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Bekanntmachungen # S T #

v o n

Departementen nul ändern Verwaltungsstellen te Bundes Neuer Zolltarif. Vollziehung.

A. Allgemeine Bestimmungen.

Gemäß Bundesratsbeschluss vom 4. April 1905 ist das Bundesgesetz betr. den Schweiz. Zolltarif vom 10. Oktober 1902 mit den durch Verträge mit ausländischen Staaten erfolgten Änderungen auf den 1. J a n u a r 1906 in Kraft zu setzen. Mit Ende dieses Jahres tritt somit das bisherige Zolltarifgesetz vom 10. April 1891 und damit auch der auf dasselbe sich gründende Gebrauchstarif außer Kraft.

Bis jetzt sind neue Handelsverträge einzig mit Italien und dem Deutschen Reiche abgeschlossen worden. Letzterer Vertrag und vom Handelsvertrag mit Italien die Anlagen C und 7) (Schweiz.

Ein- und Ausfuhrzölle) treten in der Schweiz ebenfalls mit 1. Januar 1906 in Kraft.

Die Zölle werden vom 1. Januar au auf Grund des vom Bundesrat unterm 17. Oktober d. J. genehmigten Gebrauchstarifs erhoben, wobei die vertraglich vereinbarten Ermäßigungen allen Staaten eingeräumt werden, denen die Schweiz die Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation zugesichert hat.

Dagegen bleiben die besonderen Beschlüsse der zuständigen Behörden mit bezug auf diejenigen Staaten vorbehalten, deren auf 31. Dezember d. J. ablaufende Verträge bis zu diesem Zeitpunkte nicht erneuert, bezw. deren Handelsbeziehungen mit der Schweiz bis dahin vertraglich nicht geregelt sind.

533-

Alle am 31. Dezember 1905 eingeführten Waren, welche bis nachts 12 Uhr, Schweiz. Zeit, zollamtlich abgenommen, resp.

unter zollamtliche Kontrolle gestellt werden, fallen noch unter die Bestimmungen des altea Tarifs. Vom 1. Januar 1906 an haben dagegen für alle ändern zur Zollbehandlung angemeldeten Waren, die später zu erwähnenden, vor Jahresschluß interimistisch abgefertigten ausgenommen, die neuen Ansätze in Anwendungzu kommen.

Bei provisorischen Verzollungen, welche auf Grund des alten Tarifs stattgefunden haben, bleiben die Bestimmungen des letzteren auch für die definitive Abfertigung maßgebend.

B. Bestimmungen, betreffend den Niederlags-, Geleitschein- und Freipassverkehr.

Blit bezug auf die vor dem 31. Dezember 1905 vorgenommenen Interimsabfertigungen im Niederlags-, Geleitscheinund Freipaßverkehr werden folgende Vorschriften erlassen : I. Mederlagsverkehr.

Für die vor Ende 1905 eingelagerten Waren, welche vom 1. Januar ab zur Einfuhrverzollung gelangen, hat der Zollbezug nach den neuen Ansätzen stattzufinden.

IÏ. Geleitschemverkehr.

1. Vor dem I.Januar 1906 ausgestellte ein mo n a t i i che Geleitscheine für offene Güter und verbleite Wagenladungen, sowie z w e i m o n a t l i c h e Geleitscheiue für verbleite Stückgüter haften für den zur Zeit ihrer Ausstellung zu Kraft bestandenen Ansatz.

2. Die mit z w ö l f m o n a t l i c h e m Geleitschein abgefertigten sogen. Partiegüter werden analog den Niederlagsgütern mit dem 1. Januar 1906 nach den neuen Tarifansätzen zollpflichtig.

Diese Gilter zerfallen in 3 Kategorien, nämlich: «. in solche, welche vom 1. Januar 1906 hinweg einem höheren Zollansatz unterliegen, &. solche, bei welchen auf den genannten Zeitpunkt Zollbefreiung oder Zollermäßigung eintritt, c. solche, welche keine Änderung in der Tarifierung erleiden.

534

Unter a fallen : Bisher Tarif Nr. Ansatz

Bleiröhren 273 Kokosfett, gereinigt . . . . 369 Mehl (aus Getreide) . . . . 416 b öle, fette, nicht medizinische: 466 Speiseöle, andere, in Fässern 414 Reis, geschält 448 Zucker, in Hüten etc. .

,, geschnitten etc.

. . 449 Zwetschgen und Pflaumen, gedörrt, i n Säcken . . . . 394 Mineralwasser, naturliches und 19 künstliches 396 Weintrauben, getrocknete .

(ohne Malagatrauben und Sultaninen I. Qual.)

398 a Malagatrauben, getrocknete .

Sultaninen, entstielt, I. Qual. . 398 a

Künftig Tarif Nr. Ansatz

i. 50 10. -- 2. --

843 b 97 b 16*

2. -- 20. -- 2. 50

1. -- 1. 50 9 10. 50

73** 12 69 70

2 2~. -- 10 -11. 50

2. 50

25

:i 50

1. 50 20. --

978 33

50. --

plus MonopolGebühr

3. -- 3

2. --]llU8

MouopolGubühr

34 33

20. -- 50. -- plua MonopolGebühr

Datteln Decken, wollene, ohne Näharbeit

398 b 600

3. -- 25. --

37 a 479

15. -- 40. --

Unter b mit niedrigerem Zollansatz oder zollfrei vom 1. Januar 1906 an fallen : Bisher Tarif Nr. Ansatz Baumwolle, rohe . . . .

Baumwollabfälle . . . .

Ben/in Blei in Barren, Blöcken, Platten Kalziumkarbid

488 489 47 272 34

--.30 --.30 -j --.30 -- . 30

Farbhölzer und Farberden, roh

90/92

--.20 --.20 3.50 --.20

Galläpfel und Knoppern .

Kaffee, roher Krapp (unverarbeitet) * in Gefäßen über *° ,,

',,

,,

5 kg.

10 ,,

92 423 92

KUnftig Tarif Nr. Ansatz

341 frei 344 frei 1065 b --.30 841 irei frei 1010 10891 frei 1091 / 1093 frei 2. -- 54 1093 frei

535 Bisher Tarif Nr. Ansatz

Künftig Tarif Nr. Ansatz

ßle, fette, nicht medizinische: Olivenöl in Fässern ,, in Flaschen unter 101 Leinöl, roh, in Fässern .

Mandelöl, Olein . . . .

Rizinusöl, unverarbeitet Andere Öle . . . .

Reis in Hülsen etc. . .

.

Seide, rohe, auch Florettseide Seidenabfälle Sumach (unverarbeitet) .

Wolle, roh und gewaschen .

,, gekämmt . . . .

Eisenblech unter 3 mm. Dicke, verzinnt, verbleit, verzinkt Kupfer , rein oder legiert, (Messing)in Barren, Blöcken oder Platten Zink in Barren, Blöcken, Platten Zinn, in Barren, Blöcken, Platten Kakaoschalen Orangen, Zitronen, Feigen getrocknet, Mandeln, Haselnüsse Andere Südfrüchte .

.

.

.

Kautschuck und Guttapercha, rein oder gemischt : Fäden für Elastiqueweberei .

-- Schläuche und Röhren : ohne Einlage . . . .

-- Kugeln, Platten etc. : mit Einlage

465 469

467 468 1 56 ) 59 468 413 559/61 558 92 582 583

\

72*

20.-- 1_

74 1115 1.-- 1116 \m 1117 1.-- 1118 --.30 5 \ l.~ 436/7 | 1.50 434 --.30 --.20 1093 --.30 455 --.60 456

frei

15.-- frei

--.50 --.50 --.50 frei frei frei frei frei frei

283

3. --

731

2.

301

1

815

frei

311

--.30

848

frei

315 370

j 1.--

853 60

frei frei

398 b 398 c

3. -- 15.--

37 b /

36 \ 39 a \ 39 b /

P l'Al li Gì

frei

613

j

· 519

frei

615

8. --

518

5.--

615

8. --

521

g

* In Gefäßen aller Art von mehr als 10 kg. Gewicht.

536 KUnftig Bisher Tarif Kr. Ansatz Tarif Nr. Ansatz Gewebe aus Baumwolle , 512 \ 3 0 . - 371 10.-- 515 /J 45. sammetartig ...-.50 227 frei Korkholz, roh, in Platten 148 Toe, in Gefäßen von 5 kg.

25. -- und darüber 445 58 40. v

Unter c mit unverändertem Ansätze fallen: KUnftig Bisher Ansatz Tarif Nr. Ansatz Tarif Nr.

-- _ 10 t 10 Eisen i n Masseln . . . .

710 278 1. 25 1. 25 1127 Gazolin 365 98 3.

3.

Garancine 1095 404/9 30 Getreide, Weizen etc.

30 1/4, 6/7 -- . 60 94 1094 Krapp (verarbeitet) 60 Öle, fette (Speiseöle) in Fla75 20.

schen, etc., unter 10 1.

469 20. -- 1. 25 Petroleum, Naphta, Neolin .

265 1. 25 1126/8 5.

Schweineschmalz . . . .

367 5 _..

95 1094 --. 60 Sumach (verarbeitet) .

94 -- . 60 7. 50 7. 50 68 Znckor, roh etc 447 Rohstahl in Blöcken oder ge-- . 10 710 gossenen Stäben . . . .

278 -- . 10 Bisenblech, unter 3 mm. dick, 2. 50 282 2. 50 730 roh Eisenblech, unter 3 mm. dick, 732 3. _ _ 3.

verkupfert, vernickelt .

283 Kupfer, rein oder legiert (Messing), gehämmert, ge3.

302 3.

817/9 walzt etc Zink, gewalzt, gezogen, Blech, 1. _ .

1.

Draht 312 849/50 Zinn, rein oder legiert (Britanniarnetall) gehämmert, 5. -- 316 855/6 gewalzt, Blech, Stanniol .

5. .._ 1.

Kakaobohnen 1. _.61 370 Fische, getrocknete etc. in 1. -- 1. · Gefäßen über 5 kg.

381 88* * In Gefäßen über 3 kg.

537 Bisher Tarif Nr. Ansatz Kautschuk und Guttapercha, rein oder gemischt, in Kugeln , Platten, Blättern : ohne Einlage . . . .

611/2

1. --

Künftig Tarif Kr.

Ansatz

517

1.--

Kautschuk und Guttapercha : Schläuche und Röhren mit

Einlage Korkteppiche (Linoleum) . .

Decken,wollene,mitNäharbeit Tee, in Gefäßen unter 5 kg.

Waschschwämme . . . .

615 532 601 445 693

8. -- 20. -- 60.--- 40. -- 20. --

522 8. -- 395 20. -- 480 ' 6 0 . -- 59 40. -- 160 20. --

Mit bezug auf diese 3 Kategorien von Partie-Gütern wird folgendes verfügt: Ad a. Die Inhaber von Geleitscheinen der unter a aufgeführten Warengattungen mit h ö h e r e n Ansätzen vom l. Januar 1906 an haben die in ihrem Besitze befindlichen Jahresgeleitscheine dem Zollamte, welches dieselben ausgestellt hat, bis s p ä t e s t e n s 31. D e z e m b e r 1905 einzusenden und' in besonderem Begleitschreiben anzugeben, ob und für welche Quantität der noch restierenden Ware Sicherstellung des höheren Zollansatzes geleistet werden wolle und für welches Quantum die Eingangsverzollung zum bisherigen Ansätze verlangt werde.

Das betr. Zollamt hat alsdann für das zur Einfuhrverzollung angemeldete Quantum, sowie für etwaige bereits erfolgte teilweise Abschreibungen infolge Wiederausfuhr den Geleitschein z u löschen. F ü r e i n e n a l l f ä l l i g e n W a r e n r e s t i s t e i n neuer Geleitschein mit Sicherstellung des höheren Ansatzes nach dem n e u e n Tarif, jedoch mit Endefrist wie im alten Geleitschein, a u s z u s t e l l e n und dem betr. Deklaranten auszuhändigen.

Mit bezug auf diejenigen Jahresgeleitscheine, welche am 1. Januar 1906 noch nicht zur Liquidation beim zuständigen Zollamt eingelangt sind, muß angenommen werden, daß die betr. Ware bereits in den inneren Konsum übergegangen sei und es hat demnach ausnahmslos die Verbuchung des darauf h a f t e n d e n Zolles pro 31. D e z e m b e r stattzufinden.

538 Partielle Abschreibungen müssen jedenfalls bis spätestens 31. Dezember nächsthin geltend gemacht werden. Spätere Anmeldungen dürfen keine Berücksichtigung finden.

Ad b. Die Inhaber von Geleitscheinen für die unter b aufgezählten Warengattungen, für welche der Zoll vom 1. Januar 1906 an n i e d r i g e r ist oder welche z o l l f r e i eingehen können, haben Anspruch auf den neuen ermäßigten Zoll, bez\v. auf Zollbefreiung für diejenigen Quantitäten, über welche erst vom 1. Januar 1906 an disponiert wird. Diese Geleitscheine müssen ebenfalls bis zum 31. Dezember 1905 dem Zollamt, welches dieselben ausgestellt hat, vorgewiesen werden, und zwar in ßegleit eines auf Ende Dezember abgeschlossenen, notarialisch oder behördlich beglaubigten Buchauszuges, aus welchem ersehen werden kann, wie viel von. der im Geleitschein vorgemerkten Ware auf Ende Dezember noch unverkauft auf Lager ist (Angabe des Ortes, wo die Ware gelagert ist, ferner der Art der Verpackung, der Zeichen, Nummern und des Bruttogewichtes).

Die Zollämter sind befugt, in Fällen, wo sie es angezeigt erachten, die noch auf Lager befindlichen Warenquantitäten sich vorweisen zu lassen, event. unter Inanspruchnahme des nächstgelegenon Zollamtes.

Gestützt auf den erwähnten Aus/äug und den event. Befund liât das Zollamt für Waren mit ermäßigtem Zolle neue Geleitscheine mit Berechnung des ermäßigten Zolles für das nach Abschreibung der wiederausgeführten -und der bis 31. Dezember in den inncrn Konsum gebrachten Quantitäten restierende Betreffnis auszustellen mit 'Endefrist wie im alten Geleitschein.

Beispiel: Der Geleitschein lautet auf 6000 kg. Kaffee, roher, von welchem laut dem vorgelegten beglaubigten Buchauszug noch ein Quantum von 3000 kg. sich auf Privatlager befindet. Zur Ausfuhr abgeschrieben sind 1200 kg. Somit ergibt sich folgendeRechnung : Eingeführtes Waronquantum 6000 kg.

Lagerbestand 3000 kg.

Partielle Löschung zur Ausfuhr bis 31. Dezember 1200 ,, 4200 ., Es sind somit

1800 kg.

53£ in den einheimischen Konsum übergegangen, wofür der Zoll à Fr. 3.50 mit Fr. 63 zu verrechnen ist. Für den Lagerbestand von 3000 kg. ist ein neuer Geleitschein mit Berechnung des am 1. Januar 1906 in Kraft tretenden neuen Zollansatzes von Fr. 2 pro q. auszustellen mit gleicher Endefrist wie im alten Geleitschein.

Für Waren, luelche vom 1. Januar 1906 an eollfrei eingehen können, hat die Verrechnung des Geleitscheines in der Weise stattzufinden, daß vom eingeführten Gewicht der ausgewiesene Lagerbestand und der allfällig auf dem, Geleitschein infolge Wiederausfuhr abgeschriebene Teil der Ware in Abzug gebracht und der verbleibendeBest unter Berechnung des bisherigen Zollansatzes zur Einfuhr verzollt ivird. Der in der Schweiz verbliebene Lagerbestand ist zur zollfreien Einfuhr abzuschreiben unter Erhebung der statistischen Gebühr.

B eispiel:

Ein Geleitschein für 1500 kg. Mandeln wird eingesandt mit dem Ausweis, daß noch 700 kg. davon sich auf, Schweiz. Lager befinden. Auf dem Geleitschein sind 500 kg. zur Ausfuhr abgeschrieben.

Die Löschung hat daher wie folgt stattzufinden : Ursprüngliches Gewicht der Sendung . . 1500 kg..

Nachgewiesener Lagerbestand. . 700 kg.

Partielle Löschung 500 ,, 1200 ,, verbleiben / . . 300 kg.

welche in den inländischen Konsum gelangt und zum bisherigen Ansätze von Fr. 3 per q. mit Fr. 9 zu verzollen sind. Die 700 kg. Lagerbestand sind als zollfreie Einfuhr auf dem Geleitschein abzuschreiben, womit letzterer sich gelöscht findet.

Die Zollämter werden ermächtigt, auf besonderes Verlangen auch die gemäß erlassener Weisung mit v e r k ü r z t e r F r i s t , d. h. bis Ende Jahres ausgestellten Geleitscheine für inskünftig zollfreie Partiegüter in analoger Weise zu behandeln, sofern diese öeleitscheine mit einem auf Ende Dezember abgeschlossenenr amtlich beglaubigten Buchauszug über einen allfällig noch vorhandenen Lagervorrat bis 31. Dezember nächsthin dem ausstellenden Zollamt vorgewiesen werden. An Hand dieser Ausweise kann die Verrechnung in gleicher Weise vorgenommen werden wie für die übrigen Jahresgeleitscheine mit voller Frist..

SJO

Wer den hiervor erwähnten Ausweis 'mit dem G-eleitschein einzureichen unterläßt, bezahlt den Zoll für das bis sum Ablauf dar Gültic/keitsfrüt nicht ausgeführte und sur Abschreibung angemeldet Quantum nach den alten (höheren) Tarifansätsen.

Ad c. Für diejenigen Warengattungen, deren Ausätze u n v e r ä n d e r t bleiben, haben die Geleitscheine bis zu ihrem Ablauf Gültigkeit.

Den Zollämtern wird für die Liquidation der zwöllinonatlichen Geleitscheine im Sinne von Ut. a und b hiervor eine Frist; von 14 Tagen eingeräumt, in der Meinung, daß die neuen Geleitscheine bis spätestens den 15. Januar l906 den Deklaranteti ausgehändigt sein müssen.

in. Freipassverkehr.

Die Hinterlagen im Froipaßverkehr erleiden keine Veränderung.

Mit Freipaß abgefertigte, in die Schweiz eingeführte Gegenstände, welche» nicht mehr aus der Schweiz ausgeführt werden sollten, haften für den hinterlegten Zoll.

Diese Vorschriften werden, im Hinblick auf allfallige Folgen im Falle der Nichtbeachtung, dem interessierten Publikum zur genauen Einsichtnahme ganz besonders empfohlen.

Bern, den 5. Dezember 1905.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der Davosplatz-Schatzalp-Bahn in Davos-Platz stellt das Gesuch, ihr zu bewilligen, die 718 Meter lange Drahtseilbahn von Oavos-Platz zur Schatzalp samt Zubehörden und Betriebsmaterial im Sinne des Artikels 9 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874, im II. Range zu verpfänden, zur Sicherstellung eines Anleihens im Betrage yon Fr. 200,000, welches teilweise .zur Rückzahlung des Anleihens I. Hypothek, teilweise zur Deckung

541 schwebender Schulden und zu baulichen Veränderungen verwendet werden soll.

Von der Verpfändung bleiben ausgeschlossen die laut Kaufvertrag vom 5. April/21. Juni 1905 gekauften Objekte der frühem Gasfabrik und jetzigen Elektrizitätszentralen, bestehend aus Grund und Boden, Gebäulichkeiten und sechs Rohr Wasser.

Gemäß gesetzlicher Vorschrift wird das Verpiandungsbegehren hiermit öffentlich bekannt gemacht und eine mit dem 26. Dezember 1905 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen dem Bundesrat schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 9. Dezember 1905.

Im Auftrag des Bundesrates : Bundeskanzlei.

Kautionsherausgabe an die

Rheinisch-Westfälische Rückversscherungs-Aktiengesellschaft in M.-Gladbach.

Die Rheinisch-Westfälische Rückversicherungs-Aktiengesellschaft in M.-Gladbach hat auf ihre schweizerische Konzession zum Betriebe des Versicherungsgeschäftes verzichtet (Bundesratsbeschluß vom 25. Oktober 1904) und sucht um Rückgabe der hinterlegten Kaution von Fr. 30,000 nach, da die in der Schweiz bestehenden Verträge auf 31. Dezember 1904 abgelaufen und sämtliche Schadensfälle regliert seien.

Allfällige Einsprachen gegen die Herausgabe der vorerwähnten Kaution von Fr. 30,000 sind bis zum 15. Juni 1906 dem unterzeichneten Departemente einzureichen (Bundesgesetz vom 25. Juni 1885, Art. 9, Absatz 3).

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

B e r n , den 13. Dezember 1905.

Bundesblatt. 67. Jahrg. Bd. VI.

36

542

Zolivormerkliche Behandlung von Postsendungen.

Im Einverständnis mit der eidgenössischen Postverwaltung und mit Genehmigung des eidgenössischen Zolldepartements wird die zollvormerkliche Abfertigung im P o s t v e r k e h r behufs Erlangung der Zollbefreiung als statthaft erklärt für Waren jeder Herkunft, jedoch unter Reziprozitätsvorbehalt, welche zur Veredlung, zur Reparatur, als Ausstellungsgegenstände oder auf Ungewissen Verkauf (Auswahlsendungen), sowie für Apparate, Instrumente u. dgl., welche zu Versuchen oder zu vorübergehendem Gebrauch in die Schweiz eingeführt werden, um innert bestimmter Frist wieder nach dem Auslande zurückzukehren, bezw. für solche Waren, welche zu gleichem Zwecke aus der Schweiz nach dem Auslande gehen und innert bestimmter Frist wieder nach der Schweiz zurückbezogen werden.

Die Zollbehandlung erfolgt im allgemeinen nach den Grundsätzen, welche in der Vollwehungsverordnung zum Zollgesetz vom 12. Februar 1895, Art. 103--139, für die Abfertigung mit Freipaß, soweit sich diese Vorschriften auf den Postverkehr überhaupt anwenden lassen, enthalten sind.

Sendungen, welche zollvormerklich behandelt werden sollen, müssen bei der E i n f u h r auf der Begleitadresse und auf der ausländischen Zolldeklaration, bei der A u s f u h r am Kopfe der Begleitadresse und auf der beiuugebenden Freipaßdeklaration (Formular 24) handschriftlich oder mittelst Stempels die deutliche, leicht ersichtliche Notiz tragen : ^Zum Zollvormerk beim schweizerischen Grenzzollamt ".

Falls das Begehren um Zollvormerk nicht auf der Begleitadresse gestellt ist, lehnt die Post jede Verantwortlichkeit für die Übergabe der Sendung an das Zollamt ab.

Die Freipaßdeklarationen für die zollvormerkliche Abfertigung bei der Ausfuhr, wofür Formulare bei den Poststellen erhältlich sind, sollen vom Aufgeber nach der auf der Rückseite des Formulars enthaltenen Instruktion ausgestellt sein.

Im Veredlungsverkehr ist zollvormerkliche Behandlung nur auf Grund einer allgemeinen oder speziellen Bewilligung der Oborzolldirektion statthaft.

Bei der Rückkehr vormerklich behandelter Postsendungen ist nach Maßgabe der Anleitung zu verfahren, welche durch das vormerkende Zollamt in Zettelform und mit den entsprechenden

543

handschriftlichen Notizen versehen, der Postbegleitadresse, bezw.

im. Verkehr mit Frankreich dem Poststück selbst, beigeklebt worden ist.

Nichtbeachtung der bezüglichen Anleitung würde ohne anders den Bezug der Zollgebühren zur Folge haben.

B e r n , den 31. Oktober 1904.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerischer Gebrauchstarif.

Der s c h w e i z e r i s c h e G e b r a u c h s t a r i f , bearbeitet nach dem Gesetz vom 10. Oktober 1902 und den Konventionaltarifen, nebst Erläuterungen, Spezialentscheiden und alphabetischem Register, kann in d e u t s c h e r und f r a n z ö s i s c h e r Sprache zum P r e i s e von Fr. l per S t ü c k * ) bezogen werden: Bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf, sowie bei den Hauptzollämtern in Zürich (Frachtgut und Eilgut) und St. Gallen.

Allfällige Barsendungen sind per Postanweisung zu übermitteln. Briefmarken können nicht entgegengenommen werden.

Das Erscheinen der i t a l i e n i s c h e n Ausgabe wird später bekannt gemacht.

B e r n , den 15. Dezember

1905.

Schweiz. Oberzolldirektion.

*) Das Porto für das Ausland beträgt 90 Rappen per Stück.

Das unterzeichnete Departement beehrt sich, die interessierten Kreise zu benachrichtigen, daß laut einer an den schweizerischen Buadesrat gelangten Note der belgischen Gesandtschaft die alle

544

drei Jahre in Brüssel stattfindende universelle Kunstausstellung, welche auf 1906 fallen sollte, durch königlichen Erlaß vom 28. Oktober auf das Jahr 1907 verschoben worden ist.

B e r n , 18. Dezember 1905.

Eidg. Departement des Snnern.

Schweizerische Zollverwaltung.

heiler Gebrauchstarif auf 1. Januar 1906, französische Ausgabe.

Errata: 1. pag. 45,

NB. ad 218, zweite Zeile soll es heißen, anstatt: ,,jusques et y compris 10 °/o de force alcoolique* ,,jusques et y compris lit °/° ^e f°rce alcoolique".

2. pac/. 142, ad 793/801. Als letzter Tarifentscheid ist am Schlüsse beizufügen ,,Tuyaux et raccords de tuyaux1'.

3. pag. 182, NB. ad 974 &, zweite Zeile ; anstatt : ,,finance de compensation de fr. 7. 50a muß es heißen : ,,une finance de compensation de fr. 4.50(i.

4. pay. 198. Anstatt: ,,1065 Benzine" und ,,1066 combinaisons d'aniline pour la fabrication des couleurs, etc." soll es heißen: ,,1065-1 Benzine" und ,,1066-b combinaisons d'aniline pour la fabrication des couleurs, etc.".

B o r n , den 18. Dezember 1905.

Schweizerische Oberzolldirektion.

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Schweizerische Postverwaltung,

Postcheck- und Giroverkehr.

Der neue Dienstzweig des Postchek- und Giroverkehrs wird auf den 1. Januar 1906 in Betrieb gesetzt.

Diejenigen Personen, Firmen, Amtsstellen und Personenverbände, welche die Eröffnung einer oder mehrerer Posteheckund Girorechnungen wünschen, wollen eine dahinzielende schriftliche Anmeldung an eine der Kreispostdirektionen in Genf, Lausanne, Bern, Neuenburg, Basel, Aarau, Luzern, Zürich, St. Gallen, Chur und Bellinzona oder an eine Poststelle richten.

Damit die Rechnung auf den 1. Januar 1906 eröffnet und in das Anfangs des Jahres 1906 erscheinende Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden kann, empfiehlt sich eine rechtzeitige Anmeldung.

In der Anmeldung ist anzugeben, unter welcher Namensoder Firmabezeichnung die Postcheck- und Girorechnungen eröffnet und geführt werden sollen.

In der Regel wird die Postcheck- und Girorechnung1 bei dern Checkbureau des Postkreises eröffnet, in welchem der Gesuchsteller seinen Wohnsitz oder seine geschäftliehe Niederlassung hat. Ausnahmsweise wird aber die Rechnung auch bei einem ändern Postcheckbureau bewilligt. Auf Verlangen können dem nämlichen Inhaber je eine Privatrechnnng und eine Geschäftsrechnung, und Geschäftsleuten, die Haupt- und Zweigniederlassungen oder mehrere geschäftliche Niederlassungen haben, mehrere Rechnungen eröffnet werden.

Die Stammeinlage, welche auf jeder Postcheck- und Girorechnung einzuzahlen und auf ihr stehen zu lassen ist, beläuft sich auf Fr. 100. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bewilligung der Rechnung einzuzahlen, ansonst die Bewilligung ohne weiteres dahinfällt ; die Rechnung wird erst eröffnet, nachdem diese Stammeinlage einbezahlt ist. Rechnungsinhaber, welche ihren Check- und Girokonto auf den 1. Januar 1906 eröffnen wollen, haben die Einzahlung der Stammeinlage rechtzeitig vorher, jedenfalls spätestens den 31. dieses Monats zu bewerkstelligen. Diese Einzahlung kann bei jedem Postcheckbureau oder jeder Poststelle schon im Laufe des Monats Dezember 1905 stattfinden.

546

Die weitern Bedingungen betreffend den Postcheck- und Giroverkehr werden auf Wunsch von den Kreispostdirektion in Form einer gedruckten Anleitung für die Rechnungsinhaber mitgeteilt.

B e r n , den 10. Dezember 1905.

Schweiz: Oberpostdirektion.

Errichtung eines internen Warenzollamtes für Frachtguter in Bern.

Unterm 29. September abbin hat der Bundesrat in Anwendung von Art. 16 des Zollgesetzes die Errichtung e i n e s i n t e r n e n W a r e n z o l l a m t e s im Güterbahnhof Bern beschlossen und demselben die Befugnisse eines Hauptgrenzzollamtes verliehen. Dieses Zollamt wird auf 1. Januar 1906 eröffnet werden.

Von diesem Tage an kann die Zollabfertigung aller nach Bern bestimmten Warensendungen in g e w ö h n l i c h e r Fr a c h t durch das Zollamt Bern erfolgen, mit Ausnahme von Vieh, Fleischwaren und lebenden Pflanzen, welche an der Grenze verzollt werden müssen.

Frachtgutsendungen, weiche durch das Zollamt Bern abgefertigt werden sollen, sind dem Grenzzollamt durch den Warenführer zur Geleitscheinabfertigung nach Bern zu deklarieren, wobei es sich empfiehlt, im Frachtbriefe den deutlichen Vermerk ,,zur Zollbehandlung in Bern" anbringen zu lassen; andernfalls erfolgt die Verzollung beim Grenzzollamte.

Mit zollamtlichem Geleitscheine in Bern anlangende Warensendungen müssen innert s e c h s T a g e n nach ihrer Ankunft zur Zollabfertigung deklariert werden, ansonst sie nach dieser Frist nach einem eidgenössischen Niederlagshaus (Aarau, Basel etc.)

instradiert und daselbst eingelagert werden müssen (Art. 33 des Zollgesetzes und Art. 25, 2. Absatz, der Vollziehungsverordnung zu demselben).

Z o l l p f l i c h t i g e W a r e n s e n d u n g e n m i t Bestimmung nach Bern, welche im E i l g u t - , G e p ä c k - und P o s t v e r k e h r eingehen, werden bis auf weiteres an der G r e n z e verzollt,

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da die hierfür erforderlichen Einrichtungen im Personenbahnhöfe Bern noch nicht getroffen werden können.

Pur zollfreie R e i s e e f f e k t e n , U m z u g s - , E r b s c h a f t s und A u s s t e u e r g e g e n s t ä n d e , welche als Eilgut oder eingeschriebenes Gepäck aufgegeben sind, kann dagegen wie bisanhin die Zollabfertigung in Bern erfolgen.

B e r n , den 22. November 1905.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Abonnementseinladung.

Es wird hiermit bekannt gemacht, daß der Abonnementspreis für das schweizerische Bundesblatt Fr. 5 per Jahr beträgt, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz Inbegriffen.

Das Bundesblatt wird enthalten : die zur Veröffentlichung sich eignenden Verhandlungen des Bundesrates ; alle Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluß- und Gesetzentwürfen; die bundesrätlichen Kreisschreiben ; die Berichte der nationalrätlichen und ständerätlichen Kommissionen; Bekanntmachungen der Departernente und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u. a. die monatlichen Übersichten der Zolleinnahmen, Mitteilungen betreffend die Verpfändung von Eisenbahnen, Übersichten der Verspätungen der Eisenbahnzüge, Tableau über die Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern, Ausschreibungen von erledigten Stellen, sowie Konkurrenzausschreibungen, endlich Inserate eidgenössischer und kantonaler, sowie auch ausländischer Behörden.

Dem Bundesblatte werden beigegeben : die sukzessiv erscheinenden Nummern der eidgenössischen Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland u. s. w.), die Staatsrechnung, die Übersicht der Verhandlungen der eidgenössischen Räte und die Übersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Gesellschaften im Auslande; ferner als besondere, ständige Beilage des Bundesblattes: das P u b l i k a t i o n s organ für das Transport- und Tarifwesen der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t .

Bestellungen auf das Bundesblatt können jederzeit, aber nur für ein ganzes Jahr, gerechnet vom Januar bis Dezember, direkt bei der Expedition oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l nicht refüsieren, werden auch pro 1906 als Abonnenten betrachtet.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes und der eidg. Gesetzsammlung, können, solange Vorrat, vom Drucksachenbureau der Bundeskanzlei bezogen werden.

54« Allfällige Reklamationen bezüglich der Versendung des Bundesblattes müssen in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Expedition des Bundesblattes in Bern, und mir ausnahmsweise beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei angebracht werden. Die Reklamationen sind am besten sofort, spätestens aber bümen drei Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bundesblattnummer an gerechnet, anzubringen.

Später einlangende Reklamationen können nicht mehr berücksichtigt werden.

B e r n , im Dezember 1905.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Warenbeschädigungen anlässlich der Verzollung.

(Reproduziert.)

Infolge häufiger Reklamationen wegen Waren beschädigungen bei Anlaß der Verzollung wird auf die Bestimmungen von Art. 23 des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und Art. 41, letztes Alinea, der Vollziehungsverordnung zu genanntem Gesetz aufmerksam gemacht, wonach das Ab- und Wiederaufladen der zur zollamtlichen Revision zu stellenden Frachtgüter und Gepäckstücke, d a s Ö f f n e n , d a s A u s - u n d W i e d e r e i n p a c k e n , sowie das Abwiegen, das Hin- und Hertransportieren zu und von den Revisionslokalen S a c h e des W a r e n f ü h r e r s , d. h. der G ü t e r e x p e d i t i o n oder des mit der V e r m i t t l u n g b e a u f t r a g t e n S p e d i t o r s und nicht der Organe der Zollverwaltung ist.

Einzig bei den Postsendungen geschieht das Aus- und Wiedereinpacken durch das betreffende Zollpersonal.

Reklamationen wegen Warenbeschädigung sind daher, abgesehen von Postsendungen, nicht an die Zollverwaltung, sondern an d i e j e n i g e S p e d i t i o n s v e r m i t t l u n g zu richten, welche im Namen des Empfängers die Zollformalitäten zu erfüllen hatte.

B e r n , den 28. Januar

1898.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1905

Année Anno Band

6

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.12.1905

Date Data Seite

532-548

Page Pagina Ref. No

10 021 748

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