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Schweizerisches .ounbesiHatt.

IX. Iahrg. I.

Nr. 35.

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14. Inli 1857.

Schlußbericht des

-Bundesrathes an die h Bundesversammlung über die Neuenburger Angelegenheit (Vom 4. Juli 1857.)

Tit.!

Jn unserm Schlußberichte über die Neuenburger.Angelegenheit, welchen ·wir Jhnen hiemit vorzulegen die Ehre haben, bleiben uns nur wenige 'Momente nachzutragen übrig.

Nachdem Sie am 12. Juni einstimmig dem Pariservertrage vorn 26. Mai Jhre Genehmigung extheilt hatten, verfugte sich der schweiz.

Bevollmächtigte, Herr Ständerath Dr. K e r n , am 14. gl. Mts.-wieder nach Paris, um im Namen der Eidgenossenschaft die Ratifikationen auszuwechfein. Diese allseitige Auswechslung der Ratifikationen hat, wie .Sie aus dem angeschlossenen Protokolle zu ersehen belieben, am Dienstag den 16. Juni in üblicher Weife stattgefunden. Jn dieser Beziehung war schon am 26. Mai d i e Norm verabredet worden, daß aus der einen Seite die Schweiz, auf der andern Seite die fünf Großmächte als Paciscenten exscheinen sollten. Jn Folge dessen wurden unserm Bevollmächtigten die fünf Ratifikationsurkunden übergeben, welche [wir zu Jhrex Einsicht auslegen und deren Jnhalt demnächst in der .amtlichen Gesezsammlung der Eidgenossenschaft veröffentlicht werden wird.

Jn Beziehung aus die .Form der von uns ausgehenden Ratifikatoxieu, ivurde von dem Bevollmächtigten-Oesterreichs eine ,,Protokollerklärung ver* taugt, daß durch das Alternat in "feem vorliegenden Vertrag für künftige

Verträge nicht präjudizirt werden solle.

Unter Hinweisung daraus, daß Oesterreich der Schweiz das Alternat bis dahin noch nicht zugestanden habe, wurde auf eine Korrespondenz Be*

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848 zug genommen, welche, anläßlich eines neuern Vertrages, nach jener Richtung mit der Eidgenossenschaft gepflogen worden sei.

Hierunter kanu wol nur der Auslieferungsvertrag gemeint sein, welcher unterm 17. Juli 1855 abgeschlossen wordeu ist. Allein auch hier ist die gegen das schweiz. Alternat angebrachte Bemerkung nicht ganz genau, indem, und zwar lediglich nach mündlicher Verständigung zwischen den beiderseitigeu Bevollmächtigten und keineswegs in Folge einer diplomatischen Korrespondenz, bloß im Eingange des erwähnten Vertrages der Repräsentant S. M. des Kaifers von Oesterreich dem Repräsentanten der Schweiz vorangestellt wurde, während dagegen im Vertrage selbst der Rangwechsel durchwegs festgehalten worden ist.

Um jedoch dem geäußerten Bedenken Rechnung zu tragen, wurde von.

der Konferenz in das Ausweehslungsprotokoll die Erklärung niedergelegt, daß die Formen, welche, bezüglich des Alternates , im vorliegenden europäifchen Vertrage beobachtet worden seien , keinen Vorgang bilden sollen für diejenigen Mächte, welche der Schweiz jenes Alternat noch nicht zugestanden hätten.

Für uus hat dieser Vorbehalt offenbar keine Bedeutung. indem die Frage wegen des Alternates in künftig abzuschließenden Staatsverträgeu mit dieser oder jener Macht jeweilen einen besondern Gegenstand der Erörterung ausmachen wird, sofern sich überhaupt dießsalls noch Anstände erheben sollten.

Wir gedenken noch mit einigen Worten der Ausführung, welche der Vertrag vom 26. Mai bereits gefunden hat. Und hier gereicht es unszur hohen Befriedigung . Jhnen die Mittheilung machen zu können , daß die Behörden des Cantons Neuenburg dießfalls in würdiger Weise die Initiative ergriffen haben. Auf die erste Kunde von dem glüklichen Resultate der Konserenzvexhandlungen hat nämlich der Große Rath von Neuenburg , und zwar unterm 4. Juni , eine umfassende Amnestie ausgesprochen. Das Dekret bewilligte diese Amnestie in der allgemeinen Weife, wie solche im Vertrage vom 26. Mai stipulirt worden war, immerhin natürlich nur für den Fall, daß der erwähnte Vertrag feine allseitige Ratifikation erhalten würde. Jnzwischen wurde fchon damals der Staatsxath ermächtigt, diejenigen Militärs, welche wegen Desertion eine Strafe Verbüßten , in Freiheit zu fezen un.... die ungehinderte Rükkehr in bis Hei.math denjenigen Flüchtlingen zu gewähren,
welche auf diese Vergünstigung Anspruch machen würden.

Am 17. Juni, also am Tage, nachdem in Paris die Ratifikationen .ausgewechselt worden waren, erließ der Staatsrath von Neuenburg ein Dekret, in welchem die bedingte Amnestie vom 4. Juni als nunmehr in .Kraft erwachsen erklärt un.... allen Betheiligten die ungehinderte Rükkehr, 1o wie deren Wiedereintritt in die bürgerlichen Rechte zugesichert wurde.

Hinwieder hat S. M. der König von Preußen den Vertrag bereits amtlich publiziren lassen und darin die Bürger des Kantons Neuenburg

849 ' feierlich desjenigen Eides entbunden, welchen dieselben nach Maßgabe des nunmehr beseitigten Art. 23 der Wiener-Kongreßakte zu leisten gehabt hatten.

Tit. ! Hiemit dürfen wir diesen kurzen , aber au Erlebnissen .und Erfahrungen der schönsten Art überreichen Abschnitt der vaterländischen Geschichte als abgeschlossen betrachten. Jhrer Anstrengung und richtigen Exsassung der Verhältnisse gebührt die Anerkennung, zum errungenen glüklich.en Ziele , im edeln Wetteifer mit der. ganzen Bevölkerung und den Kantonsregiernngen, denen wir unfern besondern Dank auszufprechen uns gedrungen fühlten , wesentlich beigetragen zu haben. Wir sprechen nur noch die Hoffnung aus, daß Volk und Behörden von Neuenburg ihre künftige Ausgabe, ihre fo schöne Stellung zum .fchweiz. Gesa.umtvaterlande richtig würdigen und daß sie es. erkennen mögen, wie es unter. ihnen sortan .weder.Sieger. noch B.e.siegte geben dürfe, sondern daß es vielmehr ihre hohe .und schöne Aufgabe fei, treu zusammenzuwirken, um die Wohlfahrt ihres von der Vorsehung so. reich gesegneten Heimathkantons und damit das glükliche Gedeihen des. gefammten Vaterlandes nach Kräften zu fördern.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensteu Hoch-

Achtung.

B e r n , den 4. Juli 1857.

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Jm Namen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: E. Fornerod. .

. Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

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in der Neuenburger-Angelegenheit niedergesezten kommission des Nationalrathes.

(Vom 10. Juni 1857.)

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Tit.!

Die Kommission, welche Sie betreffend die Neuenburger-Angelegenheit niedergefezt haben, beehrt sich, Jhnen fo beförderlich, als es die Prüfung der sehr umfangreichen, einschlägigen Akten irgend zuließ, ihren Bericht und Antrag vorzulegen.

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Schlußbericht des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung über die Neuenburger Angelegenheit (Vom 4. Juli 1857.)

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14.07.1857

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