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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend das Pensionsgesu des Lucien Barras in Chermignon (Kanton Wallis).

(Vom 19. Juli 1905.)

Tit.

I.

Lucien Barras in Chermignon (Wallis) erlitt im April 1902 als Sicherheitswächter in St. Maurice einen Unfall, indem ins Rollen geratene Steinblöcke seinen linken Fuß überschütteten.

Man glaubte damals, daß eine Fraktur des Sprungbeins bei ihm vorliege und verbrachte ihn deshalb in das Kantonsspital in Lausanne und später, weil man seinen Klagen nach eine dauernde Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit annahm, nach Bern in ·die Spitäler Salem und Lindenhof. Dort wurde er auf das genaueste untersucht und begutachtet. Im Lindenhof zeigte er sich als fauler Mensch, und der ihn behandelnde Arzt stand bloß deshalb von der Diagnose ,,Simulant" ab, weil er in seinem Röntgenbild Veränderungen zu sehen glaubte, die auf eine von Barras erlittene Knochenschädigung hätten hinweisen können. Dieses Bild wurde später den in der Pensionskommission sitzenden Ärzten vorgelegt, die aber darin durchaus nichts Pathologisches entdecken konnten.

Angesichts dieser Feststellung und der gravierenden Angaben des den Petenten behandelnden Spitalarztes lehnte die Pensions-

791 kommission in ihrer Sitzung vom 13. November 1903 das von Barras eingereichte Pensionsbegehren ab.

Gegen diesen Entscheid hat Barras mit Eingabe an den Bundesrat vom 22. November 1903 den Rekurs ergriffen. Die Pensionskommission hat hierauf den Fall in ihrer Sitzung vom 19. Dezember 1903 aufs neue behandelt. Sie kam aber nur zu einer Bestätigung ihres Entscheides vom 13. November 1903.

Der Bundesrat hat daraufhin unter Grutheißung der Motive der Pensionskommission den Rekurs am 22. Januar 1904 abgewiesen.

II.

Gegen diesen Entscheid hat Barras am 28. April 1905 Berufung an die Bundesversammlung eingelegt.

Da nun aber die Bundesversammlung zur Beurteilung des vorliegenden Falles nicht kompetent ist, so brauchen wir materiell auf den Rekurs nicht einzutreten.

Nach Art. 39, letztem Absatz, des Bundesgesetzes betreffend die Versicherung der Militärpersonen vom 28. Juni 1901 hat nämlich der Bundesrat in letzter Instanz über geltend gemachte Pensionsansprüche zu entscheiden. Jede Weiterziehung ist ausdrücklich ausgeschlossen. Es kann daher kein Zweifel darüber bestehen, daß der vorliegende Rekurs aus formellen Gründen unzulässig ist und daß der Bundesversammlung zur Beurteilung des bundesrätlichen Entscheides in casu die Kompetenz fehlt.

Wir stellen daher bei Ihrer hohen Versammlung den A nt r ag: Es sei auf den Rekurs des Lucien Barras wegen Inkompetenz nicht einzutreten.

B e r n , den 19. Juli 1905.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

-S-O-ZS-

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend das Pensionsgesuch des Lucien Barras in Chermignon (Kanton Wallis). (Vom 19. Juli 1905.)

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Jahr

1905

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31

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26.07.1905

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790-791

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