199 Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 21. September 1939.
Der Präsident: Vallotton Der Protokollführer : G. Bovet.
Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 21. September 1939.
Der Präsident : E. Löpfe-Benz.
Der Protokollführer: Leimgruber.
1494
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Bundesbeschluss über
das Volksbegehren für die Abänderung der Art. 3, 32quater der Bundesverfassung.
32bis und
(Vom 19. September 1939.)
Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht des Volksbegehrens für die Abänderung der Art. 81, 32bis und32quaterr der Bundesverfassung im Sinne der Wiederherstellung des vor dem 6. April 1930 bestehenden Zustandes, eines Berichtes des Bundesrates vom 14. April 1939, gestützt auf Art. 121 ff. der Bundesverfassung und Art. 8 des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend die Revision der Bundesverfassung, beschliesst : Art. 1.
Es wird der Volksabstimmung unterbreitet das Volksbegehren für eine Neuordnung des Alkoholwesens, das in Form der allgemeinen Anregung im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes über das Verfahren bei Volksbegehren
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und Abstimmungen betreffend Eevision der Bundesverfassung gestellt wurde und den folgenden Wortlaut hat: «Die Unterzeichneten stellen dem h. Bundesrat zuhanden der Bundesversammlung das Begehren um Abänderung der Art. 31, 82bls und 32quater der Bundesverfassung, im Sinne der Wiederherstellung des vor dem 6. April 1930 bestehenden Zustandes.
Der Bundesrat soll unter Zuziehung aller Volksschichten Verbesserungsvorschläge volkshygienischer und fiskalischer Natur vorlegen. Wegleitend soll dabei sein: 1. Um den Bauern und Obstproduzenten eine gerechte Absatzmöglichkeit für ihre Produkte zu ermöglichen, soll Kirsch und Obstbranntwein nur naturrein verkauft werden können (Verschnittverbot).
2. Der Tafelobstbau ist zu fördern und die Einfuhr von ausländischem Obst auf ein Minimum zu reduzieren. Dem Dörrobstkonsum ist vermehrte Aufmerksamkeit zu schenken (Kriegsreserve von Dörrobst, Militärverpflegung).
Diese Lösung würde nicht verhindern, die Präge der Gewinnung von Futtermitteln aus Obsttrestern weiterhin zu prüfen und schliesslieh der Verwirklichung entgegsnzuf Uhren.
3. Sprit (ausgenommen Brennspiritus) soll nur aus Inlandobst und dessen Abfällen hergestellt werden dürfen, womit die Beschränkung der Spriteinfuhr ohne weiteres gegeben ist.
Mit der Fabrikation sollen bisher bestehende Brennereien betraut werden, womit gleichzeitig erreicht werden kann, das Beamtenheer der Alkoholverwaltung auf ein vernünftiges Mass zu reduzieren.
4. Es soll vorgesehen werden, den Import ausländischer Spirituosen wie Cognac und Rum vorwiegend gegen Kompensation von Schweizer Kirsch und Obstbranntwein zu regeln.»
Art. 2.
Dem Volk wird die Verwerfung des Initiativbegehrens beantragt.
Art. 3.
Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.
Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 12. Juni 1939.
Der Präsident : E. Löpfe-Benz.
Der Protokollführer: Leimgruber.
Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 19. September 1939.
Der Präsident: Yallotton.
1223 Der Protokollführer : G. Bovet.
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Bundesbeschluss über das Volksbegehren für die Abänderung der Art. 3, 32bis und 32quater der Bundesverfassung. (Vom 19. September 1939.)
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1940
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21.02.1940
Date Data Seite
199-200
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