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Bundesblatt 92. Jahrgang.

Bern, den 18. September 1940.

Band I.

Erscheint wöchentlich Preis Franken im Jahr, Franken im Halbjahr, Nachnahme- and PostbestellnngsgeMhr.

: 60 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an & de. in Bern.

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Zu 4061

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der abgeänderten Art. 35, Ziff. 6, und Art. 52, letzter Absatz, der Verfassung des Kantons Glarus.

(Vom 13. September 1940.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Mit Botschaft vom 17. August 1940 haben wir Ihnen bereits über einige Verfassungsrevisionen berichtet, welche die Landsgemeinde von Glarus am 5. Mai 1940 beschlossen hat.

Mit Zuschrift vom 29. August 1940 teilt uns der Regierungsrat des Kantons Glarus mit, dass an jener Landsgemeinde auch die Art. 857 Ziff. 6, und Art. 52, letzter Absatz, der Kantonsverfassung abgeändert worden seien; er sucht um die Gewährleistung des Bundes nach.

Die bisherigen und die neuen Texte lauten folgendermassen: Bisheriger Text: Art. 35.

In die Befugnisse der Landsgemeinde fallen: ...

6. Beschlüsse über Anstalten, Bauten, Anschaffungen, deren voraussichtliche Totalkosten den Betrag von Fr. 10 000 übersteigen.

Neuer Text: Art. 35.

In die Befugnisse der Landsgemeinde fallen: ...

6. Beschlüsse über Ausgaben, die den Betrag von Fr. 20 000 übersteigen,

Art. 52, letzter Absatz.

Über Anschaffungen, Bauten und Beiträge, welche den Betrag von Bundesblatt. 92. Jahrg. Bd. I.

Art. 52, letzter Absatz.

Über Ausgaben, die den Betrag von Fr. 4000 nicht übersteigen, ist 82

990 Fr. 2000 nicht übersteigen, ist der Begierungsrat berechtigt, von sich aus zu verfügen.

der Eegierungsrat berechtigt, von sich aus zu verfügen,

Die beiden Verfassungsänderungen betreffen die Ausgabenkompetenzen der Landsgemeinde und des Begierungsrates, also Gegenstände, die in die ausschliessliche Zuständigkeit des Kantons fallen. Die neuen Bestimmungen enthalten nichts, das der Bundesverfassung widerspricht. Wir beantragen Ihnen daher, durch Annahme des beiliegenden Entwurfes zu einem Bundesbeschluss den neuen Bestimmungen der glarnerischen Kantonsverfassung die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 13. September 1940.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Pilet-Golaz.

Der Vizekanzler:

Leimgruber.

991 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung der abgeänderten Art. 35, Ziff. 6, und Art. 52, letzter Absatz, der Verfassung des Kantons Glarus.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrates vom 18. September 1940, in Erwägung, dass diese Verfassungsänderungen nichts enthalten, das der Bundesverfassung zuwiderläuft, beschliesst: Art. 1.

Den von der Landsgemeinde am 5. Mai 1940 beschlossenen Änderungen der Art. 85, Ziff. 6, und Art. 52, letzter Absatz, der Verfassung des Kantons Glarus wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der abgeänderten Art. 35, Ziff. 6, und Art. 52, letzter Absatz, der Verfassung des Kantons Glarus. (Vom 13. September 1940.)

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Foglio federale

Jahr

1940

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

38

Cahier Numero Geschäftsnummer

4061

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.09.1940

Date Data Seite

989-991

Page Pagina Ref. No

10 034 356

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.