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Zulassungs- und Beförderungsvorschriften für Ämter der Bundeszentralverwaltung (Beförderungsvorschriften) (Vom I.Dezember 1955)

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Das Eidgenössische Finanz- und Z o l l d e p a r t e m e n t erlässt . · in Ausführung von Artikel 2, Absatz 2, des Bundesratsbeschlusses vom 29.-Januar 1954 über die Einreihung der Ämter der Beamten (Ämterklassifikation) folgende Vorschriften : 1

I. Allgemeine Bestimmungen ' !.. Diese "Vorschriften umschreiben die sachlichen und persönlichen "Voraussetzungen für die Wahl oder Beförderung in die in den Artikeln 8 bis 12 der Ämterklassifikation genannten Ämter der 5. bis 25. Besoldungsklasse., Die Vorschriften gelten gemäss, Artikel 42, Absatz 2, der Verordnung vom 26. September 1952 über das Dienstverhältnis der Angestellten der allgemeinen Bundesverwaltung (Angestelltenordnung) auch für Angestellte.

Sofern die von den Departementen gemäss Artikel 2, Absatz 3, der Ämterklassifikation zu erlassenden Zulassungs- und Beförderungsvorschriften nichts anderes bestimmen, gelten die Ziffern l bis 15 dieser Vorschriften sinngemäss.

2. Wo die Departemente, die Bundeskanzlei und ihnen nachgeorclnete Stellen als Wahlbehörden zuständig sind, ist das Eidgenössische Personalamt Klassifikationsstelle.

3. Bei Wahlen und Beförderungen hat die Wahlbehörde das Gutachten der Klassifikationsstelle über die Bewertimg der Obliegenheiten der zu besetzenden Stelle einzuholen. Stimmt das Gutachten mit der Beurteilung durch die Wahlbehörde nicht überein, kann diese, wenn sie auf ihrer Auffassung beharrt, ihren Antrag dem Finanz- und Zolldepartement zur Stellungnahme unterbreiten.

Ergibt sich auch dann keine Einigung, bleibt der Entscheid : des Bundesrates vorbehalten.

4. Die Besetzung eines Amtes richtet sich nach dem dienstlichen Bedürfnis.

Dieses gilt als vorhanden, .wenn dem Inhaber voraussichtlich dauernd Obliegen-

1352 heitern übertragen werden, deren Anforderungen den Bestimmungen dieser Vorschriften entsprechen.

, ' 5. Ausschlaggebend für die Bewertung der Obliegenheiten einer Stelle sind der Umfang des Pflichtenkreises, das Ma.ss der dienstlichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefahren, die mit der Stelle, verbunden sind, sowie die Anforderungen, die an die Vorbildung des Amtsinhabers gestellt werden müssen (Art. 4, Abs. l, der Ämterklassifikation).

Bei gleichen Verhältnissen sind alle Stellen gleich zu bewerten (Art. 38, Abs. 2, des Beamtengesetzes). Für Obliegenheiten, die in einem Dienstzweig nur vereinzelt vorkommen., sind Vergleiche mit andern Dienstabteilungen anzustellen, in denen für Stellen dieser Art eine Einreihungspraxis besteht.

Sind einem Beamten verschiedenartige Funktionen übertragen, so richtet sich die Bewertung seines Amtes in erster Linie nach den Obliegenheiten, welche den vorwiegenden Teil seiner Arbeitszeit beanspruchen.

6. Formelle Grundlage für die Bewertung der Stelle ist das Pflichtenheft des Amtsträgers. Die vorgesetzte Dienststelle ist für die wirklichkeitsgetreue Umschreibung der Obliegenheiten im Pflichtenheft verantwortlich.

7. Bei der Besetzung eines Amtes ist der nach Fähigkeiten und Charakter, Erfahrung, bisherigen Leistungen, Verhalten und allenfalls hinsichtlich Vorgesetzteneigenschaften am besten geeignete Anwärter zu wählen. Bei gleicher Eignung von Bewerbern, die bereits im Bundesdienst stehen, ist in der Eegel das höhere Dienstalter zu berücksichtigen.

8. Der Wahlbehörde steht es frei, die Wahl vom Ergebnis einer Prüfung oder von weiteren Voraussetzungen gemäss Artikel 4, Absatz l, des Beamtengesetzes abhängig zu machen.

9. Für die Wahl in ein Amt kann vorherige Dienstleistung im Angestelltenverhältnis zur Bedingung gemacht werden.

10. Zur Einarbeitung kann ein Beamter vorerst niedriger eingereiht werden, als es der Bewertung der von ihm versehenen Stelle entspricht.

11. Bei mehrstufig eingereihten Ämtern hat der Beamte in der Eegel im tiefer eingereihten Amt zu beginnen.

Der Aufstieg in das höhere Amt erfolgt, sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, in der Eegel frühestens nach dreijähriger Tätigkeit im bisherigen Amt auf Beginn eines Kalenderjahres.

Eine mindestens dreijährige Tätigkeit im betreffenden Arbeitsgebiet wird in der
Eegel auch vorausgesetzt, wo in diesen' Vorschriften für die Übertragung eines Amtes eine mehrjährige Betriebs- oder Berufserfahrung verlangt wird.

12. Wird für ein Amt eine Berufslehre, eine Spezialausbildung, Technikumsoder Hochschulbildung verlangt, so gilt dieses Erfordernis in der Eegel dann als erfüllt, wenn die entsprechende Abschlussprüfung bestanden wurde. Solche Berufsausweise können erst dann zur Wahl oder Beförderung in ein bestimmtes Amt Anlass geben, wenn zugleich alle andern in diesen Vorschriften verlangten Bedingungen erfüllt sind.

1353 Die Wahlbehörde entscheidet im Einvernehmen mit, dem Personalamt, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen in Ausnahmefällen eine Ausbildung ohne entsprechende Abschlussprüfung der abgeschlossenenBerufsbildung gleichgestellt werden kann.

13. Als Beförderung gilt die "Wahl eines Beamten zum Träger eines Amtes, das höher eingereiht ist als das bisher von ihm bekleidete Amt (Art. 12, Abs. l, des Beamtengesetzes).

14. Jede Beförderung ist an die Voraussetzung geknüpft, dass ein Amt besetzt werden ruuss oder der Beamte dauernd den Anforderungen zii genügen hat, die einem höher eingereihten Amt entsprechen (Art. 11, Abs. l, der Beamtenordnung I).

15. Die Beförderung ist nur zulässig, wenn sich der Amtsträger über seine berufliche Eignung und gute Leistungen ausgewiesen hat, Charakter: und Verhalten befriedigen und Gewähr besteht, dass er den Anforderungen des höhern Amtes genügen werde. Die vorgesetzte Dienststelle prüft das Vorhandensein dieser Voraussetzungen in eigener Verantwortung.

Die Wahlbehörde kann die Beförderung ausserdem vom Ergebnis einer Prüfung abhängig machen (Art. 12, Abs. 2, des Beamtengesetzes). Das Bestehen einer solchen Prüfung gibt für sich allein keinen Anspruch auf Beförderung.

u. Begutachtungskommission 16. Fragen der Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften werden durch die nach Artikel 5, Absatz l, Buchstabe a, und Absatz 2, der Ämterklassifikation eingesetzte Kommission begutachtet. Ihre Befugnisse sowie der Dienstverkehr mit ihr werden vom Bundesrat geordnet.

m. Besondere Anforderungen für die einzelnen Ämter 17. Die in den Ziffern 18 bis 103 enthaltenen Vorschriften sind Eichtlinien.

Bei deren Auslegung und Anwendung darf, auch wenn den Wahlbehörden und dem Personalamt ein Ermessen belassen ist, die Amterklassifikation nicht gestört oder durchbrochen werden.

A. Ämter, die Hochschulbildung voraussetzen Es können gewählt werden als 18. Wissenschaftliche Assistenten 11.Besoldungsklasse a. Beamte mit abgeschlossener Hochschulbildung, die an Lehranstalten, Instituten, Versuchs-, Unteräuchungs- und Forschungsbetrieben, Heilanstalten usw. wissenschaftlich mitarbeiten und sich gleichzeitig weiterbilden können; b. ausnahmsweise Beamte, die nicht über abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, jedoch dank zurückgelegter Studien oder Spezialkenntnissen in der Lage sind, gleiche Arbeiten auszuführen wie wissenschaftliche Assistenten mit abgeschlossener Hochschulbildung.

Bundesblatt. 107. Jahrg. Bd. II.

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1354 19. Wissenschaftliche Beamte II, wissenschaftliche Experten II sowie gleichwertige Ämter, die Hochschulbildung voraussetzen 8. Besoldungsklasse Beamte mit abgeschlossener Hochschulbildung, die eine Tätigkeit ausüben, welche die entsprechende akademische Bildung erfordert.

20. Wissenschaftliche Beamte I, wissenschaftliche Experten I sowie gleichwertige Ämter, die Hochschulbildung voraussetzen / . . . 5.Besoldungsklasse Beamte, welche die Voraussetzungen für wissenschaftliche Beamte II oder wissenschaftliche Experten II erfüllen, mit Obliegenheiten, die an die fachlichen Kenntnisse und die berufliche Erfahrung erhöhte Anforderungen stellen und höhere Verantwortung in sich schliessen.

B. Ämter der nicht wissenschaftlichen technischen Berufe, Es können gewählt werden als 21. Laboratoriumsgehilfen II Für den Dienst in Laboratorien angelernte Beamte.

24. Besoldungsklasse

22. Laboratoriumsgehilfen I 23.Besoldungsklasse Beamte, welche die Voraussetzungen für das Amt des Laboratoriumsgehilfen II erfüllen, deren Obliegenheiten, Leistungen und Betriebserfahrung jedoch eine höhere Einreihung rechtfertigen.

; 23. Laboranten 22.Besoldungsklasse a. Beamte mit abgeschlossener Berufslehre, als Laborant, die für den Dienst in Laboratorien eingearbeitet werden; fe. Laboratoriumsgehilfen I mit langjähriger Erfahrung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Obliegenheiten wie Laboranten mit abgeschlossener Beruf slehre.

24. Technische Gehilfen II ; 20.Besoldungsklasse a. Beamte mit abgeschlossener Berufslehre der technischen Bichtung mit Obliegenheiten in einem technischen Fachgebiet, die an die Kenntnisse und das Können erhebliche Anforderungen stellen; b. Laboranten mit abgeschlossener Berufslehre nach Einarbeitung; c. Beamte mit abgeschlossener Lehre anderer Berufe, die für Arbeiten in technischen oder wissenschaftlichen Diensten eingesetzt werden und deren Obliegenheiten besondere Eignung, Kenntnisse und Erfahrungen auf diesem Gebiete erfordern; d. Beamte ohne Berufslehre, jedoch mit mehrjähriger Betriebserfahrung, welche die gleichen Anforderungen wie die unter a bis'c genannten Beamten zu erfüllen haben.

1855 25. Zeichner II 20. Besoldungsklasse a. Beamte mit abgeschlossener Berufslehre als Zeichner, die für die Anfertigung technischer Zeichnungen oder andere Arbeiten von gleicher Bedeutung verwendet werden; .

fo. Beamte mit1 abgeschlossener Lehre eines andern Berufes oder, ausnahmsweise Beamte ohne Berufslehre, die Arbeiten ausführen, welche üblicherweise von Zeichnern besorgt werden und die gleichen Anforderungen stellen wie die : unter «genannten Tätigkeiten.

26. Technische Gehilfen I 17. Besoldungsklasse «. Beamte, welche die Bedingungen nach Ziffer 24, Buchstaben « iund b, erfüllen, jedoch schwierigere Arbeiten selbständig ausführen; b. Beamte mit abgeschlossener Berufslehre oder ausnahmsweise ohne Berufslehre in technischen oder wissenschaftlichen Diensten, 'denen auf Grund ihrer Erfahrung und Spezialkenntnisse Arbeiten übertragen werden, die hinsichtlich Schwierigkeitsgrad und Selbständigkeit höhere Anforderungen stellen als die in Ziffer 24, Buchstabe c, genannten Obliegenheiten.

27. Zeichner I ·'. : 17.Besoldungsklasse a. Beamte mit abgeschlossener Berufslehre als Zeichner und mehrjähriger Berufserfahrung, die höheren Anforderungen als der Zeichner II zu genügen und einfache Konstruktionen :unter Anleitung auszuführen haben; b. Zeichner II mit abgeschlossener Lehre eines andern Berufes oder ausnahmsweise ohne Berufslehre., wenn'sie wie die unter a erwähnten Zeichner erhöhten Anforderungen genügen müssen.

28. Techniker II.

14. Besoldungsklasse Beamte mit abgeschlossener Technikums- oder gleichwertiger Berufsausbildung, die mit Arbeiten ; betraut sind, für welche die entsprechende theoretische und praktische Vorbildung notwendig ist.

, 29. Konstrukteure II. . . . · 14.Besoldungsklasse Beamte mit abgeschlossener Berufslehre als Zeichner oder einer andern gleichwertigen Ausbildung und mehrjähriger praktischer Erfahrung als Zeichner, die Konstruktionsarbeiten mittleren Schwierigkeitsgrades auszuführen haben.

30. Technische Assistenten II 14. Besoldungsklasse Beamte, welche die Voraussetzungen nach Ziffer 26 erfüllen, mit langjähriger Berufserfahrung und einer Tätigkeit, die gute technische Kenntnisse erfordert und gleich hoch zu bewerten ist wie diejenige eines Technikers II.

31. Konstrukteure I .

12. Besoldungsklasse Beamte mit gleicher Ausbildung wie Konstrukteure II, die auf Grund lang jähriger praktischer Tätigkeit schwierigere Konstruktionsarbeiten ausführen.

1356 32. Technische Assistenten I 12. Besoldungsklasse Beamte mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie Technische Assistenten II, deren Pflichtenkreis jedoch erheblich höher zu bewerten ist.

83. Techniker I . . 10. Besoldungsklasse a. Beamte mit gleicher beruflicher Ausbildung wie Techniker II, die jedoch über mehrjährige Berufserfahrung in dieser oder gleichwertiger Stellung verfügen und Obliegenheiten zu erfüllen haben, welche bedeutend grössere Selbständigkeit erfordern; b. ausnahmsweise Beamte ohne Technikumsbildung, wenn in bezug auf Pflichtenkreis, Fähigkeiten und Kenntnisse gleich hohe Anforderungen gestellt werden wie nach Buchstabe a.

34. Technische Beamte II l o-o u 11 35. Technische Experten II j 8.Besoldungsklasse Beamte, welche die Bedingungen gemäss Ziffer 33 erfüllen, mit einem Pflichtenkreis, der nach Schwierigkeit und Umfang dem des wissenschaftlichen Beamten II gleichkommt, oder denen die Leitung von Betriebsteilen mit technischen und organisatorischen Problemen schwieriger Natur oder gleichwertige Aufgaben übertragen sind.

36. Technische Beamte I ) .-r, ,, ,, 37. Technische Experten l) 5. Besoldungsklasse Beamte, welche die Bedingungen gemäss den Ziffern 34 und 35 erfüllen, mit langjähriger Berufserfahrung in dieser oder gleichwertiger Stellung und Obliegenheiten, die grössere Selbständigkeit und Verantwortung einschliessen als die des Technischen Beamten II und des Technischen Experten II, oder mit Aufgaben, die üblicherweise Beamten der 5.Besoldungsklasse mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung gestellt werden, gegebenenfalls auch mit Vorgesetztenstellung.

38. Fachkontrolleure III 16.Besoldungsklasse Beamte mit abgeschlossener handwerklicher oder technischer Berufslehre und mehrjähriger Berufserfahrung, die mit der Kontrolle und Abnahme von Materialien, Werkzeugen, Apparaten, Maschinen und andern Fabrikaten oder mit der Anordnung und Überwachung von Arbeiten und Installationen betraut sind.

39. Fachkontrolleure II . . . 13.Besoldungsklasse Beamte mit gleicher Vorbildung wie Fachkontrolleure III, die über mehrjährige Erfahrung als Kontrolleure verfügen, mit entsprechend schwierigeren Kontrollarbeiten oder mit Kontrollaufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades, vorwiegend bei Lieferfirmen, betraut und befugt sind, selbständig Massnahmen anzuordnen.

1357 40. Fachkontrolleure l . .

11. Besoldungsklasse Beamte, welche hinsichtlich Vorbildung und Berufserfahrung gleiche Voraussetzungen erfüllen wie die Fachkontrolleure II und als Chefs einer Kontrolleurgruppe oder als Kontrolleure für besonders schwere Kontrollaufgaben verwendet werden, die hohe Anforderungen an das Fachwissen und -können stellen und erhöhte Verantwortung mit Bezug auf die zu treffenden Anordnungen einschliessen.

G. Ämter der handwerklichen Berufe Es können gewählt werden als .41. Handwerkergehilfen .

· · · 24. Besoldungsklasse Beamte, die Hilfsarbeiten und einfache angelernte Arbeiten auf handwerklichem Gebiet besorgen.

42: Hilfshaiidwerker 23. Besoldungsklasse Beamte, die vorwiegend angelernte handwerkliche Arbeiten besorgen, oder Beamte mit Obliegenheiten, für die eine Berufslehre nicht gemacht werden kann, die jedoch in bezug auf Zuverlässigkeit und Verantwortung annähernd die gleichen Anforderungen stellen wie eine erlernte Berufstätigkeit.

l 43. Handwerker 22.Besoldungsklasse a. Beamte mit abgeschlossener Handwerkerlehre und normalem beruflichen Können, die vorwiegend in ihrem erlernten Beruf tätig sind; fe. Hilfshandwerker mit langjähriger Erfahrung, wenn sie Arbeiten verrichten, die normalerweise von Handwerkern besorgt werden, oder gleich zu bewertende Arbeiten, für die eine Berufslehre nicht gemacht werden kann.

44. Spezialhandwerker II 2l.Besoldungsklasse Handwerker mit guten Leistungen und Obliegenheiten, die besondere Eignung oder mehrjährige Berufserfahrung erfordern.

45. Heizer-Schlosser 21. Besoldungsklasse Handwerker für die Besorgung von Heizungsanlagen und Ausführung von Unterhalts- und Beparaturarbeiten. Bei selbständiger Besorgung, des Hausdienstes werden die Obliegenheiten nach Grosse, Benützungsart und Einrichtungen des Gebäudes oder der Anlage bewertet.

46. Spezialhandwerker I 20. Besoldungsklasse Handwerker mit langjähriger Berufserfahrung und Obliegenheiten, die grosse Anforderungen an das berufliche Können und die Selbständigkeit stellen.

47. Berufsvorarbeiter Vorarbeiter von Berufsarbeiten!.

20^. Besoldungsklasse

1358 48. Meister-Stellvertreter 19. Besoldungsklasse Handwerker mit mehrjähriger Berufserfahrung und gründlichen Fachkenntnissen, die eine selbständige Tätigkeit als Spezialhandwerker I ausüben und gleichzeitig als Stellvertreter eines Meisters I, eventuell, beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, als Stellvertreter eines Meisters II tätig sind.

49. Pachspezialist . 19.Besoldungsklasse Handwerker mit mehrjähriger Berufserfahrung für schwierige Arbeiten, die nebst gutem handwerklichen Geschick besondere Anforderungen an die Selbständigkeit und 'Zuverlässigkeit stellen.

50. Meister II 17. Besoldungsklasse a. Handwerker mit mehrjähriger Berufserfahrung und gründlichen Fachkenntnissen, die einer kleineren Werkstatt mit einigen Untergebenen als Meister vorstehen; b. Stellvertreter von Werkmeistern oder ausnahmsweise von Meistern I, sofern ihnen ausserdem eine Tätigkeit übertragen ist, die in ihrer Bedeutung derjenigen eines Fachspezialisten gleichkommt.

51. Handwerkmeister 17. Besoldungsklasse Erprobte Fachspezialisten, die als Meister ihres Handwerks besonders verantwortungsvolle und schwierige Arbeiten selbständig ausführen.

52. Meister I 15.Besoldungsklasse a. Meister-einer Werkstatt oder Halle mittlerer Bedeutung, die mit der selbständigen Anordnung und Überwachung von handwerklichen Aufgaben grösseren Umfangs oder besondern Schwierigkeitsgrades betraut sind, oder Beamte, die ein gleich zu bewertendes Arbeitsgebiet zu betreuen haben; 6. Stellvertreter von Werkführern oder, je nach Bedeutung der Aufgaben, ausnahmsweise von Werkmeistern, wenn sie gleichzeitig ein abgeschlossenes Arbeitsgebiet betreuen, das gleiche Anforderungen stellt, wie sie für den Meister II massgebend sind.

58. Werkmeister. .

13.Besoldungsklasse Beamte mit mehrjähriger Erfahrung als Meister, denen die Leitung einer grösseren Werkstatt oder Halle oder mehrerer kleinerer Werkstätten übertragen ist, oder die als Vorgesetzte ein Arbeitsgebiet von gleicher Bedeutung betreuen.

54. Werkführer II 12.Besoldungsklasse ; Beamte, denen die Leitung eines wichtigen Betriebsteiles oder einer Betriebsafeteilung mit mehreren Werkstätten oder Hallen übertragen ist und die in ihrem Bereich selbständig über das Vorgehen in fachtechnischen Fragen entscheiden.

55. Werkführer I .

. 10.Besoldungsklasse Beamte mit gegenüber Ziffer 54 erweitertem
Pflichtenkreis, grösseren Anforderungen und Kompetenzen und höherer Verantwortung. Die Aufgaben des Werkführers I sollen in ihrer Bedeutung denjenigen des Technikers I gleichkommen.

1359 D. Ämter der Veripaltungsberufe Es können gewählt werden als 56. Gehilfinnen der Unterklasse

gemäss AngestelltenOrdnung, Artikel 42 Gehilfinnen ohne "Vorbildung und ohne Diensterfahrung, ; die Arbeiten wie Stanzen der Lochkarten, einfaches Übertragen in Karteien, einfache Sortierarbeiten und dergleichen ausführen.

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57. Gehilfinnen 25. Besoldungsklasse a. Gehilfinnen ohne die in Ziffer 58« umschriebene Berufsausbildung, aber mit anderer geeigneter Vorbildung, denen einfache Bureauarbeiten übertragen sind,_welche Vorkenntnisse in einer Fremdsprache, im Maschinenschreiben und in der Stenographie erfordern ; .

: b. tüchtige Gehilfinnen der Unterklasse mit, Diensterfahrung, an die erhöhte Anforderungen gestellt werden ; c. Gehilfinnen der Unterklasse,'die das 23. Altersjahr und das S.Dienstjahr zurückgelegt haben.

Die Wahl zur Beamtin erfolgt frühestens nach Erreichen des 23. Altersjahres und des Ì8. Dienst Jahres auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres.

i

58. Kanzleigehilfinnen II .

23.Besoldungsklasse a. Gehilfinnen mit abgeschlossener Berufslehre ; in Handel oder Verwaltung oder mit gleichwertiger Vorbildung, denen Aufgaben übertragen sind, welche gute Kenntnisse in einer Fremdsprache sowie Gewandtheit im Maschinenschreiben und in der Stenographie voraussetzen. Zu den Obliegenheiten einer Kanzleigehilfin II gehören allenfalls auch das:Führen einfacher Kontrollen und Kartotheken, Speditionsarbeiten, Empfang von Besuchern, Bedienen einer Betriebstelephonzentrale und dergleichen; b. Gehilfinnen'mit Vorbildung gemäss Ziffer 57, welche nach Anlernung in mehrjähriger Tätigkeit mit den gleichen Arbeiten betraut werden und gleichwertige Leistungen aufweisen wie die unter « genannten Gehilfinnen.

Der letzte Satz der Ziffer 57 gilt auch hier.

59. Kanzleigehilfinnen I . 22.Besolduugsklasse a. Tüchtige Kanzleigehilfinnen II, an die erhöhte Anforderungen gestellt werden; ' ' b. Kanzleigehilfinnen II mit langjähriger Bewährung, die das 29. Altersjahr zurückgelegt haben.

60. Kanzlisten II 20. Besoldungsklasse a. Beamte mit abgeschlossener Berufslehre in Handel oder Verwaltung oder mit gleichwertiger Ausbildung, denen Aufgaben übertragen werden, welche eine solche Ausbildung erfordern;

1360 &. im Bureaudienst angelernte Beamte mit langjähriger Erfahrung in ihrem Tätigkeitsgebiet, deren Obliegenheiten denjenigen der unter Buchstabe a aufgeführten'Beamten gleichwertig sind; c. Beamtinnen mit guten beruflichen Kenntnissen, mehrjähriger Erfahrung als Kanzleigehilfin II oder I und Obliegenheiten, die besondere Anforderungen stellen, wie z.B. die Ausfertigung schwieriger und vertraulicher Korrespondenzen in mehr als einer Sprache, selbständige einfachere Korrespondenz nach Weisung von Vorgesetzten, Erstellen von leichteren Aktenauszügen und Statistiken, Beschaffen von einfacherer Dokumentation für V orgesetzte, Erteilen von Auskünften (mündlich, telephonisch und schriftlich), Führen von einfachen Registraturen und schwierigeren Kontrollen, einfachere statistische und buchhalterische Zusammenstellungen.

61. Kanzlisten I 18.Besoldungsklasse a. Beamte mit gleicher Vorbildung wie Kanzlisten II, mit mehrjähriger Berufserfahrung und Obliegenheiten, die grössere Selbständigkeit erfordern als die des Kanzlisten II; b. Kanzlistinnen II mit Obliegenheiten, die in bezug auf Zuverlässigkeit und Selbständigkeit höhere Anforderungen stellen. Als solche gelten unter anderm die Erledigung von Sekretariatsaufgaben, stenographische Aufnahmen an Konferenzen, einfache Übersetzungsarbeiten (Übersetzungen aus einer Fremdsprache, einfachere Korrespondenzen in einer fremden Sprache nach Diktat oder Konzept in der Muttersprache oder nach Weisung von Vorgesetzten), einfachere buchhalterische Arbeiten oder die Aufsicht über eine Schreibkanzlei.

62. Kanzleisekretäre II . . 15.Besoldungsklasse Beamte mit gleicher Vorbildung wie Kanzlisten oder Beamte mit geeigneter höherer Mittelschulbildung und entsprechender Praxis, die selbständig ein einfaches Sachgebiet bearbeiten, Korrespondenz besorgen oder bei gleichen Anforderungen Kontroll-, Buchhaltungs-, Statistikarbeiten und dergleichen ausführen.

.

63. Kanzleisekretäre I 13. Besoldungsklasse Beamte mit gleicher Ausbildung wie Kanzleisekretäre II und mehrjähriger Berufserfahrung, die ein Sachgebiet mit grösserer Selbständigkeit bearbeiten oder schwierigere administrative Aufgaben erfüllen als Kanzleisekretäre II und die gegebenenfalls auch Vorgesetztenstellung einnehmen.

64. Sekretäre II 11. Besoldungsklasse a. Beamte mit gleicher Vorbildung und Berufserfahrung
wie Kanzleisekretäre, eventuell mit besonderer Ausbildung als Korrespondenten, die für den anspruchsvolleren Schriftverkehr von Chefbeamten, für die Bearbeitung eines schwierigen Sachgebietes oder für die selbständige Erledigung der Korre-

1361 spondenz auf einem schwierigen Fachgebiet eingesetzt sind und gegebenenfalls auch Vorgesetztenstelle einnehmen; fe. Beamte mit gleicher Vorbildung, welche Übersetzungen besorgen, die gleich zu bewerten sind wie die unter Buchstabe a aufgeführten Arbeiten.

65. Sekretär-Buchhalter II l 66.'Buchhalter II > 11.Besoldungsklasse 67. Buchhalter-Kassiere II | Beamte mit gleicher Vorbildung und Berufserfahrung wie Kanzleisekretäre, eventuell mit besonderer Ausbildung im Eechnungswesen, die vorwiegend im Kassen-, Zahlungs- und Bechnungsdienst tätig sind und gegebenenfalls den sich daraus ergebenden Schriftverkehr erledigen. Die Aufgaben sollen ebenso hohe Anforderungen stellen wie diejenigen eines Sekretärs II.

68. Eevisorenll. .

11. Besoldungsklasse Beamte mit gleicher Vorbildung und Berufserfahrung wie, Kanzleisekretäre, eventuell mit besonderer Ausbildung im Eechnungswesen, welche einfache Buchhaltungen oder den Eechnungsverkehr einer Abteilung, eines Dienstzweiges oder eines bestimmten Fachgebietes überprüfen oder andere wichtige Arbeiten rechnungs- oder kontrolltechnischer Natur ausführen, die ebenso hohe Anforderungen stellen wie diejenige eines Sekretärs II.

69. Bureauchefs II ll.Besoldungsklasse Beamte, die einer Dienstgruppe verstehen und an die hinsichtlich Berufskenntnissen, Erfahrung und Verantwortung gleiche Anforderungen gestellt werden wie an einen Sekretär II oder Buchhalter II.

70. Sekretäre I : 71. Sekretär-Buchhalter I 72. Buchhalter I ,, ,, , , ,, nn 11 u. -rr · TI / 9.Besoldungsklasse 73. -n Buchhalter-Kassiere 74. Eevisoren I 75. Bureauchefs I Beamte, denen ein ähnliches Tätigkeitsgebiet übertragen ist wie den in den Ziffern 64 bis 69 aufgeführten Beamten, das jedoch in bezug auf Schwierigkeit und Umfang der Obliegenheiten grössere Anforderungen stellt und höhere Verantwortung und Selbständigkeit einschliesst. Inhaber dieser Ämter sollen gegebenenfalls auch im Aussendienst eingesetzt werden, in ihrem Fachgebiet die Verwaltung nach aussen vertreten können und eventuell Entscheidungsbefugnisse besitzen.

' Es steht der Wahlbehörde frei, für die Besetzung von Stellen im Kontrollund Kechnungswesen ausserdem ein Diplom als Buchhalter oder Bücherexperte oder einen ähnlichen Ausweis zu verlangen.

:

1362 76. Fachtechnische Mitarbeiter II . . . , 8.Besoldungsklasse Beamte mit besonders wertvollen Kenntnissen oder langjähriger Erfahrung auf einem Fachgebiet, das gleich zu bewertende Anforderungen stellt, wie sie der wissenschaftliche Beamte II gemäss Ziffer 19 zu erfüllen hat.

77. Inspektoren II 8.Besoldungsklasse Beamte, die vorwiegend im Aussendienst mit der Überprüfung der Buch- und Betriebsführung oder ähnlichen Aufgaben beschäftigt sind und! dabei gleich hohen Anforderungen zu genügen haben wie fachtechnische Mitarbeiter II.

Der Wahlbehörde steht es frei, ausserdem ein Diplom als Buchhalter oder Bücherexperte oder einen ähnlichen Ausweis zu verlangen.

78. Übersetzer II 8.Besoldungsklasse a. Beamte mit abgeschlossener Hochschulbildung oder einer andern Spezialausbildung, die Vorlagen zuhanden des Parlamentes und des Bundesrates, Erlasse, Entscheide und Verfügungen der, Departemente oder, wenn ihnen ähnliche Bedeutung und Tragweite zukommen, Texte nachgeordneter Stellen übersetzen; b. Beamte mit langjähriger Verwaltungspraxis, welche vorwiegend den Schriftverkehr einer Abteilung oder eines grösseren Dienstzweiges zu übersetzen haben, sofern ihre Obliegenheiten gleich hohe Anforderungen stellen wie die unter « umschriebenen.

79. Dienstchefs 7.Besoldungsklasse a. Beamte, denen die Leitung eines grösseren administrativen oder ausnahmsweise auch eines technischen Dienstzweiges von gleicher Bedeutung übertragen ist; Beamte, die Leiter eines kleineren Dienstzweiges sind, wenn dessen Obliegenheiten ebenso grosse Anforderungen stellen und Entscheide unter eigener Verantwortung formuliert und begründet werden müssen; Stellvertreter von Sektionschefs, wenn ein Stellvertreter dieses Banges nach der Bedeutung der Sektion und den Anforderungen des Pflichtenkreises begründet ist; b. ausnahmsweise Beamte, die nicht Vorgesetztenstelle einnehmen, sofern sie ein abgeschlossenes Arbeitsgebiet selbständig betreuen und dabei gleich hohen Anforderungen zu genügen haben wie die unter Buchstabe a genannten Beamten; c. ausnahmsweise Beamte mit langjähriger Verwaltungspraxis, welche vorwiegend den Schriftverkehr einer Abteilung, oder eines grossen Dienstzweiges unter eigener Verantwortung zu übersetzen haben, sofern diesen Aufgaben eine höhere Bedeutung zukommt als in Ziffer 78, Buchstabe fe, umschrieben.

80. Eachtechnische Mitarbeiter I .

5.Besoldungsklasse Beamte, welche die Bedingungen gemäss Ziffer 76 erfüllen, mit einem Pflichten1

1363 kreis, der nach Schwierigkeit und Umfang dem des wissenschaftlichen Beamten I gleichwertig ist.

81. Inspektoren I 5.Besoldungsklasse Beamte, welche die Bedingungen gemäss Ziffer 77 erfüllen, jedoch umfassendere Kenntnisse und grössere Fähigkeiten sowie langjährige Erfahrung besitzen und höhern Anforderungen zu genügen haben. Die Obliegenheiten sollen in ihrer Bedeutung denjenigen eines wissenschaftlichen Beamten I gleichkommen.

82. Übersetzer 1 5.Besoldungsklasse Beamte, welche die Bedingungen gemäss Ziffer 78 erfüllen, jedoch auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erheblich höhern Anforderungen zu genügen haben.

83. Administrative Adjunkte 5.Besoldungsklasse Beamte von Abteilungen oder vielgestaltigen Dienstzweigen mit grossem Personalbestand oder bedeutendem Eechnungsverkehr, denen die Leitung des administrativen Dienstes mit den Verwaltungsangelegenheiten im engern Sinne wie Personal-, Voranschlags- und Eechnungswesen übertragen ist.

84. Hauptbuchhalter 5.Besoldungsklasse Beamte in Abteilungen oder Dienstzweigen mit besonders ausgedehntem oder schwierigem Eechnungsverkehr, denen die Leitung des gesamten Bechnungswesens übertragen ist.

E. Amter verschiedener Berufe Es können gewählt werden als 85. Hilfsarbeiter II 25. Besoldungsklasse Beamte für einfache Hilfsarbeiten ohne erschwerende Bedingungen.

86. Hilfsarbeiter I 24.Besoldungsklasse Beamte ohne Berufslehre mit Obliegenheiten, bei denen die Anforderungen der 25.Besoldungsklasse überschritten werden, sowie Hilfsarbeiter II, deren Leistungen und Betriebserfahrung diese Höherbewertung rechtfertigen.

87. Magazingehilfen II 24.Besoldungsklasse Beamte für Mithilfe in Magazinbetrieben, insbesondere beim Einlagern und Ausgeben von Waren und Material sowie bei der Kontrolle von Waren und Materialbeständen, sofern die in Ziffer 86 verlangten Voraussetzungen erfüllt sind.

88. Nachtwächter 24.Besoldungsklasse Beamte, die für den Dienst als Nachtwächter in grösseren Verwaltungsgebäuden oder sonstigen Anlagen verwendet werden.

89. Gruppenführer 23. Besoldungsklasse Beamte ohne Berufslehre, die zur Besorgung einfacher Hilfsarbeiten einer kleinen Gruppe von Hilfskräften vorstehen.

1364 90. Magazingehilfen I 23. Besoldungsklasse Beamte mit mehrjähriger Betriebserfahrung, die Magazinarbeiten besorgen, welche in bezug auf Zuverlässigkeit. Waren- und Materialkehntnis höhere Anforderungen stellen als die in Ziffer 87 vorgesehenen und gegebenenfalls auch einfache schriftliche Arbeiten einschliessen, oder die einen Lagerrayon mit einfachen Verhältnissen selbständig besorgen.

91. Abwarte 23. Besoldungsklasse Beamte für Aufsichtsdienst, Kontroll- und Unterhaltsarbeiten in Gebäuden und Anlagen. Bei selbständiger Besorgung des Hausdienstes werden die Obliegenheiten nach Grosse, Benützungsart und Einrichtungen des Gebäudes oder der Anlage bewertet.

92. Bureaudiener II 23.Besoldungsklasse Beamte, die den Aktenumlauf in einer Verwaltungsabteilung oder einem grösseren Dienstzweig und einfachere Bureauarbeiten sowie Botengänge besorgen.

93. Vorarbeiter 22.Besoldungsklasse Führer einer Hilfsarbeitergruppe mit grösserem Personalbestand : oder mit Obliegenheiten, die Betriebskenntnisse oder längere Anlernung voraussetzen.

94. Magaziner II 22. Besoldungsklasse Beamte, denen die selbständige Betreuung eines kleineren Magazins oder eines Lagerrayons mit schwierigeren Verhältnissen allein oder mit zugeteilten Hilfskräften sowie die damit verbundenen schriftlichen Arbeiten übertragen sind.

95. Wagenführer II 22. Besoldungsklasse Beamte, die unter schwierigen Verhältnissen Personen- und Lastentransporte mit Motorfahrzeugen und selbständig Unterhaltsarbeiten am Fahrzeug ausführen.

96. Bureaudiener I 22.Besoldungsklasse Beamte, die den Aktenumlauf und angelernte Bureauarbeiten besorgen, wie einfachere Kontroll-, Klassierungs- und Schreibmaschinenarbeiten, Vervielfältigen, Photokopieren, Heliographieren.

97. Magaziner I 21.Besoldungsklasse Beamte, welche die nämlichen Voraussetzungen wie Magaziner II in einem Magazin mit vielgestaltigen Verhältnissen erfüllen, grössere Betriebserfahrung haben und mit vermehrter Selbständigkeit arbeiten.

98. Wagenführer 1 21.Besoldungsklasse a. Beamte mit abgeschlossener Lehrzeit als Mechaniker, Schlosser oder auf einem andern geeigneten Berufe, die mit Personen- und Material'transporten auf Motorfahrzeugen sowie mit Unterhalts- und Eeparaturarbeiten am Fahrzeug beschäftigt sind;

1365 b. ausnahmsweise Beamte ohne Berufslehre, wenn sie sich während mehrerer Jahre als Wagenführer II bewährt haben und den gleichen Anforderungen genügen wie die unter a genannten Beamten.

99. Hauswarte II 20.Besoldungsklasse Für die Wartung eines kleinen Verwaltungsgebäudes oder einer Anlage verantwortliche Beamte, denen Hilfskräfte zugeteilt sind.

Die Obligenheiten werden nach Grosse, Benützungsart und Einrichtungen des Gebäudes oder der Anlage bewertet.

100. Magazinchefs II 191.Besoldungsklasse Chefs eines Magazins oder mehrerer Magazinrayons mit einer Vielzahl verschiedenartiger Artikel, die für die Einlagerung, Ausgabe und Wartung der Waren und Materialien verantwortlich sind, die damit zusammenhängenden schriftlichen Arbeiten besorgen und denen Arbeitskräfte zugeteilt sind.

101. Hauswarte 1 19. Besoldungsklasse Für die Wartung mittelgrosser Gebäude oder Anlagen verantwortliche Beamte.

Im übrigen gilt Ziffer 99, Absatz 2.

102. Hausmeister 17.Besoldungsklasse Für die Wartung grosser Gebäude oder Anlagen verantwortliche Beamte.

Im übrigen gilt Ziffer 99, Absatz 2.

103. Magazinchefs 1 16.Besoldungsklasse Chefs eines Waren- und Materialmagazins, die für die Einlagerung, Ausgabe, Nachbestellung sowie Wartung und eventuell Austausch der Waren und Materialien verantwortlich sind. Der Umfang des Magazinbetriebes, die Pflege des Materials sowie die Vielfalt der Artikel müssen höhere Anforderungen stellen als die in Ziffer 100 umschriebenen Obliegenheiten.

IV. Schlussbestimmung 104. Diese Verfügung tritt am 1. Januar 1956 in Kraft.

Bern, den I.Dezember 1955.

Eidgenössisches Finanz- und Zolldepartement: 2372

H. Streuli

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Zulassungs- und Beförderungsvorschriften für Ämter der Bundeszentralverwaltung (Beförderungsvorschriften) (Vom 1.Dezember 1955)

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Bundesblatt

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Foglio federale

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1955

Année Anno Band

2

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50

Cahier Numero Geschäftsnummer

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15.12.1955

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1351-1365

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