286

(Vom 18. März 1940.)

Als Vertreter des Bundes im Verwaltungsrat der Schweizerischen Volksbank wird für eine neue, am 81. März 1943 ablaufende Amtsdauer bestätigt: Herr Dr. jur. J. von Muralt in Zürich.

Es werden folgenden Kantonen Bundesbeiträge bewilligt: 1. Zürich: a. für die Erstellung einer Wasserversorgung in den Gemeinden Turbenthal und Wila; b. für Entwässerung in der Gemeinde Aesch.

2. Baselland: für die Melioration in der Gemeinde Eeinach.

1818

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Geigenbaugewerbe.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe von Art. 5, Abs. 1, Art. 13, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Geigenbaugewerbe.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrlingsausbildung im Geigenbaugewerbe erstreckt sich ausschliesslich auf den Beruf des Geigenbauers. Sie umfasst den Bau von Violinen, Bratschen und Celli und die Beparatur von Saiteninstrumenten.

Die Dauer der Lehrzeit beträgt vier Jahre.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19,. Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

287 2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Ein Betrieb kann gleichzeitig nur einen Lehrling ausbilden; erst wenn dieser die Lehre beendigt hat, darf ein neuer Lehrling eingestellt werden.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes (über die Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel an einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

Der Lehrling soll vor allem an genaues, sauberes und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches Arbeiten gewöhnt werden. Er ist zur Ordnung und Eeinlichkeit in der Werkstätte und zur Führung eines Arbeitsbuches anzuhalten. Von Anfang an ist er möglichst zu allen beruflichen Arbeiten heranzuziehen. Es ist vom Lehrling zu verlangen, dass er das Violin- oder Cellospiel erlernt.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Reinigung und Unterhalt der Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen.

Herkunft, Eigenschaften, Behandlung, Lagerung und Verwendung der im Geigenbau vorkommenden Holzarten, Lacke und übrigen Materialien. Arbeitsgänge und Arbeitsmethoden im Geigenbau. Die verschiedenen gebräuchlichen Saiteninstrumente und deren Bestandteile. Einblick in die einschlägige Literatur. Elementare Kenntnisse alter und neuer Meistergeigen und deren Merkmale. Saitenkenntnisse, Schwingungstheorie und Eesonanzkunde. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen.

Die nachstehend angeführten Arbeiten der einzelnen Lehrjahre dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings. Die Arbeiten der einzelnen Lehrjahre sind, soweit notwendig, stets zu wiederholen.

Erstes Lehrjahr.

Verwenden und Handhaben der Werkzeuge. Üben im Sägen und Hobeln.

Abrichten, Ab- und Ausstossen von Böden und Decken. Herstellen von Bereifungen und Stimmstock-Stäben. Vorarbeiten beim Behaaren des Bogens, wie Reinigen, Keile vorschneiden. Schleifen der Werkzeuge.

Zweites Lehrjahr.

Ausführen kleinerer Reparaturen,
wie Reinigen der Instrumente, Einpassen von Wirbeln und Stimmstöcken. Zuschneiden und Aufpassen von Stegen für billige Geigen. Abrichten von Griffbrettern. Schleifarbeiten.

288 Leichte Neubauarbeiten, wie Aushobeln von Zargen, Abwölben und Ausarbeiten von Böden und Decken nach Schablonen, Herrichten von Bassbalken.

Anfertigen von Schablonen.

Drittes Lehrjahr.

Herstellen neuer Geigen: Fugen von Boden und Decke. Aufzeichnen von Modellen, freies Abwölben, Herstellen des Zargenkranzes, Einzeichnen und Ausschneiden der F-Löcher, Einpassen der Bassbalken, Einlegen des Spans.

Ausführen leichter bis mittelschwerer Reparaturen an alten Instrumenten.

Vollständiges Beziehen von Bogen.

Viertes Lehrjahr.

Fertigmachen neuer Geigen. Äussere Ausarbeitung, wie Einsetzen von Hälsen, Lackieren neuer Instrumente, Ausstechen von Schnecken. Ausführen grosser, schwieriger Reparaturen an alten Instrumenten einschliesslich notwendiger Lackausbesserungen und Retouchen.

Die Ausbildung des Lehrlings ist derart zu fördern, dass er am Ende seiner vertraglichen Lehrzeit die im vorstehenden Lehrprogramm enthaltenen Arbeiten selbständig ausführen kann.

4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Réglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. April 1940 in Kraft.

Bern, den 21. Dezember 1939.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement:

Der Stellvertreter: B. Minger.

289

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Geigenbaugewerbe.

Das eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

nach Massgabe des1 Art. 39, Abs. 2, des Bündesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932 erlägst nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Geigenbaugewerbe.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen); b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Bechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchrührung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes als Geigenbauer nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt. Sie kann in einer geeigneten Geigenbauwerkstatt oder in einer Berufsschule durchgeführt werden.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die einen Expertenkurs mit Erfolg bestanden haben. Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen; deren Beurteilung, sowie die Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind Arbeitsplatz und Werkzeug anzuweisen, die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen und diese, wenn nötig, zu erklären.

Der Experte hat die Prüflinge in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

290 3. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert 3 Tage: a. Arbeitsprüfung ca. 20 Stunden; b. Berufskenntnisse ca. l Stunde; c. Fachzeichnen ca. 3 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstoff.

a. Arbeitsprüfung.

Die Experten haben die Prüfungsarbeiten in der Weise zu wählen, dass jeder Kandidat in den wichtigsten Arbeitstechniken des Geigenbaues geprüft wird. Wenn nötig, sind daher auch Teilarbeiten auszuführen. Es kommen als Prüfungsarbeiten in Betracht: Herrichten von Werkzeugen; Aufarbeiten eines Zargenkranzes; Schneiden eines Korpusrandes und Einlegen des Spans; Einsetzen von Hals und Griffbrett; Fertigarbeiten des Bandes nach Einlage; Anpassen der Stege und Einsetzen des Stimmstockes. Einpassen des Wirbels; Schneiden von F-Löchern; Eeparaturen aller Art. Behaaren von Bogen.

b. Berufskenntnisse.

Die Prüfung ist möglichst anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen.

Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: Holzkenntnis: Die verschiedenen im Geigenbau vorkommenden Holzarten (Herkunft, Eigenschaften, Behandlung, Lagerung und Verwendung). Die Bearbeitung der verschiedenen Hölzer und die dazu nötigen Werkzeuge.

Allgemeine Fachkenntnisse: Bestandteile und Bau der verschiedenen gebräuchlichen Saiteninstrumente. Merkmale der alten und neuen Meistergeigen. Saitenkenntnisse, Schwingungstheorie und Eesonanzkunde.

c. Fachzeichnen.

Nach Wahl der Experten ist aus folgenden oder ähnlichen Aufgaben eine geeignete Arbeit auszuwählen: Zeichnen eines F-Schalloches; Zeichnen eines Umrisses nach Vorlage, freihändiges Einzeichnen der Einlagspäne, allenfalls mit Verzierung; Zeichnen einer Schnecke in Vorder- und Eückansicht; Vergrössern eines Violin-F-Schallloches auf Cello-F-Schalloch.

5. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind Zweckmässigkeit, gutes Aussehen, Detailausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit. Für jede Arbeit ist die benötigte Zeit aufschreiben zu lassen.

291 Auf Angaben des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben: .Eigenschaften der Arbeiten: Beurteilung: Note: qualitativ und quantitativ vorzüglich sehr gut l sauber, nur mit geringen Fehlern behaftet ' gut 2 noch brauchbar genügend 3 ·den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Geigenbauer zu stellen sind, nicht entsprechend . . ungenügend 4 unbrauchbar ·. . unbrauchbar 5 Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut-bis genügend» dürfen ·die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Note in der Arbeitsprüfung, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen bildet je das Mittel aus den nachstehenden Positionen der einzelnen Prüfungsfächer und ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Das entsprechende Formular kann vom Verband schweizerischer Geigenbauer, unentgeltlich bezogen werden.

Arbeitsprüfung (ca. 20 Stunden).

und Pos.

» » » » »

Für die Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise Arbeitsleistung' zu berücksichtigen.

1: Hobeln und Abrichten von Holz.

2: Zusammensetzen.

8: Innere Arbeiten.

4: Äussere Arbeiten.

5: Eeparaturen.

6: Behaaren von Bogen.

Berufskenntnisse (ca. l Stunde).

Pos. l : Holzkenntnis.

» 2: Allgemeine Fachkenntnisse.

Fachzeichnen (ca. 3 Stunden).

Pos. 1: Zeichnerische Ausführung (Strich, Sauberkeit).

» 2: Technische Eichtigkeit (Darstellung).

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote iestgesetzt, die aus folgenden vier Noten ermittelt wird, von denen die Note ·der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist: ·

292

Note der Arbeitsprüfung; Note in den Berufskenntnissen; Note im Fachzeichnen ; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Bechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (^ der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen,, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. April 1940 in Kraft.

Bern, den 21. Dezember 1939.

issa

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Der Stellvertreter : B. Minger.

Reglement über ·

die Lehrlingsausbildung im Sägereigewerbe.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 13, Abs. l, und Art. 19, Abs. 1,, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Sägereigewerbe.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrlingsausbildung im Sägereigewerbe erstreckt sich ausschliesslich auf den Beruf des Sägers.

29$ Die Dauer der Lehrzeit beträgt 2 Jahre.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Ein Betrieb, in dem der Meister allein tätig ist, darf jeweils einen Lehrlingausbilden.

Betriebe, die neben dem Meister ständig l oder 2 gelernte Säger beschäftigen, dürfen zwei Lehrlinge, und Betriebe, die ständig 3 oder 4 gelernte Säger beschäftigen, dürfen drei Lehrlinge gleichzeitig ausbilden.

Auf je einen bis drei weitere gelernte Säger kann ein weiterer Lehrlingangenommen werden.

Die Aufnahme von zwei und mehr Lehrungen hat zeitlich so zu erfolgen,, dass sie sich möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes (über die Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorhegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonaleBehörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im. Unterricht der Berufsschule zu vermeiden,, wird empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

Allgemeines.

Der Lehrling soll vor allem an sauberes, genaues und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches Arbeiten gewöhnt werden. Er ist zur Ordnung und Zuverlässigkeit bei der Ausübung des Berufes, sowie zur Führung von Arbeitsrapporten anzuhalten und von Anfang an möglichst zu allen beruflichen Arbeiten heranzuziehen.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgendeBerufskenntnisse zu vermitteln: Die wichtigsten Holzarten, deren Eigenschaften und Vorkommen. Holzfehler und Holzkrankheiten. Auswahl der Hölzer für die verschiedenen Verwendungszwecke. Sortierungsvorschriften. Normen für einheitliche Messungund Sortierung des Holzes. Fachliteratur. Behandlung und Lagerung der Schnittware, Witterungseinflüsse, Lagerungsdauer. Verwendung, Behandlung;

294 und Unterhalt der in der Sägerei vorkommenden Maschinen, Werkzeuge und Einrichtungen. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen.

Die nachstehend angeführten Arbeiten der einzelnen Lehrjahre dienen als " W e g l e i t u n g für die planmässige Ausbildung des Lehrlings.

1. Erstes Lehrjahr.

Mithelfen beim Messen, Kontrollieren und Sortieren des Holzes. Zubereiten des Stammes, wie Ablängen, Abkappen, Eeinigen, Entrinden. Zuiühren des Bundholzes an die Maschinen. Mithelfen bei den Arbeiten an der Maschine. Eeinigen und Schärfen von Fräseblättern, Wald- und Handsägen; Einsetzen und Spannen von Sägeblättern. Sortieren, Aufschichten und Lagern von Schnittwaren.

2. Zweites Lehrjahr.

Arbeiten an den verschiedenen Maschinen (Vollgatter, Einfachgang, Fräsen). Ingangsetzen der Maschinen und Beheben von Störungen. Anordnen des Einschnittes. Selbständiges Sortieren und Einmessen von Schnittwaren.

Berechnen der Ausbeute und der Preise.

Die Ausbildung des Lehrlings ist derart zu fördern, dass er am Ende der vertraglichen Lehrzeit die im vorstehenden Lehrprogramm enthaltenen Arbeiten selbständig ausführen kann.

4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Réglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. April 1940 in Kraft.

Bern, den 27. Dezember 1939.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Der Stellvertreter: R. Minger.

295

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Sägereigewerbe.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe des Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Sägereigewerbe.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung und Berufs* kenntnisse) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2, Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes als Säger nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die einen Expertenkurs mit Erfolg bestanden haben. Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen; deren Beurteilung sowie die Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind sein Arbeitsplatz, das nötige Material und das Werkzeug anzuweisen, die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen und diese, wenn nötig, zu erklären.

Die Experten haben den Prüfling in wohlwollender Weise zu behandeln.

Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

296

3. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert 1% Tage: a. Arbeitsprüfung ca. 11 Stunden; b. Berufskenntnisse ca. l Stunde.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstoff.

a. Arbeitsprüfung.

Jeder Kandidat ist in der Sortimentsauswahl des Bundholzes, im Einstellen und Ingangsetzen der Maschinen, im Schärfen der Sägen, in der Vorbereitung und Durchführung des Einschnittes gangbarer Schnittwaren und in der richtigen Lagerung derselben zu prüfen.

b. Berufskenntnisse.

Die Prüfung ist möglichst anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen.

Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: Materialkunde : Herkunft, Eigenschaften, Lagerung und Verwendung der wichtigsten im Sägereigewerbe vorkommenden Holzarten. Die Holzkrankheiten und Holzfehler (Merkmale, Wirkung, Ursache und Schutzmassnahmen).

Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen: Verwendung, Behandlung und Unterhalt.

Allgemeine F a c h k e n n t n i s s e : Sortierung des Bundholzes und der Schnittwaren. Handelsübliche Holzdimensionen. Bestimmungen und Gebräuche im Holzhandel. Berechnung der Ausbeute und der Preise. Unfallverhütung.

5.|Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind fachgemässe Ausführung, Zweckmässigkeit, gutes Aussehen, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit. Für jede Arbeit hat der Prüfling die benötigte Zeit aufzuschreiben.

Auf Angaben des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben:

297 Eigenschaften der Arbeit:

Beurteilung:

Note:

qualitativ und quantitativ vorzüglich sehr gut l gut, mit geringen Fehlern behaftet gut 2 noch brauchbar genügend 3 den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Säger zu stellen sind, nicht entsprechend ungenügend 4 unbrauchbar unbrauchbar 5 Für die Beurteilungen «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Note in der Arbeitsprüfung und den Berufskenntnissen bildet je das Mittel aus den nachstehenden Positionen der einzelnen Prüfungsfächer und ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Das entsprechende Formular kann vom schweizerischen Holzindustrieverband unentgeltlich bezogen werden.

a. Arbeüsprüfung (ca. 11 Stunden).

Bei der Beurteilung dieser Arbeiten sind für jede Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

Pos. 1: Auswahl des Eundholzes.

» 2: Einstellen der Maschinen, Schärfen der Sägen.

» 3: Anordnung des Einschnittes.

» 4: Sortierung und Lagerung der Schnittware.

b. Berufskenntnisse (ca. l Stunde).

Pos. 1: Materialkunde.

» 2: Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen.

» 3: Allgemeine Fachkenntnisse.

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden drei Noten ermittelt wird, wovon die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist: Note der Arbeitsprüfung; Note in den Berufskenntnissen; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten f-^ der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

298 6. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. April 1940 in Kraft.

Bern, den 27. Dezember 1939.

Eidgenössisches

Volksmrischaftsdejiartement:

Der Stellvertreter: R. Minger.

1832

Reglement über

die Durchführung interkantonaler Fachkurse für die Lehrlinge im Vermessungswesen im deutschsprachigen Landesteil.

(Vom 7. März 1940.)

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe von Art. 28, Abs. 3, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und von Art. 17 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Durchführung interkantonaler Fachkurse für die Lehrlinge im Vermessungswesen im deutschsprachigen Landesteil.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrlinge im Vermessungswesen haben an Stelle der Berufsschule ihres Lehrortes die interkantonalen Fachkurse zu besuchen, deren Träger der Schweizerische Geometerverein und der Verband schweizerischer Vermessungstechniker sind.

Die Kurse finden an der Gewerbeschule Zürich statt.

Die zuständige Behörde des Kantons Zürich ernennt eine Fachkommission von 4--5 Mitgliedern als Aufsichtsorgan, der je ein Vertreter der örtlichen Berufsschule, der beiden schweizerischen Berufsverbände, des Kantons Zürich und eventuell der übrigen Kantone angehören.

Die Obliegenheiten der Fachkommission und die schulteehnischen Fragen werden in einer besondern Schulordnung geregelt, die der Genehmigung des

29» Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit bedarf. Der Verkehr zwischen Fachkommission und Bundesamt erfolgt durch Vermittlung der zuständigen Behörde des Kantons Zürich.

Der Betriebsinhaber (Lehrmeister) hat den Lehrling bei seiner zuständigen kantonalen Behörde spätestens 14 Tage nach Beginn der Lehre anzumelden, und ihm für den Besuch der Fachkurse die nötige Zeit ohne Lohnabzug freizugeben. Im Lehrvertrag ist eine Bestimmung über die Deckung der Kosten für den Besuch der interkantonalen Fachkurse aufzunehmen.

2. Stundenzahl und Unterrichtszeit.

Der Unterricht umfasst insgesamt 800--900 Stunden, die sich auf dievier Lehrjahre verteilen. Die Unterrichtszeit und die Bildung der Klassen unter Berücksichtigung der Schülerzahl werden durch die Schulordnung: geregelt.

3. Pflichtfächer.

Der Unterricht ist auf folgende Pflichtfächer zu verteilen: Stundenzahl

a. Planzeichnen &. Berufskunde c. Mathematische Fächer: Geschäftskundliches Eechnen Algebra Planimetrie Trigonometrie Projektionslehre d. Geschäftskundliche Fächer: Muttersprache und Korrespondenz Staats- und Wirtschaftskunde Buchführung

'.

130--145 135--155 25-- 3090--10a 80-- 90 70-- 80 50-- 60-

Total

100--110 60--· 65 60-- 65 800--900

4. Lehrstoff.

a. Planzeichnen.

Erklären und Handhaben der Zeichenwerkzeuge. Einüben der Elementedes Planzeichnens. Übungen im Auftragen und Ausziehen von Plänen nach bestimmten Maßstäben. Vergrössern und Verkleinern von Plänen. Planpausen. Übersichtspläne.

Planschriften (schräge und stehende Blockschrift, Kursivschrift), mit dea entsprechenden Übungen im Beschriften von Plänen.

300 b. Berufskunde.

Masseinheiten, Massverwandlungen. Erklären und Handhaben der einfachen Messwerkzeuge, wie Senkel, Jalon, Messlatte, Messband. Abstecken «nd Messen von Geraden ohne und mit Hindernissen, Messen mit Latte und Band. Vorübergehende und dauernde Versicherung von Fixpunkten aller Art.

Hilfsmittel zum Abstecken rechter Winkel, wie Winkelspiegel, Winkelprisma, Winkelstück. Abstecken rechter Winkel. Erklären der Aufnahmeverfahren: 'Orthogonal, Polar, Photogrammetrie. Aufnahme von Häusern und Grundstücken. Vermessungsinstruktion. Kontrollmasse. Genauigkeitsvorschriften.

Plächenberechnungen aus Masszahlen mit dem Planimeter und nach der halbgraphischen Methode. Eegister und Tabellen. Die Erhaltung der Vermessungswerke. Hilfsmittel der Höhenaufnahmen: Libelle, Setzlatte, Nivellierinstrument. Längen- und Querprofile. Nivellements. Erklären und Handhaben von Theodolit und Messtisch.

c. Mathematische Fächer.

Geschäftskundliches Bechnen. Für die Auswahl des Lehrstoffes ist der entsprechende Abschnitt des Normallehrplanes für die gewerbliche Berufsschule massgebend..

Algebra. Einführen in das Bechnen mit allgemeinen Zahlen. Die vier Crrundoperationen mit positiven und negativen Zahlen. Einfache Gleichungen.

Brüche. Gleichungen mit einer Unbekannten. Proportionen, Potenzen, Wurzeln, Logarithmen. Gleichungen mit mehreren Unbekannten.

Planimetrie. Bepetition der Sätze über die Geraden, die Winkel, die Winkel an Geraden, im Dreieck und Vieleck. Kongruenzbedingungen für das Dreieck und das Vieleck. Geometrische Örter. Flächenberechnungen, Flächenverwandlungen. Proportionalität der Strecken, Proportionallehrsatz. Ähnlichkeitsbedingungen für das Dreieck und das Vieleck. Flächen ähnlicher Figuren.

Satzgruppe des Pythagoras. Der Kreis: Sätze über die Winkel und Geraden im und am Kreis. Bogenmass. Absteckungsaufgaben.

Trigonometrie. Der Begriff der trigonometrischen Funktionen: Sinus, ·Cosinus, Tangens und Cotangens spitzer Winkel. Eingehender Gebrauch der Tafeln der natürlichen Funktionen. Berechnungsaufgaben am rechtwinkligen Dreieck. Anwendung der Trigonometrie bei Aufgaben aus dem Berufe: Be·duktion geneigter Distanzen, Höhenberechnung der Polygonpunkte. Die trigonometrischen Funktionen der Winkel bis 400°. Berechnen von Azimuten und Koordinaten. Sinussatz, Cosinussatz. Berechnen der Polygonzüge. Anwendung der Trigonometrie bei Kurvenabsteckungen und beim Topographieren.

Proj ektionslehre. Darstellung von gerad- und krummflächigen Körpern im Grund-, Auf- und Seitenriss. Ermitteln der wahren Grosse von Strecken und geradlinig begrenzten ebenen Figuren. Kotierte Normalprojektion. HorizontalJmrven. Terrainschnitte. Böschungen.

301 d. Geschäftskundliche Fächer.

Muttersprache und Korrespondenz. Für die Auswahl des Lehrstoffes ist der entsprechende Abschnitt des Normallehrplanes für die gewerbliche Berufsschule massgebend. Insbesondere sind einzelne für den Vermessungstechniker wichtige Eechtsbegriffe des Zivilgesetzbuches zu behandeln (Sachen-, Grundbuch- und Pfandrecht, Dienstbarkeiten).

Staats- und W i r t s c h a f t s k u n d e . Für die Auswahl des Lehrstoffes ist der entsprechende Abschnitt des Normallehrplanes für die gewerbliche Berufsschule massgebend.

Buchführung. Der Lehrstoff ist im Normallehnrpla für die gewerbliche Berufsschule enthalten.

5. Finanzielles.

Die Kosten für diese interkantonalen Fachkurse werden gedeckt durch: a. die Beiträge des Bundes, die sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den zur Verfügung stehenden Krediten richten; b. die Beiträge der Kantone und der Gemeinden im Verhältnis zur Schülerzahl. Die Kosten pro Lehrling und Jahr dürfen den Betrag von Fr. 80 nicht überschreiten. Die Kantone übernehmen die vorschussweise Entrichtung dieser Beiträge und ordnen die Verteilung zwischen dem Kanton und seinen Gemeinden; c. den Kursort, der die Lokale und deren Wartung (Heizung, Beleuchtung, Eeinigung) kostenfrei zur Verfügung stellt; d. die Verbände, welche ein allfälliges Defizit übernehmen und sich an der Beschaffung der allgemeinen Lehrmittel beteiligen.

6. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. Mai 1940 in Kraft.

Bern, den 7. März 1940.

Eidgenössisches

Obrecht.

1835

Bundesblatt.

Volksvnrtschaftsdepartement:

92. Jahrg. Bd. I.

25

302

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Glaserberufe (Fenstermacher).

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 13, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Glaserberufe (Fenstermacher).

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrlingsausbildung erstreckt sich ausschliesslich auf den Beruf des Glasers (Fenstermacher). Sie erfolgt in denjenigen Landesgegenden (vornehmlich Ostschweiz), wo der Glaserberuf in besonderen Betrieben ausgeübt wird.

Die Dauer der Lehrzeit beträgt 3% Jahre.

Gelernte Bauschreiner können sich nach einer einjährigen Zusatzlehre in einer Glaserei das Fähigkeitszeugnis als Glaser (Fenstermacher) erwerben.

Umgekehrt werden gelernte Glaser (Fenstermacher) nach einer Zusatzlehre von einem Jahr in einer Bauschreinerei zur Lehrabschlussprüfung als Bauschreiner zugelassen.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Fjin Betrieb, in dem der Meister allein oder mit einem gelernten Glaser (Fenstermacher) tätig ist, kann jeweils einen Lehrling zur Ausbildung annehmen; ein zweiter Lehrling darf seine Probezeit antreten, wenn der erste im letzten Halbjahr seiner vertraglichen Lehrzeit steht.

Betriebe, die ständig 2--3 gelernte Glaser beschäftigen, dürfen 2, Betriebe, die ständig 4--6 gelernte Glaser beschäftigen, dürfen 3, und Betriebe, die ständig

303

mehr als 7 gelernte Glaser beschäftigen, dürfen 4 Lehrlinge gleichzeitig ausbilden.

Kein Betrieb darf mehr als vier Lehrlinge zur gleichen Zeit beschäftigen.

Die Aufnahme von zwei und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes (über die Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

Allgemeines.

Der Lehrling ist vor allem an sauberes, genaues und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches Arbeiten zu gewöhnen. Er ist von Anfang an im Eahmen des Lehrprogramms zu allen beruflichen Arbeiten heranzuziehen, zur Führung eines Arbeitsbuches und zur Ausstellung von Arbeitszeit- und Materiahrapporten zu verhalten.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: a.Materialkunde: Herkunft, Eigenschaften, handelsübliche Dimensionen, Lagerung und notwendige Trockengrade der für den Fensterbau verwendeten Holzarten. Holzfehler und -krankheiten (Merkmale, Wirkung, Ursache, Behandlung, Verhütung). Grundsätze des Holzzuschneidens. Merkmale, Eigenschaften, Verwendung und Benennung der im Fensterbau vorkommenden Befestigungs- und Bewegungsbeschläge einschliesslich der Profileisen. Bezeichnung, Qualität, Dicke, handelsübliche Masse und Lagerung der verschiedenen im Fensterbau verwendeten Glassorten. Grundsätze beim Zuschneiden und Einsetzen des Glases. Eigenschaften, Qualitätsmerkmale und Verwendung der verschiedenen Zutaten, wie Stiften, Leime, Kitte, öle, Beizen und Dichtungsmittel.

b. Werkzeug- und Maschinenkunde: Behandlung, Verwendung und Instandstellung der gebräuchlichsten Werkzeuge und Maschinen. Wesen und Wirkungsweise der Schutzvorrichtungen an den Holzbearbeitungsmaschinen und Massnahmen zur Verhütung von Unfällen.

c. Allgemeine Fachkenntnisse: Verwendung, besondere Eigenschaften und Platzbedarf der verschiedenen Fensterkonstruktionen. Die wichtigsten Arbeitsverfahren für Hand- und Maschinenarbeiten samt den dazugehörenden Bearbeitungsvorschriften. Lesen von Zeichnungen.

304

Die nachstehend angeführten Arbeiten der einzelnen Lehrjahre dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings. Sie sind, soweit notwendig, stets zu wiederholen.

Erstes Lehrjahr.

Handhaben und Instandstellen der Werkzeuge, speziell der Sägen und Hobel, einschliesslich Falz- und Simshobel. Eichten der Hobel und Stecheisen. Üben der verschiedenen Handarbeiten an Probehölzern und durch Mithelfen beim Ausschaffen von Fensterholz. Einteilen, Zuschneiden und Aushobeln von Fensterholz, Zusammenzeichnen der Eahmen. Eeissen, Schlitzen, Stemmen, Absetzen, Falzen, Ausputzen und Verputzen. Zuschneiden und Einsetzen von Glas. Verkitten.

Die Arbeiten des ersten Lehrjahres .sind soweit möglich von Hand auszuführen.

.

Zweites Lehrjahr.

Mithelfen beim Zusammenbauen von Fenstern und Einrichten der Flügel.

Anschlagen von einfacherem Beschläge, wie Fischband, Vorreiber, aufgesetzte Stangen und gewöhnliche Oberlichtbeschläge. Selbständiges Ausführen einfach verglaster Fenster. Mithelfen beim Anschlagen im Bau, Ausführen leichterer Eeparaturen. Oberflächenbehandlung der Metalle und des Holzes, wie ölen, Grundieren, Beizen, Mattieren, Wichsen.

Drittes Lehrjahr und letztes Lehrhalbjahr.

Selbständiges Ausführen aller einfachen Glaserarbeiten, insbesondere Zusammenbauen und Einrichten von Fenstern. Anschlagen sämtlicher Beschläge.

Gründliches Ausbilden im Anfertigen von Doppelverglasungen, Kastenfenstern, Balkontüren, Schaufenstern, Bogenkonstruktionen, Schieb- und Harmonikafenstern. Einführen in die Maschinenarbeit unter besonderer Berücksichtigung der Unfallverhütungsmassnahmen und des Einstellens der Schutzvorrichtungen.

Fräsen, Hobeln, Einstellen der Kehl- und Zapfenschlitzmaschinen. Eichten von Maschinenwerkzeug, von Fräseblättern, Hobel-, Kehl- und Schlitzmessern nach gegebenen Profilen. Herstellen von abgesetzten Kehlungen und Bogenkehlen.

,,· , ,.

4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. April 1940 in Kraft.

Bern, den 28. Januar 1940.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Der Stellvertreter: R. Minger.

305

Reglement "

über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Glaserberufe (Fenstermacher).

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe des Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Glaserberufe (Fenstermacher).

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen); b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den beruîskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seuaes Berufes als Glaser (Fenstermacher) nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die einen Expertenkurs mit Erfolg bestanden haben. Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen ; deren Beurteilung sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Kandidaten sind sein Arbeitsplatz sowie das nötige Material und das Werkzeug anzuweisen, die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen und diese, wenn nötig, zu erklären.

Der Experte hat den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

3. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert 3 Tage.

a. Arbeitsprüfung ca. 20 Stunden; b. Berufskenntnisse ca. l Stunde; c. Fachzeichnen ca. 3 Stunden.

306 Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstoö.

a. Arbeitsprüfung.

Für die Arbeitsprüfung ist die Erstellung eines Fensters nachfolgender Gattung vom Aufriss bis und mit Anschlagen der Beschläge einschliesslich Holzliste und Zuschneiden zu verlangen, wobei die lichten Fenstermasse, Einteilung und Ausführungsart dem Prüfling bekanntzugeben sind: Ein dreiflügeliges Fenster mit Oberlicht und Kämpfer in einfacher Verglasung oder dreiflügeliges Eeihenfenster oder eine zweiflügelige Balkontüre oder ein zweiflügeliges Doppelverglasungsfenster.

Falls die folgenden Arbeiten am Prüfungsstück nicht vorkommen, sind sie zusätzlich als Modelle auszuführen: Einteilen und Anschlagen eines verdeckten Stangenverschlusses, Kreuzsprossenverbindung, Balkontürverbindung (ausgeklinkt), Bogenschloss.

Anmerkung: Das Fräsen und Hobeln und bei grösseren Arbeitsstücken eventuell auch das Kehlen dürfen auf der Maschine ausgeführt werden. Das Schlitzen und auf Gehrung Zusammenarbeiten und wenn möglich auch das Falzen und Stabstossen sind jedoch von Hand auszuführen.

b. Berufskenntnisse.

Die Prüfung ist möglichst anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen.

Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. Materialkunde.

Das Holz. Herkunft, Eigenschaften, handelsübliche Dimensionen. Lagerung und Verwendung aller im Berufe vorkommenden Hölzer. Holzkrankheiten und -fehler (Merkmale, Wirkung, Ursache, Behandlung und Verhütung).

Die Beschläge, deren Benennung, Anwendung, Eignung, Platzbeanspruchung und Normaldimensionen.

Das Glas, Benennung, Dicken, Qualitäten, handelsübliche Masse und Lagerung.

Die Zutaten, wie Stiften, Leime, Kitte, öle, Beizen, Dichtungsmittel und ihre Anwendung.

2. Werkzeug- und Maschinenkunde.

Verwendung, Behandlung, Unterhalt und richtige Einstellung. Handhabung der Schutzvorrichtungen, Massnahmen zur Verhütung von Unfällen.

3. Lesen von Zeichnungen und Skizzen.

4. Allgemeine Fachkenntnisse.

307 Die verschiedenen Fensterkonstruktionen, Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken, unter Angabe der dazu notwendigen Materialien (Abmessungen) und Werkzeuge. Auswahl, Einteilung und Ausnützung des Holzes. Holzausmass und Holzberechnung.

c. Fachzeichnen.

Anfertigen einer Werkzeichnung von einem mindestens dreiflügeligen Fenster mit den nötigen Details und Schnitten einschliesslich Masseintragung sowie Aufriss von Kreis-, Stich- und Korbbogen mit eventueller Sprossenund Schlosseinteilung.

5. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind genaue und saubere Arbeit, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit. Für jede Arbeit hat- der Prüfling die benötigte Zeit aufzuschreiben.

Auf Angaben des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben: Eigenschaften der Leistungen:

Beurteilung:

Note:

qualitativ und quantitativ vorzüglich sehr gut l gut, nur mit geringen Fehlern behaftet . . . .

gut 2 noch brauchbar genügend 3 den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Glaser (Fenstermacher) zu stellen sind, nicht entsprechend ungenügend 4 unbrauchbar unbrauchbar 5 Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Note in der Arbeitsprüfung, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen bildet je das Mittel aus den nachstehenden Positionen der einzelnen Prüfungsfächer und ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Das entsprechende Formular kann vom Verband schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten unentgeltlich bezogen werden.

Arbeitsprüfung (ca. 20 Stunden).

Für die Beurteilung der Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung (Qualität und Quantität) zu berücksichtigen.

Pos. l : Werkzeug richten.

» 2: Holzliste.

» 8: Holzeinteilung (Materialausnutzung).

» 4: Beissen.

308

Pos. 5 : Schlitzen, Stemmen und Absetzen.

» 6: Falzen und Stäben.

» 7: Zusammenbau und Verleimen.

» 8: Beschläge anschlagen.

» 9: Abputzen, Einrichten.

» 10: Bankordnung.

Berufskenntnisse (ca. l Stunde).

Pos. l : Materialkunde.

» 2: Werkzeug- und Maschinenkunde.

» 3: Lesen von Zeichnungen und Skizzen.

» 4: Allgemeine Fachkenntnisse.

Fachzeichnen (ca. 8. Stunden).

Pos. 1: Konstruktive Eichtigkeit.

» 2: Eichtige Darstellung (Schnitte).

» 3: Massangaben und zeichnerische Ausführung (Strich und Schrift).

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten ermittelt wird, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist: Note der Arbeitsprüfung; Note in den Berufskenntnissen; Note im Fachzeichnen; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (Vs der Notensumme); sie ist nur auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsfommlar einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. April 1940 in Kraft.

Bern, den 23. Januar 1940.

Eidgenössisches Volksmrtschaftsdepartement : Der Stellvertreter: 1834 R. Minger.

309

IVach.tra.g- zum "Verzeichnis*) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 ZGB und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfandung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzusohliessen : Neue Ermächtigung:

Kanton Waadt.

38. Caisse de crédit mutuel de Thierrens.

Bern, den 19. März 1940.

1818

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Btmdesbl. 1918, III, 494 ff.

Notifikation.

Am 23. Februar 1940 bemerkte ein Grenzwächter in der Nähe dea Friedhofes am Hörnli in Basel einen mit einem Eucksack beladenen Schmuggler, welcher sich in der Eichtung nach der deutschen Grenze entfernte. Es gelang demselben, vor dem Grenzwächter zu flüchten und auf deutsches Gebiet zu entkommen, indessen musste er seinen Mantel und den Eucksack zurücklassen.

In letzterem waren enthalten: 4 Pakete Zigaretten, l Dose Puder, l Tube Hautcreme, l Hasche Brillantine, 4 Stück Seife, 500 g Kaffee, 250 g Tee, 8 Paar Damenstrümpfe, 2 Damenhosen, 2 Damenhemden und l Salami.

Gestützt auf Art. 102, Abs. l, in Verbindung mit Art. 121 des Bundesgesetzes über das Zollwesen vom 1. Oktober 1925, wurde die Ware durch das Zollamt Basel-Grenzacherstrasse beschlagnahmt. Dem rechtmässigen Eigentümer wird hiermit gemäss Art. 102, Abs. 4, des genannten Gesetzes von der Beschlagnahme Kenntnis gegeben. Er kann dieselbe binnen 80 Tagen seit dem Erscheinen dieser Notifikation bei der Zollkreisdirektion Basel durch Beschwerde anfechten. Meldet sich binnen dieser Frist kein Ansprecher, so wird die beschlagnahmte Ware nach Gesetz verwertet.

Bern, den 16. März 1940.

Isis

Eidgenössische Oberzolldirektion.

310

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Nachgenannten Personen sind auf Grund bestandener Prüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Art. 42--49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden:

A. Baumeister.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.

19.

20.

21.

22 23.

24.

Aeberli Hans, in Kilchberg b. Zürich.

Bachmann Erwin, in St. Gallen.

Beck Giovanni, in Locamo.

Boni Eligio, in Lugano.

Borer Camille, in Pruntrut.

Borradori Guido, in Gordola.

Bulgheroni Jean, in Pleurier.

Casagrande Lelio, in Lugano.

Casetta Federico, in Locamo.

Cuénod Jean-Etienne, in Genf.

Deutsch Beinhart, in Frauenfeld.

Eyenherger Hans, in Horw.

Gaido Andrea, in Schottland.

Gargantini Giovanni, in Paradiso.

Garzoni Ernest, in Lausanne.

Ghirlanda Andrea, in Lugano.

Gysin Otto Edouard, in Genf.

Ihly August, in Bern.

Kaiser Paul, in Schoftland.

Könitzer Arthur, in Worb.

Macchi Ernesto, in Lugano.

Marti Alfred, in Bern.

Merlini Adolfo, in Minusio.

Merlini Emilio, in Minusio.

25.

26.

27.

28.

29.

30.

81.

32.

33.

34.

35.

36.

37.

38.

39.

40.

41.

42.

43.

44.

45.

46.

Merlini Giovanni, in Minusio.

Möckli Ernst, in Schaff hausen.

Morel Arnold, in Lausanne.

Müller Fritz, in Bern.

Müller Gottfried, in Laufen (Bern).

Oberli Samuel, in Luzern.

Ott Rodolphe, in Lausanne.

Petitpierre Paul, in Yverdon.

Quadrelli Hans, in St. Gallen.

Bavetta Luigi, in Mareggia.

Bernhard Hans, in Grünen bei Sumiswald.

Biedtmann Felix, in Basel.

Romano Ezio, in Mendrisio.

Rovelli Francesco, in Minusio.

Budorf Erwin, in St. Gallen.

Byser Ernst, in Bern.

Schmidheiny David, in St. Margrethen.

Schwob Karl, in Zürich.

Sertori Silvio, in Granges-Marnand.

Studer Fritz Bobert, in Burgdorf.

Tibiletti Giuseppe, in Lugano.

Walder Gustav, in Reiden.

B. Diplomierter Herrencoiffeur.

1. Champerlin Eugène, in Lausanne.

2. Gay Charles, in Lausanne.

3. Gilliéron Prosper, in Lausanne.

4. Bebstein Hans, in Lausanne.

5. Wolf Oscar, in Lausanne.

C. Diplomierter Damencoiffeur.

1.

2.

3.

4.

Dummer Edouard, in Lausanne.

Estoppey Marcel, in Lausanne.

Kasteier Fritz, in Lausanne.

Kaufmann René, in Lausanne.

5.

6.

7.

8.

Maier Charles, in Lausanne.

Merbach Kurt, in Lausanne.

Piegai André, in Lausanne.

Zingg Jean, in Lausanne.

D. Diplomierte Coiffeuse.

1. Destraz-Crottaz Moi'sette, Frau, in 2. Hoellfritsch Antoinette, Frl., in LauRenens.

sänne.

E. Diplomierter Installateur im Gas- und Wasserfach.

1.

2.

3.

4.

5.

Ammann Alfred, in Genf.

Arni Paul, in Solothurn.

Blum Fritz, in Chur.

Chalut Louis, in Genf.

Dörfler Emil, in Oberrieden.

6. Frutiger Paul, in Oberhofen/Thunersee.

7. Furrer Anton, in Luzern.

8. Huber Otto, in Luzern.

9. Jaquerod Bobert, in Genf.

311 10.

11.

12.

13.

14.

Merz André, in Genf.

Parrat Roger, in Genf.

Perucca Joseph, in Vésenaz-Genf.

Philo Louis, in Genf.

Pitteloud Paul-David, in Siders.

15. Bohr Maurice, in La Chapelle sur Carouge.

16. Schmassmann Karl, in Basel.

17. Veyre Maurice, in Bernex.

18. Weber Fritz, in Thun.

19. Werder Karl, in Zürich.

F. Malermeister.

1. Cullaz Paul-Henri, in Genf.

2. Perolini Charles, in Orbe.

· 3. Stöckli Roger, in Neuenburg.

4. Udry Elie, in Ardon.

5. Vivarelli Aldo, in Nidau.

6. Wider Robert, in Freiburg.

G. Maurermeister.

1.

2.

3.

4.

5.

Bay Bruno, in Lausanne.

Bianchi Louis, in Le Brassus.

Bobba Jean, in Crissier.

Camenisch Johann Luzi, in Rhäzüns.

Chaupoud Louis Alphonse, in Montagny-les-Monts.

6. Delmatti Ernest, in Moudon.

7. De Vallier Eugen, in Neftenbach.

8. Felli Joseph, in Lausanne.

1818

9. Häni Josef, in Dettighofen.

10. Meier Hans, in Muri (Aargau).

11. Pythoud Fernand, in Noréaz (Freiburg).

12. Rapold Hermann, in Rheinau.

18. Schmid Marcel, in Horgen.

14. Weilenmann Hans, in Kemptthal.

15. Zirn Jakob, in Seuzach.

Bern, den 19. März 1940.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen, Stellenausschreibungen.

Die nachgenannten Besoldungen entsprechen den gesetzlichen Grundbesoldungen ohne Rücksicht auf die von der Bundesversammlung am 28. Oktober 1937 beschlossene 1818 Herabsetzung. Sie umfassen die gesetzlichen Zulagen nicht.

Anmeldestelle

Vakante Stelle

Erfordernisse

Besoldung Fr.

Anmeldungstermln

1. Adjunkt (zugleich Abgeschlossene technische 10400 12. April Stellvertreter) des Hochschulbildung als Bau1940 bis Oberbauinspektors ingenieur; vielseitige prak- 14000 tische Betätigung; womöglich Erfahrung im verwaltungstechnischen Dienste; Gewandtheit im Verkehr mit Behörden und technischen Instanzen; völlige Beherrschung des Französischen und Deutschen in Wort und Schrift; Kenntnis des Italienischen W Anmeld ung mit Curriculum vitae. einschliesslich militärischer J,Cmteilung und vollständigen Ausweisen über Studiengang und praktische Tätigkeit

Eldg. Oberbauinspektorat

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1940

Année Anno Band

1

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13

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.03.1940

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286-311

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10 034 232

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