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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Genehmigung des zwischen der Visp-Zermatt-Bahngesellschaft und der Generaldirektion der Bundesbahnen abgeschlossenen Betriebsvertrages.

(.Vom 25. März 1905.)

Tit.

Durch die von der Bundesversammlung am 6. November 1903 genehmigten sechs Nachträge zu Betriebsverträgen, welche die Jura-Simplon-Bahn mit Nebenbahnen abgeschlossen hatte, sind die Bundesbahnen in die betreffenden Betriebsverträge eingetreten.

Von den letztern ist derjenige mit der Visp-Zermatt-Bahngesellschaft durch einen neuen Vertrag ersetzt worden, der am 3. Dezember 1904 abgeschlossen wurde und auf 1. Mai 1905 in Kraft treten soll. Mit Schreiben vom 24. Februar 1905 sucht nun die Generaldirektion der Bundesbahnen um die Genehmigung nach.

Die Motive, welche sie zum Abschluß dieses Vertrages führten, seien die gleichen Motive öffentlichen Interesses gewesen, welche für den Abschluß früherer Betriebsverträge maßgebend waren (siehe unsere Botschaft betreffend Betriebsvertrag PruntrutBonfol, Bundesbl. 1904, VI, 583).

Die von den Bundesbahnen übernommenen Verpflichtungen umfassen nach Art. 7 des Vertrages:

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a. den Dienst auf der Station Visp, als Anfangspunkt der Linie ; b. den gesamten Stations- und Zugsdienst ; c. den Fahrdienst; d. die Bahnaufsicht und den Unterhalt der Bahnanlage und ihrer Zubehörden, der Lokomotiven, der Personen- und Güterwagen ; e. die Kontrolle und das Rechnungswesen über Einnahmen und Ausgaben; f. die Regulierung aller aus dem Betrieb herrührenden Reklamationen.

Die Ausbau- und Erweiterungsarbeiten, sowie die Vermehrung von Rollmaterial, Mobiliar und Gerätschaften, die von den Vertragsparteien als notwendig erachtet oder von der kompetenten Behörde angeordnet werden, erfolgen durch die Bundesbahnen.

Die Eisenbahn Visp-Zermatt ist befugt, ihre Tarife und Fahrpläne nach eigenem Gutfinden aufzustellen ; dagegen sorgen die Bundesbahnen für deren Erstellung, die Einholung der Genehmigung durch die Behörden und die Publikation derselben nach Maßgabe der ihnen von der Gesellschaft zugehenden Weisungen. In den Verhandlungen über die Tarife und die Vereinbarungen betreifend den direkten Verkehr wird die Eisenbahn Visp-Zermatt durch die Bundesbahnen vertreten.

Die Anstellung und Entlassung des gesamten Personals ist Sache der Betriebsverwaltung, deren Befehlen dasselbe ausschließlich unterstellt ist.

Der Vertrag tritt auf den 1. Mai 1905 in Kraft und dauert bis zum 31. Dezember 1915.

Von diesem Zeitpunkte an bleibt er stillschweigend für ein weiteres Jahr verlängert, wenn er nicht von dem einen der beiden Kontrahenten ein Jahr im voraus gekündigt wird.

Mit Zuschrift vom 8. März 1905 teilte der Staatsrat des Kantons Wallis mit, daß ihm der Vertrag zu keinen Bemerkungen Anlaß gebe.

Wir haben ebenfalls zu demselben nichts zu bemerken.

Wie üblich, wird in den Genehmigungsbeschluß der Vorbehalt aufzunehmen sein, daß für die Erfüllung der gesetzlichen und konzessionsmäßigen Pflichten neben der betriebsführenden Verwaltung auch die Bahneigentümerin hafte.

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Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlußentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diese Gelegenheit, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 25. März 1905.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : .

Buchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

807.

(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Genehmigung des zwischen der Bahngesellschaft YispZermatt und der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen abgeschlossenen Betriebsvertrages.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der General direktion der schweizerischen Bundesbahnen vom 24. Februar 1905 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 25. März 1905, beschließt: 1. Der unterm 3. Dezember 1904 zwischen der Bahngesellschaft Visp-Zermatt und der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen abgeschlossene Betriebsvertrag wird mit dem Vorbehalt genehmigt, daß für die Erfüllung der von den schweizerischen Bundesbahnen übernommenen gesetzlichen und konzessionsmäßigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 23. Dezember 1872 auch die Bahneigentümerin haftet.

2. Der Bundesrat, wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der am 1. Mai 1905 in Kraft tritt, beauftragt.

-^HO^.-

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Genehmigung des zwischen der Visp-Zermatt-Bahngesellschaft und der Generaldirektion der Bundesbahnen abgeschlossenen Betriebsvertrages. (Vom 25. März 1905.)

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1905

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29.03.1905

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