8

8

N o

1

# S T #

5

Bundesblatt 92. Jahrgang.

Bern, den 21. Februar 1940.

Band I.

Erscheint wöchentlich Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr ; 60 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.

# S T #

4004

VII. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über wirtschaftliche Notmassnahmen.

(Vom 16. Februar 1940.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Am 29. Dezember 1939 erliessen wir einen Bundesratsbeschluss zum Schütze der schweizerischen Uhrenindustrie, der denjenigen vom 29. Dezember 1937 mit einigen Ergänzungen und Änderungen erneuerte. Wie schon der frühere, so beruht auch der neue Bundesratsbeschluss auf dem Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, dessen Wirksamkeit am 22. Juni 1939 bis zum 31. Dezember 1942 verlängert worden ist. Über den Inhalt des Bundesratsbeschlusses vom 29. Dezember 1939 wird Ihnen der XX. Bericht über die auf Grund des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 erlassenen Massnahmen Auskunft geben.

Der Bundesratsbeschluss vom 29. Dezember 1939 stützt sich aber nicht nur auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933, sondern auch auf den Bundesbeschluss vom 29. September 1936 über wirtschaftliche Notmassnahmen, der in seiner Wirksamkeit durch einen nichtdringlichen Bundesbeschluss vom 21. September 1939 bis zum 31. Dezember 1942 verlängert worden ist.

In Anwendung von Art. l, Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 29. September 1936 beehren wir uns, Ihnen die Gründe darzulegen, weshalb wir den Bundesratsbeschluss vom 29. Dezember 1939 auch auf den Bundesbeschluss vom 29. September 1936 gestützt haben. Diese Rechtsgrundlage wurde herangezogen, weil einzig sie uns die Möglichkeit bot, die Vorschriften der Art. 14, Abs. 2, und 16, Abs. 3, aufrechtzuerhalten und die Übergangsbestimmung von Art. 17 einzuführen.

Bundesblatt.

92. Jahrg. . Bd. I

16

186 Art. 14, Abs. 2, des Bundesratsbeschlusses ermächtigt das Volkswirtschaftsdepartement, die notwendigen Untersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, um festzustellen, ob die Bestimmungen des Beschlusses eingehalten werden. Das Departement kann die Fiduciaire horlogère suisse (Fidhor) mit der Vornahme dieser Erhebungen beauftragen und die Kosten der Untersuchung der davon betroffenen Unternehmung oder Person überbinden, namentlich wenn diese den Vorschriften des vorliegenden Beschlusses zuwiderhandelt haben. .

Nach Art. 16, Abs. 3, ist die Schweizerische Uhrenkammer befugt, in Strafverfahren gegen Personen oder Unternehmungen, welche die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses übertreten haben, Anträge zu stellen und als Partei die allgemeinen Interessen der Uhrenindustrie geltend zu machen, sowie im Falle der Verurteilung Vergütung der Untersuchungskosten gemäss dem erwähnten Art. 14, Abs. 2, und ihrer Parteikosten zu verlangen.

In der Übergangsbestimmung des Art. 17 wird festgesetzt, dass die Vorschriften des Bundesratsbeschlusses vom 29. Dezember 1939 auch Anwendung auf Tatbestände finden, die sich unter der Geltung der Bundesratsbeschlüsse vom 30. Dezember 1935 und 29. Dezember 1937 zum Schütze der schweizerischen Uhrenindustrie zugetragen haben.

Die Bestimmungen der Art. 14, Abs. 2, und 16, Abs. 3, standen bereits in dem am 29. Dezember 1937 erneuerten Bundesratsbeschluss vom 30. Dezember 1935 und hatten nie Anlass zu Beschwerden gegeben. Nun hat aber am 19. Dezember 1939 der Kassationshof des Bundesgerichts auf eine von Charles Quartier, Uhrenfabrikant in Biel, gegen die Schweizerische Uhrenkammer in La Chauxde-Fonds eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde die Vorschrift des Art. 16 als unverbindlich erklärt. In den Motiven des Entscheides wird insbesondere ausgeführt, dass Übertretungen der vom Bundesrat zum Schütze der Uhrenindustrie erlassenen Verordnungen von Amtes wegen zu verfolgen seien. Im bezüglichen Verfahren könne die Schweizerische Uhrenkammer daher nicht Antragstellerin sein. Als geschädigt wäre die Uhrenkammer einzig dann zu betrachten, wenn die Übertretung ihr, als Trägerin des geschützten Bechtsgutes, selbst einen unmittelbaren Nachteil verursacht hätte. Die Bestimmung des Bundesratsbeschlusses, die der Uhrenkammer die Stellung einer Privatstrafklägerin einräumte,
geht nach Auffassung des Kassationshofes über den Bäumen des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 betreffend wirtschaftliche Masssnahmen gegenüber dem Ausland hinaus.

Die vom Kassationshof des Bundesgerichts 'beanstandete Bestimmung und die Vorschriften der Art. 14, Abs. 2, und 17 des Bundesratsbeschlusses entsprechen aber einer Notwendigkeit. Bei Übertretungen des Bundesratsbeschlusses zum Schütze der schweizerischen Uhrenindustrie handelt es sich in der Eegel um komplizierte Straftatbestände und der Eichter bedarf einer fachmännischen Orientierung, um die Eechtslage und die Bedeutung des Falles in seiner ganzen Tragweite würdigen zu können. Hätte die schweizerische

187 Uhrenkammer nicht das Eecht, in Strafverfahren bei Widerhandlungen gegen den Bundesratsbeschluss zu intervenieren, so wäre nur die angeschuldigte Partei in der Lage, ihren Standpunkt ausführlich zu vertreten. Der Bundesanwalt kann nicht eingreifen; es stehen ihm einzig die Eechtsmittel zu, die das kantonale Eecht vorsieht (Art. 266 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege), sowie die Nichtigkeitsbeschwerde gegen kantonale Urteile, die letztinstanzlich in Anwendung eidgenössischen Eechts gefällt worden sind (Art. 310 und 311 des vorgenannten Gesetzes über die Bundesstrafrechtspflege). Ob und inwieweit die Staatsanwaltschaften der Kantone im Prozess intervenieren können, hängt vom Strafverfahren jedes einzelnen Kantons ab. Gewöhnlich befassen sie sich nicht mit Straf fällen dieser Art.

Anderseits wäre es nicht richtig, dass die Uhrenkammer oder die Bundesbehörde die Kosten der Untersuchung zu tragen hätten, wenn Widerhandlungen festgestellt worden sind. Aus diesem Grunde muss das Volkswirtschaftsdepartement die Möglichkeit haben, diese Kosten den von der Untersuchung betroffenen Industriellen oder Unternehmungen zu überbinden oder zu verlangen, dass das Gericht sich in seinem Entscheid hierüber ausspricht.

Diesen Überlegungen konnte sich der Kassationshof des Bundesgerichtes, mit dem der Präsident der Schweizerischen Uhrenkammer und ein Vertreter des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements Eücksprache genommen hatten, nicht verschliessen. Er liess durchblicken, dass er die Bestimmungen der Art. 14, Abs. 2, und 16, Abs. 3, des Bundesratsbeschlusses vom 29. Dezember 1939 nicht mehr beanstanden würde, falls dieser Bundesratsbeschluss sich auch auf den Bundesbeschluss vom 30. August 1939 über Massnahmen zum Schütze des Landes und zur Aufrechterhaltung der Neutralität stützte.

Wir zogen es aber vor, als zusätzliche Eechtsgrundlage den Bundesbeschluss vom 29. September 1936 über wirtschaftliche Notmassnahmen zu wählen, da die uns durch Bundesbeschluss vom 30. August 1939 erteilten Vollmachten eigentlich nur bei Massnahmen, die durch den Krieg bedingt sind, Anwendung finden sollen.

Als der Kassationshof des Bundesgerichts am 19. Dezember 1939 die Bestimmung von Art. 16, Abs. 3, des Bundesratsbeschlusses vom 29. Dezember 1937 als nichtrechtsbeständig erklärte, waren
zahlreiche Fälle wegen Widerhandlung gegen die Vorschriften dieses Beschlusses bei den kantonalen Eichtern hängig. Es war daher nötig, in den neuen bundesrätlichen Erlass vom 29. Dezember 1939 eine Übergangsbestimmung aufzunehmen, welche die Erledigung dieser Strafsachen im Sinne der bisherigen Verfahrensregelung sicherstellte.

Dies wurde durch die Einführung des neuen Artikels 17 erreicht.

Wir glauben, Ihnen mit diesen Ausführungen dargetan zu haben, dass sich die drei erwähnten Gesetzesbestimmungen (Art. 14, Abs. 2, 16, Abs. 3, und 17 des Bundesratsbeschlusses vom 29. Dezember 1939) zum Schütze der

188 schweizerischen Uhrenindustrie rechtfertigen und ersuchen Sie höflich, diesen Rechtsvorschriften zustimmen zu wollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 16. Februar 1940.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Pilet-Golaz.

1785

Der Bundeskanzler:

G. Bovet.

Beilage : Bundesratsbeschluss vom 29. Dezember 1939.

189

Beilage.

Bundesratsbeschluss zum

Schütze der schweizerischen Uhrenindustrie (Vom

29. Dezember 1939.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 19331) über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande, auf die dessen Wirksamkeit verlängernden Bundesbeschlüsse vom 11. Dezember 19352), 23. Dezember 19373) und 22. Juni 19394) sowie auf den Bundesbeschluss über wirtschaftliche Notmassnahmen vom 29. September 1936 5) und auf die dessen Wirksamkeit verlängernden Bundesbeschlüsse vom 23. Dezember 1937 6) und vom 27. September 1939, beschliesst : I. Fabrikation.

Art. 1.

Es ist untersagt, ohne vorhergehende Bewilligung neue Unternehmungen der Uhrenindustrie zu eröffnen oder bestehende zu erweitern, umzugestalten oder zu verlegen. Die Wiedereröffnung von zuvor geschlossenen Unternehmungen ist der Eröffnung neuer Unternehmungen gleichgestellt und bedarf -- selbst für den Fall, dass die Eintragung im Handelsregister nicht gelöscht worden ist -- einer Bewilligung.

Diese Bestimmungen finden indessen nur Anwendung auf Unternehmungen, die dem Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken unterstellt sind oder eine jährliche Bruttoeinnahme von mindestens 10,000 Franken verzeichnen.

Die Ermittlung dieser Einnahme kann schätzungsweise auf Grund der jeweiligen Verhältnisse erfolgen.

Art. 2.

Zur Uhrenindustrie im Sinne von Art. l gehören : 1. die Herstellung und das Zusammensetzen von Uhren, Uhrwerken und Hemmungsträgern in Fabriken und Ateliers oder durch Etablisseure ; ') A. S. 49, 811.

A. S. 51, 792.

) A. S. 53, 1038.

2 ) 3 4

) A. S. 55, 1282.

") A- S. 52, 749.

°) A. S. 53, 1039.

190

'2. die Herstellung von Eohwerken und Uhrenbestandteilen (fournitures) sowie von Teilfabrikaten, mit Einschluss aller zur Fabrikation gehörenden Hilfsarbeiten ; 3. die Herstellung von Stanzwerkzeugen und Spezialwerkzeugen jeder Art, zum Zwecke der Fabrikation von Eohwerken, Uhrgehäusen, Uhrenbestandteilen oder Teilfabrikaten von solchen für die Uhrenindustrie, ebenso die Herstellung von Apparaten, die dem Zusammensetzen und Fertigmachen der Bohwerke, Uhrgehäuse, Uhrenbestandteile und Teilfabrikate von solchen dienen.

Art. 3.

Erweiterung ist jede bauliche Ausdehnung und jede Erhöhung der Arbeiterzahl (einschliesslich der Zahl der Heimarbeiter) über den Höchstbestand der Jahre 1929 bis 1933. Die Beweisstücke sind von den Interessenten aufzubewahren, selbst wenn die in Art. 962 des schweizerischen Obligationenrechts vorgesehene Dauer von zehn Jahren überschritten ist.

Als Umgestaltung gilt jede Einführung eines neuen Fabrikationszweiges odor einer neuen Betriebsform (zum Beispiel Übergang von der Terminage zur Etablissage, von der Arbeit im Lohn zur Fabrikation auf eigene Eechnung).

Bei der Herstellung von Uhren,. Uhrwerken und Eohwerken ist die Bauart Anker, Zylinder, Eoskopf und genre Eoskopf avec grande moyenne au centre jede für sich als Fabrikationszweig zu betrachten.

Eine Neueröffnung liegt nicht vor, wenn eine Unternehmung, ohne zuvor ihre industrielle Tätigkeit eingestellt zu haben, mit Aktiven und Passiven in andere Hände übergeht. Dagegen gilt es als Erweiterung oder Umgestaltung, falls eine bereits bestehende Unternehmung der Uhrenindustrie einer andern Unternehmung angeschlossen wird.

Art. 4.

Bewilligungen im Sinne von Art. l sind nur dann zu erteilen, wenn dadurch die Gesamtinteressen der schweizerischen Uhrenindustrie nicht verletzt werden.

Bewilligungsbehörde ist das Volkswirtschaftsdepartement. Für die Erweiterung, Umgestaltung oder Verlegung bestehender Unternehmungen kann das Departement seine Bewilligungsbefugnisse auf das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit übertragen.

Die beteiligten beruflichen Verbände werden vor Erledigung der Bewilligungsgesuche angehört.

Die Bewilligung kann auch in beschränktem Umfang oder unter besondern Bedingungen erteilt werden; wird von ihr nicht innert sechs Monaten Gebrauch gemacht, so fällt sie dahin. Bei missbräuchlicher Anwendung kann sie zurückgezogen werden.

191 n. Handel.

Art. 5.

Der Verkauf zum Zwecke der Ausfuhr, die Ausfuhr selbst und der Verkauf an im Ausland niedergelassene Kunden von Bohwerken, Schablonen und Bestandteilen jeder Art von Gross-, Taschen- und Armbanduhren, gleichgültig, ob in losem oder in zusammengesetztem Zustande, desgleichen von Uhrgehäusen, Uhrwerken oder von Taschen-, Armband-, Stand-, Wand- und Weckeruhren (Nrn. 638 a, 925 bis und mit 986 i des Zolltarifs) sind von einer Bewilligung abhängig.

Die Ausfuhrbewilligungen werden von der Schweizerischen Uhrenkammer (hiernach Kammer genannt) oder von der Fiduciaire horlogère suisse (hiernach Fidhor genannt) erteilt.

Die Bewilligung ist nur für Lieferungen zu erteilen, welche den zwischen den Organisationen der Uhrenindustrie abgeschlossenen Konventionen und den Statuten und Vorschriften des Verbandes schweizerischer BoskopfuhrenIndustrieller entsprechen. Die von der Kammer oder der Fidhor ausgestellten Bewilligungen haben nur während zwei Monaten nach ihrer Erteilung Gültigkeit.

Zur Erlangung einer Bewilligung haben die den- konventionellen Organisationen (Fédération suisse des Associations de Fabricants d'horlogerie (F. H.), Union des Branches annexes de l'horlogerie (Ubah) und Ebauches S.A.) oder dem Verband schweizerischer Boskopf uhren-Industrieller (Groupement Boskopf) nicht angeschlossenen Unternehmungen oder Personen überdies durch eine schriftliche Erklärung zu bezeugen: o. dass sie die in Absatz l hiervor genannten Erzeugnisse nicht zu Preisen gekauft haben, die unter den von diesen Organisationen oder vom Groupement Boskopf aufgestellten und durch das Volkswirtschaftsdepartement genehmigten Preisen liegen; b. dass sie diese Produkte zu Preisen verkaufen, die nicht unter den von der genannten Organisation oder vom Groupement Boskopf aufgestellten und durch das Volkswirtschaftdepartement genehmigten Preisen liegen; c. dass sie für diejenigen Boskopfartikel, die nicht in einem Tarif geregelt sind, die Verkaufspreise nach dem vom Groupement Boskopf erlassenen Preisberechnungsreglement berechnet und eingehalten haben; d. dass sie die von diesen Organisationen oder vom Groupement Boskopf aufgestellten und durch das Volkswirtschaftsdepartement genehmigten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einhalten; e. dasa sie ihre Ausfuhr von Boskopfprodukten nach den vom Groupement Boskopf erlassenen
Vorschriften richten; /. dass sie sich verpflichten, die für die konventionellen Unternehmungen ihrer Gegend geltenden Arbeitslöhne zu bezahlen; g. dass sie sich der vom Volkswirtschaftsdepartement anerkannten Kontrolle unterwerfen.

192

Das Volkswirtschaftsdepartement kann die Kammer nach Anhörung der beteiligten Berufsverbände anweisen, weitere Exporte zu bewilligen und ihre Bedingungen festsetzen.

Für die Erteilung der Bewilligung kann zur Deckung der Unkosten einschliesslich der Kosten für die durch diesen Beschluss vorgesehene Kontrolle eine Gebühr erhoben werden.

Art. 6.

Der Verkauf zum Zwecke der Ausfuhr, die Ausfuhr selbst und der Verkauf an im Ausland niedergelassene Kunden von Stanzwerkzeugen und Spezialwerkzeug jeder Art, gleichviel, ob neu oder gebraucht, zum Zwecke der Herstellung von Eohwerken, Uhrgehäusen, Uhrenbestandteilen oder Teilfabrikaten von solchen für die Uhrenfabrikation, ebenso von Apparaten, die dem Zusammensetzen und dem Vollenden der Eohwerke, Uhrgehäuse, Uhrbestandteile oder Teitfabrikaten von solchen dienen, sind von einer Bewilligung abhängig.

Die Bewilligungen werden von der Schweizerischen Uhrenkammer erteilt, jedoch nur für Lieferungen, die den Gesamtinteressen der Uhrenindustrie nicht zuwiderlaufen. Diese Bewilligungen gelten zwei Monate. Für die Erteilung kann eine Gebühr im Sinne von Art. 5 erhoben werden.

Gegen die in diesem Zusammenhange getroffenen Entscheide der Kammer kacn an das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement rekurriert werden.

Art. 7.

Für Sendungen von Uhrenbestandteilen zu Eeparaturzwecken ist ebenfalls eine Bewilligung erforderlich. Immerhin sind von dieser Vorschrift Briefpostsendungen ausgenommen, die nicht von einer Ausfuhrdeklaration begleitet sind und deren tatsächlicher Wert, bezogen auf die einzelne Bestellung, den Höchst betrag von 10 Franken nicht übersteigt.

Wer eine oder mehrere fertige Uhren kauft, um sie im Ausland persönlich zu gebrauchen oder um sie im Ausland zu verschenken, bedarf keiner Bewilligung.

Art. 8.

Der Verkauf oder die Übergabe von Waren, die zur Ausfuhr einer Bewilligung gemäss Art. 5 und 6 bedürfen, an Personen, deren Name oder Geschäftssitz dem Verkäufer unbekannt sind, oder der Versand an Dritte im Auftrage solcher Personen ist verboten.

Die Übergabe oder der Versand der hiervor bezeichneten Waren an eine Drittperson in der Schweiz im Auftrag eines Käufers, der seinen Geschäftssitz im Auslande hat, ist nur gestattet, wenn der Verkäufer die gemäss Art. 5 und 6 vorgeschriebene Ausfuhrbewilligung erhalten hat.

Art. 9.

Personen und Unternehmungen, welche den auf die Uhrenkonvention verpflichteten Organisationen (F. H., Ubah, Ebauches S. A.) oder dem Ver-

193 band schweizerischer Boskopfuhren-Industrieller (Groupement Eoskopf) nicht angehören, ist es untersagt, die Erzeugnisse, die in den von den genannten Organisationen aufgestellten und vom Volkswirtschaftsdepartement genehmigten Preistarifen aufgeführt sind, für sich oder auf Eechnung von Drittpersonen zu Preisen zu kaufen oder zu verkaufen, welche unter den in jenen Tarifen bestimmten Ansätzen liegen. Ebenso ist es ihnen untersagt, diese Erzeugnisse zu günstigeren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als denjenigen zu kaufen oder zu verkaufen, die von den konventionellen Organisationen oder vom Groupement Eoskopf aufgestellt und vom Volkswirtschaftsdepartement genehmigt worden sind.

Die vorstehend bezeichneten Personen und Unternehmungen sind überdies gehalten, sich einer vom Volkswirtschaftsdepartement anerkannten Kontrolle zu unterwerfen.

Art. 10.

Das Volkswirtschaftsdepartement kann in Einzelfällen oder für bestimmte Zeit Ausnahmen von den Vorschriften in Art. 5, 6 und 9 bewilligen. Vor der Erteilung einer solchen Bewilligung wird es die beteiligten Berufsverbände anhören.

Art. 11.

Die von den auf die Konventionen verpflichteten Organisationen (F. H., Ubah, Ebauches S. A.) und vom Verband schweizerischer BoskopfuhrenIndustrieller aufgestellten und durch das Volkswirtschaftsdepartement genehmigten Preistarife, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen werden bei der Kammer hinterlegt, wo sie von jedem Interessenten bezogen werden können.

III. Begriffsbestimmungen.

Art. 12.

Unter Uhren oder U h r w e r k e n im Sinne dieses Beschlusses sind Zeitmessinstrumente zu verstehen, deren Werk in der Breite, Höhe oder im Durchmesser 60 Millimeter oder in der Dicke 30 Millimeter, gemessen am Boden und an der Brücke, nicht überschreitet.

U h r e n f a b r i k ist eine Unternehmung, welche in ihren Werkstätten ganz oder teilweise die zur Fabrikation ihrer Uhren und Uhrwerke nötigen Rohwerke und allenfalls Furnituren und Uhrgehäuse herstellt.

Etablisseur ist, wer alle zu seiner Fabrikation nötigen Eohwerke kauft, sie selbst zum fertigen Erzeugnis verarbeitet oder verarbeiten lässt.

Termineur iät, wer Uhren oder Uhrwerke für eine Fabrik oder einen Etablisseur festigstellt und nur den Gegenwert der ausgeführten Arbeit erhält.

IV. Vollzug.

Art. 13.

Wer den Bestimmungen dieses Beschlusses untersteht, ist verpflichtet, diejenigen Bücher zu führen, welche nach Natur und Umfang des Geschäftes

194 erforderlich sind. Die Bücher müssen so geführt sein, dass sie eine Nachprüfung darüber gestatten, ob die Bestimmungen dieses Beschlusses eingehalten worden sind. Die Bücher sind 10 Jahre lang, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Eintragung an, aufzubewahren. Die eingehende Korrespondenz und die Kopien der ausgehenden Korrespondenz müssen ebenfalls 10 Jahre lang aufgehoben werden.

Art. 14.

Das Volkswirtschaftsdepartement kann zur Mitwirkung beim Vollzug des vorliegenden Beschlusses die Kantonsbehörden, die Kammer, die eidgenössischen Fabrikinspektoren sowie Sachverständige beiziehen.

Es kann ferner die notwendigen Untersuchungen vornehmen oder vornehmen lassen, um festzustellen, ob die Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses eingehalten werden. Es kann die Fidhor mit der Vornahme dieser Untersuchungen beauftragen und die Kosten der Untersuchung der davon betroffenen Unternehmung oder Person überbinden, namentlich wenn diese den Vorschriften des vorliegenden Beschlusses zuwidergehandelt haben. Die kantonalen Behörden haben die Durchführung dieser Untersuchungen zu ermöglichen.

Die Organe des Volkswirtschaftsdepartements, der beigezogenen Amtsstellen des. Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie der Treuhandstellen und der Interessentenorganisationen. haben über alle bei ihren Erhebungen .bekanntgewordenen Tatsachen das Geheimnis zu bewahren. Vorbehalten bleibt die Berichterstattung an die auftraggebenden Amtsstellen.

Art. 15.

Die Aufsicht über die Durchführung des Art. l und über die Einhaltung dei: gestützt auf Art. 4 gefällten Entscheide liegt, vorbehaltlich Art. 14, den Kantonen ob.

Die kantonalen Behörden sind gehalten, Eröffnungen, Erweiterungen, Umgestaltungen oder Verlegungen von Unternehmungen der Uhrenindustrie, welche entgegen den Bestimmungen dieses Beschlusses vorgenommen werden, zu verhindern. Vorschriftswidrig eröffnete, vergrösserte, umgestaltete oder verlegte Unternehmungen sind zu schliessen oder wieder einzuschränken.

Art. 16.

Mit Busse bis zu zehntausend Franken oder mit Gefängnis bis zu zwei Monaten wird bestraft: a. wer ohne Bewilligung eine neue Unternehmung der Uhrenindustrie eröffnet oder eine bestehende erweitert, umgestaltet oder verlegt; Ì), wer in Missachtung der Bestimmungen der Art. 5, 6 und 8 Eohwerke, Schablonen, Uhrbestandteile, Uhrgehäuse, Uhrwerke oder Taschen-, Armband-, Stand-, Wanduhren, Stanzwerkzeuge und Spezialwerkzeuge verkauft oder exportiert;

195

c. wer den Bestimmungen des Art. 9 zuwiderhandelt ; d. wer die Bedingungen nicht einhält, die an eine Bewilligung im Sinne von Art. 4, 5 und 6 geknüpft sind ; e. wer eine angeordnete Untersuchung hindert oder anlässlich einer Untersuchung den zuständigen Behörden oder Sachverständigen unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht; /. wer den mit der Durchführung dieses Beschlusses betrauten Organen wahrheitswidrige oder ungenaue Angaben liefert, um dadurch eine Bewilligung im Sinne der Art. l bis 6 zu erhalten ; g. wer als Organ des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements oder als Mitglied einer zu Erhebungen herbeigezogenen Amtsstelle des Bundes, eines Kantons, einer Gemeinde, einer Treuhandstelle oder einer Interessentenorganisation die Schweigepflicht verletzt.

Beide Strafen können verbunden werden.

Der erste Abschnitt des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853 über das Bundesstrafrecht findet Anwendung. Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung.

Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. Die Kammer ist befugt, im Strafverfahren Anträge zu stellen und als Partei die allgemeinen Interessen der Uhrenindustrie geltend zu machen, sowie im Falle der Verurteilung Vergütung der Untersuchungskosten gemäss Art. 14, Abs. 2, und ihrer Parteikosten zu verlangen.

Wird die Zuwiderhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder Gesellschaft für die Bussen und Kosten.

Die Kantonsregierungen haben dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit sämtliche Strafentscheide oder Einstellungsbeschlüsse einzusenden.

Art. 17.

Die Bestimmungen dieses Beschlusses finden auch Anwendung auf Tatbestände, die sich zugetragen haben unter der Geltung der Bundesratsbeschlüsse vom 30. Dezember 1935 und 29. Dezember 1937 zum Schütze der schweizerischen Uhrenindustrie.

Art. 18.

Dieser Bundesbeschluss tritt am 1. Januar 1940 in Kraft und gilt bis zum 81. Dezember 1942.

1706 :

>*<

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

VII. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über wirtschaftliche Notmassnahmen. (Vom 16. Februar 1940.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1940

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

08

Cahier Numero Geschäftsnummer

4004

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.02.1940

Date Data Seite

185-195

Page Pagina Ref. No

10 034 206

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.