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Bundesblatt 92. Jahrgang.

Bern, den 20. November 1940.

Band I.

Erscheint wöchentlich

Preis Franken im Jahr, franken im Halbjahr, Nachnahme- and : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämf Cie. in Bern.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche.

(Dezembersession 1940.)

(Vom 18. November 1940.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten über nachstehende 87 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

1. Arnold Leber, 1912, Kaufmann, zurzeit in Haft in Genf.

(Spitzelgesetz.)

1. Arnold Leber ist am 15. November 1939 vom korrektionellen Strafgerichtshof des Kantons Genf gemäss Art. 3, 5 und 7 des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 1935 betreffend den Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft zu 18 Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Leber hatte auf dem Gebiete der Schweiz im Interesse des Auslandes zum Nachteil der Schweiz einen militärischen Nachrichtendienst betrieben. Für Einzelheiten beziehen wir uns auf das Urteil selbst.

Für den Verurteilten ersucht ein Eechtsanwalt um Begnadigung, wozu er sich zur Hauptsache auf ein Schreiben der Mutter des Gesuchstellers stützt, welche versichert, dass sie sich ihres Sohnes annehmen und seiner Zukunft ihre ganze Aufmerksamkeit schenken wolle.

Leber ist vorbestraft. Er wurde in den letzten acht Jahren zweimal wegen Vermögensdelikten zu Freiheitsstrafen verurteilt. Der Hauptteil der gegenwärtigen Strafe ist bereits verbüsst. Ein derartiges Vergehen -- militärischer Nachrichtendienst zum Nachteil der eigenen Heimat -- ist übrigens für eine Begnadigungsmassnahme, welcher Art sie auch sein möge, nicht geeignet.

Wir beantragen mit dem Staatsanwalt des Kantons Genf entschieden Abweisung.

2. Hans Lüthi, 1893, Büchsenmacher, Neuenburg.

(Unterstützung und Begünstigung der Feindseligkeiten in Spanien.)

2. Hans Lüthi ist am 29. Juni 1939 von der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern in teilweiser Bestätigung eines erstinstanzlichen Bundesblatt. 92. Jahrg. Bd. I.

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1158 Urteils gemäss Art. l, Abs. 2 und 5, 2, Abs. l, des Bundesratsbeschlusses vom 25. August 1936 betreffend Massnahmen zur Durchführung des Verbotes der Teilnahme an den Feindseligkeiten in Spanien zu 40 Tagen Gefängnis und Fr. 2000 Busse verurteilt worden. Die von Lüthi und andern Mitverurteilten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden wurden vom Kassationshof des Bundesgerichtes am 18. März 1940 abgewiesen.

Lüthi hatte im April 1937 die damaligen Feindseligkeiten in Spanien da·durch unterstützt und begünstigt, dass er 150 Bergmann-Maschinenpistolen verkaufte und dieselben nach Genf zuhanden einer spanischen Bürgerkriegspartei überführte.

Für den Verurteilten ersucht ein Eechtsanwalt um Begnadigung hinsichtlich der Freiheitsstrafe. Lüthi, der aus ganz einfachen Verhältnissen stamme, habe sich durch fleissige und tüchtige Arbeit im Geschäft und in der Werkstatt seinen Weg gemacht. Über sein ganzes Vorleben könne ihm nichts Nachteiliges vorgeworfen werden. Es sei nicht einzusehen, warum die Gerichte die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges verweigert haben. Lüthi habe auch Aktivdienst geleistet.

Der Generalprokurator des Kantons Bern stellt fest, dass die Frage des bedingten Strafvollzuges von allen Instanzen eingehend geprüft worden sei.

Für die Begnadigung seien die gleichen Erwägungen massgebend. Da die Mitverurteilten Schüren und Eonchi, deren Begnadigungsgesuche bereits abgewiesen wurden (Anträge 45 und 46 des II. Berichtes vom 21. Mai 1940, Bundesbl. I, 706/707), ihre Strafe zurzeit verbüssen oder schon verbüsst haben, sei eine Begnadigungsmassnahme im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt.

Lüthi hat aus Eigennutz die äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft aufs Spiel gesetzt und stark gefährdet. Eine Begnadigung würde unter diesen Umständen gerade in der heutigen Zeit von der öffentlichen Meinung nicht verstanden. Zwingende Begnadigungsgründe liegen im übrigen nicht vor.

Wir beantragen mit der Polizeidirektion des Kantons Bern, das Gesuch abzuweisen.

3. Zélim Corlet, 1897, Photograph, Genf.

(Unberechtigter Bezug von Arbeitslosenunterstützung.)

3. Zélim Corlet ist am 28. August 1939 vom Polizeigejricht des Kantons Genf gemäss Art. 20 des Bundesbeschlusses über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung vom 21. Dezember 1934 zu Fr. 100 Busse verurteilt worden.

Corlet hat wiederholt
zu hohe Arbeitslosenversicherungsleistungen erwirkt.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, die er als Arbeitsloser nicht aufbringen könne.

Der Staatsanwalt des Kantons Genf und das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit beantragen die Gesuchsabweisung, da das urteilende Gericht alle vorhandenen Milderungsgründe schon bei der Festsetzung des Strafmasses berücksichtigt habe.

1159 Das urteilende Gericht stellt sowohl in seinen Erwägungen als auch im Urteilsdispositiv für den Fall drohender Umwandlung der Busse in eine entsprechende Freiheitsstrafe deren bedingten Vollzug in Aussicht. Unter diesen Umständen beantragen wir desgleichen, das Gesuch abzuweisen.

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Willy Egger, 1915, Chauffeur, Kloten (Zürich), Otto Batt, 1902, Vertreter, Münsingen (Bern), Hermann Hiltpold, 1882, Spengler, Ostermundigen (Bern), Erwin Ris, 1889, Vertreter, Bern, Ernst Peters, 1888, Uhrmacher, Wohlen (Aargau), Max Schärer, 1913, Kunststeinhauer, Oerlikon (Zürich), Gottlieb Stäubli, 1900, Autotransportunternehmer, Oerlikon (Zürich), Otto Zumbach, 1895, Kaufmann, Zürich.

(Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr.)

4. Willy Egger, verurteilt am 5. September 1939 vom Gerichtspräsidenten von Baden zu Fr. 20 Busse, weil er im Juli 1939 einen schweren Lastwagen innerorts mit übersetzter Geschwindigkeit gesteuert hatte.

Egger ersucht um Erlass von Busse und Kosten, wozu er geltend macht, er sei seit der Kriegsmobilmachung ständig im Aktivdienst gewesen.

Der Eingabe des Gebüssten ist eine Empfehlung des Einheitskommandanten beigelegt, welcher die Gesuchsanbringen in vollem Umfange bestätigt. Auch das urteilende Gericht kann sich mit dem allfälligen Erlass der Busse einverstanden erklären.

Mit Bücksicht darauf, dass Egger so lange im Aktivdienst war und sich daselbst sehr gut aufführte, beantragen wir mit dem eidgenössischen Justizund Polizeidepartement die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 10. Mit dem Kostenerlass kann sich die Begnadigungsbehörde mangels Zuständigkeit nicht befassen.

5. Otto Batt, verurteilt am 21. März 1939 vom Gerichtspräsidenten von Thun zu Fr. 50 Busse, weil er am 28. Februar 1939 in betrunkenem Zustande einen Verkehrsunfall mit einem Personenautomobil verursacht hatte, wobei er selbst schwer verletzt wurde.

Batt ersucht um Erlass der Busse, die er infolge seiner vollständigen Mittellosigkeit nicht zu bezahlen in der Lage sei. Er befinde sich seit dem Unfall ununterbrochen in Spitalpflege.

Der Gemeinderat von Münsingen, der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die Polizeidirektion des Kantons Bern befürworten die gänzliche Begnadigung.

Angesichts der überaus schweren Folgen des Unfalles für den Gesuchsteller beantragen wir mit der Polizeiabteilung des eidgenössischen Justizund Polizeidepartementes ausnahmsweise den Erlass der Busse von Fr. 20.

1160 6. Hermann Hiltpold, verurteilt am 30. Januar 1940 vom Gerichtspräsidenten V von Bern zu Fr. 150 Busse, weil er ein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustande geführt hatte, wobei er aus der Fahrbahn geriet und in einer Wiese stecken blieb.

Hiltpold ersucht um möglichst weitgehende Herabsetzung der Busse, wozu er den dem Urteil zugrunde liegenden Tatbestand schildert und geltend macht, der Unfall habe weder Personen-, noch Sachschaden verursacht. Seine unerklärliche Fahrweise sei nicht auf Angetrunkenheit zurückzuführen, sondern auf ungenügendes Licht.

Der Eegierungsstatthalter von Bern ist der Ansicht, dass die ausgesprochene Busse nicht zu hoch bemessen sei. Er kann sich mit einer Begnadigung nicht einverstanden erklären. Auch die Polizeidirektion des Kantons Bern kann kein Entgegenkommen befürworten.

Entgegen der in der Eingabe aufgestellten Behauptung muss festgestellt werden, dass die nach dem Unfall erfolgte Blutprobe einen Alkoholinhalt von 2,28 %0 ergab, was einem Bausch mittelschweren Grades entspricht. Dass kein Schaden entstand, war für den Eichter irrelevant. Angetrunkene Motorfahrzeugführer sind für die übrigen Strassenbenützer eine schwere Gefährdung.

Da im übrigen keine stichhaltigen Begnadigungsgründe vorhanden sind, beantragen wir mit der Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes desgleichen Abweisung.

7. Erwin Eis, verurteilt am 7. Dezember 1939 vom Gerichtspräsidenten IV von Bern zu Fr. 200 Busse wegen Führens eines betriebsunsicheren Personenautomobils in angetrunkenem Zustande und Verursachens eines Verkehrsunfalles.

Eis ersucht unter Hinweis auf die heutige Krise und verminderte Verdienstmöglichkeiten um Begnadigung.

Aus einem zuhanden der Begnadigungsbehörde verfassten Polizeibericht geht hervor, dass Eis tatsächlich nur wenig verdient, dass aber seine Ehefrau über ein regelmässiges, wenn auch · bescheidenes Einkommen verfügt. Der Polizeidirektor der Stadt Bern kann den Erlass der Bussenhälfte befürworten.

Der Eegierungsstatthalter hingegen stellt fest, dass der Verurteilte nicht nur angetrunken gewesen sei, sondern dass er sich nach dem Unfall höchst pflichtwidrig verhalten habe. Er habe sich keineswegs um sein Opfer bekümmert und einem Passanten, der ihn auf seine rechtswidrige Fahrweise aufmerksam machte, mit Schimpfwörtern geantwortet.
In Würdigung der ganzen Aktenlage beantragen wir mit der kantonalen Polizeidirektion und der Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes Abweisung, immerhin unter Zubilligung von Teilzahlungen nach dem Ermessen der kantonalen Vollzugsbehörde.

8. Ernst Peters, verurteilt am 11. November 1939 vom Bezirksgericht Bremgarten zu l Tag Gefängnis und Fr. 100 Busse wegen Führens eines Personenautomobils in angetrunkenem Zustande und mit übersetzter Geschwindigkeit sowie Verursachens eines Verkehrsunfalles.

1161 Für den Verurteilten ersucht ein Eechtsanwalt um Erlass der Freiheitsstrafe, wozu er darlegt, der Gesuchsteller habe es zufolge Eechtsunkenntnis unterlassen, gegen das Urteil ein Eechtsmittel zu ergreifen. Hätte er dies getan, so wäre ihm im Hinblick auf die Praxis des Bundesgerichtes (BGE 63,1, 266) die Gefängnisstrafe bedingt erlassen worden.

Das urteilende Gericht empfiehlt den Gesuchsteller zur Begnadigung, wogegen die Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes die Gesuchsabweisung beantragt.

Demgegenüber stellen wir fest, dass die in der Eingabe enthaltenen juristischen Einwände begründet sind, was auch durch die nachträgliche Gesuchsempfehlung seitens des urteilenden Gerichtes bekräftigt wird. Ferner ist zu bemerken, dass das Bezirksgericht schon in den Urteilserwägungen darlegte, das Ergebnis des Beweisverfahrens sei derart, dass sich die Zeugenaussagen hinsichtlich der Angetrunkenheit des Angeklagten «vollständig widersprechen».

Wir beantragen unter diesen Umständen, die Freiheitsstrafe bedingt zu erlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, und heben als besondere Bedingung hervor, dass Peters während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe und auch nicht neuerdings wegen Autofahrens in angetrunkenem Zustande verurteilt werde.

9. Max Schärer, verurteilt am 23. Dezember 1939 vom Bezirksgericht Bremgarten zu zwei Tagen Gefängnis und Fr. 50 Busse wegen Führens eines Personenautomobils in angetrunkenem Zustand und Verursachens eines Verkehrsunfalles.

Schärer ersucht um bedingte Begnadigung, wozu er geltend macht, die Strafe scheine ihm etwas zu hoch bemessen. Er sei seit 2. September 1939 im Aktivdienst und habe dieser längeren Abwesenheit wegen sein Geschäft aufgeben müssen.

Einem zuhanden der Begnadigungsbehörde verfassten Polizeibericht ist zu entnehmen, dass Schärer einen guten Leumund geniesst. Das urteilende Gericht kann den Verurteilten zu teilweiser Begnadigung empfehlen. Der Einheitskommandant des Schärer stellt diesem ein gutes Leumundszeugnis aus. Schärer sei während der bisherigen Aktivdienstzeit seinen Pflichten in jeder Hinsicht nachgekommen.

Wir sind mit der Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes grundsätzlich für Abweisung, möchten aber berücksichtigen, dass Schärer lange im Aktivdienst
weilen und deshalb sein Geschäft aufgeben musste, was sicher kein geringes Opfer darstellt. Wir beantragen daher ausnahmsweise den bedingten Erlass der Freiheitsstrafe von 2 Tagen Gefängnis, unter denselben Bedingungen wie bei Peters.

10. Gottlieb Stäubli, verurteilt am 15. Februar 1940 von der III. Kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich in Änderung eines erstinstanzlichen Urteils zu 14 Tagen Gefängnis und Fr. 100 Busse wegen Führens eines Personenautomobils in angetrunkenem Zustande und Verursachens eines Verkehrs-

1162 Unfalles. Die gegen dieses Urteil eingereichten Beschwerden wurden sowohl vom kantonalen Kassationsgericht als auch vom Kassationshof des Bundesgerichtes als unbegründet abgewiesen.

Stäubli ersucht um Begnadigung hinsichtlich der Freiheitsstrafe, wozu er den Sachverhalt darlegt, die Schuldfrage aufwirft, das von den Gerichtsbehörden gehandhabte Beweisverfahren bemängelt und auf die wirtschaftlichen Folgen der ganzen Angelegenheit hinweist.

Der Eingabe sind vier Zeugnisse der militärischen Vorgesetzten Stäubiis beigelegt, welche das gute Betragen des Verurteilten im Aktivdienst und dessen richtige Dienstauffassung hervorheben. Der Staatsanwalt des Kantons Zürich, auf dessen Mitbericht vom 30. August 1940 wir insbesondere verweisen, kann kein Entgegenkommen befürworten. Die vom Eichter innerhalb eines weiten Strafrahmens völlig frei nach pflichtgemässem Ermessen, nach Schwere der Verfehlung und Persönlichkeit des Täters ausgewählte Strafe dürfe gewiss nicht auf dem Begnadigungswege herabgesetzt und somit entwertet werden. Einen Vorteil habe der Gesuchsteller bereits erreicht, nämlich die Hinausschiebung des Strafvollzuges auf eine lange Zeit. Die Direktion der Justiz des Kantons Zürich ist ebenfalls der Ansicht, dass im vorliegenden Falle eine Begnadigung nicht gerechtfertigt sei. Sie schliesst sich daher dem Abweisungsantrag der Staatsanwaltschaft ohne weiteres an.

Stäubli wird nicht zum ersten Male wegen Fahrens in angetrunkenem Zustande verurteilt. Er weist im übrigen zahlreiche Vorstrafen (Polizeibussen) wegen Verkehrsvergehen auf. Mit Eücksicht auf die einhellige Stellungnahme der Kantonsbehörden beantragen wir mit der Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes desgleichen die Gesuchsabweisung.

11. Otto Zumbach, verurteilt am 30. November 1939 von der III. Kammer des Obergerichts des Kantons Zürich in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu einem Monat Gefängnis und Fr. 150 Busse wegen Führens eines Personenautomobils in angetrunkenem Zustande. Gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerden wurden sowohl vom Kassationsgericht des Kantons Zürich als auch vom Kassationshof des Bundesgerichtes als unbegründet abgewiesen.

Zumbach ersucht um «Satisfaktion», wozu er in der Hauptsache geltend macht, die Verurteilung sei auf Intrigen und Denunziationen «unfairer»
Menschen, sowie auf Neid und Missgunst zurückzuführen.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich erklärt, dass die Einreichung des Begnadigungsgesuches in ihren Augen eine Unverfrorenheit darstelle.

Zumbach ist rückfällig und zudem noch schlecht beleumdet. Wir beantragen mit der Direktion der Justiz des Kantons Zürich und der Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes, das Gesuch abzuweisen, wobei wir uns auf die obergerichtlichen Urteilserwägungen beziehen. Die Frage des bedingten Strafvollzuges ist von den Berufungsinstanzen eingehend geprüft worden.

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Dora Kössler, 1917, Fabrikarbeiterin, Laufenburg (Aargau), Antoine Briîîaud, 1886, Kaufmann, Genf, Enrico Weber, 1897, Kaufmann, Locamo (Tessin), Gabriele Cohen, Fabrikant, Vacallo (Tessin).

(Zollvergehen.)

Gemäss Bundesgesetz über das Zollwesen vom 1. Oktober 1925 sind bestraft worden: 12. Dora Kössler, gemäss Strafverfügung der Zolldirektion Basel vom 12. August 1937 mit Fr. 108 gebüsst, weil sie im Herbst 1936 ein seidenes Damenkleid, das sie in Deutschland hatte anfertigen lassen, sowie einen ebenfalls im Ausland gekauften wollenen Mantel eingeführt hatte, ohne sie zur Verzollung anzumelden.

Für die Gebüsste ersucht der Vorsteher der Armenpflege Laufenburg um Erlass der Geldstrafe, wozu er die bescheidenen Verhältnisse der Verurteilten geltend macht, welche mit einem geringen Verdienst noch ihre betagte Mutter unterstützen müsse.

Das Polizeikommando des Kantons Aargau bestätigt die bescheidenen Einkommensverhältnisse der Bestraften, stellt gleichzeitig aber fest, dass diese mit gutem Willen in der Lage sei, kleinere Teilzahlungen an die Busse zu leisten.

Die Gebüsste wurde von der Bundesanwaltschaft aufgefordert, vorerst einen Teil der Busse in Baten aufzubringen und dadurch ihren Sühnewillen zu bekunden. Nachdem sie dieser Aufforderung Folge geleistet und Fr. 69 an die Busse, sowie die Kosten der administrativen Untersuchung bezahlt hat, beantragen wird mit der eidgenössischen Oberzolldirektion den Erlass des verbleibenden Bussenrestes von Fr. 39.

13. Antoine B r i f f a u d , gemäss Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 26. März 1936 zu einer Gesamtbusse von Fr. 841.11 (Fr. 600 und Fr. 241.11) verurteilt, weil er einer Drittperson bei der Verletzung des Einfuhrverbotes für Schnittholz Gehilfenschaft geleistet und zu Unrecht die Zollbefreiung bzw. Zollermässigung in Anspruch genommen hatte, wobei auch das Einfuhrverbot übertreten wurde. Die gegen die genannte Strafverfügung eingereichten Beschwerden wurden sowohl vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement als auch vom Bundesrat abgewiesen.

Briffaud, der bis jetzt in Teilzahlungen einen Betrag von Fr. 570.75 an die Gesamtbusse bezahlt hat, ersucht um Erlass des verbleibenden Bussenrestes, wozu er seine misslichen persönlichen Verhältnisse, Krankheit und Verlust seiner ganzen Habe auf dem Betreibungswege geltend macht.
Der Zollkreisdirektor von Genf bestätigt die Gesuchsangaben und insbesondere die heutige vollständige Mittellosigkeit des Gesuchstellers.

Da Briffaud sich angestrengt hat, trotz seiner ganz misslichen Lage seinen Verpflichtungen nachzukommen, und er den grössten Teil der Busse bezahlt hat, beantragen wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion den Erlass des Bussenrestes von Fr. 270.36.

1164 14. Enrico Weber, durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 30. November 1939 solidarisch mit seinem Mitbeschuldigten zu einer Busse von Fr. 1246.50 verurteilt. Die gegen diese Strafverfügung eingereichten Beschwerden wurden sowohl vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement als auch vom Bundesrat abgewiesen.

Weber hatte einen Lastwagenchauffeur dazu angestiftet, unter verschiedenen Malen Jagdutensilien und Zündspulen für Automobile widerrechtlich in die Schweiz einzuführen. Weber hatte die Schmuggelware jeweilen in Italien gekauft, um sie in seinem Geschäft in Locamo weiterzuveräussern. In bezug auf einige Waren wurde ausserdem das Einfuhrverbot verletzt.

Der Gebüsste ersucht um Erlass der Strafe, die er als ungerecht bezeichnet, weil die Übertretungen zur Zeit der Verurteilung verj ährt gewesen seien. Die Busse sei übrigens im Verhältnis zu seiner wirtschaftlichen Lage viel zu hoch bemessen.

Aus dem Mitbericht der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 23. August 1940 -- welcher die Gesuchsanbringen widerlegt -- geht hervor, dass Weber den Schmuggel in letzter Zeit sozusagen gewerbsmässig betrieben hat. Er ist gegenwärtig noch in andere Zollstraffälle verwickelt. Der Zweck des Gesuches ist deutlich: Verlängerung des Eekursweges durch Vorlage der Strafsache an die Bundesversammlung. Die Begnadigungsbehörde ist aber keine Kechtsmittelinstanz. Aus diesen Gründen b e a n t r a g e n wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion, das Gesuch abzuweisen.

15. Gabriele Cohen, durch Strafverfügung des eidgenössischen Finanzund Zolldepartementes vom 4. November 1939 zu einer Busse von Fr. 64 200 verurteilt. Eine gegen diese Strafverfügung eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesrat am 22. April 1940 abgewiesen.

Cohen hat in den Jahren 1936 bis 1938 insgesamt 855 kg Kunstseidenstoffe durch Drittpersonen widerrechtlich in die Schweiz einführen lassen.

Der Verurteilte stellt ein Begnadigungsgesuch mit dem Begehren, man möge die Busse bis zu Fr. 5000 herabsetzen und ihm diesen Betrag bis sechs Monate nach Kriegsende stunden. Er wirft die Schuldfrage wieder auf und macht zur Hauptsache seine missliche finanzielle Lage geltend.

Aus einem Bericht der Zollkreisdirektion Lugano geht hervor, dass Cohen an seinem Wohnort nicht das beste Ansehen geniesst, schon seines zweifelhaften
Geschäftsgebarens wegen.

Der Verurteilte hat sich ohne Bedenken über die schweizerischen Zollvorschriften hinweggesetzt, ein schweres Fiskalvergehen begangen und dabei die ihm als staatenlosem Ausländer gewährte Gastfreundschaft gröblich verletzt. Er hat nicht nur keine Anstrengung zur Entrichtung eines kleinen Bruchteils der Busse gemacht, sondern er versucht nun, sich durch ein Begnadigungsgesuch den Folgen seiner Handlungsweise zu entziehen. Es geht nicht an, den Begnadigungsweg zu einer Transaktion mit dem Staate benützen zu wollen.

Cohen ist einer Begnadigung nicht würdig. Wir b e a n t r a g e n daher mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

1165 16. Carnuto Scolari, 1891, Kaufmann, Mailand (Italien).

(Verkauf von Kunstwein; Widerhandlung gegen die Lebensmittelpolizei.)

16. Camillo Scolari ist am S.Mai 1988 vom Obergericht des Kantons Zürich, in Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils gemäss Art. l des Bundesgesetzes betreffend das Verbot von Kunstwein und Kunstmost, vom 7. März 1912, und Art. 240, Abs. l und 2, der Verordnung vom 23. Februar 1926 zum Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 8. Dezember 1905, zu 2 Wochen Gefängnis und Fr. 3000 Busse verurteilt worden. Eine gegen dieses Urteil eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Kassationshof des Bundesgerichtes abgewiesen.

Scolari hat von Mitverurteilten in grösseren Mengen hergestellten Kunstwein weiterverkauft, zum Teil unter zur Täuschung geeigneter Bezeichnung.

Nachdem ein erstes Begnadigungsgesuch des Verurteilten in der Junisession 1939 antragsgemäss abgewiesen wurde (Antrag 28 des I. Berichtes vom 10. Mai 1939, Bundesbl. I, 860 ff.), stellt heute ein Eechtsanwalt in dessen Namen ein Wiedererwägungsgesuch, wozu er in der Hauptsache den guten Leumund des Scolari geltend macht und das hohe Ansehen hervorhebt, welches dieser in der Schweizerkolonie in Mailand geniesst. Scolari sei eine der einflussreichsten schweizerischen Persönlichkeiten in Oberitalien. Unter diesen Umständen stellt der Strafvollzug für den Verurteilten eine aussergewöhnliche Härte dar. Die Busse sei bezahlt.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich stellt in ihrem Mitbericht vom 10. Oktober 1940 fest, dass Scolari von den acht zu Gefängnisstrafen Verurteilten einer der weniger schwer Belasteten gewesen sei. Es scheine auch, dass er in seiner sozial gehobenen Stellung die Gefängnisstrafe stärker empfinde als die übrigen Verurteilten. Im sogenannten «Schnapsfälscherprozess» im Jahre 1940 seien von den Zürcher Gerichten zwanzig Angeklagte zu Gefängnisstrafen nebst Bussen verurteilt worden, wobei allen die Eechtswohltat des bedingten Strafvollzuges gewährt wurde, und zwar von der Erwägung ausgehend, dass einzig im Kanton Zürich Freiheitsstrafen ausgesprochen würden, währenddem alle anderen Kantone nur Bussen ausgefällt hätten, obwohl jene Eechtsbrecher zum Teil schwerer belastet waren als diejenigen, die vom Kanton Zürich zu Gefängnis verurteilt wurden. Wenn
Scolari heute abgeurteilt würde, erhielte er sehr wahrscheinlich auch von den Zürcher Gerichten den bedingten Strafvollzug, weil er offenbar in den andern Kantonen nicht einmal zu Gefängnis verurteilt würde.

Die Staatsanwaltschaft befürwortet daher die bedingte Begnadigung, welcher Empfehlung sich auch die kantonale Direktion der Justiz und das eidgenössische Gesundheitsamt aus den gleichen Erwägungen anschliessen.

Mit Eücksicht darauf, dass die kantonalen und eidgenössischen Behörden heute die Gutheissung des Wiedererwägungsgesuches befürworten, dass Scolari einen ausgezeichneten Euf geniesst -- wir verweisen in dieser Beziehung auf das den Akten beigelegte Empfehlungsschreiben des seinerzeitigen Vorstehers

1166 des eidgenössischen politischen Departementes --, dass der Gesuchsteller heute laut Angabe des Staatsanwalts des Kantons Zürich sehr wahrscheinlich bedingt verurteilt würde und dass die Angelegenheit nun dreieinhalb Jahre zurückliegt, beantragen wir unserseits den bedingten Erlass der Gefängnisstrafe von 2 Wochen, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, und heben als besondere Bedingung hervor, dass Scolari während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe und sich auch nicht neuerdings der Widerhandlung gegen die eingangs erwähnten Vorschriften schuldig mache. Damit glauben wir, der Angelegenheit jede Härte zu nehmen und allen Verumständungen dieses Falles Eechnung zu tragen.

17. Gottwald Lüscher, 1894, Landwirt, Oberentfelden (Aargau).

(Lebensmittelpolizei.)

17. Gottwald Lüscher ist am 28. Februar 1940 vom Bezirksgericht Aarau gemäss Art. 36 und 37 des Bundesgesetzes vom 8. Dezember 1905 betreffend den Verkehr mit Lebensrnitteln und Gebrauchsgegenständen zu 3 Tagen Gefängnis und Fr. 200 Busse wegen Verwässerung von Milch verurteilt worden.

Lüscher ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe oder Umwandlung derselben in eine zusätzliche Busse, wozu er geltend macht, diese Strafe treffe ihn sehr hart. Er sei mit den Urteilserwägungen nicht einverstanden. Die Busse habe er bezahlt.

Der Gemeinderat von Oberentfelden kann dem Gesuchsteller ein gutes Leumundszeugnis ausstellen. Das urteilende Gericht stellt fest, dass sämtliche Strafmilderungsgründe bereits berücksichtigt worden seien. Eine Begnadigung in diesem Falle käme geradezu einer Prämierung der begangenen strafbaren Handlung gleich.

Es handelt sich vorliegend um einen sehr schweren Fall von Milchverwässerung, indem auf 9,8 Liter Milch 8,4 Liter Wasser zugesetzt wurden.

Aus den Strafakten geht mit aller Deutlichkeit hervor, dass der Verurteilte mit der Wahrheit nicht genau umzugehen weiss. Wir beantragen mit dem eidgenössischen Gesundheitsamt die Gesuchsabweisung.

18. Johann Surbeck, 1889, Buchdrucker, Binningen (Basel-Landschaft).

(Vorschriften über die Kreditkassen mit Wartezeit.)

18. Johann Surbeck ist am 1. Juni 1940 vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt in Bestätigung eines erstinstanzEchen Urteils gemäss Art. 62, Abs. l, lit. b, und Abs. 2, der bundesrätlichen Verordnung vom 5. Februar 1935 über die
Kreditkassen mit Wartezeit (sogenannte Bausparkassen und ähnliche Kreditorganisationen) zu 3 Wochen Gefängnis verurteilt worden.

Surbeck hat sowohl in seiner Eigenschaft als Mitglied der Zuteilungskommission als auch als Treuhänder einer Bausparkasse bei rechtswidrigen Zuteilungen von Geldern mitgewirkt, wobei ihm die Urteilserwägungen, in

1167 der Unterlassung genauer Prüfung der Verhältnisse, eventuellen Vorsatz zur Last legen.

Für den Verurteilten ersucht ein Bechtsanwalt um Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine Busse bzw. in eine bedingte Gefängnisstrafe. Das Urteil müsse als sehr hart und insbesondere für Surbeck als geradezu ruinös bezeichnet werden. Der Verurteilte habe sämtliche politische Mandate in Bund und Kanton eingebüsst, und die journalistische Ausschlachtung seines Falles habe das Übrige getan, um ihn in eine finanziell und wirtschaftlich missliche Lage zu bringen. Im übrigen werden die erstinstanzlichen Urteilserwägungen bemängelt.

Das Polizeidepartement des Kantons Basel-Stadt erachtet eine Begnadigung im Sinne der Umwandlung der Gefängnisstrafe in eine Geldbusse als vollständig ausgeschlossen, empfiehlt aber den bedingten Erlass der Freiheitsstrafe Das eidgenössische Aufsichtsamt für Kreditkassen mit Wartezeit verzichtet auf eine Antragstellung, bemerkt jedoch, dass ausgesprochene Begnadigungsgründe im vorliegenden Falle nicht vorliegen.

Das urteilende Gericht hat deshalb auf Gefängnis erkannt, weil die Stellung eines Treuhänders in einer Bausparkasse als Garant der ordnungsmässigen Geschäftsabwicklung für die Kreditnehmer von grösster Bedeutung ist. Surbeck wusste, dass auch seine Stellung als Mitglied der Bundesversammlung gegenüber den Kreditnehmern von der Bausparkasse als Aushängeschild benützt wurde und dass seine öffentlichen Mandate gerade auf diese Leute einen vertrauensvollen Bindruck machten. Trotzdem hat Surbeck seine Treuhänderfunktion oberflächlich ausgeübt und widerrechtliche Handlungen dadurch verwirklichen helfen, dass er sich als Treuhänder einfach beiseiteschieben liess.

Er hat dergestalt das im Hinblick auf seine öffentliche Stellung in ihn gesetzte Vertrauen der meistens in bescheidenen Verhältnissen lebenden Kreditnehmer missbraucht. Aus diesen Gründen und unter Hinweis auf den zuhanden der Begnadigungsbehörde verfassten Polizeibericht vom 28. Juni 1940 beantragen wir, das Gesuch in ganzem Umfang abzuweisen.

19. Albert Laissue, 1897, Müller, Courchavon (Bern).

(Vorschriften über die Verarbeitung von Weizen usw. und die Verwendung der Mahlprodukte.)

19. Albert Laissue ist am 30. April 1940 von der III. Strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes gemäss
Art. l, Abs. 3, des Bundesratsbeschlusses vom 19. September 1939 über die Verarbeitung von Weizen, Eoggen und Dinkel und über die Verwendung der Mahlprodukte sowie gemäss Art. 8 der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 22. September 1939 über denselben Gegenstand zu Fr. 200 Busse verurteilt worden, weil er Mehl hergestellt hatte, das wesentlich heller war als das von der eidgenössischen Getreideverwaltung aufgestellte

1168 Typmuster und überdies einem neuen Kunden eine grössere Menge Mehl unter Ausserachtlassung des bestehenden Verbotes geliefert hatte. Eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wurde am 28. Juni 1940 von der Strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes abgewiesen und der Entscheid in vollem Umfange bestätigt.

Der gleiche Anwalt, der Laissue vor den Strafbehörden vertreten hatte, ersucht nun für ihn um Erlass der Busse, wozu er zur Hauptsache die Schuldfrage wieder aufwirft'. Der Gesuchsteller sei zur fraglichen Zeit im Aktivdienst gewesen. Die Gesetzesübertretung sei durch dessen Bruder begangen worden, welcher ihn während seiner Abwesenheit in der Mühle vertrat. Die urteilenden Behörden hätten den besonderen Verumständungen des Falles zu wenig Beachtung geschenkt.

Der Gemeinderat von Courchavon und der Eegierungsstatthalter von Pruntrut können dem Gebüssten ein ausgezeichnetes Leumundszeugnis ausstellen und ihn zur Begnadigung empfehlen, welcher Empfehlung sich auch die kantonale Polizeidirektion anschliesst.

Demgegenüber beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung. Laissue ist rückfällig. Ausserdem ist er seit der letzten Verurteilung wegen eines ähnlichen Vergehens neuerdings verzeigt worden; das diesbezügliche Strafverfahren ist noch hängig. Diese Tatsache allein beweist, dass es der Gesuchsteller mit den behördlichen Vorschriften nicht ernst nimmt und sich über die von den zuständigen Kriegsämtern ausgehenden Anweisungen einfach hinwegsetzt, sobald seine persönlichen Interessen im Spiele stehen. Es ist zudem nicht Sache der Begnadigungsbehörde, die Schuldfrage im Begnadigungsweg zu überprüfen. Das Strafmass ist von den Vorinstanzen eingehend geprüft und die vorhandenen Milderungsgründe weitgehend berücksichtigt worden. Stichhaltige Begnadigungsgründe werden im übrigen nicht geltend gemacht.

20. René Kufîer, 1894, Buchhändler, Neuenburg.

(Unzüchtige Schriften.)

20. Bene K u f f e r ist am 2. Juli 1940 vom Polizeigericht Neuenburg gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes betreffend die Bestrafung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen, vom 80. September 1925, zu 8 Tagen Gefängnis verurteilt worden, weil er als Inhaber einer Leihbibliothek eine
Anzahl Bücher unsittlichen bzw. unzüchtigen Inhalts ausgeliehen und zum Teil veräussert hatte.

Kuffer ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, die er im Vergleich zu einem andern, ähnlich gelegenen Fall als ungerecht bezeichnet. Die Verbüssung dieser Freiheitsstrafe bedeute ihm einen beträchtlichen Verlust.

Das urteilende Gericht widerlegt die Bichtigkeit der Gesuchsanbringen.

Alle etwa vorhandenen Milderungsgründe seien bei der Festsetzung des Straf-

1169 masses bereits berücksichtigt worden. Eine Begnadigung könne unter diesen Umständen nicht empfohlen werden.

Angesichts der Art des Vergehens beantragen wir mit dem Justizdepartement des Kantons Neuenburg ohne weiteres Abweisung.

21.

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23.

24.

Emil Schumacher, 1911, Vertreter, Zürich, Elisabeth Diein, 1911, Werbedame, Zürich, Albert Bill, 1910, Kaufmann, Zürich, Rodolphe Chenal, 1887, Vertreter, Courtételle (Bern).

(Handelsreisendengesetz.)

Gemäss Bundesgesetz über die Handelreisenden, vom 4. Oktober 1930, sind verurteilt worden: 21.--23. Emil Schumacher, Elisabeth Diem und Albert Bill, verurteilt am 19. Februar 1940 von der Finanzdirektion des Kantons Zug zu je Fr. 30 Busse. Emil Schumacher und Elisabeth Diem hatten im Januar 1940 Bestellungen auf Staubsauger aufgenommen, obschon sie die erforderlichen Handelsreisendenkarten nicht bei sich trugen. Bill, deren Vorgesetzter, wurde verurteilt, weil er sie ohne die Karten ihre Handelsreisendentätigkeit hatte aufnehmen lassen. Eine gegen den Entscheid der kantonalen Finanzdirektion eingereichte Beschwerde wurde am 20. März 1940 vom Eegierungsrat des Kantons Zug abgewiesen.

Für die drei Verurteilten ersucht deren Firma um Begnadigung, wozu sie den Sachverhalt darlegt und geltend macht, dass sich Schumacher im Aktivdienst befunden habe und die Handelsreisendenkarten dieses Angestellten und der Werbedame während dieser Zeit bei der Direktion in Basel deponiert gewesen seien. Als Schumacher aus dem Dienst entlassen wurde, habe er seine Eeisetätigkeit verständlicherweise sofort wieder aufnehmen wollen.

Die Finanzdirektion des Kantons Zug verweist auf die Akten und verzichtet im übrigen auf eine Stellungnahme.

Mit der Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, auf deren Mitbericht vom 11. Juni 1940 wir verweisen, beantragen wir den Erlass der Emil Schumacher und Elisabeth Diem betreffenden Bussen, bei Bill aber Abweisung.

24. Eodolphe Chenal, verurteilt am 11. Oktober 1938 vom Gerichtspräsidenten von Delsberg zu Fr. 100 Busse, weil er Bestellungen auf Waschmaschinen aufgenommen hatte, obschon er nicht im Besitze der erforderlichen Handelsreisendenkarte war.

Für Chenal ersucht ein Eechtsanwalt um Erlass der Busse, wozu er ausführt, der Verurteilte müsse mit seinem kargen Verdienst für den Unterhalt seiner Frau, seiner fünf minderjährigen Kinder und seines 86jährigen Vaters aufkommen. Eine andere Arbeit als die genannte Vertretung habe er nicht,

1170 so dass er nur mühsam sein Leben verdienen könne. Er habe im übrigen nur fahrlässig gehandelt.

Der Gemeinderat von Courtételle bestätigt die Gesuchsanbringen und empfiehlt den Gesuchsteller zur Begnadigung, welchem Antrag sich auch der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes anschliesst. Die Polizeidirektion des Kantons Bern und die Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes befürworten den teilweisen Erlass der Busse.

Zwischen der Bundesanwaltscbaft und den Kantonsbehörden fand in der Folge ein Meinungsaustausch statt, in Erwägung, der Gesuchsteller sollte zunächst die Bussenhälfte aufbringen, wonach die Frage eines Bussenerlasses entschieden werden könne.

Nachdem Chenal Fr. 50 bezahlt hat, beantragen wir unserseits den Erlass der verbleibenden Bussenhälfte.

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Robert Unternährer, 1909, Landwirt, Court (Bern), Ferdinand Koth, 1866, Viehhändler und Landwirt, Niederbipp (Bern), Ernst Mägerli, 1903, Viehhändler, Pleigne (Bern), Gottlieb Sieber, 1884, Landwirt, Kandersteg (Bern).

(Verbotene Veräusserung von Pikettpferden.)

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 1. September 1939 betreffend die Kriegsmobilmachung der Armee, in Verbindung mit der Verordnung des eidgenössischen Militärdepartementes vom 21. September 1939 betreffend Ausfuhr und Veräusserung von Pferden usw. sind bestraft worden: 25. und 26. Eobert Unternährer und Ferdinand Roth, verurteilt am 19. März 1940 vom Gerichtspräsidenten von Münster zu je Fr. 100 Busse.

Unternährer hatte im September 1939 sein Pferd an Roth verkauft, ohne vorher die erforderliche Bewilligung der zuständigen Behörde einzuholen. Roth veräusserte das von Unternährer erworbene Tier nach einigen Tagen weiter.

In getrennten Eingaben ersuchen beide Verurteilte um gänzlichen oder wenigstens weitgehenden Erlass der Bussen. Unternährer macht geltend, dass er sich damals nicht bewusst gewesen sei, sich einer strafbaren Handlung schuldig zu machen. Er habe sich noch vor dem endgültigen Verkauf beim Viehinspektor erkundigt, welcher ihm versichert habe, dass er die nötigen Vorkehren selbst treffen werde. Roth schildert den Sachverhalt und stellt fest, dass er bereits 74jährig sei.

Mit Rücksicht auf die lange Aktivdienstzeit und die schwierige finanzielle Lage des Gesuchstellers Unternährer beantragen das urteilende Gericht, der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes, die Polizeidirektion des Kantons Bern und die Abteilung für Veterinärwesen des Armeestabes für diesen Verurteilten die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 20.

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In Würdigung der ganzen Aktenlage stellen wir folgende Anträge : bei Unternährer Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 20, bei Both Abweisung, weil dieser als Pferdehändler nicht die gleichen Entschuldigungsgründe wie Unternährer anrufen kann und bei ihm eigentliche Begnadigungsgründe nicht vorhanden sind.

27. Ernst Mägerli, verurteilt am 27. Februar 1940 vom Gerichtspräsidenten von Delsberg zu Fr. 100 Busse wegen verbotener Veräusserung eines Pikettpferdes.

Mägerli ersucht um Begnadigung, wozu er den Sachverhalt schildert und versichert, der Vorfall habe sich in seiner Abwesenheit ereignet. Er sei vom 1. September 1939 bis Ende Januar 1940 im Aktivdienst gewesen.

Der Gemeinderat von Pleigne kann die Dienstdauer des Gesuchstellers bestätigen. Der Eegierungsstatthalter von Delsberg .und die Polizeidirektion des Kantons Bern empfehlen eine weitgehende Bussenermässigung.

Angesichts des Umstandes, dass der vorliegende Fall eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Straffall Unternährer aufweist, beantragen wir auch hier mit der Abteilung für Veterinärwesen des Armeestabes Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 20.

28. Gottlieb Sieber, verurteilt am 10. Mai 1940 vom Gerichtspräsidenten von Frutigen zu Fr. 100 Busse wegen verbotener Veräusserung eines Maultieres.

Unter Hinweis auf seine missliche finanzielle Lage als überschuldeter Bergbauer sowie auf einen erlittenen Unfall ersucht Sieber um Erlass der Busse.

Er sei zurzeit noch vermindert arbeitsfähig.

Der Gemeinderat von Kandersteg bestätigt die Gesuchsanbringen und befürwortet eine möglichst starke Herabsetzung der Busse. Der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die Landwirtschaftsdirektion des Kantons Bern sprechen sich in Würdigung aller Umstände für die Ermässigung der Busse auf Fr. 50, während die kantonale Polizeidirektion und die Abteilung für Veterinärwesen im Armeestab den gänzlichen Bussenerlass beantragen.

Demgegenüber beantragen wir die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 20.

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Frieda Oswald, 1915, Hausfrau, Murgenthal (Aargau), Anton Bättig, 1912, Kaufmann, Kottwil (Luzern), Maria Cortesi, 1887, Hausfrau, Poschiavo (Graubünden), Stefano Cortesi, 1916, Landwirt, Poschiavo, Anton Brogli, 1879, Landwirt, Zeiningen (Aargau).

(Tierseuchenpolizei.)

Gemäss Vollziehungsverordnung vom 30. August 1920 zum Bundesgesetz betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen, sind verurteilt worden: 29. Frieda Oswald, verurteilt am 26. Mai 1939 vom Obergericht des Kantons Aargau in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu Fr. 50 Busse,

1172 weil sie in Missachtung der bestehenden Vorschriften das seuchenverdächtige landwirtschaftliche Gehöft ihres Bruders vor der tierärztlichen Untersuchung verlassen und später, nach erfolgter Sperrung des betreffenden Grundstückes, wieder betreten hatte.

Für die Gebüsste ersucht deren Bruder um Begnadigung. Frieda Oswald habe inzwischen in ganz bedürftigen Verhältnissen geheiratet. Der Ehemann sei sozusagen ständig im Militärdienst und die Lohnausfallentschädigung reiche kaum zum Unterhalt der Familie.

Das Bezirksgericht Zofingen, die Justizdirektion des Kantons Aargau und das eidgenössische Veterinäramt befürworten alle die Begnadigung.

Die Verurteilte hat schon Fr. 15 an die Busse bezahlt, welcher Betrag der von der ersten Instanz ausgesprochenen Geldstrafe entspricht. Aus Kommiserationsgründen b e a n t r a g e n wir die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 20, so dass noch Fr. 5 an die Busse bezahlt werden müssen.

30. Anton Bättig, verurteilt am 5. November 1937 vom Statthalteramt Willisau zu Fr. 100 Busse, weil er, ohne im Besitz eines Viehhandelspatentes zu sein, ein Kalb kaufte und dasselbe ohne den erforderlichen Gesundheitsschein schlachten liess.

Bättig ersucht um gänzlichen oder doch wenigstens teilweisen Erlass der Busse, wozu er den Sachverhalt darlegt und geltend macht, er könne eine so hohe Busse nicht bezahlen.

Der Gemeinderat von Kottwil empfiehlt den Gesuchsteller zur teilweisen Begnadigung. Der Kantonstierarzt stellt fest, dass der Verurteilte im vollen Bewusstsein der strafrechtlichen Folgen seines Tuns gehandelt habe. Das Militär- und Polizeidepartement sowie das Justizdepartement des Kantons Luzern sind der Ansicht, dass eine Begnadigung im vorliegenden Falle nicht am Platze sei.

Wir beantragen Abweisung, weil Bättig schon mehrfach vorbestraft und rückfällig ist. Ausgesprochene Begnadigungsgründe liegen zudem nicht vor.

31. und 32. Maria und Stefano Cortesi, verurteilt am 18. Dezember 1937 vom Kleinen Eat des Kantons Graubünden zu je Fr. 100 Busse, weil sie im August 1936 eine Kuh aus dem Veltlin, wo damals die Maul- und Klauenseuche herrschte, ins Puschlav eingeschmuggelt hatten.

Die Witwe Cortesi ersucht für sich selbst und ihren Sohn Stefano Cortesi um Begnadigung, wozu sie ihre bescheidenen Verhältnisse geltend macht. Sie sei als
arme Witwe vollständig auf sich selbst angewiesen. Falls sie und ihr Sohn die Bussen aufbringen müssten, würde sie gezwungen sein, die einzige noch ihr gehörende Kuh zu verkaufen.

Mit Bücksicht darauf, dass beide Gesuchsteller wegen des gleichen Vorfalles auch von der Zollkreisdirektion Chur am 15. September 1986'zu Bussen von je Fr. 266.67 verurteilt wurden, welche Bussen im Dezember des gleichen Jahres bezahlt wurden, beantragen wir die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung beider Bussen bis zu je Fr. 20.

1173 33. Anton Brogli, verurteilt am 25. Januar 1939 vom Bezirksgericht Eheinfelden zu 4 Wochen Gefängnis und Fr. 400 Busse, weil er die in seinem Stall ausgebrochene Seuche erst nach fünf Tagen meldete, die Milch weiterhin in die Sammelstelle lieferte, Gras einführte und sein Vieh zum Fuhrwerken verwendete. Die gegen dieses. Urteil eingereichte Beschwerde hat das Obergericht des Kantons Aargau als unbegründet abgewiesen.

Mit Eingabe vom 9. Mai 1940 ersucht ein Eechtsanwalt für den Verurteilten um Begnadigung hinsichtlich der Freiheitsstrafe. Der 62jährige Landwirt sei durch die hohe Busse und den beträchtlichen Seuchenschaden ohnehin schon hart genug getroffen worden. Die Ausfällung der unbedingten Gefängnisstrafe rechtfertige sich nicht.

Der Gemeinderat von Zeiningen kann dem Gesuchsteller, der in geordneten Verhältnissen lebe, ein gutes Leumundszeugnis ausstellen. Das urteilende Gericht ist aber aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in der Lage, irgendeine Begnadigung zu befürworten. Andere Verurteilte, welche sich des gleichen Vergehens schuldig machten, hätten die über sie verhängten Freiheitsstrafen erstehen müssen.

Einmal mehr ist hier der Begnadigungsweg als Eechtsmittelersatz eingeschlagen worden. Das erstinstanzliche Gericht stellt in seinen Erwägungen fest, es handle sich um einen Fall, der objektiv und subjektiv als sehr schwer zu bezeichnen sei. Der Verurteilte habe durch sein unverantwortliches und unverständliches Verhalten seinen Mitbürgern einen unermesslichen Schaden verursacht. Nicht nur die durch das Verschulden des Brogli von der Seuche befallenen Landwirte hätten Schaden erlitten, sondern infolge des völligen Darniederliegens jeglichen Geschäftsverkehrs indirekt auch die Handwerker und Kaufleute. Die Eechtswohltat des bedingten Strafvollzuges ist deshalb verweigert worden, weil Brogli sich nur reinzuwaschen versuchte und keine eigentliche Eeue über sein von so schweren Folgen begleitetes Verhalten an den Tag legte, was heute wiederum aus der Art ersichtlich ist, wie das Begnadigungsgesuch abgefasst ist. Unter diesen Umständen sollte das grundsätzliche Einverständnis mit dem Eichterspruch kein Entgegenkommen zulassen.

Als stichhaltiger Begnadigungsgrund kann höchstens das vorgerückte Alter des Verurteilten geltend gemacht und berücksichtigt werden. Eine Gefängnisstrafe von
vier Wochen mag für einen 62jährigen Mann, der nicht vorbestraft und sonst gut beleumdet ist, eine etwas zu harte Sühne darstellen.

Wir beantragen daher in Würdigung aller Umstände die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Gefängnisstrafe von vier auf zwei Wochen, bemerken aber, dass ein weitergehendes Entgegenkommen im Hinblick auf die Schwere des Vergehens unangebracht wäre und in landwirtschaftlichen Kreisen, namentlich von den im vorliegenden Falle unmittelbar geschädigten Landwirten, nicht verstanden würde.

Bundesblatt. 92. Jahrg. B3.1.

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Arnold Stauber, 1904, Fabrikarbeiter, Gontenschwil (Aargau), August Erne, 1906, Fabrikarbeiter, Bürg (Aargau), Emüe Bösiger, 1903, Pflasterer, Delsberg (Bern), Johann Eneuss, 1913, Landwirt, Grenchen (Solothurn), Henri Berthold, 1915, Landwirt, Ocourt (Bern).

(Fischereipolizei.)

Gemäss Bundesgesetz betreffend die Fischerei, vom 21. Dezember 1888, und zudienenden Erlassen sind verurteilt worden: 34. Arnold Stauber, verurteilt am 12. Juni 1940 vom Gerichtspräsidenten von Kulm zu Fr. 50 Busse wegen Verunreinigung eines Fischgewässers mit Tabaklauge.

Stauber ersucht um gänzlichen oder doch wenigstens teilweisen Erlass der Busse, deren Bezahlung ihm schwer falle. Der Vorfall sei auf ein unglückliches Versehen zurückzuführen.

Der Gemeinderat von Gontenschwil teilt mit, dass Stauber, der ein fleissiger und gut beleumdeter Arbeiter sei, mit seiner Familie in bescheidenen Verhältnissen lebe. Das urteilende Gericht und die Finanzdirektion des Kantons Aargau sprechen sich für weitgehende Begnadigung aus. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt ihrerseits die Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 20.

Demgegenüber beantragen wir mit Eücksicht auf die Geringfügigkeit des Falles und die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers die Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 10. Wir verweisen auf die Akten.

35. August Erne, verurteilt am 11. Juni 1940 vom Bezirksgericht Kulm zu Fr. 50 Busse wegen Verunreinigung eines Fischgewässers durch Ablaufenlassen eines Kupfersulfatbades, wobei der Fischbestand beträchtlichen Schaden erlitt.

Erne ersucht um gänzlichen oder wenigstens weitgehenden Erlass der Busse, die ihn als Arbeiter und Familienvater mit bescheidenem Verdienst hart treffe. Er sei sich seines rechtswidrigen Tuns nicht bewusst gewesen.

Das urteilende Gericht und die Finanzdirektion des Kantons Aargau beantragen den teilweisen Erlass der Busse. Das Verschulden des Gesuchstellers habe sich als geringfügig erwiesen. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei kann sich hingegen mit einer Begnadigung nicht einverstanden erklären.

Mit Eücksicht darauf, dass die gesetzliche Mindestbusse von Fr. 50 im vorhegenden Fall als etwas hoch erscheint, beantragen wir abschliessend die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Geldstrafe bis zu Fr. 25.

36. Emile Bösiger, verurteilt am 18. Juli 1940 vom Gerichtspräsidenten von Pruntrut zu Fr. 50 Busse, weil er im Doubs untermässige Forellen mit einem zu engmaschigen Fanggerät gefangen hatte.

1175 Bösiger ersucht unter Hinweis auf sein geringes Einkommen um gänzlichen oder doch wenigstens teilweisen Erlass der Busse. Aus Ersparnisgründen habe er den gegen das Strafmandat anfänglich erhobenen Einspruch zurückgezogen.

Der Gemeinderat von Delsberg und der Gerichtspräsident von Pruntrut empfehlen die Ermässigung der Busse, welchem Antrag sich auch der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes anschliesst. Die kantonalen Forst- und Polizeidirektionen hingegen beantragen entschieden die Gesuchsabweisung. Angesichts der Häufigkeit der Fischereivergehen im Doubs und der relativen Seltenheit, mit welcher die Frevel angezeigt werden, sei eine Begnadigung auch vom Standpunkte der Abschreckung nicht angebracht.

Der Gesuchsteller weist bereits vier Vorstrafen auf. Zudem ist der Begnadigungsweg nicht Eechtsmittelersatz. Wir beantragen mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei desgleichen Abweisung.

87. Johann Kneuss, verurteilt am 24. Januar 1940 vom Amtsgericht Solothurn-Lebern zu Fr. 50 Busse wegen Verunreinigung eines Fischgewässers durch Ablaufenlassen von Jauche.

Kneuss ersucht um Begnadigung, wozu er im 'wesentlichen die Schuldfrage erneut auf wirf t.

Es ist nicht Sache der Begnadigungsbehörde, die Schuldfrage zu überprüfen. Wir beantragen mit dem Polizeidepartement des Kantons Solothurn und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, dieses missbräuchliche Gesuch abzuweisen.

38. Henri Berthold, verurteilt durch Strafmandat des Gerichtspräsidenten von Pruntrut vom 16. August 1940 zu Fr. 100 Busse, weil er im Juni 1940 an einem Fischfrevel teilgenommen hatte, wobei zwei Soldaten eine von französischen Internierten verlassene Handgranate in den Doubs warfen, um dann die toten und betäubten Fische zu behändigen.

Für Berthold ersucht ein Eechtsanwalt um Ermässigung der Busse, die ihm als zu hoch bemessen erscheine. Es wird der der Verurteilung zugrunde gelegte Tatbestand dargelegt und die Schuldfrage aufgeworfen.

Der Gemeinderat von Ocourt und der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes stellen fest, dass der Gesuchsteller zahlungsfähig sei. Der Gerichtspräsident von Pruntrut kann das Gesuch zur Berücksichtigung empfehlen.

Berthold hat seinerzeit gegen das Strafmandat keinen Einspruch erhoben.

Es geht nicht an, diese Unterlassung später auf
dem Wege der Begnadigung nachholen zu wollen, denn der Begnadigungsweg ist nicht Eechtsmittelersatz.

Da im übrigen keine eigentlichen Begnadigungsgründe geltend gemacht werden, beantragen wir mit der Polizeidirektion des Kantons Bern und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei die Gesuchsabweisung.

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Hermann Schweizer, 1874, Metzger, Nidfurn (Glarus), Emile Curtet, 1900, Abwart, Genf, Gottfried Hadorn, 1908, Maler, Eggenwil (Aargau), Hans Schiîîmann, 1920, Landwirt, Teuffenthal (Bern), Karl Kodier, 1904, Landarbeiter, Habkern (Bern), Fritz Gratter, 1897, Vertreter, früher in Niedergösgen, jetzt in Trimbach (Solothurn), Paul Strähle, 1899, Landwirt, Zürich, Adolf Dürrenmatt, 1909, Landarbeiter, Guggisberg (Bern), Jakob Kämpf, 1908, Landwirt, Sigriswil (Bern), Alfred Müller, 1911, Landwirt, Sigriswil (Bern), Wilhelm Schlappritzi, 1900, Schuhmacher, früher in St. Gallen, jetzt in Arbon (Thurgau), Roger Rieder, 1913, kaufmännischer Angestellter, Genf, Marcel Velan, 1913, Angestellter, Genf, Paul Boss, 1918, Chauffeur, Gündlischwand (Bern), Ernst Oppliger, 1869, Landwirt, Wynigen (Bern), Franz Oppliger, 1901, Landwirt, Wynigen, Hedwig Oppliger, 1910, Hausfrau, Wynigen, Rudolf Schüpbach, 1895, Landwirt, Bowil (Bern), Anna Wittwer, geschiedene Schüpbach, 1905, Fabrikarbeiterin, Bowil, Walter Wirz, 1913, Handlanger, Schaffhausen,

59. Henri Peiry, 1909, Handlanger, Pringy (Freiburg),

60. René Clerc, 1912, Metzger, Genf.

(Jagdvergehen.)

Gemäss Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz vom 10. Juni 1925 sind verurteilt worden: 39. Hermann Schweizer, verurteilt am 16. August 1940 vom Polizeigericht des Kantons Glarus gemäss Art. 45, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 20 Busse, weil er seinen Hund während der geschlossenen Jagdzeit hatte jagen lassen.

Schweizer ersucht um Erlass der Busse, die er als ungerecht bezeichnet.

Auch wird das Beweisverfahren vor Gericht bemängelt.

Die Polizeidirektion des Kantons Glarus widerlegt die Gesuchsanbringen.

Die Busse sei zu Eecht ausgefällt worden.

Ein Mann, der gegenüber Amtspersonen und Behörden derart schwerwiegende, vollständig aus der Luft gegriffene Anschuldigungen erhebt, ist der Begnadigung nicht würdig. Wir verweisen insbesondere auf den Inhalt des

1177 Begnadigungsgesuches und beantragen mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei ohne weiteres Abweisung.

40. Emile Gurtet, verurteilt am 22. Juli 1940 vom Polizeigericht des Kantons Genf gemäss Art. 43, Ziffer 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse wegen Einfangens von Tauben mit Vogelleim.

Gurtet ersucht um Begnadigung, wozu er die Eichtigkeit des Urteils bezweifelt, das Strafverfahren bemängelt und die einvernommenen Zeugen falscher Aussagen bezichtigt.

Der Staatsanwalt des Kantons Genf hat gegen eine allfällige Ermässigung der Busse nichts einzuwenden.

Da ausgesprochene Begnadigungsgründe nicht geltend gemacht werden, beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, das Gesuch abzuweisen. Die Eingabe des Gurtet erweist sich als eine im Begnadigungsweg nicht überprüfbare Kritik, und es ist nicht Sache der Begnadigungsbehörde, auf die Schuldfrage zurückzukommen. Wir verweisen im übrigen auf die Urteilsbegründung, wonach der Gesuchsteller den Fang von Tauben zugegeben hat.

41. Gottfried Hadorn, verurteilt am 4. Mai 1940 vom Bezirksgericht Bremgarten gemäss Art. 40, Abs. 3, und 43, Ziffer 5, des Bundesgesetzes zu Fr. 100 Busse, weil er vor mehr als drei Jahren ein Eichhörnchen mittelst eines Flobertgewehres erlegt hatte.

Hadorn ersucht um Erlass der Busse, wozu er geltend macht, er sei schon seit 10 Monaten im Aktivdienst. Da er überdies noch Krankheitsfälle in der Familie gehabt habe, könne er eine so hohe Busse nicht bezahlen.

Der Gemeinderat von Eggenwil bestätigt die Gesuchsanbringen in allen Teilen und empfiehlt den Verurteilten zur Begnadigung. Das urteilende Gericht und die Finanzdirektion des Kantons Aargau befürworten den teilweisen Erlass der Busse.

Die Strafklagen für Jagdvergehen verjähren gemäss Art. 53 des Bundes' gesetzes in Verbindung mit Art. 34 c des Bundesstrafrechtes schon nach drei Jahren. Das urteilende Gericht stellt in seinen Erwägungen fest, dass das Vergehen «vor ca. 3--4 Jahren» begangen wurde. Es erscheint somit als angebracht, die Verjährungsfrage zu bejahen und die Strafe auf dem Begnadigungsweg aufzuheben. Wir beantragen mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei den gänzlichen Erlass der Busse.

42. Hans S c h i f f m a n n , verurteilt am 16. August 1939 vom
Gerichtspräsidenten von Thun gemäss Art. 40, Abs. l, und 55 des Bundesgesetzes zu Fr. 100 Busse, weil er im August 1939 einen Eehbock und eine Eehgeiss widerrechtlich erlegt hatte.

Für den Verurteilten ersucht dessen Vater um Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 20, sowie um Ermässigung des Wertersatzes. Sein Sohn habe lediglich einen Schreckschuss abgeben wollen. Irgendeine Frevelabsicht habe nicht bestanden.

1178 Der Gemeinderat von Teuffenthal kann das Gesuch zur Berücksichtigung empfehlen. Der Eegierungsstatthalter von Thun und die kantonalen Forstund Polizeidirektionen beantragen hingegen die Gesuchsabweisung.

Der Bichter hat Fahrlässigkeit angenommen und daher in Anwendung von Art. 55 des Bundesgesetzes nur die Hälfte der durch das Gesetz vorgesehenen Mindestbusse ausgefällt. Eigentliche Begnadigungsgründe werden nicht geltend gemacht. Die finanziellen Verhältnisse der Familie Schiffmann werden als günstig bezeichnet. Wir beantragen mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei desgleichen Abweisung. Es ist nicht Sache der Begnadigungsbehörde, über den Erlass des als Wertersatz für die erlegten Tiere zu leistenden Betrages zu entscheiden.

43. Karl Kodier, verurteilt am 10. November 1989 vom Gerichtspräsidenten von Interlaken gemäss Art. 40, Abs. l, des Bundesgesetzes, zu Fr. 200 Busse, weil er im Oktober 1939 einen Gemsbock widerrechtlich erlegt hatte.

Für den Gebüssten ersucht dessen Ehefrau um Straferlass. Der Verurteilte könne einen so hohen Betrag nicht aufbringen. Kodier sei seit dem ersten Mobilmachungstag im Aktivdienst. Er habe nur zwei Tage Zeit gehabt zum Jagen.

Der Gemeinderat von Habkern stellt die bescheidenen Verhältnisse des Gesuchstellers fest und empfiehlt die Eingabe zur Berücksichtigung. Der Gerichtspräsident von Interlaken, auf dessen Mitbericht vom 16. Dezember 1939 verwiesen sei, spricht sich gegen eine Begnadigung aus. Seinen Ausführungen pflichtet der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes bei. Auch die kantonalen Forst- und Polizeidirektionen können den Erlass der Busse nicht befürworten.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei stellen wir fest, dass Kodier trotz der behaupteten Armut sich ein teures Jagdpajient zu leisten vermochte. Da er seit der Mobilmachung im Dienste war, hätte er die entrichtete Patentgebühr zurückverlangen können, wie dies viele andere aufgebotene Jäger getan haben. Angesichts der einhelligen Stellungnahme der höheren Kantons- und Bundesbehörden b e a n t r a g e n wir ebenfalls Abweisung, immerhin unter Zubilligung von kleineren Batenzahlungen nach dem Ermessen der Kantonsbehörden.

44. Fritz Grütter, verurteilt am 4. Mai 1938 vom Bezirksgericht Aarau gemäss Art. 40, Abs. 2, des Bundesgesetzes
zu Fr. 200 Busse, weil er dem von der zuständigen kantonalen Behörde gegenüber der Jagdgesellschaft, der er als Mitglied angehörte, ausgesprochenen Jagdverbot wiederholt zuwidergehandelt hatte. Eine gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Aargau abgewiesen.

Grütter ersucht unter Hinweis auf seine bedrängte finanzielle Lage um Erlass der Busse, deren Betrag er nicht aufzubringen in der Lage sei.

Das urteilende Gericht und die Finanzdirektion des Kantons Aargau können sich mit einer Begnadigung nicht einverstanden erklären.

Den Anlass zum Erlass des Jagdverbotes hatte der Umstand geboten, dass die Mitglieder der Jagdgesellschaft, vermutlich im Hinblick auf den bevor-

1179 stehenden Pächterwechsel in ihrem Revier, in missbräuchlicher Art und Weise die Jagd betrieben und dadurch den Wildbestand über Gebühr vermindert hatten. Grütter zeichnete sich in der Folge durch eine fortgesetzte und beharrliche Übertretung des Verbotes besonders aus. Laut Bericht des Gemeinderates von Trimbach verfügt der Gesuchsteller heute über ein regelmässiges Einkommen, welches ihn in die Lage versetzt, die Busse wenigstens in Raten zu bezahlen. Wir beantragen daher mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei desgleichen Abweisung. Ein durch einen Mitverurteilten seinerzeit eingereichtes Begnadigungsgesuch wurde bereits in der Junisession 1939 antragsgemäss abgewiesen (Antrag 53 des I. Berichtes vom 10. Mai 1939, Bundesbl. I, 871).

45. Paul Strähle, verurteilt am S.Dezember 1939 vom Statthalteramt Zürich gemäss Art. 40, Abs. l, und 43, Ziffer 5, des Bundesgesetzes zu Fr. 250 Busse, weil er im Juli 1939 im Garten seines Vaters eine Rehgeiss und im Oktober des gleichen Jahres einen Rehbock mit einem Flobertgewehr angeschossen hatte, welche später verendet aufgefunden wurden.

Strähle ersucht um Begnadigung, wozu er geltend macht, er habe aus Ärger und Zorn ob dem von den Rehen in der väterlichen Gärtnerei angerichteten Schaden gehandelt.

Aus einem Polizeibericht geht hervor, dass die Familie Strähle in ärmlichen Verhältnissen lebe. Der Verurteilte selber gemesse einen guten Leumund. Das Statthalteramt Zürich, auf dessen Bericht vom 29. Februar 1940 wir insbesondere verweisen, ist der Ansicht, dass sich eine Begnadigungsmassnahme nur mit dem etwas beschränkten Geisteszustand des Gebüssten rechtfertigen liesse.

Zwischen der Bundesanwaltschaft und den Kantonsbehörden fand ein Meinungsaustausch statt, in Erwägung, der Gesuchsteller sollte zunächst die Bussenhälfte aufbringen, wonach die Frage eines Bussenerlasses entschieden werden könne.

Nachdem Strähle Fr. 165 an Busse und Verfahrenskosten bezahlt hat, beantragen wir mit der kantonalen Justizdirektion und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei den Erlass der übrigbleibenden Bussenhälfte von Fr. 125.

46. Adolf Dürrenmatt, verurteilt am S.März 1937 vom Gerichtspräsidenten von Schwarzenburg gemäss Art. 40, Abs. l, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse wegen widerrechtlichen Jagens eines
Rehbockes.

Nachdem ein erstes Begnadigungsgesuch in der Dezembersession 1937 (Antrag 30 des I. Berichtes vom 19. November 1937, Bundesbl. III, 325) zurzeit abgewiesen worden ist und heute Fr. 200 bezahlt sind, beantragen wir mit den Kantonsbehörden und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei den Erlass des verbleibenden Bussendrittels.

47. Jakob K ä m p f , verurteilt am 28. Januar 1939 vom Gerichtspräsidenten V von Bern gemäss Art. 40, Abs. l, und 43, Ziffer 5, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse, weil er im Januar 1939 widerrechtlich auf Rehwild gejagt hatte, wobei er sich einer verbotenen Waffe bediente.

uso Kämpf, der bis jetzt in Baten Fr. 200 an die Busse bezahlte, ersucht um Erlass des Bussenrestes, wozu er geltend macht, dass er infolge Krankheit nur noch beschränkt arbeitsfähig sei und kein Vermögen besitze. Zudem müsse er seine hochbetagte Mutter unterstützen.

Der Gemeinderat von Sigriswil bestätigt die Gesuchsanbringen und empfiehlt den Verurteilten zur Begnadigung. Der Begierungsstatthalter von Thun und die Polizeidirektion des Kantons Bern haben gegen die Gewährung der nachgesuchten teilweisen Begnadigung nichts einzuwenden.

Da der Gesuchsteller zwei Drittel der für ihn sehr hohen Busse bezahlt hat und im übrigen Begnadigungsgründe vorliegen, beantragen auch wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei den Erlass des Bussenrestes von Fr. 100.

48. Alfred Müller, verurteilt am 21. Februar 1940 vom Gerichtspräsidenten von Thun gemäss Art. 43, Ziffer 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse wegen widerrechtlichen Fallenstellens.

Müller ersucht um gänzlichen oder doch wenigstens teilweisen Erlass deiBusse, deren hohen Betrag er infolge seiner ärmlichen Verhältnisse nicht aufzubringen vermöge. Mit der Falle habe er nicht Füchse, sondern nur eine Katze fangen wollen.

Der Gemeinderat von Sigriswil kann das Gesuch zur Berücksichtigung empfehlen. Müller sei gut beleumdet, jedoch körperlich schwach und geistig beschränkt. Der Begierungsstatthalter von Thun befürwortet die Herabsetzung der Busse bis zu-Fr. 20, die kantonalen Forst- und Polizeidirektionen hingegen lediglich bis zu Fr. 50.

Mit den obersten Kantonsbehörden und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 50. Wir verweisen insbesondere auf die Erwägungen im Mitbericht der kantonalen Forstdirektion vom 26. Juni 1940.

49. Wilhelm Schlappritzi, verurteilt am 2. Oktober 1936 von der Bezirksgerichtskommission St. Gallen gemäss Art. 40, Abs. l, 39, Abs. 3, 40, Abs. 3, 43, Abs. 2, 44 und 48 des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse, weil er im Jahre 1934 zwei Amseln und zwei Krähen geschossen, im Jahre 1935 mit verbotenen Fanggeräten zwei Gimpel und sechs Buchfinken gefangen und im Jahre 1936 einen Behbock gefrevelt hatte.

Schlappritzi, der nur mit Mühe in nicht weniger als sechzehn Batenzahlungen zusammen
Fr. 193 an die Busse bezahlt hat, ersucht um Erlass des Bussenrestes, den er nicht mehr aufzubringen vermöge.

Das Justizdepartement des Kantons St. Gallen ist der Ansicht, dass der in ärmlichen Verhältnissen lebende Verurteilte durch die allmähliche Abzahlung von mehr als der Hälfte der Busse seinen guten Willen zu sühnen und damit seine Würdigkeit zu einer Begnadigung unter Beweis gestellt hat.

Mit Bücksicht auf die Ausführungen der kantonalen Behörde beantragen auch wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei den Erlass des Bussenrestes von Fr. 107.

1181 50 und 51. Eoger Bieder und Marcel Velan, verurteilt am 14. Februar 1940 vom Eegierungsstatthalter von Morges gemäss Art. 40 und 48 des Bundesgesetzes, Bieder zu Fr. 300 Busse, weil er im Januar 1940 im Militärdienst mit seinem Ordonnanzgewehr ein Beh erlegt hatte, Velan zu Fr. 200 Busse, weil er dem Erstgenannten beim Zerlegen der Beute behilflich gewesen war.

Für die Gebüssten ersucht ein Bechtsanwalt -- zugleich auch Dienstkamerad -- um gänzliche oder wenigstens teilweise Begnadigung. Es handle sich nicht um vorbedachten Frevel, sondern nur um eine unüberlegte Tat.

Durch den langen Aktivdienst seien beide Verurteilte finanziell stark betroffen worden.

Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Waadt kann sich mit einer Begnadigung nicht einverstanden erklären. Es seien keine stichhaltigen Begnadigungsgründe vorhanden.

Zu berücksichtigen ist, dass Bieder neben der Busse auch noch eine militärische Disziplinarbusse erhalten hat. Wir beantragen daher mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, beide Bussen um je Fr. 100 zu ermässigen, so dass Bieder noch Fr. 200 und Velan Fr. 100 zu bezahlen hätten.

52. Paul Boss, verurteilt am 21. Januar 1939 vom Gerichtspräsidenten von Interlaken gemäss Art. 40, 42 und 43, Ziffer 5, des Bundesgesetzes zu Fr. 320 Busse, weil er im Herbst 1938 in einem Banngebiet einen Behbock erlegt hatte, wobei er sich einer verbotenen Waffe bediente.

Unter Hinweis'auf seine Vermögens- und Verdienstlosigkeit ersucht der Gebüsste um Milderung der Strafe.

Der Gemeinderat von Gündlischwand kann die Gesuchsanbringen bestätigen. Gerichtspräsident und Begierungsstatthalter von Interlaken empfehlen das Gesuch zur Berücksichtigung. Während die Polizeidirektion des Kantons Bern sich für eine angemessene Bussenermässigung ausspricht, können sich die kantonale Forstdirektion und die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei mit einer Begnadigung nicht einverstanden erklären.

Zwischen den Kantonsbehörden und der Bundesanwaltschaft fand ein Meinungsaustausch statt, in Erwägung, der Gesuchsteller sollte zunächst die Bussenhälfte aufbringen, wonach die Frage eines Bussenerlasses entschieden werden könne.

Nachdem der Gebüsste Er. 160 an die Busse bezahlt hat, beantragen wir den Erlass des Bussenrestes.

53--55. Ernst Oppliger,
Franz Oppliger und Hedwig Oppliger, verurteilt am 20. März 1940 vom Gerichtspräsidenten von Burgdorf gemäss Art. 48 des Bundesgesetzes, Ernst Oppliger zu Fr. 350 Busse, Franz Oppliger und dessen Ehefrau Hedwig Oppliger zu je Fr. 310 Busse, weil sie im Jahre 1938 einen Hasen, einen Kitzbock und zwei Wildtauben, welche von ihrem Knecht gefrevelt worden waren, zubereitet und davon gegessen hatten.

In einer gemeinsamen Eingabe ersuchen alle drei Verurteilte um möglichst weitgehende Begnadigung, wozu sie darlegen, die hohen Bussen von insgesamt

1182 Fr. 970 seien in keinem Verhältnis zu dem von ihnen begangenen Eechtsbruch.

Sie seien rechtschaffene Leute.

Der Gemeinderat von Wynigen, der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes, die kantonale Polizeidirektion und die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei empfehlen alle das Gesuch zur Berücksichtigung.

Ernst Oppliger wurde von der Bundesanwaltschaft aufgefordert, vorerst Fr. 150 an die ihm zufallende Busse zu bezahlen, Franz Oppliger desgleichen zum Aufbringen eines Betrages von Fr. 100. Nachdem beide Gesuchsteller dieser Aufforderung Folge geleistet haben, stellen wir folgende Anträge: Bei Ernst und Franz Oppliger Erlass der Bussenreste von Fr. 200 und 210, bei Frau Oppliger die gänzliche Begnadigung. Es muss hier zugegeben werden, dass die Belastung der Familie Oppliger mit einer Gesamtbusse von Fr. 970 als zu scharfe Ahndung ihrer Gesetzesübertretung betrachtet werden muss, weshalb sich eine Begnadigung geradezu aufdrängt.

56. und 57. Eudolf Schüpbach, verurteilt am 27.März 1939 vom Gerichtspräsidenten von Konolfingen gemäss Art. 40, Abs. 2, 45, Abs. 2, und 48, Abs. l, des Bundesgesetzes zu Fr. 400 Busse, weil er im Laufe des Jahres 1938 sich an der Verheimlichung und Verwertung eines von einem Hausgenossen widerrechtlich erlegten Eehbocks beteiligt, auf Hasen gejagt und wiederholt seine Hunde hatte jagen lassen. Anna Wittwer, seine seither von ihm geschiedene Frau, wurde am 5. Mai 1939 vom Gerichtspräsidenten von Konolfingen gemäss Art. 48 des Bundesgesetzes zu Fr. 100 Busse verurteilt, weil sie Fleisch des vorerwähnten Eehbocks gekocht und auch davon gegessen hatte.

Für Eudolf Schüpbach ersucht ein Eechtsanwalt, für Anna Wittwer ein Notar um Begnadigung. Beide Bevollmächtigte weisen auf die ärmlichen Verhältnisse der Verurteilten hin.

Der Gemeinderat von Bowil kann beiden Gesuchstellern ein gutes Leumundszeugnis ausstellen und den Erlass der Bussen befürworten. Der Eegierungsstatthalter von Konolfingen und die kantonalen Forst- und Polizeidirektionen sprechen sich in eingehenden Berichten für die teilweise Begnadigung des Schüpbach aus. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt, bei Eudolf Schüpbach Herabsetzung der Busse bis Fr. 100, bei Anna Wittwer die gänzliche Begnadigung, wobei sie sich vor allem von der Eücksicht auf
die bemitleidenswerte finanzielle Lage der Gesuchsteller leiten lässt, bei Anna Wittwer auch noch von der Erwägung, dass sie offenbar nur auf Geheiss ihres ehemaligen Mannes gehandelt hat.

Zwischen der Bundesanwaltschaft und den Kantonsbehörden fand ein Meinungsaustausch statt, in Erwägung, Eudolf Schüpbach sollte zunächst Fr. 50 aufbringen, wonach die Frage eines Bussenerlasses entschieden werden könne.

Nachdem Schüpbach dieser Aufforderung nachgekommen ist, b e a n t r a g e n wir mit den Kantonsbehörden den Erlass des Bussenrestes. Bei Anna Wittwer beantragen wir die gänzliche Begnadigung.

1183 58. Walter Wirz, verurteilt am 27. Juli 1938 vom Statthalteramt Andelfingen gemäss Art. 40, 41, 48, Ziffer 5, 45, 56, 58, 60 und 63 des Bundesgesetzes zu Fr. 400 Busse und dreijährigem Ausschluss von der Jagdberechtigung, weil er im Jahre 1938 und auch in früheren Jahren wiederholt gewildert hatte, wobei ein grosser Teil der Übertretungen zur Zeit der Verurteilung verjährt waren.

Unter Hinweis auf seinen bescheidenen Lohn als Bauhandlanger ersucht Wirz um Erlass der Bussenhälfte. Er habe auch nicht immer Arbeit.

Das Statthalteramt Andelfingen und die Direktion der Justiz des Kantons Zürich, auf deren ausführliche Berichte wir ausdrücklich verweisen, haben mit Eücksicht auf die bescheidenen Verhältnisse des Gesuchstellers gegen einen teilweisen Erlass der Busse nichts einzuwenden. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei betont in ihrem Mitbericht vom 10. Januar 1939 die Schwere der von Wirz begangenen Jagdvergehen und spricht sich für die Abweisung zurzeit aus.

Zwischen den Kantonsbehörden und der Bundesanwaltschaft fand in der Angelegenheit ein Meinungsaustausch statt, in Erwägung, der Gesuchsteller sollte zunächst ratenweise die Bussenhälfte entrichten, wonach die Frage einer Begnadigung entschieden werden könne.

Nachdem der Verurteilte in Teilzahlungen Fr. 210 an die Busse bezahlt hat, beantragen wir in Würdigung der ganzen Aktenlage die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Geldstrafe bis zu Fr. 190. Wir beziehen uns im übrigen auf die Akten.

59. Henri Peiry, verurteilt am 10. Juni 1933 vom Gerichtspräsidenten von Greyerz gemäss Art. 42, 56, Ziffer 2, und 58, Abs. 3, des Bundesgesetzes, zu Fr. 600 Busse und dreijährigem Ausschluss von der Jagdberechtigung, weil er im Dezember 1932 zusammen mit andern Jägern in einem kantonalen Bannbezirk auf Gemswild gejagt hatte, wobei er sich einer Maskierung bediente.

Peiry, der bis jetzt in Teilzahlungen Fr. 318.40 an die Busse bezahlt hat, ersucht um Erlass der Eeststrafe, wozu er zur Hauptsache seine Unterstützungspflicht gegenüber seiner Mutter geltend macht. Er sei zur fraglichen Zeit von Kameraden zum Frevel verleitet worden und habe seither keine Jagdwaffe mehr berührt.

Das urteilende Gericht stellt fest, dass Peiry in den Jahren 1933 und 1934 dreimal wegen Jagenlassens seines Hundes verurteilt werden
musste. Der Staatsanwalt, die Forstdirektion und die Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Freiburg beantragen alle die Gesuchsabweisung.

Wie aus den Akten hervorgeht, wurde der Gesuchsteller im November 1939 vom Militärgericht wegen Trunkenheit und Tätlichkeiten zu einer unbedingten Gefängnisstrafe verurteilt. Neuerdings wurde er zudem wegen Fischereivergehens angezeigt. Diese Tatsachen sprechen gegen jede Begnadigungsmassnahme, weshalb wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei ohne weiteres Abweisung beantragen. Der in der Eingabe erwähnte Fall Bussard (Antrag 69 des I. Berichtes vom 10. Mai 1939,

1184 Bundesbl. I, 877) kann deshalb nicht mit dem heutigen Gesuch verglichen werden, weil es sich dort um eine, zwei verschiedene Jagdvergehen und zwei verschiedene Strafurteile betreffende, Gesamtbusse von Fr. 1800 handelt.

Die Verhältnisse liegen hier ganz anders, was ein Anpassen an die in der Angelegenheit Bussard getroffene Massnahme von vornherein ausschliesst.

60. Bene Clerc, verurteilt am 15. Dezember 1938 vom Polizeigericht des Kantons Genf gemäss Art. 42 und 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 400 Busse und dreijährigem Ausschluss von der Jagdberechtigung wegen widerrechtlichen Jagens in einem kantonalen Bannbezirk.

Für den Verurteilten ersucht ein Eechtsanwalt um Erlass der Nebenstrafe des Ausschlusses von der Jagdberechtigung. Die Busse sei als uneinbringlich in 40 Tage Gefängnis umgewandelt worden, welche Clerc bereits erstanden habe.

Der Staatsanwalt des Kantons Genf beantragt die Gesuchsabweisung, weil Clero in jagdlicher Hinsicht vorbestraft sei. Die ausgesprochene Nebenstrafe sei mit Eecht ausgesprochen worden.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei b e a n t r a g e n wir desgleichen Abweisung.

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Bene Lachenal, 1895, Techniker, früher in Marseiile, jetzt in Genf, Ernest Macherei, 1904, Hilfsarbeiter, früher in Genf, jetzt in Freiburg, Franz Frey, 1907, Fabrikarbeiter, Wohlen (Aargau), Erwin Süssli, 1908, Zimmermann, Wettingen (Aargau), Albert Hollenstein, 1910, Chauffeur, Aarau, Jakob Balsiger, 1896, Cleveland (U. S. A.), Adrian Bridler, 1905, Kaufmann, früher in Paris, jetzt in Biel, Walter Stuber, 1912, Zeichner, Lohn (Solothurn), Charles Montandon, 1906, Martigny (Wallis), Max Wagner, 1909, Hotelsekretär, früher in Arosa, jetzt in Interlaken (Bern), Fritz Leuenberg, 1901, Hilfsarbeiter, früher in Eietheim, jetzt in Bern, Emil Kubier, 1894, früher in Eumersheim (Elsass), jetzt in Schaffhausen, Emile Bovier, 1910, Chauffeur, früher in Champéry, jetzt in Lausanne, Maurice Clivaz, 1908, Landwirt, Mollens (Wallis), Hermann Weber, 1905, Tapezierer, Brugg (Aargau), Max Heiniger, 1911, Handlanger, Aarburg (Aargau), Emil Sauter, 1903, Vertreter, Eheineck (St. Gallen), Otto Huber, 1911, Hilfsarbeiter, Wangen b. Ölten (Solothurn), Alfred Hüsler, 1903, Packer Lenzburg (Aargau),

1185 80. Walter Meyer, 1916, Metzger, Siders (Wallis), 81.

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Hans Fischbacher, 1901, Gärtner, Wellington (Neuseeland), Jean Rohrbasser, 1905, Maler, Freiburg, Eugen Marguelisch, 1909, Landwirt, St. Léonard (Wallis), Walter Tinner, 1903, Dreher, früher in Paris, heute in Corcelles (Waadt), Jules Berclaz, 1895, Fabrikarbeiter, früher in Veyraz, jetzt in Siders (Wallis), Charles Grivet, 1908, Buchdrucker, Freiburg, Marcellin Gaudin, 1907, Landwirt, Ayent (Wallis).

(M jlitärpf li chtersatz.)

Gemäss Ergänzungsgesetz vom 29. März 1901 über den Militärpflichtersatz sind wegen schuldhafter Nichtentrichtung des Militärpflichtersatzes verurteilt worden: 61. Eené Lachenal, verurteilt am 30. März 1986 vom Polizeigericht des Kantons Genf zu 24 Stunden Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 32.60 für 1930 betreffend.

Für Lachenal ersucht ein Eechtsanwalt um Begnadigung, wozu er geltend macht, der Verurteilte, der doch vor der Verurteilung eine Anzahlung von Fr. 30 geleistet hatte, habe erst kürzlich von der Verurteilung Kenntnis erhalten. Sämtliche Rückstände seien jetzt geordnet.

Lachenal hat tatsächlich alle Ersatzbeträge, die er als im Ausland beurlaubter Wehrmann für die Jahre 1922--1935 schuldet, nachträglich bezahlt.

Er hatte schon während des Weltkrieges 1914--1918 Aktivdienst geleistet und musste auch 1939/40 wieder einrücken. Wie beantragen mit dem Staatsanwalt des Kantons Genf und der eidgenössischen Steuerverwaltung den Erlass der Haftstrafe, deren Verbüssung heute nach vier Jahren eine wahre Härte bedeuten würde.

62. Ernest Macherei, verurteilt am 15. Juni 1939 vom Polizeigericht des Kantons Genf zu 48 Stunden Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 16.50 für 1936 betreffend.

Macherei, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er seine schlechte finanzielle Lage geltend macht. Er müsse mit seinem bescheidenen Lohn auch seine betagten Eltern unterstützen. Der Strafvollzug gefährde seine jetzige Arbeitsstelle.

In einem Polizeibericht werden die Gesuchsanbringen bestätigt und der Gesuchsteller selbst als solider und fleissiger Arbeiter geschildert, welcher sein Möglichstes tue, um seinen vielen Verpflichtungen gegenüber seiner Familie nachzukommen. Der Staatsanwalt und die Militärsteuerverwaltung des Kantons Genf haben mit Eücksicht auf den Umstand, dass Macherei nun seine sämtlichen Bückstände beglichen hat, gegen eine Begnadigungsmassnahme .nichts einzuwenden.

1186 Unter Hinweis auf die Ausführungen der eidgenössischen Steuerverwaltung vom 16. September 1940 beantragen wir mit dieser Behörde den bedingten Erlass der Haftstrafe, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und heben als besondere Bedingung hervor, dass Macherei während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe und auch nicht neuerdings die rechtzeitige Entrichtung des Militärpflichtersatzes schuldhaft unterlasse.

63. Franz Frey, verurteilt am 25. Mai 1940 vom Bezirksgericht Bremgarten zu l Tag Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 22.80, Eestbetrag für 1939 betreffend.

· Frey, der noch vor der Verurteilung bezahlt hat, ersucht um Begnadigung, wozu er seine zahlreichen finanziellen Verpflichtungen als Vater einer fünfköpfigen Familie aufführt, welche an der verspäteten Entrichtung des Ersatzbetrages schuld seien.

Der Gemeinderat von Wohlen stellt dem Gesuchsteller ein gutes Leumundszeugnis aus, und das urteilende Gericht kann ihn zur Begnadigung empfehlen.

Das Gericht, auf dessen Erwägungen verwiesen sei, hat die Möglichkeit der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht geprüft. Nach den Strafakten zu schliessen, hätte diese Eeehtswohltat auf den Verurteilten angewendet werden können. Wir beantragen daher mit der eidgenössischen Steuerverwaltung den bedingten Erlass der Gefängnisstrafe von l Tag, unter denselben Bedingungen wie bei Macherei.

64. Erwin Süs s li, verurteilt am 16. April 1940 vom Bezirksgericht Baden zu l Tag Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 13, Eestbetrag für 1939 betreffend.

Süssli ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, wozu er geltend macht, er habe diesen Eestbetrag wegen der Begleichung von Spitalkosten und andern Verbindlichkeiten nicht rechtzeitig entrichten können.

Das urteilende Gericht überlässt den Entscheid der Begnadigungsbehörde, und der Sektionschef von Wettingen gibt seiner Überzeugung Ausdruck, dass der in geordneten Verhältnissen lebende Gesuchsteller durchaus in der Lage gewesen sei, den in Frage kommenden Ersatzbetrag innert nützlicher Frist zu entrichten.

Süssli ist vorbestraft. Er hat eine offensichtliche Gleichgültigkeit an den Tag gelegt. Da im übrigen stichhaltige Begnadigungsgründe nicht vorhanden sind, beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, das Gesuch abzuweisen.

65. Albert Hollenstein,
verurteilt am 12. April 1939 vom Bezirksgericht Aarau zu l Tag Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 54.90 für 1937 betreffend.

Eine gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Aargau abgewiesen.

Für Hollenstein ersucht ein Eechtsanwalt um Erlass der Haftstrafe, wozu er geltend macht, die Begnadigung dränge sich auf, weil eine Bestrafung wegen

1187 eines zwei Jahre zurückliegenden Vorfalles unbillig sei. Hollenstein habe die betreffende Abgabe noch vor der Verurteilung bezahlt, als er noch keine Kenntnis von der Strafanzeige gehabt habe.

Das urteilende Gericht kann sich mit einer Begnadigung nicht einverstanden erklären.

Der vorbestrafte Gesuchsteller ist überdies nach einer Mitteilung des Gemeinderates von Aarau übel beleumdet. Da keine ausgesprochenen Begnadigungsgründe vorliegen, beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, auf deren Mitbericht wir insbesondere verweisen, die Abweisung der Eingabe.

66. Jakob Balsiger, verurteilt am 29. März 1938 vom Polizeigericht Ariesheim zu 2 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz der Jahre 1931 bis 1936 betreffend.

Balsiger, der nachträglich bezahlt hat, ersucht unter Hinweis auf seine Mittellosigkeit während der in Frage kommenden Zeitspanne um Begnadigung.

Die schweizerische Gesandtschaft in Washington empfiehlt das Gesuch zur Berücksichtigung. Balsiger habe seinen guten Willen unter Beweis gestellt und sämtliche Eückstände sowie die seit der Verurteilung fällig gewordenen Ersatzbeträge entrichtet. Trotz seiner bescheidenen Mittel habe er einen Beitrag an die von der Gesandtschaft für die notleidenden Soldaten und deren Familien veranstaltete Sammlung geleistet.

Wir beantragen mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, dem im Ausland lebenden Mitbürger die Strafe von 2 Tagen Gefängnis gänzlich zu erlassen.

67. Adrian Bridler, verurteilt am 29. Dezember 1936 von der bezirksgerichtlichen Kommission Frauenfeld zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 80.20 für 1932--1934 betreffend.

Bridler, der bis im Frühjahr 1940 in Paris weilte und in diesem Zeitpunkt Frankreich verlassen musste, hält sich gegenwärtig bei seinen Eltern in der Schweiz auf. Er ist arbeits- und mittellos. Er ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er geltend macht, er habe die eingeklagten Eückstände im Laufe des Jahres 1938 vollständig entrichtet.

Die Gerichtskommission Frauenfeld beantragt entschieden die Abweisung des Begnadigungsgesuches. Das Bezirksamt Frauenfeld und die Justiz- und Militärdepartemente des Kantons Thurgau hingegen möchten die jetzige, wenig beneidenswerte Lage dieses Auslandschweizers, der Frankreich sozusagen fluchtartig verlassen musste, berücksichtigen und beantragen deshalb,
dem Gesuch zu entsprechen.

Es liegt unseres Erachtens kein Grund vor, Bridler schlechter zu behandeln als die übrigen Auslandschweizer, die nach erfolgter Verurteilung ihre Eückstände beglichen und daraufhin gänzlich begnadigt wurden. Wie beantragen daher mit der eidgenössischen Steuerverwaltung den Erlass der Haftstrafe.

1188 68. Walter Stuber, verurteilt am 30. April 1940 vom Gerichtspräsidenten von Bucheggberg-Kriegstetten zu 2 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 34.90, Zuschlagsbetrag für 1939 betreffend.

Stuber ersucht um Brlass der Gefängnisstrafe, wozu er längere Arbeitslosigkeit geltend macht und versichert, der Strafvollzug würde seine neue Arbeitsstelle gefährden.

Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn beantragt den bedingten Straferlass, und die eidgenössische Steuerverwaltung erklärt sich mit der gänzlichen Begnadigung einverstanden.

Obwohl Stuber nachträglich bezahlt hat und seine Gleichgültigkeit anscheinend bereut, können wir uns nicht dazu entschliessen, die gänzliche Begnadigung zu befürworten. Aus einem in den Strafakten befindlichen Polizeibericht geht mit aller Deutlichkeit hervor, dass der Verurteilte nicht den besten Leumund geniesst und in persönlicher Beziehung eines besonderen Entgegenkommens nicht vollwürdig ist. Wir möchten jedoch verhindern, dass der Strafvollzug seine Arbeitsstelle gefährde, und beantragen daher die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Gefängnisstrafe bis zu einem Tag, welche Strafe über das Wochenende erstanden werden kann, wofür die kantonale Vollzugsbehörde sorgen wird.

69. Charles M o n t a n d o n , verurteilt am 6. Juli 1939 vom Instruktionsrichter von Monthey zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 6 für 1938 betreffend.

Montandon ersucht unter Hinweis auf zwei bestandene schwere Operationen und die darauf folgende, längere Arbeitslosigkeit um Erlass der Haftstrafe. Die Eückstände seien jetzt entrichtet.

In Anbetracht des vom Gesuchsteller bewiesenen guten Willens befürwortet das Militärdepartement des Kantons Wallis den gänzlichen Erlass der Haftstrafe, welchem Antrag sich auch die eidgenössische Steuerverwaltung anschliesst.

Demgegenüber beantragen wir, die Haftstrafe von 2 Tagen lediglich bedingt zu erlassen, unter denselben Bedingungen wie bei Macherei. Die gänzliche Begnadigung können wir deshalb nicht empfehlen, weil Montandon doch eine gewisse Gleichgültigkeit an den Tag gelegt hat. Er erachtete es z. B. nicht als angebracht, bei der Gerichtsverhandlung anwesend zu sein, und verscherzte dadurch die Eechtswohltat des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe.

70. Max Wagner, verurteilt am 5. Oktober 1937 vom
Kreisgerichtsausschuss Schanfigg zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 142.40 für 1937 betreffend.

Wagner, der noch vor der Verurteilung bezahlte, ersucht um Erlass der Haftstrafe. Er habe die ihm zugestellten Mahnungen zu wenig beachtet, was er jetzt aufrichtig bedaure.

1189 Das Kreisamt Schanfigg kann sich mit einer Begnadigungsmassnahme nicht einverstanden erklären. Der Eegierungsstatthalter von Interlaken, das Justizdepartement des Kantons Graubünden, die Polizeidirektion des Kantons Bern und die eidgenössische Steuerverwaltung befürworten hingegen alle die gänzliche Begnadigung.

Demgegenüber beantragen wir, die Haftstrafe von 2 Tagen lediglich bedingt zu erlassen, unter denselben Bedingungen wie bei Macherei.

71. Fritz Leuenberg, verurteilt am 24. Januar 1940 vom Bezirksgericht Zurzach zu 2 Tagen Gefangenschaft, den Militärpflichtersatz von Fr. 6 für 1939 betreffend.

Leuenberg, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, wozu er seine Verdienstlosigkeit im Jahr 1939 infolge Arbeitsmangels und geleisteten Aktivdienstes als Hilfsdienstpflichtiger geltend macht. Der Strafvollzug würde ihn seine jetzige Arbeitsstelle kosten.

Der Gemeinderat von Eietheim stellt fest, dass Leuenberg nicht gut beleumdet und sogar vorbestraft sei. Das urteilende Gericht kann keine Begnadigungsmassnahme befürworten.

Leuenberg musste kürzlich wegen Vernachlässigung seiner Familienpflichten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werden. Zudem weist er noch militärgerichtliche Vorstrafen auf. Wir beantragen mit der eidgenössischen Steuerverwaltung die Gesuchsabweisuhg.

72. Emil Kubier, verurteilt ain 25. November 1937 vom Bezirksrichter von Schleitheim zu 8 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von fr. Fr. 69'l.30 für 1926--1932 betreffend.

Der früher in Eumersheim (Elsass) wohnhaft gewesene und anfangs September 1939 zur Kriegsmobilmachung eingerückte Verurteilte ersucht um Erlass der Strafe. Er sei in den Jahren 1931--1937 arbeitslos und deshalb auch zahlungsunfähig gewesen. Zu Beginn des Krieges habe seine Familie aus Frankreich flüchten und alles zurücklassen müssen. Die in der Folge mit Eücksicht auf seine bedrängte Lage auf Fr. 40 herabgesetzte Ersatzschuld sei gegenwärtig bezahlt.

Das Kreiskommando Schaffhausen, auf dessen Bericht wir uns beziehen, befürwortet die Begnadigung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir den gänzlichen Erlass der 3 Tage betragenden Freiheitsstrafe. Wir verweisen auf die Akten.

73. Emile Bovier, verurteilt am 16. September 1939 vom Instruktionsrichter von Monthey zu 3 Tagen Haft und l Jahr
Wirtshausverbot, den Militärpflichtersatz von Fr. 25 für 1938 betreffend.

Bovier ersucht um Begnadigung, wozu er sich auf den geleisteten Aktivdienst beruft und ausstehende Lohnguthaben und drohenden Stellenverlust im Falle der Urteilsvollstreckung geltend macht.

Bundesblatt. 92. Jahrg. Bd. I.

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1190 Der Verurteilte ist militärdienstpflichtig und wurde nur für 1938 ersatzpflichtig, weil er wegen Krankheit vom Wiederholungskurs dispensiert worden war. Er hat nachträglich bezahlt. Zu bemerken ist auch, dass er während des Aktivdienstes verurteilt wurde. Wir beantragen daher mit dem Militärdepartement des Kantons Wallis und der eidgenössischen Steuerverwaltung den Erlass der dreitägigen Haftstrafe sowie ausnahmsweise auch den Erlass der Nebenstrafe des Wirtshausverbotes, deren Vollzug vom kantonalen Justizdepartement aufgeschoben worden war.

74. Maurice Clivaz, verurteilt am 6. Dezember 1939 vom Instruktionsrichter von Siders zu 3 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 21 für 1937 betreffend.

Clivaz ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er geltend macht, er sei zum erstenmal wegen schuldhafter Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes verurteilt worden. Er habe zur fraglichen Zeit die Entrichtung deshalb verweigert, weil er geglaubt habe, dass er vom Pflichtersatz befreit sei.

Das Militärdepartement des Kantons Wallis hat gegen den allfälligen Erlass der Freiheitsstrafe nichts einzuwenden.

Wir beziehen uns ganz besonders auf den Mitbericht der eidgenössischen Steuerverwaltung vom 7. Mai 1940 und beantragen mit dieser Behörde die Gesuchsabweisung. Clivaz wurde im Jahre 1937 vom Kantonsgericht des Kantons Wallis wegen Tätlichkeiten und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 4 Monaten verurteilt. Der Instruktionsrichter prüfte im vorhegenden Falle die Möglichkeit der Gewährung des bedingten Strafvollzuges, verweigerte diese jedoch im Hinblick auf die erwähnte Vorstrafe.

75. Hermann Weber, verurteilt am 15. Dezember 1939 vom Obergericht des Kantons Aargau in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu 8 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 28.15 für 1939 betreffend.

Weber ersucht um Begnadigung, wozu er geltend macht, es habe sich lediglich um eine verspätete Zahlung gehandelt. Er befinde sich ini übrigen in finanzieller Bedrängnis.

Das urteilende Gericht kann keine Begnadigung befürworten. Der Gemeinderat von Brugg teilt mit, dass Weber wirklich in bescheidenen Verhältnissen lebe. Er vertritt im übrigen die Auffassung, dass die verspätete Entrichtung des Militärpflichtersatzes nicht auf bösen Willen zurückgeführt werden könne.

Das Obergericht lehnte den
bedingten Strafvollzug deshalb ab, weil Weber wegen des gleichen Vergehens bereits bedingt verurteilt und während der Bewährungsfrist neuerdings straffällig wurde. Da im übrigen offensichtliche Gleichgültigkeit vorliegt, beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, das Gesuch abzuweisen.

76. Max Heiniger, verurteilt am 2.März 1940 vom Bezirksgericht Zofingen zu 3 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 25.70 für 1939 betreffend.

1191 Heiniger ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er zur Hauptsache die nachträgliche Bezahlung des betreffenden Ersatzbetrages geltend macht. Er sei kein Verbrecher und gehöre deshalb nicht ins Gefängnis.

Das urteilende Gericht hat mit Bücksicht auf die nachträgliche Entrichtung des Militärpflichtersatzes gegen eine Begnadigung nichts einzuwenden.

Der Gemeinderat von Aarburg stellt fest, dass Heiniger keinen guten Leumund gemesse, was näher dargelegt und in einem zuhanden der Begnadigungsbehörde verfassten Polizeibericht bestätigt wird.

Der schlecht beleumdete und vorbestrafte Gesuchsteller ist ausserdem rückfällig. Wir beantragen ohne weiteres die Abweisung der Eingabe.

77. Emil Sauter, verurteilt am 19. Mai 1939 vom Bezirksamt Unterrheintal zu 4 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 31.50 für 1938 betreffend.

Sauter ersucht um Begnadigung, wozu er geltend macht, er habe 200 Aktivdiensttage als Hilfsdienstpflichtiger hinter sich.

Der Sektionschef von Bheineck und das Bezirksamt Unterrheintal berichten, es müsse zugegeben werden, dass Sauter mit seiner Familie in sehr bedürftigen Verhältnissen lebe. Er habe aber den Militärsteuerbehörden wegen seines nachlässigen Verhaltens viel unnötige Mühe verursacht. Er sei zurzeit im Begriffe, sich eine neue Existenz zu schaffen, weshalb sie gegen eine Begnadigung nichts einwenden wollen.

Wir beantragen mit der eidgenössischen Steuerverwaltung den bedingten Erlass der Gefängnisstrafe, unter denselben Bedingungen wie bei Macherei, betonen aber, dass dieser Antrag ein weitgehendes Entgegenkommen darstellt, welches sich einzig auf den geleisteten Aktivdienst und den sonst guten Leumund des Gesuchstellers stützen kann.

78. Otto Huber, verurteilt am 25. August 1939 vom Gerichtsstatthalter von Olten-Gösgen zu 4 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 45 für 1937 und 1938 betreffend.

Huber, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, da ihm die Entrichtung des Ersatzbetrages wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit nicht möglich gewesen sei.

Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn befürwortet die bedingte Begnadigung.

Huber ist vorbestraft. Ein zuhanden der Begnadigungsbehörde verfasster Polizeibericht spricht nicht für ein Entgegenkommen. Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir daher
Abweisung.

79. Alfred Hüsler, verurteilt am 4. Dezember 1936 vom Amtsgericht Luzern-Land zu 5 Tagen Haft und am 2. Februar 1937 vom Gerichtsstatthalteramt Luzern zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz für 1934/35 und 1936 betreffend.

Hüsler ersucht um Begnadigung, wozu er geltend macht, die betreffenden Ersatzbeträge seien ihm in der Folge seiner nachgewiesenen Mittellosigkeit

1192 wegen erlassen worden. Seither habe er eine feste Anstellung gefunden und sei seinen Pflichten pünktlich nachgekommen. Der Strafvollzug gefährde seine neue Arbeitsstelle.

Der Sektionschef von Lenzburg bestätigt die Eichtigkeit der im Gesuch enthaltenen Angaben und empfiehlt den Gesuchsteller zur Begnadigung.

Dieser Empfehlung schliessen sich auch das Justizdepartement und das Militärdepartement des Kantons Luzern sowie die eidgenössische Steuerverwaltung an.

Es steht fest, dass der Gesuchsteller zur Zeit der Verurteilungen in ganz ärmlichen Verhältnissen lebte. Er scheint im übrigen auch in persönlicher Beziehung eines Entgegenkommens würdig zu sein. Wir beantragen daher den bedingten Erlass beider Haftstrafen, unter denselben Bedingungen wie bei Macherei.

80. Walter Meyer, verurteilt am 15. Dezember 1988 vom Instruktionsrichter von Leuk zu 6 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz für 1986 und 1987 betreffend.

Meyer, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um gnadenweise Umwandlung der Haftstrafe in eine Busse, wozu er versichert, der Strafvollzug wäre für seine eben eröffnete Metzgerei verhängnisvoll.

Der Gesuchsteller ist militärdienstpflichtig. In den Jahren 1986 und 1937 wurde er ärztlich vom Dienst dispensiert und deshalb ersatzpflichtig.

Er hat jetzt eine beträchtliche Zahl Aktivdiensttage hinter sich. Das Militärdepartement des Kantons Wallis befürwortet daher die Begnadigung, während die eidgenössische Steuerverwaltung den bedingten Erlass der Haftstrafe empfiehlt.

Wir beantragen unter Hinweis auf die Akten den gänzlichen Erlass der 6 Tage betragenden Haftstrafe. Von einer Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine Busse kann gemäss der bisher gehandhabten Praxis nicht die Bede sein (Antrag 84 des I. Berichtes vom 10. Mai 1939, Bundesbl. I, 883).

81. Hans Fischbacher, verurteilt am 18. Juni 1988 vom Bezirksamt Neutoggenburg zu 7 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 122.65 für 1929--1936 betreffend.

In einer Eingabe an das schweizerische Konsulat in Wellington ersucht Fischbacher um Begnadigung, wozu er auf die nachträgliche Entrichtung sämtlicher Eückstände hinweist.

Das Militärdepartement des Kantons St. Gallen empfiehlt, dem Gesuche Folge zu geben. Fischbacher habe anlässlich eines Besuches in der Schweiz auch noch die Ersatzabgaben bis 1939, sowie die Gerichtskosten
bezahlt.

Wir beantragen mit der Kantonsbehörde und der eidgenössischen Steuerverwaltung den gänzlichen Erlass der Gefängnisstrafe.

82. Jean Eohrbasser, verurteilt am 12. Juli 1939 vom korrektionellen Gericht des Saanebezirkes zu 8 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 14.10 für 1937 betreffend.

1193 Bohrbasser, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er geltend macht, er habe den betreffenden Ersatzbetrag infolge seiner ungünstigen finanziellen Lage und seiner grossen Familienlasten nicht rechtzeitig bezahlen können; er sei verheiratet und Vater von vier Kindern.

Das urteilende Gericht, die Militärdirektion und die Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Freiburg können die Begnadigung befürworten.

Bohrbasser hat seit 2. September 1939 Aktivdienst geleistet. Seine persönlichen Verhältnisse können ohne weiteres als bescheiden bezeichnet werden.

Er hat sich seit der Verurteilung bemüht, alle Bückstände zu ordnen. Mit Bücksicht auf diese Umstände beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung den bedingten Erlass der Haftstrafe von 8 Tagen, unter denselben Bedingungen wie bei Macherei.

88. Eugen Marguelisch, verurteilt am 6. Dezember 1939 vom Instruktionsrichter von Siders zu 6 Tagen Haft und 4 Monaten Wirtshausverbot, den Militärpflichtersatz von Fr. 21 für 1937 betreffend. Im gleichen Zeitpunkt wurde der am 30. Dezember 1937 gewährte bedingte Strafvollzug einer wegen des gleichen Deliktes ausgesprochenen Haftstrafe von 3 Tagen (Militärpflichtersatz für 1935) widerrufen.

Marguelisch, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Gesamtstrafe von 9 Tagen Haft, wozu er den Sachverhalt schildert und seinen seit September 1939 in einer H. D.-Bewachungskompagnie geleisteten Aktivdienst geltend macht.

Das Militärdepartement des Kantons Wallis beantragt mit Bücksicht auf den Umstand, dass Marguelisch längere Zeit Aktivdienst leisten musste, die gänzliche Begnadigung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, auf deren Mitbericht wir besonders verweisen, b e a n t r a g e n wir in Würdigung der ganzen Aktenlage die bedingte Begnadigung, unter denselben Bedingungen wie bei Macherei. -- Die Nebenstrafe des Wirtshausverbotes ist im heutigen Zeitpunkt bereits verbüsst.

84. Walter Tinner, verurteilt am 16. Dezember 1935 vom Bezirksamt Werdenberg zu 10 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 220.70 für 1925--1934 betreffend.

Tinner, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Begnadigung, wozu er folgende Umstände geltend macht: Er habe in Frankreich mit seinem Badiogeschäft finanzielle Misserfolge gehabt und sein ganzes Geld verloren. Seit
über fünfzehn Monaten sei er krank. Er habe in sich in letzter Zeit drei verschiedenen Operationen unterziehen müssen. Zurzeit befinde er sich bei Verwandten in der Schweiz, die ihm die nötigen Mittel zur Begleichung der Militärpflichtersatzrückstände und seiner Krankheitskosten vorgestreckt haben.

In einem Polizeibericht werden alle Gesuchsanbringen bestätigt. Das Militärdepartement des Kantons St. Gallen stellt fest, dass Tinner nicht nur die eingeklagten Bückstände, sondern auch die seither fällig gewordenen Militärsteuern und die Urteilskosten restlos bezahlt hat. Es beantragt daher, das Gesuch zu berücksichtigen.

1194 Mit Bücksicht auf die besondern Verumständungen dieses Falles beantragen auch wir mit, der eidgenössischen Steuerverwaltung den gänzlichen Brlass der Gefängnisstrafe.

85. Jules Berclaz, verurteilt am 20. August 1936 vom Instruktionsrichter von Siders zu 10 Tagen Haft sowie zu 2 Monaten Wirtshausverbot und einem Jahr Stimmrechtsentzug, den Militärpflichtersatz von Fr. 23.60 für 1933 betreffend.

Das Gesuch Berclaz' wurde schon in der Dezembersession 1937 der Bundesversammlung vorgelegt (Antrag 81 des I. Berichtes vom 19. November 1937, Bundesbl. III, 344/345). In der Folge wurde Berclaz dahin verständigt, dass sein Gesuch angesichts der noch geschuldeten Eückstände zurzeit abgewiesen worden war. Seither bemühte er sich, die erwähnten Eückstände nach und nach zu begleichen, und ersucht heute, nachdem er seine Lage vollständig geordnet hat, um Begnadigung. Angesichts der besonderen Verumständungen dieses Falles und des vom Verurteilten bekundeten guten Willens beantragen wir, Berclaz gänzlich zu begnadigen.

86- Charles Grivet, verurteilt am 6. Oktober 1937 vom korrektionellen Gericht des Saanebezirkes zu 10 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 26.10 für 1936 betreffend.

Grivet, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe, die er als zu hoch bemessen bezeichnet. Er sei seit kurzer Zeit als selbständiger Buchdrucker in Freiburg tätig; wenn er die Strafe erstehen müsse, stünde der ihm dadurch entstehende Schaden in keinem Verhältnis zur Schwere des Vergehens.

Das urteilende Gericht kann keine Begnadigung empfehlen, wogegen die Militärdirektion und die Justiz- und Polizeidirektionen des Kantons Freiburg die Berücksichtigung des Gesuches beantragen. Die eidgenössische Steuerverwaltung befürwortet die Herabsetzung der Haftstrafe bis zu 2 Tagen.

Grivet weist verschiedene Freiheitsstrafen wegen begangener Vermögensdelikte auf, deren letzte allerdings aus dem Jahre 1932 stammt. Wir möchten auch berücksichtigen, dass das Urteil schon drei Jahre zurückliegt und der Gesuchsteller sich seither bemüht hat, seine Eückstände zu ordnen. In Würdigung aller Umstände b e a n t r a g e n wir die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Freiheitsstrafe bis zu 3 Tagen.

87. Marcellin Gau din, verurteilt am 19. Juli 1937 vom Instruktionsrichter der Bezirke Hérens und Conthey zu
10 Tagen Haft und zwei Jahren Stimmrechtsentzug, den Militärpflichtersatz von Fr. 22.50 für 1936 betreffend.

Gleichzeitig wurde der ihm durch Urteil desselben Gerichtes vom 3. September 1936 gewährte bedingte Vollzug einer wegen des gleichen Delikts 5 Tage Haft betragenden Freiheitsstrafe (Ersatzbetrag für 1935) widerrufen.

Der Verurteilte hat die Gesamtstrafe am 25. Oktober 1937 angetreten, musste aber zwei Tage später wegen eines chronischen Lungenleidens aus dem Gefängnis entlassen werden. Da sein Gesundheitszustand sich seither nicht

1195 gebessert hat und Gaudin laut einem Arztzeugnis ständig teilweise arbeitsunfähig ist, wurde ihm vom kantonalen Militärdepartement empfohlen, ein Begnadigungsgesuch einzureichen.

Gaudin hat jetzt seine sämtlichen Eückstände geordnet. Mit Kücksicht auf seinen Gesundheitszustand und unter Hinweis auf den Bericht der eidgenössischen Militärversicherung vom 14. September 1940 beantragen wir mit den Militär- und Justizdepartementen des Kantons Wallis und der eidgenössischen Steuerverwaltung aus Kommiserationsgründen den Erlass der noch 13 Tage Haft betragenden Gesamtstrafe.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 18. November 1940.

2291

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Pilet-Golaz.

Der Bundeskanzler:

G. Bovet.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche.

(Dezembersession 1940.) (Vom 18. November 1940.)

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20.11.1940

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