Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Gesundheit über die Bewilligung von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten nach Artikel 16c THG1 Nr. 1042 vom 9. Dezember 2010

Das Bundesamt für Gesundheit, gestützt auf Artikel 16c THG, verfügt: 1. Bewilligung und Beschreibung des Lebensmittels (Art. 8 Abs. 1 Bst. a VIPaV2) Getrocknete Gojibeeren und Wolfsbeeren (Lycium barbarum und Lycium chinense), hergestellt nach deutschem und europäischem Recht, die in Deutschland rechtmässig in Verkehr sind, dürfen in die Schweiz eingeführt bzw. in der Schweiz hergestellt und in Verkehr gebracht werden, auch wenn sie nicht den in der Schweiz geltenden technischen Vorschriften entsprechen.

2. Ausländische Rechtserlasse, deren Vorschriften das Lebensmittel zu entsprechen hat (Art. 8 Abs. 1 Bst. b VIPaV) Das Lebensmittel hat den einschlägigen technischen Vorschriften der Europäischen Union (EU) und Deutschlands zu entsprechen. Massgeblich sind insbesondere folgende Rechtsakte: Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebensund Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und deren Änderungen3 Verordnung (EU) Nr. 600/2010 der Kommission vom 8. Juli 2010 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Ergänzungen und Änderungen der Beispiele für verwandte Arten oder andere Erzeugnisse, für die der gleiche RHG gilt4 Deutsche Leitsätze für Obsterzeugnisse5

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Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (SR 946.51).

Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (SR 946.513.8).

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1­16 ABl. L 174 vom 9.7.2010, S. 18­39 Neufassung vom 1.8.2008 (Beilage zum BAnz. Nr. 89 von 18.06.2008, GMB1 Nr. 23­25 S. 451 ff vom 19.06.2008).

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3. Rückstände Die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für Gojibeeren und Wolfsbeeren (Lycium barbarum und Lycium chinense) festgelegten Pestizidrückstandhöchstwerte (Kategorie Solanacea, Untergruppe Tomaten) gelten in der Schweiz als Toleranzwerte.

Die Rückstandsdefinitionen richten sich nach derselben Verordnung.

4. Herstellung in der Schweiz Bei Herstellung des Lebensmittels in der Schweiz müssen die schweizerischen Vorschriften über den Arbeitnehmer- und den Tierschutz eingehalten werden.

5. Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 19686 (VwVG) die aufschiebende Wirkung entzogen.

6. Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann gemäss Artikel 50 VwVG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers (oder der Beschwerdeführerin) oder der Vertretung zu enthalten; die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 52 VwVG).

14. Dezember 2010

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SR 172.021

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Bundesamt für Gesundheit