Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme Änderung vom 12. April 2010 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmung des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 21. April 2009 und vom 1. September 20091 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme wird allgemeinverbindlich erklärt2: Art. 8 8.2

Löhne Mindestlöhne

II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2010 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 8.2 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

III Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2010 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2012.

12. April 2010

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Vizepräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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2009 3145 6545 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme. BRB

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