centimen perKubiluß; die.

Bundesexperten berechnen bei ihrem Projekte 2^ Centimen ; ferner sezt La Nieea keine Kosten an für die Korrektion und den Einbau des Aare-^ bettes zwischen Aarberg und Büren, obgleich nach seinem zweiten Berichte dieses Bett für Hochwasser offen behalten werden soll. Endlich sind auch.

seine Anfäze für Expropriationen geringer, als Andere sie berechnen. All.^ diese Punkte geben zwar, wenn einmal die A b s c h l e m m u n g s f r a g e ent^ schieden ist, keinen Ausschlag; allein sie begründen wenigstens eine noch-.

malice genaue Prüfung der .^a Nieea'fchen Kostenberechnung überhaupt.

^r^i^t ^er Bnndese^.erten.

Nicht technische, sondern f i n a n z i e l l e Zweifel gegen das Projekt vor^ La Nieea veranlaßten den Auftrag der Konferenz vom 6. April 1854 a.^ die Bundesexperten, zu untersuchen, ob nicht eine beschränktere, mit wenigem Kosten verbundene Korrektion möglieh sei, wodurch der Zwek annähernd^ erreicht und zugleich der spätern Ausführung des großen Planes nicht vorgegriffen würde. Jn den Augen der Konferenz war das Projekt vou.

La Niera immerhin das rationell und offenbar nur die Scheu vor deu.

Kosten hielt sie ab, an demfelben festzuhalten. Befremden muß es deßhalb sast, daß sie für die Bundesexperten nicht vor Allem den Auftrag veranlaßte, wie hoch wirklich die Kosten des La Nieea'schen Planes sich belausen und ob die enormen Ansäze v o n Z e h n d e r und K u t t e r , welche der Konferenz vorlagen, wirklich begründet seiend ^ Die Bnndesexverten erklären schon in ihrem ersten Berichte von v^rn herein, eine beschränktere Korrektion, ohne dem Plan von La Nieea in^.

keiner Weise vorzugreifen, sei nicht möglich und beziehen dieß vorzüglich

auf die Aarekorrekt^on von Aarberg bis Büren, die nach dem großen Pro^

jekte zu einem guten Theile überflüssig wird. Jm zweiten Berichte gienge^ fie von dem Gesichtspunkte, der großen Korrektion nicht vorzugreifen, noch^ .weiter ab, indem sie eine wesentliche Vertiefung der Aaxe ober- und unter^

^16 halb Solothurn, im Kostenbelaufe von Fr. 1,77.^,000 vorschlagen, di^ für den großen Plan ebenfalls nicht nöthig wird. Dadurch wird der ^Standpunkt , von dem aus die bundesräthliche Expertise anfänglieh angeordnet wurde, so zu sagen ganz ausgegeben, und es handelt sich nach den Vorschlägen der Experten nun eigentlich nicht mehr darum, das beschränktere Projekt als bloßen Vorläufer oder als ersten Abschnitt der ganzen Korrektion zu betrachten , sondern es fallen die beiden Projekte als G e g e n ^ s ä z e in Betracht.

Die t e c h n i s c h e n Bedenken, die gegen das Projekt der Bundesexperten erhoben werden, bestehen nun gerade im Mangel derjenigen Vor.züge, welche oben an dem Plane La Nieea hervorgehoben wurden, nämlich ^die Geschiebsgefahr werde nicht beseitigt und die Korrektion fei also nicht eine nachhaltige; die untern Gegenden seien einem schnellern und größern .Zuströmen der ^ochw^sser ausgesezt; die Senkung der Seen werde nur in beschränkteren Grade erreicht und die Schisffahrt weniger gesichert.

Das große Gewicht dieser Bedenken ist nicht zu bestreiten; einige davon geben die Bundesexpertei. in ihren bisherigen .Berichten selbst zu; über andere .haben sie. sich noch auszusprechen, indem ihnen die darüber erschienene Kritik von La Nieea und das Memorial der Regierung von Aargau zur ^Erwiderung zugewiesen ward.

Die K o s t e n b e r e c h n u n g der Bundesexperten wird in ähnlicher .Weise angefochten , ^ wie diejenige für den großen Plan. La Nieea selbst behauptet, die Kosten werden statt nur auf Fr. 6,525,000, wie die Er.^ Berten annehmen, ans Fr. 9,417,000 zu stehen kommen, und begründet .dieß wesentlich damit, daß die auch bei dem kleinen Projekte nöthigen

Durchstiche bei Arch und Leußligen, wofür die Experten nichts in Anschlag bringen, Fr. 1,000.000, die Korrektion der A.^.xe von Aarberg bis Hägni, ^die im Kostenanschlage nicht begriffen, bei Fr. 900,000 kosten werde.

Die Einheitspreise für die Felsfprengu..g unter Wasser unterhalb Solo^.

.thurn und die Ansäze für Uferversicherungen an der obern Zihl und untern Bro.^e seien zu niedrig gehalten. Wenn wir nun auch der Anficht bei^ pflichten , daß der Kostenanschlag der Bundesexperten in mehreren BeZiehungen unvollständig fei und die wirklichen Kosten wohl bis auf die von La Nieea behauptete Summe ansteigen dürften, so finden wir dagegen seine fernere Behauptung zu gewagt, daß die Kosten des kleinen Planes sogar um Fr. 421,000 höher zu stehen kommen, als diejenigen des großen.

^Die wegzuschaffende Erdmasse bei dem kleinen Plane beträgt nur 15l Miliio^nen Kubikfuß, bei dem großen dagegen 590 Millionen. Auch im Falle ^er günstigsten Wirkung der Abschlemmung müssen also die Kosten ^des leztern höher zu stehen kommen. Ueber. die .^nsstellungen an dem Kostenanschlage . haben sich übrigens die Experten ebenfalls noch aufzusprechen, -..a ihnen die Bemerkungen von^ La Nieea zugewiesen wurden. ^luch diese .^rage kann demnach noch nicht als geschlossen betrachtet werden.

317 .^eilnn^roI.^t.

Mangel an Vertrauen in den Erfolg des kleinen Projektes einerseits ^nd Besorgnisse über zu große Kosten und einzelne nachtheiiige Folgen des .La Nieea'schen Projekts andererseits haben zu einem vermittelnden Vorschlage .geführt, dessen Keim bereits in dem zweiten Berichte und Antrage von ^La Nieea niedergelegt ward und darin besteht, die Aare bei Aarberg zu theilen. Die Profile von La Nieea für den Aarbexg-Hagnek- und NidauBüren-.^aual wurden von ihm für die Aufnahme der größten Hochwasser berechnet. Um nun diese Prosile reduziren und gleichzeitig den fernern Zwek .erreichen zu können, zu große Schwankungen des Seestandes zu vermeiden, .ward zuerst von den bernischen Jngenieurs R o d e und W e h r e n der Vorschlag gebracht und naiver ausgearbeitet, die Aare bei Aarberg in der Weise zu theilen, daß gleichsam je nur ^der normale Fluß nach dem ^B.ielersee zugeleitet ..nd bei eigentlichen Hochwassern ein großer Theil ^durch das alte ^u korrigirende Bett von Aarberg nach Buren abfließe, ..wobei die Theilungssohle zu Aarberg so gehalten werden soll, daß die.

Geschiebe durch den Aarberg-Hagnekkanal in den Bielersee fich werfen. Von N^dau bis Buren würde die Richtung des bisherigen Flußbettes so viel wie möglich beibehalten, und nur die stärkern Krümmungen durchschnitten.

Mit diesem Projekte, sofern es technisch begründet ist. würden aller^dings zwei erhebliche Vortheile erreicht. Weil die Hochwasser der Aare ..nicht sämmtlich in den Bielersee geworfen würden, wäre dieser .eztere viel ^weniger Schwankungen unterworfen, und die Tieserlegung des Wasserstandes eine ^iel konstantere ; ferner könnten allerdings den Pr^silen de^ ^larberg.^agnek- und Nidau-Bürenkanals geringere Dimensionen gegeben werden, wodurch die zu bewegenden Erdmassen nicht unbedeutend vermindert würden.

Bei den Hochwassern der Aare würde eine angemessene Verkeilung statt..finden und die untern Gebiete immerhin wesentlich erleichtert werden ; denn während ein Theil direkt über Aarberg-Büren abfließen und schnell das untere Flußgebiet erreichen würde, flöße der andere Theil in den Bielersee, so daß in den untern Gebieten die Hochwasser der Aare stets nur sueeessiv eintreffen würden.

Auf der andern Seite herrscht besonders das Bedenken gegen diesen ^Pl.^.n, daß bei der vorgeschlagenen Flnßtheilung zu Aarberg die
Geschiebe ^..icht vollständig nach dem Bielersee geführt werden , sondern ein Theil .immerhin das alte Aarebett hinunterfließen, folglich ähnliehe Nachtheil..

herbeiführen werde, wie das kleine Projekt.

Was die Kosten dieses Projektes betrifft, so^wurden dieselben von den Herren Rode und Wehren anfänglich zu Fr. 1 1,000,000, nach ^iner stattgefunden nen Beratung mit andern bernischen Jngenieuren aber zu Fr. 12,128,000 .angeschlagen, worin 1.0 .^ für Unvorhergesehenes begriffen sind. Ver^leichungsweise berechnen die Herren Rode . und Wehren die Kosten für das Projekt La Nieea auf Fr. 18.400,000, und für dasjenige der BundesExperten auf Fr. 11,500,000. Bemerkenswert bei den Kostenanschlägen.

.318 der bexnifchen Jngenieure ist immerhin die Thatfaehe, daß fie die Ein.heitspxeise für die Erdbewegung im Durchschnitt nicht unerheblich n.edrige^ anschlagen als La Nieea und die Bundesexperten, was deßhalb Beachtung.

verdient, weil diese bernischen Techniker mit den Lokalvexhältnissen und^ lokalen Arbeitspreisen unzweifelhaft am beßten vertraut find.

Die Regierung von B e r n wies in ihrer Denkschrift vom 12. Juli 1856 bereits auf die Korrektion nach diesem Theilungsprojekt hin, und theilte seitdem auch die Ergebnisse der damals in Aussicht gestellten nähern technischen und finanziellen Untersuchung mit, wie wir sie so eben fummarisch ^herausgehoben haben. Wie die Akten liegen, kann jedoch auch hier die^ Frage noch nicht als hinreichend aufgeklärt angesehen werden.

Die oben geschilderten drei Projekte, das La Nieea'sehe, das der Bund e s e x p e r t e n ^ und das sog. T h e i l u n g s p r o j e k t , sind diejenigen. welche bei gegenwärtiger Aktenlage in Frage stehen. Ueber keines dieser Projekte kann aber jezt schon ein definitiver Entscheid gefaßt werden ; über da^ La Nieea'sche Projekt nicht, weil eine Kardinalfrage des Kostenpunkts, die A b s c h l e m m u n g , noch nicht hinreichend aufgeklärt ist; über das Projekt dei^ Bundesexperten nicht, weil die aufgeworfenen technischen Zweifel und die Einwendungengegen den Kostenanschlag noch nicht beseitigt sind, und endlieh über das Theilungspxojekt nicht. weil hier die Anregung überhaupt noch zu ueu ist und einläßliche Prüfungen desselben noch nicht ftattgesunden haben.

Bei dieser Sachlage drüken wir nun bezüglich auf die Frage des.

Korrektionsplanes unsere Anficht in folgenden Säzen aus : 1. Der Bund bestimmt in lezter Linie den Plan für die Jnrage^ wässerkorrektion. Es ist dieß nöthig, um die Ausführung des Unternehmens zu ermöglichen , da eine Verständigung der Kantone hierüber nicht vorauszusehen ist. Daß der Bund hiezu kompetent sei, ward in den...

vorigen Abschnitte nachgewiesen.

2.

Um über den Plan definitiv zu entscheiden, hat noch eine Ver-

vollständiguug der Untersuchung stattzufinden.

Der Plan von La Nieea erscheint in t e c h n i s c h e r Beziehung zwar jezt^ schon als hinreichend begründet. Allein über die f i n a n z i e l l e n Bedenken find.

noch Aufklärungen nöthig. Zu diesem Ende sind insbesondere bestimmtere Anhaltspunkte zu sammeln zur Entscheidung der Abschlemmungsfrage. nament^ lich in folgender Weise : a. Zuratheziehung weiterer Wasserbau -Jngenieure, welchen neben der^ Theorie eine vielfache Erfahrung zu Gebote steht.

b. Versuche zur Auffindung von Bauunternehmern oder Bangesellschasten,.

. welche sich eventuell um bestimmt zu nennende Summen zur Bau^ ausführung verpflichten. Könnten solche Unternehmer z. B. nur fü.^ den A a r b e r g - H a g n e k - und den N i d a u - B ü r e n k a n a l gegen an^ gemessene Akkordfummen gefunden werden, so wäre die Frage gelöst^ ^c. Oder Versuche über die Anwendbarkeit der Abfchlemmnngstheorie be^.

319 solchen Kanalstreken, die bei jedem auszuführenden Projekte noth..

wendig oder nüzlich find, wie dieß namentlich bei den Arch- und Leußligendurchstichen der Fall ist. Erzeigt hier die Abschlemmung sich als wirksam, so kann auch für die übrigen Kanalarbeiten mit Vertrauen auf die Ansicht von La Nieea gebaut werden. Wirkt die Abschlemmung nicht, so kann wieder die ganze Frage als entschieden betrachtet werden und die ausgewendeten Kosten find in keinem Falle verloren.

..d. Daneben hat eine Vervollständigung der La Nieea'schen Exekutionsplane, so weit dieß nöthig erscheint und eine Revision seiner Kosten..

ansäze überhaupt stattzufinden. Die von Wehren und Ro^ in Zweifel gezogenen Berechnungen über die Wasserzuflüsse und die Kapazität der Abflußkanäle sind einer nochmaligen Verifikation zu unterwerfen.

Analoge Ergänzungen haben gleichzeitig bezüglich auf das P.ojekt der ^undesexperten stattzufinden, um in technischer und finanzieller Beziehung ^ille aufgeworfenen Zweifel so viel als möglieh aufzuklären.

Und ebenso ist^ bei gleichem Anlasse die Jdee des sogenannten Thei.lungsprojektes nä.^er zu untersuchen, damit bei vorzunehmendem leztem Entscheide die technische und finanzielle Seite ledes der Projekte so klar .und vollständig als möglich vorliege.

3. Diese Vervollständigungen der Untersuchung hat der Bund anzuordnen , denn die Kantone können sich hiezu schwerlich verständigen , theils roeil sie der vielen fruchtlosen Vorarbeiten bereits müde sind, theils weil sie in der Richtung und dem .^weke der Untersuchung aus einander gehen. Die .Kosten, welche dem Bunde hiedurch erwachsen, fallen nnsers Erachtens nicht in die Wagschale gegenüber dem Voxtheile, daß der Bund selbst die Untersuchung leiten und deßhalb um so mehr auf deren Zuverlässigkeit .bauen darf.

^.

.^ur gemeinsamen ^.u^uhrun^ gehörende ..Arbeiten.

Die Frage , welche Korrektionsarbeiten in die gemeinsame Unterneh. mung gehören und welche dagegen den einzelnen Kantonen obliegen, ist auch einer der Punkte , über welche zwifchen den Kantonen bei den vielen Unterhandlungen abweichende Ansichten obzuwalten pflegten. Waadt machte schon an der Konferenz von 1834 geltend, es sei allerdings bereit, an der Unternehmung das Seinige beizutragen ; allein es sollen zu den aemeinsamen Arbeiten keine gezogen werden , die nicht zur Tieferlegung der Seen' erforderlich find.

Diefe leztere Ansieht muß in der That auch als richtig zugegeben werden, da die Tieferlegung der Seen der eigentliche Zwek der Juragewässerkorrektion ift. Es fragt sich nur, w e l c h e Arbeiten zur sichern und nachhaltigen Erreichung dieses Zwekes erforderlich sind.

.320 Unzweifelhaft gehören nun dazu allervorderst die Korrektion der Aar^ .von Solothurn aufwärts bis Büren, so wie nicht minder die .Arbeiten, welche unterhalb Solothurn als nöthig erachtet werden; ferner die Korreltion der Zihl von ihrer Vereinigung mit der .^are bis Nidau, dann^ die Korrektion der obern ^ihl und untern Bror^e. ..^ilie diese Arbeiten.

bilden ein zusammenhängendes Ganzem, und ohne daß sie sän.mtlich anogeführt werden, wird der Zwek nicht erreicht.

Aliein diese Arbeiten für sich genügen nicht , um den Zwek nachhaltig.

zu sichern. Ohne gleichzeitige Korrektion der ^lare oberhalb Buren würde das neue Zihibett sofort wieder verwüstet, ja seine Erstellung wäre zum Theil nicht einmal möglich. Deßhalb ward von jeher die Korrektion der Aare als mit der Juragewässerkorrektion, beziehungsweise Tieserlegung der .Seen, im engsten Zusammenhange stehend betrachtet und als eine d.... Ardeiteu angesehen, die zur nachhaltigen Erreichung des Zwekes erforderlich find.

.^s ist genau der gleiche Fall, wie be.. der Linthkorxektion; ohne gleichzeitige Korrektion dex Glarnerlinth konnte der Wallensee aus die Dauer nicht tiefer gelegt werden.

Jm Falle daher, .nach dem Piane La N.^ea's, die Aare in den Bielersee geleitet wird, so gehört diese Arbeit mit ..n das gemeinsame Unternehmen,.

da der Zwek davon der ist, den ungestörten Abfluß der Seen zwischen Nidau und So.othurn anf alle Zeiten zu erhalten und zugleich eine größere Seesenkung zu ermöglichen.

Jm Falle der Annahme des Projektes dex Bundesexperten waltet nach den neuern Konferenzverhandlungen kein Zweifel ob , daß jedenfalls die.

Korrektion der ^lare durch das Hägni in die gemeinsame Unternebmung.

gehort; weiter aufwärts bis .^laxberg wird dagegen angenommen, daß die Arbeiten dem Kantou Bern einzig zufallen sollen , worüber dex lezter.^ jedoch feine definitive .Erklärung bis zur Erledigung der übrigen Punkte sich vorbehalten hat.

Wir sind nun der Ansicht, es falle die Entscheidung. welche Arbeite^.

in das gemeinsame Unternehmen gehören, mit der Bestimmung des Planes.

zusammen und e.^ sei dieselbe deßhaiv au^n^zeu, v.s der Plan selbst zur definitiven Genehmigung vorgelegt wird. Da^ aber auch hier die Entscheidung ^om Bunde auszugehen habe, ist nöthig, um das Unternehmen nicht dex ^esahr auszusehen, an Mangel des Einverständnisses der Kantone ^n seheitern.

Der Grnndsaz hingegen kann ichou jezt festgestellt werden, daß alle ^Arbeiten, welche erst aus die Tieferlegung der Seen zn folgen haben, um ^ie Möser zu entwässern, nicht in die Gemeinschaft gehören, sondern von dem betreffenden Kantone auszuführen sind. Dahin gehören insbesondere : ^ie Korrektionen an der obern Bro.^e und Orbe, die Kanäle auf dem a.roßen^Moofe, die Kanäle auf den Separatmösern von Täuffelen, Mergligen, .die Korrektion der^ Leugenen u. s. w. .^s ist dieser Grundfaz schon deß-.

^halb nöthig, weil die ..ir.a^tone Freiburg und Waadt die Korrektionen an der obern Bror^e und der Orbe auf ihre Rechnung bereits begonnen haben.

^

^

3..^

Diese Separatkorrektionen dürfen aber nicht ganz der Willkür der ein^ zelnen Kantine anheimgestellt werden. Der. große Aufwand, den die Ge^ meinschaft für die Tieserlegung der Seen macht, erheischt es, daß zur^ Erzielnng der vollen Früchte des Unternehmens jene Separatarbeiten un^.

verzüglich sich anschließen und so zu sagen mit der Hauptkorrektion selbst^ fertig werden, damit der wirklich erzielte Mehrwerth deo Grund und Boden.^ so srühe wie möglich vor Augen trete. Ueberdieß stehen diese Neben...

korrektionen in einem gewissen hydrotechnischen ^ufammenhange^ mit dem.

S.^sten.e^ der Hauptkorrektion, so daß es nüzlich erscheint, die auszufüh..

renken Plane der Genehmigung der gemeinschaftlichen Behörde zu unter^ stellen.

...l..

^ .et h e i t^ u u ^ v er h .i 1 t n i^ der ..^ant.^ne an den ..^.^.ten.

Die Frage ül.er die Kosteuvertheilung bildet einen weitexu Hauptstreit^ pnnkt unter den Kantonen.

Die meisten bisherigen Verständigungsversuche giengen davon aus, die Betheiligungsseala der Kantone von vorn herein in Zahlen festzusezen.

Wir stellen die wichtigsten Vorschläge, welche gemacht wurden, zusammen.

Bei den Unterhandlungen von 1817 schlug Bern folgende Seala vox...

Bern

.

.

.

.

.

.

.

5

1

.

Freiburg . . . . . .

Waadt

.

.

.

.

.

.

^

16 ^ 25

^

Neuenburg . . . . .

6 .^ Solothurn mußte, .^eil es in gänzlicher Opposition mit den gemachten.

Anträgen stand, weggelassen werden. .

Jn der Zentralkommission von 1847-1852 entstanden folgende zwei Hauptvorschiäge : Der eine Vorschlag , von Freiburg und Waadt unterstüzt , gieng ^davon au.^, die Kosten zu 1^^^ ans die Eidgenossenfchast^ zu ^^ auf den ^Mehrwerth und za ^^ auf die verbesserte Schiffsahrt ^n verlegen.

Das Beitragsverhältniß der Kantone zu den aus den Bodenmehrwerth ^Ind die Schifffahrt verlegten Summeu ward vorgeschlagen :

Juchart.

Per Juchart

Durchschnitt.

Fr.

Bern

. .

. Freiburg ^ Solothurn .

Waadt . .

Neuenburg .

..^tat Bodenmehrweith.

Fr.

26,987 9,519 2,771 5,686 2,064

120 82 137 95 132

3,239,459 785,663 379,.. 15 542,031 273,230

47,027

107

5,220,000

Rp.

46 68 16 68 02 -

J.^ Schiffahrt. J.. ^ Fr.

62 15

...^enerattotat.

F^ 33 4,109,459

870,000 172,000 5^2,000 60..,000 435,000

7 959,663 901,615 20 23 1,151,031 708,230 17

100 2,61 ....,000

100 7,830,000

7

11 5

Rp.

46 68 16 68 02 --

Ju 0/o

53 12 11 .15 9 100

Der andere Vorschlag -- von Bern, Solothurn und Neuenburg verfochten ..... gieng davon ans, die Kosten sollen gedekt werden: .,^ durch die Eidgenossenschaft, ^ durch die Staatskassen der Kantone, 21/^ durch die Schifffahrt; 51/^ durch den Mehrwerth auf Grund und Boden, wobei jeder Kanten vor Allem den gewonnenen Strandboden an den Seen, die verlassenen Flußbette, und Bern besonders seine Reisgründe an der Aare zwischen Aarberg und Büren an die Gemeinschaft abtreten sollte. Der Strandboden ward zu Fr. 75, die verlassenen Flußbette zu Fr. 50 und die Aarreisgründe zu Fr. 300 die Juchart angeschlagen. Die auf die Schifffahrt berechnete Summe (Fr. 100^000 jährliche Einkünfte) wurde auf die Kantone nicht verleg^, s.^ern direkter Bezug und Verwendung für das gemeinschaftliche Unternehmen beantragt. Dieser Vertheilnngsvoxschlag aus die Kantone gestaltet sich folgendermaßen..

<^ .

^

.

^

^ .

.

.

^

.

.

^

^ .

.

^

.

^

pantane.

Abtretung an Strand^ boden, Flußbetten, Reisgrund.

Mehrwerthsbeitrag auf das übrige Land.

Beitrag

Total .

in

der Grund und Boden. Staatskassen.

^tat.

^

.

.

^

^

Inchart.

^ .

.

.

^

Fr.

In

Dnrch^ Inchart.

schnitt.

Fr.

Fr.

Fr.

.^

In

Fr.

Fr.

^o

^

^

^ .^

Bern .

.

Frei^urg .

Solothurn

Waadt .

Neuenburg

^ <^

5..,709 1,132,200 22,578 2,728 204,075 9,779

85

1,919,130

3,05l,330 55

70

684,530

2,62l

60

157,260

888,605 16 164,760 3

3,432 257,400 18,965

55

1,043,075

1,300,475 23

65

86,970

150

. 726

7,500 53,025

1,338

12,745 1,654,200 55,279

--

3,^90,965

139,995

300,000 3,351,330 51 988,605 15 100,000 150,000 250,000

3 ^ 200,000

5,545,165 100

1,000,000

314,760

^ 1,550,475 24

339,995

5

6,545,165 100

^ .^.

.324 Hiebei find die Kanalarbeiteu auf dem großen Moose mit Fr. 239,8l5 zu deu gemeinschaftlichen Arbeiten gezählt, während dieß bei dem vorhexgehenden Vorschlage nicht der Fall ist. Weder der eine noch der andere dieser Vorschläge sieht deu Fall von Mehrkosten vor.

Der Vorschlag, welcher au den Konferenzen von 1854 aufgestellt ward , geht dahiu : Der Bund soll 1/.. beitragen und die übrigen ^ von deu Kantonen in solgendem Verhältnisse gedekt werden, die Minimalsumme^ zu 41^ Millionen Franken. angenommen ^

Bern. .

Freiburg Solothurn Waadt .

Neuenburg

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Fr. 2, 500, 000 - .^^.^ ,, 800,000 - 17 ^ ^ ..

600,000 - 13 .^ .^ .. 400,000 - 8 .^ .^ ,, 200,000 .^ 4 ^/^ .^ Fr. 4,500,000 100

Dabei soll Bern die Aarekorrektion von Aarberg bis Dozigen auf eigene Rechnung ausführen. Allsällige Mehrkosten seien in gleichem Verhältnisse zu vertheilen. Kein Kanton stimmte jedoch diesem Vorschlage desinitiv bei. Einzelne Abordnungen verwahrten sich bestimmt dagegen, oder versprachen bloß zu berichten.

Wie in dem Streite über den Korrektivnsplan der Knotenpunkt in der Abschlemmungsfrage liegt, so bildet hier die Frage über den Umfang des beteiligten Gebietes den Schwerpunkt des Streites.

Freiburg und Waadt find der Ansicht, die Möfer an der obexn Bro.^e und an der Orbe gehören nicht in den Perimeter, weil sie zum größten Theile ohne Tieferlegung der Seen entsumpft werden können. Dieß einzig macht eine Differenz von etwa 20,000 Jucharten aus.^ Bern macht eventuell geltend, wenn die genannten Möfer .nicht zum Eutsumpfungsgebiete gezogen werden, so gehöre der obere Theil des großen Mooses von 6000--7000 Jucharten ..uch nicht dazu , weil diese fo gut ohne Senkung der Seen entsumpft werden können, als jene Möser; ferner auch nicht die Fläche zwifchen Aarberg und Dozigen ^von eirea 5000 Jucharten , weil die Aarekorrektion aus dieser Streke ^ihm allein überlassen werden wolle.

Von eirea 67,000 Jucharten, wie die Jngenieurs der Zentralkom.^ mission von 1848--1850 das Entsumpfungsgebiet berechnet haben, wür^en nach diesen Theorien bloß 47,000, eventuell nur etwa 35,000. in Berechnung fallen.

Bei solchen Ansichten steht eine Verständigung der Kautone ^nicht zu erwarten. Jeder sucht seinen Nnzen an dem Unternehmen zu verdeken und so niedrig zu schäzen wie möglieh. Die Verantwortlichkeit der KantonalBehörden vor der betheiligten Bevölkerung ^erscheint auch zu^groß, um den

.Abschluß leicht zu machen.

^

325

Wir find deßhalb der Ansicht, es müsse zur Ermittlung der Beitraggala ein anderes Verfahren eingeschlagen werden.

Alle Kantone sind

grundsäzlich darüber einig, daß die Kosten im Verhältnisse de.^ N u z e n s getragen werden sollen, den Jeder von dem Unternehmen. hat.

Da die betheiligten Kantone selbst über die Größe dieses Nuzens sich nicht vereinigen können, so sollen sie sich dem U r t h e i l e und der Schäznng e i n e r u n p a r t e i i s c h e n B e h ö r d e u n t e r w e r f e n .

Dieses Verfahren ist das einzig g e r e c h t e , da es ein Prinzip zuui Grunde hat, dessen Richtigkeit von Niemand bestritten werden kann, und auf diesem Wege einzig auch eine gerechte Grundlage für das Betheiligungsverhältniß des Bundes an den Kosten des Unternehmens gewonnen wird. Dasselbe ist ferner das e i n z i g praktische, da es allein den Streit ^u einem Ziele zu führen geeignet ist. Bei der Linthkorrektion wurde der gleiche Weg eingeschlagen ; auch dort ward nicht zum Voraus. die Beitragsseala der verschiedenen betheiligten Kantone festgesezt, fondern eine

Schäzungskommission bestellt, welche die Umfangsgränzen des betheiligteu

Landes zu bestimmen und den gewonnenen Mehrwerth zu schäzen hatte.

Endlich schüzt einzig dieses Verfahren die kantonalen Behörden vor der Verantwortlichkeit gegen die betheiligten Bevölkerungen und gewährt zugleich die meiste Garantie für eine wirklieh gerechte Verkeilung der Last.

Ohnehin müßten bei einer Vorausbestimmung der Beitragsseala .die einzeliren Kantone eine Schäzung des Mehrwertes anordnen, um die Verlegung.

eines angemessenen Kostenantheils auf die einzelneu Grundeigentümer durchzuführen. D..s beantragte Verfahren enthebt jeden Kanton von dieser Operation.

Der Nuzen, welcher in Betracht zu ziehen ist, besteht in dem zu gewinnenden M e h r w e r t h a n G r u n d u n d B o d e n .

E^ werden . zwar noch andere Vortheile genannt, welche dnrch die Korrektion erreicht werden, besonders die Verbesserung des^sanita.iicheu Zustande^ und die Erleichterung der Schissfahrt. Allein. die Verbesserung des Zuftandes von Grund und Boden bildet den Hauptzwek des Unternehmens. Dieser Gewinn einzig kann einer Geldschazung unterwarfen w.r^n; und nur diese Basis führt zu einer wirklich billigen Repartition der Dosten. Es stellt sich zwar das Jnteressenverhaltniß an der Schifffahrt für die einzelnen Kantone nicht in gleicher Weise dar, wie in Bezug auf den Mehrwerth an Grrind und Boden. Bern z. B. ist an dem Bodengewinn wol um mehr ais 50 o,.^ betheiligt, au der Schifffahrt dagegen kaum um 25 o,...., weil die Verbesserung der Schiffahrt allen Kantonen in fast gleichem Grade zu gut kommt. Analog verhält es sich mit der Verbesserung der sanitarischen und klimatischen Verhältnisse. Die Austroknung der weiten Moosflächen an den drei Seen kommt in dieser Beziehung besonders in den Kantonen N e u e n b u r g , W a a d t und F r e i b u r g einer weit ausgedehnter^ Gegend und erheblich zahlreichern Bevölkerung zu gut, als diese Cantone verhältnismäßig au direktem Mehrwerthsgewinn betheiligt sind.

Gerade hiedurch wird aber dem nicht ganz unbegründeten Gefühle Rechnung

326 getragen, daß der Kanton Bern als der an dem Unternehmen am meisten Betheiligte auch einen möglichst starken Theil der Last auf sich zu nehmen habe, einem Gefühle, dem dieser Kanton selbst nach der bisher bewiesenen Gesinnung in der Frage nicht zu widerstreben scheint.

Die Schäzung hat die Ermittlung und Feststellung der Umfangs-

gränzen des^ betheiligten Gebietes und des Mehrwexthes, welcher auf jedes

innerhalb diesem Gebiete liegeude Grundstük fällt, gleichzeitig zum Gegen-

staude. Dieselbe wird von gewissen allgemeinen Grundsätzen ausgehen , z. B.

von der Höhenlage über den Seen, der inneru Bodenbeschassenheit , den Vegetationsverhältnissen u. s. w., und in dieser Beziehung voraussichtlich zunächst zu einer Abtheilung in Zonen, Klassen oder K a t e g o r i e n getangen. Der Uebergang von dem meistbetheiligten Boden zu dem unbeteiligten Gebiete wird meist ein ganz allmähliger sein und die entfernteste Klasse vielleicht nur um ein Minimum belegt werden. Nach Feststellung der allgemeinen Ueberficht und der allgemeinen Regeln wird zur parzellenweiseu Schäzung von Gemeinde zu Gemeinde geschritten ; alles, was bei dem jezigen Gewässerzustande einen Schaden leidet, dem durch die Korrektion abgeholfen wird , unterliegt der Schäzung : Gebäude , Mauern , Brüken, gleichwie die offenen Grnndstüke.

Bei dem Linthunternehmen wurde vor der Ausführung nur der Werth des betheiligten Eigenthums in seinem damaligen Zustande und erst nach der Vollendung des Werkes der gewonnene Mehrwerth geschäzt. Es gieng deßhalb ein Zeitranm von mehr als 20 Jahren vorüber, bevor die Einzahlungen der Eigentümer beginnen konnten, was für die Liquidation des Unternehmens ein großer Uebelstand war.

Deßhalb fragen wir hier ein etwas abweichendes Verfahren vor.

Eine Schäzung soll v o r der Ausführung d^s Unternehmens stattfinden und zum Zweke haben, den Werth im jezigen Zustande,^ so wie den Mehrwerth, den das Grundstük dnr..^ die Unternehmung v o r a u s s i c h t l i c h gewinnen wird, zu konstatiren. Bei dieser Schäzung ist davon auszugehen, daß die Korrektion bezüglich auf Verhütung von Ueberschwemmungen und die Entsumpfung der Ländereien denjenigen Effekt vollständig haben werde, der nach den genehmigten Exekutionsplanen vorausberechnet wird.

Die Schäzung beginnt im untern Korrektionsgebiete, wo die Exekutionsarbeiten ebenfalls anfangen, und wird über das ganze Gebiet sneeesfive durchgeführt.

Nach Vollendung des Unternehmens wird die Mehrwerthsschäzung einer Revision unterstellt, um dieselbe mit dem wirklich eingetretenen Effekte der Korrektion zu vergleichen und in Uebereinstimmung zu bringen. Um diesen Effekt ficher zu beobachten, hat die zweite Schäzung erst nach einem gewissen Zeitablauf und nachdem der neue Gewässerzustand seine normale Gestalt gewonnen haben wird, stattzufinden.

Dieses
Schäzungsverfahren, welches in neuerer Zeit bei einzelnen Korrektionen und Entsumpfungen im Kanton Bern angewendet wird, bietet den sehr bedeutenden Vortheil dar, daß ...in frühzeitiger Beginn der Einzahlungen von Seite der Grundeigenthümer ermöglicht wird. Schon die erste

327 .oder provisorische Mehrwerthsschäzung kann nämlich als Grundlage für diese .Anzahlungen benuzt werden. Sowie aus einzelnen Streken die Korxektion zu wirken beginnt, können die Grundeigentümer zu jährlichen Einzahlungen auf Rechnung der Mehrwerthsschäznng angehalten werden. Dadurch wird nicht nur der Zins des Baukapitals während der Bauzeit erheblieh vermindert, sondern es findet zugleich eine gerechte Ausgleichung für das frühere und spätere Anhandnehmen der Arbeiten in den verfchiedenen Kantonen statt. Dafür , daß in Solothnrn die Arbeiten am ersten Begonnen werden , haben die dortigen Eigentümer auch am srühesten mit 'den Einzahlungen anzufangen. Stellt später die revidirte Schäzung ein anderes Verhältniß für den einzelnen Eigenthümer heraus, so findet einfach ^.ie Berichtigung seiner Rechnung statt.

Zur Vermehrung der Garantie für die Eigenthümer, die Gemeinden und betheiligten Kantone sind sowol die erste wie die zweite Schazung, so wie sie je für eine Gemeinde oder für einen bestimmten Bezirk abgeschlossen ist, öffentlich aufzulegen, um Gelegenheit zu Einsprachen und Berichtigungen zu geben. Die Schäzungskomnnffion, welcher obige Funt^ tionen übertragen werden, wird von dem Bundesgerichte gewählt.

Der nach d i e s e n G r u n d s ä z e n a u s g e m i t t e l t e M e h r w e r t h , den jeder K a n t o n g e w i n n t , bildet zwischen ihnen den Maßstab für den B e i t r a g zu den K o s t e n .

Jeder Kanton besorgt den Bezug der Einzahlungen von den Grund..

eigenthümern seines Gebietes und hastet der Gemeinschaft für die richtige Ablieferung. Es wird den einzelnen Kantonen überlassen, welche Bestimmungen für die Sicherheit der Einzahlungen gegen die Einzelnen sie treffen ; insbesondere, ob sie die Grundstüke hypothekarisch hastbar erklären wollen.

Jedem Kanton bleibt ferner anheimgestellt, in wiefern er einen Theil^ der für den Mehrwerth des Bodens zu leistenden Zahlungen allsällig aus die Staatskasse übernehmen oder dem Eigenthümer die ganze Last überlassen will. Ebenso. ob der Kanton für Tragung des auf ihn sagenden Kostenantheils allsällig noch andere Faktoren beizuziehen für gut findet, wie z. B. einzelne durch Verbesserung der Schiffahrt besonders ^begünstigte Ortschaften, Gemeinden und Korporationen, oder das im beteiligten Gebiete liegende Vermögen und Einkommen überhaupt.
Wenn die Kosten die Gesamn.tfumme ^es gewonnenen Mehrwerths übersteigen, f o w i r d d e r M e h r b e t r a g v o n d e n K a n t o n e n i n d e m g l e i c h e n V e r h ä l t n i ß . g e t r a g e n , v o r b e h a l t e n d i e Mitb e t h e i l i g n ng des B u n d e s , von der indem nachfolgenden Abschnitte gesprochen wird. Man könnte zwar ^ersucht fein , wenigstens für diesen Fall zum Voraus das Repartitionsverhä.tniß in fahlen aus^udrüken.

Darüber würde jedoch unter den Kantonen wieder der nämliche Streit beginnen wie bisher, und wenn ein Dritter, der B u n d , zu entscheiden berufen ist, so findet er keinen zuverlässigen und gerechtern Anhaltspunkt, als denjenigen der Mehrwerthsschäzung. Wenn der Kanton Bern an dem.

gewonnenen Mehrwerth um 55 .^ betheiligt ist, so soll er an den Mehr-

328 kosten ebenfalls mit 55 ^ partizipiren ; und wenn der Kanton Neuenbur^ :nur für 6 ^ interessirt ist, so soll er an die Mehrkosten auch nur im Verhältnisse von 6 .^ beitragen. So einzig wird Niemand sich verlezt finden und die Repartition ohne Schwierigkeit durchzuführen sein.

Wir haben zum Schlusse dieses Abschuittes noch einige Punkte besonders zu berühren, um keine Mißverständnisse oder Zweifel zurük zu lassen. Jn bisherigen Vorschlägen wurde die Abtretung des Strandbodens ..rn den Seen und der verlassenen Flußbette an das gemeinschaftliche Unternehmen aufgestellt. Wir halten diesen Vorschlag für unzwek.näßig und möchten vielmehr als Regel festhalten, daß der in solcher Weise gewonnene Boden dem anstoßenden Ufergrundftük zufalle und dieser Zu^ wachs mit in die Mehrwerthfchäzung gezogen werde. Die Ersahrungen bei der Linthunternehmung sprechen auch hier. denn noch zur heutigen Stunde befizt dieselbe den größten Theil des Strandbodens am Wallensee, ohne daß sie bisher irgend einen erheblichen Nuzen daraus zu ziehen vermochte.

Zudem würde es die bestehenden Besizesverhältnisse zu sehr stören , wenn bisherige Anstößer an den See durch einen Streifen Strandboden künftig von dem See abgeschlossen würden, und endlich kann dieser Stxandboden in den meisten Fällen einzig vom Ufereigenthümer mit Vortheil beuuzt uud kultivirt werden, weil nur er in der Nähe ist und freien Zugang dazu hat. Ausnahmen von dieser Regel sind jedoch im Jnteresse der l.lnter^ .nehmung vorzubehalten für die Fälle, wo solcher. Boden entweder zum Gebrauche der Unternehmung selbst oder zum Austauich gegen anderes für

dieselbe benöthigtes Land dienlich oder die Ausdehnung oder die Lage des

.Bodens so beschaffen ist, daß derselbe auch abgetrennt vom Uferanstößex mit Vortbeil benuzt und kultivirt werden kann.

Frühere Vorschläge giengen auch dahin , dem einzelnen Eigentümer die Wahl zu lassen , entweder die Mehrwerthsschäznng zu aeeeptiren oder sein Gxundstük um den Werth v o r der Unternehmung abzutreten, und dieser Grundsaz galt auch bei der Linthkorrektion. Wir erachten ihn jedoch nicht

für zwekmäßig, da die Unternehmung sich nicht in die Lage sezen soll,

wider ihren Willen Grundeigentümer zu werden. Dem Eigenthümex geschieht kein Unrecht, wenn ih^. nur zu bezahlen auferlegt wird, was er an Mehrwerth gewinnt. Für ihn n.ag diese Auflage zwar als Zwang erscheinen; allein es ist dieselbe eben so berechtigt, wie wenn der Eigenthümer zur Expropriation angehalten oder ihm die Alternative gestellt wird, e n t w e d e r den Mehrwerth zu bezahlen o d e r das Grundstük aufzugeben.

Ju allen diesen Fällen wird im Jnteresse eines gemeinnüzigen Unterneh^ ..mens Zwang geübt; aber in allen Fällen erhält der Eigentümer vollen vermögensrechtlichen Erfaz. und das ist die Hauptsache.

Man wird vielleicht einwenden, unser V^rschiag ^nr Ausmittelung des Mehrwertes und des daran geknüpften Beitragsverhäitnifses der Kantone sei zwar gerecht , führe aber eine viel zu weit aussehende und viel ^u schwierige Arbeit n^.ch sich.

Wir machen hiegegen aufmerksam , daß die einzelnen Kantone der nämlichen Arbeit nie entgehen würden,.

3 .

.

^

..wenn fie anders nicht die Verlegung der Kosten auf das Grundeigentum ^ur nach einem Ungefähr vornehmen wollen. Zudem ist diese Schäzuua^ nicht eine schwierigere und ausgedehntere Arbeit , als die Ausnahme jedes ^Grundsteuerkatasters in den Kautonen. Jm Korrektionsgebiet der Juragewässex handelt es sich um höchstens 60--.70,000 Jucharten, die etwa ^in 10 --15,000 Parzellen vertheilt sein mögen. Jn den GrundsteuerKatastern des alten Kantons Bern allein waren al..er nahe an eine Million Jucharten und Hunderttausende von Parzellen aufzunehmen, die alle speziell geschäzt werden mußten , eine Arbeit , die binnen verhältnißmäßig kurzer ^Frist vollendet ward. Mit einigem gutem Willen ist also wohl auch die Schäzungsaxbeit sür die Juragewässexkorrektion zu vollbringen, um so mehr, als in den vorhandenen genauen planimetrischen und nivelletorischen VerMessungen des ganzen Gebietes und in den Arbeiten der Zentralkommission ^ von 1848-1852 hiefüx bereits sehr bedeutende Vorarbeiten vorhanden find.

^7.

..^etheil.^uu.^verhattu.^ de^ ^unde....

Die Betheiligung des Bundes an dem Unternehmen der JuragewässexKorrektion ist in verschiedener Weise möglich.

^Der Bund kann dasselbe im Sinne der Motion Engelhard als Bundessache erklären , was so viel heißen will, als: Er^ ordnet Alles au, leitet Alles und bezahlt Alles, allfällig unter Vorbehalt von bestimmten .Beiträgen., von Seite der betheiligten Kantone odex Grundeigentümer. Es ^ist kaum.nöthig, auszuführen, daß diese Stellung des Bundes zu dem Unternehmen nicht statthaft ist; schon mit Rüksicht auf das Verhältniß der obwaltenden betheiligten Jnteressen nicht, die einzelne Kantone vorherrschend berühren und mit Rüksicht auf andere ähnliche Unternehmungen nicht, die uoch in Frage kommen können und wobei deren Erklärung zur Bundessache ^mit gleichem Grunde in Anspruch genommen werden könnte.

Oder die Betheiligung des Bundes bei dem Unternehmen besteht nur in einer finanziellen Unterstüzung, ent.^der nach einer zum Voraus zu bestimmenden fixen Summe, deren Maß nicht überschritten werden darf, odex .nach einer bestimmten Ouote an den Gesammtkosten. Eine solche rein finanzielle Betheiligung reicht jedoch zur Ermöglichung des Unternehmens

..nicht aus, weil die Schwierigkeiten nicht bloß finanzieller Art find, sondern ^gleichzeitig in dem Mangel an Verständigung zwischen den Kantonen über-

haupt liegt. Neben der finanziellen Unterstüzung muß also die Betheili-

gung des Bundes noch in einer vermittelnden und entscheidenden Dazwischen.kunft bestehen, in dem Sinne, wie wir dieß weiter oben bereits ausgeführt haben und in folgenden Abfchnitten noch weiter ausführen werden.

Hier behandeln wir bloß die Frage der finanziellen Betheiligung des^ Bundes, und in dieser Beziehung stellen wir ...or Allem den Grudsaz aus, ^aß der Gewinn des U n t e r n e h m e n s , wie er nach den Bestimmungen des v o r i g e n Abschnittes a u s g e m i t t e l t wird, vollständig.

^..n die K o s t e n v e r w e n d e t w e r d e n soll. Wenn die einzelnen Kantone

^30 ^en Grundeigenthümern einen Theil der Mehrwerthsfchäzung erlassen und .ihnen gleichsam ein Geschenk machen wollen, so ist das ihre Sache; allein ^der Bund kann diese Stellung nicht einnehmen. So weit das Unterneh^ .nen sich selbst zu bezahlen im Stande ist, liegt ein Grund zur Unter^ ftüzung von seiner Seite nicht vor. Diese Stellung soll er nicht bloß bei ^.er Juragewässerkorrektion, sondern gegenüber jedem andern ähnlichen Unternehmen, um dessen Unterstüzung er angesprochen wird, einhalten.

Der uämliche Grundsaz ward früher auch bei dem Linthunternehmen angewen.det; und bei keinem^ der ausgeführten oder in Ausführung begriffenen Kor^ rektions- und Entfumpfungsarbeiten im Kanton Bern fällt es dem Staate ein, irgend etwas an die Kosten beizutragen oder zu versprechen, so lange der gewonnene Mehrwerth zur Dekung derselben hinreicht.

Erst von da weg , wo der eigene Ertrag des Unternehmens zur Dekung der Kosten erschöpft ist, erscheint eine Betheiligung des Bundes an den Kosten gerechtfertigt. Ansehend nun die Art und das Maß dieser Betheiligung, so gehen wir zunächst davon aus, es könne der Beitrag des .Bur.des nicht in einer fixen Summe bestehen, die sich gleich bleibt, mögen die Mehrkosten viel oder wenig betragen, sondern es s o l l e d e r Bund e i n e z u b e s t i m m e n d e O u o t e d i e s e r M e h r k o s t e n a u f sich neh...

.rue n.

Denn wesentlich das Risiko der Mehrkosten hält die einzelneu Kantone von einem entscheidenden Entschlnsse zurük; und wenn der Bund fich nicht entschließt, die dießfällige Gefahr mit den Kantonen zu theilen,

.so bleibt jene Befürchtung vollständig fortbestehen. Zudem bringt einzig

diese Betheiligungsart den Bund in eine angemessene Stellung zu der Leitung des Unternehmens; denn nur wenn er mit den Kantonen die MehrDosten verhältnißmäßig tragen hilft, entsteht ein übereinstimmendes Jnteresse für alles, was auf die Anlage und Ausführung des Unternehmens Bezug hat, und er kann mit Recht einen angemessenen Einfluß auf die Leitung vorbehalten. .

Wie stark die vom Bunde zu übernehmende Onote sein soll , kann.

^icht nach mathematischen Regeln, sondern nur durch eine gewissenhafte Abwägung der obwaltenden praktischen Verhältnisse bestimmt werden. Wir schlagen v o r , dieselbe auf v i e r Z e h n t h e i l e der über den Bodengewinn hinaussteigenden Kosten festzusezen, und lassen uns bei diesem Vorschlage .durch folgende Betrachtungen leiten.

Jn den bisherigen Verhandlungen schien der Vorschlag Anklang zu finden, der Bund solle sich zu einem Viertheil an den Kosten betheiligen, ohne dabei eine Verwendung oder Abrechnung des Gewinnes der Unternehmung vorausgehen zu lassen. Hienaeh hätte sich das Verhältniß der^

.Bundesbetheiligung herausgestellt, wie folgt: Bei Fr. 6,000,000 Kosten auf ., ,, .^,000,000 ,, ,, ,, ,, 10,000,000 ,, ..

,, .. 12,000,000 ,, ..

Fr.

,, ..

..

1,500,000 2,000,000 2,500,000 3,000,000

Bei unserm Vorschlage hängt nun allerdings viel davon ab, wie ho..^ .

.^er Gewinn an Grund und Bvden zu stehen kommt. Eine auch nur an.^

.

331

nähernd sichere Angabe ^läßt sich darüber nicht machen. Jn den bisherige^ Akten kommen Andeutungen vor, es sei in den 40er Jahren der zu ge-.

winnende Mehrwerth für den Kanton Bern allein auf 12 Millionen alte Franken geschäzt worden. Ju der Zentralkommission von 1848-1852 wurde, ohne jedoch den gewonnenen Mebrwerth wirklich erschöpfen oder^ genau fchäzen zu wollen, angenommen, daß die auf den Grund und Boden zu verlegende Summe nach der einen Anficht (bei 67,000 Jucharten .beteiligtes Land) bis aus Fr. 9,120,000, nach der andern (bei 47,00l.).

Jucharten beteiligtes Land) bis auf Fr. 7,249,000 ansteigen könnte. Nach

.Erfahrungen , die iu jüngster Zeit im Kanton Bern bei Entfumpfungen geringern Umfanges gemacht wurden und nach der Bodenbeschaffenheit und den wirtschaftlichen Verhältnissen, wie fie in dem Korrektionsgebiete der.

Juragewässer bestehen, bleiben wir jedenfalls unter der Wirklichkeit, wenu ^ wir die Mehrwerthsschäzung per Juchart durchschnittlich auf Fr. 1 50 fezen, und giengen nach unserer Ueberzeugung nicht zu hoch, wenn wir die Summe auf Fr. 200 ansezen würden. Von dieser Annahme ausgehend, ergibt sich folgendes Resultat : Durchschnitt

von Fr. 150.

Durchschnitt

von .^r. 200.

Bei 40,000 Jucharten beteiligtem Gebiet Fr. 6,000,000 Fr. 8,000,000^ ,. 50,000 ,, ,, ,, .. 7,500,000 ,, 10,000,000^ ,, 60,000 ,, ,, ,, ,, 9,000,000 ,, 12,000,000^ Legen wir als Ergebniß nur die kleinste Summe zu Grunde, so stellt^ sich nach unferm Vorschlage folgendes . Beitragsverhältniß des Bundes.

heraus : Wenn die Kosten betragen Fr. 6,000,000 nichts

,, ,,

,, ,,

,, ,,

,, ,,

,, 9,000,000 Fr. 1,200,000 ,, 12,000,000 ,, 2,400,000.

Stellt sich der gewonnene Mehrwerth , wie zu erwarten ist , höhe^ heraus, als auf Fr. 6,000,000, so gestaltet sich das Beitragsverhältniß sür den Bund um so viel günstiger. Bei einer Mehrwerthsschäzung vo.^ Fr. 10,000,000 z. B. müßte die Gesammtkostenfnmme bis ans 15 Milliouen Franken ansteigen, bis der Beitrag des Bundes 2 Millionen erreicht.

Unser Vorsehlag ist demnach weniger lästig für die Bundeskasse, als wenn die Beitragsquote von vorn herein auf einen Viertheil der Gesammtkoste.^.

gestellt wird. Und doch befördert er das Zustandekommen des Unternehmens mehr, weil er einen größern Antheil an dem Risiko für die Mehrkosten in sich schließt und die Kantone in dieser Beziehung wesentlich zu.

beruhigen geeignet ist.

Die Finanzverhältniffe des Bundes erlauben^ eine Betheiligung in.^ dem vorgeschlagenen Maße , ohne die andern Bundeszweke zu gefährden.

Jn dem Finanzberichte, welchen die nationalräthliche Kommission sür Prüfung der Frage über die Errichtung der höhern eidgenössischen Lehranstalten .lm Dezember 1852 abgab, wurden nach den damals begründeten Einna..^

^32 ^nen- und Ausgabenverhältnissen, abgesehen von unvorhergesehenen Aus...

^aben, ein Vorschlag von jährlich .

.

.

. F r . 1,l00,000

zugenommen. Dabei wurden die Einnahmen angeschlagen .

Ertrag der Kapitalien

.

.

.

.

. Fr.

Ertrag der Zölle, nach Abzug der Verwaltungskosten

und der Entschädigung an die Kantone

Ertrag der Pulververwaitung

Kanzleieinnahmen

.

.

.

.

.

.

.

.

82,000

. 2,750,000 ..

60,000

,, 30,000 Fr. 2,922,000

Die Ausgaben:

^

Allgemeine Verwaltungskosten ^.ilitärkosten

. Fr. 500,000 . ,, 1,320,000 ...........^^.^^ Fr. 1,820,000 Fr. 1,102,000 Seither haben sich die Verhältnisse gestaltet wie folgt .

Die Einnahmen der Kapitalien reduziren sich aus Grund der Kosten in der Neuenburgerfrage auf eirea .

.

.Fr.

50,000 Der Nettoertrag der Zölle für die Bundeskasse stieg

1856 auf .

.

.

.

.

.

. ., 2,883,000

Der

Reinertrag der Pulververwaltung kann angeschlagen werden z u .

.

.

.

.

..Kanzleieinnahmen und Verschiedenes zu .

.

,, ..

70,000 17,000

Fr. 3,020,000 Die allgemeinen Verwaltungskosten können gleich angeschlagen werden wie 1853 . Fr.

500,000

Die polytechnische Schule .

.

^ilitärausgaben 1856 rund zu .

,, 150,000 .. 1,700,000

^ .

^ ^ .

.

.

.

.

.

.

.

^ .

Fr.

2,350,000

Ergibt sich ein jährlicher V o r s c h l a g von

Fr.

670,000

Die Militärausgaben stehen zwar um etwa Fr. 150,000 über dem normalen Betrag, weil Fr. 300,000 sür Trnppenzufammenzüge inbegriffen ^ind und diese je nur das z w e i t e Jahr wiederkehren. Allein dafür stehen die Anschaffung des Jägergewehrs und andere Vervollkommnungen in unsern ^Miiitärverhältn.issen bevor, fo daß sür die Zukunft der volle Belauf dieser ^Summe in Ansaz zu belassen ist.

Bei dieser Sachlage kann die Summe, welche der Bund jährlich zur ^Unterstüzung öffentlicher Werke verfügbar hat, unbedenklich aus Fr. 400,000 Veranschlagt werden, ohne die übrigen Zweke des Bundes zu beeiu-

trächtigen.

333 Bereits eingegangene Verbindlichkeiten für Unterstüzung öffentlicher ..Werke bestehen nur:

. für die Straße am Eol d.... Menouve . . . , Fr. 300,000 ,, ,, Brünigftraße . . . . . . . . . ,, 400,000 zusammen Fr. 700,000 .welche sich voraussichtlich auf die nächsten fünf Jahre vertheilen, also jährlieh Fr. 140,000 erheischen werden. Verfügbar in der nächsten Zeit zu andern Werken bleiben also immer noch jährlich Fr. 260,000; nach fünf .Jahren steigt diese Summe wieder auf Fr. 400,000.

Die Ausführung der Juragewässerkorrektion wird nun allerwenigstens .zehn Jahre ..^eit erfordern und der Beitrag des Bundes also mindestens auf diesen Zeitraum sich vertheilen.

Steigen die Gesamn.tkosten höher ^ls auf zehn Millionen, so ist vorauszusehen, daß die Ausführung noch länger andauern wird; wurde ja an der Linthkorrektion, die wenig über ..... Fr. 900,000 kostete, weit mehr als zehn Jahre gearbeitet. Demnach wird ^er Beitrag des Bundes auch im schlimmsten Falle nicht über Fr. 200,000 jährlich zu stehen kommen.

Dem Bunde werden zwar, wie bisher, so auch fernerhin, stets neue ^Bedürfnisse nnd neue Ausgaben erwachsen, die jezt noch nicht vorausge^sehen werden. Allein auf der andern Seite kann mit eben so großer Zu^ .verficht auf eine nachhaltige Zunahme unserer Zolleinnahmen gezählt wer.den, da dieselben in engem Zusammenhange mit der stets zunehmenden ^Vermehrung des Verkehrs und der Entwiklung unserer industriellen und .nationalökonon.ifchen Verhältnisse stehen, fo daß auch in dieser Beziehung .Besorgnisse und Bedenken nicht begründet sind.

.^.

..^rage der ^chit^ahrt.^ebuhr , de.^ .^ami.sschitsahxt^Iu.^n^nt.^ und de.... .^n^e^iau...b.e^ehreu de.^ ...^erru 1^r. Schneider.

Der Gedanke , zur Erleichterung der Ausführung des Unternehmens .auch den Verkehr an die Kosten der Juragewässerkorrektion beitragen zu lassen, schwebte bei den frühern Verhandlungen fortwährend ob.

Die ^Wasserstraße zwischen Solothurn und Jferten werde durch die Korrektion Wesentlich verbessert, folglich sei es nur billig, wenn der diese Straße beuuzende Verkehr in Form eines Zolles oder ein.^r Schissfahrtsgebühx auch etwas an die .kosten des Unternehmens beitrage. Diese Verbesserung wird in der That eine wesentliche sein. Durch Ausführung der projektirten Ver.. gräderung des Flußlaufes wird die Entfernung zwischen Solothurn und ^Nidau um 35,000 Fuß abgekürzt, das Gesäil ausgeglichen und eine stets .hinreichende Wassertiefe erzielt, während jezt besonders auf der untern Z^hl die Schiffe öfters nur durch Ausladung der Waare weiter gebracht .werden können. Analoge Vortheile treten bei der Korrektion der oberr..

Zihl und der untern Bror,.e ein.

.334 Der Art. 3l der Bundesverfassung gibt die Möglichkeit solcher Zölle ode.^ gebühren zu, indem er sagt. ,,Die Kantone dürfen weder Zölle, Weg- noch ,,.Brükengelder unter irgend welchem Namen neu einführen. Von der Bundes.,,verfammlung können jedoch auf bestimmte Zeit solche Gebühren bewilligt ...werden, um die Errichtung öffentlicher^ Werke zu unterstüzen, welche im ,,Sinne des Art. 21 von allgemeinem Jnteresse für den Verkehr sind und^ ,,ohne solche Bewilligung nicht zu Stande kommen kannten. ^ -- Bei der Entstehung dieses Artikels im Schooße der konstituieren Tagsazung wur'den zwar Bedenken geäußert, es könnte derselbe zu Mißbräuchen führen und nach .einem längern Zeitraume die Schweiz -- troz der jezigen Ab^ löfung wieder mit innern Zollschranken bedekt sein ; allein daraus ward entgegnet, die Entscheidung im einzelnen Falle stehe stets der Buu^esversammlung zu. Jedensalls sei es vorznziehen, daß eine Straße oder ein Kanal gegen Entrichtung einer billigen Gebühr gebaut werde, als daß dieß abgehe ans dem Grunde, .weil die erforderlichen Unterhalt^mittel den betreffenden Kantonen nicht angewiesen werden. Unter den Werken, auf ^ie hiugewiesen ward, erscheint namentlich die Körrektion der Juragewässer, welche, abgesehen von allen andern Vortheilen. auf die kommerziellen Verhältnisse den größten Einfluß ausüben werde. Um diejenigen zu beruhigen, welche die Befürchtung .^n Mißbräuchen hegten, ward schließlich der Bei^ saz eingeschaltet^ daß nur für Werke, weiche ,,im Sinne vom Art. 21^ von altgemeinem Jnteresse für den Verkehr find, solche Zoll- oder Gebühren-Bewilligungeu stattsiuden dürfen. (Siehe Abfchied der konstituiren^ den Tagsazung von 1.848^ .^eite 218 und 259).

Ansehend die Bedeutung der fraglichen Verkehrsftraße , so berechnet die Zentralkommission von 1848-^1852 den muthmaßlichen Verkehr, der^ fich nach ausgeführter Korrektion auf den verschiedenen Kanälen ergeben

werde, auf 450.000-550,000 Zentner Waaren und auf 20,000 Reifende.

Jn den neuesten Erhebungen der Regierung von Bern über den Ertrag.

einer schwimmenden Eisenbahn wird, auf detaillirte Nachweisungen gestüzt, der j e z i g e Waaren.^.kehr auf Dampfschiffen und Barken zu 800,000.

Zentner angeschlagen, wovon etwa die Hälfte dem dnrchgehenden und die Hälfte dem Lokalverkehr angehört, und der muthmaßliche Perfonenverkehr nach Erstellung einer schwimmenden Bahn auf 120,000 Reisende geschäzt.

Die Wasserstraße wird auch nach der allfällig^n Erstellung einer See..

ufereisenbahn zwischen Biel und Jferten ihre Bedeutung behalten und diese leztere eine, für die allgemeinen Verkehrsinteresfen sehr nüzliche Konkurrenz z.^ machen im Stande sein. Die Landbahn wird wegen der Krümmungen dex Seeufer um wenigstens 7 Kilometer länger sein, als die Wasserstraße.

Zudem steht schon jezt die Wasserfracht erheblich niedriger als die üblichen Eifenbahntarife , indem sie zwischen Solothurn und Jferten 45.-.....)..

Eentimeu, zwischen Nidau und Jferten 30 35 Ee..timen, oder höchstens ^),58 per Kilometer beträgt. Jst einmal durch die Gewässerkorrektion die.

Schifffahrt erleichtert und die Konkurrenz der Eisenbahn vorhanden , s^ .werden diese Anfäze^ sich noch bedeutend ermäßigen , so daß für Waaren^

335 ^die iu das Gewicht fallen und nicht zu den eigentlichen Transit- oder EilGütern gehören , die Wasserstraße voraussichtlich die Oberhand behalten wird. Dieselbe wird später auch sehr belebt werden durch den landwixth^schaftlichen und gewerblichen Aufschwung, der sich in der ganzen Umgebung an die Gewässerkorrektion knüpfen wird.

Betreffend die Erhebungsform und den Tarif, so schlug die Zentral.kommission von 1848--1852 einen eigentlichen Waarenzoll vor.

Vou ^edem Zentner Waare sollten von Jferten bis Solothurn zusammen 21 Eentimen, von Waaren, die nur einzelne Kanäle, z. B. der untern Bro.^.e, ^..er obern Zihl oder den Kanal von N idau- Solothurn befahren, je 7 Eentimen erhoben werden. Ju dem neuesten Konzessionsbegehren des Herrn .^r. Schneider find die Ansäze bedeutend mäßiger gehalten. Für die untere Bro.^e werden vorgeschlagen 2, für die obere Zihl 4, für Nidau^Büreu 4 .und für Aarberg-Solothnrn 5 Eentimen per Zentner.

Obwohl nun nach dem Gesagten die verfassungsmäßige Zuläßigkeit einer solchen Gebühr grundsäzlich ni^t beftritten werden kann und auch Bricht in Abrede zu stellen ist, daß im vorliegenden Falle der Ertrag derselben von einiger Bedeutung für die Unterstüzung des Unternehmens sein

^nüßte (vielleicht Fr. 40,0i)0--50,000 jährlich), so erachten wir doch, es

sei auf eine solche Gebühr für j e z t wenigstens nicht Bedacht zunehmen.

Stände die Frage so, wie sie der konstituirenden Tagfazung vorgeschwebt hat und im Art. 3l der Bundesverfassung gleichsam reproduzirt wird, nämlich : entweder die Bewilligung einer Gebühr oder keine JuragewässerKorrektion , so würden wir uns ohne weiters für eine Schifffahrtsgebühr entscheiden, weil die Jnteressen, welche durch die Gewässerkorrektion besriedigt werden, viel umfangreicher und bedeutungsvoller sind, als de... Nach-

theil, welcher in der Schifffahrtsgebühr liegt ; allein so steht die Frage für jezt wenigstens nicht. Bei dem vorgeschlagenen^ Vertheilungssr^stem der Kosten ist alle Hoffnung vorhanden, daß das Unternehmen auch ohne eine solche Gebühr zu Stande kommen wird. Damit wollen wir keineswegs die Frage für alle Zukunft entscheiden, und der Freiheit der Bundesversammlnng für künftige Zeiten nicht vorgreifen. Sollte bei der Ausführung des Unternehmens nach vollständiger Verwendung des gewonnenen Mehrwerthes an Grund und Boden noch ein so bedeutender Zuschuß der Kan...

tone und des Bundes nöthig werden, daß zu ihrer Erleichterung die Einsührung einer Schifffahrtsgebühr nöthig. erachtet wird, so soll der BundesVersammlung die Befugniß hiezu vorbehalten bleiben, und sie wird in Folge des vorgeschlagenen Betheiligungsf.)stems für die Entscheidung der Frage auch .in einer ganz richtigen Stellung sich befinden.

Neben einer Schifffahrtsgebühr wird zur Betheiligung des Verkehrs an die Kosten noch die Einräumung eines Dampfschifffahrtsmonopols iu Vorsehlag gebracht. Die Zentralkommission von 1848-1852 nimmt dasselbe mit unter die finanziellen Hülfsmittel des Korrektionsunternehmens auf und sezt den jährlichen Nettoertrag nach der einen Ansicht auf Fr. 104,000, nach der andern auf nur Fr. 26,500 an. Herr ^r. Schneider verlangt

336 ^ auch in seinem Konzesfionsbegehren von 1854 auf die Dauer von 6^ Jahren, vom Beginn der Arbeiten an gerechnet, das ausschließliche Recht,.

Personen und Güter aller Axt mittels Damps. und Maschinenkrast auf ^..er Aare zwischen Solothurn und Nidau auf der obern ^ihl und dex^ untern Bro^e zu befördern, wobei er sich verpflichten will, den Transporttaris stets 25.^ niedriger zu halten, als derjenige, welcher jeweilen de.^

Westbahngesellschaft bewilligt wird.

Wir. wollen hier nicht erörtern, inwiefern gegenüber den Bestimmungen von Art. 29 uud 30 der Bundesverfassung die Einräumung eines

solchen Monopols znläßig sei ; dean diese verfassungsmäßige Zuläßigkeit^ auch zugegeben . müßten wir mit Rüksichten auf die praktischen Jnteresseu uns g e g e n dasselbe ausspxeehen. Eine Sch.fsfahrtsgebühr würde wenigstens der freien Konkurrenz auf den Kanälen und Seen keinen Eintrag th.^n ;.

alle Schiffe unterlägen derselben gleichmäßig. Von ganz anderer Wirkung..

ist aber ein Dampfschiffsahrtsmonopol ; durch dasselbe w.rd die freie Kon-^ .kuxrenz vernichtet und aller Transport in die Gewalt einer einigen Unter^ nehmung gelegt ; die Bestimmung eines Maximaltarifs niedriger als der.^ jenige der Westbahngesellschast gleicht die Vernichtung der Konkurrenz nichts aus, indem, wenn die leztere frei waltet, der Transport zu Wasser noch viel wohlfeiler zu stehen kommen kann. Der Nachtheil des Monopols müßte besonders in spätern Jahren um so empfindlicher werden , je mehx der an die Gewässerkorrektion sich knüpfende landwirtschaftliche und gewexbliche Auffchwung das Bedürfniß möglichst .vielseitiger und wohlfeile^ ^Transportmittel hervorrufen wird.

Damit kommen wir auf das Konzessionsbegehren des Herrn l^r.

Schneider selbst. Versuchen wir, die Forderungen, weiche Herr Schneider für die Ausführung des Planes von La Nieea stellt. zu taxiren, so stellt fich ungefähr folgendes Ergebniß heraus : a. in baar fordert Herr Schneider .

.

. F r . 8,000,00.^ b. Alles zur Expropriation nöthige Land. Hier .x.ei^ chen die verschiedenen Kostenberechnungen sehr von einander ab. La Niee.. sezt d^e nötige Sumn.e

auf 479,000, Kutter aus 1,785,000, die bernischen Jngenieure auf 1,440,000. Wir nehmen an

c. 500 Jucharten auf dem großen Moos find nach der Korrektion etwa werth , zu Fr. 500 die Jnchaxt

d. Das Flußbett zwischen Aarberg und Büren 3194 Jncharten, zu Fr. 300 .

.

.

.

.

e. Die verlassenen Flußbette 789 Jucharten, zu Fr. 50 f. Von 9030 Jucharten Strandboden, .. Fr. 50 per Juchart

.

.

.

.

.

.

. ^

,, 1,2^0,000 ,,

250^000

,,

95.^200

,,

39,450

,,

45^,500

,, ^

450,00^

.^. Die notwendigen Brükenbauten. La Nieea schlägt

diese auf Fr. 224,000, Kutter zu Fr. 452^000, die bern. Jngenieurs zu Fr. 5.^3,000, wir sezen an

Uebertrag.. Fr. 11,349,150

^ 337^ Uebertrag: Fr. 11,34.^,150^ 1i. Schifffahrtsgebühr und Schifffahrtsmonopol, deren Reinertrag von Herrn Schneider selbst früher zu

Fr. 100,000 angeschlagen wird, kapitalifirt zu^ ,, 2,500,000 Summa: Fr. 13,849,150

Trozdem diese ^Summe den Kostenanschlag von La Nieea sehr bedeutend übersteigt, finden wir doch nicht vorherrschend ans diesem Grunde das Konzefsionsbegehren des Herrn l.^r. Schneider verwerflich.

Wenn eine B a u g e s e l l s c h a f t sich fände, die um eine fixe, baar zu leistende Summe ^die Ausführung des La Nieea.schen Planes übernähme, so könnte darauf^ wohl eingetreten werden. Herr Schneider will aber mehr als einen bloßen.

Bauvertrag ; feine Anerbietungen schließen einen Theil der landwirthschaftlichen Exploitation in sich, und es wäre nach unserer Ansicht nicht wohl.

gethan, solche zum Voraus einer mächtigen Gesellschaft zu konzediren; viel besser ist es , dergleichen Exploitationsgesellschaften gan^z unabhängig von.

der Korrektion entstehen zu lassen, damit Niemand zum Voraus dominiren und auch da die freie Konkurrenz ganz offen behalten werde. llebex die^ Schiffahrtsgebühx und das Dampfschiffahrtsmonopol, die in den Fordexuugen des Herrn Schneider einen wesentlichen Bestandtheil bilden, haben.

wir uns bereits oben ausgesprochen. Also vorzüglich die Natur .der Forderungen, die Herr Schneider stellt, gestattet das Eintreten in sein.

.^onzessionsbegehren nicht.

.^9.

..^.age der schwimmenden ^isenbahu.

Der Vorschlag, die sogenannte schwimmende Eisenbahn mit der Jurage-^ wässerkorrektion in Verbindung zu bringen, ist nichts anderes als ein^ neue Form des Gedankens, einen Theil der Kosten auf die verbesserte Verkehrsstraße zu verlegen.

Die Jdee von schwimmenden Bahnen ward in der Schweiz querst vou^ den zur Begutachtung de^ schweizerischen Eisenbahnneze^ berufenen englischen Experten, Herren S t e p h e n f o n und S w i n b u r n e , angeregt. Diese Techniker riethen der Schweiz dringend an, zur Ersparung von Kosten .auf den Streken, wo natürliche Wasserstraßen bestehen, die Erstellung vo^ Eisenbahnen zu unterlassen. ^in dem Zürcher- und Wallenstattersee schlugen fie in erster Linie ebenfalls die Wasserstraße und zu diesem Ende die Gral.ung eines neuen Linthkauals vor. Wenn jedoch ^att des leztern Kanals die.

Herstellung einer Eifenbahn zwischen den beiden Seen durchaus nothwendig.

sei, so werde es bei einem al.lfällig starken Gütertransport, um die zwei Umladungen bei jedem Zuge zu ersparen, vortheiihaft sein, große lange

Dampffchiffe anzuwenden, di^ fo gebaut sind, daß fie 15--20 beladen^ Waggons direkt auf einem besondrrn Schienenweg zugeführt erhalten und dieselben vom Landungsplaze wieder auf ähnliche Weise an die Eisenbahn

abgeben können, wie dieß gegenwartig mit der größten Leichtigkeit auf

^38 .einer der frequentixtesten Eisenbahnen in Schottland (der Bahn von Edinburg nach Perth) geschieht , welche aus diese Weise einen mehr als sieben Meilen (ungefähr 21,^ Stunden) breiten, den Weilen der Nordsee ausgesezten Meeresarm durchschneidet. Die mittlere Schnelligkeit des Schiffes

belaufe sich auf 10 Meilen...(ungefähr 3./^ Stunden) in der Stunde; in

10 oder 12 Minuten sei das Schiff geladen und ausgeladen; es könne .33 Güterwaggous tragen und transportée oft auf einer Reife 30 Wag.gons mit Vieh. Die Erfolge dieser Methode haben alle Erwartungen des Ingenieurs übertxoffen, und troz der ungünstigen, allen Stürmen bloß.gelegten Lage des Landnngsplazes , troz der rauhen Stöße des im Frühling herrschenden Nordwindes fei der Dienst dieses Schiffes seit einem Jahre nur einen einzigen Tag unterbrochen worden.

Bezüglich auf die Juragewässer machten die nämlichen Experten be^ sonders aufmerksam, wie vorteilhaft es sei, zwis.^en Solothurn und.

Jferten die Wasserstraße zu benuzen, welche ^ nach dem großartigen und wohldurchdachten Projekt der Juragewässerkorrektion (von La Nieea) sich darbiete und die Transportkosten bedeutend erleichtere. Werde eine Eisen^ bahn auf Bern nöthig, so sei dieselbe von Solothurn aus über ....yß und .Rünchenbuchfee zu führen, und bei L^ß könne durch einen Ouai die Wasser^ straße mit der Eisenbahn verbunden werden. Der Wechsel der Transport^ mittel sei nur dann nachtheilig, wenn die Wasserstraße zu kurz ist, was jedoch hier nicht der Fall sei, weil der Neuenburger- und Bielerfee (den schiffbaren Theil der Aare abgerechnet) eine Linie von 1 3 Stunden ausmachen, weßhalb die Experten hier der Ueberladuug der Waggons auf dazu besonders eingerichtete Dampfschiffe (die sogenannte schwimmende Bahn) nicht besonders gedenken.

Der Bundesrath schloß sich in seinen Vorschlägen an die BundesVersammlung dem Systeme der englischen Experten an. Jn Beziehung auf die Linie zwischen Jferten und Solothurn resp. L^ß bemerkte er , sei die Erstellung der Wasserstraße mit einer Ausgabe von Fr. 3,395,000 möglich, während die Eisenbahn Fr. 9,400,000 kosten würde. Zugleich legen ,,wir -- fährt er fort -- mit dieser .Korrektion den Grundstein zu einem ....großen gemeinnüzigen Unternehmen, der T r o k e n l e g u n g des See,, l a n d e s , ein Unternehmen, das ohne Beihülse des Bundes kaum ver..wirklicht werden könnte.^ Jn Folge der von der Bundesversammlung gefaßten abweichenden Beschlüsse nahm jedoch das schweizerische .^senbahnnez eine solche Entwiklung, daß die Juragewässerkorrektion zunächst nicht mehr im Znsammen.hang damit. stand. Erst als sich später für die Westschweiz. anstatt dex ^inie über Bern, Mnrten und Jferten, die Jdee von zwei Bahnlinien
zu realifiren begann , wovon die eine in Jserten und Biel an die Juraseeu fich anschließt, tauchte die Frage der Benuzung der Wasserstraße und speziell die Anwendung dex sogenannten schwimmenden Bahn auf den Juraseeu wieder auf, indem Herr Konrad R a p p a r d in Wabern hiefür sein Kon-.

^essionsgesuch eingab und der Große Rath von Bern, zuhanden des Bundes.

.

^

und der übrigen beteiligten Kautone deu Vorschlag machte, das Uuteruehweu der schwimmenden Bahn mit der Juragewässerkorrektiou zu ver..

binden und beide vereinigt auf Rechnung der Kantone und des Bundes direkt auszuführen.

Nach den Auseindersezuugen der Regierung von Bern würde die schwimmende Bahn die Erstellung einer Landbahn von wenigstens 13 Stuuden Länge mit einem Kostenaufwand von mindestens 15 Millionen BauKapital ersezen , während ihr eigenes Anlagekapital nur auf Fr. 2,650,.000 .zu stehen käme , und daß sie den Anforderungen des Verkehrs vollständig genüge, dafür sprächen sich neben den bereits genannten englischen Experten und neben den von der Vorbereitungsgesellschaft der Juragewässerkoxrektion zur Untersuchung^ der Frage speziell nach Schottland gesandten Herren Oberst La N i e e a und Oberingenieur K o c h e r auch die Herren Eschex., W.,ß und K o m p . in Zürich aus, welche auf einläßliche Anfragen dex .Regierung von Bern sich dahin äußern : ,,daß nach ihren eigenen in .^Schottland gemachten Erhebungen und den von andern Jngenieurs dar,,über erhaltenen Angaben das Jnstitut .einer schwimmenden Eisenbahn ...zwischen Jferten und Biel mit dem vorgeschlagenen Betriebsmaterial und ..in Verbindung mit der projektirten Flußkorrektivn den Bedürfnissen der ^Reifenden und des Waarenverkehrs.^vollkommen entsprechen wird, weßhalb ^,,fie auch hoffen, daß dasselbe, sowohl von Seite der hohen Bundesbehördeu .,,als der betheiligten Kautone alle wünschbare Unterstützung finden möae.^ Jn der That stellt sich heraus, daß die Fahrgeschwindigkeit der.

Passagierschiffe zwischen Biel und Jferten durchschnittlich fünf Wegstunden fiir eine Zeitstunde betragen wird, so daß mit Jubegriss des Zeitverlustes für die Umsteigungen und mit Rüksicht auf die wenigstens um 7 Kilometer größere Länge der Landbahn^ die Fahrzeit sich gestaltet wie folgte Stdn. ^.

1) Personendampfschifse. Fahrzeit für 12 Stunden Umsteigung an beiden Enden, je 5 Minuten

2

24

........-

. .

10

2 2) Landbahn, l 3.^ Stunden zu 6 Stunden Geschwindigkeit

34 2 ^ 15

Unterschied zu Gunsten der Landbahn . . . . . - 1^ Die Waaren- oder Schienen-Dampfschiffe , auf welche die Waggons mit ihrem vollen Waareninhalte übertragen werden, legen 2t/.^ Wegstunden in einer Zeitstunde zurük, und es verhält sich folglich hier die Fahrzeit ..

^dn. ^..

1) Schienendampfschisse . . . . . . . . . .

4 2.^

Umladezeit für die Waggons, je 15 Minuten . . . --

2) Güterzüge, mit Geschwindigkeit von 4 Stunden Unterschied zu Gunsten der Landbahn

Bundesblatt. Jahrg. IX. Bd. I.

.

.

. . . . . .

41

30

4

.

.

^

3

23

1

33

.^

^40

Jn Bezug auf den Tarif steht die schwimmende Bahn im Vergleich.^ zu der Sandbahn entschieden günstiger, weil sie ein mehr als fünffach ge..

.riugeres Kapital zu verzinsen habe und auch die Betriebskosten geringer als bei der Landbahn seien.

Die Rentabilität des Unternehmens ist dabei immerhin der Art, daß bei feiner Verbindung mit der Gewässerkorrektion der leztern in jedem Falle eine bedeutende finanzielle Unterstüzung daraus erwächst. Herr Ra^pard anerbietet, im Falle ihm die Konzession für die schwimmende Bahn ertheilt würde, an die Kosten der Gewässerkorrektion eine Summe von vier Millioneu Franken nebst andern nicht unerheblichen Vortheilen, und es ist durch..

aus kein Grund vorhanden, zu bezweiseln, daß diese Anerbietungen nicht ernst gemeint find. Laut den von dex Regierung vo.. Bern mitgetheilt^ detaillirten Berechnungen stellt fich folgendes Ertragsverhältniß heraus ^ Dex Warenverkehr, auf den mit Sicherheit gezählt werden könne,

wird auf eine Million Zentner angeschlagen; ^Tarif durchschnittlich 0,66 per .Kilometer.

Der

Personenverkehr zu 120,000 Reisenden, Tarif durch-

schnittlich 6 Centimen per Kilometer. Die Anlagekosten zu Fr. 2,6^000.

. Bruttoeinnahmen

. . . . . . . . . .

F r . 832,000

Betriebskosten . . . . . .^ . . . . . .. 484,000 Reinertrag . , . . . . . . . . . . . Fr. 348,00^ ^ . Wird das Anlagekapital zu 41^ o^ verzinset, ^

gehen ab für Verzinsung .

.

.

.

.

.

.

.

.

,,

120^000

und es bleibt ein jährlicher Ueberschuß zur Verwendung

^ndie Dosten dex Juragewässerkorrektion von. . . . Fr. 228,000 Da dieser Ertrag schon nach etwa zwei Jahren erhältlich ist , die Ausführung der Juragewässerkorrektion selbst aber einen Zeitraum von we.^ uigsteus 10 Jahren erheischt, so wird, wenn vom dritten Baujahre a.^ die Fr. 228,000 zur Verzinsung des Baukapitals verwendet würden, eine Reduktion des Kapitals für die Jnragewässerkorrektion ^on vollen 7 Mil..

lionen Franken erzielt.

Die Erstellung der schwimmenden Bahn sezt allerdings voraus , daß^ gleichzeitig eine Landbahn an den Seeufern zur Verbindung der beiden Endpunkte B iel und Jserten nicht gebaut werde. Sollte dafür gegenüber dem Bunde ein Monopol ausbedungen werden . daß nämlich auch der Bund in den nächsten 20 Jahren eine konkurrirende Landbahn nicht bewilligen dürfe, so müßte die ganze Jdee der schwimmenden Bahn von vorn herein fallen.

gelassen werden., weil der Bund nicht durch Einräumung von Monopolen .die Zukunft der Verkehrsentwiklung Preis ge^en darf.

Aliein wie die Regierung von Bern den Vorschlag stellt, wird ein solches Monopol gar ^.icht verlangt; eine Landbahn soll vom Bunde jederzeit bewilligt werden .können, sobald nach Art. 17 des Eisenbahngesezes das Jnteresse der EidGenossenschaft oder ein großer Theil derselben es erheischt, oder mit andern .Worten, sobald die schwimmende Bahn den Verkehrsinteressen nicht mehx

341 .genügt. Die Zukunft wird also in keiner Weise gebunden ; sie bleibt frei, gleichwie gegenüber allen bereits konzedirten Landeisenbahnen.

Allein trozdem nach diesen ...tuseinanderfeznngen der Regierung von Bern die schwimmende Bahn eine Landbahn mit Beziehung aus die Verkehrsinterefsen hinreichend ersezen und eine sehr bedeutende finanzielle Erleichterung des Unternehmens der Jur^gewässerkorrektion in sich schließen würde, ..erscheint es bei obwaltender Sachlage, wenigstens vom Standpunkte des Bundes aus, räthlicher, die Frage der schwemmenden Bahu für jezt mit der Angelegenheit der^ Juragewässerkorrektion nicht zu vermengen. Die an der Gewässerk^rrektion betheiligten Kantone verfolgen verschiedene, zum Theil sich sehr durchkreuzende Eisenbahnbestrebnngen. Die definitive Gestaltung des Bahnnezes in der Wesischweiz erscheint jezt auch noch abhängig von den Entschließungen Frankreichs über den Anschluß der französischen Bahnen an die schweizerischen. Je nachdem der Anschluß bei Verrières oder Jougne oder Eol des Roches oder an mehreren Punkten zugleich geschieht, erhält die Verbindung zwischen Biel und Jferten eine Andere Bedeutung. Um deßhalb nicht ein neues Element der Zwietracht in die Angelegenheit der Juragewässerkorrektion hinzuzuziehen, wird die schwimmende Bahnfrage besser gänzlich von derselben getrennt.

Vereinigen sich die betheiligten Kantone dann allseitig zur finanziellen Erleichterung des Unternehmens der Gewässerkorrektion, die schwimmende Vahn damit zu verbinden, so wird vom Bunde aus kaum ein H^uderniß entgegengestellt werden. Zeigen sich dagegen die Kantone geneigt, mit Beiseitlassung der schwimmenden Bahn zur Ausführung der Gewässerk^rrektion Hand zu bieten und die dazu nöthigen Opfer zu tragen, fo wird der Zwek auch erreicht und wir sind überzeugt, daß in diesen. Falle .auch der ^Kanton Bern, welcher den Vorschlag der schwimmenden Bahn gestellt hat, .auf demselben nicht beharren wird, da ihm Alles nur darauf ankommt, endlieh einmal die Ausführung der Gewässerkorrektion gesichert zu sehen.

^l).

^ra^nisnti...n der ....^u.^hrnn.^ de... Unternehmens.

Nachdem d^. Han.^tprinzipien, weiche bei der Ausführung der Juragewässerkorrekiion in Anwendung kommen sollen, in obiger Weise erörtert worden sind, ist nun noch zu prüsen, wie das Werk an die Hand zu nehmen und welche Organisation für seine Durchführung aufzustellen fei.

Unsere Anficht darüber ist folgende :

Gleichwie bei dem Linthunternehmen die Tagsaznng durch Beschluß

.vom 28. Juli 1804 die Prinzipien und die Art und Weife der Ausfuhrung feststellte, ohne daß eine Verständigung oder Zustimmung der betheiligten Kantone v o r a u s g e g a n g e n war, h^.t auch im vorliegenden Falle ^ie Bundesversammlung durch einen Beschluß die Jnitiative zu ergreifen, wodurch die Grundlagen und die Organisation sür die Ausführung auf.gesteht werden. Denn die Unterhandlungen und Verständignngsversuche der Kantone an Konferenzen u. s. w. können wahrlich als erschöpft angesehen

.

342

werden. Ohne daß die Bundesgewalt eingreifender, als durch bloße Leitung von Konferenzen sich der Sache annimmt, kommt dieselbe nicht vom Fleke.

Welcher Plan der Ausführung zu Grunde gelegt und welche Arbeiten derselbe umfassen so^l, wird durch besondexn Beschluß der Bundesversammlung bestimmt, nachdem die vom Bundesrathe noch anzuordnende Vervoll..

Bändigung der technischen und finanziellen Untersuchungen über de... Korrekt tionsplan stattgefunden haben wird, in der Weise, wie es am Schlusse des Abschnittes 24 angedeutet worden ist. Mit dem Beschlusse zur Fest..

stellung der übrigen Grundlagen und der Organisation des Unternehmens braucht jedoch nicht zugewartet zu werden ; es ist im Gegentheil sehr wünschenswerth, daß gerade für die lezten und definitiven Untersuchungen iibex den auszuführenden Plan die übrigen Prinzipien, und namentlich welche Stellung der Bund und die Kantone bei dem Unternehmen einneh..men, klar vorliegen. Nur in dieser Weise erhält die Untersuchung eine feste und einheitliche Richtung und gewährt ein möglichst zuverlässiges Re-

sultat. Dem Bundesrathe ist für die dießfälligen Auslagen ein Kredit

von Fr. 50,000 zu eröffnen.

Die unmittelbare Leitung des Unternehmens selbst wird einer gemeinschaftlichen Kommission des Bundes und der Kantone übertragen, welche den Namen ,,Vollziehungskommission^ führt und zusammengesezt

wird , wie folgt :

Der Bund wählt 1 Mitglied , welches zugleich Präsident der Komwiffion ist,

Bern wählt . . . . . . . 2 Mitglieder, Freiburg ,, . . . . . . . 1 Mitglied, Solothurn

..

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

t

.

,,

Waadt

,,

.

.

1

,,

Neuenburg

,,

. . . . . . .

1

..

zusammen 7 Mitglieder.

Der Bund u...^ ein je....r Kanton wählen zugleich eben so viele Er.azmänner, als sie durch Mitglieder ^in der Kommission vertreten sind. .^luf diese Weise scheint uns das Vertretungsverhältniß billig ausgeglichen , so

weit überhaupt diese Ausgleichung möglich ist. Der Bund findet außerdem

den ihm gebührenden Einfluß in der definitiven Bestimmung des Ausführungsplanes und der Wahl des leitenden Jngenieurs.

Die Pflichten un^ Befugnisse der Vollziehüngskommission werden iu dem nachfolgendem Beschlußentwurfe spezieller aufgezählt, worauf wir verweisen.

Der Vollziehungskommission wird ein W a s s e r b a u i n g e n i e u r beigegeben, der vom Bundesrathe ernannt wird. Die Wahl durch den Bundesxath rechtfertigt sich , weil die definitiven technischen Untersuchungen und die definitive Genehmigung des Hauptplanes von den Bundesbehörden ausgehen.

343 .^

Die Entschädigung der Mitglieder der Vollziehungskommiffiou und ^des Wasserbauingenieurs bestimmt der Bundesrath.

Diese Organisationsvorschläge stimmen ganz mit denjenigen überein, ^iber welche die Abgeordneten der Kantone .^n den Konferenzen übereingekommen waren.

.

Neben der Vollziehungskommifsion wird eine S c h ä z u n g s k o m m i s s i o u .aufgestellt. Die Mitgliederzahl wird auf 5 bestimmt, mit eben so vielen Ersaz.nännern. Die Wahl derselben geschieht durch das Bundesgericht. Bei ^hren Funktionen kann sie .sich in Sektionen abtheilen, wobei sie auch die Erfazmänner beiziehen kann.^ Eine vom Bundesgerichte zu bestätigende Jnstruktion wird das Nähere .über ihre Organisation und ihre Amtsverrichtungen feststellen.

Außer der Hauptaufgabe, welche der Schäzungskommission zugewiesen wird , und darin besteht , das an der Korrektion betheiligte Land auszumitteln und den Mehxwerth abzuschätzen, wie dieß im Abschnitt 26 hievox aus einander gesezt worden ist / find derselben auch sarnmtliehe Expropriationsschäzungen zuzuweisen. Wir halten diese Abweichung vom bestehenden

eidgenössischen Expropriatio.wgefeze für nothwendig und praktisch. Nach

lezterm Geseze müßten eben so viele Expropriationsschä^ungskomniissioneu aufgestellt werden, als an dem Unternehmen Kantone betheiligt sind.

Es dürste aber zu bedeutenden Uebelständen führen, wenn nicht durch alle Kantone hindurch die nämliche Kommission schäzt. Und ohnehin muß sich die Kommission für die Mehrwerthsschäznng mit den Boden- und Preisverhältnissen im ganzen Korrektionsgebiet so vollständig vertraut macheu, dast die Ausstellung einer andern Schäzungsbehörde für die Expropriationen nicht bloß überflüssig , fondern im höchsten Grade als unzwekmäßig erscheinen müßte.

. Die Entscheidungen der Schäzungskoinmifsion können nie definitiv werden, sondern es muß sowol ein Rekurs gegen die Mehrwerths.., als die Expropriationss.^äzungen an das Bundesgericht ziiläßig fein. Die konstitutionelten Prinzipien gebieten dieß , weil fie neben den gewöhnlichen keine außerordentlichen Gerichte anerkennen. Das Bundesgericht kann als konstitutionelles Gericht in der Angelegenheit angerufen worden, fobald das Unternehmen unter den Schuz von Art. 21 der Bundesverfassung gestellt wird.. Für das Nähere über die Kompetenzen und das Verfahren u. s. w.

verweisen wir auf die ausgearbeiteten Vorschläge des nachfolgenden BeschlußEntwurfes selbst.

Bezüglich ans die finanzielle Organisation des Unternehmens sind die Perioden v o r und diejenige nach der definitiven ...tusmittlung des Betheiligungsverhältnisses der Kantone und des Bundes aus einander zu halten. Das Unternehmen bedarf bereits ^u seinem Beginne der Kapitalien, während erst nach Vollendung der Mehrwerthsschäzung bekannt wird, in welchem Verhältnisse jeder Kanton zu diesen Kapitalien beizutragen hat .und erst nach Erschöpfung des gewonnenen Mehrwerths für den Bau die .Beitragspflicht des Bundes beginnt. Es muß also, abgesehen vou dieser

344 spätern definitiven Beitragsseala auf provisorischem Wege für Beibringung der nöthigen Gelder gesorgt werden.

Dieß geschieht in der Form eines gemeinschaftlichen Anleihens oder von Vorschüssen der Kantone und des Bundes. Hiefür ist die Ausstellung einer provisorischen Seala nöthig , nach welcher die Verkeilung des Anleihens , so weit solches nicht durch freiwillige Subseription gedekt wird, oder der Vorschüsse stattzufinden hat. Der Zinsfuß für das Anleihen wird unveränderlich zn 4 o,^ bestimmt und für die geleisteten Vorschüsse dem .Bunde und den Kantonen bis zur definitiven Ausrechnung ebenfalls ein Zins z.. 4 ^ in Rechnung gebracht.

^ Die Vollziehungskommisfion bestimmt Jahr für Jahr eine hinreichende Zeit zum Voraus den Voranschlag der für das nächste Jahr benöthigten Bausumme und entscheidet jeweilen, ob dieselbe durch Anleihen oder durch Vorschüsse des Bundes und der Kantone aufzubringen sei.

An die Vorschüsse und eventuell auch .an das Anleihen tragen bei: d e r

Bund

.

.

.

.

.

.

.

.

.

20

^ .

.

^ir schlagen diesen Maßstab deßhalb vor, weil er in einem annähernd richtigen Verhältnisse zu der spätern definitiven Beitrags.^uote von vier Z e h n t h e i l e n , die aber erst nach Erschopfung der Mehrwerthsiumme beginnt, zu stehen scheint.

Bern

.

Freiburg

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

14

Solo:hurn

.

.

.

.

.

.

.

Waa^t

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Neue..burg

.

..

.

.

.

.

.

.

.

.

4 .^

.

^

.

^

10 o,^ 7

.

^

4 .

^

.00^

Diese Seala für die Kantone entspracht annähernd derjenigen, welche in den neuen Konferenzverhandlungen in Vorschlag gebracht ward. Jn wiefern sie den wirklichen Verhältnissen angemessen sei, kommt bei der vorgeschlagenen definitiven Betheiligungssrala und der Verzinsung der Summen wenig in Betracht; auch soll sie dieser leztern in keiner Beziehung vorgreifen.

Die Seala für die Kantone gilt so lange, bis die erste Mehrwerthsschäzung durch das ganze Korrektionsgebiet vollendet ist. Von da hinweg bildet unter ihnen diese Schäzung den Beitragsmaßftab, bis dieselbe durch die re...id.rte und definitive Mehrwerthsfehäzung berichtigt sein wird. Für den Bund wird der Beitragsmaßstab von .20 ^ berichtigt , sobald auf der einen Seite in Folge der ersten Schäzung die Summe des gewonnenen Mehrwerths und ans der andern S^ite das Verl..ä1tniß der Mebr.^osten.

bekann: ist. Die definitive Ausgleichung zwischen .^lllen wird nach Vollen-

dung des Unternehmens stattfinden, nachdem auf der einen Seite die Gesammt^osten un^ auf der andern der wirklich gewonnene Mehrwerth fest^ gestellt sein wird.

345 Fiir die Zeit des Baues wird die Verzinsung aus dem Baukapital Gestritten. Es kann zwar dagegen scheinbar geltend gemacht werden , es

werde dadurch das Baukapital zu sehr vermehrt.

Allein in Wirklichkeit

vergrößert dieß die Last für den Bund und die Kantone nicht; denn entweder leisten fie ihre Ouoten an das Anleihen selbst, in welchem Falle ihnen der Zins von den Einzahlungen zu gut kömmt nnd sich dadurch das Verhältniß des größern Beitrags an die Kostensumme ausgleicht, oder die Obligationen werden von Dritten übernommen, roo dann der Zins jedenfalls an diese bezahlt werden muß.

Folgende Tabellen geben hierüber den Nachweis. Wir nehmen an, die Gesammtkosten steigen (die Verzinsung inbegriffen) aus 10 Millionen .Franken, und jährlich werde eine Million Franken an den Bau und die Verzinsung verwendet.

Jn diesem Falle beträgt die jährliche Verwendung :.

. . .

Jm 1. Jahre 2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

0.

^ ^ ^ ^ ^ .^

^

^

^ ^ ^

Ohne Verzinsung

^ ^r.

die Bauten.

960,000 920,000 ^ 880,000 840,000 800,000 760,000 720,000 680,000 640,000 600,000 Fr. 7,800,000 würden also

An die Verzinsung.

40,000 Fr. 80,000

120,000 160,000 200,000 240.000 280,000 320,000 360,000 400,000

..^

..I

^ ^ ^ ^

^ ^ i.....

Fr. 2,200,000

an den Bau

nur

aufgewendet

Fr. 7,800,000. Mit Verzinsung dagegen beträgt die Summe 1.0 Million .uen. Berechnen wir nach beiden^ Eventualitäten das Beitragsverhältniß^ ^es Bundes, so stellen sich die jährlichen Einzahlungen heraus, wiesolgt..

Bei Fr. ..^ooo

(n.it jährlicher

Fr.

Fr.

(ohne Verzinsung.) .

1. Jahr

156,000 2.

,, .156,000 3.

,, 156,000 156,000 156,000 156,000 156,000 156.000 ^^ ,^ 9. ., 156,000 156,000 10. ,, Total:. 1,560,000 ^.

..

5.

^

6.

^

^.

^

^erz^nsnng.)

^

Jährliche

Znrükderzinsnng.

Fr.

200,000 8,000 200,000 16,000 200,000 24,000 200,000 32,000 .

200,000 40,000 48,000 200,000 200,000 56,000 . 200,^0 64,000 200,000 72,000 . 200,000 . 80,000 2,000,000 440,000

^46 Diefes beweist, daß durch Verzinsung des .Baukapitals während de.^ Bauzeit die Last der einzelnen Kontribuenten in der That nicht .vermehrt .wird. Ju diesem Falle steigt der jährliche einzuzahlende Antheil des Bundes.

zwar allerdings auf Fr. 200,000 oder im Ganzen auf Fr. 2,000,000;.

aber dagegen erhält er jährlich eine verhältnismäßige Rükzahlung an Zin..

seu, iw Ganzen von Fr. 440,000, was seineu Beitrag auf Fr. 1,560,000 reduzirt, also exakt auf die gleiche Summe, wie wenn die Baufumme,

ohne Verzinsung des Kapitals, uur Fr. 7,800,000 betragen würde. Das

ganz gleiche Rechnungsvexhältniß stellt sich bei den Beitragsquoten der einzelnen Kantone heraus.

Wix wiederholen also , die Verzinsung des Kapitals während der Bauzeit erhöht zwar allerdings das nominelle Gesammtkapital der Kosten, aber fie vermehrt die Last der betheiligten Kantone und des Bundes nicht.

Dagegen gewährt sie den Vortheil, daß fie die Frage der provisorischen Beitragsseala , so wie das Rechnungsverhält.niß zwischen dem Bunde und deu Kantonen sehr vereinfacht und auch die wirkliche Rentabilität des Unternehmens gegenüber den Grundeigentümern ins gehörige Licht sezt.

Ein Kanton mag durch die provisorische Seala zu hoch oder zu niedrig.

belegt werden; ex mag mehr als die ihm bezeichnete Ouote der jährlichen Obligationen übernehmen oder seinen Antheil ganz oder zum Theil au Andere überlassen; dieß Alles gleicht sich durch die Verzinsung und die definitive Abrechnung aus.

So viel in Bezug aus die Uebexgangsperiode der finanziellen Orga^ uifation. Einmal das Unternehmen vollendet, die Summe dex Kosten und des gewonnenen Mehrwertes definitiv bestimmt und dadurch die endgültig^ Bafis siir die Betheiligung des Bundes und der Kantone gewonnen, wird die definitive Feststellung dessen, was der Bund und was jeder Kanton .noch zu leisten oder zurükzusordern hat, Sache einer bloßen Rechnung^ Berichtigung sein. Sezen wir z. B. an : . Die Gesammtkosten seien angestiegen auf .

. Fr. 10,000,000 Der gewonnene Mehrwerth sei ges.chäzt worden auf ,, 6,000,009 so hat .der Bundan die Mehrkosten .vvn

Fr.

4,000,000

beizutragen, im Verhältniß von .^, .

.

.Fr.

Er hat aber in Folge der provisorischen Seala ge^

1,600,000

leistet in 10 Einzahlungen folglich gebühren ihm heraus

.

.

.

.

.

.. 2,000,000 . Fr. 400,000

.

.

. F r . ..3,300,000

Der Kanton Bern hat zu leisten .

55 ^ der Mehrwerth...schäzung

..55 ^ dex Mehrkosten, d. i. von verbleibenden Fr. 2,400,000 nach Abzug des Beitrages des

. Bundes, .

.

.

.

.

.

. .. 1,320,000^ Fr. 4,620,00^

Uebertrag..

^ Fr. 4,620,00^

davon hat er bis jezt geleistet, im Verhältniß von 45 .^ der Gesammtkosten , .

.

.

.

,, 4,500,000^ hat also herauszubezahlen .

Fr 120,000 So wird die Rechnung gegenüber allen Kantonen durchgeführt. Der ...ine wird zu gut haben, der andere herausschuldig. Die Vollziehungs...

kommission ordnet die definitive Abrechnung und Liquidation an.

Die Einzahlungen der einzelnen Grundeigentümer an die Kantone.

werden am zwekmäßigsten in folgender Weise reglirt. Dieselben sangen.

in den einzelnen Abtheilungen des Korrektionsgebietes mit dem Zeitpunkte au, wo die Wirkungen der Korrektion zu Nuzen der Eigenthümer beginneu. Die Schäzungskommission bestimmt diesen Zeitpunkt auf jeweiligen.

Antrag der Vollziehungskommission. Den Eigentümern ist die Wohlthat der annuitätenweisen Ablösung einzuräumen, wobei die Annuitäten auf einen.

möglichst langen Zeitraum zu vextheilen sind. Es ist dieß für die wirth...

schaftlichen Verhältnisse des Korrektionsgebietes von sehr großer Bedeutung.,.

denn unmittelbar an die Korrektion muß, wenn dieselbe ihre vollen^ Früchte bringen soll, ein lebendiger Fleiß und ein großer Aufwand aus^ Verbesserung des Bodens von Seite der Eigentümer verwendet werden.

Je weniger ihnen nun Anfangs Kapitalien entzogen werden, diese Verweudungen zu machen, um so rascher wird das Land aufblühen und unr^ so ^besser der ^Eigenthümer nachher im Stande sein, die Annuitäten abzutragen. Die Annuitäten sollen deßhalb auf höchstens 8 ^ des urfprünglichen Kapitals gestellt werden , wovon 4 .^ als Zins und das Uebrige al.^ Kapitalzahlung verrechnet wird. Bei diefem Vorschlage stellen fich für de....

einzelnen Eigentümer die Einzahlungen folgendermaßen heraus : Ange.^ r.ommen. die erfte Mehrwerthsfchäzung betrage für ihn Fr. 1000; in...

.Jahr 1860 sei die erste Annuität zu leisten: Jährliche Zählung.

Davon Zins.

Kapital.

1860 1861 1862 186Z 1864 1865 1866 1867 1868 1869 1870 1871 1872 1873

Fr. 80. -., 80. -.. 80. 80. -80. -80. -80. -80. -80. -80. 80. -80. -80. 80. --

nebextrag.. Fr. 1120. .--

Fr. 40. -. 38. 40 36. 73 35. -33. 20 31. 33 29.

27.

25.

23.

20.

18.

15.

13.

38 36 25 06 78 41 95 39

Fr. 388. 24

Fr. 40. .. 4l. 60 .. 43. 27 45. 46. 8^ 48. 67 50. 62 52. 64 54. 75.

56. 94 59. 22 6l. 59 64. 05.

66. 61 Fr. 73l. 7^

^

^ebertxag : Fr. 1120. -1874 . 80. -1875 ,, 80. -1876 ,, 80. ^ 1877 ,, 51. 98 Total: Fr. 14l 1. 98

Fr. 388. 24 . Fr. 7^1. 76 ., 10. 72 . 69. 2^ ,. 07. 95 - 72. 05 ,. 0.^. 07 . 74. 93 ,, -. ,, 5l. 98 Fr. 411. 98 Fr. 1000. --

Dabei bleibt jedem Eigentümer .natürlich vorbehalten , das ganz.^ Kapital oder eine Mehrzahl von Annuitäten auch srüher abzutragen. Die Einzahlungen der einzelnen Eigentümer werden, wie bereits bemerkt wurde, .an die Kantone geleistet. Das Unternehmen selbst beschäftigt fich damit nicht.

Gegenüber dem Unternehmen stellen sich diese Einzahlungsverhältuisse.

.heraus wie solgt. So wie die erste Mehrwexthsschäzuug für eine Abtheilung ^es Korrektionsgebietes festgestellt ist und nach Beschluß der Schäzungs.kommission die Einzahlungen zu beginnen haben, wird der Mehrwerthsbe^trag dem betreffenden Kanton als fortan zu verzinsende und sueeessiv ein.zuzahlende Summe zur Last geschrieben. Angenommen z. B. in der un^ ^ersten Abtheilung des Flußgebietes werde für den Kanton Solothurn dex ^ehrwerth auf Fr. 600,000 bestimmt und die Einzahlungen haben mit dem Jahr 1860 zu beginnen, so verrechnet Solothurn dem Unternehmen alljährlich 4.^ Zins von dieser Summe und leistet überdieß seine Ouote au die r.öthigeu Kapitalvorschüsse, wozu es die von den Eigentümern eingehenden Abschlagszahlungen auf das Kapital vorab verwenden kann.

Jn dieser Weise tritt, wie schon früher erwähnt, eine gerechte Ausgleichung dafür ein, daß die Arbeiten und Wirkungen der Korrektion in ein.zelnen Bezirken früher beginnen. Wer den Mehrwerth zuerst gewinnt, hat auch zuerst mit der Verzinsung desselben zu beginnen. Und für^das Unternehmen erwächst der bedeutende Vortheil, daß schon während der Bau^zeit ein nicht unerheblicher Theil des Kapitals durch das Unternehmen selbst verzinset wird. Nehmen wir an, mit dem dritten Jahre beginnen die ^Verzinsungen im ersten Schäzungsbezirke, und dieselben schreiten dann Jahx für Jahr verhältnißmäßig vorwärts, so stellt sich folgendes Exgebniß Heraus : Betrag der Davon zu Mehrwerthsfchäzung.

leistender Zins.

1. Baujahr . . . . . Fr. ^ Fr.

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3.

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600,000 1,200.000 l ,800,000 2,400,000 3,000.000 3,600,000 4,200,000 4,800,000

,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,,

^

24,000 48,000 72,00^ 96,000 120,000 144,000 168,000 192,000

.Total der ........ehxwerthsvexziufung während der Bauzeit . Fx. 862,000

34.^ Uebertrag : Fr. 862,000 Weiter oben haben wir die Verzinsung des Baukapitals während der Bauzeit berechnet auf .

,,

Hiernach würde sie reduzirt auf

Fr. 1,336,000

. . . . .

2,200,000

Jm eilften und so weit nöthig in den folgenden Jahren wird die Mehr^verthsschäznng vollendet und die jährliche Verzinsung sich verhältnißmäßi^ steigern. Erstrekt sich die Bauzeit auf mehr als zehn Jahr.., so ist die ..^ehrwerthsverzi.usung während der Bauzeit um so viel erheblicher.

Nach Vollendung des Werkes folgt dessen Uebergabe an die Kantone.

.Vis zur Uebergabe werden die Werke aus Rechnung der Gemeinschaft un.terhaiteu ; .von diesem Zeitpunkte hinweg liegt die Unterhaltung den Kan^ouen ob. Jeder Kanton hat die Werke aus seinem Gebiete zu unter^halten. Die erforderlichen Bestimmungen über die Polizei und den Unterhalt find jedoch vorzubehalten. Diese Bestimmungen müssen auch aus ^Fiußstreken erstrekt werden, die zwar nicht im Bereiche des ausgeführten .Unternehmens liegen , allein bei Vernachläßigung ihrer Polizei und ihres .Unterhaltes demselben gefährlich werden können. Die Befugniß hiezu kann .nicht zweifelhaft sein ; denn wenn mit großem Aufwende eine Korrektion durchgeführt wird, so müssen auch die Mittel^ zu Gebote stehen, dieselbe ^or neuen Zerstörungen zu sichern.

Wir haben zum Schlusse bloß noch zu berühren, daß der BundesBeschluß, welcher in obigem Sinne die Ausführung des Unternehmens anord^et, nicht d e f i n i t i v zu erlassen ist, sondern eine. Einladung an die Kantone, demselben beizutreten, stattfinden soll. Es erscheint dieses Verfahren den...

federalen Prinzipe unserer Verfassung angemessener und außer der gxößeru Beachtung der Kantonalsouveränetät, die hierin liegt, wird andurch noch.

der Vortheil erreicht, daß wenn die Kantone ihre Beistin.muug positiv zu^sagen , die Ausführung des Unternehmens auf eine viel solidere Basis .gestellt wird. Jn gleicher Weise verfuhr die Tagsazung auch bei ihrem Beschlusse über die Linthkorrektion, indem sie die betheiligten Kantone einlud, demselben beizustimmen, was dann auch ohne langen Verzug geschah.

.Wir dürfen hoffen, daß im vorliegenden Falle die Kantone nicht wenigem ^..on Gemeingeist und unternehmendem Sinne beseelt seien, als ihre Mit^stände Schwr)z, Glarus nnd St. G a l l e n vor fünfzig Jahren.

Wir beehren uns daher, der h. Bundesversammlung den nachstehenden .Beschlußentwurf vorzulegen, und benuzen diesen Anlaß zur erneuerten VerSicherung vollkommenster Hochachtung.

B e r n , den 8. April 1857.

Jm Namen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:. ^. .^ornerod.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:. Schieß.

.350 Entwurf zn .einem Bundesbeschluße über

die Anssithrnng der .Juragewässerkorrektion..

Die B n n d e s v e r s a m m l u n g der

schweizerischen Eidgenossenschaft, erwägend :

daß dem Bunde nach Art. 21 der Bundesverfassung das Recht zu^ steht , im Jnteresse der Eidgenossenschaft oder eines großen Theiles der^ selben liegende öffentliche Werke auf Staatskosten zu errichten o d e r di^ Errichtung d e r s e l b e n z u u u t e r s t ü z e n ; daß unzweifelhaft die Korrektion der Juragewässer nach Zwek , Natu.^ .und Ausdehnung ein solches Werk ist, welches eine thatkrästige Unter^ stüzung der Eidgenossenschaft beanspruchen darf; daß ohne Dazwifchenkunft und Unterstüzung des Bundes eine Ver^ ständigung der betheiligten Kantone zur Ausführung des Unternehmens nicht^

in Aussicht steht; daß es daher ganz angemessen ist, wenn der Bund eine eingreifende und leitende Jnitiative nimmt, ohne aber damit den Eharakter des Unter^ uehmens und die Stellung der Kantone zu demselben und zu dem Bund^ zu verrüken,

beschließt: I. umfang und ^wek des unternehmens nnd Betheili^ gungs^erhältniß.

Art. 1. Die Korrektion der Juragewässex^ ist unter Mitwirkung de.^ .Bundes und der betheiligten Kantone Bern, F r e i b u r g , S o l o t h u r n ^ Waadt und Neuenbnrg, nach den in diesem Bundesbeschluß ausge..

stellten Grundsäzeu auszuführen.

Art. 2.^ Der Bundesrath ordnet ohne Verzug diejenigen Vervollständig ^uugeu der ^ technischen und finanziellen Untersuchungen und Vorarbeiten..

^u, welche zur endlichen Feststellung des Korrektionsplanes nöthig sind.

Ein Kredit von Fr. 50,000 wird ihm hiefür bewilligt.

351 Art. 3. Die Bundesversammlung bestimmt auf den Bericht de.^ .Bundesrathes den Korrektionsplan, welcher der Ausführung zu Grunde ^gelegt werden soll, so wie die Arbeiten, welche in die gemeinschaftliche Unternehmung gehören.

Alles, was auf die nähere Beschaffenheit der Arbeiten, wie Richtung, Breite und Tiefe der Kanäle, Uferböschungen und Uferversicherungen, .Hinterdämme und Hintergräben, Rekwege, Erstellung von neuen Brüken, ^nd Veränderungen an bestehenden Brüken .und Anfahrten, Ein.. und AusInündungen an den Seen u. f. w. Bezug^hat, wird durch die uähern

Ausführungsplane festgestellt (Art. 19, Litt. a.).

Art. 4. Bei der Feststellung des Hauptplanes und der nähern Aussührungsplane soll als leitender Gesichtspunkt im Auge behalten werden, das Werk so anzulegen und auszuführen , daß folgende Zweke im Korrek.tionsgebiete so vollständig wie möglich erreicht werden : a. Vermehrung der Kulturfähigkeit des Bodens durch Entwässerung und durch Verhütung von Ueberfchwemmungen ; .... Verbesserung des Gesundheitszustandes;.

c. Erleichterung der Schifffahrt; d. Erleichterung des künftigen Unterhalts der korrigirteu Kanäle.

Art. 5. Die nöthigen Entwässerungskanäle auf den Mösern, wie auf dem großen Moose, den Broye- und Orbe^Mösern, den Möfern an der Leugenen u. s. w., fallen nicht in das gemeinschaftliche Unternehmen, sondern werden je von demjenigen Kantone ausgeführt, aus dessen Gebiet fie sich befinden.

Die Kantone verpflichten fich zur Erstellung diefer Kanäle nach Planen und in Zeitfristen, die beide nötigenfalls von der Vollziehungskommisfion der gemeinschaftlichen Unternehmung bestimmt werden.

Art. 6. ^Die Kosten des gemeinschaftlichen Unternehmens werden gedekt wie folgt : a. Zuerst wird der volle Mehrwerth an Grund und Boden, welcher durch die Unternehmung gewonnen wird, daran verwendet.

Dieser Mehrwerth wird durch eine Schäzung ausgemittelt, für deren Belauf der einzelne Eigentümer belegt wird.

h. Nach Erschöpfung des Mehrwerths trägt der Bund ...n die weitern Kosten vier Zehntheile bei ; die übrigen sechs Zehntheile werden von den Kantonen in dem Verhältnisse, in welchem

jeder an der Mehrwerthsfchäznng betheiligt ist, getragen.

Art. 7. Die Mehrwerthsschäzung erstrekt sich auf allen Grund und Boden, welchem aus der Korrektion, sei es durch bessern Schuz vor Ueberschwem.nungen oder Uferangriffen , durch Entsumpfung oder erleich...

terte Entwässerung, durch erleichterte Zufahrten, oder in anderer Art eir...

Vortheil zuwächst.

352

^

.

Eben so unterliegen ihr alle Gebäude , Mauern , Straßen , Brüker^ oder andere Bauteu, die in Folge der Korrektion vor Schaden besser be.wahrt und deren künftiger Unterhalt erleichtert wird , oder die in irgend anderer Weise an Werth gewinnen.

Art. 8. Der gewonnene Strandboden an den Seen, verlassene Flußbette, aufgegebene Straßen und Wege u. dgl. wachsen in der Regel den anstoßenden Grundstüken zu und sind in die Mehrwerthsfchäzung dieser leztern aufzunehmen.

Ausnahmsweise kann solcher Boden zu selbstständigen Parzellen erhoben werden , wenn die große Ausdehnung oder die besondere Lage es erheischt.

Jn diesem Falle wird er für Rechnung der gemeinschaftlichen Unternehmung verwerthet.

Oder er kann für die Unternehmung vorbehalten werden , wenn er zur Ausführung derselben, wie z. B. für Anlegung von Kanälen, Straßen,

Wegen, Ablagerungspläzen u. s. w. nöthig ist, oder zum Abtausche bei Expropriationen verwendet werden soll.

Axt. 9. Eine erste Mehrwerthfchäzung findet vor oder mit dem Be.^ ginne des Unternehmens statt und hat zum Zweke, den j e z i g e n Werth der Grundstüke oder Bauten, so wie den Mehrwerth, den sie in Folge der Korrektion v o r a u s s i c h t l i c h gewinnen werden, auszumitteln.

Bei der Bestimmung des voraussichtlichen Mehrwerthes ist davon auszugehen , die .Korrektion werde denjenigen Erfolg wirklich haben , welcher nach dem genehmigten Plane voraus berechnet wird.

Art. 10. Sobald nach der Ausführung die korrigirten Gewässer ihren normalen Stand gewonnen haben , wird die Mehrwerthsschäzung revidirt und mit dem wirklich eingetretenen Erfolge des Unternehmens in Uebereinstimmnng gebracht.

Diese zweite Schäzung bildet die definitive Basis zur Erhebung der Beiträge von den Eigentümern und der Verkeilung der Kosten zwischen dem Bunde und den Kantonen (^lrt. .^.

Art. 11. Die Erhebung der Beiträge von den Eigentümern in den einzelnen Abtheilungen des Korrektionsgebietes beginnt, sobald die Wirkungen der Korrektion zu ihrem Vortheile eintreten. Wenn zu dieser

.Zeit die zweite Schäzung noch nicht stattgefunden hat, so dient vorläufig die erste als Grundlage, unter Vorbehalt der späteru Berichtigung nach ^Mitgabe der revid.rten Schäzung.

Die Abtragung der Schuld geschieht in der Weife , daß jährlich 8 .^ des ursprünglichen Betrages der Mehrwerthsschäzung bezahlt werden, wovon für. den jeweilen anstehenden Betrag 4 ^ als Zins und das Uebrige als Kapitalablösung berechnet wird.

Jedem Eigenthümer steht jedoch frei, jährlich mehr al^ eine JahresZahlung oder auch feine ganze Schuld auf einmal abzutragen.

353.

Art. 12. Den Bezng der Beiträge besorgen die Kantone. Jedex^ .Kanton haftet dem Unternehmen gegenüber für den Gesammtbetrag der ^ehrwerthsschä..ung auf seinem Gebiete.

Jhnen bleibt anheimgestellt, gegenüber den pflichtigen Eigentümern ^ie angemessenen Sicherheitsbestimmungen aufzustellen.

Sie können den Eigentümern auch mäßigere Jahreszahlungen , als der Art. 11 bestimmt, einräumen.

Art. 13. Den Kantonen bleibt unbenommen , außer dem Grund und^ Boden, weicher für den Mehrwerth belegt wird, noch das Vermögen oder die Bewohner und Gemeinden des Korrektionsgebietes überhaupt, oder einzeln.e Ortschaften und Korporationen, welchen ausnahmsweise Vortheile aus dem Unternehmen erwachsen, im Besondern an den Kosten angemessen zu betheiligen.

Art. 14. Die Kapitalvorfchüsse, welche bis zur Feststellung der definitiven Beitragsfrala erforderlich sind, werden durch ein gemeinschaftliches.

Anleihen oder durch Vorschüsse des Bundes und der Kantone aufgebracht.

Für das Anleihen, so wie für die Vorschüsse wird ein Zins von 4^

jährlich bezahlt oder in Rechnung gebracht.

Die Srala für die Betheiligung an dem Anleihen ,

so weit

das-

selbe nicht durch freiwillige Subseription gedekt w^rd, oder für die Leistung der Vorschüsse wird bestimmt wie nöthigte Summe hat beizutragen : der Bund

folgt.

An die jeweilen be.^

der Kanton Bern ^ ..

Freiburg .

^ ,, Solothur..

^ ,,

,,

Waadt .

,,

..

Neuen burg

Sobald die erste Mehrwerthsschäzung im ganzen Korrektionsgebiete^ durchgeführt ist, ist die Seala für die Kantone hiernach zu berichtigen.

Für den Bund gilt die Seala, bis die sich erzeigenden Verhältnisse zwischen dem gewonnenen Mehrwerthe und den Mehrkosten einen andern Maßstab bedingen. Die endliche Abrechnung und Ausgleichung in den geleisteten Vorschüssen und Anleihensbeiträgen zwischen dem Bund nnd den Kantonen findet nach der Ermittlung der definitiven Beitragsfeala (Art. 6 und 10).

statt.

Art. 15. Das Bundesgesez über die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatreehten fin.. et auf das vorliegende Unternehmen feine An.wendung, mit Vorbehalt der Ergänzungen nnd Abweichungen, welche in den.

Artikeln 16 un.^29 hienach bestimmt werden.

^54 Art. 16. Wenn in Folge von neuen Kanalduxchschnitten die bis..

^erige Kommunikation einzelner Ortschaften oder Güterbefizer für de.^ Anbau ihrer Felder gestört oder erschwert wird, so bat die Unternehmung ^die Wahl , entweder durch Erstellung der nöthigen Brüken die Kommunikation wieder herzustellen oder die betreffenden Eigenthümer für die ihnen erwachsenen Nachtheile zu entschädigen, welche Entschädigung bei Anlaß ^der Mehrwerthsschäzung ausgemittelt und in Abrechnung gebracht wird, oder endlich die Eigentümer für das betreffende Land vollständig zu exvropriiren.

II.

.Leitung des unternehmen^.

Art. 17. Zur unmittelbaren Leitung des Unternehmens wird eine ^Vollziehungskommission^ aufgestellt, welche zufammengesezt wird wie folgt..

Der Bund wählt 1 Mitglied, welches zugleich Präsident der Kom-

mission ist.

Bern wählt 2 Mitglieder, Freibnrg ,. 1 Mitglied, Solothurn

,,

1

,,

Neuenburg

,,

1

^

Waadt

,,

1

,,

zusammen 7 Mitglieder.

Der Bund und j^der Kanton wählen zugleich eben so viele Er^az.männer, als sie durch Mitglieder in der Kommission vertreten find.

Art. 18. Der Vollziehungskommission wird ein Wasserbauingenieur ^eigegeben, welcher vom ^Bundesrathe ernannt wird.

Art. 19. Die Voliziehungskommission besorgt alles, was zur Aussührung des Unternehmens erforderlich ist. Jnsbesondere liegt ihr ob: a. ..^ie Feststellung der nähern Ausführungsplane für jede Abtheilung d^s auszuführenden Werkes (Art. 3, zweite^ Lemma). Dieselben sind jedoch vorher den beteiligten Kantonen mittheilen, damit sie ihre Bemerkungen darüber anbringen können. Unwesentliche AbÄnderungen, die sich im Verlaufe der Ausführung als nothwendig erzeigen, kann die Kommission ohne weitere Mittheilung vornehmen..

b. Die Unterhandlungen für Abtretung des Eigenthums, welches zur Ausführung der Unternehmung in Anspruch genommen werden muß,.

so wie alle Verhandlungen bei gerichtlichen Expropriationen und Pro^ zessen.

c. Die Entscheidung über Aneignung von Strandboden, verlassenen Flußbetten u. s. w. nach Art. 8, und die Entscheidung in den Fällen.

nach Art. 16.

d. Die Bestimmung der Reihenfolge, in welchen die einzelnen Abthei^ lungen de^ Werkes auszuführen find.

3.^

^. Die Aufstellung der^Bedingnißheste und der Abschluß dex Bauakkoxde und Lieferungsverträge.

f.

^

Die Aufsicht über die Ausführung der Arbeiten und die Uebernahme der vollendeten Abtheilungen von den einzelnen Bauführern.

.g. Die Anträge an die Schäzungskommission üb^r den Beginn der Einzahlungen von Seite der Eigentümer, nach Art. 11 und 23.

^h. Die Entwerfung eines jährlichen Voranschlages über die vorausficht^ lichen Jahresausgaben und dessen Mittheilung an den Bundesrath und an die bei dem Unternehmen betheiligten Kantone, und Entscheidung über die Form der Aufbringung der Gelder, nach den Bestimmungen des Art. 14. Der Voranschlag verhindert die Vollziehnngskommission nicht, nötigenfalls im Laufe des Jahres auch eine höhere Summe zu verwenden und solche nach Art. 14 beizubringen.

i. Die gesammte Rechnungs^ und Kassaführung, fo weit solche nicht von bestehenden eidgenössischen oder kantonalen Verwaltungen besorgt werden kann.

^. Die jährliche Berichterstattung und Rechnnngsstellung an den Bundesrath zuhanden der Bundesversammlung und der bei dem Unternehmen betheiligten Kantone; außerordentliche Berichterstattungen und Rechnungsmittheilungen überdieß, fo oft es vom Bundesrathe oder von einem betheiligten Kantone verlangt wird.

1. Die Bestimmung des Zeitpunktes für die Vornahme der revidirte...

Mehrwerthsschäznng, nach Art. 10.

In. Die Anordnung der Schlußliquidation des Unternehmens.

Art. 20. Die Voliziehnngskommission stellt die nöthigen Hülfspe..^ sonen an und bestimmt ihre Besoldung.

Die Entschädigung der Mitglieder der Kommission und des leitenden Wasserbauingenieurs bestimmt der Bundesrath.

Art. 21.

Sie erläßt die nöthigen Vorschriften und Verbote für den Schuz der Werke, der Signale und aller andern Vorrichtungen für die Ausführung des Unternehmens während des Baues. Die Kantonalbehörden haben zur Vollziehung dieser Vorschriften und Verbote Hand zu bieten.

III.

.^chäznngskommis^on nnd .^.chäzungsversahren.

Art. 22. Zur Ausführung der in den Artikeln 6-10 bestimmten Mehr.werthsschäzung wird vom Bundesgerichte eine Schäzungskommission von fünf Mitgliedern mit eben so vielen Ersazmännern erwählt. Jhre Entschädigung wird durch den Bundesrath bestimmt (Art. 29 des Bundesge....

^sezes über die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten.)

Bundesblatt. Jahrg. IX. Bd. I.

42

^ Art. 23. Die Schäzungskommisfion l.^.svxgt alles ^ w..^ auf die ^iusraittlung d^.s Mehrwerths und die Grenzen de.s bethei.i.gt^ Gebietes Be^ t.^.t, .^d ist auch besugt, die nöthigen Vermessungen anzuordnen.

Sie b^mmt aus jeweiligen Antrag der Vollziehung^kommissi^n auch deu Zeitpunkt, mit welchem von Seite der Eigenthümer die Verzinsung und E^ahlung der. Beiträge in d...^ einzelnen Abtheilungeu des Korrektionsgehißtes zu beginnen hat. t^lrt. 11 und 19, Litt. g.)

Art. 24.

Sowohl die erste ^als d^ revidirte Schäzung sind jeweilen ru .genau ausgesertigteu Etats in jeder Gemeinde zur Einsicht ..^r betheilisten ^i^nthümer während ^iner Frist von wenigstens dreißig Tagen öffestlich an^utegen.

Ei.^e Abschrift des Etat wird zugleich .der ^Voll^ehungskommisfion und .^rte solche de.r Regierung d^s Kantens , Dessen Gebiet d^e Schä^nng be-

trifit, zugestellt.

Art. 25. Binnen ^der festgestellten Aufiagsfrist können die betheiligten ^g^nthün.er , ^die Vollziehungsko^mm^sion und die Regierung des betrefsenden Kantons ihre Einsprachen gegen die Schäzung anbringen. Die Be-

sch^erde.....unkte ^nd ^zu ^spezifizixen und schriftlich ein^ng..ben.

Art. 26. Die Schäzungskommission prüft die eingelangten Einfpra.

^en^und t^ägt denselben Rechnung, so weitete solche ^begründet ^findet. Das ^rgebniß theiit sie den Einsprechern n^it.

^Art. 27.

Binnen einer weitern Frist von 30 Tagen. v.^n dieser Mittheilung an gerechnet, steht den Einsprechern., deren Einsprachen die Schäzung^mmission nicht oder nur theilweise begründet fand , das Recht zu, bei dem Bundesgerichte .Beschwerde zu führen. Die Beschwerde ist iui1ex .der ^nan.^en Frist bei .dem Bunde^ge^chts.präsidenten schriftlich und mit summarischer ^vezifikation der ^Beschwerdepnnkte einzugeben.

^lrt. ^8. Die Beschwerden werden .^on dem Bundesgerichte nach Analogie der Art. 3.^ n. f. ^es Bun^es^efezes über dre Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten behandelt.

.Sän.mtliche Beschwerden eines Gemeindsbezirks sind je in das näm..

liche Verfahren zu weifen.

^Axt. .^9. .Der hier. aüfg^fie...lten Schazungskommission sind auch .die Schäzungen in Expropriationsfällen übertragen.

Sie tritt in dieser Beziehung ganz in diejenige Stellung, welche das Bundesgesez über die Verbindlichkeit zur Abtretung von ^....rivatrechten den Schäzungskommissionen anweist, und befolgt das in genanntem Geseze vorgeschriebene Verfahren.

Art. 30. Die Schäzungsko.nmifsi^n kann sich zur Vollziehung ihxer Vexrichtung^n nötigenfalls in Sektionen abtheilen und in diesem Falle auch die Ersazmänner beiziehen. Jede Sektion soll jedoch wenigstens drei

357 Mitglieder stark sein , u^.d di.... Abschlug des Meh.^werthsfchäzu^gsetat find durch die Gesammtkommifsion zu machen.

Eine Jnstruk^iou , die von dem Bundesgerichte zu bestätigen ist, wird ^as Nähere über ihre Organisation und ihre Verrichtungen bestimme^

I^. uebergahe nnd uuterhnlt der .^erk.....

Art. 31.

.^ach Vollendung sämtlicher Abtheilungen des l.^ter.uehmens soll eine Besichtigung demselben d.^rch Abgeordnete de^ Bundesxathes , der Vollziehungs^u.mission und der fünf beteiligten Kantonsxegierung.^ stattfinden, .^m den ^usta^ derselben zu ko^ftatiren.

Vorhandene Mängel sind auf Rechnung des gemeinschaftlichen Unterà nehmens zu heben, worauf die Vergabe der ^erke au die Kantone .erfolgt.

Art. 32.

Bis zur Uebergabe der Werke werden dieselben auf Rechnung des gemeinschaftlichen Unternehmens unterhalten.

Von diesem Zeitpunkte hinweg liegt die Unterhaltung den einzelnen Kantonen ob. Jeder Kanton hat die Werke auf seinem Gebiete zu unterhalten. Die Verlegung der Last auf das betheiligte GrundelgenthuIu ....der die betheiligten gemeinden bleibt dem freien Ermessen der Cantone überlassen.. Wo dies. Verlegung geschieht, find die Pflichtigen in G^noßfamen^ al.zutheilen, wovon jeder ein bestimmt bezeichneter Bezirk zum Unterhalte angewiesen wird.

Gegenüber der gemeinschaftlichen Unternehmung haftet für gehörige^ Unterhalt in jedem Falle der Kanton.

.^lr^. 33. ^ie erforderlichen gemeinschaftlichen Bestimmungen über die Polizei und den Unterhalt der korrigirten Gewässer, insbesondere auch über die Schifffahrt und Flößerei, werden durch eine besondere Verordnung aufgestellt.

Diese Bestimmungen können auch auf Flußstreken ausgedehnt werden, die zwar nicht im Bereiche des ausgeführten Unternehmens liegen, allein bei Vernachläßigung ihrer Polizei und ihres Unterhalts demselben ge.fäh...^ lich werden können.. .

Jn d^r nämlichen Verordnung ist auch zu bestimmen,. in w^l^em Grade eine gemeinschaftliche Aufsicht über die korrigirten Gewässer zu führen und welche Behörde dafür aufzustellen oder damit zu betrauen fei.

Art. 34. Diese Verordnung wird vor d.^r Ueb.^rgabe der Werke au die Kantone von der Voliziehungskomnnssion ^entworfen und vom Bundesratbe den beteiligten Kantonen zur Ratifikation .mitgetheilt. Erheben. sich darüber Anstände, so findet deren Er^edjgnng n...^ .^rt. 36 ftatt^ Art. 3.^. Nach vollzogener Uebergabe des Werkes und der Schlußliquidation des Unternehmens liefert die Vollziehungskommission ihre Akten an das Bundesarchiv ab , und ihre Verrichtungen gehen zu Ende.

.358 ^. ^chlnßbestimmnngen.

Art. 36. Uebex alle Anstände , welche bezüglich anf die Ausführung ^es Unternehmen... sich erheben und durch die Vollziehungskommission ode^ den Bundesrath nicht erledigt werden können, entscheidet nach Maßgabe^ der Bestimmungen der Bundesverfassung (Art. 74, Ziff. 16 nnd Art. 101).

die Bundesversammlung oder das Bundesgericht.

Art. 37.

Dieser Beschluß ist den beteiligten Kantonen mit der Einladung zuzustellen , zu der Ausführung der Juragewässerkorrektion nach den aufgestellten Grundsäzen ihre Zustimmung zu geben.

Die Kantone haben ihre dießfälligen Erklärnngen bis spätestens den.

15. November nächsthin dem Bundesrathe zuhanden der Bundesversamm..

lung einzusenden.

Lauten die Erklärnngen sämmtlicher Kantone ganz oder doch in den wesentlichsten Punkten zustimmend, so wird die Bundesversammlung in der nächsten ordentlichen Sizung im Dezember diese Schlußnahme in ihrem

ganzen jezigen Jnhalte, oder mit allfällig nothwendig erscheinenden Modi^ fikationen definitiv gutheißen und für die betheiligten Kantone als rechts^

verbindlich erklären.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Bundesrath den inzwischen vervollständigten Korrektionsplan, welcher der Ausführung zu Grunde gelegt wurde, so wie den Vorschlag, welche Arbeiten derselbe umsasseu soll, zur^ Genehmigung vorlegen.

Sollten aber die Kantone diesem Beschlusse ihre Zustimmung nicht ertheilen, so behält sich die Bundesversammlung v o r , nach angehörtem.

Berichte des Bundesrathes die den Umständen angemessenen weitern Ent^.

scheidungen zu sassen.

Der Art. 2 dieses Beschlusses tritt jedoch sofort in Kraft.

Errata.

Man lese ans Seite: 272 hievor, Zeile 4 .^^n

273 273 274 279 282 283 297 298 ^99 .300 ..301

ausgeglichenen statt ansgewichenen.

^^l^Ul^.

Eichenstoke zufloß t r a t .^err . . .

^^t ^^r ^^.^^ ^ Kanton Bern ^^^ ^^n^n.

^ ^nu^^u.

knüpfte der m i t t l e r e ^ ^ u ntilt^rn.

.^^^l ^n^n. an den .^n ^^n.

^^^s^n^.^^ Taufenden ^ ^^n oben: w o g e g e n ^rin^^.

^^n un^n. b r i n g e n ^ ,, ^^^ .

.....

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Befchlüffe

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......

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^^^^u^.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über die Angelegenheit der Juragewässerkorrektion (Vom 8. April 1857.)

In

Bundesblatt

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In

Foglio federale

Jahr

1857

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

20

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.04.1857

Date Data Seite

307-358

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10 002 177

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