Bundesbeschluss

Entwurf

betreffend das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Volksrepublik China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die im Bericht vom 13. Januar 20102 zur Aussenwirtschaftspolitik 2009 enthaltene Botschaft des Bundesrates, beschliesst: Art. 1 Das Abkommen vom 27. Januar 20093 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Volksrepublik China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

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SR 101 BBl 2010 479 SR ...; BBl 2010 857

2009-2658

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Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen. Abk. mit China. BB

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