1465
Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #
Änderungen im diplomatischen Korps vom 14. bis 27. Dezember 1955 Argentinien. Herr Oscar Grano Cortinez, ist in Bern angekommen und hat seinen Posten als Dritter Gesandtschaftssekretär angetreten.
Chili. Herr Eamón Luis Rodriguez, Erster Gesandtschaftssekretär, gehört dieser Mission nicht mehr an und hat die Schweiz verlassen.
China. Herr Oberst Chang Ying, Militärattache, wurde zum Brigadier ernannt.
Indonesien. Herr Raden Pandji Soebechi Astrawinata, isti in Bern angekommen und hat seinen Posten als Dritter Gesandtschaftssekretär angetreten.
Polen. Herr Major Zygmunt Bogusz, Militär- und Luftattache, wurde auf einen andern Posten berufen.
Schweden. Herr Göran Fritiof Knutsson, Landwirtschaftsattache, wurde dieser Gesandtschaft zugeteilt, mit Eesidenz in Bonn-Venusberg.
URSS. Herr Igor M. Ejov, Erster Gesandtschaftssekretär, ist in der Schweiz eingetroffen und hat sein Amt übernommen.
Vereinigte Staaten von Nordamerika. Herr Thomas Bradford A b e r n a t h y , Botschaftsattache, gehört dieser Mission nicht mehr an und hat die Schweiz ver-
Streichung eines Seeschiffes Das unter Nr. 36 im Register der Seeschiffe eingetragene, der Alpina Reederei AG. in Basel gehörende Seeschiff Calanda wird auf Verfügung des Bundesrates vom 30. November 1955, gemäss Artikel 9, Absatz 2, des Bundesratsbeschlusses vom 9. April 1941 über die Seeschiffahrt unter> Schweizerflagge, gestrichen.
Basel, den 22.Dezember 1955.
Eidgenössisches Schiffsregisteramt
Bundesblatt. 107. Jahrg. Bd. II.
104
1466
Kreisschreiben des Bundesgerichts Nr. 33 an die
kantonalen Obergerichte für sich und zuhanden der Konkursgerichte, ferner an die obern kantonalen Aufsichtsbehörden für sich und zuhanden der untern Aufsichtsbehörden und der Konkursämter Mitteilungen an den Handelsregisterführer im Konkursverfahren Sehr geehrte Herren, Einer Zuschrift des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister entnehmen wir, dass die den Konkurs betreffenden Mitteilungen an den Handelsregisterführer, wie sie vorgeschrieben sind, in zahlreichen Fällen unterbleiben oder mit grosser Verspätung erfolgen. Die dafür geltendenVorschriften scheinen manchenorts in Vergessenheit geraten zu sein oder doch oft nicht genügend beachtet zu werden. Dem Wunsch des erwähnten Amtes entsprechend, möchten wir Sie deshalb darauf aufmerksam machen.
Vor allem ist auf die Mitteilung des Konkurserkenntnisses Bedacht zu nehmen; sie ist gleichzeitig an den Handelsregisterführer wie an das Konkursamt zu richten (Art. 176, 189,194 SchKG). Entsprechendes gilt für den Schiusa (Art. 268 SchKG) und den Widerruf des Konkurses (Art. 195 SchKG) wie auch für die Einstellung der konkursamtlichen Liquidation einer Verlassenschaft gemäss Artikel 196 SchKG, was nur ein besonderer Fall von Konkurswiderruf ist.
Alle diese Mitteilungen an den Handelsregisterführer, die natürlich nur ergehen sollen,, wenn der Schuldner im Handelsregister eingetragen ist bzw. war (vergleiche den Text von Art. 194 SchKG), obliegen dem Konkursgericht. Sache des Konkursamtes ist es dann aber, die Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung durch die Gläubigerversammlung (Art. 237, Abs. 2, SchKG) nicht nur der Aufsichtsbehörde, sondern auch dem Handelsregisterführer anzuzeigen (Art. 43 KV, Art. 64, Abs. l, HBV).
' ' Bei der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230, Abs. l, SchKG) ordnet das Konkursgericht bisweilen zugleich an -'oder es wird auch ohne ausdrückliche richterliche Anordnung angenommen -, dass der Konkurs als geschlossen zu gelten habe, wenn die Kosten des Verfahrens nicht binnen nützlicher Frist sichergestellt würden. Findet das Verfahren auf solche Weise seinen Abschluss, so hat das Konkursamt dies dem Handelsregisterführer sogleich nach Ablauf der Frist mitzuteilen (vergleiche ferner Ziff. 185 des Kreisschreibens des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 20. August 1937 zur Einführung der Handelsregisterverordnung, BEI 1937, II, S. 819), Erlässt dagegen
1467 das Konkursgericht (wozu es zweifellos befugt ist, vergleiche BGE 74 III 76) eine förmliche Schlussverfügung, auf Grund von Artikel 230, Absatz 2, SchKG-, so ist es an ihm, den Handelsregisterführer auch davon zu benachrichtigen.
Diese Hinweise durften geeignet sein, die Anwendung der angeführten Bestimmungen zu erleichtern.
Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer vorzuglichen Hochachtung.
L a u s a n n e , den 7.Dezember 1955.
Im Kamen des Schweizerischen Bundesgerichts, Der V i z e p r ä s i d e n t : Stauffer Der Gerichtsschreiber: Heiz
2381
# S T #
Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen Stellenausschreibungen
Die nachgenannten Besoldungen entsprechen den in Artikel 37 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1949 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten festgesetzten Ansätzen Gemäss Beschluss der Bundesversammlung vom 22. Dezember 1954 kommen dazu zur Zeit 5,5 % Teuerungszulagen und die gesetzlichen Familienzulagen sowie der Ortszuschlag von Fr. 75.
bis Fr. 800.
pro Jahr je nach Zivilstand und Wohnort Anmeldestelle
Vakante Stelle
Erfordernisse
Sekretär Spezialhandwerker Abgeschlossene Berufslehre des Schweiz.
II. evtl. I und einige Jahre Praxis Schulrates, Eidg. Technische (Modellschreiner) Hochschule, beim Institut Zürich 6 für Aerodynamik
Direktion der Eidgenossischen Finanzkontrolle, Berti 3
Revisor II
Gute allgemeine kaufmannische Ausbildung, Buchhaltungspraxis, Buchhalterdiplom erwünscht.
Quartiermeister od. Fourier.
Muttersprache franzosisch
AnBesoldung meldungsFr.
termin
6050 bis 8400 evtl.
6200 bis 8850
10. Jan.
1956
8500 bis 13000
31. Jan.
1956
(1.)
(2.)
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1955
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
52
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
30.12.1955
Date Data Seite
1465-1467
Page Pagina Ref. No
10 039 271
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.
Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.
Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.