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Bundesblatt

92. Jahrgang.

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Bern, den 12. Juni 1940.

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Band L

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung der Konzession elektrischer Strassenbahnen in Bern.

(Vom 6. Juni 1940.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Die Stadt Bern beabsichtigt, einen Teil ihres Strassenbahnnetzes durch eine Trolleybuslinie zu ersetzen. Mit Schreiben vom 21. Februar 1940 suchte sie beim eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement um die notwendige Ermächtigung nach.

In Aussicht genommen ist die Aufhebung der Teilstrecke HauptbahnhofBärengraben und ihre Ersetzung durch eine Trolleybuslinie, die bis zur Schosshalde verlängert würde. Das Projekt will den Betrieb der kommunalen Verkehrsanstalten wirtschaftlicher und neuzeitlicher gestalten. Die Gesuchstellerin verspricht sich davon in technischer und finanzieller Hinsicht erhebliche Vorteile.

Nach Massgabe der Verordnung betreffend die Konzessionierung und die Kontrolle der Automobilunternehmungen, Aufzüge und Luftseilbahnen vom 18. September 1906 bedarf das erwähnte Projekt einer vom Post- und Eisenbahndepartement zu erteilenden Konzession. Vorgängig muss die durch Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1899 den elektrischen Strassenbahnen in Bern erteilte Konzession abgeändert werden. Diese Abänderung liegt in der Kompetenz der Bundesversammlung.

Der beigelegte Entwurf zu einem Bundesbeschluss ermächtigt vorerst die Verkehrsanstalt, den Bahnbetrieb auf dem in Frage stehenden Teilstück aufzuheben und die Bahnanlagen zu entfernen. Diese Abbrucharbeiten sollen in allernächster Zeit, nämlich anlässlich einer Strassenkorrektion, in Angriff genommen werden.

Bundesblatt.

92. Jahrg. Bd. I.

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782 Der gleiche Entwurf sieht ferner die Aufnahme einer neuen Bestimmung in die Konzession vor. Sie bezieht sich auf den Fall einer Erweiterung des Tramnetzes, insbesondere dass andere Strassenbahnlinien der Stadt Bern durch das Trolleybussystem ersetzt werden sollten. Die Vorschrift stimmt im wesentlichen mit derjenigen überein, die jüngst in die Konzession der Strassenbahnen von Genf, Lausanne, Neuenburg und Winterthur aufgenommen wurde.

Darnach würde der Bundesrat die Befugnis erhalten, den Bau neuer Linien, die Änderung der bestehenden Linienführung, ferner die Einstellung des Betriebes auf einzelnen Linien, sowie gegebenenfalls den Abbruch der Anlagen zu gestatten.

Der Eegierungsrat des Kantons Bern erhob gegen die vorgesehene Abänderung der Konzession keine Einwendung. Unsererseits besteht ebenfalls kein Anlass, ihr unsere Zustimmung zu versagen. Wir möchten noch hervor heben, dass die Strassenbahnen der Stadt Bern mit keinem Eisenbahnpfandrecht belastet sind.

Wir beantragen Ihnen demgemäss Annahme des nachstehenden Entwurfes zu einem Bundesbeschluss.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 6. Juni 1940.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Pilet-Golaz.

Der Bundeskanzler:

G. Bovet.

783

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Änderung der Konzession elektrischer Strassenbahnen in Bern.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Eingabe des Gemeinderates der Stadt Bern, vom 31. Februar 1940, einer Botschaft des Bundesrates vom 6. Juni 1940, beschliesst :· I.

Die durch Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1899 (EAS 15, 721) erteilte und durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 1918 (EAS 34, 136) abgeänderte Konzession elektrischer Strassenbahnen in Bern wird neuerdings abgeändert wie folgt: 1. Die Gemeinde Bern ist ermächtigt, den Betrieb des Teilstückes Zeitglocken-Bärengraben unter Beseitigung der Bahnanlagen aufzuheben.

2. Es wird in die Konzession ein neuer Artikel 20bls mit folgendem Wortlaut eingeschaltet: Art. 20i>la. Der Bundesrat kann, nach Anhörung der Kantonsregierung, die Gemeinde Bern ermächtigen, auf dem Gebiete der Stadt Bern und der umgebenden Gemeinden neue Linien zu bauen, die bestehende Linienführung abzuändern, den Betrieb einzelner Linien zu beschränken oder gänzlich einzustellen und gegebenenfalls die Anlagen abzubrechen.

II.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses, der am 1940 in Kraft tritt, beauftragt.

1976

-<8~*-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung der Konzession elektrischer Strassenbahnen in Bern. (Vom 6. Juni 1940.)

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Jahr

1940

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

4054

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.06.1940

Date Data Seite

781-783

Page Pagina Ref. No

10 034 292

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