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der

Ständeräthlichen Kommission über die Einführung der neuen Jägerflinte.

(Vom 9. Dezember 1854.)

îit.

Das Bundesgcscz vom 27. August 1851 über die Bekleidung, Bewassnung und Ausrüstung des Bundesheeres schreibt im Art. 38 vor, daß die Jäger admählig und zwar spätestens bis zum Iahr 1fc57 mit gcjogenfn glinten bewaffnet werden sollen.*) Nachdem nun mittlerweilen das Modell einer solchen IägcTflinte festgestellt worden ist, hinterbringt Ihnen der Bundesrath unter spezieller Bezugnahme auf die an ihn dicßfalls erlassenen Bcrichteaussorberungen der beiden Rä.he, zum Zmefe der Einführung der Iägerflinte, folgende sachbeziigliche Anträge : 1) ,,es fei die neue Iägerflinte je bei einer Iager«,,kompagnie eines Bataillons und bei der Iäger,,kompagnie eines Halbbaiaillons des Bundcsheeres ,,einzuführen ; 2) ,,fei den Kantonen für die erste Anfchassung ein ,,-·Bcilrag von Fr. 15 für jede angcfchasste und eidg.

,,verifizirte Iägerflinte aus der Bnndcsfasse zu be*

,,zahlen; 3) ,,haben die Kantone die zur Bewaffnung ihres Kon* ,,tingents zum Bundcsheere erforderlichen Iäger,,flinten bis zum 31. Dezember 1859 vollständig ,,anzuschaffen."'**) *) &. amtl Ge'czsarnmt , Bd II, ®. 339.

**) ©. Bundcsblatt ». 3. 1854, Band III, Seite 464.

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Der Bundesrath geht bei seinen Vorschlägen stillschweigend von der Ansicht aus, daß die neue Waffe in Beziehung c.uf Konstruklion und Leistungsfähigkeit nicht mehr in Zweifel gergfn werden könne und wolle.

Nachdem die beiden Räthe den von Ihrer Komrnifsion geäußerten Gebanfen, »or Allem aus größere Ver.« suche mit dem Iägergewehr anzustellen, haben fallen lassen, wird diefer Standpunkt als ein richtiger und aktengetreuer anerkannt und bloß gefragt werden müssen, ob der vorgeschlagene Eitifnhrnngsinodns annehmbar sei, d. i. ob er die militärischen wie finanziellen Interessen der Eidgenossenschaft uno der Kantone möglichst im Auge habe.

In dieser Beziehung und um nicht Gefagtes zu wie* derholen, hat Ihnen die Militärfoinmisfion golgendes zu berichten : Ad 1. Der Vorschlag des Bundesrathes, daß die Jägerflinte bloß bei je einer Iägerfornpagnie eines Bataillons einzuführen fei, beruht auf der Betrachtung, daß die Handhabung derselben geistige und körperliche Eigenschaften vorausfeze, wie diefelben bloß bei einem geringen Theil der Mannschaft anzutreffen seien; daß die mit der neuen (zu kurzen) Waffe versehene Mannschaft nicht zur Formation bcs Carré verwendet werden kann, während dem es hinwieder wiinfchenswerth ist, daß die zu dessen Bilcung nochige Mannschaftszahl nicht zu gering fei. Endlich fcheitte man wohl auch die Mehrausgabe, welche die neu.; Anschaffung, in so fern sie für zwei Iäflcrfornpagnien per Bataillon berechnet werde, zur Folge habe.

Die Kommisfion kann sich mit dieser bundesräthlichen Anschauung nur befreunden; und nach ihrer Ansicht soll sie auch bei den Halbbataillons ihre konsequente An*

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Wendung finden. Die entwifelten Grunde sprechen nämlich dafür, daß bei diefen ebenfalls nur je ein Peloton der Iagerkompagnie mit gezogenen gtinten bewaffnet werde, .vorauf im Befchlußentreurf Bedacht genommen ist.

Jn die der Taktik angehörende Frage: ob nicht statt einer Gefammtjägerkompagnie besser einzelne Theile der Mannschaft, z. B. je ein Peloton einer jeden der beiden Icigerkompagnien mit dem neuen Iägergewehr versehen werden soll, will Ihre Kommisfion,nicht eintreten. Die Erfahrung wird hierin die beste Lehrmeifterin fein ; und ist einmal bei einem jeden Bataillon die erforderliche Anzahl von gezogenen Gewehwt vorhanden, so läßt sich späterhin bei vorhandenem Bcdürfniß noch immerhin eine Repartition derfelben auf die Mannschaft verfchie* dener Kompagnien vornehmen.

Ad 2. Der Bundesrath berechnet, daß das neue Jägcrgcwchr den Kantonen einen Kostenaufwand von gr. 60 per Stük verursache, und daß, wenn die bishcrigen Bcwaffnungskosten für einen Iäger, nämlich gr. 37 für das .Rollgewehr nebst Zngehör und Fr. 13 für das Seitengewehr, welch' leztcres wegfalle, in Abrechnnng kommen, der Ausfall bloß noch Fr. 13 betrage, welcher durch die Leistung des Bundes von Fr. 15 per Stük mehr als gcdeft werde. *) Allein man scheint zu übersehen, dap bei .jcsthaltung der bisherigen Iägerbewaffnung die Kantone großnilhcils zu feinen besondern Anschaffungen gekommen wären, indem in den meisten Kantonen die Zeughausvorrälhe genügten, um die neu fintretenden Iägerrckruten damit bewaffnen zu können.

Beim Lichte betrachtet, kommt daher nicht bloß die Preis* differenz der gr. 13 als eine den Ständen zur Last

·) S. Bnntesblatt v. I 1854, Band III, Seite 461.

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sallende Mehrausgabe in Betracht, sondern mehr oder weniger die volle Summe der Fr. 60, welche für die Iägerflinte mnthmaßlich bezahlt werden mu§. Diese Bercchnungsweise zu Grunde gelegt, glaubt die Kommission den Beitrag des Bundes für jedes geprüfte und gut befundene Iägergcwehr auf gr. 30, demnach die Gesammtkistung desselben auf nahezu gr. 400,000 anschlagen zu sollen.

Könnten sich die Räthe zu einem solchen, die Bundesfinanzen nicht sehr drükenden Entgegenkommen »erstehen, fo würde manche Klage, die sonst in den Kan* tonen bei Einführung des neuen Jägergcwthres über vermehrte Militärleistungen laut werden wird, verstummen und die Eiogenosscnschaft selbst eher im Falle sein, die Anschaffungen in -.-Beziehung auf Zeit und Waare zu kontrolircn, worauf die Kommiffion ein bedeutendes

Gewicht legt.

Ad 3. Wenn es fich um Einführung einer neuen, den Anforderungen der Kriegskunst mehr entsprechenden Bewaffnung handelt, fo kommt AUeä darauf an, daß .dieselbe rafch ein- und durchgeführt werde. Von cie.er, so wie der weitern Betrachtung geleitet, daß die Leistungen der Kantone nach dem Vorschlage der Kommiffion bedeutend vermindert werden, wünscht die Minderheit der Kommission die Zeit, innerhalb welcher die neue Anfchafsung geschehen soll, um ein Iahr verkürzt, die Mehrheit der Kommisfion dagegen dieselbe nach dem Antrage des Bundesrathes beziehungsweife den Endtermin -auf den 31. Dezember 1859 sestgesejt, worüber der Rath entscheiden mag.

Nach dieser kurzen Auseinandersezung glaubt die

<» 79 Kommission den Antrag auf artikelweife Berathung des vorliegenden Befchlußentwurfes stellen zu sollen.*)

Bern, den 9. Dezember 1854.

Namens der Kommission, Der Berichterstatter: @. Schwarz.

*)Der oberwähnte Beschlußentwurs lautete wie folgts ,,Die B u n d e s v e r s a m m l u n g ,,der schweizerischen Eidgenossenschaft,

,,nach Einficht des sachbezüglichen Berichtes des Bundes,,rathes vom 8. November 1854, ,,in iheilweiser Abänderung des Bundesgefezes vorn ,,27. August 1851 über die Bekleidung, Bewaffnung und ,,Ausrüstung des Bundeêhceres, ,,befchließt: ,,Art. 1. Die neue Iägerflinte ist bei einer Iager,,kompagnie eines Bataillons und bei einem Peloton der ,,ISiierkompagnie jedes Halbbataillons des Bundesheeres ,,einzuführen.

,,Art. 2. Den Kantonen ist für die erste Anfchaffung ,,ein Beitrag von Fr. 30 für jede angeschaffte und eid,,genosfisch verifizirte Iägerflinte aus der Bundeskasse zu ,,bezahlen.

,,Art. 3. Die Kantone haben die zur Bewaffnung ,,ihres Kontingentes zum -Bundesheere erforderlichen ,,Jägerflinten bis zum 31. Dezember 1859 vollständig ,,anzuschaffen.

,,Also beschlossen u. s. w."

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Die M e h r h e i t der n a t i o n a l r ä t h l i c h e n Kommis* sion, bestehend aus den Herren B e n z , K u r z und g o n j a l l a z - F o r e s t i e r , stellten in Beziehung a u f .

Einführung der neuen Iägerflinte den nachstehenden Antrag: "Art. 1. Die neue Iägerflinte ist je bereiner Iäger* ,,kompagnie eines Bataillons und bei derjenigen eines ,,Halbbataillons des Bundesheeres in der Meinung ein* ,,zuführen, daß das Kaliber derselben dem Stuzer gleich ,,sein soll.

"Art. 2. Den Kantonen ist für die erste Anschaffung ,,«in Beitrag von 25 (fünf und zwanzig) Franken für ,,jede angeschaffte und eidg. verifizirte Iägerflinte aus ,,der Bundeskasse zu bezahlen.

,,Art. 3. (Gleich demjenigen der ständeräthlichen ,,Kommiljion)."

Von der M i n d e r h e i t der aus den Herren Bern o l d und v. Streng bestandenen nationalräthlichen Kommission wurde Folgendes beantragt: ,,Art. I. Das neue Iägergewchr soll einstweilen nicht ,,eingeführt werden und der ...Bundesrath ist eingeladen, ,,neuerdings Proben und namentlich Vergleichungcn mit ,,andern neu konstruirten Feuerwaffen in der Weife vor,,zunehmen, daß die neuesten Kriegserfahrungen zu Rathe gezogen werden, und daß die Proben und Vergleichun,,gen im Beisein von Erperten und mit Anwendung von ,,wenigstens einer Kompagnie Iäger während der Dauer ,,eines Monats wie im wirklichen Dienste stattfinden.

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81 ,,Art.- 2. Zu diesem Zweke ist dem Bundesrath ein ,,Kredit von gr. 15,000 bewilligt."

Note. Nach dem vorstehenden Minderheitsantrage ist die Frage wegen Einführung des neuen Jägexgew.hrs z u r n e u e n .

U n t e r s u c h u n g an den Bundesrath zurük gewiesen und ihm ein daherigex Kredit von Fr. 15,000 bewilligt worden. (Vergi, arntl. Gefczsamml. Bd. V, S. 17.)

#ST#

Bericht der

nationalräthlichen Kommission über die nuzungsweise Abtretung des bernischen Münzgebäudes an die Eidgenossenschaft.

(Vom 14. Dezember 1854.)

ïft.

Die Kommission mußte sich, bei Prüfung des ihr Übertragenen Geschäftes, ganz aus den Standpunkt der hierüber bestehenden Beschlüsse der h. -.Öundesversammlung stellen. Nach denselben ist die Errichtung einer eidg. Münzstätte beschlossen und kann nur in Frage kommen, wer dieselbe zu errichten habe, und wie die* selbe zweckmäßig einzurichten sei.

Nach Art. l des Beschlusses vom 28. Iänner 1848 hat der Bundesort die erforderlichen Räumlichkeiten für die Münzstätte unentgeltlich zu liefern und zu unterhal-

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Bericht der ständeräthlichen Kommission über die Einführung der neuen Jägerflinte.

(Vom 9. Dezember 1854.)

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