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Schweizerisches Bundesblatt.

IX. Iahrg. IL

Nr. 43.

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22. August 1857.

Beschluß, betreffend

Ertheilung einer Konzession für eine Eisenbahn von Zürich über Urdorf an die Zürich-Zugersche Kantonsgränze bei Knonau.

(Vom 3. Heumonat 1857.)

Der G r o ß e R a t h , auf den Antrag des Regierungsrathes, nach Einficht eines von den Herren Statthalter J. J. Hegetschweiler in Riffersweil, Bezirksgerichtspräsident R. Stehli-Hausheer in Ober-Lunnern , Dr. Jakob Bühler von Wettsweil, Jakob Z ü r r e x , .Seidenfabrikant in Hausen und Gebrüder S t o c k e r , Spinnereibefitzer ..u Zwillikon, für sich und zu Hunden einer zu gründenden Aktiengesellschaft gestellten Gesuches, für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Zürich über Urdorf an die Zürich-Zugersche Kantonsgrenze bei Knonau,

beschließt: ^. 1. Die nachgesuchte Konzession wird den Gesuehstellern zu Handen ..iner von ihnen zu gründenden Aktiengesellschaft unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen extheilt , wobei übrigens gemäß ^. 2 des Bnndesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen im Gebiete der .Eidgenossenschaft vom 28. Heumonat 1852 die Genehmigung der schweizerischen Bundesversammlung vorbehalten bleibt.

. 2. Die Konzession wird bis zum 1. Mai 1957 ertheilt. Nach Ablauf dieses Zeitraumes soll die Konzession nach einer dannzumal zu trefsenden Uebereinlunft erneuert werden, wenn sie nicht in Folge mittlerweile Angetretenen Rückkaufes erloschen ist.

Bundesblatt Jahrg. IX. Bd. II.

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160 .^. 3. Der Kanton verpflichtet sich, während dreißig Jahren, ^ou^ 1. Jenner 1853 an gerechnet, in der Richtung von Zürich an die Zürich^ Zugerfche Kantonsgrenze weder selbst Eisenbahnen auszuführen, nach Konzessionen für die Herstellung solcher Bahnen zu ertheilen.

Der Kanton Zürich verpflichtet sich im fernern, falls es sich um.

Verleihung einer Konzession für Ausführung einer Zweigbahn oder einer sonst irgendwie in die konzedirte Bahnlinie einmündenden Bahn handele

sollte, bei übrigens gleichen Bedingungen, der Gesellschaft, welcher di...

gegenwärtige Konzession ertheilt wird, den Vorrang vor allen andern Be^ werbern einzuräumen, soweit nicht eine der bereits konzessionirten Bahnen vermöge ihrer Konzession dießfalls ein Vorrecht geltend zu machen hat.

.^. 4. Das Domizil der Gesellschaft ist in Zürich.

.^. 5. Die Mehrheit der Direktion und des weitern Ausschusses,.

salls ein solcher aufgestellt wird, soll aus Schweizerbürgern, welche ihren.

Wohnsitz in der Schweiz haben, bestehen.

.^. 6. Die Statuten der zu gründenden Aktiengesellschaft unterliegen der Genehmigung des Regierungsrathes und können nach erfolgter Gutheißung nur mit Einwilligung dieser Behörde abgeändert werden.

.^. 7. Die zu gründende Aktiengefellschast hat vor dem Beginne der Bauarbeiten einen Plan über die Eisenbahnbauten, und zwar insbesondere über die der .Bahn zu gebende Richtung, die Anlegung der Bahnhöse und Stationen, sowie die in Folge der Erstellung der Eisenbahn erforderlich werdenden Veränderungen an Straßen und Gewässern dem Regierungsrathe zur Genehmigung vorzulegen. Sollte später von dem genehmigten Bauplane abgewichen werden wollen, so ist hiefür die Zustimmung des Re^ gierungsrathes einzuholen.

.^. 8. Die Gesellschaft ist, sobald die Fortsetzung der Bahn in de^ ..Richtung nach Brunnen und Luzern gesichert ist, verpflichte^ a. Eine Realkaution von Franken 100,000 in baar oder annehmbare^.

Werthschriften zur Sieterstellung der Ausführung der Bahnunterneh^ mung zu leisten, .b. den Anfang der Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn im Kantor

.Zürich zu machen, und sich gleichzeitig beim Regierungsrathe zur Befriedigung desselben über die gehörige Fortführung der Unterneh-

mung auszuweisen.

Sollte die unter litt. a bezeichnete Verpflichtung nicht innerhalb drei ^.Monaten und diejenige unter 1itt. b nicht innerhalb zwei Jahren von dem bezeichneten Zeitpunkte, oder überhaupt nicht innerhalb drei Jahren, vom Tage der Genehmigung durch die Bundesversammlung an gerechnet, erfüllt werden, so würde diese Konzession erlöschen und im letzteren Falle die ge^ leistete Kaution dem Staate verfallen.

.^. 9. Die Gesellschaft hat auf ihre Kosten die geeigneten Vorkeh^ xungen zu treffen, damit die Kommunikation zu Land und zu Wasser^

161 bestehende Wasserleitungen u. dgl. weder während des Baues der Bahn, noch später durch Arbeiten zu dem Zwecke der Unterhaltung derselben unterbrochen werden. Für unvermeidliche Unterbrechungen ist die Zustimmung der betreffenden Behörde erforderlich.

Gerüste, Brücken und andere ähnliche Vorrichtungen, welche behuf^ Erziehung einer solchen ungestörten Verbindung zu zeitweiligem Gebrauche errichtet werden, dürfen dem Verkehre nicht übergeben werden, bevor die betreffende Behörde sich von ihrer Solidität überzeugt und in Folge dessen

ihre Benutzung gestattet hat. Die dießfällige Entscheidung hat jeweilen mit thunlichfter Beförderung zu erfolgen. Dabei liegt jedoch immerhin, falls in Fo^ge ungehöriger Aueführung solcher Bauten Schaden entstehen ^llte, die Pflicht, denselben zu ersehen, der Gesellschaft ob.

^. 10.

^s bleibt der Gesellschaft überlassen,

die Bahn ein-

oder

zweispurig zu erstellen. Sollte der Regierungsrath die .Anbringung eines zweiten ^Geleises für nothwe^dig halten, die Gesellschaft aber diefelbe verweigern, fo wäre ein daheriger Konflikt schiedsgerichtlich aufzutragen.

^.11. Die Bahn ist sa.umt de... Materiale und den Gebäulichkeiten, welche dazu gehören, auf tas beste, namentlich aber auch in einer volle Sicherheit für ihre Benutzung gewährenden Weis^. herzustellen und sodann fortwährend in unt^delhastem Zustande zu erhalten.

^.12. Die Bahn darf dem Verkehre nicht übergeben werden, bevor der Regierungsrath in Folge einer mit Rücksicht auf die Sicherheit ihrer Benutzung vorgenommenen Unterfuchung und Erprobung derselben in allen

ihren Beftandthei.en die Bewilligung dazu ertheilt hat.

Auch nachdem die Bahn in Betrieb gesetzt worden, ist der Regie^ rung^rath jederzeit befugt, eine solche Untersuchung anzuordnen. Sollten ^ich dabei Mängel herausstellen, welche die Sicherheit der Benutzung der Bahn gefährden ^ so ist der Regierungsrath ermächtigt, die sofortige Beseitiguug solcher Mängel von der Gesellschaft zu fordern und, falls von der letztern . nicht entsprochen werden wollte, selbst die geeigneten ^lnord^ uungen zur Abhülfe zu treffen.

^. 13. Die Eisenbahnunternehmung unterliegt mit Vorbehalt der in dieser Konzessionsurkunde enthaltenen Beschränkungen im Ueb.igen gleich .eder andern Privatunternehmung den allgemeinen Gesetzen uud Verordnungen des Landes.

.^. I4. Die Eisenbahngesellschaft ais solche .ist sowohl für ihr Vermögen als für ihren Erwerb in Folge des Betriebes der Bahn von der Entrichtung al^er Kantonal^ und Gemeindesteuern befreit.

D^ese Bestimmung findet jedoch aus Gebäulichkeiten und Liegenschasten,^ 1velche sich , ohne eine unmittelbare und notwendige Beziehung zu der Eisenbahn zu haben, in dem Eigenthun.e der Gesellschaft befinden möchten, keine Anwendung.

162 .^. 15.

Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst der Gesell..

schast ob. Dabei bleiben jedoch der Polizeidirektion, beziehungsweise dem Regierungsrathe, die mit der Ausübung ihres Oberaussichtsrechtes verbuudenen Befugnisse iu vollem Umsange vorbehalten.

Die nähern Vorschriften , betreffend die Handhabung der Bahnpolizei, werden in einem von der Gesellschaft. zu erlassenden , jedoch der Genehmigung des Regiexungsrathes zu unterlegenden Reglemente ausgestellt.

.^. 16. Die Beamteten und Angestellten der Ge ell^chaft, welchen die Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird, müssen mindestens znx

Hälfte Schweizerbürger sein.

Sie sind von der Polizeidirektion für getreue Pflichterfüllung ins

Handgelübde zu nehmen. Während sie ihren Dienstverrichtungen obliegen, haben sie in die Angen fallende Abzeichen zu tragen.

Es steht ihnen die Befugniß zu , solche , welche den ^ahnpolizeivorschriften zuwiderhandeln sollten, im Betretungsfalle sofort .festzunehmen.

Sie haben dieselben dann jedoch sofort an die betreffenden Vollziehungsbeamten, welche die weiter erforderlichen Maßregeln ergreifen werden, abzuliesern.

Wenn die Polizeidirektion die Entlassung eines Bahnpolizeiangeftellteu wegen Pflichtverletzung verlangt, so muß einem solchen Begehren, immerhin jedoch unter Vorbehalt des Rekurses an den Regierungsrath , entsprochen werden.

^. 17. Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue Straßen, Kanäle oder Brunnenleitungen, welche die Bahn kreuzen, von Staats oder Gemeinde wegen angelegt werden, so hat die Gesellschaft für die daherige Jnanspruchnahme ihres Eigenthums, sowie für die Vermehrung der Bahnwärter und Bahnroarthäufer, welche dadurch nothwendig gemacht werden

dürfte, keine Entschädigung zu fordern. Dagegen fällt die Herstellung,

sowie die Unterhaltung auch derjenigen Bauten, welche in Folge der .^lnlage solcher Straßen, Kanäle u. s. w. zu dem Zwecke der Erhaltung der Eisenbahn in ihrem unverkümmerten Bestande erforderlich werden, ansschließlich dem Staate, beziehungsweise den betreffenden Gemeinden zur Last.

.^. 18. Die Beförderung der Perfonen auf der Eisenbahn zwischen Zürich .und der Zugerschen Kantonsgrenze und umgekehrt soll wenigstens

zweimal täglich stattfinde...

^. 19. Der Transport aus der Eisenbahn findet vermittelst Personenzügen und je nach Bedürfniß auch vermittelst Waarenzügen Statt.

.^. 20.

Die Perfonenzüge sollen mit einer mittlern Geschwindigkeit von mindestens fünf Wegstunden in einer Zeitstunde transportât werden.

21. Waaren , welche mit den Waarenzügen transportât werden sollen , sind spätestens innerhalb der nächsten zwei Tage ...ach ihrer AbLieferung ans die Bahnstation, den Abliefexungstag selbst nicht eingerechnet,

163 ^zu spediren, es wäre denn.

statten würde.

daß der Versender eine längere Frist ge-

Waaren, die mit den Personenzügen transpoxtirt werden sollen, sind, wenn nicht außerordentliche Hindernisse eintreten , mit dem nächsten Zuge dieser Art zu befördern. Zu diesem Ende hin müssen sie aber mindestens.

eine Stunde vor dem Abgange desselben auf die Bahnstation gebracht werden.

.^. 22.

Für die Beförderung der Personen vermittelst der Personenzüge werden mindestens drei Wagenklassen aufgestellt. Die Wagen sämmt^icher Klassen müssen zum Sitzen eingerichtet und mit Fenstern versehen sein.

Es können.

sollen auch mit

den Waaxenzügen Personen befördert

werden

.^. 23. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen vermittelst der Perfonenzüge Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze zu beziehen : Jn der 1. Wagenklasse bis auf Fr. 0,50 per Schweizerstunde der Bahnlänge.

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Kinder unter zehn Jahren zahlen in allen Wagenklassen die Hälfte.

Für das Gepäck der Passagiere, worunter aber kleines Handgepäck,.

das kostenfrei befördert werden soll . ^ nicht verstanden ist , darf eine Taxe.

von höchstens Fr. 0,12 per Zentner und Stunde bezogen werden.

D.e Taxe für die mit Waarenzügen beförderten Personen soll niedrigem sein , als die für die Reisenden mit den gewöhnlichen Personenzügen festgesetzte.

^. 24.

Für den Transport von Vieh mit Waarenzügen dürsen Taxen bis auf den Betrag folgender Anfätze bezogen werden : Für Pferde, Maulthiere und Esel, das Stück bis auf Fr. 0,80 per Stunde.

.. Stiere, Ochien und Kühe,

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., Kälber, Sehweine, Schafe, Ziegen und Hunde,

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Die Taxen follen für den Transport von Heerden, welche mindestens einen Transportwagen füllen, angemessen ermäßigt werden.

.^. 25 Die höchste Taxe, die für den Transport eines Zentners Waare vermittelst der gewöhnlichen Waarenzüge per Stunde bezogen wer. den darf, beträgt Fr. 0,25.

Für den Transport von baarem Gelde soll die Tare so berechnet werden, daß für Fr. 1000 per Stunde höchstens Fr. 0,05 zu bezahlen sind.

^. 26.

Für Wagen setzt die Gesellschaft die Trausporttaxe nach .eigenem Ermessen fest.

^. 27.

Wenn Vieh und Waaren

mit Personenzügen transportât

164 werden sollen , so darf die Taxe für Vieh bis auf vierzig Prozent un^ diejenige der Waaren bis auf hundert Prozent der gewöhnlichen Taxe ex.höht werden.

.^ Für Traglasten mit landwirthschaftlichen Erzenguissen, welche von den mit einem Perfonenzuge reisenden Trägern in demselben Zuge, wenn auch in einem andern Transportwagen, mitgenommen und am Bestimmungsorte sogleich wieder in Empfang genommen werden, ist jedoch nicht diese erhöhte, sondern nur die gewöhnliche Waarentaxe zu bezahlen.

Die Geselischast ist berechtigt, zu bestimmen, daß Waarensendungen ^is zu fünfzig Psund stets mit den Personenzügen befördert werden sollen.

.^. 2<^. Bei der Berechnung der Taxen werden Bruchtheile einer 'halben Stunde für eine ganze halbe Stunde , Bruchtheile eines halben Zentners für einen ganzen halben Zentner, Bruchtheile von ^Franken 500 ^bei Geldsendungen für volle Franken 500 angeschlagen und überhaupt nie weniger als Franken 0,25 für eine zum Transporte aufgegebene Summe in Ansatz gebracht.

^. 29. Die in den vorhergehenden Artikeln aufgestellten Taxbestimmungen beschlagen bloß den Transport auf der Eisenbahn selbst, nicht aber denjenigen nach den Stationshäusern der Eisenbahn und von denselben hinweg.

.^. 30. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welches im Kantonaldienfte steht, fo wie dazu gehörendes Kriegsmaterial, auf Anordnung

der zuständigen Militärstelle um die Hälste der niedrigsten bestehenden Taxe

^urch die ordentlichen Perfonenzüge zu befördern.

Jedoch haben die betreffenden Kantone die Kosten, welche durch außer^rdentiiehe Sicherheitsmaßregeln für den Transport von Pulver und Kriegsfeuerwerk veranlaßt werden , zu tragen und für Schaden zu haften , der durch Beförderung der letzterwähnten Gegenstände ohne Verschuldung der Eisenbahnverwaltung oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte.

.^. 31.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf Anordnung der zu-

ständigen Polizeistelle, solche, welche auf Rechnung des Kantons Zürich polizeilich zu transportiren sind, auf der Eisenbahn zu befördern.

Die Bestimmung der Art des Transportes, sowie der für denselben zu entrichtenden Taren bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten. Jmmerhin sollen die Taxen möglichst billig festgesetzt werden.

^. 32. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nach einander einen zehn Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist der Betrag .der Transporttaxen, der laut den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde in dem von der Gesellschaft aufzustellenden Tarife nicht überschritten wer^en darf, gemäß einer zwischen dem Regierungsrathe und der Gesellschaft ^u treffenden Vereinbarung herabzusetzen. Kann eine solche Verständigung

.nicht erzielt werden, so tritt schiedsgerichtliche Entscheidung ein.

165 .^. 33.

Soweit der Bund nicht bereits von dem Rückkaufsrechte ^Gebrauch gemacht oder von demselben Gebrauch machen zu wollen erklärt ^hat, ist der Kanton Zürich berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Material, ^den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören, mit Ablauf ^des dreißigsten, fünfundvierzigsten, sechzigsten, fünfundfiebenzigsten, neun^zigsten und neunundneunzigsten Jahres, vom 1. Mai 1858 an gerechnet, .gegen Entschädigung au sich zu ziehen, falls ex die Gesellschaft jeweileu ^iex Jahre und zehn Monate zum voraus hievon benachrichtigt hat.

Von tiefem Rückkaufsrechte darf jedoch nur Gebrauch gemacht werden, falls die .ganze Bahn auf dem zürcherifchen Gebiete der Gesellschaft abgenommen wird.

.^

.^. 34. Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigung^ .summe nicht erzielt werden, so wird die letztere schiedsgerichtlich bestimmt.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende .Bestimmungen : a. Jm Falle des Rückkaufes im dreißigsten, fünfundvierzigsten, und sechszigsten Jahre ist der fünfundzwanzigfache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem ^er Kanton Zürich den Rückkauf erklärt, unmittelbar vorangehen, im Falle des Rückkaufes im sünfundstebenzigsten Jahre der zweiundzwanzig.einhalbfache und im Falle des Rückkaufes im neunzigsten Jahre der .zwanzigfache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weuiger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, find übrigens Summen , welche auf Abfchreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

^. Jm Falle des Rückkaufes im neunundneunzigsten Jahre ist die muthmaßliche Summe, welche die Erstelluug der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

^. Die Bahn sammt Zubehörde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkt auch der Rückkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande ^em Kanton Zürich abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Ge^nüge gethan werden, so ist ein verhältnismäßiger Betrag von der

Rückkaufsfumme in Abzug zu briugen. Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, sind schiedsgerichtlich auszutragen.

^. 35. Nach Vollendung der Bahn ist eine Rechnung über die geRammten Kosten fowohl der Anlage derselben als auch ihrer Einrichtung ^um Betriebe theils dem Archive des Standes Zürich , theils demjenigen .^er Gesellschaft einzuverleiben.

Wenn später e.ntweder weitere Bauarbeiten , welche nicht bloß zur .Unterhaltung der Bahn dienen , ausgeführt werden , oder das Betriebsmaterial vermehrt wird , so sind auch Rechnungen über die dadurch ver^nlaßten Kosten in die beiden erwähnten Archive niederzulegen.

^166 Jn diese den Archiven einzuverleibenden Rechnungen ist jeweilen di^ Anerkennung der Richtigkeit derselben sowohl von Seite des Regierungsxathes als auch von Seite der Gesellschaft einzutragen.

^. 36. Die Gesellschaft ist verpflichtet, alljährlich den Jahresbericht ihrer Direktion, eine Uebersicht der Jahresrechnung und einen Auszug aus^ .dem Protokolle über die während des betreffenden Jahres von der GeneralVersammlung gepflogenen Verhandlungen dem Regierungsrathe einzusenden...

... 37. Außer den in den ^. 10, 32 und 34 vorgesehenen Fäller..

sind im Weitern alle Streitigkeiten privatreehtlicher Natur, welche sich aus die Auslegung dieser Konzessionsurkunde beziehen, schiedsgerichtlich auszu-.^ tragen.

^. 38.

Für die Entscheidung der gemäß den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde auf schiedsgerichtlichem Wege auszutragenden Streitfälle wird das Schiedsgericht jeweilen so zusammengesetzt, daß jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den letztern ein Obmann bezeichnet wird.

Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht ver-.

einigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagener^ .zu streichen hat.

Der übrig Bleibende ist Obmann des Schiedsgerichtes..

.^. 39. Der Regierungsxath ist mit den in Folge der Ertheilung.

dieser Konzession erforderlichen Vorkehrungen beauftragt.

.^. 40. Die Gesellschaft ist verpflichtet, durch Gründung eines Jnvalidenfonds für Unterstützung von Arbeitern oder deren Hinterlassen^ die durch nicht selbst verschuldete Unglüeksfälle beim Bau oder Betrieb de.^ Bahn unterstützungsbedürftig werden, zu sorgen.

.^. 4l. Gegenwärtige Konzession tritt für die eingangsbezeichneter^ Konzessionsbewerber erst in Kraft, wenn nicht binnen einer von dem Re^ giernngsrathe zu bestimmenden Frist, die übrigens jedenfalls nicht vor Er-.

theilung der Genehmigung der Konzession durch die Bundesversammlung angesetzt werden kann, die Nordostbahn von dem nach ^. 3 des Beschlusses, betreffend Ertheilnug einer Konzession für eine Eisenbahn von Zürich au.

^die Kantonsgrenze bei Gundetsweil ihr zustehenden Prioritätsrechte Gebrauch machen sollte.

.^. 42.

Die gegenwärtige Konzession darf nicht in Anwendung gebracht werden, bevor der Jnhaber derselben dem Großen Rathe zu seinem .Befriedigung den Nachweis geleistet hat, daß die Konzessionen für Fort^ führung der Eisenbahnlinie außerhalb des Kantens Zürich in einer der^ zürcherischen Jnteressen entsprechenden Weise ertheilt worden seien.

.^. 43. Auf den Fall, daß die Nordostbahngesellschaft auf das Prio^ xitätsrecht für die durch den gegenwärtigen Beschluß konzedirte Bahn ver^ zichten sollte , hat der Regierungsrath bei Anwendung der ^. 6 und ^ dieser Konzession zur Wahrung der Rechte, welche der No.xdofibahngesell.^

167 Schaft nach .^. 3 des Vertrages zwischen dem Stande Zürich und der besagten Gesellschaft, betreffend den Bau und Betrieb der Eisenbahn von..

Zürich an die Kantonsgrenze bei Dietikon vom Jahr 1853 (O. G. S..

Bd. IX. S. 286) mit Bezug auf die Vermittlung des Verkehrs zwischen Zürich und Dietikon zustehen, die geeigneten Maßregeln zu treffen.

Z u s a z.

Der

Große

R at h

.

bei Anlaß der Ertheilung der vorstehenden Konzession

beschießt.

1. Der Regierungsrath wird eingeladen, auf Verlangen der Jnhaber dieser Konzession sieh mit den Regierungen der bethe.ligten Kantone ins Einvernehmen zu setzen , um ein dem Jnterefse des Kantons Zürich möglichst entsprechendes Traeé für die Fortsetzung der konzeffionirten Liniere in der Richtung nach Brunnen und Luzern zu erwirken.

2. . Der Regierungsrath beauftragt.

ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses

Zürich, den 3. Heumonat 1857.

Jm Namen des Großen Rathes ..

Der Vizepräsident, Dr. J. J. Rüttimann Der erste Sekretär, huber,

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Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes

(Vom l 9. August 1857.)

Mit Note vom 16. dieß machte der Großh. Badische Geschäftsträger 1n der Schwei.. dem Bundesrathe nachstehende Eröfsnungen in Betreff der Stellung, welche die in Folge des Amnestiedekretes (s. Seite 129 hievox)

in das Großherzogthum Baden zurükkehrenden politischen Flüchtlinge.

.einnehmen werden.

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Beschluß, betreffend Ertheilung einer Konzession für eine Eisenbahn von Zürich über Urdorf an die Zürich-Zugersche Kantonsgränze bei Knonau. (Vom 3. Heumonat 1857.)

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1857

Année Anno Band

2

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43

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.08.1857

Date Data Seite

159-167

Page Pagina Ref. No

10 002 279

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