Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 9. März 2017 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Bundesratsbeschlüsse vom 7. März 2013 und vom 4. Februar 20161 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz werden wieder in Kraft gesetzt.
II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) des Ausbaugewerbes der Westschweiz werden allgemeinverbindlich erklärt: Reisespesen und andere Auslagen Art. 23 1.
1
Reisespesen und Mahlzeitenentschädigung Reisespesen und Mahlzeitenentschädigung im Allgemeinen a) Entstehen dem Arbeitnehmer durch die Reise von der Werkstatt bis zur Baustelle zusätzliche Kosten, so erwachsen ihm daraus folgende Ansprüche: Entschädigung von 17.50 Franken (18 Franken ab 01.01.2018), wenn er sich am Mittag nicht zu Hause verpflegen kann; Rückerstattung der Transportkosten, wenn er sein privates Fahrzeug benutzt; Rückerstattung der Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft, wenn er am Abend nicht heimkehren kann.
b) Die oben genannten Kosten und Entschädigungen sind nicht geschuldet, wenn der Arbeitgeber oder der Auftraggeber selbst den Transport
BBl 2013 2255, 2016 1253
2017-0618
2209
Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz. BRB
BBl 2017
bzw. das Mittagessen oder ein Zimmer und die entsprechende Verpflegung für den Arbeitnehmer organisiert.
2.
2210
Pauschalentschädigungen (ausschliesslich im Kanton Genf) Jedem Arbeitnehmer wird eine tägliche Pauschalentschädigung von 17.50 Franken (18 Franken ab 01.01.2018) für Reisespesen, Verpflegung und Werkzeug geschuldet.
Die Pauschalentschädigung ist dazu vorgesehen, die Auslagen des Arbeitnehmers zu decken.
Für Arbeitnehmer, die aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit zu 50 % beschäftigt werden und die ausserhalb der Betriebsstätte arbeiten, wird die Hälfte der Pauschalentschädigung entrichtet.
Stellt das Unternehmen ein Fahrzeug zur Verfügung, wird die Hälfte der Pauschalentschädigung gezahlt.
Für Arbeitnehmer, die in der Werkstatt arbeiten, wird die Pauschalentschädigung um 60 % gekürzt.
Werden die Arbeitskleider vom Unternehmen nicht zur Verfügung gestellt (2 Sets pro Jahr), so wird die Pauschalentschädigung um 50 Rp.
erhöht.
Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz. BRB
BBl 2017
Beilage II
Löhne Gesamtarbeitsvertragliche Mindestlöhne: FR Mindestlöhne
Berufe des Ausbaugewerbes Spalte I
Arbeitsstunden pro Monat
177.7
Spalte II
Mindestlöhne
Spalte III 5 %
10 %
ab dem 3. Jahr nach dem EFZ
2. Jahr nach dem EFZ*
1. Jahr nach dem EFZ*
Lohnklasse
177.7 Std.
/Std.
177.7 Std.
/Std.
177.7 Std.
/Std.
Arbeitnehmer der Klasse A
5207
29.30
4949
27.85
4682
26.35
5731
32.25
*unter Vorbehalt der Bedingungen in Art. 18.4
Arbeitnehmer der Klasse WM
10%
10 %
Lohnklasse
20 %
2. Jahr nach dem EBA
1. Jahr nach dem EBA
177.7 Std.
/Std.
177.7 Std.
/Std.
177.7 Std.
/Std.
4309
24.25
3829
21.55
Arbeitnehmer der Klasse B mit EBA
-8%
4789
26.95
Arbeitnehmer der Klasse B
-8%
4789
26.95
10 % ab 22 J.
Lohnklasse Arbeitnehmer der Klasse C
-15%
15 %
von 20 bis 22 J.
unter 20 J.
177.7 Std.
/Std.
177.7 Std.
/Std.
177.7 Std.
/Std.
4425
24.90
3980
22.40
3758
21.15
Nach 3 Jahren Berufserfahrung in der entsprechenden Branche werden Arbeitnehmer automatisch von Lohnklasse C zu Lohnklasse B befördet. Die Beförderung erfolgt am 1. Januar des darauffolgenden Jahres.
2211
Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz. BRB
GE Mindestlöhne
Berufe des Ausbaugewerbes mit Ausnahme der Näharbeiterin und Plattenleger Spalte I
Arbeitsstunden pro Monat
BBl 2017
177.7
Spalte II
Mindestlöhne
Spalte III 5 %
10 %
ab dem 3. Jahr nach dem EFZ
2. Jahr nach dem EFZ*
1. Jahr nach dem EFZ*
Lohnklasse
177.7 Std.
/Std.
177.7 Std.
/Std.
177.7 Std.
/Std.
Arbeitnehmer der Klasse A
5207
29.30
4949
27.85
4682
26.35
5731
32.25
*unter Vorbehalt der Bedingungen in Art. 18.4
Arbeitnehmer der Klasse WM
10%
10 %
Lohnklasse
20 %
2. Jahr nach dem EBA
1. Jahr nach dem EBA
177.7Std. /Std.
177.7 Std.
/Std.
177.7 Std.
/Std.
4309
24.25
3829
21.55
Arbeitnehmer der Klasse B mit EBA
-8%
4789
26.95
Arbeitnehmer der Klasse B
-8%
4789
26.95
10 % ab 22 J.
15 %
von 20 bis 22 J.
unter 20 J.
Lohnklasse
177.7 Std.
/Std.
177.7 Std.
/Std.
177.7 Std.
/Std.
Arbeitnehmer der Klasse C
4469
25.15
4025
22.65
3803
21.40
Nach 3 Jahren Berufserfahrung in der entsprechenden Branche werden Arbeitnehmer automatisch von Lohnklasse C zu Lohnklasse B befördet. Die Beförderung erfolgt am 1. Januar des darauffolgenden Jahres.
2212
Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz. BRB
GE Mindestlöhne
Plattenleger Spalte I
Arbeitsstunden pro Monat
BBl 2017
177.7
Spalte II
Mindestlöhne
Spalte III 5 %
10 %
ab dem 3. Jahr nach EFZ
2. Jahr nach dem EFZ*
1. Jahr nach dem EFZ*
Lohnklasse
177.7 Std.
/Std.
177.7 Std.
/Std.
177.7 Std.
/Std.
Arbeitnehmer der Klasse A
5260
29.60
4993
28.10
4736
26.65
Arbeitnehmer der Klasse WM
5793
32.60
*unter Vorbehalt der Bedingungen in Art. 18.4
2. Jahr nach dem EBA
1. Jahr nach dem EBA
Lohnklasse
177.7 Std.
/Std.
177.7 Std.
/Std.
177.7 Std.
/Std.
Arbeitnehmer der Klasse B mit EBA
4833
27.20
4309
24.25
3829
21.55
Arbeitnehmer der Klasse B
4833
27.20
10 % ab 22 J.
Lohnklasse Arbeitnehmer der Klasse C
-15%
15 %
von 20 bis 22 J.
unter 20 J.
177.7 Std.
/Std.
177.7 Std.
/Std.
177.7 Std.
/Std.
4469
25.15
4025
22.65
3803
21.40
Nach 3 Jahren Berufserfahrung in der entsprechenden Branche werden Arbeitnehmer automatisch von Lohnklasse C zu Lohnklasse B befördet. Die Beförderung erfolgt am 1. Januar des darauffolgenden Jahres.
2213
Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz. BRB
GE Mindestlöhne
Näharbeiterin = -10% des Durchschnittslohns Spalte I
Arbeitsstunden pro Monat
BBl 2017
177.7
Spalte II
Mindestlöhne
Spalte III 5 %
10 %
ab dem 3. Jahr nach dem EFZ
2. Jahr nach dem EFZ*
1. Jahr nach dem EFZ*
Lohnklasse
177.7 Std.
/Std.
177.7 Std.
/Std.
177.7 Std.
/Std.
Arbeitnehmer der Klasse A
4682
26.35
4451
25.05
4211
23.70
5153
29.00
*unter Vorbehalt der Bedingungen in Art. 18.4
Arbeitnehmer der Klasse WM
10%
10 %
Lohnklasse
20 %
2. Jahr nach dem EBA
1. Jahr nach dem EBA
177.7Std. /Std.
177.7 Std.
/Std.
177.7 Std.
/Std.
3883
21.85
3447
19.40
Arbeitnehmer der Klasse B mit EBA
-8%
4309
24.25
Arbeitnehmer der Klasse B
-8%
4309
24.25
10 % ab 22 J.
15 %
von 20 bis 22 J.
unter 20 J.
Lohnklasse
177.7 Std.
/Std.
177.7 Std.
/Std.
177.7 Std.
/Std.
Arbeitnehmer der Klasse C
4025
22.65
3625
20.40
3421
19.25
Nach 3 Jahren Berufserfahrung in der entsprechenden Branche werden Arbeitnehmer automatisch von Lohnklasse C zu Lohnklasse B befördet. Die Beförderung erfolgt am 1. Januar des darauffolgenden Jahres.
2214
Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz. BRB
JU-JB Mindestlöhne
Berufe des Ausbaugewerbes Spalte I
Arbeitsstunden pro Monat
BBl 2017
177.7
Spalte II
Mindestlöhne
Spalte III 5 %
10 %
ab dem 3. Jahr nach dem EFZ
2. Jahr nach dem EFZ*
1. Jahr nach dem EFZ*
Lohnklasse
177.7 Std.
/Std.
177.7 Std.
/Std.
177.7 Std.
/Std.
Arbeitnehmer der Klasse A
5207
29.30
4949
27.85
4682
26.35
5731
32.25
*unter Vorbehalt der Bedingungen in Art. 18.4
Arbeitnehmer der Klasse WM
10%
10 %
Lohnklasse
20 %
2. Jahr nach dem EBA
1. Jahr nach dem EBA
177.7 Std.
/Std.
177.7 Std.
/Std.
177.7 Std.
/Std.
4309
24.25
3829
21.55
Arbeitnehmer der Klasse B mit EBA
-8%
4789
26.95
Arbeitnehmer der Klasse B
-8%
4789
26.95
10 % ab 22 J.
Lohnklasse Arbeitnehmer der Klasse C
-15%
15 %
von 20 bis 22 J.
unter 20 J.
177.7 Std.
/Std.
177.7 Std.
/Std.
177.7 Std.
/Std.
4425
24.90
3980
22.40
3758
21.15
Nach 3 Jahren Berufserfahrung in der entsprechenden Branche werden Arbeitnehmer automatisch von Lohnklasse C zu Lohnklasse B befördet. Die Beförderung erfolgt am 1. Januar des darauffolgenden Jahres.
2215
Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz. BRB
NE Mindestlöhne
Gipser, Maler und MarmoristSteinbildhauer Spalte I
Arbeitsstunden pro Monat
BBl 2017
177.7
Spalte II
Mindestlöhne
Spalte III 5 %
10 %
ab dem 3. Jahr nach dem EFZ
2. Jahr nach dem EFZ*
1. Jahr nach dem EFZ*
Lohnklasse
177.7 Std.
/Std.
177.7 Std.
/Std.
177.7 Std.
/Std.
Arbeitnehmer der Klasse A
5207
29.30
4949
27.85
4682
26.35
5731
32.25
*unter Vorbehalt der Bedingungen in Art. 18.4
Arbeitnehmer der Klasse WM
10 %
10 %
Lohnklasse
20 %
2. Jahr nach dem EBA
1. Jahr nach dem EBA
177.7 Std.
/Std.
177.7 Std.
/Std.
177.7 Std.
/Std.
4309
24.25
3829
21.55
Arbeitnehmer der Klasse B mit EBA
8 %
4789
26.95
Arbeitnehmer der Klasse B
8 %
4789
26.95
10 % ab 22 J.
Lohnklasse Arbeitnehmer der Klasse C
15 %
15 %
von 20 bis 22 J.
unter 20 J.
177.7 Std.
/Std.
177.7 Std.
/Std.
177.7 Std.
/Std.
4425
24.90
3980
22.40
3758
21.15
Nach 3 Jahren Berufserfahrung in der entsprechenden Branche werden Arbeitnehmer automatisch von Lohnklasse C zu Lohnklasse B befördet. Die Beförderung erfolgt am 1. Januar des darauffolgenden Jahres.
2216
Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz. BRB
NE Mindestlöhne
Schreiner, Möbelschreiner, Zimmermann, Parkettleger, Bodenleger und technischer Glaser Spalte I
Arbeitsstunden pro Monat
177.7
Lohnklasse Arbeitnehmer der Klasse A Arbeitnehmer der Klasse WM
BBl 2017
10 %
Spalte II
Mindestlöhne
Spalte III 5 %
10 %
ab dem 3. Jahr nach dem EFZ
2. Jahr nach dem EFZ*
1. Jahr nach dem EFZ*
177.7 Std.
/Std.
177.7 Std.
/Std.
177.7 Std.
/Std.
5207
29.30
4949
27.85
4682
26.35
5731
32.25
*unter Vorbehalt der Bedingungen in Art. 18.4
10 %
Lohnklasse
20 %
2. Jahr nach dem EBA
1. Jahr nach dem EBA
177.7 Std.
/Std.
177.7 Std.
/Std.
177.7 Std.
/Std.
4309
24.25
3829
21.55
Arbeitnehmer der Klasse B mit EBA
8 %
4789
26.95
Arbeitnehmer der Klasse B
8 %
4789
26.95
10 % ab 22 J.
15 %
von 20 bis 22 J.
unter 20 J.
Lohnklasse
177.7 Std.
/Std.
177.7 Std.
/Std.
177.7 Std.
/Std.
Arbeitnehmer der Klasse C
4443
25.00
3998
22.50
3776
21.25
Nach 3 Jahren Berufserfahrung in der entsprechenden Branche werden Arbeitnehmer automatisch von Lohnklasse C zu Lohnklasse B befördet. Die Beförderung erfolgt am 1. Januar des darauffolgenden Jahres.
2217
Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz. BRB
VS Mindestlöhne
Berufe des Ausbaugewerbes Spalte I
Arbeitsstunden pro Monat
BBl 2017
177.7
Spalte II
Mindestlöhne
Spalte III 5 %
10 %
ab dem 3. Jahr nach dem EFZ
2. Jahr nach dem EFZ*
1. Jahr nach dem EFZ*
Lohnklasse
177.7 Std.
/Std.
177.7 Std.
/Std.
177.7 Std.
/Std.
Arbeitnehmer der Klasse A
5207
29.30
4949
27.85
4682
26.35
5731
32.25
*unter Vorbehalt der Bedingungen in Art. 18.4
Arbeitnehmer der Klasse WM
10 %
10 %
Lohnklasse
20 %
2. Jahr nach dem EBA
1. Jahr nach dem EBA
177.7 Std.
/Std.
177.7 Std.
/Std.
177.7 Std.
/Std.
4309
24.25
3829
21.55
Arbeitnehmer der Klasse B mit EBA
8 %
4789
26.95
Arbeitnehmer der Klasse B
8 %
4789
26.95
10 % ab 22 J.
Lohnklasse Arbeitnehmer der Klasse C
15 %
15 %
von 20 bis 22 J.
unter 20 J.
177.7 Std.
/Std.
177.7 Std.
/Std.
177.7 Std.
/Std.
4425
24.90
3980
22.40
3758
21.15
Nach 3 Jahren Berufserfahrung in der entsprechenden Branche werden Arbeitnehmer automatisch von Lohnklasse C zu Lohnklasse B befördet. Die Beförderung erfolgt am 1. Januar des darauffolgenden Jahres.
2218
Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz. BRB
VD Mindestlöhne
Berufe des Ausbaugewerbes Spalte I
Arbeitsstunden pro Monat
BBl 2017
177.7
Spalte II
Mindestlöhne
Spalte III 5 %
10 %
ab dem 3. Jahr nach dem EFZ
2. Jahr nach dem EFZ*
1. Jahr nach dem EFZ*
Lohnklasse
177.7 Std.
/Std.
177.7 Std.
/Std.
177.7 Std.
/Std.
Arbeitnehmer der Klasse A
5207
29.30
4949
27.85
4682
26.35
5731
32.25
*unter Vorbehalt der Bedingungen in Art. 18.4
Arbeitnehmer der Klasse WM
10 %
10 %
Lohnklasse
20 %
2. Jahr nach dem EBA
1. Jahr nach dem EBA
177.7 Std.
/Std.
177.7 Std.
/Std.
177.7 Std.
/Std.
4309
24.25
3829
21.55
Arbeitnehmer der Klasse B mit EBA
8 %
4789
26.95
Arbeitnehmer der Klasse B
8 %
4789
26.95
10 % ab 22 J.
Lohnklasse Arbeitnehmer der Klasse C
15 %
15 %
von 20 bis 22 J.
unter 20 J.
177.7 Std.
/Std.
177.7 Std.
/Std.
177.7 Std.
/Std.
4425
24.90
3980
22.40
3758
21.15
Nach 3 Jahren Berufserfahrung in der entsprechenden Branche werden Arbeitnehmer automatisch von Lohnklasse C zu Lohnklasse B befördet. Die Beförderung erfolgt am 1. Januar des darauffolgenden Jahres.
III Dieser Beschluss tritt am 1. April 2017 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2018.
9. März 2017
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin, Doris Leuthard Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr
2219
Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz. BRB
2220
BBl 2017