Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 2010

Bundesgesetz über die Anpassung von Bestimmungen betreffend die Erfassung von Daten im Bereich der Migration vom 18. Juni 2010

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. November 20091, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 16. Dezember 20052 über die Ausländerinnen und Ausländer Art. 104 Abs. 2 Bst. a und b 2

Zu melden sind die folgenden Datenkategorien: a.

Personalien (Name, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit);

b.

Nummer, Ausstellerstaat und Art des mitgeführten Reisedokuments;

Art. 111 Abs. 5 Einleitungssatz, Bst. d und e Das BFM kann die gestützt auf Absatz 2 erfassten Daten folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen:

5

d.

den von den Kantonen bezeichneten Behörden oder Stellen, zur Entgegennahme von Gesuchen um Ausstellung von Reisepapieren;

e.

den von den Kantonen bezeichneten Behörden oder Stellen, zur Erfassung des Gesichtsbilds und der Fingerabdrücke.

Art. 120a Abs. 3 3

1 2

In leichten Fällen kann von einer Busse abgesehen werden.

BBl 2010 51 SR 142.20

2009-2168

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Anpassung von Bestimmungen betreffend die Erfassung von Daten im Bereich der Migration. BG

2. Bundesgesetz vom 20. Juni 20033 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich Art. 3 Abs. 2 Einleitungssatz (betrifft nur den ital. Text), Bst. j sowie Abs. 3 Bst. i Es unterstützt das BFM bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben im Ausländerbereich:

2

j.

3

die Erleichterung der Verfahren mittels elektronischen Zugriffs auf die Dossiers im Ausländerbereich des BFM.

Es unterstützt das BFM bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben im Asylbereich: i.

die Erleichterung des Asylverfahrens mittels elektronischen Zugriffs auf die Dossiers der Asylsuchenden.

Art. 4 Abs. 1 Bst. d4 1

Das Informationssystem enthält: d.

ein Subsystem mit den Dossiers der Verfahren im Ausländer- und Asylbereich in elektronischer Form.

Art. 9 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den frz. Text), Bst. a sowie Abs. 2 Einleitungssatz (betrifft nur den frz. Text) und Bst. a Das BFM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:

1

a.

den kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden, den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, den kantonalen Sozialhilfe-, Arbeitsmarktund Bürgerrechtsbehörden für ihre Aufgaben im Ausländerbereich sowie den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden zur Personenidentifikation;

Das BFM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Asylbereichs folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:

2

a.

3 4

den kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden, den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, den kantonalen Sozialhilfe- und Arbeitsmarktbehörden für ihre Aufgaben im Asylbereich sowie den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden zur Personenidentifikation;

SR 142.51 Siehe UeB zur Änd. vom 11. Dez. 2009 (Art. 18a) AS 2010 2063).

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Anpassung von Bestimmungen betreffend die Erfassung von Daten im Bereich der Migration. BG

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 18. Juni 2010

Ständerat, 18. Juni 2010

Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Der Sekretär: Philippe Schwab

Datum der Veröffentlichung: 29. Juni 20105 Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 2010

5

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