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Bekanntmachungen von

Departement und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Aenderungen Bestände der Auswanderungsagenturen und ihrer Unteragenten während des II, Quartals 1905.

Als Unteragenten sind a u s g e t r e t e n : Von der Agentur Zwilchenbart in Basel: Ivan Sepie in Buchs.

Johann Künzi in Langenthal.

Ad. Fried. Böhme in Bern.

Von der Agentur F. Ludwig in Chiasso : Pasquale Bernasconi in Chiasso.

Als Unteragenten sind a n g e s t e l l t worden: Von der Agentur Louis Kaiser in Basel: Francois Choulat in Cornol.

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Von der Agentur Zwilchenbart in Basel: Vincenz Bozic in Buchs.

Emil Bransehi in Solothurn.

Jakob Gisin in St. Gallen.

Albert Thommen in Basel.

Fritz Marti in Langenthal.

Von der Agentur E. Meiss in Zürich: John Lucien Marti in Zermatt.

Jos. Zimmerli in Lachen.

Von der Agentur Gorecco & Brivio in Sodio: Francesco Zala in Brusio.

Andreas Valentin Müller in Neuenburg ist von der Agentur Zwilchenbart in Basel zur Agentur Ronimel & Cie. daselbst übergetreten.

Sein D o m i z i l hat verlegt: Adolphe Großenbacher (Zwilchenbart) von Estavayer nach Montagny (Waadt).

B e r n , den 1. Juli 1905.

Schweizerisches Politisches Departement.

Abteilung Aaswandernngswesen.

Eröffnung des Zollamtes Grassier für den Pflanzenverkehr.

Das Zollamt Crassier ist im Sinne von Artikel 61 der Vollziehungsverordnung zum Buudesgesetz betreffend Förderung der Landwirtschaft durch den Bund, vom 10. Juli 1894, auf den 1. Juli 1905 für den Pflanzenverkehr geöffnet worden.

B e r n , den 22. Juni 1905.

Schweizerisches Landwirtschaftsdepartement.

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Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Drahtseilbahn Lugano - Monte San Salvatore ersucht um die Bewilligung, die genannte Bahn mit einer Baulänge von 1651 Metern samt Betriebsmaterial und Zubehörden (inklusive Keservemotor) im Sinne des Artikels 9 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874, im L Rang zu verpfänden zur Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 200,000, das zur Auslösung eines auf der Bahn haftenden Anleihens im gleichen Betrage dienen soll.

Gemäß gesetzlicher Vorschrift wird das Verpfändungsgesuch hiermit öffentlich bekannt gemacht und eine mit dem 10. Juli 1905 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 15. Juni 1905.

Im Namen des schweizerischen Bundesrates, Bundeskanzlei.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Verwaltung der Dolderbahn-Aktiengesellschaft in Zürich stellt das Gesuch, daß ihr bewilligt werde, die 0,sio km. lange Drahtseilbahn vom Römerhof zum Dolder und die 0,68? km. lange Straßenbahn vom Waldhaus zum Hotel Dolder samt Zubehörden und Betriebsmaterial, jedoch ausschließlich der elektrischen Kraftstation, im SU. Rang für eine Summe von Fr. 20,000 zu verpfänden, um bis zu diesem Betrage ein Anleihen von Fr. 350,000 sicherzustellen, welches zur Tilgung von Schulden im Betrage von Fr. 50,000 und zur Erstellung eines Hotelanbaues an das Waldhaus Dolder aufgenommen werden soll und zu dessen Sicherheit außerdem die sämtlichen übrigen Liegenschaften der Gesellschaft mitverpfändet werden.

Gemäß gesetzlicher Vorschrift wird dieses Pfandbestellungsbegehren hiermit öffentlich bekannt gemacht und eine mit dem 17. Juli 1905 ablaufende Frist angesetzt, innerhalb welcher allBundesblatt. 67. Jahrg. Bd. IV.

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fällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 4. Juli 1905.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates :

Die Bundeskanzlei.

Eidgenössisches Polytechnikum in Zürich.

In Anwendung von Art. 8 des Réglementes für die Diplomprüfungen wird hiermit bekannt gemacht, daß der schweizerische Schulrat, in Würdigung des Ergebnisses der bestandenen Prüfungen, nachstehenden, in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten Studierenden des eidg. Polytechnikums, Diplome erteilt hat : Diplom als Ingenieur: Bertschi, Hektor, von Dürrenäsch, Aargau.

Bourgeois, Alfred, von Genf.

Curti, Paul, von Rapperswil, St. Gallen.

Güster, Walter, von Rheineck, St. Gallen.

Porter, Robert, von St. Gallen.

Fröhlich, Hans, von Brugg, Aargau.

Gamper, Hermann, von Aarau.

Grüner, Alfred, von Bern.

Herzog, Hans, von Reckingen, Aargau.

Huber, Jakob, von Mettendorf, Thurgau.

Huber, Oskar, von St. Gallen.

Jenny, Hans, von Ennenda, Glarus.

Katscher, Karl, von Miethsdorf, Steiermark.

Keller, Arnold, von Winterthur.

Mathys, Gustav, von Chaux-de-Fonds, Neuenburg.

Mettler, Arnold, von Paris.

Meyer, Bugen, von Herisau, Appenzell A.-Rh.

Meyer, Walter, von Zürich.

Neuhaus, Walter, von Thun, Bern.

Peter, Arthur, von Aarberg, Bern.

Probst, Emanuel, von Basel.

Reich, Ernst, von Sennwald, St. Gallen.

579 Ritter, Hugo, von Zürich.

Rychner, Hans, von Neuenburg.

Schaffer, Walter, von Mirchel, Bern.

Schaffner, Karl, von Effingen, Aargau.

Schmidt, Max, von Aarau.

Schneider, Georges, von Altstätten, St. Gallen.

Vernier, Andreas, von Grüsch, Graubünden.

Wild, Eugen, von Thusis, Graubünden.

Diplom als Maschineningenieur: Abegg, Walter, von Rüschlikon, Zürich.

Aubeck, Albert Krogh, von Aal borg, Dänemark.

Baur, Henry, von Zürich.

Bertschinger, Jakob, von Zürich.

Beuttner, Paul, von Bischofszell, Thurgau.

Boßhard, Alfred, von Zürich.

Brüderlin, Karl, von Liestal, Baselland.

Cesoni, Francesco, von Calco d'Agnona, Italien Clottu, Charles, von Cornaux, Neuenburg.

Cochand, Jules, von Yverdon, Waadt.

Comte, René, von Romont, Preiburg.

Drack, Fritz, von Zürich.

Dubs, Robert, von Äsch-Birmenstorf, Zürich.

Frey, Wilhelm, von Zürich.

Gruisan, Georges, von Avenches, Waadt.

Gruyer, Hans, von Zürich.

Häfeli, Fritz, von Schmidrued, Aargau.

Haueter, Hans, von Zürich.

Hoeßli, Bernhard, von Andeer, Graubünden.

Hoffmann, Paul, von Rappoltsweiler, Elsaß.

Hofmann, Wilhelm, von Bärringen, Böhmen.

Hug, Otto, von Kriens, Luzern.

Huguenin, Albert, von Locle und Genf (mit Auszeichnung).

Jäger, Gottfried, von Ragaz, St. Gallen.

Jeanneret, Edmund, von Neuenburg.

Keel, Karl, von Rebstein, St. Gallen.

Keller, Hans, von Zürich.

Kox, François, von Remich, Luxemburg.

Kühn, Paul, von St. Gallen.

Landberg, Anders H. J., von Rättvik, Schweden.

Lang, Hermann, von Subingen, Solothurn.

Lüscher, Rudolf, von Basel.

580 Mayer, André, von Colmar, Elsaß.

Müller, Emil, von Wiesendangen, Zürich.

Muntwyler, Armin, von Spreitenbach, Aargau.

Nägeli, Max, von Horgen, Zürich.

Niggeler, Walter, von Großaffoltern, Bern.

Negri, Bmilio A., von Mercedes, Argentinien.

Real, Paul, von Schwyz.

Regard, Francis, von Genf.

Reynaud, Julien, von Chambéry, Frankreich.

Scholter, Rudolf, von Pilsen, Böhmen.

Schwarzenbach, Werner, von Thalwil, Zürich.

Seit/, Eugen, von Oberhelfenswil, St. Gallen.

Skâcelik, Joseph, von Prerau, Mähren.

Spieß, Paul, von Ubwiesen, Zürich.

Stadier, Theodor, von Freiwaldau, Österreich-Schlesien.

Steiner, Ludwig, von Papa, Ungarn.

Turrettini, Fernand, von Genf.

Wollner, Ernst, von Budapest, Ungarn.

Zindel, Georg, von Mülhausen, Elsaß.

Z ü r i c h , den 30. Juni 1905.

Der Präsident des scliweis. Schulrates : Dr. K. Gnehm.

Beglaubigung von Beweisyrkunden für Russland.

Laut Elitteilung der russischen Gesandtschaft schreibt die russische Zivilprozeßordnung vor, daß Beweisurkunden, die anderwärts errichtet worden sind, von den dortigen Behörden nur dann in Berücksichtigung gezogen werden können, wenn sie die seitens der kompetenten russischen Behörde abgegebene Erklärung enthalten, daß sie ordnungsmäßig, d. h. formgerecht nach Mitgabe der Ortsgesetze errichtet seien.

Begreiflicherweise nimmt aber die russische Gesandtschaft Anstand, eine derartige Erklärung zu Händen der russischen Behörden abzugeben, wenn nicht eine solche der Bundeskanzlei vorliegt, und diese selbst ist nicht in der Lage, sie von sich aus abzugeben, weil sie die fünfundzwanzig schweizerischen Kantonalgesetzgebungen, welche bezügliche Formvorschriften enthalten,

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weder kennt, noch zu kennen zensiert ist. Die erwähnte Erklärung hat daher jeweilen von der kantonalen Staatskanzlei auszugehen, falls diese hierzu kompetent erscheint ; wenn nicht, von der kompetenten kantonalen Behörde, in welchem Falle die kantonale Staatskanzlei sich mit der Bescheinigung begnügen kann, daß die Urkunde, nach Mitgabe der Erklärung der kompetenten kantonalen Behörde, formgültig errichtet sei.

Es ist nun schon öfter vorgekommen, daß Prozeßvollmachten, Kontokorrentauszüge und ähnliche Urkunden, welche jener Erklärung ermangelten, seitens der russischen Behörden zur nachträglichen Ergänzung an die russische Gesandtschaft und von dieser an die Bundeskanzlei zurückgemittelt worden sind, wodurch, abgesehen von unnützen Kosten, ein für die Interessenten höchst verdrießlicher und vielleicht nicht wieder gut zu machender Zeitverlust herbeigeführt wurde.

Um diesem Übelstande abzuhelfen, ist darauf Bedacht zu nehmen, daß alle Urkunden, welche die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche irgendwelcher Art zu erleichtern bestimmt sind, mit der erwähnten Erklärung versehen an die Bundeskanzlei gelangen. Diese wird dann nicht ermangeln, ihrerseits zu bescheinigen, daß die Urkunde, nach Mitgabe der von der kompetenten Behörde abgegebenen Erklärung, formgereeht sei.

(Vgl. Bundesbl. 1883, III, 487; 1887, III, 19.)

Endlich wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß jedes durch die russische Gesandtschaft zu legalisierende Aktenstück, mit Ausnahme der Reisepässe und Zivilstandsakten, von einer Abschrift zu Händen des Gesandtschaftsarchivs begleitet sein muß.

Die auf dem Originalakt befindlichen Beglaubigungen können in der Kopie weggelassen werden.

Jr DO B e r n , I.November 1904.

Bundeskanzlei.

VoÜziehungsverordnung zum ioUgesetz.

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni

582 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile: L Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

Verfahren bei der Zollabfertigung: n.

A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

Die Abfertigung mit Geleitschein.

m.

·n IV.

Eidgenössische Niederlagshäuser.

·n Die Abfertigung mit Freipaß.

v.

·n Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

VI.

·n Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VII.

ï> Allgemeine Schlußbestimmungen.

VIII.

·n Formulare.

Anhang Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar 1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1905

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28

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05.07.1905

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