#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

57. Jahrgang. VI.

Nr. 53.

27. Dezember

1905.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 5 Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile oder deren Baum 15 Kp. -- Inserate franko an die Expedition.

Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & die. in Bern.

# S T #

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend eine Handelübereinkunft mit Portugal.

(Vom 20. Dezember 1905.)

Tit.

Um eine allgemeine Erhöhung des Zolltarifes vornehmen zu können, kündete Portugal Anfang 1891 alle Handelsverträge, darunter auch den mit uns im Jahre 1873 abgeschlossenen. Dieser Vertrag trat Ende Januar 1892 außer Kraft, und seit dem 1. Februar des nämlichen Jahres wendet jedes der beiden Länder auf die Erzeugnisse des ändern seinen Generaltarif an.

In den Jahren 1897 und 1898 fanden zwischen uns und der portugiesischen Regierung Unterhandlungen über den Abschluß eines neuen Vertrages statt, die aber nicht zum gewünschten Ziele führten.

In der Zwischenzeit hatte Portugal mit Spanien einen Zollvertrag vereinbart (1893), sodann Verträge, die nur wenige Abmachungen über die Tarife enthalten, so mit den Niederlanden (1894), Rußland und Norwegen (1895), endlich mit Belgien (1897).

In diesen Verträgen wird die Meistbegünstigungsklausel ausdrücklich auf gewisse Erzeugnisse beschränkt. Die Tarifkonzessionen, die Portugal zu gunsten von Spanien oder Brasilien bereits gewährt hatte oder in der Folge noch gewähren würde, können auf Grund dieser Klausel nicht beansprucht werden. Durch den Bundesblatt. 57. Jahrg. Bd. VI.

37

554

Vertrag mit den Niederlanden wird der portugiesische Käsezoll von 30 auf 20 Milreis per 100 kg. herabgesetzt; auf schweizerischen Käse findet diese Ermäßigung nicht Anwendung. Die übrigen Tarifvereinbarungen, die in den erwähnten Verträgen enthalten sind, bieten für unsern Exporthandel kein Interesse.

Um zu verhüten, daß die portugiesischen Weine vom 1. Januar 1906 an dem Ansatz unseres neuen Generaltarifes von 20 Franken unterstellt werden, machte uns die portugiesische Regierung durch ihren hiesigen Gesandten am 19. Juni lautenden Jahres den Vorschlag, zwischen den beiden Ländern ein provisorisches Handelsabkommen auf folgender Grundlage abzuschließen : Die Schweiz würde Portugal für seine Weine, inbegriffeu die Spezialitäten Porto und Madeira mit ihrem normalen Alkoholgehalt, die Meistbegünstigung zusichern.

Demgegenüber wäre Portugal bereit, für einige näher zu bezeichnende Positionen, die den schweizerischen Exporthandel am meisten interessieren, die Ansätze seines gegenwärtigen Tarifes zu binden.

Wenn wir auch den Abschluß eines Handelsübereinkommens mit Portugal als wünschenswert erachteten, haben wir nach Prüfung dieser Vorschläge doch geantwortet, daß es uns momentan nicht möglich sei, darauf einzugehen. Wir mußten nämlich zuerst den Ausgang der damals mit der spanischen Regierung eröffneten Unterhandlungen abwarten, bevor wir solche mit Portugal in Angriff nehmen konnten.

Nachdem eine provisorische Verständigung mit Spanien erfolgt war, kam Herr Minister d'Oliveira auf die Vorschläge seiner Regierung zurück. Die Angelegenheit im ganzen wurde darauf am 13. November in einer Konferenz, der außer der Delegation für die Handelsvertragsunterhandlungen auch Vertreter des Weinbaues und der am Export nach Portugal hauptsächlich beteiligten Industriezweige beiwohnten, in Beratung gezogen.

Gestützt auf diese Besprechung beschlossen wir am 15. November, mit dem portugiesischen Gesandten in Unterhandlungen einzutreten, jedoch auf einer breiteren Grundlage als derjenigen, die er uns in seiner Nòte vom 19. Juni bezeichnet hatte. Gleichzeitig erteilten wir dem Vorsteher unseres Handels-, Industrieund Landwirtschaftsdepartements, Herrn Bundesrat Dr. Adolf Deucher, Vollmacht, in unserem Namen zu unterhandeln.

555 Diese Unterhandlungen führten zum Abschluß der beiliegenden Haudelsübereinkunft.

In Art. l derselben garantieren sich die beiden Teile in Übereinstimmung mit dem von uns nachdrücklich gestellten Begehren gegenseitig für alles, was die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr betrifft, die a l l g e m e i n e Meistbegünstigung.

Auf diese Weise sind wir sicher, daß während der Dauer der Übereinkunft alle unsere Erzeugnisse in Portugal zu den niedrigsten Ansätzen zugelassen werden und in keinem Falle höhern Zöllen unterworfen werden können, als die gleichartigen Waren jedes ändern Landes, ausgenommen Spaniens und Brasiliens (siehe Art. 4).

Ungeachtet dieses Grundsatzes, der von der portugiesischen Regierung übrigens anerkannt wird, haben wir großen Wert darauf gelegt, das auf unsern Käse anwendbare Zollregime in die Übereinkunft aufzunehmen fArt. 2).

Anderseits bestimmt Art. 3, daß die portugiesischen Weinspezialitäten Porto und Madeira mit ihrem normalen Alkoholgehalt (23 und 21 Grade) in der Schweiz zum Vertragszoll von Fr. 8 per 100 kg. zugelassen werden sollen, ohne der Monopolgebühr oder dem Zollzuschlag zu unterliegen. Auf andere in diesem Artikel aufgeführte Spezialitäten findet das nämliche Regime Anwendung, jedoch nur bis zu einem Alkoholgehalt von 18 Graden.

Die Bestimmungen von Art. 4 (Beschränkung der Meistbegünstigung, insofern als sie sich nicht auf die von Portugal xu gunsten Spaniens und Brasiliens eingeräumten Konzessionen erstrecken soll) und von Art. 5 (Ausdehnung der Übereinkunft auf die sogenannten angrenzenden Inseln) waren zum Teil schon in unserem Handelsvertrag mit Portugal vom Jahre 1873 enthalten. Die Vereinbarung, die Gegenstand von Art. 6 bildet (Zollbehandlung der Erzeugnisse der Kolonien, wenn diese aus dem Mutterlande bei uns eingeführt werden), findet sich in den meisten Übereinkünften, die Portugal in den letzten Jahren mit ändern Staaten abgeschlossen hat; wir trugen kein Bedenken, sie auch in unsero Übereinkunft aufzunehmen.

Gemäß Art. 7 soll die Übereinkunft unmittelbar nach erfolgtem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten und eine Dauer von fünf Jahren haben.

556 Wir waren der Ansicht, daß dieser fünfjährige Termin anzunehmen sei, um unsernr Handel eine gewisse Periode der Stabilität zu sichern.

Art. 8 enthält die üblichen Bestimmungen über die Ratifikation.

Ungeachtet der sehr hohen Ansätze des in Portugal geltenden Zolltarifes hat sich unsere Ausfuhr nach diesem Lande während der letzten zehn Jahre in aufsteigender Linie bewegt. Von Fr. 1,347,000 im Jahre 1895 ist sie auf Fr. 2,810,000 im Jahro 1904 gestiegen.

Unser Import während der nämlichen Periode, soweit er direkt erfolgte und in unserer Statistik aufgeführt wird, war dagegen im Rückgang begriffen. Im Jahre 1895 bezifferte er sich noch auf Fr. 108,000, seither ist er auf Fr. 80,000 im Jahre 1904 gefallen (siehe für die Einzelheiten die beiliegende statistische Übersicht).

Indem wir Ihnen empfehlen, die vorliegende Übereinkunft durch Annahme des nachstehenden Beschlussesentwurfes zu ratifizieren, fügen wir bei, daß der Vorsteher unseres Handels-, Industrie- und .Landwirtschaftsdepartements bereit ist, den Zollkommissionen der beiden Räte alle in der Angelegenheit wünschbaren weiteren Aufschlüsse zu erteilen.

Empfangen Sie, Tit., bei diesem Anlasse den erneuten Ausdruck unserer vorzüglichen Hochachtung.

B e r n , den 20. Dezember 1905.

Im 'Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bu n d es p r ä s i d e n t :

Buchet.

Der I. Vizekanzler: Schatzmann.

557 Statistische Beilage zur Botschaft.

I.

Hauptartikel der schweizerischen Ausfuhr nach Portugal 1886--1904.

(Werte in Tausend Franken.)

Portugiesische Zölle Tarif Nr.

Artikel

1886 1890

bis seit 1895 1900 1904 31. Jan. 1. Febr.

1892 1892 Milreis per 100 kg.

. . .

103 Teerfarben 215 Elektrische Apparate

230 231 232 243 248 250 372 428 438

501/05

m/w 508/09 514 516

-- 15 -- -- 14 52

frei

40%

5°/o

30°/o

P. St. 0,60 Uhren : von Nickel, etc.

-- silberne .

228 587 P. St. 0,60 -- goldene 158 344 p. St. l,io Müllerei maschinen .

14 14 0,2 Webstühle und Webereimaschinen . -- 5 0,2 Nicht genannte Maschinen . . . .

19 19 0,2 Schokolade 5 17 10.-- Hartkäse . . . .

18 7 lOu, 17,50 ?

Kindermehl .

6 21 Baumwollgewebe: buntgewebte .

36 56 2 75 -- gefärbte .

-- bedruckte 219 199 50.-- bis -- gemusterte : ge150.-- bleicht und farbig -- 15 Plattstich- u. Spitzengewebe, gebleicht 7 und farbig .

--

'

37 1

J

1.--

2

(

Zölle siehe l um- 1 stehend |

l

20.-- 30.-- 10. --

Zölle siehe ' umstehend

21 1

45

69 177 241 317 190 273 44 84

63 154 222 341 81

21

52

65 19 16 36

28 18 46 76

-- 5 7 40 25

10 10 31

1 11 5 35 4 4

25

25 164 6

24

558 Portugiesische Zölle Tarif Nr.

Artikel

523

Kettenstichstickereien : Vorhänge . . .

Plattstichstickereien : Besatzartikel . .

·-- Spezialitäten, Roben, etc. .

Organsin und Trame Florettseide, gezwirnt Gefärbte Seide . .

Seide und Florettseide auf Spulen, etc. .

Seidenbeuteltuch Gewebe aus reiner Seide . . . .

Gewebe aus Halbseide . . . .

Wollgewebe,gebleicht, gefärbt, bedruckt, leichte . . . .

Elastische Gewebe .

Strohtressen . . .

Blasen, Därme, Käselab

1886 1890

181)5 li)00 l'.Wi seit bis 31. Jan. 1. Febr.

1802 1892 Milrois per 100 kg.

525 527 562 563 564 568&

5(59 570 572 597 61 (i 621 683

8

6

70 294

5

1

y

Gewebezo!l + ' 25 %

4

4

5 «2 250. -- 150. -- -- 42 1 87 8 10.-- 30.-- 5 2

37 ?

49 100.-- 150. -50.-- 6 irei

25 1.1

22

20

3

1

2 -- --

250. -

2l

266 378 401

150.--

-- --

-- --

12

20 18

23 91 19 23 44 13

185 352

600.--

750.--

.104

21 250u,600

600.-- oder 40%

2

9

r>2

6 40 bis 150 170bis320 8 75.-- 100^250 1 50.-- 50.--

2

33 1

39 7 33

13 28

5

2

53

12

0,,,

0,40

51

Haupfcartikel

864 1870

1197 1970 2548

Übrige Artikel

237 537

150 221 262

Total 1101 2407

1347 2191 2810

559

Portugiesische Maschinenzölle.

w,

Mllrels *)

Nr

Reis

per kg.

~

372 372«

3726 372 c 372 d

Apparate und Maschinen jeder Art und deren Teile im Gewichte von : bis zu 50 kg °. . .

50 bis 100 kg

100 bis 500 kg . 500 bis 1000 kg über 1000 kg

Dampf-, Gas- und Heißluftmaschinen bis zu nominell : 392 ' 30 Pferdekräften 392« 30 bis 100 Pferdekräften . . . .

392ö · über 100 Pferdekräften

-- --

060 050

-- -- --

040 030 020

-- -- --

050 030 020

Portugiesische Zölle für Banmwollgewebe.

229

231 232 236/37 238/39 240/41 242/43 244/45 246/47 248/49 250/51 252 253

254 255 256

Gewöhnlicher Tüll, Marly, Canevas und ähnliches .

.

.

.

.

Spitzen, Einsätze und Besatz, roh oder gebleicht id. gefärbt oder bedruckt Baumwollgewebe, nicht genannte, dicht, glatt, roh : 18 kg. oder mehr per 100 m 2 . .

id.

12 bis 18 kg id.

5 bis 12 kg.

id.

5 k g . u n d weniger . . . .

id.

dicht, glatt, gebleicht: 18 kg. und mehr id.

12 bis 18 kg id.

5 bis 12 kg id.

5 k g . u n d weniger . . . .

id.

dicht, glatt, gebleicht, fertig, appretiert id.

damassiert oder satiniert, geköpert oder sarcheartig, undicht, durchscheinend oder dicht, roh oder gebleicht . .

id.

gefärbt oder bedruckt Samtartige Baumwollgewebe und Samt, roh oder gebleicht, zum Bedrucken oder Färben id.

gefärbt oder bedruckt

*) Gegenwärtiger Kurs des Milreis = zirka Fr. 5. 60.

-- 1 2

300 800 000

-- -- -- -- -- -- -- -- --

170u.l75 180 u. 185 195 u. 205 300 u. 400 195 u. 200 215 u. 220 235 u. 240 335 u. 435 400

-- --

450 800

-- --

600 900

560

II.

Hauptartikel der schweizerischen Einfuhr aus Portugal * 1886--1904.

(Werte in Tausend Franken.)

Schweizerischer Zoll Tarif Nr.

1886 1890

Artikel

bis seit 1895 1900 1904 31. Jan. l.Febr.

1892 1892 per 100 kg.

G. T.

...

148 Korkholz, roh 370 Kakaobohnen

.

--

. 112 ·230

382 Fische, getrocknet, in Gefäßen bis 5 kg.

--

--

35 18 457 Wein in Flaschen, etc. -- -- 455 Wein in Fässern

C. T.

4. -- 1.

3.

-

-

G. T.

2 ·-- 1

7

19

--

--

3.50 6. --

7 -- 85 72 57

3.50 25.--

10

16.-- 50.--

4

Hauptartikel 147 248

106

5

2

Übrige Artikel

i

Total 148 253

2

8

9

99 75 5

5

108 104

80

561

(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

eine Handelsübereinkunft mit Portugal.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. der am 20. Dezember 1905 mit Portugal abgeschlossenen Handelsübereinkunft ; 2. der Botschaft des Bundesrates vom 20. Dezember 1905, beschließt: Art. 1. Der genannten Übereinkunft wird die vorbehaltene Genehmigung erteilt.

Art. 2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

562

Handelsübereinkunft zwischen

«1er SchweizranciPortugal.

Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und

Seine Majestät der König von Portugal und Algarbien, von dem nämlichen Wunsche beseelt, die Handelsbeziehungen zwischen don beiden Ländern zu regeln, haben beschlossen, zu diesem Zwecke eine besondere Übereinkunft abzuschließen und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt : Per Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft : Herrn Dr. A d o l f D e u e h e r, Mitglied des Bundesrates, Vorsteher des Handels-, Industrie- und LandwirtschaftsDepartements, und Seine Majestät der König von Portugal und Algarbien : Seine Exzellenz Herrn A l b e r t o d ' O l i v e i r a , seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

563 die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die folgenden Artikel vereinbart haben : Artikel 1.

Die vertragschließenden Teile sichern sich gegenseitig in allem, was dio Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr betrifft, die allgemeine Behandlung der am meisten begünstigten Nation zu.

Artikel 2.

Es besteht Einverständnis darüber, daß infolge der Vereinbarung, die den Gegenstand des Artikels l bildet, Käse schweizerischen Ursprungs bei der Einfuhr in Portugal die nämlichen Vorteile genießt, wie holländischer Käse oder solcher jedes ändern Landes.

Artikel 3.

Die portugiesischen Weinspezialitäten Porto und Madeira mit ihrem normalen Alkoholgehalt (23 Grade im Maximum für Porto und 21 Grade im Maximum für Madeira) werden in der Schweiz zu den gleichen Bedingungen zugelassen, wie die italienischen Spezialitäten Marsala, Malvasia, Moscato und Vernaccia oder diejenigen jedes ändern Landes, ohne einer Monopolgebühr oder einem Zollzuschlag unterworfen zu sein.

Die gleiche Zollbehandlung ·wird von der Schweiz auf die Muskat- und Malvasierweine portugiesischer Herkunft, sowie auf die portugiesischen Spezialitäten Carcavellos, Lavradio, Fuzeta, Borba, Duo und Bairrada mit einem Alkoholgehalt von nicht über 18 Graden angewendet.

564

Artikel 4.

Es besteht Einverständnis darüber, daß die von Portugal zu gunsten Spaniens und Brasiliens bereits eingeräumten oder noch einzuräumenden besondern Zugeständnisse in der allgemeinen Meistbegünstigungsklausel nicht inbegriffen sind. Wenn jedoch Portugal irgend ein arideres Land in den Mitgenuß dieser Zugeständnisse setzen würde, so sollen sie sofort auch auf die Schweiz ausgedehnt werden.

Artikel 5.

Die Bestimmungen der gegenwärtigen Übereinkunft sind ohne irgendwelche Ausnahme auf die portugiesischen sogenannten angrenzenden Inseln anwendbar, nämlich auf die Inseln Madeira und Porto Santo und auf die Azorengruppe.

Artikel 6.

Die Erzeugnisse der portugiesischen Kolonien, die aus dem Mutterlande nach der Schweiz wieder ausgeführt werden, genießen bei der Einfuhr daselbst die Behandlung der meistbegünstigten Nation.

Artikel 7.

Die vorliegende Übereinkunft soll sofort nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten und für eine Dauer von fünf Jahren, vom Tage dieses Austausches an gerechnet, wirksam bleiben.

Im Falle keiner der vertragschließenden Teile zwölf Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes seine Absicht kundgegeben haben sollte, die Wirkungen der Übereinkunft aufhören zu lassen, soll diese gültig bleiben bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage an gerechnet, an dem der eine der vertragschließenden Teile sie gekündet haben wird.

565

Artikel 8.

Die gegenwärtige Übereinkunft soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Bern ausgetauscht werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die vorliegende Übereinkunft unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen in Bern in doppelter Ausfertigung, den 20. Dezember eintausendneunhundertfünf (1905).

(L. S.) (gez.) Dr. A. Deucher.

(L. S.) (gez.) Alberto d'Oliveira.

566

# S T #

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und Frankreich.

(Vom 20. Dezember 1905.)

Tit.

Wir beehren uns, Ihnen hiermit über die bevorstehenden Änderungen in unsern Handelsbeziehungen zu Frankreich Bericht zu erstatten.

Unser Warenverkehr mit diesem Lande beruht seit 1895 zum großen Teil auf dem Modus vivendi, der am 25. Juni jenes Jahres in der Form eines Notenaustausches zustande kam. Infolge der Ablehnung des Handelsabkommens von 1892 durch die französische Deputiertenkammer hatten sich vom 1. Januar 1893 au beide Länder differentiell behandelt, indem die Schweiz einen besondern Kampftarif aufstellte, wogegen Frankreich seinen Generaltarif anwendete.

Der Modus vivendi bestand darin, daß Frankreich seinen Minimaltarif für eine Anzahl schweizerischer Exportartikel ermäßigte, die Schweiz aber ihren Differentialtarif aufhob und die französischen Erzeugnisse wieder nach dem Gebrauchstarif, d. h.

wie diejenigen der meistbegünstigten Nation behandelte.

Eine bestimmte Dauer wurde nicht vereinbart; jeder Teil kann daher seine Zölle erhöhen, wann und wie es ihm beliebt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend eine Handelübereinkunft mit Portugal. (Vom 20. Dezember 1905.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1905

Année Anno Band

6

Volume Volume Heft

53

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.12.1905

Date Data Seite

553-566

Page Pagina Ref. No

10 021 751

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.