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Bundesblatt 107. Jahrgang

Bern, den 80. September 1955

Band II

Erscheint wöchentlich. Preis 30 Franken im -Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 50 Kappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stampili de Cie. in Bern

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Botschaft des

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Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung einer Partialrevision der Verfassung !

des Kantons Unterwaiden nid dem Wald (Vom 23. September 1955) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Die Stimmberechtigten des Kantons Nidwaiden haben an der Landsgemeinde zu Wil an der Aa am 24. April 1955 oppositionslos die vom Landrat am 11.Februar 1954 beantragte Partialrevision der Kantonsverfassung vom 27. April 1913 und 11.Oktober 1936 angenommen. Die Änderung erstreckt sich auf die Artikel 9, 20, 29, 31, 41, 44, 45, 49, 50, 54, 55, 57, 58, 59, 60, 63, 64, 65, 68, 69, 70, 71, 73, 76, 77, 80, 81, 82, 84, 86, 89, 93, 101 und 103 der Verfassung. Mit Schreiben vom 6. Juni 1955 ersucht der Begierungsrat um Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung.

In bezug auf die vorgenannten Artikel lauten die bisherigen und die neuen Bestimmungen wie folgt: i Bisheriger Text Art. 9 Das Niederlassungsrecht wird nach den Bestimmungen der Bundesverfassung geordnet.

Das Kantonsbürgerrecht kann denjenigen erteilt werden, welchen bereits ein Armenbürgerrecht zugesichert ist.

Diese Zusicherung verliert indessen ihre Verbindlichkeit, sofern das Ka.nBundesblatt. 107.Jahrg: Bd. II.

. Neuer Text Art. 9 Absatz l unverändert.

Das Kantonsbürgerrecht kann, vorbehältlich der bundesrechtlichen VorSchriften, jenen erteilt werden, welchen bereits ein Armenbürgerrecht zugesichert ist; diese Zusicherung ver:

41

554 Bisheriger Text tonsbürgerrecht nicht innert der nächsten zwei Jahre erworben wird.

Hinsichtlich der «alten Landleute » von Obwalden sind die einschlägigen Staatsverträge massgebend.

Art. 20 Jeder in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende, stimmberechtigte, handlungsfähige und im»Kanton wohnhafte Schweizerbürger ist zu allen öffentlichen Ämtern wählbar.

Art. 29 Alle Kantonseinwohner, Korporationen, Aktiengesellschaften, Gesellschaften und Vereine sowie auswärts wohnende Besitzer von im Kanton gelegenen Grundstücken und Gebäulichkeiten haben zur Deckung der Staatsund Gemeindeaüslagen nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen beizutragen.

( Steuerfrei ' sind: Kirchen- und Pfrundvermögen, Schul-, Spital- und Armengut, mit Vorbehalt des Artikels 4, L. 2.

Neuer Text liert ihre Verbindlichkeit, sofern das Kantonsbürgerrecht nicht innert der nächsten zwei Jahre erworben wird.

Die Erteilung des Bezirksgemeindebürgerrechtes wird durch die Gesetzgebung geordnet.

Art. 20 Jeder in bürgerlichen Ehren und Eechten stehende, stimmberechtigte, handlungsfähige und im Kanton wohnhafte Schweizerbürger ist in alle öffentlichen Ämter wählbar.

In kantonale und kommunale Kommissionen der Sozialfürsorge und des Erziehungs wesens können auch Frauen gewählt werden.

Art. 29 Zur Deckung des Finanzbedarfes von Kanton und Gemeinden werden nach Massgabe der Gesetzgebung Steuern und Abgaben erhoben.

Von der Steuer auf dem Vermögen und Einkommen sind befreit: 1. Der Bund, der Kanton und die Gemeinden sowie ihre Anstalten und Betriebe ; 2. die juristischen Personen, soweit ihr Vermögen und Einkommen unmittelbar Kultus- oder Unterrichtszwecken, der Fürsorge für Arme und Kranke oder andern ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken dienen;

555 Bisheriger Text

Neuer Text

Ebenso gemessen erwerbsunfähige Personen, die nur über geringe finanzielle Hülfsmittel verfügen, innert den Grenzen der Gesetzgebung Steuerfreiheit. ,

3. die Personalfürsorgeeinrichtungen unter den vom Gesetz ; umschriebenen Bedingungen und in dem dort bezeichneten Umfange.

Dauernd erwerbsunfähige Personen, die nur über geringe finanzielle Mittel verfügen, gemessen im Bahrnen der gesetzlichen Bestimmungen Steuerfreiheit, i

Art. 81

"

i

Der Staat überwacht und. fördert den öffentlichen Unterricht. Für den Primarunterricht sorgen nach Massgabe des Artikels 27 der Bundesverfassung unter Leitung und Aufsicht des Staates die Schulgemeinden.

Der Staat unterstützt das Unterrichtswesen durch angemessene Beiträge.

'

Erziehung und Unterricht sollen in religiösem und vaterländischem Geiste geleitet werden.

Der Beligionsunterricht wird durch die von den betreffenden Konfessionen zu bestellenden Organe erteilt und beaufsichtigt; es ist hiefür im Lehrplan die nötig erachtete Unterrichtszeit einzuräumen.

\

Art. 31 Der Staat überwacht und fördert den öffentlichen Unterricht und unterstützt das Unterrichtswesen durch angemessene Beiträge.

Er ist befugt, höhere Unterrichtsanstalten zu errichten oder solche Anstalten zu unterstützen.

, Die Schulgemeinden sorgen für den Primarunterricht nach Artikel 27 der Bundesverfassung und für den Sekun1 darunterricht unter Leitung und Auf' sieht des Staates.

Der Sekundarunterricht ist in den öffentlichen Schulen unentgeltlich und nicht obligatorisch.

Erziehung und Unterricht sollen in religiösem und vaterländischem Geiste geleitet werden.

' Der Kehgionsunterricht in den öffentlichen Schulen wird von der römisch-katholischen Kirche und von den im Kanton bestehenden anerkannten Eeligionsgemeinschaften für die ihnen angehörenden Schüler erteilt und beaufsichtigt; für diesen Unterricht werden die nötigen Schulräume unentgeltlich zur "Verfügung gestellt und die erforderliche Zeit; im Lehrplane eingeräumt.

556 Bisheriger Text , Die Freiheit des Privatunterrichtes wird unter Wahrung der gesetzlichen Aufsicht der Staatsbehörden über Erreichung des Lehrzieles der öffentlichen Primarschule grundsätzlich anerkannt.

Art. 41 Das Stimmrecht bei Wahlen und Abstimmungen wird teils an der Landsgemeinde, teils an den Kirchen-, Filial-, Bezirks-, Schul- und Armengemeinden ausgeübt.

An der Landsgemeinde, an den Bezirks-, · Schul- und Armengemeinden sind stimmfähig alle im Kanton wohnenden Kantonsbürger und daselbst laut Artikel 48 der Bundesverfassung seit drei Monaten rechtlich niedergelassenen Schweizerbürger, welche das zwanzigste Altersjahr zurückgelegt haben.

Von der Stimmfähigkeit ausgeschlossen sind: a. diejenigen, welchen durch gerichtliches Urteil oder zufolge Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs das Aktivbürgerrecht entzogen ist, fc. Geisteskranke und Blödsinnige, c. Armengenössige, die fortwährend .. für sich oder ihre Familien aus der Armenkasse unterstützt werden, ·d. die im Sinne von Artikel 370 des : ZGB Bevormundeten.

An den Kirchen- und Filialgemeinden sind alle Kirchgenossen stimmfähig, welche auch an den politischen Gemeinden stimmberechtigt sind.

Neuer Text Die Freiheit .des Privatunterrichtes wird unter der gesetzlichen Aufsicht des Staates über Erreichung des Lehrzieles der öffentlichen Primarschule gewährleistet.

Art.41 Das Stimrorecht bei Wahlen und Abstimmungen wird an der Landsgemeinde, an den Bezirks-, Kirchen-, Filial-, Schul- und Armengemeinden ausgeübt.

An der Landsgemeinde, an den Bezirks-, Schul- und Armengemeinden sind stimmberechtigt alle...

Tom Stimmrecht ausgeschlossen sind: l.jene, welchen durch gerichtliches Urteil oder auf Grund gesetzlicher Bestimmungen das Aktivbürgerrecht entzogen ist; 2. die im Sinne von Artikel 369, 370 und 371 ZGB Bevormundeten; 3. die zu Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Massnahmen Verurteilten während der Dauer des Straf- oder Massnahmenvollzuges.

An den Kirchen- und Filialgemeinden sind alle Kirchgenossen stimmberechtigt, die an den politischen Gemeinden die Stimmberechtigung besitzen.

557 Bisheriger Text In Korporationsangelegenheiten sind an der Landsgemeinde nur diejenigen stimmberechtigt, welche in einer Gemeinde des Kantons das Korporationsbürgerrecht besitzen.

Art.44 MÌ Wahlbehörde wählt sie: A. Auf eine Amtsdauer von drei Jahren: Den Eegierungsrat von elf Mitgliedern.

Aus der gleichen Bezirksgemeinde dürfen nicht mehr als fünf Begierungsräte gewählt werden.

B. Aus der Mitte des Begierangsrates : a. Auf ein Jahr: Den Landammann und den Landesstatthalter.

Der Landammann ist für eine nächste einjährige Amtsdauer als solcher nicht wieder wählbar.

6. Auf drei Jahre: Den Landsäckelmeister, der gleichzeitig von Amtes wegen Mitglied des siebengliedrigen Bankrates der Kantonalbank ist.

Den Polizei-, Militär-, Erziehungs- und Baudirektor.

C. Das Mitglied; in den Schweizerischen Ständerat auf die Amtsdauer . . des Nationalrates.

D. Auf eine Amtsdauer von sechs Jahren: 1. Das Obergerieht von 9 Mitgliedern und 3 Suppleanten.

, 2. Das Kantonsgericht von 7 Mitgliedern und 2 Suppleanten.

Neuer, Text In Korporationsangelegenheiten sind an der Landsgemeinde nur jene stimmberechtigt, die in einer Gemeinde, des Kantons das Korporationsbürgerrecht besitzen.

Art.44 Als Wahlbehörde wählt die Landsgemeinde : 1. auf eine Amtsdauer von vier Jahren: den Regierungsrat von neun Mitgliedern.

Aus der gleichen Bezirksgemeinde dürfen nicht mehr als drei Begierungsräte gewählt werden.

2. aus der Mitte des Begierungsrates : a. Unverändert.

b. auf vier Jahre : den Finanz-, Polizei-, Militär-, Erziehungs-, Bau- und Landwirtschaftsdirektor; ·

3. das Mitglied . . .

. . . Nationalrates; 4. auf eine Amtsdauer von sechs Jahren : .

i a. das Obergericht von sieben Mitgliedern und drei Suppleanten; b. das Kantonsgericht von sieben Mitgliedern und zwei Suppleanten.

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558 Bisheriger Text 8. Die 6 weiteren Mitglieder des Bankrates der Kantonalbank.

E. Auf eine Amtsdauer von drei Jahren : 1. Den Obergerichtspräsidenten aus der Mitte des Obergerichtes.

2. Den Kantonsgerichtspräsidenten aus der Mitte des Kantonsgerichtes.

3. Den Präsidenten des Bankrates der Kantonalbank aus der Mitte des Bankrates.

4. Den Direktor der Kantonalbank.

5. Den Direktor des Kantonalen Elektrizitätswerkes.

6. Die beiden Landschreiber.

7. Den Amtsnotar.

8. Den Gerichtsschreiber.

9. Den Kantonstierarzt.

10. Den Kantonsoberförster.

11. Den Kantons- oder Kulturingenieur.

12. Den Konkursbeamten.

13. Den Verwalter der Kantonalen Brandversicherungsanstalt.

14. Den Verwalter des Kantonalen Fonds für unversicherbare Elementarschäden.

15. Den Verwalter des Kantonalen Viehseuchenfonds.

16. Die Amtsdiener.

F. Auf eine von der Landsgemeinde selbst zu bestimmende Amtsdauer: Einzelpersonen oder Kommissionen, die besonders wichtige Staatsaufträge durchzuführen haben und deren Wahl durch Gesetz der Landsgemeinde vorbehalten wird.

Neuer Text Ziffer 3 (alt) fällt weg.

5. auf eine Amtsdauer von drei Jahren: a. den Obergerichtspräsidenten aus der Mitte des Obergerichtes; fc. den Kantonsgerichtspräsidenten Ziffern

3--5 (alt) fallen weg.

6. auf eine Amtsdauer von vier Jahren: a. die beiden Landschreiber; fe. die Amtsdiener.

Ziffern 7-16 (alt) fallen weg.

In diese Beamtungen können nur Bewerber gewählt werden, die vom Begierungsrat als fähig befunden worden sind. Scheidet einer dieser Beamten während der Amtsdauer aus oder wird das Amt von der Landsgemeinde nicht besetzt, so trifft der Eegierungsrat nach vorausgegangener Ausschreibung mit Wirkung bis zur nächsten Landsgemeinde die Ersatzwahl.

7. auf eine von der Landsgemeinde selbst zu bestimmende Amtsdauer: Einzelpersonen und Kommissionen,

559 Bisheriger Text G. Für die vorstehend unter lit. E, Ziffer 4 bis und mit 12 genannten Beamten gelten folgende Bestimmungen: a. Die Anstellungsverträge oder -réglemente werden, soweit sie nicht in Gesetzen niedergelegt sind, vom Landrat aufgestellt.

b. Für die genannten Beamtungen können nur Bewerber gewählt werden, die vom Kegierungsrat als fähig befunden sind.

c. Die unter diese Bestimmungen fallenden",bisherigen Amtsinhaber, welche ihre Demission nicht spätestens drei Monate vor der Landsgemeinde, an der die betreffende Wahl stattfindet, dem Eegierungsräte eingereicht haben, gelten als Bewerber für eine weitere Amtsdauer.

.

d. Neue Bewerber für diese Beamtungen haben ihre Anmeldung spätestens sechs Wochen vor der Landsgemeinde, an der die betreffende Wahl erfolgt, dem Eegierungsräte einzureichen. · e. Scheidet ein von der Landsgemeinde gewählter Beamter, der unter diese Bestimmungen fällt, während seiner Amtsdauer aus oder wird das Amt von der Landsgemeinde nicht besetzt, so trifft der Kegierungsrat, nach vorausgegangener Ausschreibung, mit Wirkung bis zur nächstfolgenden Landsgemeinde, die Ersatzwahl. Diese Landsgemeinde wählt den Nachfolger des ausgeschiedenen Beamten für den Best der Amtsdauer.

Neuer Text Lit. G (alt) fällt weg.

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560 Bisheriger Text

Neuer Text

Art. 45

Art. 45

Als gesetzgebende Behörde steht der Landsgemeinde zu: a. die Annahme oder Verwerfung der Verfassung, der Gesetze und anderer verfassungsgemäss an sie gelangender Anträge sowie die Beschlussfassung zu einer künftigen Verfassungsrevision ; 6. Entgegennahme des Berichtes über den Staatshaushalt; c. die Dekretierung der Landsteuer und die Aufnahme von Staatsanleihen, die in einem Jahre den Betrag von 10000 Franken übersteigen;

Als gesetzgebender Behörde steht der Landsgemeinde zu: 1. Annahme oder Verwerfung der Verfassung, der Gesetze und anderer verfassungsgemäss an sie gelangender Anträge sowie Beschlussfassung zu einer künftigen Verfassungsrevision; 2. Entgegennahme des Berichtes über den Staatshaushalt und Dekretierung der Landsteuer;

d. die Beschlussfassung über einmalige Ausgaben, welche 10 000 Franken, und über periodische Ausgaben, welche 2000 Franken übersteigen; e. die Erteilung der nötigen Vollmacht an den Landrat für Veräusserung von Staatsgut; /. die Erteilung des Kantonsbürgerrechtes.

3. Beschlussfassung über einmalige Ausgaben, welche 30 000 Franken, und über wiederkehrende Ausgaben, welche 6000 Franken übersteigen ; 4. Erteilung der Vollmacht an den Landrat für Veräusserung von Staatsgut ; 5. Erteilung des Kantonsbürgerrechtes.

Art. 49

Art. 49

Das Referendum ist den Stimmberechtigten gewährleistet für alle vom Landrat mit Vollmacht der Landsgemeinde erlassenen Gesetze, für Verordnungen und Beschlüsse allgemein verbindlicher Natur sowie für Einführungsverordnungen zu Bundesgesetzen, wenn wenigstens dreihundert stimmberechtigte Kantonseinwohner innert zwei Monaten nach der ersten amtlichen Publikation dieser Gesetze oder Verordnungen beim Kegierungsrat das Begehren um eine diesbezügliche Volksabstimmung stellen. Diese erfolgt an der nächsten ordentlichen

Das Referenduni ist den Stimmberechtigten gewährleistet für alle vom Landrat mit Vollmacht der Landsgemeinde erlassenen Gesetze, für Verordnungen, für Beschlüsse allgemein verbindlicher Natur und für EinführungsverordnungenzuBundesgesetzen, wenn wenigstens dreihundert Stimmberechtigte innerhalb zwei Monaten nach der ersten amtlichen Publikation dieser Erlasse beim Regierungsrat das Begehren um eine diesbezügliche Volksabstimmung stellen; diese erfolgt ...

561 Bisheriger Text Landsgemeinde, es sei denn, dass eine außerordentliche Landsgemeinde anbegehrt ist (Art. 50).

Es wird nur über Annahme oder Verwerfung abgestimmt.

Neuer Text

Es wird nur über Annahme oder Verwerfung abgestimmt.

Art. 50 Die Landsgemeinde versammelt sich ordentlicherweise jährlich am letzten Sonntag im April zu Wil an der Aa; ausserordentlich, wenn die Lahdsgemeinde selbst eine Extrabesamnilung beschliesst, oder wenn der Landrat eine solche zusammenberuft, oder fünfhundert Unterschriften stimmfähiger Bürger eine solche verlangen.

Der Landammann, oder in Verhinderung desselben der Landesstatthalter oder, wenn auch dieser verhindert ist, der rangälteste Regierungsrat leitet als Präsident die Verhandlungen.

Die Wahlen sind in der Hegel als .erster Verhandlungsgegenstand vorzunehmen.

Wenn die Witterungsverhältnisse sich allzu ungünstig gestalten, ist der Landammann befugt, die Landsgemeinde zu verschieben, sofern ', der Abruf noch bis 8 Uhr vormittags : den Gemeinden mitgeteilt werden kann.

Art. 50 Die Landsgemeinde versammelt sich ordentlicherweise jährlich am letzten Sonntag im April zu Wil an der Aa, ausserordentlicherweise, wenn die Landsgemeinde eine Extraversammlung beschliesst oder wenn der Landrat eine ; solche einberuft oder wenn fünfhundert Stimmberechtigte eine solche verlangen.

Der Landammann oder, in Verhinderung desselben, der Landesstatthaltei oder, wenn auch dieser verhindert ist, das in der Wahl nächstfolgende Mitglied des Eegierungsrates leitet als Präsident die Verhandlungen.

Die Wahlen...

Art. 54 Die Mitglieder des Landrates werden von den Bezirksgemeinden gewählt. Auf je 800, beziehungsweise einen Bruchteil von über 150 Einwohnern schweizerischer Nationalität, ist ein1 ''Mitglied zu:wählen.

Allfällige durch die eidgenössische Volkszählung sich ergebende Veränderungen in der Zahl der Landratsmit-

Art. 54 Der Landrat besteht aus sechzig Mitgliedern.

' Die Bezirksgemeinden wählen die Mitglieder, die ihnen gemäss der Zahl ihrer Einwohner nach der letzten eidgenössischen Volkszählung zukommen; dabei hat jede Bezirksgemeinde Anspruch auf mindestens zwei Mandate.

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Absatz 4 aufgelioben.

562 Bisheriger Text

Neuer Text

glieder der Gemeinden sind jeweilen erst bei den Wahlen für die nächstfolgende Amtsperiode zu berücksichtigen.

Art. 55

Art. 55

Der Landrat konstituiert sich selbst und wählt auf die Dauer von zwei Jahren einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und zwei Stimmenzähler.

Der Landrat wählt auf die Dauer von zwei Jahren einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten, zwei Stimmenzähler und einen Stellvertreter derselben.

Der Präsident ist für ; eine nächste zweijährige Amtsdauer als solcher nicht wieder wählbar.

Das Protokoll...

Präsident und Vizepräsident sind als solche während einer Amtsperiode nicht wieder wählbar.

Das Protokoll besorgt die .Standeskanzlei.

Die Mitglieder des Eegierungsrates wohnen den Sitzungen des Landrates bei; sie haben das Eecht, Anträge zu stellen und sich an den Beratungen zu beteiligen, nicht aber an der Abstimmung.

Art. 57 Dem Landrat steht zu und liegt ob : 1. Die Behandlung derjenigen Geschäfte, welche ihm die Landsgemeinde überträgt.

2. Er erläutert die Verfassung und Gesetze, letztere jedoch nie über einen vor den Gerichten schwebenden Fall.

3. Er erlässt die erforderlichen Vollziehungsverordnungen und Ausführungsbestimmungen zu den eidgenössischen und kantonalen Gesetzen.

4. Er schliesst nach Artikel 7 und 9 der Bundesverfassung zulässige. Verträge und Konkordate mit andern Kantonen ab, insofern durch dieselben nicht eine Abänderung bestehender Gesetze bewirkt wird oder dieselben wegen ihrer Wichtigkeit nicht der Landsgemeinde vorzulegen sind.

Die Mitglieder des Eegierungsrates nehmen an den Sitzungen des Landrates teil; sie haben das Eecht,...

Art. 57 Der Landrat hat folgende Aufgaben: l.Er behandelt jene Geschäfte, die ihm die Landsgemeinde überträgt.

2. Er erläutert Verfassung und Gesetze, jedoch nie...

3. Er erlässt die Vollziehungsverordnungen und Ausführungsbestimmungen zu eidgenössischen...

4. Er schliesst nach Artikel 7 und 9 der Bundesverfassung zulässige Verträge und Konkordate ab, sofern durch diese nicht eine Abänderung bestehender Gesetze bewirkt wird oder diese wegen...

563 Bisheriger Text 5. Er ist berechtigt, gegenüber einem Bundesgesetze oder Bundesbeschlusse nach Massgabe,, des Artikels 89 der Bundesverfassung eine Volksabstimmung namens des Kantons zu verlangen und nach Artikel 93 der Bundesverfassung das Vorschlagsrecht (Initiative) auszuüben., 6. Er prüft und genehmigt das Landsgemeindeprotokoll.

7. Er führt die Oberaufsicht über die gesamte Landesverwaltung; er nimmt entgegen und prüft die Amtsberichte der administrativen und richterlichen Behörden sowie die jährlich abzulegende Staatsrechnung.

8. Er setzt den jährlichen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben fest.

9. Er entscheidet über ausserordentliche Staatsausgaben nach Massgabe von Artikel 45, lit. d.

10. Er ratifiziert die abzuschliessenden Salzkontrakte und bestimmt den Salzpreis.

11. Er wacht über die Wohlfahrt und die Interessen des Landes und ist befugt, in diesem Sinne die nötigen polizeilichen Verordnungen zu erlassen.

12. Er entscheidet die Bekurse in den Fällen, in welchen durch die Gesetzgebung der Landrat als Bekursinstanz bezeichnet ist.

13. Er gibt den Entscheid in Kompetenzstreitigkeiten zwischen der vollziehenden und richterlichen Gewalt.

14. Er behandelt eingehende Bittschriften und Beschwerden sowie die Eekurse gegen'Entscheide des Begierungsrates, sofern behauptet wird,

,

Neuer Text

5. Er ist berechtigt, gegenüber einem Bundesgesetze oder Bundesbeschlusse nach Artikel 89...

6. Er prüft...

7. Er führt die Oberaufsicht über die gesamte Landesverwaltung; er prüft die Tätigkeitsberichte der vollziehenden und 'richterlichen Landesbehördeh sowie die jährlich abzulegende Staatsrechnung.

8. Ersetzt...

9. Er entscheidet über einmalige Ausgaben bis zum Betrage von 30000 Franken und über wiederkehrende Ausgaben bis zu 6000 Franken.

10. Er genehmigt die Salzkontrakte und bestimmt den Salzpreis.

11. Er wacht über die Wohlfahrt und Interessen...

12. Er entscheidet Eekurse in den Fällen, in welchen er durch die Gesetzgebung als Bekursinstanz bezeichnet ist: 13. Er entscheidet, in Kompetenzstrei!

tigkeiten. .'.

14. Er behandelt eingehende Bittschriften und Beschwerden.

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Bisheriger Text es sei durch den Entscheid die Kantonsverfassung, die Bundesverfassung, Bundesgesetze oder Konkordate verletzt.

15. Er erlässt die Geschäftsreglemente für sämtliche administrativen und richterlichen Landesbehörden und Kommissionen.

16. Er bestimmt den Geschäftskreis des Kanzleipersonals und der Amtsdiener und erlässt hiefür die nötigen Réglemente.

17. Er übt das Begnadigungsrecht in den Straffällen, in welchen ein Beklagter mit sechs oder mehr Monaten Freiheitsstrafe belegt worden ist.

Bei politischen Vergehen steht ihm das Eecht der Amnestieerteilung zu.

Für diese Begnadigungsfälle hat jedoch keine ausserordentliche Landratsversammlung stattzufinden.

Art. 58 Als Wahlbehörde wählt der Landrat auf eine Amtsdauer von drei Jahren: 1. Diejenigen Kommissionen, welche er im Interesse einer guten und geregelten Landesverwaltung für nötig erachtet und deren Wahl nicht durch die Geschäftsordnung dem - Kegierungsrat überwiesen ist.

2. Den Erziehungsrat und den Kantonsschulinspektor.

3. Den Sanitätsrat und die Gerichtsärzte.

...:; 4. Den Vefhörrichter.

5. Den Staatsanwalt.

Neuer Text

15. Er erlässt die Geschäftsreglemente für die vollziehenden und richterlichen Landesbehörden und Kommissionen.

16. Er erlässt die Geschäftsreglemente für die kantonalen Amtsstellen.

17. Er übt das Eecht der Begnadigung mit Bezug auf sämtliche Freiheitsstrafen aus, die von den, kantonalen Strafbehörden nach eidgenössischem oder kantonalem Recht ausgesprochen worden sind.

Art. 58 Als Wahlbehörde wählt der Landrat auf eine Amtsdauer von vier . Jahren :

1. diejenigen Kommissionen, welche er im Interesse einer guten und geregelten Landesverwaltung für nötig erachtet und deren Wahl nicht dem Regierungsrat überwiesen ist ; 2. den Erziehungsrat. ..

: ,

3. den Sanitätsrat...

4. die. Mitglieder des Bankrates der Kantonalbank und aus dessen Mitte den Präsidenten; .der Finanzdirektor ist von Amtes wegen Mitglied des. siebengliedrigen Bankrates ; 5. den .Direktor der Kantonalbank;

565 Bisheriger Text

Neuer Text

6. Den Stammbuchhalter und die Zivilstandsbeamten.

7. Den Staatsarchivar.

8. Den Kreiskommandanten.

9. Den Kantonskriegskommiss und den Verwalter des Zeughauses.

10. Den Feuerwehrinspektor und dessen Stellvertreter.

11. Den Präsidenten und den Sekretär der Güterschatzungskommission.

12. Die Landschätzer.

13. Die Betreibungsbeamten.

14. Die Eevierförster.

6. den Direktor des Kantonalen Elektrizitätswerkes ; 7. den Amtsnotar; 8. den Gerichtsschreiber; 9. den Verhörrichter:

15. Die Polizeidiener.

16. Die übrigen Beamten und Landesangestellten, deren Wahl keiner andern Behörde ausdrücklich übertragen ist.

10. den Staatsanwalt: 11. den Kantonstierarzt; 12. den Kantonsoberförster; 13. die Revierförster; 14. den Kantons- und Kulturingenieur ; 15. den Staatsbuchhalter; 16. den Stammbuchhalter;

17. die Zivilstandsbeamten; 18. den Staatsarchivar; 19. den Kreiskommandanten; 20. den Kantonskriegskommissär und Verwalter des Zeughauses; 21. den Konkursbeamten; 22. die Betreibungsbeamten; 23. den Verwalter der Ausgleichskasse; 24. den Verwalter der : Kantonalen BrandVersicherungsanstalt ; 25. den Verwalter des Kantonalen Fonds für unversicherbare Elementarschäden; 26. den Verwalter des Kantonalen Viehseuchenfonds ; 27. die Polizisten: 28. den Feuerwehrinspektor und dessen Stellvertreter; 29. den Präsidenten und den Sekretär der Güterschatzungskommission; 30. die Landschätzer; 31. die übrigen Beamten und Landesangestellten, deren Wahl keiner

566 Bisheriger Text

Neuer Text andern Behörde ausdrücklich übertragen ist.

In die unter Ziffer 5 bis und mit 27 angeführten Beamtungen können nur Bewerber gewählt werden, die vom Eegierungsrat als fähig befunden worden sind; dieser Befähigungsausweis kann nach Ermessen des Landrates auch für die unter Ziffer 31 fallenden Beamtungen verlangt werden.

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3. Der Regierungsrat

3. Der Regierungsrat

Art. 59 Der Eegierungsrat ist die oberste vollziehende Behörde des Kantons. Er besteht aus den in Artikel 44 bestimmten 11 Mitgliedern.

Art. 59 Der Eegierungsrat ist die oberste vollziehende Behörde des Kantons. Er besteht aus den in Artikel 44 bestimmten neun Mitgliedern.

Art. 60 Der Begierungsrat hat;folgende Obliegenheiten und Befugnisse : 1. Er handhabt und vollzieht die Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse der Landsgemeinde und des Landrates.

2. Er vollzieht die Gesetze und Beschlüsse des Bundes, die eidgenössischen Staatsverträge und Konkordate, beschickt vom Bunde oder von den Kantonen ausgeschriebene Konferenzen und genehmigt nach Ermessen die Konferenzverhandlungen, falls dieselben nicht wegen erhöhter Wichtigkeit einer höhern .Behörde unterstellt werden müssen.

3. Er besorgt die Korrespondenz mit den Behörden des Bundes, der Kantone und auswärtiger Staaten.

4. Er ordnet Truppenaufstellungen an in den Fällen von Artikel 16 der Bundesverfassung.

Art. 60 Der Eegierungsrat hat folgende Aufgaben : 1. Erhandhabt ...

2. Er vollzieht die Gesetze und Beschlüsse des Bundes, die eidgenössischen Staatsverträge und Konkordate, beschickt vom Bunde oder von den Kantonen ausgeschriebene Konferenzen und genehmigt die Konferenzbeschlüsse, sofern deren Genehmigung wegen ihrer Wichtigkeit nicht einer höhern Behörde zusteht.

3. Er besorgt . . .

4. Er ordnet gemäss Artikel 16 der Bundesverfassung Truppenaufstellungen an.

567 Bisheriger Text 5. Er wahrt die Interessen des Landes gegenüber den Transport- und Verkehrsanstalten.

6. Er begutachtet den jährlichen Voranschlag der Staatsrechnung an den Landrat.

7. Er sorgt für die Handhabung der .öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Kanton.

8. Er führt die Aufsicht über die Lebensmittelpolizei.

9. Er: trifft bei drohenden oder ausgebrochenen ansteckenden Krankheiten'und Viehseuchen die nötigen'Anordnungen.

10. Er ist die Aufsichtsbehörde über das Militär-, Bau-, Strassen-, Forst-, Armen-, Vorinundschafts- und Erziehungswesen (mit Vorbehalt des Art. 66) sowie über sämtliche Sp.ezialvefwaltungen und fasst diesfalls die nötigen Beschlüsse, sofern sie nicht einer höhern Behörde zustehen.

11. Er entscheidet über die Befähigung und trifft die Ersatzwahlen der in Artikel 44 unter lit. G- genannten Beamten.

12. Er führt die Oberaufsicht über das Betreibungs-, Konkurs- und über das Hypothekarwesen, über die : Führung der Zivilstandsregister, über das Archiv und die Kanzlei, über alle Landesbeamten, Angestellten und ; Bediensteten, sofern dieselbe nicht ausdrücklich durch Verfassung, Gesetze oder G-eschäftsreglemente einer andern Stelle übertragen ist.

Neuer Text 5. Er wahrt ...

6. Er begutachtet den jährlichen Voranschlag der Staatsrechnung.

7. Er sorgt für die öffentliche Buhe, Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit, und ist in diesem Sinne befugt, über Gegenstände von untergeordneter Bedeutung unter Vorbehalt von Artikel 49 polizeiliche Verordnungen zu erlassen.

8. Erführt ...

: 9. Er sorgt für die öffentliche Gesundheit und trifft bei . . .

10. Er führt die Aufsicht über die regierungsrätlichen Departemente sowie sämtliche SpezialVerwaltungen und fasst die nötigen Beschlüsse, sofern sie nicht einer höhern Behörde zustehen.

11. Er entscheidet über die Befähigung der Beamten gemäss Artikel 44, Ziffer 6, und Artikel 58 und trifft die Ersatzwahlen gemäss Artikel 44, Ziffer 6.

12. Er führt die Aufsicht über das Betreibungs- und Konkurs- sowie über das Grundbuch- und Hypothekarwesen, über die Führung der Zivilstandsregister jund des Handelsregisters, über das Archiv und die Kanzlei, über alle Landesbeamten, Angestellten und Bediensteten, sofern diese nicht durch :die Gesetzgebung einer andern Stelle übertragen ist.

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568,;.

Bisheriger, 1 ext

Neuer Text

13. Er führt die Aufsicht über die Gemeinden und Korporationen und trifft Vorkehrungen gegen üblen Haus-.

halt, derselben; mit Vorbehalt des Bekursrechtes an den Landrat.

14. Er entscheidet über Anstände, Eekurs- und Wahlbeschwerden inGeemeinde-und'Korporationsangelegen-heiten; · < . .

· · .

15. Er vollzieht die rechtskräftig gewordenen Zivil- und Strafgerichtsurteile. ' ·· · · '.

16. Er entscheidet über die Entlassung aus dem Kantonsbürgerrechte und bewilligt die Niederlassung im Kanton.

17. Er erkennt auf Antrag der Justizkommision über die von andern Kantonen gestellten Auslieferungsbegehren. .

18. Er entscheidet über die bei ungerechtfertigter Verhaftung. zuzusprechende Entschädigung unter Vorbehalt des Eekurses an die : Gerichte.

19. Er entscheidet über Holzschlaggesuche mit Vorbehalt des Eekurses an den Landrat.

20. Er erteilt Konzessionen: «. für Wasserrechte unter Vorbehalt von Artikel 57, Ziffer 14; 6. für Wirtschaften.und den Kleinverkauf, geistiger Getränke; ; . . . .

c. für Versicherungsgesellschaften; d. für Theatervorstellungen und dgl.

21. Er erledigt die Bekurse in · den Fällen, in welchen durch die Gesetzgebung der Begierungsrat als Eekursinstanz bezeichnet ist.

22. Er bewilligt die Aufnahmen des öffentlichen Inventars. , - : .

23. Er beschliesst auf Antrag der betreffenden Gerneinderät über die Ein-

13. Er führt die Aufsicht über die Gemeinden und Korporationen und trifft Vorkehren gegen '· ,

..

14. Er entscheidet über Anstände,Rekurse und Wahlbeschwerden ...

15. Er vollzieht die rechtskräftig gewordenen Gerichtsurteile.

16. Er entscheidet

17. Er erkennt ...

18. Er entscheidet

19. Er entscheidet ...

20. Er erteilt, sofern nicht eine andere Behörde vorgesehen ist, die kantonalen Konzessionen und Bewilligungen nach Massgabe der Gesetzgebung.

21. Er entscheidet Eekurse in den Fällen, in welchen er durch die Gesetzgebung als Rekursinstanz bezeichnet ist.

22. Er bewilligt die Aufnahme des ...

23. Er beschliesst auf Antrag der Gemeinderäte über . . .

569 Bisheriger Text führung, zeitliche Verschiebung oder Aufhebung von Jahrmärkten.

24. Er besorgt alle weitern durch die Gesetzgebung oder eine höhere Behörde ihm übertragenen Obliegenheiten.

25. Er beschliesst über einmalige Ausgaben bis auf 1000 Franken und über regelmässig wiederkehrende Ausgaben bis auf 200 Franken.

Neuer Text

24. Er besorgt alle weitern durch die Gesetzgebung ihm übertragenen Obliegenheiten.

25. Er beschliesst, sofern ihm durch Gesetz oder durch Voranschlag (Art. 57, Ziff. 8) für bestimmte Gegenstände nicht höhere Befugnisse eingeräumt werden, über einmalige Ausgaben bis auf 3000 Franken und über regelmässig wiederkehrende Ausgaben bis auf 1000 Franken.

Art. 63 Der Landammann oder in dessen Abwesenheit der Landesstatthalter führt das Präsidium an der Landsgemeinde und im Regierungsrat; er unterzeichnet die von diesen Behörden ausgehenden Akten, die Verträge und Kreditive; er bewahrt die Landesinsignien; verteilt die laufenden Begierungsgeschäfte, soweit solche nicht direkt vom Begierungsrat zu erledigen sind, an die betreffenden Kommissionen oder Departemente ; er wacht über den Vollzug der regierungsrätlichen Beschlüsse.

In Abwesenheit oder im Verhinderungsfalle des Landammanns oder Landesstatthalters hat das in der Wahl nächstfolgende Mitglied des Begierungsrates deren Funktionen zu besorgen.

Art. 63 Der Landammann führt den Vorsitz an der Landsgemeinde und im Regierungsrat; er unterzeichnet die von diesen Behörden ausgehenden Akten, die Verträge und Kreditive; er verteilt die lauf enden Regierungsgeschäf te, soweit diese nicht direkt vom Regierungsrat zu erledigen sind, an die betreffenden Kommissionen und Departemente; er wacht ...

Die Justizkommission Art. 64 Der Regierungsrat ernennt aus seiner Mitte auf drei Jahre eine Justizkommission, bestehend aus drei MitglieBundesblatt. 107. Jahrg. Bd. II.

Die Justizkommission Art. 64 Als Untersuchungs- und Überweisungsbehörde ernennt der Regierungsrat aus seiner Mitte auf vier Jahre die

Im Verhinderungsfalle des Landammanns hat der Landesstatthalter oder, wenn auch dieser verhindert ist, das in der Wahl nächstfolgende Mitglied des Begierungsrates diese Funktionen zu besorgen.

42

570 Bisheriger Text dern und zwei Ersatzmännern. Sie amtet als Untersüchungs- und Überweisungsbehörde und besorgt daher alle auf den Untersuch bezüglichen Obliegenheiten. Sie ordnet Verhaftnahmen und Hausuntersuchungen an.

In dringenden Fällen sind solche auch vom Polizeidirektor anzuordnen; letzterer ist von Amts wegen Mitglied und Präsident der Justizkommissipn.

Sofern die Justizkommission bei Polizeiübertretungen, deren Ahndung nicht von Gesetzes wegen dem Begierungsrate obliegt, und in minderwichtigen Straffällen eine Überweisung an die Gerichte nicht für notwendig erachtet, kann sie von sich aus Strafen ausfällen und Eostentragungen beschliessen. Dieselben können indes von den Betroffenen innert 10 Tagen von Erhalt der Anzeige an an das Kan,,tonsgericht rekurriert werden.

Als Sekretär der Justizkommission amtet der zweite Landschreiber.

Die Armen- und Vormundschaftskommission Art. 65 Die Armen- und Vormundschaftskommission besteht aus drei Mitgliedern. Sie wird vom Begierungsrate aus seiner Mitte auf eine Amtsdauer vondrei Jahren gewählt. Sie ist Aufsichtsrat über das Vormundschaftswesen und übt zugleich nach Massgabe des Armengesetzes die Aufsicht über das Armenwesen aus.

Als Sekretär amtet der zweite Landschreiber.

Neuer Text Justizkommission, bestehend aus dem Polizeidirektpr als Präsident, zwei Mitgliedern und zwei Suppleanten; als Sekretär amtet ein Landschreiber.

Die Justizkommission ist zuständig zur. Beurteilung von Übertretungen, sofern sie nicht eine Überweisung an die Gerichte als notwendig erachtet; Übertretungen können gestützt auf die vorliegenden polizeilichen Ermittlungen durch einen vom Polizeidirektor oder Verhörrichter ausgestellten, der Genehmigung der Justizkommission unterliegenden Strafantrag erledigt werden.

Vergehen und Verbrechen sind zur Beurteilung an die Gerichte zu überweisen ; Fälle von untergeordneter Bedeutung können jedoch durch Strafantrag im Sinne von Absatz 2 erledigt werden.

Gegen die von der Justizkommission ausgestellten Strafverfügungen und Kostentragungsbeschlüsse kann von den Betroffenen innert 20 Tagen nach Erhalt der Anzeige an das Kantonsgericht rekurriert werden.

Die Armen- und Vormundschaftskommission Art. 65 Die Armen- und Vormundschaftskommissiòn besteht aus drei Mitgliedern. Sie wird vom Begierungsrat aus seiner Mitte auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Sie besorgt alle ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Obliegenheiten auf dem Gebiete des Armen- und Vormundschaftswesens.

Absatz 2 fällt weg.

571 Bisheriger Text

Neuer Text

b. Rechtspflege

b. Rechtspflege

1. Obergericht

1. Obergericht

Art: 68

Art. 68

Das Obergericlit besteht aus neun Mitgliedern und drei Suppleanten.

Dasselbe wählt einen Vizepräsidenten und Kassier auf eine Amtsdauer von drei Jahren.

Es wählt ferner aus seine.r Mitte: 1. die Obergerichtskommission von drei Mitgliedern und drei Suppleanten zur, Beurteilung von Provokationsklagen;; . . 2. das Konkursgericht von drei Mit: gliedern und drei Suppleanten.

Das Obergericht besteht aus sieben Mitgliedern und drei Suppleanten.

Es wählt aus seiner Mitte auf eine Amtsdauer von drei Jahren:

Art. 69

Art. 69 Das Obergericht beurteilt: 1. alle Zivilstreitigkeiten, deren Streitwert 1500 Franken übersteigt oder in Geld nicht geschätzt werden kann, die Ehestreitigkeiten und Injurienklagen; 2. alle...

Das Obergericht beurteilt: 1. Alle Zivilstreitigkeiten, deren Betrag die Summe von 1000 Franken übersteigt, oder die immerwährende Bechte betreffen, die Ehestreitigkeiten und die Injurienklagen.

2. Alle appellierten Strafurteile mit dem Eecht freier Strafzumessung.

2. Kantonsgericht

Art. 70 Das Kantonsgericht besteht aus sieben Mitgliedern und zwei Supple'anten.

Es wählt einen Vizepräsidenten und Kassier für drei Jahre.

Der Präsident, Vizepräsident : und Kassier bilden den Gerichtsausschuss, der im rein summarischen Verfahren und unter Umgehung des Friedensrichtervorstandes alle Zivilstreitigkei-

1. den Vizepräsidenten und den Kassier; 2. die Obergerichtskommission von drei Mitgliedern und zwei Suppleanten; 8. das Konkursgericht von drei Mitgliedern und zwei Suppleanten.

2. Kantonsgericht

Art. 70 Das Kantonsgericht besteht aus sieben Mitgliedern und zwei Suppleanten.

Es wählt aus seiner Mitte auf eine Amtsdauer von drei; Jahren den Vizepräsidenten und den Kassier.

Der Präsident, der Vizepräsident und der Kassier bilden den Gerichtsausschuss, der alle Zivilstreitigkeiten endgültig beurteilt, ideren Streitwert 50 Franken, nicht aber 500 Franken

572 Bisheriger Text

Neuer T ext

ten endgültig aburteilt., deren Streitwert 50 Franken, nicht aber 300 Fran; : ; ken übersteigt;: Der Gerichtsausschuss wird jeweilen durch das nach der Reihenfolgeder Wahl nächstfolgende Mitglied ·' dés Kantonsgerichtes ergänzt.

übersteigt ; der Gerichtsausschuss wird jeweilen durch das nach der Eeihenfolge der Wahl nächstfolgende Mitglied des Kantongsgerichtes ergänzt.

Lohnstreitigkeiten im Kompetenzbereich des Gerichtsausschusses können durch die Gesetzgebung dem Präsidenten als Einzelrichter zur Beurteilung übertragen werden.

·· Art. .71 Das Kantonsgericht hatzu entscheiden: « ; .

·. . .

I. als Zivilgef icht :' ' a. erstinstanzlich über alle appellablen Zivilstreitigkeiten mit Einschluss der Injurienklagen und Ehestreitigkeiten ; 6. letztinstanzlich über alle Zivilfälle, deren Betrag ohne Kosten 300 Franken, nicht aber 1000 Franken übersteigt ;

; .....

. . Art. 71.

·' Das Kantonsgericht beurteilt : 1. als Zivilgericht erstinstanzlich alle appellablen Zivilstreitigkeiten mit Einschluss der Ehestreitigkeiten und Injurienklagen und letztinstanzlich ·' alle Zivilstreitigkeiten, deren Streit: ' wert 500 Franken, nicht aber 1500 Franken übersteigt ; :

''·· II. als Strafgericht: über alle Straffälle, die ihm von der Untersuchungsbehörde zur Beurteilung überwiesen worden sind.

Das Urteil ist appellabel, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als , einem Monat oder eine Geldstrafe von mehr als 200 Franken oder Einstellung im Aktivbürgerrechte über fünf Jahre beantragt oder vom .. Gerichte ausgesprochen worden ist, und zwar im erstem Fall von seiten der Staatsanwaltschaft, ' im letztern von Seiten des Beklagten.

Der Kostenspruch eines sonst inappellablen Urteils kann an das Obergericht, weitergezogen werden, wenn die Prozesskosten .200 Franken übersteigen.

- .

2. als Strafgericht erstinstanzlich alle ihm überwiesenen appellablen Straf' fälle und letztinstanzlich alle ihm 1 überwiesenen Straffälle, in denen nicht eine Freiheitsstrafe oder Massnahme von mehr als einem Monat oder eine Geldstrafe von mehr als 300 Franken beantragt oder ausgesprochen wird, sowie die Eekursfälle im Sinne von Artikel 64 und 75.

Straf fälle von Kindern und Jugendlichen sind durch die Gesetzgebung einem besondern Verfahren zu unterstellen.

573 Bisheriger Text -

Art:73

Neuer Text ·

Art.73

In Zivil- und Strafsachen bedarf es zur Beschlussfassung beim Obergericht der Anwesenheit von mindestens sieben, und beim Kantonsgericht,, von mindestens fünf Mitgliedern. .

Zur gültigen Urteilsfällung in Zivilund Straff allen bedarf es beim Obergericht und Kantonsgericht der Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern.

. Art.76 .

...... .

In Strafsachen ist dem Beklagten, der sich nicht selbst-einen Verteidiger zu bestellen vermag, auf sein Verlangen oder wenn es die Untersuchungsbehörde nötig findet, ein solcher von Amts wegen beizugeben.

Bei Zivilfällen entscheidet über die Bewilligung des Armenrechts, gemäss Artikel 6, diejenige Instanz, bei welcher der Fall rechtshängig gemacht wird.

Art. 76 Das Verfahren für die Gewährung der in Artikel 6 garantierten Unentgeltlichkeit der Rechtspflege und des Eechtsbeistandes bei ausgewiesenem Bedürfnisse regelt die Gesetzgebung.

3. Der Kantonsgerichtspräsident

3. Der Kantonsgerichtspräsident

Art. 77 Der. Kantonsgerichtspräsident entscheidet als Einzelrichter über Anordnung vorsorglicher Massnahmen und erlässt Verfügungen auf einseitigen Antrag in den durch die Gesetzgebung bestimmten Fällen und führt die Oberaufsicht über die Gerichtskanzlei.

Art. 77 Der Kantonsgerichtspräsident entscheidet über Anordnung vorsorglicher Massnahmen, erlässt Verfügungen; auf einseitigen Antrag in den: durch die Gesetzgebung bestimmten Fällen und fuhrt die Aufsicht über die Gerichtskanzlei.

;

1

5. Friedensrichter

Art. 80 Ordentlicherweise müssen alle bürgerlichen Streitigkeiten, ehe sie an eine höhere kantonale Instanz gezogen werden können, im Sühne verfahren vor dem Friedensrichter gewaltet haben.

: In folgenden Streitsachen ist der friedensrichterliche Vermittlungsversuch nicht erforderlich:

! · ". Art. 80 Ordentlicherweise müssen alle Zivilstreitigkeiten, ehe sie . :.

Bei Ehestreitigkeiten tritt an Stelle des Friedensrichters der Kantons; gerichtspräsident. ;

574 Bisheriger Text

Neuer Text

I.Streitigkeiten aus dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, mit Ausnahme der Klagen gemäss Artikel 79, 86, 153, Absatz 4, 186, 187 und 273; 2. Editionsklagen; 8. Hauptinterventionsklagen (§ 23 CEV [Civilrechtsverordnung]) ; 4. Begressklagen ( § 24 CEV) ; 5. Die Ehescheidungsklagen. Diesen soll ein Sühneversuch vor dem Präsidenten desjenigen Gerichtes vor. angehen, dessen Beurteilung dieselben unterbreitet werden sollen.

Weitere Ausnahmen werden durch das Gesetz bestimmt.

Weitere Ausnahmen können durch die Gesetzgebung bestimmt werden.

Art. 81

Art. 81

Streitsachen, deren Wert 50 Franken nicht übersteigt und die nicht vermittelt werden, beurteilt der Friedensrichter endgültig im rein summarischen Verfahren.

Gegen solche Entscheide ist nur das Eechtsmittel der Kassation zulässig.

Kassationsinstanz ist das Kantonsgericht, welches im summarischen Verfahren urteilt.

Zivilstreitigkeiten, deren Streitwert 50 Franken nicht übersteigt und die nicht vermittelt werden können, beurteilt der Friedensrichter endgültig.

c. Gemeindewesen

c. Gemeindewesen

Art. 82 Je nach dem Zweck des Zusammentritts bilden die sämtlichen, nach Massgabe des Artikels 41 stimmfähigen Angehörigen der Gemeinden des Kantons : a. die Bezirksgemeinden; b. die Kirchgemeinden; ''c. die Filialgemeinden; ä. die 'Schulgemeinden ; e. die Armengemeinden.

Art. 82 Die nach Artikel 41 Stimmberechtigten der Gemeinden bilden:

Solche Entscheide können innert 20 Tagen mit Kassationsbeschwerde an das Kantonsgericht weitergezogen werden.

1. die Bezirksgemeinden; 2. die Kirchgemeinden; 3. die Tilialgemeinden ; 4. die Schulgemeinden; 5. die Armengemeinden.

575

Bisheriger Tesa

Weiter' Text

Diese versammeln sich einmal jährlich, dann so oft der administrative Eat oder aber x/4 der stimmfähigen Gemeindegenossen unterschriftlich eine Extra Versammlung anbegehren.

Diese versammeln sich ordentlicherweise einmal jährlich, ausserordentlicherweise, wenn der administrative Bat eineExtra Versammlung beschließt oder ein Viertel der Stimmberechtigten eine solche verlangt.

Jeder Stimmberechtigte kann Anträge an den administrativen Bat zuhanden der Gemeindeversammlung einreichen; es darf jedoch an der Gemeindeversammlung über kein Geschäft beschlossen werden, das nicht auf der Traktandenliste aufgeführt ist.

Ort, Zeit und Traktandenliste der Gemeindeversammlung sind wenigstens vierzehn Tage vorher durch das Amtsblatt bekannt zu machen.

Jeder stimmfähigeGemeindegenosse ist berechtigt, Anträge an die ;Gemeindeversammlungen einzureichen ; es darf jedoch an denselben nicht verhandelt werden, was nicht vorher dem betreffenden Gemeinde-, Kirchen-, Filial-, Schul- öder Armenrate eingereicht worden ist.

Zeit und Ort der Versammlung dieser Gemeinden sind wenigstens Ì4 Tage vorher, mit den betreffenden Traktanden, durch das Amtsblatt und durch öffentlichen Anschlag bekannt zu machen.

'·' Wenn mindestens 1jt der .stimmfähigen Gemeindegenossen durch Unterschrift innert acht Tagen, von der Öffentlichen Bekanntgabe der Traktandenliste an gerechnet, über ' bestimmte Vorlagen oder Wahlen geheime Abstimmung verlangen, so hat der betreffende administrative Hat dieselbe anzuordnen.

' Das Beferehdum über die von den administrativen Bäten erlassenen Verordnungen und Beglemente allgemein verbindlicher Natur ist gewährleistet, wenn mindestens x/4 der stimmfähigen öemeindegenossen innert dreissig Ta'gteh nach amtlicher Veröffentlichung der betreffenden Erlasse, mit .eigen-

Wenn mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten durch Unterschrift innerhalb acht Tagen von der öffentlichen Bekanntgabe der Traktandenliste an über bestimmte Vorlagen oder Wahlen geheime Abstimmung verlangt, so hat der administrative Bat sie anzuordnen.

Letzterer kann ausnahmsweise, wenn er es als im öffentlichen Interesse gegeben erachtet, von sich aus über bestimmte Vorlagen oder Wahlen geheime Abstimmung anordnen.

Das Beferendum über die von -den administrativen Bäten erlassenen Verordnungen und Beschlüsse allgemein verbindlicher Natur ist gewährleistet, wenn mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten innert dreissig Tagen nach amtlicher Veröffentlichung der betreffenden Erlasse mit eigenhän-

576 Bisheriger Text händiger Unterschrift das Begehren um bezügliche öffentliche oder geheime Abstimmung durch die Gemeindeversammlung stellen. , . .

1. BezirKsgemeinden ; Art.84 ..

Die Bezirksgemeindeversammlungen ernennen : à. auf eine Amtsdauer von sechs Jah . ren: · ',' 1. nach den Bestimmungen des Artikels 54 die Mitglieder in den Landrat, , 2. den Gemeinderat, :

b. auf eine Amtsdauer von drei Jahren: 1. den Gemeindepräsidenten , und , den Vizepräsidenten aus der Mitte des Gemeinderates, 2. den Gemeindeschreiber,. Gemeindeweibel und die übrigen Ge· meindeangestellten, 3. den Friedensrichter und dessen Stellvertreter.

Die Bezirksgemeindeversammlungen genehmigen jährlich die -Bezirksgemeinderechnung nach vorheriger Prür fung.

· . Sie,, dekretieren die Gemeindesteuern.

. . Sie erlassen die zweckdienlichen Beschlüsse und Verordnungen über alle das Gemeindewesen betreffenden Verhältnisse, soweit dieselben nicht einer, andern Behörde zustehen.

Neuer Text diger Unterschrift das Begehren um öffentliche oder geheime Abstimmung stellt.

· ' : '' ' ,

1. Bezirksgemeinden., , - Art. 84 Die Bezirksgemeindeversammlungen ernennen: ' 1. auf eine Amtsdauer von vier Jahren: '.

a. nach den Bestimmungen dès Artikels 54 die Mitglieder des Land"' rates; 6. den Gemeinderat ; \ 6. den Gemeindeschreiber und den Gemeindeweibel ; 2. auf eine Amtsdauer von drei Jahren : den Friedensrichter und dessen.

Stellvertreter ; , 3. auf eine Amtsdauer von zwei Jahren '' den Gemeindepräsidenten, den Vizepräsidenten und den Gemeindekassier aus der Mitte des Gemeinderates.

Die Bezirksgemeindeversammlungen genehmigen die Bezirksgemeinderechnung nach vorheriger Prüfung, und setzen die Gemeindesteuern fest.

:., Sie erlassen Beschlüsse und VerOrdnungen über das Gemeindewesen.

577 Bisheriger Text

Art. 86

Neuer. Text

.

Dem Gemeinräte liegen folgende Geschäfte ob: : 1. Er vollzieht alle von höherer Behörde ihm übertragenen Weisungen und wacht über den Vollzug der Gesetze und Verordnungen. Er ist verpflichtet, Dawiderhandelnde zu verzeigen.

...

2. Er beratet die Gegenstände, welche vor die Gemeinde gebracht werden.

3. Er verwaltet das Gemeindevermögen und ' beschliesst über einmalige Ausgaben bis auf 500 Franken und über jährlich wiederkehrende Ausgaben bis auf 100 Franken.

4. Er waltet als Vormundschaftsbehörde nach Massgabe des schweizerischen ZGB und des bezüglichen kantonalen Einführungsgesetzes.

5. Er besorgt das Niederlassungswesen im Sinne der bezüglichen Gesetzgebung.

: 6. Er wacht über die öffentliche Sicherheit und Sittlichkeit-; er handhabt die Gemeinde-, Fremden-und Feuerpolizei, sorgt für dienötigen Löschanstalten, für Massregeln bei: elementaren Naturereignissen, für; Einquartierungen von Militärs und hat die Aufsicht über gehörige Instandhaltung der Gebäude, öffentlichen Plätze, Strassen, Wege, Brücken und Stege in der Gemeinde.

7. Erwählt zur Handhabung der off entlichen Gesundheits-, Lebensmittelund Veterinärpolizei eine Gesundheitskommission von 3-5 Mitglie. dern ·· . '· ·.·.· · 8. Er erlässt nach, Massgabe der Gesetzgebung Vorschriften, und Verfügungen über das Bauwesen.

;

"; \' Art.86 Der Gemeinderat hat folgende Aufgaben: ; · 1. Er vollzieht alle von höherer Behörde ihm übertragenen Weisungen und wacht über den Vollzug der Gesetze und Verordnungen.

2. Er behandelt Geschäfte, die vor die Gemeinde gebracht werden.

8. Er verwaltet, das Gemeindevermögen und beschliesät über einmalige Ausgaben bis zu 1600 Franken und über jährlich wiederkehrende Ausgaben bis zu 500 Franken.

4. Er waltet als Vormundschaftsbehörde nach Massgabe des schweizerischen Zivilgesetzbuches und des kantonalen Einführungsgesetzes.

5. Er besorgt das Niederlassungswesen im Sinne der Gesetzgebung.

6. Er wacht über die öffentliche Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit, handhabt die Gemeinde- und Feuerpolizei, sorgt für die nötigen Löscheinrichtungen für Massnahmen bei elementaren Naturereignissen, für Einquartierungen von Militär und hat die Aufsicht über Instandhaltung der Gebäude, ...

7. Er wählt ...

... Von dreibis fünf Mitgliedern. ; ; ' ; , ! .

8. Er erlässt ... > .

' ,

578 Bisheriger Text

· Neuer Text

9. Er begutachtet Wirtsreehtsbegehren.

9. Er begutachtet Gesuche um Erteilung des Wirtschaftspatentes.

Dem Gemeinderat steht das Becht zu, seine Anordnungen, wenn sie Widerstand finden, auf Kosten der Säumigen vollziehen zu lassen und dieselben mit einer Ordnungsbusse bis auf 20 Franken zu belegen. Ebenso können Übertretungen von Gemeinde-Verordnungen vom Gemeinderate abgeurteilt werden, falls die auszufällende Busse 20 Franken nicht übersteigt. Gesetze und landrätliche Verordnungen können für bestimmte Gebiete und besondere Fälle die Strafkompetenz des Gemeinderates bis auf 50 Franken erhöhen.

. Gegen vom Gemeinderät ausgefällte Bussen bleibt der Bekurs an den Begierungsrät gewährt.

Dem Gemeinderat steht das Eecht zu, seine Anordnungen; wenn sie Widerstand finden, auf Kosten der ·Säumigen vollziehen zu lassen und dieselben mit einer Ordnungsbusse bis zu 50 Franken ,zu belegen. Ebenso können Übertretungen von Gemeindeverordnungen vom Gemeinderät abgeurteilt werden, falls die auszufällende Busse 50 Franken nicht übersteigt.

Der' Gemeindepräsident hat unter Verantwortlichkeit und sofortiger Anzeige an die kantonalen/Behörden das Eecht zur Vornahme von Verhaftungen.

Gegen vom Gemeinderat ausgefällte Bussen bleibt der Eekurs innert 20 Tagen nach Erhalt der Anzeige an den Begierungsrat gewahrt.'

Letzter Absatz fällt weg.

3. Schulgemeinden

3. Schulgemeinden

Art. 89 In der Eegel bildet jede Bezirksgemeinde zur Besorgung des öffentlichenPrimarschulwesens zugleich auch die Schulgemeinde.

Art. 89 In der Eegel bildet die Bezirksgemeinde zur Besorgung des öffentlichen Primär- und Sekundarschulwesens gemäss Artikel 81 zugleich auch die Schulgemeinde. : Wo die Verhältnisse es nötig machen, können mehrere Bezirksgemeinden oder Teile solcher zu einer Schulgemeinde vereinigt oder Teile einer Bezirksgemeinde als besondere Schulgemeihden abgetrennt werdeil.

Wo die Verhältnisse .es nötig oder wünschbar machen, können mehrere Bezirksgemeinden oder Teile solcher zu einer Schulgemeinde vereinigt oder einzelne -Filialen oder sonstige Teile einer Bezirksgemeinde als besondere Schulgemeinden abgetrennt werden.

579 Bisheriger Text

Neuer Text

Wie solche Schulgemeinden losgetrennt oder vereinigt werden können, bestimmt das Schulgesetz.

Für die Errichtung und Führung von Sekundärschulen können die Schulgemeinden besondere Vereinbarungen treffen. ·

4. Armengemeinden

.

Art. 93 , Das Recht auf Unterstützung durch die Armenverwaltung haben alle Personen, welche im betreffenden Armenkreise das Armenbürgerrecht besitzen.

Art. 93 Das Recht auf Unterstützung durch die Armenverwaltung haben alle Personen, die nach Massgäbe der Gesetzgebung dazu berechtigt sind.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Art. 101 Von den Mitgliedern des Obergerichtes, des Kantonsgerichtes und des Bankrates, die nach Artikel 44 von der Landsgemeinde 1987 gewählt werden, tritt nach Ablauf von einem Jahr erstmals die Hälfte aus. Diese Mitglieder werden durch das Los bestimmt! Die Austretenden sind wieder wählbar.

. Art. 101 . Die Mitglieder des Eegierungsrates und des Obergerichtes bleiben bis zum Ende der laufenden Amtsdauer im Amte; eine Ersatzwahl findet nur dann statt, wenn die Mitgliederzahl nach der revidierten Verfassung nicht erreicht wird.

' Die Wahl der Mitglieder desObergerichtes und des Kantonsgerichtes ist so zu ordnen, dass weiterhin je die Hälfte der Mitglieder gewählt wird.

Art. 103 Die Landsgemeinde 1937 wählt erstmals als Übergang zum Wahlmodus der jährlichen Wahlen: a. Auf drei Jahre: , -Den Begierungsrat und den Stände. rat.

' 1 Die beiden Landschreiber.

V Die Amtsdiener.

.

. ·

·

, ·'.

'

-

b. Auf ein Jahr: Aus der Mitte des Eegierungsrates den Landammann und den Landesstatthalter

Art. 103 Als Übergang zum verfassungsmässigen Wahlmodus sind im Jahre 1955 zu wählen: 1. auf drei Jahre : die Mitglieder des Landrates ; der Gemeindepräsident, der Vizepräsident und der Gemeindekassier ; der Gemeihdeschreiber und der Gemeindeweibel; 2. auf fünf Jahre: : die zur Wahl gelangenden Mitglieder des Gemeinderates.

080 "

"Bisheriger Text

.

,

Neuer Text

.' , "..

c. Auf drei Jahre : ; , > Die Wahl-der Behörden ; und BeAus der Mitte des Regierungsrates.... amten nach Artikel 58 ist durch den Den Landsäckelmeister, den Poli- Landrat so anzuordnen, dass die Amtszei-, Militär-, Erziehungs-und Bau- dauer mit jener des Landrates zudirekter.

, . sammenfällt..

.

, · d.Auf vier Jahre unter Vorbehalt von .

.

· :' ·' Artikel 101: . Die Mitglieder des Obergerichtes; , : · .

des Kantonsgerichtes und des Bank, , rates der Kantonalbank.

er. Auf : zwei Jahre : ,. . , · ·', , .

.

Alle übrigen in Artikel 44 genannten , · .. .

....

. : . . ; Beamten.

. .

· - . .

: .

; , .

Der Begründung des Landrates ist zu entnehmen, dass die Revision u.a.

bezweckt, im Interesse der Rechtsordnung verschiedene Lücken, auszufüllen.

Auch sind einige Bestimmungen nicht mehr zeitgemäss und den heutigen veränderten Verhältnissen anzupassen. So soll u.a. die Amtsdauer verschiedener Behörden geändert werden; sie beträgt für den Regierungsrat (Art. 44, Ziff. 1) sowie für den Finanz-, Polizei-, Militär-, Erziehungs- und Baudirektor statt 3 nunmehr 4 Jahre (Art. 44, Ziff. 2, lit. 6), desgleichen für die Landschreiber und die Amtsdiener (Art. 44, Ziff. 6). Dagegen soll die Amtsdauer des Landrates und der Gemeinderäte von 6 auf 4 Jahre (Art. 84, Ziff. l, lit. a und V), die der Gemeindepräsidenten und der Vizepräsidenten von 3 auf 2 Jahre reduziert (Art. 84, Ziff. 8), die der Gemeindeschreiber und der Gemeindeweibel aber von 3 auf 4 Jahre erhöht werden (Art. 84, Ziff. 1, lit. c).

Ferner wird die Zahl der Eegierungsräte von 11 auf 9 Mitglieder (Art. 44, Ziff. 1), die Mitgliederzahl des Obergerichts von 9 auf 7 (Art. 44, Ziff. 4) herabgesetzt und die Mitgliederzahl des Landrates auf 60 festgesetzt (Art. 54).

. . Geändert werden auch die Kompetenzen des Landrates, der an Stelle der Landsgemeinde - und zwar für nunmehr 4 statt für 3 Jahre - zu wählen hat : den Präsidenten des Bankrates der Kantonalbank aus der Mitte des Bankrates, den Direktor der Kantonalbank, den Direktor des Kantonalen Elektrizitätswerkes, den Amtsnotar, den Gerichtsschreiber, den Kantonstierarzt, den Kantonsoberförster, den Kantons- und Kulturingenieur, den Konkursbeamten, den Verwalter der Kantonalen Brandversicherungsanstalt, den Verwalter des Kantonalen Fonds für unversicherbare Elementarschäden und den Verwalter
des Kantonale Viehseuchenfonds (Art. 58).

· :' Die Landsgemeinde kann nunmehr über einmalige Ausgaben, welche 30 000 Franken statt bisher 10,000 Franken und über wiederkehrende Ausgaben, welche 6000 Franken statt bisher 2000 Franken übersteigen, Beschluss fassen

· .

'

'.

:

;

5

81

(Art. 45, Ziff. 3), der Begierungsrat über einmalige Ausgaben bis 3000 Franken statt 1000 Franken und über regelmässig wiederkehrende Ausgaben bis 1000 Franken statt bis 200 Franken (Art. 60, Ziff. 25), und der Gemeinderat kannnunmehr über einmalige Ausgaben bis zu 1500 Franken statt 500 Franken und überjährlich wiederkehrende Ausgaben bis zu 500 Franken statt 100 Franken beschliessen : (Art. 86, Ziff ; 3). Zii erwähnen ist im weiteren, dass für die Frauen in Artikel 20, Absatz 2, ein beschränktes passives Wahlrecht eingeführt worden ist; Frauen sind nunmehr in Kommissionen der Sozialfürsorge und des Erziehungswesens wählbar.

Schliesslich betrifft die Verfassungsrevision noch verschiedene Änderungen redaktioneller Natur.

Die Abänderung der Verfassung des Kantons Unterwalden nid dem Wald beschlägt nur das kantonale öffentliche Eecht und widerspricht nicht dem Bundesrecht. Wir beantragen Ihnen daher, den Verfassungsänderungen durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr. Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 23. September 1955.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Max Petitpierre : ,

,

Der Bundeskanzler : Ch. Oser

582 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung der abgeänderten Artikel der Verfassung des Kantons Unterwaiden nid dem Wald

Die Bundesversammlung · der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

:

in Anwendung des Artikels 6 der .Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 23. September 1955, in Erwägung, dass die vorliegenden Verfassungsänderungen nichts enthalten, das dem Bundesrecht widerspricht, beschliesst:

Art. l Den an der Landsgemeinde vom 24. April 1955 beschlossenen Änderungen der Artikel 9, 20, 29, 31, 41, 44, 45, 49, 50, 54, 55, 57, 58, 59, 60, 63, 64, 65, 68, 69, 70, 71, 73, 76, 77, 80, 81, 82, 84, 86, 89, 93, 101 und 103 der Verfassung des Kantons Unterwaiden nid dem Wald wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

2272

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung einer Partialrevision der Verfassung des Kantons Unterwalden nid dem Wald (Vom 23.

September 1955)

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Jahr

1955

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

39

Cahier Numero Geschäftsnummer

6947

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.09.1955

Date Data Seite

553-582

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10 039 150

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