Ausnahmebewilligung (Verfügung) nach Artikel 15 Absatz 2 Freisetzungsverordnung betreffend Freisetzungsversuche mit invasiven gebietsfremden Organismen Gesuchstellerin:

Universität Bern, Institut für Pflanzenwissenschaften, vertreten durch Herr Prof. Dr. Markus Fischer

Gegenstand:

D09002 ­ Freisetzungsversuche mit invasiven gebietsfremden Organismen: ­ Impatiens glandulifera (Drüsiges Springkraut); ­ Heracleum mantegazzianum (Riesenbärenklau); ­ Reynoutria spp. (insb. R. japonica, sachalinensis und bohemica; Asiatische Staudenknöteriche); ­ Senecio inaequidens (Schmalblättriges Greiskraut); ­ Solidago canadensis und gigantea (Amerikanische Goldruten).

Ziel und Zweck der Versuche: Untersuchung der Ursachen und ökologischen Konsequenzen biologischer Invasionen Ort derVersuche: Versuchsgarten Universität Bern, ehem. Gärtnerei Hänni, Im Tannental 18, 3074 Muri b. Bern und Stadtgärtnerei Bern, Elfenauweg 94c, 3006 Bern Dauer derVersuche: Juni 2010­Oktober 2011

Bewilligungsverfahren:

Das Verfahren richtet sich nach der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008 (FrSV; SR 814.911), insbesondere deren Artikel 15 Absatz 2, sowie nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).

Bewilligungsbehörde: Bundesamt für Umwelt (BAFU), 3003 Bern.

Öffentliche Auflage:

Die nicht vertraulichen Akten können vom 28. Juni bis und mit 29. Juli 2010 von jeder Person nach vorgängiger Anmeldung (Telefon 031 323 83 44) zu den üblichen Bürozeiten beim BAFU, Abt. Abfall, Stoffe, Biotechnologie, Worblentalstrasse 68, 3063 Ittigen, eingesehen werden.

Beschwerde:

Gegen diese Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, CH-3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse

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an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen; die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung der Verfügung zu laufen.

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG).

Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers oder seiner Vertreterin bzw. seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin sie in Händen hält.

29. Juni 2010

Bundesamt für Umwelt

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