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Bundesratsbeschluss über

drei Expropriationsgesuche des Elektrizitätswerkes Altdorf vom 12. März, 14. April und 27. Dezember 1904 für Erstellung einer Hochspannungsleitung BürglenAltdorf-Morschach-Brunnen und von Niederspannungsnetzen in Morschach und Brunnen.

(Vom 27. Januar 1905.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t hat über drei Expropriationsgesuche des Elektrizitätswerkes Altdorf vom 12. März, 14. April und 27. Dezember 1904 für Erstellung einer Hochspannungsleitung Bürglen-Altdorf-MorschachBrunnen und Niederspannungsnetzen in Morschach und Brunnen; nach Einsicht zweier Berichte der eidgenössischen Kommission ·für elektrische Anlagen ; auf den Antrag seines Eisenbahndepartements, folgenden Beschluß gefaßt: A.

In tatsächlicher Beziehung wird festgestellt:

1.

Mittelst Eingaben vom 12. März und 14. April 1904 unterbreitete das Elektrizitätswerk Altdorf in Altdorf dem Starkstrominspektorate des S. E. V. in Zürich zu Händen des Bundesrates

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das Gesuch, es möchte ihm das Expropriationsrecht zum Zweckeder Erstellung einer Hochspannungsleitung Bürglen-Altdorf-Morschach-Brunnen und von Niederspannungsnetzen in Morschach undBrunnen erteilt werden, da es ihm nicht gelungen sei, mit sämtlichen Grundeigentümern über die Abtretung der erforderlichen.

Rechte gütliche Abkommen abzuschließen.

II.

Während der öffentlichen Planauflage wurden in der Gemeinde A l t d o r f nur Entschädigungsforderungen gestellt, in den Gemeinden M o r s c h a c h und I n g e n b o h l (Brunnen) dagegen Einsprachen erhoben.

In der Gemeinde M o r s c h a c h hat eine vom Gemeinderat Morscliach gegen die projektierte Führung der Hochspannungsleitung durch das Dorf erhobene Einsprache dadurch ihre Erledigung gefunden, daß das Elektrizitätswerk Altdorf die betreifende Hochspannungsleitung außerhalb des Dorfes Morschach verlegt hat, woraufhin der Gemeinderat Morschach seine Einsprache zurückzog. Es liegen nur noch vor die Einsprachen der Gebrüder Inderbitzin und des Elektrizitätswerkes Schwyz. Die Einsprache der Gebrüder Inderbitzin wurde auf Veranlassung der Einsprecher vom Gemeinderat Morschach erst nach der gesetzmäßigen Frist an das Eisenbahndepartement zu Händen des Bundesrates weitergeleitet; es läge also keine Verpflichtung vor, dieselbe überhaupt als rechtzeitige Einsprache zu betrachten. Aber auch abgesehen hiervon protestiert diese Einsprache nicht gegen die Expropriation an sich, sondern sie stellt nur Bedingungen auf hinsichtlich der Verpflichtungen, welche dem Elektrizitätswerk Altdorf bezüglich Entschädigung, sowie bezüglich des Unterhalts und etwaiger späterer Verlegung der Leitung auferlegt werden sollen.

Das Elektrizitätswerk Schwyz verlangt, daß für die Kreuzungen der Leitungen des Elektrizitätswerkes Altdorf mit denen des Elektrizitätswerkes Schwyz dem Elektrizitätswerk Altdorf die nötigen Sicherheitsvorschriften auferlegt werden und macht darauf aufmerksam, daß die Leitung ohne Schwierigkeit so angelegt werden könnte, daß eine Kreuzung mit den Leitungen des Elektrizitätswerkes Schwyz nur an zwei statt an vier Stellen stattzufinden hätte.

In bezug auf die Expropriation im Gebiete von B r u n n e n haben Einsprachen erhoben : Der Gemeinderat Ingenbohl ; Karl Stößel, Sattler; Franz Wiget, Fuhrhalter; Gebrüder Weber in Wädenswil ; M. Schmid, zur Sonne; Josef Amrhein, Handelsgärtnerj und Gebrüder Aufdermauer, Besitzer des Parkhotels.

451 Alle diese Einsprecher protestieren, mit Ausnahme derjenigen von Gebrüder Weber, gegen die Expropriation als solche, indem sie darauf hinweisen, daß die Ortschaft Brunnen durch elektrische Leitungen bereits sehr stark durchzogen und zur Anlage eines, weitern Netzes in Brunnen in keiner Weise ein BedürfnisJvorhanden sei.

Gemäß einem nachträglich vom Elektrizitätswerk Altdorf vorgelegten abgeänderten Plane des Niederspannungsleitungsnetzes Brunnen wird der Park des Hôtel du Parc der Herren Gebrüder Aufdermauer umgangen. Im übrigen ist die Sachlage unverändert.

III.

Mittelst Eingaben vom 1. und 20. August 1904 machte das Elektrizitätswerk AHdorf zur nähern Begründung seiner Expropriationsgesuche vom 12. März und 14. April 1S04 im wesentlichen noch folgendes geltend : Das Elektrizitätswerk Schwyz sei nicht genügend leistungsfähig. Dies beweise der Umstand, daß die Arth-Rigibahn 100 P. S.

von Altdorf beziehe, weil ihr Schwyz nur mehr 50 P. 8. habe anbieten können.

Sodann führt das Werk im weitern aus, daß die Anlage eines zweiten Leitungsnetzes in Brunnen keine erheblichen Komplikationen, jedenfalls aber nicht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit sich bringe. Zur Erhärtung dieser Aussage legte es ein Gutachten der Herren Lauber in Luzern und Wagner in Zürich vor, das in der Hauptsache folgendes sagt: Von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die projektierten Sekundärleitungen in Brunnen könne keine Rede sein ; wollte man.

den Bau der Leitung mit dieser Begründung verhindern, so könnte man überhaupt keine Leitungen bauen. Die Leitung im Park der Gebrüder Auf der Mauer könnte man vom ästhetischen Standpunkt aus beanstanden; bei gegenseitigem Entgegenkommen beider Werke ließe sich auch hier eine gute Lösung finden.

Wiederholt wird betont, das Vorhandensein eines zweiten Werkes sei in Brunnen ein Bedürfnis, und. ebenso für die weitere Umgebung, weil das Werk Schwyz die Konsumenten der Gegend überhaupt nicht genügend zu bedienen im stände sei, oder wenigstens nicht zu annehmbaren Preisen. Hierfür wird angeführt, eine Fabrik in Arth sei über eine Kraftstromlieferung mit dem Werke Schwyz nicht einig geworden.

Endlich wird noch bemerkt, daß der Gemeinderat logenbohl überhaupt nicht einspracheberechtigt sei, da er weder öffentliches.

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Eigentum, noch ein ein kommunales Werk besitze, und somit die Voraussetzungen des Artikels 46, Abs. 3, des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 nicht zutreffen.

IV.

Da aber auch ohne Erteilung des Expropriationsrechtes das Werk Altdorf heute schon Leitungen in Brunnen besitzt und durch gütliche Vereinbarungen weitere erstellen kann, und es tatsächlich als ein Übelstand zu bezeichnen ist, daß zwei, voraussichtlich unrationelle Netze in Brunnen, und neben den bestehenden Hochspannungsleitungen, welche das Werk Schwyz nach Goldau und Vitznau hin besitzt, noch solche des Werkes Altdorf parallel dazu bestehen, so hat sich eine Delegation der eidgenössischen Kom^mission für elektrische Anlagen im Einverständnis mit dem Eiseabahndepartement bemüht, zwischen den beiden Werken Altdorf und Schwyz eine Vereinbarung über eine Gebietsteilung zu stände zu bringen, bei welcher die einzelnen Ortschaften je nur von ·einem Werk bedient, bereits bestehende Anlagen soweit nötig .gegenseitig abgetreten würden, und ein Übereinandergreifen der ·Gebiete tunlichst vermieden würde.

V.

Die Vergleichsverhüüdlungen verliefen jedoch resultatlos. Ein ·von der Delegation, nach Anhörung der Parteien und im wesentlichen auf Grund ihrer Depositionen aufgestellter, geschäftlich guter und technisch befriedigender Vergleichsvorschlag wurde vom Elektrizitätswerk Schwyz angenommen, ebenso noch zwei weitere, das Werk Altdorf günstiger stellende Vorschläge, welche sich den sukzessiv höhern Forderungen Altdorfs näherten. Das Werk Altdorf nahm keinen dieser Vorschläge an, sondern stellte mehrere neue auf und zuletzt einen solchen, der technisch schlechtere Verhältnisse schafft, und welcher dann, nachdem ihn das Werk Schwyz nicht sofort ablehnte, wieder zurückgezogen wurde.

VI.

Mittelst Eingabe vom 27. Dezember 1904 teilte das Werk Altdorf mit, es sei ihm inzwischen gelungen, sich mit Franz Wiget in Brunnen und den Gebrüdern Weber in Wädenswil gütlich zu verständigen. Die Grundstücke der Einsprecher Schmid-Gwerder und J. Amrhein würden infolge einer Änderung vom ursprünglichen Tracé nicht mehr berührt, weshalb diese Einsprachen

453 wegfallen. Da der Gemeinderat Ingenbohl überhaupt nicht einsprachebereehtigt sei, kommen nur noch die Eiosprachen der Gebrüder Auf der Mauer und des Karl Stößel in Betracht. Gleichzeitig ersucht das Werk unter Hinweis auf die gescheiterten Vergleichsverhandlungen neuerdings um Gewährung des Expropriationsrechtes für Erstellung der genannten Hochspannungsleitung samt Niederspannungsnetzen in Morschach und Brunnen.

VII.

Bei einer mündlichen Einvernahme des Starkstromoberingenieurs wurde festgestellt, daß für den Fall, daß der Bundesrat das Expropriationsrecht für Erstellung des Verteilungsnetzes in Brunnen nicht erteilen sollte, dem Elektrizitätswerk Altdorf die Möglichkeit gewahrt bleibt, seine Primärleitung von Morschach über Ingenbohl hinaus (nach Seewen, Goldau u. s. w.) weiter zu führen.

B.

In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht: I.

Gemäß Artikel 43 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 kann der Bundesrat den Eigentümern von elektrischen Starkstromanlagen und den Bezügern von elektrischer Energie das Recht ·der Expropriation für die Einrichtungen zur Fortleitung und Verteilung der elektrischen Energie, sowie für die Erstellung der zu deren Betrieb notwendigen Schwachstromanlagen gemäß den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Expropriation und den besondern Vorschriften des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 gewähren.

Danach k a n n also der Bundesrat das Expropriationsrecht erteilen, er muß aber nicht.

Hat sich auf Grund aller einschlägigen Verhältnisse der Bundesrat im Prinzipe entschlossen, das Expropriationsrecht zu erteilen, so ist dann noch bezüglich der einzelnen Einsprachen gemäß Artikel 50, Absatz 2, des ELektrizitätsgesetzes zu prüfen, ob bei jedem einzelnen Einspreeher das Expropriationsrecht zu bewilligen sei ; das letztere ist dann der Fall, wenn eine Änderung des Tracés ohne erhebliche technische Inkonvenienzen oder un-

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verhältnismäßige Mehrkosten oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht möglich ist.

II.

Für die Entscheidung der Frage, ob gemäß Artikel 43 des Elektrizitätsgesetzes der Bundesrat das Expropriationsrecht erteilen solle oder nicht, sind im allgemeinen folgende Faktoren zu berücksichtigen.

Das Elektrizitätsgesetz hat den Zweck, die Entstehung elektrischer Anlagen, als im allgemeinen im öffentlichen Interesse liegend, zu erleichtern und bestehende elektrische Anlagen, sowie überhaupt die elektrische Industrie zu fördern. Aus diesem Grunde ist auch dem Bundesrat gemäß Artikel 43 das Recht eingeräumt, das Expropriationsrecht zu erteilen. Dem Zwecke des Gesetzes entsprechend ist von diesem Rechte ausgiebiger Gebrauch zu machen. Insbesondere ist das Expropriationsrecht dann zu bewilligen, wenn die elektrische Anlage nach ihrer Art, Größe und Zweckbestimmung von erheblicher wirtschaftlicher oder öffentlicher Bedeutung ist. Im allgemeinen ist daher auch an dem Grundsatz festzuhalten, daß, soweit Privatelektrizitätswerke miteinander in Konkurrenz kommen, die freie Konkurrenz obzuwalten hat. Anderseits ist aber in Betracht zu ziehen, daß die Erteilung "des Expropriationsrechtes einen Eingriff in die Rechtssphäre der Expropriaten involviert, und daß daher das Expropriationsrecht nur dann zu erteilen ist, wenn triftige Gründe hierfür vorliegen, also insbesondere dann, wenn für die Erstellung neuer Leitungen ein bestimmtes Bedürfnis vorhanden ist Die Existenz eines bestehenden Leitungsnetzes in einer Ortschaft schließt nicht ohne weiteres das Bedürfnis für die Erstellung eines zweiten Leitungsnetzes aus. Ob ein solches Bedürfnis vorhanden sei, hängt von den besondern Umständen, wie Größe der Ortschaft, bauliehe Beschaffenheit, industrielle Tätigkeit, Leistungsfähigkeit des schon vorhandenen Werkes u. s. w. ab. Jedenfalls aber muß die freie Konkurrenz da ihre Schranken finden, wo dieselbe mit Rücksieht auf die besondern örtlichen und baulichen Verhältnisse eine Gefährdung des öffentlichen Wohls herbeiführt oder auch nur herbeiführen kann.

III.

Wendet man diese allgemeinen Grundsätze auf die vorliegenden Expropriationsgesuche des Elektrizitätswerkes Altdorf an, so ergibt sich, daß im Prinzipe das Expropriationsrecht, soweit es sich um die Strecke B ü r g l e n - A I t d o r t ' - M o r s c h a c h handelt, zu

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gewähren ist. Die Versorgung dieser Ortschaften mit elektrischer Beleuchtung liegt im allgemeinen, öffentlichen Interesse, und wie sich aus den Gutachten der Kommission für elektrische Anlagen ergibt, bietet die Erstellung der Anlage auf dieser Strecke keine besondern technischen Schwierigkeiten.

Anders liegen dagegen die Verhältnisse in Brunnen.

Für die Anlage einer zweiten Leitung sind weder erhebliche allgemeine, wirtschaftliehe noch öffentliche Interessen vorhanden.

Wie aus den Gutachten der Kommissioo für elektrische Anlagen und aus den übrigen Akten hervorgeht, gibt das in technischer ßeaiehung durchaus leistungsfähige Elektrizitätswerk Schwyz in Brunnen aus einem vorhandenen Sekundärnetz zu den gleichen Bedingungen, wie dies vom Elektrizitätswerk Altdorf geschehen würde, elektrischen Strom ab, und es ist das Elektrizitätswerk Schwyz im stände, noch eine weit größere Anzahl von Abonnenten zu bedienen und auch noch den Strom für die Bahn Brunnen-Morschach abzugeben. Mit den meisten Abonnenten hat das Elektrizitätswerk Schwyz Abonnementsverträge für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen, so daß also während dieser Zeit eine Erhöhung der Tarife nicht stattfinden kann. Die wenigen für die Altdorfer Leitung in Frage kommenden Konsumenten können ohne weiteres aus der Leitung des Elektrizitätswerkes Schwyz bedient werden, soweit sie nicht bereits heute schon an dieselbe angeschlossen sind. Vor allem ist daher zu konstatieren, daß für die Erstellung eines zweiten Leitungsnetzes in Brunnen jegliches Bedürfnis fehlt.

Durch Erteilung des Expropriationsrechtes würde nun keine Verbesserung der obwaltenden, übrigens guten Elektrizitätsverhältnisse für die Einwohner von Brunnen eintreten, und solange diese Verhältnisse bestehen, liegt daher keine Veranlassung für die Erteilung des Expropriationsrechtes vor.

Wenn auch die Richtigkeit des Gutachtens der Herren Lauber und Wagner nicht bezweifelt werden soll, so ist doch mehr nebensächlich und nicht als ausschlaggebender Grund zu bemerken, daß die Anbringung eines ausgedehnten zweiten Luftleitungssystems ia Brunnen zum allermindesten keine Verbesserung der Sicherheit der Angestellten der Werke, der Feuerwehr und auch des Publikums, sowie des Aussehens der Ortschaft für das Auge bringen würde, so daß zum mindesten aus diesen Gesichtspunkten auch keine
Veranlassung zur Erteilung des Expropriationsrechtes vorliegt. Auch ist daran zu erinnern, daß Brunnen jedes Jahr zu wiederholten Malen von sehr heftigen Föhnstürmen heimgesucht wird, und daß, je mehr in dieser Ortschaft die beiden konkur-

456 rierenden Elektrizitätswerke die Tendenz haben, sich auszudehnen, und je mehr Komplikationen infolge von Kreuzungen der beiden Werke eintreten, desto eher die Möglichkeit einer Gefährdung der Ortschaft eintritt. Bei den dermaligen baulichen Verhältnissen in Brunnen, das teilweise sehr enge Straßen hat, ist eine Gefährdung der Ortschaft in bestimmten B'ällen, wie namentlich bei Föhnstürmen, durchaus nicht ausgeschlossen.

Wenn jedoch die zurzeit in Brunnen obwaltenden Verhältnisse ändern, insbesondere, wenn die baulichen Verhältnisse günstiger werden und Brunnen eine größere Ausdehnung annimmt, oder wenn die Strompreise in Brunnen gesteigert werden, so kann das Bedürfnis für die Zulassung eines zweiten Werkes eintreten, und es kann dann die Frage der Expropriation für dieses zweite Elektrizitätswerk neu gestellt und neu entschieden werden.

Durch die jetzige Abweisung des Expropriationsbegchrens wird daher keineswegs eine Monopolstellung des Elektrizitätswerkes Schwyz geschaffen.

IV, Obgleich aus den Erwägungen I--III klar hervorgeht, daß der Bundesrat ex officio und nicht nur, wenn Einsprachen vorliegen, gemäß Artikel 43 des Elektrizitätsgesetzes die Frage, ob das Expropriationsrecht zu erteilen sei, prüft, soll hier dennoch untersucht werden, ob der Gemeinderat Ingenbohl nach den Bestimmungen des Elektrizitätsgesetzes überhaupt zur Anbringung einer Einsprache aktiv legitimiert gewesen ist. In derselben wird nicht näher ausgeführt, auf welchen Artikel des Gesetzes sie sich stutzt. Da weder ö f f e n t l i c h e s noch p r i v a t e s Eigentum der Gemeinde in Anspruch genommen wird, kann dieselbe weder als Rekurs im Sinne des Artikels 46, Absatz l, noch als Einsprache im Sinne des Artikels 50, Absatz 2, betrachtet werden, sondern es ist dieselbe juridisch lediglich als ein an den Bundesrat gerichtetes Gesuch anzusehen, er möchte mit Rücksicht auf die in Brunnen in Betracht kommenden besondern Verhältnisse von der ihm gemäß Artikel 43 des Elektrizitätsgesetzes zustehenden Befugnis der Erteilung des Expropriationsrechtes keinen Gebrauch machen. Zur Anbringung eines derartigen Gesuches ist jede in der Sache beteiligte Gemeinde berechtigt. Übrigens sind auch die Eingaben der verschiedenen Einsprecher in Brunnen, soweit dieselben die Verweigerung des Expropriationsrechtes an und für sich, und nicht nur eine Umgehung des betreffenden Grundstückes oder eine Traceänderung auf demselben bezwecken, lediglich als derartige Gesuche aufzufassen.

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V.

Es erübrigt noch, auf die in der Gremeinde Morschach erhobenen Einsprachen der Gebrüder Inderbitzin, sowie des Elektrizitätswerkes Schwyz näher einzutreten.

Die Gebrüder I n d e r b i t z i n protestieren nicht gegen die Expropriation an sich, sondern sie stellen nur Bedingungen auf hinsichtlich der Verpflichtungen, welche dem Elektrizitätswerk Altdorf bezüglich Entschädigung, sowie bezüglich des Unterhalts und etwaiger späterer Verlegung auferlegt werden sollen.

Die Entschädigungsfrage ist durch die eidgenössische Schätzungskommission zu erledigen. Über die richtige Besorgung des Unterhalts wird das Starkstrominspektorat seine Kontrolle ausüben und nötigenfalls das Erforderliche anordnen. Was das Begehren um eine etwaige spätere Verlegung der Leitung anbelangt, so kann gemäß Artikel 50, Absatz 3, des Elektrizitiitsgesetzes vom 24. Juni 1902, falls nach Erstellung von elektrischen Anlagen die Änderung einer Anlage durch die Umstände geboten erscheint, auf Verlangen des Exproprianten oder des Expropriaten eia neues Expropriationsverfahren bewilligt und durchgeführt werden.

Da somit sämtlichen in dieser Einsprache gestellten Begehren Rechnung getragen wird, ist dieselbe als. gegenstandslos zu betrachten und fällt als ,,Einsprache11 nicht weiter in Betracht.

In der Eingabe des E l e k t r i z i t ä t s w e r k e s S c h w y z wird verlangt, daß für die Kreuzungen der Leitungen des Elektrizitätswerkes Altdorf mit denen des Elektrizitiltswerkes Schwyz dem Elektrizitätswerk Altdorf die nötigen Sieherheitsvorschriften auferlegt werden. Außerdem wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Leitung ohne Schwierigkeit so angelegt werden könnte, daß von den vier vorgesehenen Kreuzungen mit den Leitungen des Elektrizitätswerkes Schwyz zwei eliminiert werden.

Was das erste Begehren anbelangt, so ist es Sache des Starkstrominspektorats, die nötigen Vorschriften zu erlassen, um die Sicherheit der Anlage bei den in Rede stehenden Kreuzungen zu wahren.

Über das zweite Begehren ist folgendes zu bemerken: Aus den Gutachten der Kommission für elektrische Anlagen ergibt sich, daß die Abzweigung von der Hochspannungsleitung nach der Transformatorenstation für die Bahn Brunnen-Morschach vor dem Dorfe Morschach gemacht und die betreffende Leitung derart gezogen werden könnte, daß sie überhaupt keine Leitung des
Elektrizitätswerkes Sehwyz kreuzen würde. Hierbei muß aber in Betracht gezogen werden, daß die Leitung dann die elektrische Bahn Brunnen-Morschach kreuzen müßte, daß sie außer-

458 dem ein Gebiet berühren würde, das für eine spätere Bebauung in Betracht fallen könnte, und daß endlich auch aus ästhetischen Rücksichten die Zuführung des Stroms von rückwärts hinter dem Hotel Axenfels einer solchen von vorne vorzuziehen ist. Dem Begehren des Elektrizitätswerkes Schwyz um Vornahme einer Traceänderung kann daher keine Folge gegeben werden, indem die Traceänderung ohne erhebliche technische Inkonvenienzen nicht vorgenommen werden könnte. (Artikel 50, Absatz 2, des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902.)

Demnach wird erkannt: I. Dem Elektrizitätswerk Altdorf in Altdorf wird, gestützt auf die Artikel 43 und 50, Absatz 2, des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902, zum Zwecke der Erstellung einer Hochspannungsleitung Bürglen-Altdorf-Morschach bis zur Gemeinde Ingenbohl und eines Niederspannungsnetzes in Morschach gemäß den aufgelegten Plänen ·das Expropriationsrecht erteilt.

II. Das weitergehende Gesuch um Erteilung des Expropriationsrechtes für Erstellung eines Niederspannungsnetzes in Brunnen wird abgewiesen.

IH. Sämtliche Eingaben und Einsprachen sind, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind, behufs Erledigung der Entschädigungsfrage vom Exproprianten der eidgenössischen Schätzungskommission zu überweisen.

Be}'n, den 27. Januar

1905.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Buchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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01.02.1905

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