409 Ablauf der Referendums sfrist: 16. Juli 1940.

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Bundesbeschluss über

Massnahmen zugunsten des Krisenfonds der schweizerischen Schifflilohnstickerei.

(Vom 9. April 1940.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 34ter der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 28. Januar 1940, beschliesst :

Art. 1.

Sofern die ordentlichen Einnahmen des Krisenfonds der schweizerischen Schifflilohnstickerei in den Jahren 1940 und 1941 wesentlich hinter den Ausgaben des Fonds zurückstehen, kann der Bund angemessene jährliche Beiträge an die Deckung dieses Defizites leisten.

2 Die Gewährung des Bundesbeitrages wird davon abhängig gemacht, dass die interessierten Kantone zum gleichen Zweck ebenfalls jährliche Beiträge bewilligen.

3 Die Beiträge von Bund und Kantonen sollen insgesamt 80 % des jeweiligen jährlichen Defizites des Krisenfonds nicht übersteigen. Davon sind vom Bund fünf Achtel und von den Kantonen zusammen drei Achtel zu übernehmen.

Die kantonalen Beiträge werden auf die einzelnen Kantone nach Massgabe der Entschädigungen verteilt, die der Fonds jeweils im vergangenen Jahr den Schifflilohnsticker in dem betreffenden Kantonsgebiete ausbezahlt hat.

4 Der Bundesrat kann an die Ausrichtung der in Abs. l genannten Beiträge weitere Bedingungen knüpfen.

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Art. 2.

Sofern die Statuten und Reglemente des Krisenfonds der schweizerischen Schifflilohnstickerei nicht gestützt auf Art. 10 des Bundesbeschlusses vom 28. Dezember 1932 über die Hilfeleistung für die schweizerische Schifflilohnstickerei als allgemeinverbindlich erklärt worden sind, wird der Bundesrat ermächtigt, nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses diese Verbindlichkeit für sämtliche Schifflilohnsticker zu erklären.

410 Art. 8.

Dem Bundesrat wird der zur Ausrichtung der Bundesbeiträge erforderliche Kredit im Höchstbetrage von Fr. 200 000 eröffnet.

Art. 4.

Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Bundesbeschlusses zu veranlassen und den Zeitpunkt seines Inkrafttretens festzusetzen.

Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 9. April 1940.

Der Präsident: Zust.

Der Protokollführer: LeilUgruber.

Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 9. April 1940.

Der Präsident : H. Stabil.

Der Protokollführer : G. Bovet.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 9. April 1940.

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Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler: G. Boret.

Datum der Veröffentlichung: 17. April 1940.

Ablauf der Eeferendumsfrist : 16. Juli 1940.

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Bundesbeschluss über Massnahmen zugunsten des Krisenfonds der schweizerischen Schifflilohnstickerei. (Vom 9. April 1940.)

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1940

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16

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17.04.1940

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409-410

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