818

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Schriftenmalergewerbe.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 13, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Schriftenmalergewerbe.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrlingsausbildung im Schriftenmalergewerbe erstreckt sich ausschliesslich auf den Beruf des Schriftenmalers.

Die Lehrzeitdauer beträgt 3% Jahre.

Gelernte Maler mit 3- bzw. 3 1/2jähriger Lehrzeit werden nach einer 1% bzw. l Jahr dauernden Zusatzlehre in einem Schriftenmalerbetriebe zur Lehrabschlussprüfung als Schriftenmaler zugelassen (siehe Eeglement über die Lehrlingsausbildung im Maler- und Gipsergewerbe vom 17. Dezember 1937, Art. 1).

Umgekehrt kann ein gelernter Schriftenmaler nach einer einjährigen Zusatzlehre in einem Malerbetriebe das Fähigkeitszeugnis als Maler erwerben.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Ein Betrieb, in dem der Meister allein oder mit einem gelernten Schriftenmaler tätig ist, darf jeweilen nur einen Lehrling ausbilden. Ein zweiter Lehrling kann seine Probezeit antreten, wenn der erste im letzten Halbjahr seiner vertraglichen Lehrzeit steht.

819 Betriebe, die ständig 2 bis 5 gelernte Schriftenmaler beschäftigen, dürfen zwei, und Betriebe, in denen ständig 6 und mehr gelernte Schriftenmaler tätig sind, dürfen höchstens drei Lehrlinge gleichzeitig ausbilden.

Die Aufnahme von zwei und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorhegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung. Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

Allgemeines.

Der Lehrling soll vor allem an sauberes, genaues und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches Arbeiten gewöhnt werden. Er ist zur Ordnung und Reinlichkeit bei der Ausübung des Berufes in der Werkstätte und auf den Arbeitsplätzen sowie zur Führung eines Arbeitsbuches anzuhalten und von Anfang an möglichst zu allen beruflichen Arbeiten heranzuziehen.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten. 'Handhaben, Behandeln und Instandhalten der Werkzeuge und Geräte. Eigenschaften, Anwendung und Verarbeitung der gebräuchlichsten Materialien. Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken. Zweck und Eigenschaften der verschiedenen Anstricharten und Vorbedingungen in bezug auf den Untergrund.

Die nachstehend angeführten Arbeiten dienen als Wegleitung für die planmassige Ausbildung des Lehrlings. Die Arbeiten der einzelnen Lehrjahre sind, soweit zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten notwendig, stets zu wiederholen.

Erstes Lehrjahr.

Üben im Handhaben des Pinsels durch Mithilfe bei Grundier-, Anstrichund Ausfüllarbeiten. Einführen in die Vorarbeiten durch Mithilfe beim Entrosten von Eisen, Ablaugen und Waschen alter Anstriche, Spachteln und Schleifen. Stechen und Unterhalt von Arbeitszeichnungen. Mithelfen beim Einrahmen und Montieren der Glasschilder. Einführen in das Schriftzeichnen.

820 Zweites Lehrjahr.

Mithelfen beim zweiten und dritten Ölfarbanstrich auf Glas, Holz, Metall und Mauerwerk. Aufziehen von Stanniol und Papier. Schriftzeichnen. Schreiben, Schneiden und Eadieren einfacher Schriften. Mixionieren (Anwischen), Mattvergolden und Abdecken von Schriften.

Drittes Lehrjahr und letztes Lehrhalbjahr.

Selbständiges Mischen und Herrichten von Öl- und Lackfarben. Fertiganstrich. Laekierarbeiten, Lasurarbeiten für Transparente. Selbständiges Entwerfen von Schriftzeichnungen. Selbständige Schreib- und Schneidarbeiten.

Ausführen von Glanzgoldarbeiten hinter Glas. Linieren und Konturieren.

Mithelfen beim Ausführen und Abziehen von dekorativen Malereien (Abziehbilder). Selbständiges Montieren kleinerer Schilder und eventuell Mithelfen beim Montieren von Metallbuchstaben.

4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. August 1940 in Kraft.

Bern, den 12. Juni 1940.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Obrecht.

821

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Schriftenmalergewerbe.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe des Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Schriftenmalergewerbe.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen); b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Bechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich äusschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den beiuiskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes als Schriftenmaler nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die einen Expertenkurs mit Erfolg bestanden haben. Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen; deren Beurteilung sowie die Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind sein Arbeitsplatz anzuweisen, die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen und wenn nötig zu erklären. Es ist ihm rechtzeitig mitzuteilen, welche Werkzeuge und Materialien er zur Prüfung selbst mitzubringen hat.

Der Experte hat den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

822

3. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert drei Tage: a. Arbeitsprüfung ca. 20 Stunden, b. Berufskenntnisse ca. l Stunde, c. Fachzeichnen ca. 4 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstoff.

a. Arbeitsprüfung.

Sämtliche Prüflinge haben folgende Arbeiten auszuführen: Ein Glasschild in der Mindestgrösse von 40 x 60 cm in Matt- und Glanzvergoldung und farbiger Behandlung. Die Farbenzusammenstellung ist vom Prüfling zu wählen.

Lasurarbeiten für Transparente.

Spachteln, Lackieren, Fertiganstrich und Nachmischen von Farben.

Schreiben von Schriften auf Holz oder Karton nach Kohlenriss oder Zeichnung.

b. Berufskenntnisse.

Die Prüfung ist möglichst anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen.

Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: Materialkunde. Die wichtigsten im Schriftenmalergewerbe vorkommenden Materialien (Gewinnung, Eigenschaften und Verwendung).

Werkzeuge und Geräte. Verwendung, Behandlung und Unterhalt.

Arbeitsvorgänge und A r b e i t s t e c h n i k e n . Beschreibung der Arbeitsvorgänge von wichtigen Berufsarbeiten und Arbeitstechniken, wie Mineral-, Leim-, Emulsions-, Öl-, Lack-, Lasur- und Vergoldungstechnik.

Allgemeine Fachkenntnisse. Werkstattkunde, Berufshygiene, Unfailgefahren und Unfallverhütung.

c. Fachzeichnen.

Es sind folgende Arbeiten auszuführen: Skizze oder Entwurf im Maßstab l : 10 für Firmenschild.

Arbeits-Schriftzeichnungen (2--3 Schriftarten).

Entwurf oder Vergrösserung einer Schutzmarke oder eines geschriebenen Namenszuges.

5. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind Zweckmässigkeit, saubere und genaue Arbeit, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit.

823

Auf Angaben des Prüflings, er sei in gewisse Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden. Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben: Eigenschaften der Arbeit Beurteilung Note qualitativ und quantitativ vorzüglich . . . sehr gut . . . .

l sauber, nur mit geringen Fehlern behaftet gut 2 noch brauchbar genügend . . . . 8 den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Schriftenmaler zu stellen sind, nicht entsprechend . . . . 0 ungenügend . . . 4 unbrauchbar unbrauchbar. . . 5 Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Note in der Arbeitsprüfung, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen bildet je das Mittel aus den nachstehenden Positionen der einzelnen Prüfungsfächer und ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Das entsprechende Formular kann vom Verband bernischer Reklame- und Schriftenmalermeister unentgeltlich bezogen werden.

Arbeitsprüfung (ca. 20 Stunden).

Für die Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

Pos. 1. Vergolden auf Glas (glänz und matt).

» 2. Stanniol schneiden.

» 3. Eadieren.

» 4. Schreiben von Schriften (Glas, Holz, Karton).

» 5. Spachteln, Lasieren, Lackieren, Farbe nachmischen und Anstrich.

Beruf skenntnisse (ca. l Stunde).

Pos.

» » »

1.

2.

3.

4.

Materialkunde.

Werkzeuge und Geräte.

Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken.

Allgemeine Fachkenntnisse:

Fachzeichnen (ca. 4 Stunden).

Pos. 1. Skizze l : 10.

» 2. Arbeits-Schriftzeichnungen (2--3 Arten).

» 3. Schutzmarke oder Namenszug.

824 Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist, ermittelt wird: Note der Arbeitsprüfung; Note in den Berufskenntnissen; Note im Fachzeichnen; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am I.August 1940 in Kraft.

Bern, den 12. Juni 1940.

2023

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Obrecht.

825

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Berufe des Bauzeichners.

Das eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 13, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Berufe des Bauzeichners.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Ausbildung des zeichnenden Hilfspersonals im Bauingenieurwesen erfolgt in Ingenieurbureaux. Sie erstreckt sich ausschliesslich auf den Beruf des Bauzeichners und hat mindestens einen und höchstens zwei der nachfolgenden Berufszweige zu umfassen : A. Tiefbau.

B. Eisenbetonbau.

G. Stahlbau.

Die Dauer der Lehrzeit beträgt drei Jahre.

Im Lehrvertrag und im Fähigkeitszeugnis sind hinter der Beruf sbezeichnung «Bauzeichner» der oder die Berufszweige in Klammern beizufügen, auf welche sich die Lehrlingsausbildung erstreckt.

Ein gelernter Bauzeichner wird zur Prüfung in weitern Berufszweigen zugelassen, sofern er in der Lage ist, den Erwerb der nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse durch mindestens einjährige Praxis für jeden Berufszweig zu belegen.

Die kantonale Behörde trägt die Berufszweige, in denen die Prüfung mit Erfolg bestanden wurde, im Fähigkeitszeugnisse nach.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

826

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Der Inhaber oder Leiter eines Betriebes, der allein oder mit l bis 2 Bauingenieuren, Bautechnikern oder Bauzeichnern arbeitet, darf jeweilen einen Lehrling ausbilden. Ein zweiter Lehrling kann mit seiner Probezeit beginnen, wenn der erste im letzten Jahr seiner vertraglichen Lehrzeit steht.

Sind in einem Betriebe neben dem Inhaber oder Leiter ständig noch 8--7 Bauingenieure, Bautechniker oder Bauzeichner beschäftigt, so dürfen zwei, und in Betrieben mit acht und mehr ständig beschäftigten technischen Angestellten gleichzeitig drei Lehrlinge ausgebildet werden. Die Aufnahme der Lehrlinge hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Kein Betrieb darf mehr als drei Lehrlinge zur gleichen Zeit ausbilden.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung. Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

Allgemeines.

Der Lehrling ist vor allem an genaues, sauberes und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches Arbeiten zu gewöhnen. Er ist im Rahmen des Lehrprogramms von Anfang an möglichst zu allen beruflichen Arbeiten heranzuziehen.

In Verbindung mit der praktischen Ausbildung sind dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: · Benennung, Herkunft, Eigenschaften, Verwendung und handelsübliche Masse der wichtigsten Materialien und Werkstoffe, die in den Berufszweigen vorkommen, auf die sich die Ausbildung erstreckt. Elementare Kenntnisse von Baukonstruktionen und Arbeitsvorgängen; Grundbegriffe der Festigkeitslehre und der Statik, jedoch nur so weit, als es zum Verständnis der Pläne unumgänglich nötig ist. Die verschiedenen Papiere und Merkmale der wichtigsten Eeproduktionsverfahren.

Das Hauptgewicht der Ausbildung ist auf das Zeichnen und nicht auf das Konstruieren und Berechnen zu legen.

Die nachstehend angeführten Arbeiten dienen als Wegleitung für die planmassige Ausbildung des Lehrlings. Die Arbeiten der einzelnen Lehrjahre sind soweit nötig während der ganzen Lehrzeit zu wiederholen.

827

Bei vorhandener Gelegenheit ist es empfehlenswert, den Lehrling zur Ergänzung der Ausbildung auch auf dem Bauplatz bzw. in der Werkstätte zweckentsprechend zu beschäftigen.

A. Tiefbau.

1. Lehrjahr.

Pausen von Detail-, Werk-, Übersichts- und Situationsplänen in Bleistift und Tusch. Gründliches Einüben der technischen Normalschrift und der Masszahlen. Malen und Falten von Plänen. Allgemeine Bureauarbeiten, wie Führen der Plankontrolle. Einführen in das Lesen von Kurvenplänen. Aufzeichnen von Detailplänen aus allen Gebieten des Tiefbaues, wie Wasser-, Brücken-, Strassen- und Eisenbahnbau nach Skizzen.

2. Lehrjahr.

Selbständiges Aufzeichnen von Detail- und Werkplänen aus allen Gebieten des Tiefbaus nach Angaben, Skizzen und Projektplänen. Anfertigen der dazu° gehörigen Schnitte. Eintragen der nötigen Masse und Beschriftung. Auftragen von Profilen aus Kurvenplänen und nach Aufnahmen. Erstellen von Materiallisten und Massenauszügen.

3. Lehrjahr.

Selbständiges Aufzeichnen von Bauprojekten aus dem Tiefbau nach Skizzen und Angaben. Mithilfe bei Geländeaufnahmen und deren zeichnerische Verarbeitung. Beihilfe beim Aufstellen von Ausmassen und Voranschlägen.

B. Eisenbetonbau.

1. Lehrjahr.

Pausen von Detail-, Werk- und Übersichtsplänen in Bleistift und Tusch.

Gründliches Einüben der technischen Normalschrift und der Masszahlen.

Malen und Falten von Plänen. Allgemeine Bureauarbeiten, wie Führen der Plankontrolle. Einführen in das Aufzeichnen einfacher Schalungs- und Armierungspläne aus allen Gebieten des Hoch- oder Tiefbaus nach Skizzen.

2. Lehrjahr.

Selbständiges Aufzeichnen von Schalungs- und Armierungsplänen aus allen Gebieten des Hoch- oder Tiefbaus nach Angaben, Skizzen und Projektplänen. Anfertigen der dazugehörigen Schnitte. Eintragen der nötigen Masse und Beschriftung. Erstellen von Eisenlisten und Materialauszügen.

3. Lehrjahr.

Zeichnen schwieriger Schalungs-, Armierungs- und Werkpläne nach Angaben, Skizzen und Projektplänen. Selbständiges Aufzeichnen von Grund-

828 rissen, Schnitten und Details aus allen Gebieten des Hoch- oder Tiefbaus nach Angaben. Aufnahme von Bauteilen auf der Baustelle und ihre zeichnerische Verarbeitung. Beihilfe beim Aufstellen von Massenberechnungen und Voranschlägen.

C. Stahlbau.

1. Lehrjahr.

Pausen von Detail-, Werk- und Übersichtsplänen in Bleistift und Tusch.

Gründliches Einüben der technischen Normalschrift und der Masszahlen. Malen und Falten von Plänen. Allgemeine Bureauarbeiten, wie Führen der Plankontrolle. Einführen in das Aufzeichnen einfacher Stahlkonstruktionen nach Skizzen.

2. Lehrjahr.

Selbständiges Aufzeichnen von Stahlkonstruktionen nach Skizzen. Eintragen der nötigen Masse und Beschriftung. Zeichnen der erforderlichen Schnitte.

Einführen in das Anfertigen von Werkstattzeichnungen. Erstellen der Materialund Stücklisten. Vorschriften über Nietungen und Schweissungen. Kenntnisse der Symbole.

3. Lehrjahr.

Aufzeichnen schwieriger genieteter und geschweisster Konstruktionen nach Angaben und Skizzen. Selbständiges Anfertigen von Werkstattzeichnungen und zugehörigen Massberechnungen nach Projektplänen. Aufnahme von Bauteilen auf der Baustelle und ihre zeichnerische Verarbeitung. Beihilfe beim Aufstellen von Gewichtsberechnungen und Voranschlägen.

4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. August 1940 in Kraft.

Bern, den 12. Juni 1940.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Obrecht.

829

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Berufe des Bauzeichners.

Das eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

nach Massgabe von Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Berufe des Bauzeichners.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung und Berufskenntnisse) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes als Bauzeichner nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt. Die Prüfung kann in einem geeigneten technischen Bureau oder in einer Berufsschule durchgeführt werden.

Für jede Prüfung ist die nötige Zahl von Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die einen Expertenkurs mit Erfolg bestanden haben. Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen; deren Beurteilung sowie die Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen und wenn nötig zu erklären.

Die Experten haben den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

830 3. Prüflingsdauer.

Die Prüfung dauert 2% bzw. 3% Tage, je nachdem sie einen oder zwei Berufszweige umfasst: a. Arbeitsprüfung ca. 19 bzw. 25 Stunden, b. Berufskenntnisse l--2 bzw. ca. 3 Stunden.

Dazu kommt, die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern, nach besonderen Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstoff.

Jeder Prüfling hat in dem Berufszweig, auf den sich seine Ausbildung erstreckt, nachstehende Arbeiten auszuführen; erfolgt die Prüfung in zwei Berufszweigen, so haben die Experten den Umfang der Arbeiten entsprechend der zur Verfügung stehenden Zeit zu reduzieren.

A. Tiefbau.

a. Arbeitsprüfung.

1. Werkpläne za einer Aufgabe aus dem Tiefbau (Wasser-, Brücken-, Strassenoder Eisenbahnbau) nach gegebenen Skizzen.

2. Aufzeichnen der nötigen Schnitte und Details für die obige Aufgabe, nach Angabe der Experten, mit den erforderlichen Massen und Beschriftungen.

3. Auftragen von Profilen aus Kurvenplänen.

4. Anfertigen einer Materialliste oder eines Massenauszuges.

5. Anfertigen einer kleinen Planpause in Tusch.

b. Berwfskenntnisse.

1. B a u s t o f f k u n d e : Die wichtigsten im Tiefbau vorkommenden Materialien und Werkstoffe (Benennung, Herkunft, Eigenschaften, Verwendung, handelsübliche Masse).

2. Allgemeine Fachkenntnisse: Fragen über die in der Arbeitsprüfung behandelte Aufgabe. Beschreibung von im Tiefbau häufig vorkommenden Baukonstruktionen und Arbeitsvorgängen; Erläuterungen durch Skizzen.

Kenntnisse von Kurvenplänen.

B. Eisenbetonbau.

a. Arbeitsprüfung.

1. Aufzeichnen von Schalungs- und Armierungsplänen für eine Eisenbetonkonstruktion aus dem Gebiete des Hoch- oder Tiefbaus nach gegebenen Skizzen.

2. Aufzeichnen der nötigen Schnitte und Details für die obige Konstruktion, nach Angaben der Experten, mit den erforderlichen Massen und Beschriftungen.

3. Anfertigen der Eisenliste.

4. Anfertigen einer kleinen Planpause in Tusch.

83t b. Berufskenntnisse.

1. B a u s t o f f k u n d e : Die wichtigsten im Eisenbetonbau vorkommenden Materialien und Werkstoff e (Benennung, Herkunft, Eigenschaften, Verwendung, handelsübliche Masse).

2. Allgemeine F a c h k e n n t n i s s e : Fragen über die in der Arbeitsprüfung behandelte Aufgabe. Beschreibung verschiedener Baukonstruktionen, wie Deckensysteme, Träger, Stützen, Fundamente.

C. Stahlbau.

a. Arbeitsprüfung.

1. Aufzeichnung einer genieteten oder geschweissten Stahlkonstruktion, wie Dach- oder Hallenbinder, Brücke, Kran, Skelettbau nach gegebenen Skizzen.

2. Aufzeichnen der nötigen Schnitte, Details und Werkstattzeichnungen für obige Konstruktion, nach Angaben der Experten, mit den erforderlichen Massen und Beschriftungen.

8. Erstellen einer Material- oder Stückliste.

4. Anfertigen einer kleinen Planpause in Tusch.

b. Berufskenntnisse.

,1. B a u s t o f f k u n d e : Die wichtigsten im Stahlbau vorkommenden Materialien und Werkstoffe (Benennung, Herkunft, Eigenschaften, Verwendung, handelsübliche Masse).

2. Allgemeine Fachkenntnisse: Fragen über die in der Arbeitsprüfung behandelte Aufgabe. Beschreibung verschiedener Stahlkonstruktionen, wie Voll Wandkonstruktionen, Fachwerke; Nietung, Schweissung. Kenntnisse von Arbeitsvorgängen in der Werkstatt und auf Montage.

5. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Arbeitsprüfung sind die zeichnerische Darstellung, genaue und saubere Arbeit, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit. Für jede Arbeit ist die benötigte Zeit aufzuschreiben.

Auf Angaben des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechende Note zu geben: Eigenschaften der Arbeit:

qualitativ und quantitativ vorzüglich sauber, mit geringen Fehlern behaftet noch brauchbar den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Bauzeichner zu stellen sind, nicht entsprechend. . .

unbrauchbar

Beurteilung

Note

sehr gut gut genügend

l 2 3

ungenügend unbrauchbar

4 5

832

Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Note in der Arbeitsprüfung und den Berufskenntnissen bildet je das Mittel aus den nachstehenden Prüfungspositionen und ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Das entsprechende Formular kann vom schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Verein unentgeltlich bezogen werden.

Arbeitsprüfung.

Für die Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Genauigkeit, Sauberkeit und Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

Pos.l.

» 2.

» 3.

» 4.

» 5.

Für alle drei Berufszweige.

Zeichnerische Darstellung der Haupt- und Detailpläne.

Bichtigkeit der Darstellung der Haupt- und Detailpläne.

Beschriftung und Masszahlen.

Erstellen der Materialliste oder des Massenauszuges, der Eisenliste oder der Stückliste.

Planpause in Tusch.

Berufskenntnisse.

Pos. 1. Baustoff künde.

» 2. Allgemeine Fachkenntnisse.

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die wie folgt ermittelt wird: aus den Noten der Arbeitsprüfungen in den betreffenden Beiafszweigen, aus der Note in den Berufskenntnissen, .

aus der Mittelnote der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Wird nur in einem Berufszweig geprüft, so ist die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen.

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Gesamtnote als auch die Note der Arbeitsprüfung bzw. das Mittel der Noten der Arbeitsprüfungen in zwei Berufszweigen je den Wert 3,0 nicht überschreitet. Ist das Mittel der Noten der Arbeitsprüfung in zwei Berufszweigen genügend, die eine dieser Noten aber schlechter als 3,0, so hat der Kandidat die Prüfung bestanden; es darf ihm aber nur der Berufszweig ins Fähigkeitszeugnis eingetragen werden, in dem er die genügende Note erhielt.

833

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. August 1940 in Kraft.

Bern, den 12. Juni 1940.

2024 Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Obrecht.

Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung.

Auf Grund des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Art. 16 der Vollziehungsverordnung vom 23. Juni 1933 betreffend die amtliche Prüfung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die eidgenössische Mass- und Gewichtskommission nachstehendes Verbrauchsmessersystem zur amtlichen Prüfung zugelassen und ihm das beifolgende Systemzeichen erteilt: Fabrikant: Moser, Glaser è Co..A. G., Basel.

Säulen-Spannungswandler, |p Typen SpLIJE, SpOIJE, SpMIJE, für Innenaufstellung; Typen SpLIFE, SpOIPE, SpMIFE, für Freiluftaufstellung; für die Frequenz 50.

Diesen Bezeichnungen wird eine Ziffer beigefügt, die einem Zehntel der Belastung entspricht.

Bern, den 3. Juli 1940.

'·9

Der Präsident der eidg. Mass- und Gewichtskommission : P. Joye.

Theoretisch-praktischer Unterrichtskurs für EdelmetallprobiererKandidaten.

Gestützt auf die Bestimmungen der Art. 20 bis 27 des Beglementes vom 17. November 1937 über die Einstellung und die Ausbildung von ProbiererLehrlingen, sowie über die Diplomierung der beeidigten Probierer, findet in der Zeit vom 23. September bis 12. Oktober 1940 im Chemiegebäude der EidBundesblatt. 92. Jahrg. Bd. I.

66

834

genössischen Technischen Hochschule in Zürich ein theoretisch-praktischer Unterrichtskurs für Edelmetallprobierer-Kandidaten statt.

Zu diesem Kurse werden Probierer-Lehrlinge, welche die reglementarischen Ausweise besitzen, sowie beeidigte Probierer zugelassen.

Die Anmeldungen sind bis spätestens am 14. September 1940 an die eidgenössische Oberzolldirektion, Zentralamt für Edelmetallkontrolle, in Bern zu richten.

Bern, den 15. Juli 1940.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

2029

Eidgenössische Probierer-Diplomprüfungen.

Gestützt auf die Bestimmungen der Art. 28 bis 38 des Eeglementes vom 17. November 1937 über die Einstellung und die Ausbildung von ProbiererLehrlingen, sowie über die Diplomierung der beeidigten Probierer, werden in der Zeit vom 14. bis 19. Oktober 1940 im Chemiegebäude der Eidgenössischen Technischen Hochschule in Zürich eidgenössische Probierer-Diplomprüfungen abgehalten.

Die Anmeldungen sind bis spätestens am 5. Oktober 1940 an die eidgenössische Oberzolldirektion, Zentralamt für Edelmetallkontrolle, in Bern zu richten.

Der Anmeldung sind der Geburtsschein, ein Leumundszeugnis, sowie ein Ausweis über die bestandene Lehrzeit und den Besuch des theoretisch-praktischen Unterrichtskurses beizulegen.

Bern, den 15. Juli 1940.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

2029

Notifikation.

Am 25. Oktober 1939 entdeckte ein Grehzwächter in der Nähe von Bogno drei Personen, die im Begriffe waren, drei Traglasten mit rohem Kaffee im Gewichte von 62 kg aus der Schweiz zu schmuggeln. Die Schmuggler entkamen.

Gestützt auf Art. 102, Abs. l, in Verbindung mit Art. 121 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen wurde die Ware durch den Zolldienst beschlagnahmt. Dem rechtmässigen Eigentümer wird hiermit gemäss Art. 102, Abs. 4, des genannten Gesetzes von der Beschlagnahme Kenntnis gegeben. Er kann dieselbe binnen '30 Tagen seit dem Erscheinen dieser Notifikation bei der Zollkreisdirektion Lugano durch Beschwerde anfechten. Meldet sich binnen dieser Frist kein Ansprecher, so wird die beschlagnahmte Ware nach Gesetz verwertet.

Bern, den 9. Juli 1940.

2029

Eidgenössische Oberzolldirektion.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1940

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

28

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.07.1940

Date Data Seite

818-834

Page Pagina Ref. No

10 034 317

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.