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Botschaft des

ßundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Konzession einer elektrischen Drahtseilbahn von Gunten nach Sigriswil.

(Vom 5. Juni 1905.i

Tit.

Mittelst Eingabe vom 4. Januar 1905 unterbreitete der G e m e i n d e r a t von S i g r i s w i l dem Eisenbahndepartement zu Händen der Bundesbehörden das Gesuch, es möchte der Einw o h n e r g e m e i n d e S i g r i s w i l die Konzession für den Bau und den Betrieb einer elektrischen Drahtseilbahn von G u n t e n nach S i g r i s w i l erteilt werden.

Der allgemeine Bericht geht davon aus, Sigriswil erlange wegen seiner schönen, geschützten Lage, der herrlichen Aussicht und der zahlreichen Spaziergänge immer mehr Bedeutung als Luftkurort. Die Gemeinde erachte als zeitgemäß, daß auch ihre Ortschaft durch ein geeignetes Verkehrsmittel in nähere Verbindung mit dem Thunersee gebracht werde. Nicht nur die Verhältnisse in Sigriswil, sondern auch diejenigen des ganzen rechten Thunerseeufers mit seiner stetig fortschreitenden Bebauung lassen, die angestrebte Verbindung als gerechtfertigt erscheinen.

Gemäß dem technischen Berichte nimmt die Drahtseilbahn ihren Anfang im Zentrum der Ortschaft Gunten, in der Nähe des Hotel Kreuz und der Straße Thun-Interlaken. Nach Durchschneidung der in Gunten spitz auslaufenden linken Bachböschung wende sich die Bahn nach rechts, um der Ortschaft Sigriswil

231 möglichst nahe zu kommen, Die obere Station liege am Anfang des schwach geneigten Plateaus etwa 180 Meter vor dem Hotel zum Bären. Eine breite, von Bäumen beschattete, schöne Aussicht gewährende Zufahrtsstraße würde wohl bald ein beliebter Spaziergang der Kurgäste werden.

Die Bahn erhalte Steigungen von 37,s bis 48,s °/o und eine horizontale Länge von 490 Meter. Die untere Station habe eine Höhenlage von 577,so und die obere eine solche von 789 Meter, so daß 211,70 Meter Höhe zu überwinden seien. Die Steigungsverhältnisse verlangen gemauerten Unterbau. Die Spurweite der Bahn betrage einen Meter. Die Wagen besitzen nur eine Klasse.

Die Lieferung der Betriebskraft sei durch das Kanderwerk vorDer summarische Kostenvoranschlag enthält folgende Hauptposten : Kapitalbeschaffung u n d Projektverfassung . . . F r . 24,000 Landankauf ,, 14,000 Unterbau mit Zufahrten ,, 68,000 Oberbau ,, 32,000 Hochbauten ,, 44,000 Elektrische und mechanische Einrichtungen ,, 30,000 Rollmaterial ,, 25,000 Mobiliar und Gerätschaften ,, 3,000 Unvorhergesehenes u n d Verschiedenes . . . . ,, 20,000 Gesamtkosten Fr. 260,000 oder Fr. 520,000 per Kilometer der Bahnlänge.

Mittelst Vernehrnlassung vom 1. März 1905 erklärte der Regierungsrat des Kantons Bern, daß er gegen die Erteilung der Konzession keine Einwendungen erhebe.

Bei den konferenziellen Verhandlungen, die am 15. Mai 1905 in Bern stattfanden, erklärte man sich im allgemeinen mit dem vom Eisenbahndepartement vorgelegten Konzessionsentwurfe einverstanden. Nur zu Art. 16 wünschten die Vertreter der Gemeinde Sigrisvvil, entsprechend den Ausführungen im Berichte zum Konzessionsgesuch, Aufnahme einer Bestimmung, wonach Einheimische (d. h. die Bewohner (1er Gemeinde Sigriswil) zur Hälfte der Taxen befördert werden sollen.

Auf den Antrag des Eisenbahndepartements haben wir diesem Begehren nicht entsprochen, da bei dieser Konzession ein triftiger Grund, den Einheimischen billigere Taxen zu bewilligen, nicht

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·vorliegt. Sigriswil ist auf guter Fahrstraße von Grünten ohne Anstrengung zu Fuß zu erreichen. Im übrigen liegen die Verhältnisse ähnlich, wie bei der von Ihnen unterm 31. März 1905 (E. A. S. XXI, 62) erteilten Konzession einer elektrischen Drahtseilbahn von Linthal nach Braunwald. Wir erlauben uns, auf die Botschaft vom 10. Januar 1905 (B. Bl. I, 25) zu verweisen und nur kurz zu wiederholen, daß kein Grund besteht, denjenigen Personen, die zufällig in Sigriswil wohnen, billigere Taxen zuzusichern als denjenigen, die in der näheren oder weiteren Umgebung niedergelassen sind. Gegenüber dem von den Vertretern des Gemeinderates Sigriswil geltend gemachten Einwände, die Posttaxe für die Strecke Gunten-Sigriswil sei billiger als die für die Bahn vorgesehene Taxe, und es sei insbesondere aus diesem Grunde für die einheimische Bevölkerung eine besondere Ermäßigung zu bewilligen, ist zu bemerken, daß dieses Argument höchstens dazu dienen könnte, eine Reduktion des konzessionsmäßigen Taxansatzes vorzunehmen.

Weitere Bemerkungen haben wir nicht anzubringen. Wir empfehlen Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme und benutzen auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bern', den 5. Juni 1905.

Im^Namen des schweizj Bundearates, Der Bundespräsident:

Buchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ßingier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Konzession einer elektrischen Drahtseilbahn von Gunten nach Sigriswil.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Gremeinderates Sigriswil vom 4. Januar 1905; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 1905, beschließt: Der E i n w o h n e r g e m e i n d e S i g r i s w i l , vertreten durch den G e m e i n d e r a t S i g r i s w i l , wird zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und den Betrieb einer elektrischen Drahtseilbahn von G u n t e n nach S i g r i s w i l unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen erteilt: Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Die Bahn wird als Nebenbahn im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1899 erklärt.

Art. 2. Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, erteilt.

Bundesblatt. 57. Jahrg. Bd. IV.

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234 Art. 3.

Der Sitz der Gesellschaft ist in Sigriswil.

Art. 4. Die Mehrheit der Direktion und des Verwaltungsrates oder weitern Ausschusses soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, bestehen.

Art. 5. Binnen einer Frist von 24 Monaten, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, sind dem Bundesrat die vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen.

Innert 6 Monaten nach der Plangenehmigung ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellungö der Bahn zu machen.

Art. 6. Binnen einem Jahre, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnet, ist die ganze konzessionierte Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Art. 7. Die Ausführung des Bahnbaues, sowie der zum Betrieb der Bahn erforderlichen Einrichtungen darf nur geschehen auf Grund von Ausführungsplänen, welche vorher dem Bundesrat vorgelegt und von diesem genehmigt worden sind. Der Bundesrat ist berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne eine Abänderung derselben zu verlangen, wenn eine solche durch die Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist.

Art. 8. Die Bahn wird mit Spurweite von l Meter und eingeleisig erstellt und mittelst Elektrizität betrieben.

Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. s. w., sind Eigentum des Kantons Bern und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 10. Den eidgenossischenïBeamten, welchen die Überwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die Bahnverwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Teilen der Bahn, der Stationen und des Materials zu gestatten, sowie das zur Untersuchung nötige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 11. Der Bundesrat kann verlangen, daß Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funk-

235 tionen zu begründeten Klagen Anlaß geben und gegen welche die Gesellschaft nicht von sich aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft .oder nötigenfalls entlassen werden.

Ebenso hat er das Recht, zu verlangen, daß Mitglieder der Verwaltung, welchen vorübergehend oder dauernd Funktionen eines Beamten oder Angestellten übertragen sind und die in der Ausübung derselben Anlaß zu begründeten Klagen geben, dieser Funktionen enthoben werden.

Art. 12, Die Gesellschaft übernimmt die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern. Zur Beförderung von lebenden Tieren ist sie nicht verpflichtet.

Art. 13. Die Gesellschaft hat sich dem Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Danipfschiffunternehmungen zu unterziehen. Soweit sie Änderungen nötig findet, können solche erst eingeführt werden, nachdem sie vom Bundesrat genehmigt worden sind.

Art. 14. Es bleibt der Gesellschaft im allgemeinen anheimgestellt, die Zahl der täglichen Züge und deren Kurszeiten festzusetzen. Immerhin sollen alle daherigen Projekte, soweit sie sich auf fahrplanmäßige Züge beziehen, dem Eisenbahndepartement vorgelegt werden und dürfen vor der Genehmigung nicht vollzogen werden.

Die Fahrgeschwindigkeit der Züge wird vom Bundesrat festgesetzt.

Art. 15. Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen mit nur einer Klasse aufstellen, deren Typus vom Bundesrat genehmigt werden muß.

Art. 16. Die Gesellschaft kann für die Beförderung von Personen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze beziehen : für die Bergfahrt 85 Rappen, für die Talfahrt 55 ,, Für Kinder unter 4 Jahren ist, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, keine Taxe, für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zehnten Altersjahre die Hälfte der Taxe zu zahlen. Der Bundesrat kann eine angemessene Ausdehnung der zur Hälfte der Taxe berechtigenden Altersgrenze verlangen.

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Für Hin- und Rückfahrten sind die Personentaxen mindestens 20 °/o niedriger anzusetzen als für einfache und einmalige Fahrten, Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, welche im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu reduzierter Taxe auszugeben.

Art. 17. Für die Beförderung von Armen, welche sich als solche durch Zeugnis der zuständigen Behörden ausweisen, ist die halbe Personentaxe zu berechuen. Auf Anordnung eidgenössischer oder kantonaler Behörden sind auch Arrestanten zu transportieren.

Der Bundesrat wird hierüber die nähern Bestimmungen aufstellen.

Art. 18. Jeder Reisende ist berechtigt, 10 Kilogramm Reisegepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für anderes Reisegepäck kann eine Taxe von höchstens 85 Rappen per 100 Kilogramm für die Berg- oder die Talfahrt bezogen werden.

Mit Zustimmung des Bundesrates kann für das Reisendengepäck ein Abfertigungsverfahren mit einer einheitlichen Taxe eingeführt werden. In diesem Falle setzt der Bundesrat die Taxe fest.

Art. 19. Für Güter kann eine Taxe von höchstens 45 Rappen per 100 Kilogramm für die Berg- oder die Talfahrt bezogen werden.

Art. 20. Traglasten mit landwirtschaftlichen und einheimischen gewerblichen Erzeugnissen, sowie Handwerkszeug für den persönlichen Gebrauch des Aufgebers, welche in Begleitung der Träger mit den Personenzügen transportiert und am Bestimmungsort sofort wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 15 Kilogramm nicht übersteigen, frachtfrei.

Für das Mehrgewicht ist die Grütertaxe zu erheben.

Art. 21. Die Minimaltransporttaxe für Gepäck und für Gütersendungen beträgt höchstens 40 Rappen.

Art. 22. Die vorstehenden Taxbestimmungen beschlagen bloß den Transport von Station zu Station. Die Waren sind von den

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Aufgebern an die Stationsverladplätze aufzuliefern und vom Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen.

Das Auf- und Abladen der Waren ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere Taxe dafür nicht erhoben werden.

Art. 23. Bezüglich des Gewichtes werden Gütersendungen bis auf 20 Kilogramm für volle 20 Kilogramm gerechnet und Gepäcksendungen bis auf 10 Kilogramm für volle 10 Kilogramm ; das Mehrgewicht wird nach Einheiten von je 10 Kilogramm berechnet, wobei jeder Bruchteil von 10 Kilogramm für eine ganze Einheit gilt.

Wenn die genaue Ziffer der gemäß diesen Vorschriften berechneten Taxe nicht ohne Rest durch 5 teilbar ist, so wird dieselbe auf die nächsthöhere durch 5 teilbare Zahl aufgerundet, insofern der Rest mindestens einen Rappen beträgt.

Art. 24. Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind besondere Réglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 25. Die sämtlichen Réglemente und Tarife sind mindestens zwei Monate, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 26. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nacheinander einen sechs Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist das nach gegenwärtiger Konzession zulässige Maximum der Transporttaxen verhältnismäßig herabzusetzen. Kann diesfalls eine Verständigung zwischen dem Bundesrate und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet darüber die Bundesversammlung.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschließlich die Verzinsung des Obligationenkapitals, zu decken, so kann der Bundesrat eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansätze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 27. Die Gesellschaft ist verpflichtet, für Äufnung genügender Brneuerungs- und Reservefonds zu sorgen und für das Personal eine Kranken- und Unterstützungskasse einzurichten oder dasselbe bei einer Anstalt zu versichern. Ferner sind die Reisenden und das Personal bezüglich der aus dem Bundesgesetz über die Haft-

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pflicht, vom 1. Juli 1875, hervorgehenden Verpflichtungen bei einer Anstalt zu versichern. Die hierüber aufzustellenden besondern Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 28. Für die Ausübung des Rückkaufsrechtes des Bundes oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, des Kantons Bern, gelten folgende Bestimmungen: a. Der Rückkauf kann frühestens 30 Jahre nach Eröffnung des Betriebes und von da an je auf 1. Januar eines Jahres erfolgen. Vom Entschluß des Rückkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem wirklichen Eintritte desselben Kenntnis zu geben.

b. Durch den Rückkauf wird der Rückkäufer Eigentümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugehören. Immerhin bleiben dieDrittmannsrechte hinsichtlich des Pensions- und Unterstützungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, ist die Bahn samt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge getan werden, und sollte auch die Verwendung der Erneuerungsund Reservefonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnismäßiger Betrag von der Rückkaufssumme in Abzug zu bringen.

c. Die Entschädigung für den Rückkauf beträgt, sofern letzterer bis 1. Januar 1940 rechtskräftig wird, den 25fachen Wert des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Kalenderjahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rückkauf der Gesellschaft notifiziert wird, unmittelbar vorangehen ^ -- sofern der Rückkauf zwischen dem 1. Januar 1940 und 1. Januar 1955 erfolgt, den 22'^fachen Wert;-- wenn der Rückkauf zwischen dem 1. Januar 1955 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Wert des oben beschriebenen Reinertrages; -- unter Abzug der Erneuerungsund Reservefonds.

Bei Ermittlung des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzessionierte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluß aller anderen etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

d. Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesamten Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch letztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche

239 auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefonds einverleibt wurden.

e. Im Falle des Rückkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Rückkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschätzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

f. Streitigkeiten, die über den Rückkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichts.

Art. 29. Hat der Kanton Bern den Rückkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein Rückkaufsrecht, wie es im Art. 28 definiert worden, jederzeit auszuüben, und der Kanton hat unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie letzterer dies von der konzessionierten Gesellschaft zu fordern berechtigt gewesen wäre.

Art. 30. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieser Konzession, welche am 1. Juli 1905 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Konzession einer elektrischen Drahtseilbahn von Gunten nach Sigriswil. (Vom 5. Juni 1905.)

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07.06.1905

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