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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Appenzell Inner-Rhoden für die Korrektion der Sitter, von der Brücke bei Appenzell flussaufwärts bis zum Viadukt der Appenzeller Straßenbahn.

(Vom 1. April 1905.)

Tit.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 1904 hat uns die Regierung des Kantons Appenzell Inner-Rhoden ein Subventionsgesuch für die Korrektion der Sitter, von der Brücke bei Appenzell flußaufwärts bis zum Viadukt der Appenzeller Straßenbahn eingereicht.

In diesem Schreiben war auch der Wunsch ausgedrückt, daß wir, unbeschadet des Subventionsbeschlusses, der Regierung die Bewilligung erteilen möchten, während des Winters den Transport des erforderlichen Steinmaterials mittelst Schlitten auszuführen, womit eine bedeutende Kostenersparnis erzielt werden könnte.

Unterm 24. gleichen Monats haben wir der Regierung von Appenzell Inner-Rhoden geantwortet, daß wir den sofortigen Beginn des Steintransportes gestatten und ihr die Zusicherung geben, daß die Kosten dieses Steinbezuges als integrierender Bestandteil einer eventuell zu bewilligenden Subvention für die Korrektion der Sitter angesehen werden sollen.

Die Regierung hat uns dann unterm 2. März abhin im weitern mitgeteilt, daß der Große Rat ihres Kantons in der Sitzung vom 27. Januar 1905, gemäß Art. 6 der Vollziehungs-

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·Verordnung zum Bundesgesetz über die Wasserbaupolizei, für genanntes Unternehmen an die auf Fr. 138,000 veranschlagten Kosten einen Staatsbeitrag von 20 °/o (Maximum) ausgeworfen habe. Sodann spricht sie den Wunsch aus, daß nächsten Herbst ··mit den Arbeiten begonnen werden könne, was allerdings bedinge, daß das Subventionsgesuch nachträglich auf die Traktandenliste der nächstens beginnenden Session der Bundesversammlung gesetzt werde, zum Zwecke der Bestellung der national- und ständerätlichen Kommissionen, damit alsdann in der ordentlichen -Junisession der eidgenössischen Räte das Subventionsgesuch erledigt werden könne.

Wir haben Ihnen diesen Wunsch der Regierung von Appen·zell I.-Rh. zur Kenntnis gebracht, worauf Sie die Priorität in ·dieser Angelegenheit vereinbarten und die diesbezüglichen Kommissionen gewählt wurden.

Zur kurzen Beschreibung des eingesandten Projektes übergehend, bemerken wir, daß, wie im Schreiben der Regierung von Appen/ell I.-Rh. vom 10. Dezember 1904 angegeben ist, der .Anfang der Korrektion oberhalb des Viaduktes der Straßenbahn St. Gallen-Gais-Appenzell angenommen ist. Nach einer scharfen :Kurve von nur 50 m. Radius kommt eine gerade Linie, dann ein Bogen von 200 m. Radius, an dessen Ende das neue Wehr mit der Wasserentnahme für die Säge von J. Hersche sich befindet. Hierauf folgt wieder, durch einen kleinen eingeschalteten Bogen von 200 m. Radius unterbrochen, eine Gerade, bis zur Straßenbrücke.

Bei einer Gesamtlänge von 577 m. laufen 348,9 m. in einer Geraden und 228,i m. in Kurven.

Das Gefäll wurde im allgemeinen zu 8°/oo angenommen, ·aber unmittelbar oberhalb des Wehrs auf 3%o herabgesetzt.

Das Normalprofil hat eine Sohlenbreite von 20,o m., mit .zweimaligen Böschungen, und eine Höhe von 2,ao m. Dasselbe vermag eine Wassermenge von 220 m8 abzuführen, was bei «einem Einzugsgebiete von 87,5 km 2 zirka 2,s m3 pro km3 und Sekunde ausmacht.

Der Kostenvoranschlag weist einen Betrag von Fr. 138,000 ·auf, der in folgende Rubriken zerfällt : 1. Expropriation Fr. 12,000. -- 2. Erdarbeiten ,, 34,646. 90 3. Uferschutzbauten ,, 55,478. -- 4. Überfallwehr ,, 13,755. -- Sundesblatt. 57. Jahrg. Bd. III.

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5. Einlaufkanal für die Wasserwerke . . Fr. 1,199. 2£ 6. Einführung des Klosterbaches . . . ,, 3,021. 80 7. Verschiedenes ,, 17,899. 05 Das eidgenössische Oberbauinspektorat hat die erforderlicheLokalbesichtigung vorgenommen und das Projekt eingehend geprüft. Indem es sich mit demselben im allgemeinen einverstanden erklärt, bemerkt es immerhin, daß der Voranschlag erhöht werden -i muß und zwar aus folgenden Gründen : &= a. Beim Kapitel III. Ufer schutzbauten, wurde als Einheitspreis für den Kubikmeter Steinmaterial an der Verwendungsstelle Fr. 8. 50 angenommen. Es hat sich aber herausgestellt, daß das Quantum, das diesen Winter zur Verwendungsstelle herbeigeschafft wurde, Fr. 12. 50 pro cm8 gekostet hat, was für die 2700 cm8, die für die Korrektion erforderlich sind, eine Mehrausgabe von rund Fr. 11,000 ausmacht. Die Steinbrüche bei Appenzell sind eben ungünstig gelegen und liefern sehr viel unbrauchbares Material.

b. Bei der Sperre, wie bei der Vorsperre, konnte der Felseö nicht auf der ganzen Fundamentlänge gefunden werden, so da& ein Teil dieser Bauten auf Mergel zu stehen kommen wird. Um nun der Gefahr einer Unterspühlung vorzubeugen, ist ein Doppelrost mit Prügelbelag unter den Sperren anzubringen. Ein solcher Rost ist auch da zu erstellen, wo die Mauern zwischen den zwei Sperren nicht auf Felsen zu stehen kommen.

Diese Mehrarbeit sowie noch andere kleinere Ergänzungen bei der "Wehranlage dürften Fr. 4000 ausmachen.

c. Endlich ist der Posten für Unvorhergesehenes mit 6 °/o zu klein bemessen. Man sollte immer wenigstens 10°/o annehmen und deshalb die Summe um Fr. 6000 erhöhen.

Auf diese Weise würde der Voranschlag sich wie folgt gestalten : Voranschlag des Projektes Fr. 138,000 Erhöhung wegen teueren Steinbezuges . . . . ,, 11,000 ,, Ergänzung am Wehr . . . . ,, 4,000 B ,, des Postens Unvorhergesehenes . . . ,, 6,000 Total

Fr. 159,000

Der Kostenvoranschlag ist somit um Fr. 21,000 erhöht worden.

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Was etwaige forstliche Bedingungen anbelangt, welche an diese Subventionsbewilligung zu knüpfen wären, so sind wir der Ansicht, daß im vorliegenden Falle davon abgesehen werden könne, indem solche, wenn erforderlich, bei der Verbauung der Zuflüsse aufgestellt werden können.

Die. Regierung von Appenzell I.-Rh. ersucht uns noch, daß den eidgenössischen Räten eine Subventionsquote von 50 % beantragt werde, wie sie auch schon an kleinere Projekte in ihrem Kantone bewilligt worden ist. Wir unterstützen dieses Gesuch, indem wir der Ansicht sind, daß ohne ausgiebige Bundesunterstützung der Kanton nicht imstande wäre, allmählich die notwendigen Verbesserungen an seinen Gewässern durchzuführen.

Die Bauzeit sollte auf drei Jahre und das jährliche Maximum auf Fr. ,27,000 angesetzt werden.

Gestützt auf vorstehende Ausführungen beehren wir uns, den hohen eidgenössischen Räten den folgenden Beschlußentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

B e r n , den 11. April 1905.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Knehet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Hin gier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Appenzell Inner-Rhoden für die Korrektion der Sitter, von der Brücke bei Appenzell flussaufwärts bis zum Viadukt der Äppenzeller Strassenbahn.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach E i n s i c h t zweier Schreiben der Regierung des Kantons Appenzell I.-Rh. vom 10. Dezember 1904 und 2. März 1905 ; einer Botschaft des Bundesrates vom 11. April 1905; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge, vom 22. Juni 1877, beschließt: Art. 1. Dem Kanton Appenzell Inner-Rhoden wird an die Korrektion der Sitter, von der Brücke bei Appenzell flußaufwärts bis zum Viadukt der Äppenzeller Straßenbahn ein Bundesbeitrag zugesichert.

Dieser Beitrag wird auf 50 °/o der wirklichen Rosten festgesetzt, bis zum Maximum von Fr. 79,500, als 50 °/o der Kostenvoranschlagssumme von Fr. 159,000.

245 Art. 2. Für die Ausführung der Arbeiten wird eine Bauzeit von drei Jahren, vom Inkrafttreten der Beitragszusicherung an gerechnet, eingeräumt.

Art. 3. Das Ausführungsprojekt und der definitive Kostenvoranschlag bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 4. Die Ausbezahlung der Subvention erfolgt im Verhältnis des Portschreitens der Arbeiten gemäß den von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidgenössischen Departement des Innern verifizierten Kostenausweisen; das jährliche Maximum beträgt Fr. 27,000, und dessen Auszahlung findet erstmals im Jahre 1906 statt.

Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschließlich Expropriationen und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten der Anfertigung des Ausführungsprojektes und des speziellen Kostenvoranschlages, sowie der Aufnahme des Perimeters; dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgendwelche andere Präliminarien, die Funktionen von Behörden, Kommissionen, Beamtungen (von den Kantonen laut Artikel 7 a des eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht Geldbeschaffung und Verzinsung.

Art. 5. Der ßundesrat läßt die planmäßige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise kontrollieren. Die Kantonsregierung wird zu obigem Zwecke den Beauftragten des Bundesrates die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 6. Die Zusicherung dieses Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem seitens des Kantons Appenzell Inner-Rhoden die Ausführung dieser Korrektion gesichert sein wird.

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Für die Vorlegung der bezüglichen Ausweise wird der Regierung eine Frist von einem Jahr, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, gesetzt.

Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn der geforderte Ausweis nicht rechtzeitig geleistet wird.

Art. 7. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäß dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetz vom Kanton Appenzell Inner-Rhoden zu besorgen und vom Bundesrate zu überwachen.

Art. 8. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 9. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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