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Bundesversammlung.

Die Frühjahrssession ist am 11. April 1940 geschlossen worden. Die Übersicht der Verhandlungsgegenstände wird nächstens dem Bundesblatt beigelegt werden.

1859

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Reglement über

die Lehrlingsausbildung in den kaufmännischen Berufen.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 13, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und der Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I, vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung in den kaufmännischen Berufen.

1. Berufsbezeichnung und Dauer der Lehrzeit.

Die Lehrlingsausbildung erstreckt sich auf folgende Berufe: A. Kaufmännischer Angestellter (Kaufmännische Angestellte).

Als solche gelten die kaufmännischen Lehrlinge in den Bureaubetrieben von Handel, Verkehr, Industrie, Bank, Versicherung, Spedition, Sekretariaten von Wirtschaftsverbänden und ähnlichen Betrieben.

B. Verwaltungsangestellter (Verwaltungsangestellte).

Als solche gelten die Lehrlinge in Notariats-, Bechts- und privaten Verwaltungsbureaux und ähnlichen Betrieben, ferner die Lehrlinge in der öffentlichen Verwaltung, sofern die Ausbildung nicht überwiegend für die spätere Tätigkeit dieser Lehrlinge in der gleichen Verwaltung erfolgt. In Zweifelsfällen entscheidet gemäss Art. l, Abs. 2, des Bundesgesetzes die zuständige kantonale Behörde über die Unterstellung unter das Gesetz.

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Die Dauer der Lehrzeit beträgt für die beiden vorgenannten Berufe je d r e i Jahre.

Die Lehrzeit der in den Betriebsbureaux der Grossbetriebe der Maschinenindustrie auszubildenden kaufmännischen Lehrlinge kann auf höchstens vier Jahre angesetzt werden, sofern der Ausbildungsgang gemäss Beispiel d der Lehrprogramme erfolgt und sich auf die Ausbildung im Lohn-, Akkord-, Termin-, Werkstatt-, Material- und Speditionsbureau erstreckt.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle, insbesondere unter Berücksichtigung eines mindestens zweijährigen Besuches einer öffentlichen Handelsschule, gemäss Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Wird ein Betrieb vom Inhaber oder Leiter mit einem ständig im Bureaubetrieb beschäftigten gelernten Angestellten geführt, so kann er einen Lehrling ausbilden. Ein zweiter Lehrling darf angenommen werden, wenn der erste im letzten Lehrjahre steht.

Die zuständige kantonale Behörde kann auch einem Betrieb ohne Angestellten die Annahme eines Lehrlings gestatten, wenn der Inhaber ständig im Betriebe tätig ist und volle Gewähr für die richtige Ausbildung bietet. Solchen Betrieben kann auch die Annahme eines zweiten Lehrlings gestattet werden, sobald der erste Lehrling im letzten Lehrjahre steht.

Im übrigen darf der einzelne Betrieb ausbilden: bei 2--4 ständig beschäftigten gelernten Angestellten bis 2 Lehrlinge; bei 5--8 ständig beschäftigten gelernten Angestellten bis 8 Lehrlinge ; bei je l--4 weitern, ständig im Bureaubetrieb beschäftigten gelernten Angestellten je einen weitern Lehrling.

Bei Betrieben mit mehreren im Bureaubetrieb tätigen Inhabern können diese bei der Berechnung der zulässigen Lehrlingszahl angemessen berücksichtigt werden.

Für Betriebe mit Filialen fallen für die Berechnung der zulässigen Lehrlingszahl nur die ständig im Bureaudienst beschäftigten gelernten Angestellten der betreffenden Filialen in Betracht.

Betriebe mit Bureaugemeinschaft (z. B. Notariats- und Eechtsbureaux) werden für die Berechnung der zulässigen Lehrlingszahl als ein Betrieb behandelt.

Die Bestimmung von Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes über die Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle bleibt vorbehalten.

Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der in diesem Eeglement festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

413

A n m e r k u n g : Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt möglichst auf Beginn des Schuljahres anzusetzen bzw. des Schulsemesters an Orten, wo die Berufsschulen jedes Semester Lehrlinge aufnehmen.

3. Lehrprogramm.

A. Kaufmännischer Angestellter (Kaufmännische Angestellte).

Allgemeines. Die Art der Betätigung des Lehrlings soll dem zu erlernenden Berufe entsprechen. Ausläufer-, Packer- und Magazinerarbeit darf nur einen unwesentlichen Teil der Lehrzeit beanspruchen und muss der Vermittlung von Branchenkenntnissen dienen (Art. 18, Abs. 2, des Bundesgesetzes). Die zeit weilige Verwendung des Lehrlings im Verkauf ist wertvoll.

Die berufliche Arbeit soll die Mannigfaltigkeit eines ordentlichen kaufmännischen Betriebes aufweisen. In der Eegel ist ein Wechsel der Betätigung in halbjährigen Zeitabständen vorzunehmen, die in grösseren Betrieben mit dem Wechsel der Betriebsabteilung zu verbinden ist. Die Erziehung zu guten kaufmännischen Arbeitsfertigkeiten und Arbeitsgewohnheiten ist das wichtigste Erfordernis einer kaufmännischen Lehre.

Die Lehre soll möglichst viele praktische Gelegenheiten zur Erwerbung von allgemeinen Berufs- und Branchenkenntnissen bieten.

Richtlinien für das Lehrprogramm. Die kaufmännische Lehre ist in der Regel nach folgendem Programm aufzubauen: Erstes Lehrjahr.

Einführen in den Betrieb: Posteingang und -ausgang, Eegistrieren, Arbeiten im Lager, leichtere Korrespondenz und andere schriftliche Arbeiten nach Anweisung, Arbeiten an der Schreibmaschine.

Zweites Lehrjahr.

Selbständige angelernte Teilarbeit: Lager, Fakturieren, Spedition oder irgendeine andere Teilarbeit; mit mindestens halbjährigem Wechsel. Einführen in die Branchenkenntnisse und die Buchhaltung. Korrespondenz.

Aufnahme einfacher Stenogramme. Arbeiten an der Schreibmaschine. In Betrieben mit Verkaufsgeschäften ist der Lehrling auch zum Verkauf heranzuziehen.

Drittes Lehrjahr.

Schwierigere Arbeiten, insbesondere Buchhaltung und Korrespondenz.

Der Lehrling soll in der Buchhaltung so weit ausgebildet werden, dass er nach Abschluss der Lehre als Hilfsbuchhalter und Hilfskorrespondent verwendet werden kann. Warenkontrolle und Kalkulation. In Verbindung mit den Korrespondenzarbeiten sind die Fertigkeiten in Stenographie und Maschinenschreiben nach Möglichkeit zu steigern.

Bundesblatt. 92. Jahrg. Bd. I.

33

414

Beispiele von Lehrprogrammen fiir verschiedene Branchen.

Die nachstehenden Lehrprogramme gelten als Beispiele, wie eine kaufmännische Berufslehre am besten gestaltet werden kann.

a. Grössere Banken.

1. Semester: Allgemeine Bureauarbeiten, Portefeuille; 2.

» Kassawesen, Wechselstube, Spareinlagen; 8.

» Coupons, Wertschriften und Börse; 4.

» Korrespondenz, Devisenwesen; 6.

.» Buchhaltung; 6.

» Eechtsbureau (inkl. Betreibungen), Kredit- und Hypothekarwesen, Dokumentardienst.

Die Zuteilung kann je nach Art des Bankbetriebes entsprechend geändert werden. Für Lehrlinge mit zweijähriger Lehrzeit kann das Durchlaufen der Abteilungen entsprechend ihren theoretischen Kenntnissen abgekürzt werden.

6. Übrige Banken.

1. Lehrjahr: Spedition, Eegistratur, Kontrollarbeiten (Hilfsbücher), leichte Korrespondenz ; 2.

» Buchhaltung, Postcheck, Korrespondenz, Beschäftigung in den Abteilungen Wertschriften, Coupons und Börse; 8.

» Buchhaltung, Devisen, Kreditbureau, Kassa und Portefeuille.

c. Versicherungen.

1. Lehrjahr: Spedition, Eegistratur, Verarbeiten der Anträge, Propaganda, Abschriften auf der Schreibmaschine, leichtere Kontrollarbeiten, Prämienquittungen, Postcheck; 2.

» Mahnwesen, Verarbeitung der Versicherungsdokumente, Bordereaux, Kollationieren, Führung von Kontrollen, Korrespondenz, Kassa, Einführung in das Tarifwesen; 8.

» Buchhaltung, Korrespondenz, Abrechnungen, Ausfertigung von Versicherungsdokumenten, Eegisteranfertigung, Telephon, Auskunft, Betreibungen, Erledigung leichterer Fälle im Aussendienst.

d. Grossbetriebe der -Maschinenindustrie.

1. Lehrjahr: Ausbildung in den elementaren Bureauarbeiten, wie Maschinenschreiben, Stenographie, Vervielfältigungen, Spedition, Eegistratur, Telephon; 2.

» Einführung in das Lohn-, Akkord-, Zahltag- und Terminwesen; Bestellungsdienst, wie Materiallisten und Materialbezüge; statistische Arbeiten; 8.

» Einführung in die Material- und Warenkenntnisse; Einkaufswesen, Arbeiten im Materialmagazin, wie Ein- und Ausgangs-

415 kontrolle über Eohmaterialien, Halbfabrikate und Magazinteile ; einfache Korrespondenzarbeiten, Fakturen, Abrechnungen und Eechnungsauszüge ; 4. Lehrjahr: Lagerverwaltungsarbeiten, wie Lagerkontrolle und-buchführung.

-- Warenspedition, wie Post-, Bahn-, Auto- und Schifftransporte. Erledigung der Zoll- und Ausfuhrformalitäten. -- Skizzieren einfacher Werkstücke und Übungen im Lesen technischer Zeichungen. -- Kalkulationsarbeiten mit Inhalts-, Gewichts- und Kostenberechnungen. Selbständiges Arbeiten in den verschiedenen Betriebsbureaux.

e. Grössere Handelsgeschäfte mit eigenem Verkaufspersonal.

1. Lehrjahr: Allgemeine leichte Bureauarbeiten, Eegistratur, Fakturieren, Arbeiten im Lager; 2.

» Spedition, Fakturieren, leichte Korrespondenz, Warenkontrolle, Postcheck; 3.

» Buchhaltung, Mithilfe bei der Inventaraufnahme, Korrespondenz, Warenkalkulation, Mithilfe im Verkaufsdienst, Betreibungen.

/. Kleinere Handelsgeschäfte mit Laden.

1. Lehrjahr: Kleine Bureauarbeiten, Spedition, Eegistratur, Inkassi, Arbeiten im Lager, Verkaufskunde; 2.

»

Warenkontrolle, Fakturieren, allgemeine Bureauarbeiten, Warenkunde, Zahlungswesen (inkl. Postcheck), Ladendienst;

3.

»

Korrespondenz, Buchhaltung, Warenkalkulation, Betreibungen, Ladendienst, je nach Umständen kleine Eeisetätigkeit.

g. Eisenhandlungen.

1. Lehrjahr: Spedition, Arbeiten im Lager; 2.

» Warenkontrolle, Speditionen, Fakturieren, Ladendienst, leichte Korrespondenz; 3.

» Warenkalkulation, Ladendienst, Korrespondenz, Buchhaltung, Postcheck- und Bankverkehr, Mithilfe bei der Schaufenster-Ausstattung sowie bei der Ausfertigung von Prospekten und Katalogen.

7i. Waren-Grosshandel.

1. Lehrjahr: Mitarbeit im Magazin, Kommissionen, Post und Eegistratur, leichtere Bureauarbeiten ; 2.

» Warenkontrolle, Speditionsarbeiten, Fakturieren, Ausfertigen der Frachtbriefe, Postcheck- und Bankverkehr, Buchhaltung; 3.

» Warenkalkulation, Korrespondenz, Buchhaltung, Telephondienst, Verkehr mit der Kundschaft, selbständige Verrichtung von Speditionsarbeiten.

416

i. Konfektions- und Teppichgeschäfte.

1. Lehrjahr: Kleine Bureauarbeiten, Branchenkunde, Pflege und Kontrolle der Ware, Kontrolle der Warenablieferung; 2.

» Musterdienst, Branchenkunde, Fakturieren, leichtere Korrespondenz, Bedienung der Kunden; 8.

» Bedienung der Kunden, Preisberechnungen, Korrespondenz, Postcheck- und Bankverkehr, Buchhaltung, Betreibungen.

k. Import- und Exportgeschäfte.

1. Lehrjahr: Allgemeine Bureauarbeiten, Post, Telephon; Warenkontrolle, Arbeiten im Musterlager, Fakturieren, Frachtbriefe, leichtere Korrespondenz; 2.

» Spedition, Anfertigung der Preislisten, Ausfertigung der Ausfuhrzertifikate, Postcheck-, Telegramm- und Bankverkehr, Korrespondenz ; Kenntnis der Handels- und Börsenusanzen ; 8.

» Buchhaltung, Behandlung der Dokumente, Korrespondenz, Waren- und Preisstatistik, Kontrolle von Bankauszügen.

Behandlung von Eeklamationen.

l. Fabrikationsgeschäfte.

1. Lehrjahr: Kegistratur, Postbesorgung, Mithilfe beim Versand der Waren, Fakturenausgangskontrolle ; 2.

» Leichte Korrespondenz, Postcheck- und Bankverkehr, Mahnwesen, Fakturieren, Lagerkontrolle, Bestellung der Eohmaterialien; 8.

» Korrespondenz, Buchhaltung, Lohnwesen, Warenkontrolle und Kalkulation, Mitarbeit in der Exportabteilung.

m. Speditionsgeschäfte.

1. Lehrjahr: Eintragung und Erstellung der Frachtbriefe für das Inland, Avisbriefe für inländische Transporte, Ausfertigung der Ablieferungsbordereaux und Ablieferungsquittungen, Mitarbeit bei den Güterexpeditionen für Frachtgut, Eilgut und Express, Verkehr mit der Kundschaft, Lagerdienst, Führung der Lagerbücher, allgemeine Bureauarbeiten ; 2.

» Eintragung und Erstellung der Frachtbriefe und der Zolldeklarationen für das Ausland, in- und ausländische Frachttarife, AvisBordereaux an Spediteure und Absender im Ausland, einfache Korrespondenz, Postcheck- und Bankverkehr, einfache Zollabfertigungen in den Zollstellen, Frachtgut, Eilgut und Express; 8.

» Korrespondenz, Buchhaltung, Zollabfertigungen, Deklarationen, Umzugsatteste, Berechnungen für Speditionen, Camionnage und Möbeltransporte, Fracht- und Frachtkostenbeschwerden, Kontrolle der Fuhrleute und der örtlichen und ausländischen Umzüge, Transport- und Lagerversicherungen.

417 n. Sekretariate von Wirtschaftsverbänden und ähnliche Betriebe.

1. Lehrjahr: Postbesorgung, Portokasse, Kartothek, Adressenkontrolle, Führung von Kontrollbüchern, Vervielfältigungen, Schreibmaschinen-Abschriften, leichte Korrespondenz; 2.

» Korrespondenz, Inkasso- und Mahndienst, Zeitungs-Administrationsarbeiten, Kassa und Postcheck, Mutationen; 8.

» Korrespondenz, Buchhaltung, Mitwirkung bei der Stellenvermittlung, Verkehr mit den Mitgliedern und Behörden, Telephondienst.

B. Verwaltungsangestellter (Verwaltungsangestellte).

Allgemeines. Aufgabe des Lehrbetriebes ist es, die Ausbildung so weit zu fördern, dass der Lehrling am Ende der Lehre in der Lage ist, alle Arbeiten einer Kanzlei selbständig zu besorgen. Besonderes Gewicht ist auf sauberes und exaktes Arbeiten des Lehrlings zu legen. Dem Lehrling soll überdies hinreichend Gelegenheit zur Pflege der Fertigkeiten in Maschinenschreiben und Stenographie geboten werden.

Richtlinien für das Lehrprogramm. Die Verwaltungslehre ist in der Eegel nach folgendem Programm aufzubauen: 1. Lehrjahr. .

Allgemeine Bureauarbeiten, Post- und Telephonbedienung, Abschriften.

2. Lehrjahr.

Korrespondenz, Aufnahme einfacher Stenogramme, Arbeiten an der Schreibmaschine, Inkasso, Postcheck, Kassa.

3. Lehrjahr.

Buchhaltung, Korrespondenz, Betreibungen, Verkehr mit Kunden und Behörden, Ausfertigung von Dokumenten.

Beispiele von Lehrprogrammen,

wie eine Verwaltungslehre am besten gestaltet werden kann.

a. Ö f f e n t l i c h e Verwaltungen.

1. Lehrjahr: Allgemeine Bureauarbeiten, Kartothek, Vervielfältigungen, Mithilfe bei der Führung von Kontrollbüchern, leichte Korrespondenz ;

418 2. Lehrjahr: Korrespondenz, Administrationsarbeiten, Kassa und Postcheck, Telephondienst, Kenntnis der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der behördlichen Erlasse; 8.

» Korrespondenz, Buchhaltungsarbeiten, Verkehr mit Behörden und Privaten. Selbständiger Kanzleidienst.

b. Notariatsbureaux.

1. Lehrjahr: Eegistratur, Postbedienung, Telephondienst, Abschriften, Ausfertigungen, Anfertigung von Betreibungssachen; 2.

» Korrespondenz, Abfassung einfacher Urschriften, Grundbuchwesen, Inkasso, Verwaltungen; 8.

» Buchhaltung, Abfassung etwas schwerer Urkunden, wie z. B.

Handänderungs- und Pfandverträge, Steuerwesen, Verkehr mit Kunden und Behörden.

c. Eechtsbureaux und ähnliche Betriebe.

1. Lehrjahr: Postbedienung, Telephondienst, Eegistratur, Abschriften, Ausfertigungen, kleinere Schreibarbeiten nach Diktat; 2.

» Korrespondenz, Inkasso, Telephondienst; Schreibarbeiten nach Diktat; 3.

» Korrespondenz, Buchhaltungsarbeiten, Auskunftsdienst, Verkehr mit Kunden und Behörden.

4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Réglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. Juni 1940 in Kraft.

Bern, den 28. März 1940.

Eidgenössisches 1873

Volkswirtschaftsdepartement: Obrecht.

Anmerkung. Die Durchführung der Lehrabschlussprüfungen in den im vorstehenden Beglement genannten Berufen ist vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement auf Grund eines besondern Reglements vom 6. Dezember 1934, abgeändert am 29. März 1940, dem Schweizerischen Kaufmännischen Verein übertragen worden. Das letztgenannte Reglement ist vom Zentralsekretariat des erwähnten Vereins zu beziehen.

419

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Im Monat März

1940

1939

1. Januar bis 31. März 1939 1940

Rohertrag der eidgenössischen Stempelabgabe 11: i. Abgaben auf Grund der Bundesgesetze vom 4. Oktob er 1917/22. De zember 1927 und vom 24. Juni 1937.

Fr.

Tr.

Fr.

Fr.

1 . Obligationen . . . . 1809871.70 365131.28 3 146 485. 97 1 778 700. 54 2. Aktien 213 209. 95 156 790. 40 572 459. 45 437813.25 3. GmbH.- Anteile . . .

3 042. -- 6458.-- 19 594. -- 10 800. -- 4. GenossenschaftsAnteile 6 942. 65 7 000. -- 13151.55 23 435. 80 5. Ausland. Wertpapiere .

264.-- 2 563 202. 40 6. Umsatz inländ. Wert60381.46 60 655. 40 143 702. 56 173 119. 55 7. Umsatz ausländ. Wertpapiere 223 896. 65 221 806. 25 529 481. 35 733 797. 65 8. Wechsel 90 637. -- 95 244. 45 309 233. 50 328441.55 9. Prämienquittungen . .

510692.71 645 184. 20 1111031.21 1 196 118. 54 10. Frachturkunden . . .

251 227. 80 194 627. 40 740 789. 40 649 506. 85 Total 1--10 3169901.92 1 753 161. 38 6 577 134. 99 7 902 730. 13 b. Abgaben auf Grund der Bundesgeset ze vom 25. Ju ni 1921/22. D(izember 1927 und vom 24. Juni 1937.

11. Coupons v. Obligationen.

479 892. 31 571 234. 42 1 992 354. 97 2091653.51 12. Coupons von Aktien . 1 481 264. 81 1600923.19 2 986 965. 64 2 960 768. 67 13. Coupons von GmbH.Anteilen 708. 60 1 361.28 845. 45 126.-- 14. Coupons von Genossenschafts-Anteilen . . .

23 168. 58 162941.58 60 723. 48 202 484. 93 15. Coupons von ausländischen Wertpapieren .

9718.60 1 480. 95 21 173. 45 1 451 419. 15 Total 11--15 1 994 752. 90 2 336 706. 14 5 062 578. 82 6707161.61 Total 1--15 5164664.82 4 089 867. 5211639713.81 14 609 891. 74 c. Abgaben auf Grund des Bundesratsbe Schlusses vom 29. November 1933 und der Bundesbeschlüsse vom ; 1. Januar 1936 und 22. Dez ember 1938.

16. Erhöhung der Couponabgabe 1 986 034. 27 2 335 225. 17 5 041 405. 30 5 255 742. 42 17. Eommanditbeteiligungen . . . .

20 307. -- 8 736. -- 35 565. -- 20 229. 40 18. Verschiedenes 1) . .

83 398. -- 101241.40 244 090. 75 641 724. 35 Total 16--18 2 088 739. 27 2 445 202. 57 5 321 061. 05 5 917 696. 17 Total 1--18 7 253 394. 09 6 535 070. 0916 960 774. 86 20 527 587. 91 19. Bussen 1 022. 50 1 417. 85 4819.60 32 167. -- 1859 Total 1--19 7 254 416. 69 6 536 487. 94 16 965 594. 46 20 559 754. 91 ') Abgabe auf über 3 bis ßnionatigen Bankguthaben und ihrem Ertrage und Abgäbe auf Urkunden aber Mit ìlgentumarecfite.

420

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1939 und 1940.

Monat

1939

1940

Fr.

Januar . . . . 17 748 694. 34 Februar . . . 19 672 379. 50 März . . . . 25 855 045. 31 April . . . . 25 695 862. 38 Mai .

27 243 834. 13 Juni 29 202 231 92 Juli 25 603 274. 92 August .

25 792 899. 95 September 17820870. 11 Oktober. .

26 569 216. 33 November 31 931 346. 47 Dezember 32 ;62 219. 10 Total 305 297 874. 46 Ende März 63276119.15 1859

1940 Mehreinnahmen Mindereinnahmen

Fr.

Fr.

20 466 524. 50 2 717 830. 16 22 372 369. 02 2 699 989. 52 28 440 375. 63 2 585 330. 32

71 279 269. 15

Fr.

8 003 150. --

0 ine Tabakzölle imd Biersteuer

Auslosung von Obligationen der S'A % eidgenössischen Anleihe 1909.

Die Auslosung der auf 15. August 1940 zur Rückzahlung gelangenden Obligationen der 3*/2 % eidgenössischen Anleihe von 1909 wird Mittwoch, den 15. Mai 1940, 10 Uhr vormittags, im Zimmer Nr. 70, Verwaltungsgebäude des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements in Bern, stattfinden.

B e r n , den 16. April

1940.

Eidgenössische Finanzverwaltung, Kassen- und Rechnungswesen.

1859

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat Januar bis Ende Februar März Januar b i s Ende März B e r n , den 12. April 1859

. . . .

. . . .

1940 201 101

1939 412 275

302

687

Zu-oder Abnahme -- 211 -- 174

-- 385

1940.

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Jahr

1940

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

16

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.04.1940

Date Data Seite

411-420

Page Pagina Ref. No

10 034 249

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