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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Ankauf von Pferden für die Militärverwaltung im April 1905.

Im Auftrage des schweizerischen Militärdepartementes werden an nachbezeichneten Plätzen und Tagen drei- und vierjährige inländische Remonten, die für die Kavallerie und die eidg.

Pferderegieanstalt geeignet sind, angekauft.

Thun (Alte Regieanstalt) . . . . Samstag, den 8. April,vorm. 9 Uhr.

Bern (Tierarzneischule) . . . .

.,, ,, 8. ,, nachm. 2 ,, Luzern (Oberer Hirschengraben) . . Montag, ,, 10. ,, vorm. 9 ,, Schwyz (beim neuen Schulhaus) . . .

,, .,, 10. ,, nachm. 2 ,, Einsiedeln (Klosterhof) Dienstag, ,, 11. ,, vorm. 9 ,,,, Landquart (Obere Brücke) . . . . Mittwoch, ,, 12. ,, ,, 9 ,, Buchs(bei der Traube) ,, ,, 12. ,, nachm. 2 ,, Altstätten (beim Landhaus) . . . . Donnerstag, ,, 13. ,, vorm. 8 ,, Saignelégier (Place de foire) . . . . Samstag, ,, 15. ,, ,, 91/« ,, Les Ponts-de-Martel (Place de foire) . Montag, ,, 17. ,, ,, 9 ,, ..

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Lausanne (Place du Tunnel). . . . Dienstag, den 18. April, vorm. 9 Uhr.

Aigle (Champ defoire) Mittwoch, ,, 19. ,, ,, 10 ,, Sépey (Champ de foire) . . . .

,, ,, 19. ,, nachm. l Va ,, Für den Ankauf gelten folgende Vorschriften: 1. Die Pferde müssen die Formen eines Reitpferdes haben, mit korrektem Gang und Stand, von Bundeshengsten abstammen und sowohl von Vater- als Mutterseite der Veredlungszucht angehören.

2. Die dreijährigen Pferde sollen ein Stockmaß von 153 cm, im Minimum und die vierjährigen ein solches von mindestens 155 cm. aufweisen.

3. Die Abstammung muß durch Abgabe der Geburtsscheine ausgewiesen werden.

4. Falls bei der Kontrollierung der Geburtsscheine durch das schweizerische Landwirtschaftsdepartement Unregelmäßigkeiten sich zeigen sollten, so ist der Verkäufer verpflichtet, das Pferd sofort gegen Rückerstattung des Kaufpreises an seinem Unterkunftsort an die Hand zu nehmen. Ebenso wenn ein Pferd innert 8 Tagen sich als Beißer oder Schläger zeigt, oder demselben sonst von den irn Art. ,,71 des Verwaltungsreglements erwähnten Krankheiten oder Schäden anhaften sollten.

T h u n , den 13. März 1905.

Für die Militärverwaltung, der Präsident der Ankaufskommission : Yigier, Oberst.

Preisausschreiben.

Die Erfahrung hat gelehrt, daß die Legierung von Zinn und Blei, welche beim Aufkitten von zu schleifenden Diamanten gebraucht wird, für die Arbeiter hygienisch schädlich wirken, nämlich Bleivergiftung hervorrufen kann.

Diese Tatsache hat die Königlich Niederländische Regierung zu folgendem Preisausschreiben veranlaßt.

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Sie verlangt ein Mittel um die zu schleifenden Diamanten aufzukitten und festzuklemmen, welches beim Gebrauch keinen schädlichen Einfluß auf die Gesundheit der Arbeiter ausüben kann. Beim Lösen der Aufgabe braucht nicht bloß an eine unschädliche Legierung gedacht zu werden. Auch ist es zulässig,, daß ein ausgearbeiteter Vorschlag zu einer solchen Veränderung" der jetzt gebräuchlichen Methode angeboten wird, durch welchen die hygienischen Nachteile verschwinden, die mit ihrer Anwendung verbunden sind.0 Ferner werden die folgenden Bedingungen gestellt: 1. Das Mittel oder die Methode muß far alle Größen und Formen von Diamanten brauchbar sein, die jetzt in den folgenden Branchen der Diamantindustrie in Niederland geschliffen werden, nämlich Brillanten, Rosen und sogenannte Chatons.

2. Den mit der gebräuchlichen Methode vertrauten Arbeitern darf das Erlernen der neuen Arbeitsweise keine zu große Schwierigkeiten machen 5 auch darf das Aufkitten nicht mehr oder beinahe nicht mehr Zeit kosten, als jetzt darauf verwendet wird.

3. Die Einführung und Anwendung des Verfahrens darf nicht mit größeren Kosten verbunden sein.

Die Beurteilung der Antworten und die Erteilung des Preises sind einer vom Minister des Innern ernannten Kommission aufgetragen.

Die Antworten müssen in holländischer, französischer, deutscher oder englischer Sprache abgefaßt sein und begleitet werden von. Mustern und Gegenständen, die es der Kommission möglich machen, sich über den praktischen Wert der Erfindung ein Urteil zu bilden.

Die Antworten und die sie begleitenden Muster oder Gegenstände müssen franko, und, wenn sie vom Auslande kommen, zollfrei vor dem 1. Januar 1906 gesandt werden an den Präsidenten der Kommission, Prof. Dr. L. A r o n s t e i n , chemisches Laboratorium der polytechnischen Schule zu Delft. Sie müssen auch die deutliche Adresse des Bewerbers enthalten.

Der Preis für die nach dem Urteile der Kommission beste, vollständige Lösung des Preisausschreibens beträgt 6000 Gulden.

Die Kommission hat das Recht, den Preis zwischen verschiedenen Bewerbern zu verteilen und bei teilweiser Beantwortung, zum Beispiel für eine Erfindung, die nur für eine der hier oben ge-

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nannten Branchen brauchbar ist, einen Teil des Preises zu bewilligen; sie kann auch die Erteilung dee Preises von einigen Bedingungen abhängig machen, die der Bewerber noch erfüllen muß.

B e r n , den 25. März 1905.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Verkauf der Zollverordnung und des Gebrauchstarifs.

Die Oberzolldirektion und die Zollgebietsdirektionen werden in letzter Zeit im Übermaß mit Anfragen nach Bestimmungen des Gebrauchszolltarifs des Zollgesetzes und der Vollziehungsverordnung zu demselben behelligt, welche meistenteils vermieden werden könnten, wenn sich die Fragesteller die Mühe nehmen wollten, in jenen Erlassen selber das Gewünschte nachzusehen.

Die Zollverwaltung sieht sich daher veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, angelegentlichst zu empfehlen, sich mit den bezüglichen Vorschriften vertraut zu machen.

Exemplare des gegenwärtig gültigen Gebrauchszolltarifs und der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz, sowie des Zollgesetzes können bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden.

Die Preise stellen sich wie folgt: Gebrauchstarif, deutsche und französische Ausgabe (mit alphabetischem Register) 80 Cts.

Gebrauchstarif, italienische Ausgabe (ohne alphabetisches Register) · 50 ,, Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz 50 ,, Zollgesetz 25 ,, B e r n , den 21. März 1905.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Der eidgenössische Staatskalender für 1905 ist erschienen und kann solange Vorrat gegen Einsendung von Fr. Ì. 50 per Postmandat (nicht in Marken) bezogen werden beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.

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Staatsangehörigkeit der in Frankreich geborenen Kinder schweizerischer Eltern.

Laut Art. 8, Absatz 3 und 4, des französischen Zivilgesetzbuches wird als Franzose betrachtet: 1. das in Frankreich geborene Kind eines rAusländers, dessen Vater selbst in Frankreich geboren ist. Jede Möglichkeit einer Option ist in diesem Falle ausgeschlossen; 2. das in Frankreich geborene Kind eines Ausländers, dessen Mutter auch dort geboren ist, sofern es nicht im Laufe des 22. Altersjahres die französische Staatsangehörigkeit ausschlägt ; 3. jedes in Frankreich geborene Kind eines Ausländers, auch wenn seine Eltern außerhalb Frankreichs geboren sind, welches im Zeitpunkte seiner Großjährigkeit in Frankreich wohnt, sofern es nicht im Laufe des 22. Altersjahres die französische Staatsangehörigkeit ausschlägt.

Obschon ein Verzicht auf die französische Staatsangehörigkeit von den Kindern der dritten Kategorie, welche im Zeitpunkt ihrer Großjährigkeit nicht in Frankreich wohnen, nicht verlangt wird, so dürfte es sich doch auch für sie empfehlen, eine diesbezügliche Erklärung abzugeben, um Anständen mit den französischen Militärbehörden aus dem Wege zu gehen.

Die Verzichtserklärung muß in Frankreich beim Friedensrichter des Wohnortes, im Auslande bei den zuständigen f r a n z ö s i s c h e n Gesandtschaften und Konsulaten abgegeben werden.

Über die bei diesem Anlasse zu erfüllenden Formalitäten erteilt das unterzeichnete Departement Aufschluß. Im Auslande wohnende Interessenten können sich auch an die schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate wenden.

B e r n , den 31. Oktober 1903.

Schweiz. Politisches Departement.

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