11.3

Beilage 11.3 Teil III:

2009-2662

Beilage nach Artikel 10 Absatz 4 Aussenwirtschafsgesetz, Artikel 13 Zolltarifgesetz, Artikel 6a Bundesgesetz über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten und Artikel 4 Absatz 2 Zollpräferenzengesetz (zur Genehmigung)

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11.3

Bericht über zolltarifarische Massnahmen im Jahr 2009 vom 13. Januar 2010

11.3.1

Übersicht

Aufgrund des Zolltarifgesetzes und des Zollpräferenzengesetzes unterbreitet der Bundesrat den eidgenössischen Räten den 36. Bericht über zolltarifarische Massnahmen.

Die Bundesversammlung hat zu entscheiden, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben oder ob sie ergänzt oder geändert werden sollen.

Im vergangenen Jahr sind die nachstehenden Massnahmen beschlossen worden:

11.3.1.1

Auf das Zolltarifgesetz gestützte Massnahmen

Der erhöhte Bedarf an Veredelungskartoffeln und Verzögerungen bei der Inlandernte von Speisekartoffeln führten zu einer ungenügenden Marktversorgung, so dass der Inlandbedarf mit zusätzlichen Einfuhren gedeckt werden musste. Deshalb wurde das Teilzollkontingent Kartoffeln (inkl. Saatkartoffeln) in der Agrareinfuhrverordnung (AEV) vorübergehend um 15 900 t von 18 250 t auf 34 150 t erhöht.

Zum Ausgleich der Differenz zwischen dem Preis für importierten Weizen und dem Referenzpreis erhöhte das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) am 1. April 2009 die Zollansätze für Getreide zur menschlichen Ernährung in der AEV von 17.60 Franken auf 23.30 Franken je 100 kg. Am 1. Juli 2009 ist der Referenzpreis um 4 Franken je 100 kg gesenkt worden, weshalb auch die Zollansätze von 23.30 Franken auf 19.30 Franken gesenkt wurden.

Wegen den Massnahmen gegen den Feuerbrand war das inländische Angebot an Kernobstgehölzen in den geschützten Zonen bezüglich Menge und Sortenvielfalt ungenügend. Im Interesse des inländischen Obstanbaus wurde deshalb der Zollansatz für Kernobstgehölze in der AEV am 1. Juli 2009 von 225 Franken auf 170 Franken je 100 kg gesenkt.

Die Methode zur Berechnung der Zollansätze für pflanzliche Speiseöle und -fette ist zur Verbesserung der Transparenz und Vergleichbarkeit mit anderen Erzeugnissen vereinheitlicht worden. Die auf der neuen Grundlage berechneten Zollansätze in der AEV sind am 1. Juli 2009 in Kraft getreten.

Die EU hat die Ausfuhrerstattungen für Fructosesirup aufgehoben. Um die Mehrkosten der inländischen Lebensmittelindustrie teilweise auszugleichen, wurde der Zollansatz für Fructosesirup in der AEV am 1. Juli 2009 von 10 Franken je 100 kg auf Null gesenkt.

Im revidierten Protokoll Nr. 2 des Freihandelsabkommens Schweiz­EG von 1972, das seit 2005 angewendet wird, wurden die Preisausgleichsmassnahmen für Zucker in landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten aufgehoben («Doppel-Null879

Lösung»). Dies setzt ein vergleichbares Preisniveau für Zucker bei beiden Partnern voraus. Um die Preisparität gegenüber der EU sicherzustellen, setzte das EVD gestützt auf die Ermächtigung des Bundesrates den Zollansatz der massgebenden Tarif-Nr. 1701.9999 in der AEV in drei Schritten um insgesamt 17 Franken je 100 kg herab. Zudem wurde der Garantiefondsbeitrag zur Finanzierung der Pflichtlager um 1 Franken auf 15 Franken je 100 kg gesenkt.

Getreidekeime haben im Lebensmittelbereich eine grössere wirtschaftliche Bedeutung als im Futtermittelsektor. Deshalb werden die Zollansätze für Getreidekeime seit dem 1. Januar 2010 nur noch in der Marktordnung Speiseöle und -fette der AEV festgelegt.

Zur Sicherstellung der Versorgung des Inlandmarktes mit Konsumeiern und Verarbeitungseiern für die Nahrungsmittelindustrie wurden die betreffenden Teilzollkontingente in der AEV vorübergehend um je 1000 t auf 17 428 t bzw. 18 307 t erhöht. Die Mehrmenge für Verarbeitungseier war auf Einfuhren von Eiern aus Bodenhaltung, Freilandhaltung oder biologischer Produktion beschränkt.

Wegen der geänderten Mischverhältnisse bei bestimmten importierten Futtermitteln wurden am 1. Dezember 2009 die Getreide- und Eiweissanteile in der betreffenden Standardrezeptur der Verordnung des EVD über die Zollbegünstigungen, Ausbeuteziffern und Standardrezepturen angepasst. Dadurch erhöhte sich die Grenzbelastung bei solchen Futtermittelzubereitungen um 2.60 Franken auf 13.15 Franken je 100 kg.

11.3.1.2

Auf das Zollpräferenzengesetz gestützte Massnahmen

Am 1. April 2009 ist mit der zolltariflichen Gleichstellung von verarbeiteten Landwirtschaftsprodukten aus Entwicklungsländern mit denjenigen der EU und dem Übergang zu einer Negativliste von Grundstoffen zur Herstellung von gewissen Fruchtzubereitungen der Marktzugang für Entwicklungsländer weiter verbessert worden. Zudem sind gewisse Zollpräferenzen im Futtermittelbereich aufgehoben worden, die den entwicklungs- und agrarpolitischen Zielsetzungen widersprochen hatten.

11.3.1.3

Veröffentlichung der Zuteilung der Zollkontingente

Die Zuteilung der Zollkontingente und deren Ausnützung werden angesichts des Umfangs der Daten ausschliesslich im Internet veröffentlicht.

11.3.2

Bericht

Nach Artikel 13 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10), Artikel 6a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.72) und Artikel 4 Absatz 2 des Zollpräferenzengesetzes vom 9. Oktober 1981 (SR 632.91) hat der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich über die Zoll-

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massnahmen zu berichten, die in Ausübung der in den erwähnten Erlassen enthaltenen Befugnisse getroffen wurden.

Im vorliegenden Bericht werden der Bundesversammlung die gestützt auf das Zolltarifgesetz und das Zollpräferenzengesetz im Jahr 2009 beschlossenen Massnahmen zur Genehmigung unterbreitet. Es erfolgten keine Massnahmen gestützt auf das Bundesgesetz über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten.

Die Bundesversammlung hat zu entscheiden, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben oder ob sie ergänzt oder geändert werden sollen. Die Erlasse, die gestützt auf die nachfolgenden Massnahmen in Kraft gesetzt wurden, sind bereits in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) veröffentlicht worden. Aus Spargründen wird auf eine nochmalige Veröffentlichung im Rahmen dieses Berichts verzichtet.

11.3.2.1 11.3.2.1.1

Auf das Zolltarifgesetz gestützte Massnahmen Allgemeine Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) (SR 916.01) Änderungen vom 22. Januar, 1. Mai und 28. Mai 2009 (AS 2009 483 1767 2583)

Vorübergehende Erhöhung des Teilzollkontingents Kartoffeln (inkl. Saatkartoffeln) Wegen erhöhter Nachfrage für Kartoffeln zur Herstellung von Kartoffelprodukten war der Lagerausstoss von Veredelungskartoffeln im Dezember 2008 6000 t höher als im fünfjährigen Mittel. Die Verarbeitungsindustrie machte in der Folge bis zur Verfügbarkeit der inländischen Kartoffelernte 2009 einen Bedarf von 18 100 t Import-Veredelungskartoffeln geltend, der nur zur Hälfte mit dem bestehenden Teilzollkontingent Nr. 14.1 (Kartoffeln, inkl. Saatkartoffeln) abgedeckt werden konnte.

Deshalb wurde das im Anhang 4 Ziffer 7 AEV festgesetzte Teilzollkontingent am 5. Februar 2009 von 18 250 t um 9000 t auf 27 250 t erhöht.

Der ausgedehnte Winter verzögerte die Pflanzung von Frühkartoffeln zu Speisezwecken um einige Wochen, weshalb die Ernte erst Anfang Juni 2009 beginnen konnte. Um den zusätzlichen Bedarf an Frühkartoffeln zu decken, wurde das erwähnte Teilzollkontingent am 7. Mai 2009 um weitere 4200 t auf 31 450 t erhöht.

Die fest kochenden Lagerkartoffeln der Inlandernte 2008 waren bereits Ende Mai 2009 ausverkauft, während die Ernte 2009 erst Ende Juni begann. Mit einer weiteren Erhöhung des erwähnten Teilzollkontingents am 2. Juni 2009, diesmal um 2700 t auf 34 150 t, konnte die Angebotslücke bei diesen Kartoffelsorten mit Einfuhren geschlossen werden.

Die Änderungen vom 22. Januar, 1. und 28. Mai 2009 waren bis Ende 2009 befristet. Sie unterliegen daher nicht der nachträglichen Genehmigung (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

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Änderungen vom 24. März und 18. Juni 2009 (AS 2009 1173 3141) Anpassungen der Zollansätze für Getreide zur menschlichen Ernährung Gestützt auf Artikel 5b Absätze 1­4 AEV legt das EVD die Zollansätze für Getreide zur menschlichen Ernährung jährlich zweimal auf den 1. April und den 1. Oktober fest. Dabei hat es zu berücksichtigen, dass der Preis franko Grenze zuzüglich Grenzbelastung (Zollansatz und Garantiefondsbeitrag) nicht mehr als 5 Franken je 100 kg nach oben und unten vom Referenzpreis von 60 Franken je 100 kg abweichen darf.

Da die Weltmarktpreise für Qualitätsweizen seit Oktober 2008 wesentlich gesunken sind, mussten die Zollansätze im Anhang 1 Ziffer 14 AEV, Marktordnung Getreide zur menschlichen Ernährung, am 1. April 2009 von 17.60 Franken auf 23.30 Franken je 100 kg erhöht werden. Damit wurde die maximale Grenzbelastung von 27 Franken je 100 kg wieder erreicht. Als Referenz für die Festlegung der Zollansätze wurden Börsennotierungen und Preismeldungen der Importeure aus Offerten für die Lieferperiode März bis August 2009 herangezogen. Die Marktverhältnisse erforderten keine weitere Anpassung dieser Zollansätze am 1. Oktober 2009.

Die Änderungen vom 24. März und 18. Juni 2009 erfolgten im Rahmen der vom Parlament genehmigten Delegation an das EVD (Art. 5b AEV; Art. 1 Bst. c BB v.

10. März 2009; BBl 2009 2273) welche dem Departement bei der Ausführung kaum Spielraum lässt. Sie unterliegen daher nicht der nachträglichen Genehmigung.

Gestützt auf den Beschluss des Bundesrates vom 25. Juni 2008 (AS 2008 3559) beträgt der Referenzpreis ab 1. Juli 2009 56 Franken je 100 kg und die maximale Grenzbelastung für Getreide zur menschlichen Ernährung ist 23 Franken je 100 kg.

Das EVD hat aus diesem Grund die Zollansätze der erwähnten Marktordnung auf den genannten Zeitpunkt um 4 Franken je 100 kg von 23.30 Franken auf 19.30 Franken je 100 kg gesenkt.

Änderung vom 6. Mai 2009 (AS 2009 2585) Senkung des Zollansatzes für gewisse Kernobstgehölze Seit der Einführung des Pflanzenpasses im Jahr 2001 ist die Schweiz im Bezug auf Feuerbrand in kontaminierte und in geschützte Zonen aufgeteilt. Seither ist es verboten, Pflanzen aus einer kontaminierten in eine geschützte Zone zu bringen. Dadurch sind die Quantität und die Sortenvielfalt des inländischen Angebots an Fruchtbäumen stark gesunken. Aus diesem Grund wurden die Zollansätze für Obstgehölze von Anhang 1 Ziffer 7 AEV, Marktordnung Obstgehölze, bereits 2004 generell um durchschnittlich 35 % und 2006 um weitere 30 % gesenkt. Der Feuerbrand hat sich seither weiter in die geschützten Zonen ausgebreitet und diese laufend verkleinert.

Das Angebot an Kernobstgehölzen in diesen Zonen entspricht nicht mehr der Nachfrage. Um Einfuhren von Kernobstgehölzen zu erleichtern, wurde der Zollansatz der Tarif-Nr. 0602.2071 am 1. Juli 2009 ein weiteres Mal von 225 Franken auf 170 Franken je 100 kg gesenkt.

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Änderung der Zollansätze für pflanzliche Speiseöle und -fette Die Zollansätze für pflanzliche Öle und Fette zu Speisezwecken sind letztmals am 1. Juli 1995, anlässlich des Inkrafttretens der im Rahmen der Uruguay-Runde der WTO getroffenen Vereinbarungen, geändert worden. Abweichend von anderen pflanzlichen Erzeugnissen wurden diese Zollansätze nicht nach dem Bruttogewicht, sondern nach dem Nettogewicht des jeweiligen verkaufsfertigen Erzeugnisses berechnet. Die Koeffizienten für die Verarbeitung (Raffinierungsgrad) sowie für die Konditionierung und Verpackung beeinflussten dabei die Berechnung der Zollansätze. Die Garantiefondsbeiträge für die Pflichtlagerhaltung wurden nach dem gleichen Prinzip berechnet. Der Zoll bestand somit aus dem «Grundzoll» nach Verarbeitungsgrad und dem sogenannten «zweckgebundenen Zoll» (früher: Preiszuschlag). Der zweckgebundene Zoll wurde für verarbeitete Erzeugnisse um 1.50 Franken je 100 kg höher festgelegt als für rohe Öle.

Die historisch begründete Methode zur Berechnung der in Anhang 1 Ziffer 15 AEV, Marktordnung Speiseöle und -fette, aufgeführten Zollansätze wurde aus Gründen der Transparenz und Vergleichbarkeit mit anderen Erzeugnissen geändert und für die verschiedenen Öle und Fette vereinheitlicht, indem für jedes Erzeugnis ­

die am 30. Juni 2009 geltende Grenzbelastung für raffiniertes Rapsöl in Zisternen der Tarif-Nr. 1514.9991 als Referenz zugrunde gelegt wird (145 Franken je 100 kg; Garantiefondsbeitrag: 8.95 Franken je 100 kg),

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ein Industrieelement ausgewiesen wird, und

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der Wertanteil der Verpackung den Entwicklungen der Verpackungstechnik angepasst wird.

Zudem wurde bei der Festlegung des Zollansatzes für genussfertige Öle und Fette kein Zuschlag vorgesehen. Das Industrieelement für raffiniertes Rapsöl in Zisternen der Tarif-Nr. 1514.9991 wurde bei 12 Franken je 100 kg belassen. Die geänderten Zollansätze sind am 1. Juli 2009 in Kraft getreten.

Senkung des Zollansatzes für Fructosesirup Fructosesirup wird in der Schweiz nicht hergestellt, sondern fast ausnahmslos aus EU-Mitgliedstaaten eingeführt. Die EU gewährte bis am 30. September 2008 für Fructosesirup Ausfuhrerstattungen im Betrag von 16.95 Euro je 100 kg. Die Aufhebung der Erstattungen führte bei Fructosesirup zu Mehrkosten für die inländische Lebensmittelindustrie. Um diese Mehrkosten teilweise auszugleichen, wurde die Tarif-Nr. 1702.6028 in den Anhang 1 Ziffer 17 AEV, Marktordnung Zucker, aufgenommen und der Zollansatz von 10 Franken je 100 kg auf Null gesenkt. Diese Änderung ist am 1. Juli 2009 in Kraft getreten.

Änderungen vom 17. September, 21. Oktober und 16. Dezember 2009 (AS 2009 4785 5269 7093) Änderungen der Zollansätze für Zucker Mit dem Inkrafttreten des revidierten Protokolls Nr. 2 des Freihandelsabkommens Schweiz­EG von 1972 am 1. Februar 2005 wurden die Preisausgleichsmassnahmen für Zucker in landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten im Handel mit der EU 883

für alle Zuckerarten der Tarif-Nrn. 1701­1703 aufgehoben (sog. «Doppel-NullLösung»). Die Voraussetzung für das Funktionieren dieser Lösung ist ein etwa gleich hohes Preisniveau für Zucker in der Schweiz und in der EU. Die Regulierung der EU führt dazu, dass sich der EU-Zuckerpreis nicht immer gleich entwickelt wie der Weltmarktpreis. Deshalb ist das EVD gemäss Artikel 5a AEV ermächtigt, die Zollansätze für Zucker periodisch so anzupassen, dass sich die Preise von importiertem Zucker innerhalb einer Brandbreite von 3 Franken je 100 kg nach oben und unten zu den EU-Marktpreisen bewegen.

Wegen der Umsetzung der EU-Zuckermarktreform sinken die EU-Marktpreise seit 2006. Im Gegensatz dazu steigt der Weltmarktpreis für Zucker seit Oktober 2008 wegen der erhöhten Nachfrage. Mit dem Ziel, trotz steigenden Weltmarktpreisen die Preisparität gegenüber der EU sicherzustellen, hat das EVD unter Berücksichtigung der Preismeldungen und der Börsennotierungen die Zollansätze für Zucker in Anhang 1 Ziffer 17 AEV am 1. Oktober 2009 um 11 Franken je 100 kg herabgesetzt. Nachdem die Weltmarktpreise weiter gestiegen und die EU-Marktpreise gesunken waren, setzte das EVD die Zollansätze am 1. November 2009 um weitere 4 Franken und am 1. Januar 2010 nochmals um 2 Franken je 100 kg herab. Am 1. Oktober 2009 betrug der Zollansatz der massgebenden Tarif-Nr. 1701.9999 somit 6 Franken und am 1. November 2009 2 Franken je 100 kg. Am 1. Januar 2010 wurde der Zollansatz auf Null gesenkt. Der Garantiefondsbeitrag zur Finanzierung der Pflichtlagerhaltung betrug bis 31. Dezember 2009 16 Franken je 100 kg. Da die Preisparität zur EU trotz vollständigem Zollabbau nicht hergestellt werden konnte, wurde der Garantiefondsbeitrag am 1. Januar 2010 um 1 Franken auf 15 Franken je 100 kg gesenkt.

Die Änderungen vom 17. September, 21. Oktober und 16. Dezember 2009 erfolgten im Rahmen der vom Parlament genehmigten Delegation an das EVD (Art. 5a AEV; Art. 1 Bst. b BB v. 12. Juni 2007; BBl 2007 4959), welche dem Departement bei der Ausführung kaum Spielraum lässt. Sie unterliegen daher nicht der nachträglichen Genehmigung.

Änderung vom 18. November 2009 (AS 2009 5871) Anpassungen bei der Berechnung der Zollbelastung von Getreidekeimen Die Zollansätze für Getreidekeime der Tarif-Nrn. 1104.3011, 1104.3012, 1104.3021 und 1104.3039 waren bisher in Anhang 1 Ziffer 13 AEV, Marktordnung Saatgetreide, Futtermittel und Ölsaaten, und Anhang 1 Ziffer 15 AEV, Marktordnung Speiseöle und -fette, festgelegt. Zudem waren marktordnungsspezifische Bestimmungen zur Einfuhr von Getreide, Futtermitteln, Stroh und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen, gemäss Art. 22b AEV anwendbar. Getreidekeime haben im Lebensmittelbereich eine grössere wirtschaftliche Bedeutung als bei Futtermitteln. Deshalb wird die Zollbelastung von Getreidekeimen nur noch in der Marktordnung Speiseöle und -fette festgelegt. Die erwähnten Tarif-Nrn. sind daher aus den Listen in Anhang 1 Ziffer 13 und Anhang 4a Ziffer 2 AEV gestrichen worden. Diese Änderungen sind am 1. Januar 2010 in Kraft getreten.

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Vorübergehende Erhöhung der Teilzollkontingente Konsumeier und Verarbeitungseier für die Nahrungsmittelindustrie Wegen der Marktlage und der hohen Kontingentsausschöpfung wurden die Teilzollkontingente Nr. 09.1 (Konsumeier) und Nr. 09.2 (Verarbeitungseier für die Nahrungsmittelindustrie) in Anhang 4 Ziffer 5 AEV, Marktordnung Eier und Eiprodukte, für den Monat Dezember 2009 um je 1000 t auf 17 428 t bzw. 18 307 t erhöht. Damit konnte die Versorgung des Inlandmarktes mit Eiern sichergestellt werden. Die Zusatzmenge für Verarbeitungseier war auf Einfuhren von Eiern aus Bodenhaltung, Freilandhaltung oder biologischer Produktion beschränkt.

Die Änderung vom 18. November 2009 betreffend die Teilzollkontingente Konsumeier und Verarbeitungseier für die Nahrungsmittelindustrie war bis Ende 2009 befristet. Sie unterliegt daher nicht der nachträglichen Genehmigung (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

11.3.2.1.2

Verordnung des EVD vom 7. Dezember 1998 über die Zollbegünstigungen, Ausbeuteziffern und Standardrezepturen (SR 916.112.231) Änderung vom 16. November 2009 (AS 2009 5881)

Änderung der Standardrezeptur für zubereitetes Tierfutter Gestützt auf Artikel 22b Absatz 4 AEV ist das EVD ermächtigt, die Grenzbelastung für Mischfutter nach Standardrezepturen zu bestimmen. Solche Standardrezepturen wurden vom EVD erstmals im Jahr 2006 festgelegt. In den letzten Jahren sind bei der Herstellung von Tierfutterzubereitungen vermehrt Getreide- und weniger Eiweisskomponenten verwendet worden. Die geänderten Mischverhältnisse der importierten Futtermittel erforderten eine Anpassung der Standardrezeptur bei den Tarif-Nrn. 2309.9011, 2309.9082 und 2309.9089 im Anhang 3 der Verordnung des EVD. Die Getreideanteile wurden von 55,5 auf 72 Prozent erhöht und die Eiweissanteile von 25,2 auf 21 Prozent reduziert. Aufgrund der geltenden Zollbelastung der Rohstoffe wurde dadurch die Grenzbelastung um 2.60 Franken bei den erwähnten Tarif-Nrn. auf 13.15 Franken je 100 kg erhöht. Diese Änderung ist am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten.

Die Änderung vom 16. November 2009 erfolgte im Rahmen der vom Parlament genehmigten Delegation an das EVD (Art. 22b Abs. 4 AEV; Art. 1 Bst. d BB v.

29. Mai 2008; BBl 2008 5805), welche dem Departement bei der Ausführung kaum Spielraum lässt. Sie unterliegt daher nicht der nachträglichen Genehmigung.

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11.3.2.2

Auf das Zollpräferenzengesetz gestützte Massnahmen Verordnung vom 16. März 2007 über die Präferenz-Zollansätze zugunsten der Entwicklungsländer (Zollpräferenzenverordnung) (SR 632.911) Änderung vom 25. März 2009 (AS 2009 1149)

Gestützt auf das Zollpräferenzengesetz vom 9. Oktober 1981 (SR 632.91) hat der Bundesrat am 1. April 2007 den präferenziellen Marktzugang von Erzeugnissen aus Entwicklungsländern in der Zollpräferenzenverordnung auf eine neue Grundlage gestellt, indem er die Massnahmen stärker auf die Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Volkswirtschaften ausgerichtet und den ärmsten Ländern den zoll- und kontingentsfreien Marktzugang gewährt hat. Mit weiteren Massnahmen, wie der Gleichstellung bei den Zollansätzen von verarbeiteten Landwirtschaftsprodukten aus Entwicklungsländern mit denjenigen aus der EU und dem Übergang zu einer Negativliste von Grundstoffen zur Herstellung von gewissen Fruchtzubereitungen wird beabsichtigt, den Marktzugang für Entwicklungsländer weiter zu verbessern. Zudem sind aus Gründen der Kohärenz mit den entwicklungs- und agrarpolitischen Zielsetzungen gewisse Zollpräferenzen im Futtermittelbereich aufgehoben worden. Diese Zollpräferenzen sind in der Vergangenheit nicht oder nur in geringem Umfang genutzt worden. Die Änderungen sind am 1. April 2009 in Kraft getreten. Damit ist die Revision des materiellen Teils des Allgemeinen Präferenzensystems zugunsten der Entwicklungsländer abgeschlossen.

11.3.2.3

Veröffentlichung der Zuteilung der Zollkontingente

In den Artikeln 21 und 22 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (SR 910.1) hat der Gesetzgeber die Grundsätze über die Zollkontingente, deren Verteilung und die Veröffentlichung der Zuteilung festgelegt. In Umsetzung dieses Gesetzesauftrags hat der Bundesrat in Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 916.01) beschlossen, die folgenden Angaben im Rahmen des Berichts über zolltarifarische Massnahmen zu veröffentlichen: a.

das Zoll- bzw. Teilzollkontingent;

b.

die Art der Verteilung sowie die Auflagen und Bedingungen für die Ausnützung;

c.

den Namen sowie den Sitz oder Wohnsitz des Importeurs;

d.

die Art und Menge der ihm innerhalb einer Periode zugeteilten landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Zollkontingentsanteil);

e.

die Art und Menge der innerhalb des Zollkontingentsanteils tatsächlich eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse.

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Die Zusammenstellung all dieser Angaben für das Jahr 2009 beansprucht wiederum einen Umfang von rund 300 Seiten. Die Publikation erfolgt daher im Internet auf folgender Seite des Bundesamts für Landwirtschaft: http://www.blw.admin.ch/themen/00007/00059/index.html?lang=de

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