zu 09.532 Parlamentarische Initiative Mutterschaftsurlaub soll als entschuldigt gelten Bericht vom 19. August 2010 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates Stellungnahme des Bundesrates vom 17. September 2010

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 19. August 2010 betreffend «Mutterschaftsurlaub soll als entschuldigt gelten» nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes (ParlG) nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

17. September 2010

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2010-2090

6007

Stellungnahme 1

Ausgangslage

Gemäss Artikel 57 Absatz 3 des Geschäftsreglements des Nationalrates (GRN; SR 171.13) werden die Ergebnisse der Abstimmungen im Rat in Form von Namenslisten veröffentlicht. Gemäss Absatz 4 wird bis anhin unter der Rubrik «entschuldigt» nur aufgeführt, wer aufgrund eines Auftrages einer ständigen parlamentarischen Delegation gemäss Artikel 60 des Parlamentsgesetzes (ParlG; SR 171.10) abwesend ist. Alle anderen abwesenden Ratsmitglieder werden unter der Rubrik «hat nicht teilgenommen» aufgeführt. Das GRN soll dahin gehend geändert werden, dass in Artikel 57 Absatz 4 GRN unter der Rubrik «entschuldigt» auch aufgeführt wird, wer sich rechtzeitig vor der Sitzung beim Ratssekretariat abmeldet. Eine Minderheit möchte die abschliessende Auflistung der möglichen Entschuldigungsgründe (Auftrag einer Delegation, Mutterschaft, Krankheit oder Unfall) in der Bestimmung festhalten.

Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates hat an ihrer Sitzung vom 15. April 2010 der Initiative einstimmig Folge gegeben. Sie war der Ansicht, dass das ganze Absenzenwesen zu überprüfen sei. Am 19. August 2010 hat die Kommission den beiliegenden Erlassentwurf zur Änderung des GRN zuhanden des Rates verabschiedet und gleichzeitig dem Bundesrat zur Stellungnahme unterbreitet.

2

Stellungnahme des Bundesrates

Aus der Sicht des Bundesrates ist es in erster Linie Sache des Parlaments, wie es das Absenzenwesen geregelt haben will. Er auferlegt sich daher in solchen Fragen Zurückhaltung in seiner Stellungnahme. Im vorliegenden Fall geht es um die Änderung des Geschäftsreglements des Nationalrates (GRN; SR 171.13) hinsichtlich der Frage, wer auf den Namenslisten bei Abstimmungen unter der Rubrik «hat nicht teilgenommen» und wer unter der Rubrik «entschuldigt» geführt wird. Da diese Änderung eine reine parlamentsinterne Regelung ohne Auswirkung auf Bundesrat und Bundesverwaltung betrifft, verzichtet der Bundesrat auf eine Stellungnahme.

6008