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Schweizerisches Bundesblatt.

57. Jahrgang. I.

Nr. 9.

22. Februar 1905.

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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend Wiedereinbürgerungen.

(Vom

14.Februar 1905.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Wir werden von einer Kantonsregierung darauf aufmerksam gemacht, daß die vom Bundesrate auf Grund von Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1903 verfügten Wiedereinbürgerungen in der Regel verschiedenen Ortes vorzumerken sind, so durch die Heimats- und Wohnsitzbehörden in ihren Protokollen und Kontrollen, durch die Zivilstandsbeamten in ihren Registern, durch die Militärbehörden in den Militärkontrollen u. s. w. Es erscheine daher dringend notwendig, daß anläßlich der Prüfung der Wiedereinbürgerungsgesuche über die in Betracht fallenden Tatsachen (Zeit und Ort der Verehelichung der betreffenden Witwe, Zeit und Ort der Geburt der Kinder u. s. w.) genaue Erhebungen gemacht und die Tatsachen selber im bundesrätlichen Entscheide genau angeführt würden. Eine andere Kantonsregierung fügt bei, daß es sich empfehlen möchte, anläßlich der Mitteilung des bundesrätlichen Entscheides, den Kantonsregierungen jeweilen auch die das Wiedereinbürgerungsgesuch begleitenden Akten mitzuteilen, damit sie prüfen können, ob und welche Eintragungen in die Zivilstandsregister nötig seien. Sie hätten sodann diese Akten an die wiedereingebürgerte Person zurückzusenden.

Wir sind mit diesen verdankenswerten Anregungen einverstanden und werden den geäußerten Wünschen in Zukunft RechBundesblatt. 57. Jahrg. Bd. I.

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Gerne benutzen wir diesen Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 14. Februar

1905.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Rächet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ein gier.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend Wiedereinbürgerungen. (Vom 14.Februar 1905.)

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Jahr

1905

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

09

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.02.1905

Date Data Seite

543-544

Page Pagina Ref. No

10 021 330

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