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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Erweiterung der Zeughausanlage in Langnau.

(Vom 15. Juni 1905.)

Tit.

Im Jahre 1894 wurde auf Kosten des Bundes in Langnau ein Zeughaus erstellt zur Unterbringung des Korpsmaterials der bernischen Truppen, welche der IV. Division zugeteilt sind, wogegen der eidgenössischen Militärverwaltung die dadurch verfügbar gewordenen Räumlichkeiten im kantonalen Zeughaus von Bern überlassen worden sind.

Man hatte sich beim Bau dieses Zeughauses in Langnau,, das ursprünglich nur für Korpsmaterial bestimmt war, aus Sparsamkeitsrücksichten auf das allernötigste beschränkt ; nun wurde dasselbe aber nach und nach, durch Verlegung von Ersatzreserven an Bekleidung und persönlicher Ausrüstung, deponierten Waffen und Ausrüstung von Urlaubern etc. derart angefüllt, daß gegenwärtig das letzte Plätzchen darin belegt ist. Man war genötigt, die Korpsfuhrwerke im Erdgeschoß enger bei einander aufzustellen, als es eigentlich die Rücksicht auf ihren Unterhalt und die Möglichkeit rascher Mobilisierung gestatten. Nun erfordert aber das neue 7,6 cm. Feldartilleriematerial der drei in Langnau unterzubringenden Batterien der Korpsartillerie IV mehr Platz als das alte 8,4 cm. Material und außerdem erhalten die drei Schwadronen des Kavallerieregimentes 4 im Laufe dieses Jahres noch sechs Fourgons neu zugeteilt. Die Vergrößerung der Magazinanlage ist also ein absolutes Bedürfnis geworden.

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Durch einen in der Nacht vom 11./12. Januar dieses Jahres im Zeughause ausgebrochenen Brand ist das südliche Ende desselben zerstört und der angrenzende Gebäudeteil stark beschädigt worden. Der Anlaß ist nun gegeben, gleichzeitig mit der Wiederherstellung des bisherigen Magazingebäudes, die längst geplante und dringliche Vergrößerung dieses Zeughauses vorzunehmen.

Den nötigen Bauplatz haben wir uns zu annehmbarem Preise gesichert und es wird derselbe die Anlage eines Hofes gestatten, der von den Truppenkqmmandanten zur Ermöglichung einer bessern Mobilmachung von Jahr zu Jahr dringender verlangt wird.

Im neuen Gebäude beabsichtigen wir, das Material der drei Feldbatterien unterzubringen. Der frei werdende Raum im alten Zeughaus soll benutzt werden, um eine kleine Werkstätte, Arbeitslokale für Reparaturen und Instandstellung von Material und Ausrüstung und für Besorgung der persönlichen Ausrüstung, sowie eine Tröcknekammer einzurichten. In neuester Zeit ist auch ein Lokal für die Schuhabgabe, als dringend nötig, verlangt worden.

Die Rekonstruktion des alten Zeughauses soll in Übereinstimmung mit der bisherigen Bauart vorgenommen werden, das heißt, es ist projektiert, im Erdgeschoß Massivbau, im I. Stock aber Riegelwerk anzuwenden. Am Neubau dagegen ist für die Umfangswände durchgehendes massives Backsteinmauerwerk vorgesehen. Über alle Einzelheiten geben im weiteren die Pläne die erforderliche Auskunft.

Die Abschätzung des Brandschadens beträgt Fr. 18,180, wovon für Reparaturen an den nur beschädigten Partien des Zeughauses zirka Fr. 3680 verwendet werden müssen, so daß für den Wiederaufbau des zerstörtenTeiles°Fr. 14,500 zur Verfügung bleiben.

Die Kosten setzen sich aus folgenden Posten zusammen : 1. Erwerbung des Bauplatzes für den Neubau 3533 m 2 zum Preise von Fr. 6. 10 Fr. 21,551. 30 2. Erstellung des Neubaues gemäß detaillierter Kostenberechnung ^ 83,000. -- 3. Wiederaufbau des zerstörten Teiles des Zeughauses nach detaillierter Kostenberechnung Fr. 28,000 Abzug: restierender Betrag der Abschatzungssumme . ^ 14,500 bleiben zu decken ,, 13,500. -- Totalsumme oder rund Fr. 118,000.

Fr. 118,051. 30

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Der bereits erwähnte Brand hat neuerdings gezeigt, daß es nicht empfehlenswert ist, eine solch bedeutende und etwas abseits befindliche Anlage ohne beständige Aufsicht zu lassen. Wir halten es daher für nötig, sei es durch Ankauf eines der angrenzenden kleinen Wohnhäuser, sei es durch Erstellung eines besonderen Häuschens für einen Beamten oder Arbeiter eine solche Aufsicht zu ermöglichen. Da jedoch diese Frage für den Augenblick noch nicht ganz abgeklärt erscheint, so beabsichtigen wir, die Aufnahme eines entsprechenden Postens ins Budget des Jahres 1906 zu beantragen.

Gestützt auf obige Darstellung empfehlen wir Ihnen die An-" nähme des nachstehenden Entwurfs zu einem Bundesbeschluß und benützen gerne den Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 15. Juni 1905.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Buchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Bingier.

Bundeablatt. 57. Jahrg. Bd. IV.

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442 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

die Erweiterung der Zeughausanlage in Langnau.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 19057 beschließt: Art. 1. ' Es werden folgende Kredite bewilligt: a. für die Erwerbung eines Bauplatzes für Zeughaus in Langnau Fr.

6. für den Bau eines neuen Zeughauses in Langnau ,, c. für den Wiederaufbau des brandbeschädigten Teiles des alten Zeughauses in Langnau, nach Abzug des restierenden Betrages der Abschatzungssumme von Fr. 14,500 . ,, im ganzen

ein neues 21,551.30 83,000. --

13,500. --

Fr. 118,051. 30

oder rund Fr. 118,000.'

Art. 2. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 3. Der Bundesrat ist mit dessen Vollziehung beauftragt.

~3S~

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession für eine elektrische Straßenbahn von Schwanden nach Elm (Sernftalbahn).

(Vom 15. Juni 1905.)

Tit.

Mittelst Eingabe vom 6. Juni 1905 teilt der Verwaltungsrat der Sernftalbahn (Schwanden-Elm) mit, es habe sich anläßlich der Vorbereitungen zur Betriebseröffnung das Bedürfnis fühlbar gemacht, die eilgutmäßige Beförderung unter den gewöhnlichen, den übrigen elektrischen Nebenbahnen bewilligten Bedingungen ebenfalls einführen zu können. Zugleich ersucht er, es möchte die durch Bundesbeschluss vom 25. Juni 1892 (E. A. S. XII, 116) erteilte und durch die ßundesbeschlüsse vom 23. Dezember 1896 (B. A. S. XIV, 252) und 6. Oktober 1899 (E. A. S. XV, 709) abgeänderte Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Schwanden nach Elm (Sernftalbahn) durch Aufnahme des folgenden neuen Absatzes in Artikel 18 ergänzt werden : ,,Wenn lebende Tiere und Güter in Eilfracht transportiert werden sollen, so darf die Taxe für lebende Tiere um 40 °/o und diejenige für Güter um 100 °/o des gewöhnlichen Ansatzes erhöht werden."

Der Regierungsrat des Kantons Glarus befürwortete .das Gesuch.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Erweiterung der Zeughausanlage in Langnau. (Vom 15. Juni 1905.)

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Jahr

1905

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4

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26

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21.06.1905

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439-443

Page Pagina Ref. No

10 021 503

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