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Schweizerisches Bundesblatt.

IX. Jahrg. l.

Nr. 13.

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14. März 1857.

Botschaft

des Bundesrathes an die gesezgebenden Räthe der Eidgenossenschaft, betreffend Abänderung des Expropriationsgesezes.

(Vom

8. Dezember 1856.)

Tit.

Bei Anlaß der Prüfung des Geschäftsberichtes des Bundesgerichtes .

füx das Jahr 1855 hat die h. Bundesversammlung am 24/25. Juli l.... a.

unter Anderm beschlossen ..

,.Der Bundesrath wird eingeladen, zu untersuchen, ob nicht die Be"Stimmungen des Bundesgesezes vom 1. Mai 185(), welche sich auf den ..Rekurs gegen die Entscheidungen der Schazungskommissionen in Expropria"tionsstreitigkeiten beziehen, einer Revision zu unterstellen seien und darüber ,,Bericht und Anträge der .Bundesversammlung zu hinterbringen." (V. 381.)

Die in den Verhandlungen berührten Motive, welche zu diesem Beschlusse führten, si..d im Wesentlichen folgende: Die Erfahrung machte es schon längst fühlbar, daß das bestehende Verfahren beim Bundesgexichte

in Expxopriationsstreitigkeiten zu schwerfällig und schleppend, so wie auch

zu kostspielig sei. Bekanntlich kann von einem Entscheide der Schazungskommission an das Bundesgericht rekurrirt werden, und das Verfahren ist nun folgendes : Der Präsident dieser Behörde bestellt einen Jnstruktionsxichter oder Referenten, welcher von ihm die eingegangene Rekursschrift erhält, sie der Gegenpartei zur Beantwortung zustellt und einen Antrag an das Bundesgericht vorbereitet. Weiter kann der Jnstruktionsrichter in der Einleitung des Prozesses nicht gehen ; denn der Art. 37 des zitirten Gesezes sagt : ,,Das Bundesgericht urtheilt in der Regel auf Grundlage des Befundes der Schäzungskommifsion. Dasselbe kann jedoch, wo er dieß ...nothwendig findet, eine neue Untersuchung anordnen." (I. 329.)

Bundesblatt Iahrg. IX.. Bd. I.

^

150^ Man gieng bei .....Fassung dieses Gesezes offenbar vou der Ansicht aus, das Gericht könne und werde in der Regel auf Grundlage des SchazungsGesundes und eines Vortrags der Partien .ogleich das Endurtheil ausfällen, und nur ausnahmsweise werde es einen neuen Untersuch durch Augenschein oder Experten anordnen ; allein die Erfahrung hat die Regel zur Ausnahme uud die leztere zur erstern gemacht. Und in dex That ist dieses hei der Natur solcher Prozesse ziemlich begreiflich. Auf der einen Seite wird es den Parteien nicht schwer fallen, Luken oder Mängel einer Expertise zu bezeichnen und sich auf Verhältnisse aller Art zu berufen , die augeblich nicht berüks.chtigt worden seien ; andererseits muß es aber dem Richter schwer fallen, auf das bloße Anbringen einer Partei von dem Befunde fachkundiger und rechtlicher Männer abzugehen, welche das Streit^ objekt an Ort und Stelle selbst untersuchten. So mußte sieh in den meisten Fällen das Bedürfniß einer Autopsie oder eines zweiten Expertenbefundes aufdränge^, und wäre es bisweilen nur, um nicht d^n Schein zu erregen, als ob das Gericht nach einem unsichern Ermessen entscheiden wolle. So kam es dann, daß gewöhnlich ein neuer Untersuch angeordnet und eine. Kommission bestellt wurde, mit dex Befugniß, einen Augenschein abzuhalten und nötigenfalls neue Experten beizuziehen. Wenn nun der Prozeß ^in dieser Richtung neu instruirt ist, so geschieht es zwar häufig, daß die Parteien unter der Leitung dieser Kommission sich vergleichen oder den ihnen mitgetheilten Autrag derselben annehmen. Gleichwol kommt es aber auch nicht selten vor, daß der Prozeß wieder vor das ganze Bundesgericht gelangt und da neuerdings plädirt werden muß. J.. allen diesen Fällen nun geht viel Zeil und Geld verloren, und namentlich fällt die erste Verhandlung vor dem Bundesgerichte als uuniiz dahin. Es entsteht somit die Frage, ob nicht das Verfahren im Sinne der Vereinfachung und Abkürzung verändert werden sollte.

Allein es find noch andere Bedenken geäußert und die weiter gehende Frage angeregt worden, ob überhaupt .^as Bundesgericht die geeignete Stelle sei, diese Art von Prozessen in zweiter Jnstanz zu entscheiden. Es läßt sich nämlich hier anführen, ^aß für eine gerechte AusInittlung der

Entschädigungen vorzüglich zweierlei erforderlich ist, nämlich die eigene An-

schauung des Gegenstandes der Expropriation und spezielle Fachkenntnisse im Gebiete der Landwirtschaft, des Bauwesens u. s. w. Die leztern kann man natürlich von den Mitgliedern des Bundesgerichts nicht fordern, und eine Beaugenscheinigung durch das ganze Gericht wäre. zu kostspielig.

Wenn somit jene beiden Bedingungen nicht vorhanden sind, so gelangt man zu der angeregten Frage, ob das Bundesgericht nach seiner Organisation für die Behandlung solcher Prozesse geeignet sei. Man darf überdieß auch vorausfezen , daß diese Behörde sich nicht sehr gerne mit Prozessen beschäftigen wird, die häusig von untergeordnetem Belange sind und oft eines erheblichen juristischen Jnteresses entbehren.

Dieses sind ungefähr die Betrachtungen , welche die h. Bundesversammlnng bestimmt haben , in weitexe Erwägung zu ziehen , ob die auf

151 das Verfahren des Bundesgerichtes bezüglichen Artikel des Expropriationsgesezes einer Revision zu unterstehen seien.

Bleiben wir vorerst bei der leztern Frage stehen , ob diese Art von Prozessen auch serner vom Bundesgerichte behandelt oder einer andern Behörde übertragen werden solle. Das leztere zu beschließen und eine so eingreifende Veränderung einzuführen, kann man wol nur dann beabfichtigen, wenn man die Ueberzeugung hat, daß alsdann die gerügten Uebel^ stände der bestehenden Einrichtung verschwinden , ohne daß andere erhebliche Uebelstände auftauchen und an deren Stelle treten. Wie es sich uu^ damit verhalte, welche Nachtheile man etwa vermeiden und welche Vortheile man erreichen könne, läßt sich am besten ermessen, wenn man diejenigen Jnstitutionen näher in's Auge faßt, welche man allenfalls einzuführen beabsichtigen könnte. Wollte ^ian die Behandlung der Expropriationsprozesse dem Bundesgerichte entziehen, so ließen sich unfers Erachtens nur zwei Behörden denken, denen man dieselben übertragen könnte , näm..

1ich entweder die verfassungsmäßigen kantonalen Gerichte, oder eine aus Experten bestehende, zweitinstanzliche Schazungskommission.

Was nun die kantonalen Gerichte betrifft , so hat man seiner Zeit aus gute.. Gründen davon abstrahirt, ihnen die Behandlung der ^xpropriationen , welche in Anwendung von Bundesvorschristen stattfinden , zu .übertragen., diese Gründe sind immer noch vorhanden, und wir könnten schon darum nicht beantragen , auf diesen Gedanken einzugehen. Dazu kommt überdieß noch der Umstand , daß^ die oben gerügten Uebelstände, nämlich der Mangel der persönlichen Anschauung des Streitobjektes und spezieller, technischer Fachkenntnisse in gleichem Maße vorhanden wären, wie beim Bundesgerichte. Es wird nämlich wol niemand daran denken, die kantonalen Bezirksgerichte, als lezte Jnstanz aufzustellen ; hat man aber die Appellationsgerichte im .^uge, so fehlt auch diesen die Autopsie, oder fie kann nur mit gleich großen Kosten wie beim Bundesgerichte erzwekt und Expertisen müßten natürlich auch hier angeordnet werden. Wir können daher nicht umhin, diesen Gedanken entschieden zu verwersen.

Anbelangend nun die andere Jdee, zweitinstanzliche Schazungsgeriehte zu organifiren, so läßt sich zwar nicht verkennen, daß dan.it dem Mangel von Fachkenntnissen abgeholfen wäre und daß
auch der Beaugenscheinigung der streitigen Lokalitäten durch diese Behörden -- abgesehen von der Kostensfrage -- nichts entgegensteht, allein es lassen sich auch gegen diese Jdee mehrfache, erhebliche Einwendungen ausstellen. Vor Allem heben wir ein konstitutionelles Bedenken hervor. Die Expropriationsprozesse sind Zivilstreitigkeiten über Mein und Dein, und die schweizerischen Bürger find nicht schuldig. dieselben von einem andern, als dem selbstgewählten oder dem verfassungsmäßigen Richter ..ntsche......^. zu lassen. Der Bund kann eben so wenig, als die gesezgebenden Behörden der Kantone, beliebige Ge..

richte ausstellen , sondern er ist hierin an die Bundesverfassung gebunden, gleich wie jene an die kantonalen Verfassungen. Nun gestattet zwar die ..Bundesverfassung im Art. 106, außer den dort speziell bezeichneten, noch

152 weitere Fälle in die Kompetenz des Bundesgerichtes zu legen; allein fie gestattet nirgends, die Organisation des Gerichtes in Zivilfachen beliebig zu gestalten oder gar andere Gerichte außer dem Bundesgerichte aufzustellen.

Nach Art. 101 urtheilt nur das Bundes gericht in Zivilfachen, wäh-

xend die Beurteilung der Strafsachen einzelnen Abtheilungen desselben durch das Gesez übertragen werden kann. Wäre eine ähnliche Bestimmung auch sür die Zivilproze^e vorhanden, so dürfte es nicht unpassend sein, die Expropriationsprozesse einer Zivilkammer des Bundesgerichts zu übertragen, welche ohne allzugroße Kosten in pleno und allfällig noch mit Zuzug eines Experten das Lokal besichtigen, den leztern, so wie die Parteien anhören und sofort, oder wenigstens ohne eine zweite Verhandlung, das Uxtheil ausfällen könnte. Wenn nun aber der Bund seine Ziv^lgerichtsbaxkeit nicht einer Abtheilung des Bundesgerichts delegiren darf, so kann er natürlich noch weniger irgend ein anderes Gericht ^ausstellen.

Abgesehen aber von^ diesem konstitutionellen Bedenken, so würde auch die Organisation zweitinstanzlicher Schazungskommissionen oder Schazungsgexichte Schwierigkeiten darbieten. Nach dem jezigeu Standpunkt de.^ Eisenbahnuuternehmungen bestehen in der Schweiz 28 Schaznugsbezirke, in deren jedem drei Schäzer nebst ein paar Suppleanten aufgestellt sind, welche die Wahlbehörden aus den tüchtigsten^ Sachkundigen aufzufinden bemüht waren. Es ist nun einleuchtend, daß man nicht für jeden dieser 28 Bezirke eine obere Jnstanz von drei andern Sachkundigen bilden kann.

Denn warum sollten diese mehr Vertrauen genießen und äußerlich höher gestellt sein ^ Vielmehr müßten die Mitglieder dieser obern Jnstanz aus größern Kreisen herbeigezogen werden, und zwar .in größerer Anzahl, gleich wie die kantonalen Obergerichte mehr Mitglieder zählen , als die untern Jnstanzeu. Zu diesem Behufe müßte man die Schweiz in etwa 4--6 neue Schazungskreise eintheilen, oder jedem größern Eisenbahnkomplexe eine Oberschazungskommisfion beigeben. Das leztere dürfte zwar schon darum z..t.

verwerfen sein, weil der Gebietsumfang solcher Komplexe durch neue Kon^ zessionen oder durch Fusionen verändert wird , was jedesmal die Organisation stören müßte. Wenn nun schon die bloße Aufstellung einer neuen Gebietseintheilung, nebst so manchen andern zum Zweke der eidgenössischen

Administration (z. B. Wahlkreise, Postkreise, Zollgebiete, Telegraphen-

kreise) etwas Kompli..irtes und daher Stoßendes hat, so würde der Wahln.odus die Komplikation noch vermehren. Wenn nämlich sür gut befunden wurde, die jezt bestehenden Schazungskommissionen durch das Bundesgericht, den Bundesrath und die Kantonsregierungen wählen zu lassen , so erfordern die Konsequenz und die Natur der Sache, daß^auch die Oberschazungskommission gemeinsam v.^n Bundes^ und Kantonalbehörden gewählt würden..

Da nun aber je.^er Schazungskreis aus mehreren Kantonen bestehen müßte, so würde gewiß jeder Wahlmodus mehr oder minder schleppend und komplizirt werden.

Gehen wir aber über all.^ bisherigen Schwierigkeiten hinweg uud lassen wir solche Oberschaznngskommissionen in Thätigkeit treten, .so be.^

1.^ gegnen wir neuen Bedenken. Vorerst w.irde man sich wol täuschen durch die Annahme, daß nun den Beschwerden iiber langsamen und kostspieligen^ Prozeßgang abgeholsen sei. Wenn man berücksichtigt, daß eine solche Schazungskommisfion aus weitern Kreisen herbeigezogen werden und daß.

fie eine größere Behörde sein muß, so werden entweder die Kosten ebenfalls nicht unbedeutend sein oder man muß gerade auf das verzichten, was man durch Aufstellung einer solchen Behörde beabsichtigte , . nämlich auf die Autopsie durch alle Mitglieder derselben ; und was den Gang des Prozesses.

betrifft, so würde dieser ganz von den prozedurlichen Vorschriften und von der Bereitwilligkeit und Thätigkeit der Behörde abhangen, gerade wie es^ beim Bundesgerichte auch der Fall ist. Noch entgeht aber die wichtigere Frag... , ob solche Behörden mit dem nämlichen Vertrauen aufgenommen würden, wie die gewöhnlichen, verfassungsmäßigen Gerichte. ^Wir wagen dieses zu bezweifeln , auch unter Voraussezung aller Ehrenhastigkeit dex^ Mitglieder. Wenn auch zugegeben werden muß , daß Augenschein und spezielle Fachkenntniß in Expropriationsprozessen von wesentlicher Bedeutung find, so darf man gleichwol nicht übersehen , daß in sehr vielen derselben.

es sich nicht bloß ...... eine Werthtaxation handelt, sondern daß andere Fragen von juristischem Gehalt damit konkurriren, sei es, daß sie sich aus^ die Hauptfache, z. B. den Begriff des indirekten Schadens, die Gränzen.

der Präfiationspslicht u. s. w., oder auf verschiedene Zwischen- und Vor..

fragen beziehen. Man darf ferner nicht übersehen, daß auch bei diesen Prozessen, wie bei andern, ein gefezliches Verfahren, das die notwendigem Garantien für die Rechtsprechung enthält, eingehalten werden muß. Man.

sieht daher, daß es bei allen diesen Prozessen einer juristisch sachkundigen.

Leitung und bei v i e l e n derselben juristischer Kenntniß über materielle.

Rechtsfragen bedarf, und von diesem Gesichtspunkte aus bezweifeln wir, daß das nämliche Vertrauen, welches den gewöhnlichen Gerichten entgegen-.

kommt, auf Schäzer, als leztinstanzliche Richter, übertragen würde.

Es scheint uns . daß das Volk, so sehr es gegen chikanose Formenreuterei eingenommen ist , mit einem richtigen Gefühl die Rechtsgarantien z.r.

fchäzen weiß , welche in einem geordneten Verfahren und in der Mitwirkung
anerkannt rechtskundiger Autoritäten liegt. Oder woher fonft die Erscheinung, daß man in Expropriationsprozefsen nicht von Sehiedrichtexn.

vernimmt.^ Der Weg an^s Bundesgericht ist ja so weit, der Zeit- und Kostenaufwand so groß, und jeder einsichtige Landmann oder Baumeister so sagt man ist die geeigneteste Person , an Ort und Stelle die Fragen zu entscheiden. Nichts wäre also natürlicher, als daß ge.ade bei d i e s e n Prozessen die Parteien vom Bundesgericht abstrahiren und ein.

Schiedsgericht von ehrenwerthen und sachkundigen Männern aus .der Umgebung ausstellen, ...der daß sie von vornherein auf die bestehenden Schazungs-.

kommissionen kompromittiren. Von allem diesem vernimmt man aber nichts,.

woraus folgt, daß es nur selten vorkommen mag, und ^ daß man keiue^ Neigung hat, Schazungskommissionen als lezte Jnstanz anzunehmen..

Daher würde man ganz gewiß genöthigt sein, wenigstens für gewisse Fäll.^

154 auch von den Oberschazungskommisfionen einen Rekurs an das Bundes.^ gexicht offen zu lassen und somit drei Jnstanzen aufzustellen , womit dan....

natürlich keine Vereinfachung , Abkürzung und Kostenerleichterung er^ zielt wäre.

Wir gelangen daher zu dem Resultate , daß es am zwekmäßigsten sei , die Expropriatiousprozesse auch fernerhin beim Bundesgexichte zu be.^ lassen, das sie eben so richtig zu behandeln und zu entscheiden wissen wird,.

wie alle kantonalen Gerichte, die ja ebensalls beständig in den Fall kommen, Streitigkeiten zu entscheiden, bei welchen Augenscheine oder Expertisen er^ forderlich sind.

Es handelt sich somit noch um die Frage , auf welche Weise da^ bisherige Verfahren vereinfacht werden könne. Nach dem früher Gesagten besteht der wesentlichste Uebelstand darin, daß wegen Art. 37 des Gesezes von vornherein eine Parteiverhandlung vor dem ganzen Bundesgericht stattfinden muß, welche in den meisten Fällen nuzlos wird, weil ein weiteres Beweisverfahren eingeleitet wir..., in Folge dessen dann der Prozeß nochmals vor dem gesammten Bundesgerichte zur Verhandlung kommt.

Nicht nur entstehen hiedurch erhebliche Kosten, sondern es wird die Entscheidung dadurch sehr verzögert, so daß das Bundesgericht nur einige Male im Jahr Sizung haiten kann. Dieser llebelstand kann einfach dadurch beseitigt werden , daß man den Art. 37 d..s Gesezes aushebt. Jn Folge dessen würde dann der Jnstruktionsrichter nach schriftlicher Einvernahme der Gegen^ partei sofort von sich ans das weitere Beweisverf.^hxen durch Augenschein, Expertise u. f. f. einleiten und das ganze Material vox das Bundes^.

gerieht bringen, vor welchem dann mündlich nur einmal der Prozeß ver^ handelt würde.

Wir wünschen jedoch noch eine Modifikation eintreten zu lassen , die^ geeignet sein dürfte, denselben Zwek mit einer noch gxößern Garantie fü.^ ein richtiges Urtheil zu erreichen. Bei solchen Prozessen namentlich. welche entweder ein bedeutendes Streitobjekt haben oder schwierigere Fragen zur^ Beurtheilung darbieten . könnte dem Präsidenten des Bundesgerichtes di.^ Besugniß eingeräumt werden, von sich aus oder auf das Begehren einer Partei eine Kommission zu wählen und an diese, statt an den einzelnen Jnstxuktionsr.chter, .. die Akten zu überweifen. Wir stellen nn..^ das Verfahren dieser kommission so vor, ohne daß wol
weitere Vorschriften darüber erforderlich wären. Das erstgewählte Mitglied . Jnftrnktionsrichter nnd Präsident der Kommission, übersendet den Rekurs an die Gegenpartei zur Beantwortung. Nach Eingang der leztern theilt er die Akten der Kommission mit nnd verbindet damit seine Anträge über das weitere Verfahren^ ob man den Prozeß sofort an's Bundesgericht bringen oder weitere BeweisVerhandlungen anordnen wolle, und im ledern .^a^e. ob Augenschein odeI^ Expertise oder beides eintreten solle, und wer etwa al^ Erperte zu bezeich^ nen sein dürfte u. f. w. Diese Mittheilung könnte in der Regel auf den.^ Wege eines Zirkulars geschehen, ohne daß darüber eine Versammlung de.^ .Kommission nothwendig wäre. Nachdem dieses angeordnet, wür^e sich di..^

155 .Kommission versammeln, wenn nöthig oder nüzlich, auf dem Lokal, die ^Parteien. und Sachverständigen anhören und den Antrag an das BundesBericht berathen. Dieses Verfahren würde zwei Vortheile darbieten ; einerseits wäre die Garantie für ein richtiges und sachgemäßes Urthei^ größer ^und das Bedenken , weiches aus der mangelnden Autopsie von Seite des Gerichtes erhoben wird, müßte mehr in den Hintergrund treten., andererseits glauben wir, daß in vielen Fällen die Parteien sich erklären würden, den Antrag der Kommission, besonders wenn er einstimmig wäre, anzunehmen, so daß der Prozeß gar nicht an das Bundesgericht gelangen würde. Jn allen diesen Fällen würde sich die Sache faktisch gleich gestalten, wie wenn eine ^iv.ilkammer des Bundesgerichts zu urtheilen hätte. Wir haben oben schon erklärt , daß wir lezteres für sehr zwekmäßig halten würden , daß wir aber über ein konstitutionelles Bedenken nicht hinwegkommen können.

Wir schließen diesen Bericht mit folgendem Antrag : Es möchte die h. Bundesversammlung an die Stelle des Art. 37

des Gesezes vom 1. Mai 1850 folgenden Artikel sezen :

,,Nach Eingang einer Beschwerde gegen den Entscheid der ,,Schazungskommisfion kann der Präsident des Bundesgerichtes eut,,weder einen Jnstrnktionsrichter zur weiteru Leitung des Prozesses ,,bezeichnen, oder auch eine Jnstrnktionskommisfion von drei Mitgliedern ,,aus der Mitte des Bundesgerichtes ernennen, lezteres in wichtigern ,,oder schwierigen Fällen oder auf Begehren einer Partei.^ Jndem wir hiemit den uns ertheilten Auftrag erfüllt haben, erneuern .wir Jhnen die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 8. Dezember l856.

Jm Namen des fchweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident : .....^tämpsti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: .^chie^.

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14.03.1857

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