Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 2010

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Erleichterte Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss) Änderung vom 18. Juni 2010 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht vom 5. November 20091 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 27. Januar 20102, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 20053 über die Ausländerinnen und Ausländer wird wie folgt geändert: Titel: Einfügen eines Kurztitels

(Ausländergesetz) Art. 21 Abs. 3 Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss können in Abweichung von Absatz 1 zugelassen werden, wenn ihre Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist. Sie werden für eine Dauer von sechs Monaten nach dem Abschluss ihrer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz vorläufig zugelassen, um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu finden.

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Art. 27 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d und Abs. 3 Ausländerinnen und Ausländer können für eine Aus- oder Weiterbildung zugelassen werden, wenn: 1

d.

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sie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllen.

BBl 2010 427 BBl 2010 445 SR 142.20

2009-2839

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Ausländerinnen und Ausländer. BG

Der weitere Aufenthalt in der Schweiz nach Abschluss oder Abbruch der Ausoder Weiterbildung richtet sich nach den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen dieses Gesetzes.

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Art. 30 Abs. 1 Bst. i Aufgehoben Art. 34 Abs. 5 Vorübergehende Aufenthalte werden an den ununterbrochenen Aufenthalt in den letzten fünf Jahren nach den Absätzen 2 Buchstabe a und 4 nicht angerechnet. Aufenthalte zur Aus- oder Weiterbildung (Art. 27) werden angerechnet, wenn die betroffene Person nach deren Beendigung während zweier Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt war.

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 18. Juni 2010

Ständerat, 18. Juni 2010

Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Der Sekretär: Philippe Schwab

Datum der Veröffentlichung: 29. Juni 20104 Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 2010

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