1118 # S T #

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom

17. Oktober 1940.)

Es werden folgenden Kantonen Bundesbeiträge bewilligt: 1. Zürich: für Entwässerung in der Gemeinde Uster; 2. Bern: für die Erstellung eines Alpweges in der Gemeinde Courtelary; 8. Aargau: für die Korrektion der Wigger in den Gemeinden Aarburg und Rothrist.

(Vom

28. Oktober 1940.)

Dem Kanton Graubünden wird für die Verbauung der Nolla bei Thusis ein Bundesbeitrag bewilligt.

(Vom

25. Oktober 1940.)

Als Direktor I. Klasse der eidgenössischen Waffenfabrik wird gewählt : Artilleriemajor Friedrich Stauffer, von Suhr (Aargau), bisher technischer Adjunkt dieses Betriebes.

Es werden folgenden Kantonen Bundesbeiträge bewilligt: 1. Bern: für die Verbauung der Aare beim Schärloch, Gemeinde Bern; 2. Glarus: für Uferschutzbauten am Löntsch, Gemeinden Biedern und Netstal.

Herr Angel Maria Céspedes hat dem eidgenössischen politischen Departement nebst dem Abberufungsschreiben des Herrn L. E. Nieto Caballero, Minister, sein Beglaubigungsschreiben als Geschäftsträger von Columbien in der Schweiz überreicht.

2193

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Kunststipendien.

1. Laut Bundesbeschluss vom 18. Juni 1898 und Art. 48 der zudienenden Verordnung vom 29. September 1924 kann aus dem Kredit zur Förderung und Hebung der Kunst in der Schweiz alljährlich eine angemessene Summe

1119 für die Ausrichtung von Stipendien an Schweizerkünstler (Maler, Graphiker, Bildhauer und Architekten) verwendet werden.

Die Stipendien werden zur Förderung von Studien bereits vorgebildeter, besonders begabter und wenig bemittelter Schweizerkünstler, sowie in besondern Fällen an anerkannte Künstler auch zur Erleichterung der Ausführung eines bedeutenderen Kunstwerkes verliehen. Es können somit der Unterstützung nur Künstler teilhaftig werden, die sich durch die zum jährlichen Wettbewerb einzusendenden Probearbeiten über einen solchen Grad künstlerischer Entwicklung und Begabung ausweisen, dass bei einer Erweiterung ihrer Studien ein erspriesslicher Erfolg für sie zu erwarten ist.

Schweizerkünstler, die sich um ein Stipendium für das Jahr 1941 bewerben wollen, werden eingeladen, sich bis zum 21. Dezember 1940 an das Sekretariat des eidgenössischen Departements des Innern zu wenden, das ihnen das vorgeschriebene Anmeldeformular und die einschlägigen Vorschriften zustellen wird.

2. Auf Grund des Bundesbeschlusses über die Förderung und Hebung der augewandten (industriellen und gewerblichen) Kunst vom 18. Dezember 1917 können Stipendien oder Aufmunterungspreise auch an Schweizerkünstler verliehen werden, die sich auf dem Spezialgebiet der angewandten Kunst betätigen.

(2..)

Bern, Oktober 1940.

Eidg. Departement des Innern.

2192

Notifikation.

Am 8. Oktober 1940 wurden in der Nähe von Charbonnières (Kanton Waadt) von einem Waldhüter zwei Schafe eingefangen, welche bereits seit einigen Tagen herrenlos in der Gegend herumgeirrt waren. Gestützt auf Art. 135 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz wurden die Tiere vom Zollamt Charbonnières beschlagnahmt.

Dem rechtmässigen Eigentümer wird hiermit gemäss Art. 102 des Zollgesetzes von der Beschlagnahme Kenntnis gegeben. Er hat die Möglichkeit, dieselbe binnen 80 Tagen seit dem Erscheinen dieser Notifikation bei der Zollkreisdirektion Lausanne durch Beschwerde anzufechten.

Die Schafe oder der Erlös aus dem Verkauf derselben werden dem rechtmässigen Eigentümer herausgegeben, wenn er nachweist, dass sie schweizerischer Herkunft sind oder dass sie entweder unter richtiger Erfüllung der Zollpflicht oder aber ohne sein Wissen und wider seinen Willen auf Schweizergebiet gelangten. Gegebenenfalls hat er den für die Tiere geschuldeten Zollbetrag und die Kosten zu bezahlen.

Bern, den 24. Oktober 1940.

2193

Eidgenössische Oberzolldirektion.

1120

Notifikation.

Auf Grund eines gegen Sie eingeleiteten Strafverfahrens, namentlich gestützt auf das am 11. September 1940 gegen Sie aufgenommene Strafprotokoll sind Sie am 20. September 1940 durch die eidgenössische Oberzolldirektion in Bern in Anwendung von Art. 74, Ziffern 8 und 9, Art. 76, Ziffer 5, Art. 77, 82, 85 und 91 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen wegen Zollübertretung und Bannbruch zu einer Busse von Fr. 8465 verurteilt worden. Überdies ist gemäss Art. 101 des Zollgesetzes der einfache umgangene Zollbetrag von Fr. 2140.07 zu entrichten.

Falls Sie binnen 14 Tagen seit dem Erscheinen dieser Notifikation der eidgenössischen Zollverwaltung die schriftliche Erklärung abgeben, dass Sie sich der Strafverfügung förmlich und unbedingt unterziehen, wird Ihnen gestützt auf Art. 94 des Zollgesetzes und Art. 296 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes ein Bussennachlass von einem Viertel mit Fr. 2116.25 gewährt. Unterziehen Sie sich der administrativen Strafverfügung nicht, so können Sie binnen 20 Tagen bei der Zollverwaltung Einsprache erheben und gerichtliche Beurteilung verlangen. Erheben Sie innert dieser Frist nicht Einsprache, so erwächst die Strafverfügung unter Vorbehalt der Beschwerde in Eechtskraft. Durch Beschwerde an das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement kann die Höhe der Busse binnen 30 Tagen seit dem Erscheinen dieser Notifikation angefochten werden.

Bern, den 23. Oktober 1940.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

2193

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Neue Ausgabe der Bundesverfassung.

Die unterzeichnete Verwaltung hat eine neue Ausgabe der Bundesverfassung mit den bis zum 1. Mai 1940 erfolgten Abänderungen herausgegeben. Sie enthält überdies einen geschichtlichen Überblick über die Entwicklung des Verfassungsrechts seit dem Bundesvertrag sowie ein Sachregister.

Der Preis des Heftes beträgt 70 Rappen, zuzüglich 10 Rappen Porto ; bei Bezug gegen Nachnahme Fr. --. 95.

Postcheckkonto III 233 38

Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1940

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

44

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.10.1940

Date Data Seite

1118-1120

Page Pagina Ref. No

10 034 389

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.