10.078 Botschaft zur Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) vom 8. September 2010

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einer Teilrevision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz mit dem Antrag auf Zustimmung.

Gleichzeitig beantragen wir, folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben: 2008

M

08.3747

Standortbestimmung zu den Schutzanlagen und Schutzräumen des Bevölkerungsschutzes. Umsetzung des Berichts (N 05.09.2008, Finanzkommission NR)

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

8. September 2010

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2009-2803

6055

Übersicht Ausgangslage Die heutige Ausgestaltung des Verbundsystems Bevölkerungsschutz mit den Partnerorganisationen Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen, technische Betriebe und Zivilschutz, koordiniert von Führungsorganen auf Stufe Kantone und Regionen/ Gemeinden, basiert auf der Bevölkerungsschutz-Reform XXI, welche mit der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG; SR 520.1) auf den 1. Januar 2004 abgeschlossen wurde.

Die Kantone, die in operativer Hinsicht Hauptträger des föderalistisch aufgebauten Bevölkerungsschutzes sind, haben die Vorgaben aus der BevölkerungsschutzReform XXI umgesetzt und ihre rechtlichen Grundlagen entsprechend angepasst.

Der Bevölkerungsschutz ist auf das derzeitige und absehbare Gefährdungsspektrum ausgerichtet, d.h. primär auf die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen. Der Bevölkerungsschutz hat sich als wichtiges Instrument in der Sicherheitsarchitektur der Schweiz etabliert und seinen Nutzen bei verschiedenen grossen Schadenereignissen wie bei den Hochwassern von 2005 und 2007 unter Beweis gestellt.

Inhalt der Vorlage Die vorliegende Teilrevision des BZG bedeutet keine grundsätzliche Reform des Bevölkerungsschutzes oder des Zivilschutzes. Vielmehr geht es darum, im Sinne von «Garantiearbeiten» in einzelnen Teilbereichen Optimierungen aufgrund der bisherigen Erfahrungen vorzunehmen. Mit der Teilrevision werden hauptsächlich Anpassungen im Bereich der Einsätze und der Ausbildungsdienste im Zivilschutz sowie bei den Schutzbauten vorgenommen.

Es hat sich gezeigt, dass die bisher für die Kadermitglieder, Spezialistinnen und Spezialisten jährlich zur Verfügung stehenden Schutzdiensttage, vor allem für die Wiederholungskurse, nicht genügen. Die Ausbildungszeiten für die Mitglieder des obersten und oberen Kaders, Spezialistinnen und Spezialisten werden deshalb moderat angehoben. Die Anpassungen bei den Schutzbauten gehen auf verschiedene parlamentarische Vorstösse zurück. Die Ziele in diesem Bereich sind eine Werterhaltung des Schutzbautensystems, eine gezielte und reduzierte Schutzraumbautätigkeit sowie eine finanzielle Entlastung der öffentlichen Hand (Bund, Kantone, Gemeinden) sowie von Privaten (Hauseigentümer/innen). Grundsätzlich wird an der Pflicht zum Schutzraumbau in Gebieten mit einem Schutzplatzdefizit festgehalten,
jedoch müssen Schutzräume grundsätzlich nur noch bei grösseren Überbauungen erstellt werden. Im Weiteren wird die Höhe des zu leistenden Ersatzbeitrags gegenüber bisher reduziert. Diese sollen neu an die Kantone gehen, welche damit einen sinnvollen innerkantonalen Ausgleich schaffen können.

Weitere Anpassungen betreffen insbesondere die Zusammenarbeit im Bevölkerungsschutz, die Schutzdienstbefreiung von Behördenmitgliedern, die Einführung einer Obergrenze für Ausbildungsdienste und Einsätze zugunsten der Gemeinschaft, die Rechtsmittel sowie die Strafbestimmungen.

6056

Inhaltsverzeichnis Übersicht

6056

1 Allgemeiner Teil: Ausgangslage und Grundzüge der Vorlage 1.1 Die Reform XXI des Bevölkerungsschutzes und des Zivilschutzes 1.2 Revisionsbedarf

6059 6059 6059

2 Hauptpunkte der Teilrevision 2.1 Ausbildungsdienste im Zivilschutz und Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft 2.2 Schutzbauten 2.2.1 Ausgangslage 2.2.2 Schutzräume für die Bevölkerung 2.2.3 Schutzanlagen 2.2.4 Kulturgüterschutzräume 2.2.5 Finanzielle Aufwendungen für Schutzanlagen und Kulturgüterschutzräume 2.3 Weitere Änderungen

6060

3 Vernehmlassungsverfahren 3.1 Umfang der Vernehmlassung 3.2 Ergebnisse der Vernehmlassung 3.2.1 Allgemeine Beurteilung 3.2.2 Aufgaben des Bundes 3.2.3 Aufgebot für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft 3.2.4 Kaderausbildung 3.2.5 Materialbeschaffung und Zollbefreiung 3.2.5.1 Material 3.2.5.2 Zollbefreiung 3.2.6 Baupflicht und Ersatzbeiträge 3.2.6.1 Baupflicht 3.2.6.2 Ersatzbeiträge 3.2.7 Weitere Anpassungen

6060 6061 6061 6062 6063 6064 6064 6065 6066 6066 6066 6066 6068 6068 6069 6070 6070 6070 6070 6070 6071 6071

4 Parlamentarische Vorstösse

6072

5 Besonderer Teil 5.1 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen 5.1.1 2. Titel: Bevölkerungsschutz 5.1.1.1 1. Kapitel: Zusammenarbeit im Bevölkerungsschutz 5.1.1.2 2. Kapitel: Ausbildung im Bevölkerungsschutz 5.1.2 3. Titel: Zivilschutz 5.1.2.1 1. Kapitel: Schutzdienstpflicht 5.1.2.1.1 1. Abschnitt: Grundsätze 5.1.2.1.2 2. Abschnitt: Rechte und Pflichten 5.1.2.1.3 3. Abschnitt: Aufgebot und Kontrollführung 5.1.2.2 3. Kapitel: Ausbildung im Zivilschutz 5.1.2.3 4. Kapitel: Alarmierungs- und Telematiksysteme sowie Material

6073 6073 6073 6073 6074 6074 6074 6074 6075 6076 6076 6079 6057

5.1.2.4 5. Kapitel: Schutzbauten 5.1.2.4.1 1. Abschnitt: Schutzräume 5.1.2.4.2 2. Abschnitt: Anlagen 5.1.2.5 7. Kapitel: Haftung für Schäden 5.1.2.6 8. Kapitel: Beschwerderecht und Verfahren 5.1.2.6.1 1. Abschnitt: Nicht vermögensrechtliche Ansprüche 5.1.2.6.2 2. Abschnitt: Vermögensrechtliche Ansprüche 5.1.2.7 9. Kapitel: Strafbestimmungen 5.1.3 4. Titel: Gemeinsame Bestimmungen 5.1.3.1 1. Kapitel: Finanzierung 5.1.3.2 2. Kapitel: Bearbeitung von Personendaten 5.1.4 Änderungen bisherigen Rechts 5.1.4.1 Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit 5.1.4.2 Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten 5.1.4.3 Zollgesetz

6080 6080 6082 6083 6083 6083 6084 6085 6086 6086 6087 6089 6089 6089 6090

6 Auswirkungen 6.1 Schutzbauten 6.2 Ausbildung und Gemeinschaftseinsätze 6.3 Personensicherheitsprüfungen

6091 6091 6092 6092

7 Verhältnis zur Legislaturplanung

6092

8 Rechtliche Aspekte 8.1 Verfassungsmässigkeit 8.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

6093 6093 6093

Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) (Entwurf)

6095

6058

Botschaft 1

Allgemeiner Teil: Ausgangslage und Grundzüge der Vorlage

1.1

Die Reform XXI des Bevölkerungsschutzes und des Zivilschutzes

Die heutige Ausgestaltung des Bevölkerungsschutzes und des Verbundsystems mit den Partnerorganisationen Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen, technischen Betrieben und Zivilschutz sowie den koordinierenden Führungsorganen auf den Stufen Kanton, Region und grosse Gemeinden basiert auf der BevölkerungsschutzReform XXI, welche mit der Inkraftsetzung des neuen Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG; SR 520.1) auf den 1. Januar 2004 abgeschlossen wurde.

In der Zwischenzeit haben die Kantone, die in operativer Hinsicht Hauptträger des föderalistisch aufgebauten Bevölkerungsschutzes sind, die Vorgaben der Bevölkerungsschutz-Reform XXI umgesetzt und ihre rechtlichen Grundlagen entsprechend angepasst. Die Hauptpunkte der Reform sind umgesetzt. Der Bevölkerungsschutz ist auf das derzeitige und absehbare Gefährdungsspektrum ausgerichtet, d.h. primär auf die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen. Die Kantone, Regionen und grösseren Gemeinden verfügen über funktionierende Führungsorgane, die angestrebte konsequente Regionalisierung des Bevölkerungsschutzes und insbesondere des Zivilschutzes ist auf Kurs, die Zusammenarbeit der Partnerorganisationen funktioniert. Grundsätzlich bewährt hat sich auch die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen. Damit hat sich der Bevölkerungsschutz als wichtiges Instrument in der Sicherheitsarchitektur der Schweiz etabliert und seinen Nutzen bei verschiedensten grossen Schadensereignissen konkret unter Beweis gestellt.

1.2

Revisionsbedarf

Die Teilrevision des BZG bedeutet keine grundsätzliche Reform des Bevölkerungsschutzes oder des Zivilschutzes. Vielmehr geht es darum, in einzelnen Teilbereichen Optimierungen aufgrund der bisherigen Erfahrungen vorzunehmen. Diese Optimierungsmassnahmen, insbesondere im Bereich der Einsätze und der Ausbildung im Zivilschutz, wurden in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen als den Hauptträgern des Bevölkerungsschutzes erarbeitet. Die Anpassungen im Bereich der Schutzbauten gehen auf parlamentarische Vorstösse zurück. Die Finanzkommission des Nationalrates (FK-N) verlangte in der Motion vom 18. November 2005 (05.3715; Standortbestimmung zu den Schutzanlagen und Schutzräumen), dass der Bundesrat eine grundsätzliche Standortbestimmung zu den Schutzbauten vorlegt und verschiedene Optionen erarbeitet. Hinzu kommt die parlamentarische Initiative Pierre Kohler vom 9. März 2005 (05.400; Zivilschutz. Aufhebung der Pflicht zum Bau von privaten Schutzräumen), welche die Aufhebung der Pflicht zum Bau von privaten Schutzräumen verlangte, der jedoch gemäss Beschluss vom Ständerat vom 3. März 2009 keine Folge gegeben wurde. Der Bericht «Standortbestimmung zu den Schutzanlagen und Schutzräumen des Bevölkerungsschutzes», den der Bundesrat am 7. März 2008 gutgeheissen hat, nimmt eine Beurteilung der Gefährdungslage mit 6059

Blick auf die Schutzbauten vor und zeigt verschiedene Optionen und deren jeweilige Konsequenzen auf. Der Bundesrat empfiehlt auf dieser Grundlage die Umsetzung der Option 2. Mit ihrer Motion vom 5. September 2008 (08.3747; Standortbestimmung zu den Schutzanlagen und Schutzräumen des Bevölkerungsschutzes. Umsetzung des Berichtes) unterstützt die FK-N die Umsetzung dieser Option. Dieser Vorstoss wurde vom Nationalrat am 8. Juni 2009 und vom Ständerat am 7. September 2009 angenommen. Die betreffenden Massnahmen werden in der vorliegenden Teilrevision des BZG und in der ebenfalls zu revidierenden Verordnung vom 5. Dezember 2003 (ZSV; SR 520.11) über den Zivilschutz umgesetzt.

Anzumerken bleibt, dass in der vorliegenden Teilrevision des BZG nur Optimierungsmassnahmen umgesetzt werden, die vor dem Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Sicherheitspolitik der Schweiz vom 23. Juni 2010 (BBl 2010 5133) erarbeitet worden sind. Der neue Bericht soll dagegen Ausgangspunkt für die Erarbeitung der «Strategie Bevölkerungs- und Zivilschutz 2015 plus» sein, die Mitte 2011 vorliegen und anschliessend dem Bundesrat sowie der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Militär- und Zivilschutzdirektorinnen und -direktoren (MZDK) unterbreitet werden soll.

2

Hauptpunkte der Teilrevision

2.1

Ausbildungsdienste im Zivilschutz und Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft

Die Erfahrungen der Kantone, die für die operativen Belange des Zivilschutzes verantwortlich sind, haben in den letzten Jahren gezeigt, dass die bisher für die Kadermitglieder, Spezialistinnen und Spezialisten jährlich zur Verfügung stehenden Schutzdiensttage nicht genügen. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Wiederholungskurse, die der Überprüfung, Verbesserung und Erhaltung der Einsatzbereitschaft des Zivilschutzes dienen. Kadermitglieder, Spezialistinnen und Spezialisten müssen einerseits ihre eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten auffrischen und andererseits Übungen und Ausbildungen für die Mannschaft vorbereiten und durchführen.

Die Ausbildungszeiten für Kadermitglieder, Spezialistinnen und Spezialisten werden deshalb moderat angehoben. Im Bereich der Wiederholungskurse können diese deshalb anstatt zu zwei neu bis zu drei Wochen aufgeboten werden. Da Kommandantinnen und Kommandanten sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter die Verantwortung für die Einsatzbereitschaft ihrer Organisation in personeller, materieller und planerischen Hinsicht tragen, können diese neu bis zu vier Wochen Wiederholungskurse leisten, das heisst zwei Wochen mehr als bisher. Damit wird es ihnen ermöglicht, die dafür notwendigen Vorbereitungsarbeiten durchzuführen.

Mit einer flexibleren Lösung wird den Kantonen zudem ermöglicht, einen Teil der Weiterbildung der Kadermitglieder, Spezialistinnen und Spezialisten nach Artikel 39 Absatz 2 BZG, deren Ausbildung heute in der Kompetenz des Bundes liegt, selber und auf eigene Kosten durchzuführen.

Um problematischen, teilweise auch missbräuchlichen Aufgeboten insbesondere im Bereich der Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft (Gemeinschaftseinsätze), zu begegnen, wird eine jährliche Obergrenze für Ausbildungsdienste und Gemeinschaftseinsätze auf nationaler sowie kantonaler und kommunaler Ebene von vierzig Tagen pro Schutzdienstpflichtigen eingeführt. Zudem wird für 6060

Gemeinschaftseinsätze eine Begrenzung auf insgesamt drei Wochen (innerhalb der maximal zulässigen 40 Tage) pro Jahr festgelegt, eingeschlossen Gemeinschaftseinsätze auf nationaler Ebene. Diese Limitierung der Diensttage, für welche Erwerbsersatz geleistet wird, gilt auch für haupt- und nebenberufliches Zivilschutzpersonal in seiner Milizfunktion als schutzdienstpflichtige Person. Als weitere Massnahme wird zusammen mit den Kantonen bis Ende 2010 eine Liste von zweckmässigen Einsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft erstellt. Diese soll als Richtlinie für die Bewilligungen durch die jeweiligen Behörden dienen. Grundsätzlich sind solche Einsätze dann opportun, wenn diese dem Zweck und der Ausbildung der Angehörigen des Zivilschutzes dienen, die Gesuchsteller über zu wenig eigene Mittel verfügen und private Firmen nicht übermässig konkurrenziert werden. Solche Einsätze dürfen zudem nicht für den eigenen Arbeitgeber (z.B. Gemeinde) geleistet werden. Des Weiteren hat der Bundesrat das VBS beauftragt, bis Ende 2011 eine separate Gesetzesvorlage zu unterbreiten, mit welcher die durch die Operation «ARGUS» aufgedeckten Mängel behoben werden sollen. Inhalt der Vorlage ist insbesondere der Aufbau eines Datenführungssystems und der Rahmen des Aufgebots für das Zivilschutzpersonal.

Schutzdienstleistungen bei Katastrophen und in Notlagen, im Fall bewaffneter Konflikte sowie für Instandstellungsarbeiten sind hingegen weiterhin unbegrenzt möglich.

2.2

Schutzbauten

2.2.1

Ausgangslage

Das ab Mitte der 1960er-Jahre angestrebte Schutzziel «Jeder Einwohnerin, jedem Einwohner ein Schutzplatz» ist heute, trotz regionalen Lücken, gesamtschweizerisch gesehen im Wesentlichen erreicht. Vor dem Hintergrund des veränderten sicherheitspolitischen Umfelds sowie des hohen Ausbaustands der Schutzbauinfrastruktur wurden bereits im geltenden BZG, das am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist, wesentliche Anpassungen vorgenommen, die auf eine Drosselung der Schutzraumbautätigkeit und finanzielle Entlastung der Privaten und der öffentlichen Hand zielten. Im Vordergrund steht heute die Werterhaltung der bestehenden Schutzbauinfrastruktur.

Das robuste und ausgewogene Schutzbautensystem ist ein wesentlicher Bestandteil der Sicherheitsarchitektur der Schweiz und des Schutzes der Bevölkerung. Dabei bilden die Schutzbauten, die Alarmierungssysteme und die Systeme zur Information über Radio und Telematik ein integrales Konzept, auf dem auch Notfallplanungen wie etwa für radiologische Verstrahlungslagen basieren. Bezüglich der Gefährdungslage sind bei den machtpolitischen Entwicklungen symmetrische Kriege seltener geworden, dagegen haben asymmetrische Konfliktformen an Bedeutung gewonnen. Obwohl die strategische Bedeutung von Atomwaffen mit dem Ende des Ost-West-Konfliktes eine andere ist, steigt die Anzahl Staaten, die A-Waffen besitzen oder aktive Forschungs- und Entwicklungsprogramme durchführen. Der technologische Fortschritt ermöglicht zudem die Entwicklung von Präzisionswaffen, deren Einsatz aus grosser Distanz erfolgen kann. Hinzu kommen die Proliferation sowie die Gefahr von terroristischen Anschlägen mit ABC-Massenvernichtungsmitteln.

Eine wichtige Funktion erfüllen die Schutzbauten auch bei Katastrophen und Notlagen: als sichere Führungsstandorte beim Ausfall der normalen Infrastruktur, als 6061

notwendige Kapazitätserweiterung von überlasteten Spitälern, für die temporäre Unterbringung von gefährdeten Menschen. Kurzum: Die Schutzbauten sind bei vielen aktuellen und künftigen Gefährdungen rasch und polyvalent einsetzbar.

Neben den Unwägbarkeiten im Bereich der Bedrohungsentwicklung ist eine Stilllegung des Schutzbautensystems, auch in volkswirtschaftlicher Hinsicht, nicht sinnvoll.

Die vorgesehenen Optionen, die in der Teilrevision des BZG umgesetzt werden, erfüllen vor dem Hintergrund der veränderten Rahmenbedingungen die grundsätzlichen Ziele, indem sie Optimierungen gemäss folgenden Grundsätzen vorsehen: ­

Werterhaltung des bisherigen robusten Schutzbautensystems, die finanziell mit wenig Aufwand sichergestellt werden kann;

­

gezielte und differenzierte Schutzraumbautätigkeit, die ­ im Sinne der Gleichbehandlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz ­ den Bedarf bezüglich Bevölkerungsentwicklung und vorhandenen Lücken abdeckt;

­

differenzierte bzw. lagegerechte Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen (Kommandoposten, Bereitstellungsanlagen, geschützter Sanitätsstellen und geschützter Spitäler);

­

markante finanzielle Entlastung der privaten Hauseigentümerinnen und -eigentümer sowie der öffentlichen Hand.

2.2.2

Schutzräume für die Bevölkerung

Die Pflicht der Hauseigentümerinnen und -eigentümer zum Schutzraumbau in Gebieten mit einem Schutzplatzdefizit oder zur Leistung von Ersatzbeiträgen in Gebieten mit einem gedeckten Schutzplatzbedarf bleibt bestehen. Ebenso haben Gemeinden in Gebieten mit einem Schutzplatzdefizit für öffentliche Schutzräume zu sorgen.

Im Bereich des Wohnungsbaus werden, sofern ein Schutzplatzdefizit besteht, künftig nur noch Schutzräume ab 25 Schutzplätzen gebaut. Da nach wie vor pro drei Zimmer zwei Schutzplätze zu erstellen sind, betrifft dies nur noch Wohnhäuser und Überbauungen ab 38 Zimmern (heute sind bereits ab acht Zimmern Schutzräume zu erstellen). Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnhäusern und Überbauungen mit weniger als 38 Zimmern haben keinen Schutzraum mehr zu erstellen, sondern einen Ersatzbeitrag zu leisten. Eine Ausnahmeregelung gilt für Gemeinden unter 1000 Einwohnerinnen und Einwohnern, da nur damit die noch bestehenden Lücken bei den Schutzräumen geschlossen werden können. Gerade in kleineren Gemeinden etwa in den Bergkantonen sind Grossüberbauungen sehr selten realisierbar.

Der zu leistende Ersatzbeitrag wird bei den Wohnhäusern von heute maximal rund 1500 Franken (Kosten für kleinere Schutzräume pro Schutzplatz) auf rund 400­800 Franken pro Schutzplatz markant gesenkt. Der maximale Ersatzbeitrag von rund 800 Franken entspricht in etwa den Mehrkosten für die Erstellung eines Schutzplatzes in Schutzräumen mit 25 Schutzplätzen.

Für Neubauten von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen bleibt das bisherige Recht unverändert. Pro Spital- und Heimbett ist ein Schutzplatz zu erstellen. Können aus 6062

technischen Gründen keine Schutzräume erstellt werden, so sind Ersatzbeiträge zu leisten. Die Ersatzbeitragshöhe pro Schutzplatz entspricht in etwa den Mehrkosten für die Erstellung eines Schutzplatzes.

Die neu anfallenden Ersatzbeiträge werden den Kantonen überwiesen, die damit die Möglichkeit erhalten, die Mittel gezielt und zweckgebunden einzusetzen. So kann zwischen den Gemeinden mit hohem Ersatzbeitragsstand und jenen, die über keine bzw. wenig Ersatzbeiträge verfügen, ein innerkantonaler Ausgleich geschaffen werden. Diese Neuerung erlaubt es, die Schutzraumbautätigkeit besser zu steuern und noch vorhandene Lücken gezielter zu schliessen. Die bis anhin geleisteten Ersatzbeiträge hingegen können, je nach bisheriger Praxis oder Entscheid der Kantone, bei den Gemeinden bleiben.

Die Pflicht der Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer zum Unterhalt der Schutzräume bleibt bestehen, die Erneuerung wird aber neu durch Ersatzbeiträge finanziert. Dies gilt auch für die Erneuerung von öffentlichen Schutzräumen. Damit entstehen den Eigentümerinnen und Eigentümern von öffentlichen und privaten Schutzräumen keine Kosten für die Erneuerung. Somit ist die Werterhaltung der Schutzräume langfristig sichergestellt.

Mit den genannten Massnahmen werden sowohl Private als auch Gemeinden finanziell stark entlastet. Die Kosten von Privaten und Gemeinden sinken damit gesamtschweizerisch von heute rund 132 Millionen Franken auf rund 72 Millionen Franken pro Jahr.

2.2.3

Schutzanlagen

Mit der konsequenten Regionalisierung des Zivilschutzes sind heute grundsätzlich keine neuen Kommandoposten und Bereitstellungsanlagen mehr zu erstellen. Darüber hinaus können rund 700 kleinere oder ältere Kommandoposten, die nicht mehr als Führungsstandorte vorgesehen sind, entweder zu öffentlichen Schutzräumen umgenutzt oder aufgehoben werden. Für diese überzähligen Kommandoposten entrichtet der Bund keine Pauschalbeiträge zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft mehr.

Bei den geschützten Sanitätsstellen und geschützten Spitälern (mindestens 0,6 % geschützte Plätze für Patientinnen und Patienten gemessen an der Bevölkerung) ist der Neubaubedarf zumindest längerfristig gedeckt.

Im Sinne einer differenzierten und lagegerechten Betriebsbereitschaft werden nur noch die für den Fall von Katastrophen und Notlagen vorgesehenen älteren Schutzanlagen erneuert. Die Erneuerung umfasst die Anpassung an den heutigen technischen Standard und die Substanzerhaltung. Bei der Erneuerung der übrigen, nicht für Katastrophen und Notlagen vorgesehenen älteren Schutzanlagen erfolgt die Anpassung an den heutigen technischen Standard erst im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt. Hingegen wird auch bei diesen Anlagen die Substanz erhalten.

6063

2.2.4

Kulturgüterschutzräume

Gemäss dem Haager Abkommen vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (SR 0.520.3), welches 1962 in Kraft getreten ist, sowie dem zweiten Protokoll vom 26. März 1999 zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (SR 0.520.33), welches 2004 in Kraft getreten ist, müssen Bergungsorte für bedeutende Sammlungen sichergestellt werden. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1966 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (SR 520.3) fordert die gleichen Massnahmen auch im Fall von Katastrophen und Notlagen.

Neu werden nur noch Schutzräume für Kulturgüter von nationaler Bedeutung (Staatsarchive und bedeutende Sammlungen) erstellt, während die heutigen Rechtsgrundlagen auch den Schutz von Sammlungen in Regional- oder Gemeindearchiven ermöglichen. Beiträge des Bundes werden künftig nur noch für die Erstellung von Kulturgüterschutzräumen für Kulturgüter von nationaler Bedeutung und für die Einrichtung der Kulturgüterschutzräume in den kantonalen Archiven entrichtet. Die Werterhaltung wird durch die Eigentümer sichergestellt und finanziert. Damit sind beim Bund weitere Kosteneinsparungen von rund 0,2 Millionen Franken pro Jahr möglich.

2.2.5

Finanzielle Aufwendungen für Schutzanlagen und Kulturgüterschutzräume

Am 7. März 2008 hat der Bundesrat die Umsetzung der Option 2 gemäss dem Bericht «Standortbestimmung zu den Schutzanlagen und Schutzräumen des Bevölkerungsschutzes» beschlossen. Demgemäss führen die Reduktion der Anzahl Kommandoposten sowie die differenzierte Werterhaltung und die Kosteneinsparungen bei den Kulturgüterschutzräumen zu einer Senkung der Kosten bei Bund, Kantonen und Gemeinden von bisher rund 51 Millionen Franken auf rund 41 Millionen Franken pro Jahr. Der Bund hat damit mit Kosten in der Höhe von rund 21 Millionen Franken pro Jahr zu rechnen; dies sind, verglichen mit dem gemäss den heutigen Rechtsgrundlagen benötigten Finanzbedarf, 6 Millionen Franken weniger. Demgegenüber können durch die Umnutzung oder Aufhebung von Schutzanlagen zusätzliche Kosten entstehen, da gewisse Schutzbaukomponenten auszubauen und zu entsorgen sind.

Heute stehen dem Bund gemäss Voranschlag 2010 und Finanzplan effektiv nur rund 13 Millionen Franken zur Verfügung; somit fehlen zur Umsetzung der Option 2 rund 8 Millionen Franken pro Jahr.

6064

Tabelle Übersicht Finanzbedarf Schutzanlagen und Kulturgüterschutzräume Finanzbedarf gemäss den heutigen Rechtsgrundlagen in Mio. CHF Bund

Kantone Total Gemeinden Spitäler

Erstellung Schutzanlagen

1,6

1,6

Werterhaltung Schutzanlagen

23,8

Aufhebung Schutzanlagen

0,7

Kulturgüter Schutzräume

0,8 26,9

Total

23,6

Finanzbedarf gemäss vorliegender Teilrevision BZG (entspricht Option 2) in Mio. CHF Bund

VA 2010 und FIPLA 2011­2013 in Mio. CHF

Kantone Total Gemeinden Spitäler

Bund

Kantone Total Gemeinden Spitäler

0,4

47,4

17,6

0,7

2,5

0,3

1,1

0,6

23,9

50,8

20,7

20,0

0,4

37,6

10,9

23,6

2,5

0,5

0,5

0,3

0,9

0,9

0,9

20,3

41,0

12,7

23,6

34,5

36,3

Einsparung: 6,2 Mio. CHF Differenz: 8,0 Mio. CHF

2.3

Weitere Änderungen

Im Rahmen der vorliegenden Revision des BZG werden in weiteren Teilbereichen aufgrund der bisherigen Erfahrungen Optimierungen und Ergänzungen vorgenommen, so zum Beispiel in Folgenden: Zusammenarbeit im Bevölkerungsschutz: Im Bereich des Bevölkerungsschutzes werden die Aufgaben des Bundes und des Bundesrates ergänzt (Art. 5 BZG).

Dienstbefreiung von Behördenmitgliedern: Neu sollen die in Artikel 19 genannten Behördenmitglieder bei Amtsantritt nicht mehr ganz aus der Schutzdienstpflicht entlassen, sondern aufgrund einer Ausnahmebestimmung lediglich während der Dauer des Amtes keinen Schutzdienst leisten müssen.

Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft: Im Bereich der Gemeinschaftseinsätze auf nationaler Ebene ist bei einem Schaden neu die Schadloshaltung von Bund, Kantonen und Gemeinden durch den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin vorgesehen.

Rechtsmittel: Ergänzungen erfahren auch die Bestimmungen betreffend Rechtsmittel: So wird zum Beispiel neu statuiert, dass gegen die Zuteilung zu einer Funktion Beschwerde beim VBS geführt werden kann, bevor der Weg an das Bundesverwaltungsgericht offen steht.

6065

Strafbestimmungen: Aufgrund der Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sind die Strafbestimmungen des BZG anzupassen. Zudem soll inskünftig darauf verzichtet werden, dass Strafentscheide und Einstellungsbeschlüsse der Kantone der Bundesanwaltschaft zuzustellen sind und diese im Anschluss das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) zu unterrichten hat.

Finanzierung: Im Bereich der Schutzbauten wird die Kostenübernahme durch den Bund präzisiert.

Datenschutz: Ergänzt werden auch die Bestimmungen über den Datenschutz, die neu insbesondere die formell-rechtliche Grundlage zur systematischen Verwendung der neuen AHV-Versichertennummer durch die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes und der Kantone enthalten.

3

Vernehmlassungsverfahren

3.1

Umfang der Vernehmlassung

Der Bundesrat hat am 17. Februar 2010 das VBS beauftragt, bei den Kantonen, den politischen Parteien, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft und den weiteren interessierten Kreisen ein Vernehmlassungsverfahren bezüglich Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) durchzuführen. Die Vernehmlassungsfrist dauerte bis zum 31. Mai 2010.

Beteiligt haben sich am Vernehmlassungsverfahren sämtliche Kantone, 4 im eidgenössischen Parlament vertretene Parteien (CPV, FDP, SP, SVP), 18 Organisationen und Verbände sowie 20 nicht eingeladene Interessengruppen, davon 11 Gemeinden.

3.2

Ergebnisse der Vernehmlassung

3.2.1

Allgemeine Beurteilung

Die Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes wird von der grossen Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer grundsätzlich begrüsst und als notwendig erachtet. Die Mehrzahl der Revisionspunkte stiess auf breite Zustimmung, so die Anpassungen im Bereich der Ausbildungsdienste und Einsätze im Zivilschutz sowie im Bereich der Schutzbauten. Daneben werden in einzelnen Bereichen leichte Anpassungen und Präzisierungen verlangt.

Im Bereich der Ausbildung und der Einsätze zugunsten der Gemeinschaft wird insbesondere die Begrenzung der Dauer der Schutzdienstleistungen auf 40 Tage pro Jahr (neuer Art. 25a) und die Möglichkeit des Aufgebots durch die Kantone bei Katastrophen und Notlagen im grenznahen Ausland (Art. 27) begrüsst. Die Regelung der Aufgebote für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft in einem separaten Artikel (Art. 27a) wird zwar gutgeheissen, jedoch wird die vorgeschlagene Begrenzung der Einsatzdauer auf zwei Wochen teilweise als zu eng erachtet. Die neue Bestimmung, dass die Grundausbildung spätestens bis zum 26. Altersjahr vollendet sein muss (Art. 33), wird als sinnvoll angesehen, wobei einige Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer eine spezielle Regelung für Eingebürgerte wünschen.

6066

Die Verlängerung der Ausbildungsdauer für die Kadermitglieder wird prinzipiell begrüsst; was die konkrete Dauer (2, 3 oder 4 Wochen) anbelangt, bestehen jedoch unterschiedliche Ansichten. Auf eine mehrheitliche Zustimmung stösst die neu eingeräumte Möglichkeit, grenzüberschreitende Übungen im Rahmen von Wiederholungskursen im grenznahen Ausland zu absolvieren (Art. 36). Die neu geschaffene Möglichkeit für die Kantone, eine Woche der Weiterbildung der Schutzdienstpflichtigen in Kader- und Spezialistenfunktionen nach Artikel 39 Absatz 2 BZG selber durchführen zu können (unter Übernahme der entsprechenden Kosten), wird begrüsst.

Das generelle Festhalten an der Baupflicht (Erstellung eines Schutzraums bzw.

Entrichtung eines Ersatzbeitrages, Art. 46) wird von den meisten Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmern befürwortet. Ebenso stossen die mit der Teilrevision angestrebte Reduktion der Schutzraumbautätigkeit und die damit verbundene finanzielle Entlastung für Private und die öffentliche Hand auf breite Zustimmung.

Zu den Detailbestimmungen zum Schutzraumbau und zu den Ersatzbeiträgen werden jedoch einige Einwände vorgebracht.

Praktisch unbestritten waren die Ergänzungen und Anpassungen im Bereich des Beschwerde- und des Datenschutzrechts sowie der Strafbestimmungen. Keiner der Revisionspunkte stiess auf eine gesamthaft gesehen klare Ablehnung.

Die am häufigsten angeführten Änderungswünsche lassen sich wie folgt zusammenfassen: ­

Es brauche eine klare Definition der Aufgaben und Kompetenzen von Bund und Kantonen. Die vorgesehenen Delegationen an den Bundesrat würden in die Autonomie der Bürgerinnen und Bürger, der Kantone und Gemeinden eingreifen; dies bedürfe einer Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinne.

­

Dem Gesetzesentwurf müsse entnommen werden können, mit welchen Vorgaben und finanziellen sowie personellen Konsequenzen die Kantone in Zukunft zu rechnen hätten.

­

Die neu vorgesehene Begrenzung der Gemeinschaftseinsätze auf allen Stufen (national, kantonal/kommunal) soll von zwei auf drei Wochen erhöht werden.

­

Ein Teil der Kaderausbildung der Zivilschutzkommandantinnen und -kommandanten sowie ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter soll durch die Kantone durchgeführt werden.

­

Die Ausbildungsdauer für Schutzdienstpflichtige in anderen Kaderfunktionen als derjenigen der Kommandantin oder des Kommandanten soll auf drei Wochen erhöht werden.

­

Die grosse Mehrheit der Kantone fordert, dass die Beschaffung und Finanzierung der persönlichen Ausrüstung und des Materials für den Zivilschutz wieder durch den Bund erfolgen soll.

­

Das Gesetz soll die Zollbefreiung für aus dem Ausland eingeführtes Zivilschutzmaterial nicht nur für den Bund, sondern auch für die Kantone ermöglichen.

6067

­

Der erläuternde Bericht soll festlegen, dass die Schutzraumbaupflicht zukünftig für Schutzräume bereits ab 25 Schutzplätzen (d.h. bei Bauten ab 38 Zimmern) bestehe.

­

Der Ersatzbeitrag soll nicht gesamtschweizerisch auf 400 Franken festgelegt werden, sondern 400­800 Franken betragen.

­

Die Revisionsvorlagen sollen dahingehend angepasst werden, dass die Kantone bei der Bewilligung der Aufhebung eines privaten Schutzraumes eine Ersatzabgabe erheben dürfen.

Von den Kantonen ist einzig der Kanton Graubünden mit dem vorliegenden Entwurf der BZG-Teilrevision nicht einverstanden. Der wesentliche Mangel bestehe darin, dass die dem Bund und den Kantonen obliegenden Aufgaben und Befugnisse wie auch die den Rechtsunterworfenen obliegenden Pflichten nicht im Gesetz festgeschrieben, sondern durch den Bundesrat auf Verordnungsstufe geregelt werden sollen.

Von den politischen Parteien lehnt nur die Schweizerische Volkspartei die Vorlage ab, sollte die Möglichkeit für Einsätze und Wiederholungskurse im grenznahen Ausland bestehen bleiben. Nach Ansicht der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz ist das Verbundsystem «Bevölkerungsschutz» grundlegend neu zu ordnen mit dem Ziel, die Schutzdienstpflicht ganz fallen zu lassen und durch differenziert ausgestaltete Formen der Freiwilligkeit zu ersetzen. Zudem seien die Gemeinschaftseinsätze abzuschaffen.

Aufgrund der Herkunft der geäusserten Einwände und Anregungen (stärkere Gewichtung der im Bundesrat vertretenen politischen Parteien, Kantone und gesamtschweizerischen Interessenverbänden) und deren Häufigkeit kristallisieren sich schwergewichtig die nachfolgend in den Ziffern 3.2.2­3.2.7 thematisierten Bereiche heraus.

3.2.2

Aufgaben des Bundes

Der Bund soll die Möglichkeit erhalten, die Kantone bei Ereignissen mit spezialisierten Einsatzmitteln ­ dies betrifft insbesondere den ABC-Bereich sowie die Leistungen der Nationalen Alarmzentrale des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz ­ zu unterstützen.

3.2.3

Aufgebot für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft

Wie die bisherigen Arbeiten im Rahmen der Überprüfung von unrechtmässig bezogenen Entschädigungen auf Basis der Erwerbsersatzordnung (Operation «ARGUS») aufgezeigt haben, besteht die Gefahr eines Missbrauchs bei der Leistung von Gemeinschaftseinsätzen durch hauptberufliches Personal zugunsten des eigenen Arbeitgebers. Dies betrifft etwa hauptamtliches Personal der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen, das Verwaltungsaufgaben, die eigentlich im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu erledigen wären, im Rahmen von Gemeinschaftseinsätzen ausgeführt hatte.

6068

Um solche Fälle zu verhindern, hat der Bundesrat bereits 2008 im Rahmen der Totalrevision der Verordnung über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft (VEZG; SR 520.14) für Gemeinschaftseinsätze generell ein Verbot von Leistungen der Schutzdienstpflichtigen zugunsten des eigenen Arbeitgebers statuiert. Dies entsprach auch den Ausführungen in der Botschaft zur Totalrevision der Zivilschutzgesetzgebung (BBl 2002 1685; 1712, Erläuterungen zu Art. 27).

Die im Rahmen von «ARGUS» vorgenommenen Auswertungen haben aber aufgezeigt, dass nach wie vor unrechtmässig geleistete Gemeinschaftseinsätze zu verzeichnen sind. Dies nicht nur aufgrund geleisteter Einsätze zugunsten des Arbeitgebers, sondern insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass Gemeinschaftseinsätze auf kantonaler und kommunaler Ebene oftmals als solche unrechtmässig waren, da keine rechtlich ausreichenden Bewilligungen vorlagen. Aus diesem Grund sah die Vernehmlassungsvorlage neu eine Beschränkung der Einsatzdauer der Gemeinschaftseinsätze auf sämtlichen Ebenen, das heisst auf nationaler, kantonaler und kommunaler Ebene, auf zwei Wochen pro Schutzdienstpflichtigen und Jahr vor.

Diese Beschränkung wird von den Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmern mehrheitlich begrüsst. Es wird jedoch eine Erhöhung der Beschränkung auf drei Wochen verlangt. Die Gesetzesvorlage wurde denn auch entsprechend angepasst.

3.2.4

Kaderausbildung

Schutzdienstpflichtige, die für eine Kaderfunktion vorgesehen sind, haben heute für die Übernahme der Kaderfunktion einen Kaderkurs von jeweils mindestens einer und höchstens zwei Wochen zu bestehen. Die Anforderungen insbesondere an die Kommandantinnen und Kommandanten sind jedoch in den letzten Jahren gestiegen, so vor allem in den Bereichen Wiederholungskurse, Gemeinschaftseinsätze, Kontrollaufgaben und Personalführung, weshalb eine Verlängerung der Kaderausbildung der Kommandantinnen und Kommandanten, die gemäss Artikel 39 Absatz 2 BZG heute ausschliesslich vom Bund durchgeführt wird, angezeigt ist. Die Gesetzesvorlage sieht deshalb eine Verlängerung von einer bis zwei Wochen vor; so sollen je nach Grösse und Organisationsstruktur der Zivilschutzorganisation (kantonal, regional und kommunal) für die Kommandantinnen und Kommandanten gesamthaft drei bis vier Wochen Kaderausbildung durchgeführt werden können. Die Ausbildung kann in einzelnen Ausbildungsblöcken erfolgen.

Die grosse Mehrheit der Kantone befürwortet diese Ausdehnung, wünscht jedoch, dass ein Teil der Kaderausbildung der Kommandantinnen und Kommandanten durch die Kantone durchgeführt werden kann. Dies ist sinnvoll, kann doch so insbesondere den unterschiedlichen kantonalen Verhältnissen und Bedürfnissen Rechnung getragen werden. Artikel 34 Absatz 1 der Gesetzesvorlage wurde nach der Vernehmlassung deshalb dahingehend angepasst, dass die für die Funktion der Kommandantin oder des Kommandanten vorgesehenen Schutzdienstpflichtigen durch den Bund zu zwei Wochen und durch die Kantone zu mindestens einer bis höchstens zwei Wochen Kaderausbildung aufgeboten werden.

Eine Mehrheit der Kantone wünscht überdies, dass die Kurse wie bis anhin zu bestehen und nicht lediglich zu absolvieren sind. Der Begriff «absolvieren» entspricht jedoch den Bestimmungen im Militärrecht, weshalb daran festgehalten werden soll.

6069

Für die anderen Kaderfunktionen soll die heute vorgesehene Dauer der Kaderkurse von einer bis zwei Wochen beibehalten werden, obwohl eine Mehrheit der Kantone auch hier eine Verlängerung der Ausbildungsdauer auf höchstens drei Wochen verlangt.

3.2.5

Materialbeschaffung und Zollbefreiung

3.2.5.1

Material

Für die Beschaffung und Finanzierung der persönlichen Ausrüstung sowie des Einsatzmaterials für die Katastrophen- und Nothilfe sind die Kantone zuständig. Der Bund beschafft und finanziert hingegen die Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung, die Telematiksysteme des Zivilschutzes, das anlagenbezogene Material sowie das ABC-Material des Zivilschutzes. Dies wurde bereits in der Bevölkerungsschutzreform XXI im Rahmen des neuen Finanzausgleichs sowie der neuen Aufgabenteilung und der damit zusammenhängenden Zuständigkeitsfinanzierung im Zivilschutz gemeinsam festgelegt. Diese Kompetenzverteilung soll weiterhin gelten. Der Bund wird aber die Beschaffungsvorhaben der Kantone unterstützen und mit diesen insbesondere Empfehlungs- bzw. Referenzlisten für das Material erarbeiten. Damit soll die Kompatibilität des Materials bei interkantonalen Einsätzen und gesamtschweizerisch eine einheitliche und effiziente Ausbildung sichergestellt werden.

3.2.5.2

Zollbefreiung

Artikel 44 BZG, der vom Bund aus dem Ausland eingeführtes Zivilschutzmaterial zollrechtlich dem Kriegsmaterial gleichstellt, wurde in der der Vernehmlassungsvorlage zwar geändert. Hierbei handelte es sich jedoch um eine rein formelle Anpassung, die aufgrund der Revision der Zollgesetzgebung nötig wurde.

Etwa die Hälfte der Kantone wünscht eine Zollbefreiung auch für die Kantone, weshalb das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) ­ und in der Folge auch die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV; SR 631.01) ­ eine entsprechende Ergänzung erfahren sollen. Da Artikel 44 BZG aufgrund der vorgesehenen Änderungen in der Zollgesetzgebung nur noch deklaratorischer Charakter zukommt, kann dieser aufgehoben werden.

3.2.6

Baupflicht und Ersatzbeiträge

3.2.6.1

Baupflicht

An der bereits heute statuierten generellen Baupflicht soll festgehalten werden, was auch von der grossen Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer begrüsst wird. Allerdings sollen Schutzräume nur noch ab einer gewissen Mindestzahl an Schutzplätzen gebaut werden müssen. So sah der erläuternde Bericht zur Vernehmlassungsvorlage vor, dass nur noch Schutzräume ab 51 Schutzplätzen bei Wohnhäusern und Überbauungen ab 77 Zimmern gebaut werden sollen. Ausnahmen davon können durch die Kantone nur bei Gemeinden unter 1000 Einwohnerinnen und Einwohnern gewährt werden. Bei gedecktem Schutzplatzbedarf ist im 6070

Sinne der Gleichbehandlung aller Eigentümerinnen und Eigentümer ein gegenüber bisher stark reduzierter Ersatzbeitrag zu entrichten. Mit diesen Massnahmen können die Kosten für den Schutzraumbau insgesamt stark reduziert werden. Die Einzelheiten sollen durch den Bundesrat auf Verordnungsstufe statuiert werden.

Die Mehrheit der Kantone verlangt nun, dass bereits ab 25 Schutzplätzen bzw. bei Wohnhäusern und Überbauungen ab 38 Zimmern Schutzräume gebaut werden sollen. Um diesem Wunsch entgegenzukommen, wurden die Erläuterungen zu Artikel 46 Absatz 1 entsprechend angepasst. Zudem wünschen die Kantone eine Prüfung, ob die im erläuternden Bericht enthaltenen und zur Regelung durch den Bundesrat auf Verordnungsstufe vorgesehenen Ausführungen nicht auf Gesetzesstufe statuiert werden müssten. Artikel 46 der Gesetzesvorlage sowie die entsprechenden Erläuterungen bzw. auf Verordnungsstufe auszuführenden Inhalte sind dem Bundesamt für Justiz bereits vor dem Vernehmlassungsverfahren unterbreitet und von diesem für rechtmässig befunden worden. Zudem soll der entsprechende Verordnungsentwurf den Kantonen zu gegebener Zeit im Rahmen einer Anhörung zur Stellungnahme unterbreitet werden.

3.2.6.2

Ersatzbeiträge

Neu sollen die Ersatzbeiträge an die Kantone gehen und nicht nur für den Bau von öffentlichen Schutzräumen eingesetzt werden, sondern auch für die Erneuerung von privaten Schutzräumen. Damit werden die betroffenen Hauseigentümerinnen und -eigentümer finanziell entlastet. Der maximale Ersatzbeitrag wird zudem gegenüber heute um mehr als die Hälfte reduziert und dient in erster Linie der Finanzierung von öffentlichen Schutzräumen und der Erneuerung der privaten Schutzräume.

Der Bundesrat regelt die Rahmenbedingungen für die Steuerung des Schutzraumbaus und legt die Verwendung der Ersatzbeiträge und deren Höhe fest. Letztere wurde im erläuternden Bericht zur Vernehmlassungsvorlage gesamtschweizerisch mit 400 Franken pro Schutzplatz beziffert. Dies ist zum einen nach Ansicht der Mehrheit der Kantone für die Finanzierung der Aufgaben der Kantone (Behebung Schutzplatzdefizit, Werterhaltung) nicht ausreichend. Zum anderen liegen die Mehrkosten für die Erstellung eines Schutzraumes mit 25 Schutzplätzen bei rund 800 Franken. Deshalb soll für den Ersatzbeitrag eine grossmehrheitlich geforderte Bandbreite von 400 bis maximal 800 Franken festgelegt werden.

3.2.7

Weitere Anpassungen

Aufgrund der Eingaben der Kantone wurden des Weiteren Anpassungen bzw.

Ergänzungen in den Artikeln 53 und 66b der Gesetzesvorlage vorgenommen: ­

Artikel 53: Im Bereich der geschützten Spitäler soll der Bundesrat nicht nur die technischen Anforderungen, sondern auch die Rahmenbedingungen für die Bedarfsplanung fest legen.

­

Artikel 66b: Neu sollen die letztinstanzlich verfügenden kantonalen Behörden ihre Verfügungen dem VBS lediglich auf dessen Verlangen hin zustellen.

6071

Zudem wurde, nach Abschluss der Vernehmlassung, der Gesetzesentwurf auch aufgrund von Anträgen, die nicht im Rahmen der Vernehmlassung eingegangen sind, in folgenden Bereichen angepasst: ­

Artikel 42: Die sich seit Inkrafttreten des BZG am 1. Januar 2004 mehrmals die Frage der Auslegung des Begriffs «zweckentfremdet» gestellt hat, werden die Erläuterungen zu Absatz 1 präzisiert, die Bestimmung selber jedoch beibehalten. Zudem wird ein neuer Absatz 3 statuiert, gemäss dem die Kantone dem BABS die Aufhebung von Zivilschutz-Ausbildungszentren melden müssen.

­

Artikel 72 und 73: Die Kursadministration für die gemäss BZG durch den Bund durchzuführenden Ausbildungen (Art. 10, 39 und 40 BZG) soll ab April 2011 im neuen Veranstaltungs-Administrator (VERA) erfolgen, der das Vorgängersystem ablösen wird. Da im VERA Gesundheitsdaten (z.B.

«ärztlich dispensiert») sowie Persönlichkeitsprofile enthalten sein werden, sind für die Bearbeitung der entsprechenden Daten und Profile die entsprechenden Grundlagen auf Gesetzesstufe zu schaffen.

­

Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1966 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (SR 520.3, nachfolgend «KGSG»): Dieser Artikel, gemäss welchem der Bundesrat als beratendes Organ ein «Schweizerisches Komitee für Kulturgüterschutz» ernennt, wird aufgehoben. Es handelt sich bei diesem «Komitee» um eine ausserparlamentarische beratende Kommission (Verwaltungskommission). Solche Kommissionen sind seit dem 1. Januar 2009 bzw. 1. Januar 2010 durch das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG; SR 172.010; Art. 57a­57g) und die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (SR 172.010.1; Art. 8a­8t) geregelt. Für die Einsetzung von Verwaltungskommissionen ist der Bundesrat zuständig. Nur mit Entscheidbefugnissen ausgestattete Behördenkommissionen bedürfen einer formell-gesetzlichen Grundlage (Art. 57a Abs. 2 RVOG). Die Erwähnung dieser Kommission ist im Gesetz unnötig und engt den Handlungsspielraum des Bundesrates ein. Artikel 9 ist daher ersatzlos zu streichen.

4

Parlamentarische Vorstösse

Die Behandlung des beiliegenden Erlasses erlaubt es, den folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben: 2008

M

08.3747

Standortbestimmung zu den Schutzanlagen und Schutzräumen des Bevölkerungsschutzes. Umsetzung des Berichts (N 05.09.2008, Finanzkommission NR)

Der Bundesrat hat sich am 7. März 2008 auf der Grundlage des Berichts «Standortbestimmung zu den Schutzanlagen und Schutzräumen des Bevölkerungsschutzes» in Erfüllung der Motion der FK-N vom 18. November 2005 (05.047) für die Beibehaltung der Schutzraumbaupflicht, allerdings nur noch in bestimmten Einzelfällen sowie verbunden mit einer markanten finanziellen Entlastung von privaten Hauseigentümerinnen und -eigentümer, ausgesprochen. Damit soll die Werterhaltung der bestehenden Schutzrauminfrastruktur im Sinne einer längerfristigen sicherheitspolitischen Perspektive und als komplementäre Massnahme zur militärischen Landes6072

verteidigung sichergestellt werden. Eine Umsetzung dieser Lösung verlangte auch die Motion 08.3747. Diese wurde vom Nationalrat am 8. Juni 2009 und vom Ständerat am 7. September 2009 angenommen. Auch die sicherheitspolitischen Kommissionen des Ständerats und des Nationalrats haben am 17. April 2008 bzw.

am 19. August 2008 dieser Option zugestimmt, die nun mit der vorliegenden Revision des BZG sowie in der ZSV umgesetzt werden soll.

Im Plenum noch nicht behandelt sind die folgenden parlamentarischen Vorstösse: 2008

M

08.3691

2008

M

08.3703

Aufhebung der allgemeinen Schutzraumbaupflicht bei Neubauten (N 03.10.2008, Pfister Theophil)

Aufhebung der allgemeinen Schutzraumbaupflicht bei Neubauten (N 03.10.2008, Kiener Nellen Margret) Die beiden gleichlautenden Motionen verlangen, auf die allgemeine Schutzraumbaupflicht für private Hauseigentümerinnen und -eigentümer zu verzichten. Die von den Motionen vorgeschlagene Lösung bedeutet faktisch eine Stilllegung der Schutzrauminfrastruktur.

5

Besonderer Teil

5.1

Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

5.1.1

2. Titel: Bevölkerungsschutz

5.1.1.1

1. Kapitel: Zusammenarbeit im Bevölkerungsschutz

Art. 5

Aufgaben des Bundes

Artikel 5 wird totalrevidiert, wobei Absatz 1 unverändert bleibt.

In Absatz 1 wird lediglich eine formelle Anpassung vorgenommen («Schweiz» anstelle von «Land»).

Absatz 2: Gemäss neuem Absatz 2 unterstützt der Bund die Kantone mit seinen spezialisierten Einsatzmitteln. Zu solchen spezialisierten Einsatzmitteln gehören die Einsatzequipe VBS (EEVBS), die die kantonalen Einsatzkräfte bei einem C-TerrorEreignis mit einem Pool von ca. 20 Spezialistinnen und Spezialisten des Kompetenzzentrums ABC der Armee und des Labors Spiez des BABS beraten und unterstützen kann. Dazu gehören zudem Unterstützungsleistungen wie zum Beispiel Analysen des Labors Spiez im ganzen ABC-Spektrum sowie Leistungen der Nationalen Alarmzentrale des BABS mit ihrem gesamtschweizerischen Melde- und Lagezentrum.

Absatz 3 entspricht sinngemäss dem heutigen Absatz 2.

Absatz 4: Die Zusammenarbeit des Bevölkerungsschutzes mit den anderen sicherheitspolitischen Instrumenten im Rahmen der Nationalen Sicherheitskooperation, d.h. der involvierten Stellen auf Stufe Bund sowie mit den Kantonen, soll mittels regelmässiger Übungen, gemeinsamer Plattformen wie Konferenzen und Arbeitsgruppen sowie weiterer Massnahmen überprüft und allenfalls optimiert werden.

Zudem soll der Bundesrat explizit die Kompetenz erhalten, die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung zu regeln.

6073

Obwohl sich die in Absatz 4 statuierten Kompetenzen bereits aus Artikel 119 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG; SR 510.10) ergeben, soll aus Transparenzgründen auch im BZG eine entsprechende Grundlage geschaffen werden.

Absatz 5: Im Rahmen der Einführung der Single Official Voice und der entsprechenden Ergänzung der Alarmierungsverordnung vom 5. Dezember 2003 (AV; SR 520.12) wird diese u. a. neu vorsehen, dass neu insbesondere auch im Falle von Naturgefahren nicht nur die Behörden, sondern gegebenenfalls auch die Bevölkerung gewarnt wird. Neu werden in der AV die Fachstellen des Bundes (MeteoSchweiz, BAFU, SLF, SED), welche Warnungen aussprechen können, abschliessend genannt. Als Vermittlungsstelle fungiert dabei die Nationale Alarmzentrale des BABS, welche die von den Fachstellen des Bundes verfassten Warnungen an die Behörden sowie neu an die gemäss Radio- und Fernsehgesetzgebung zur Verbreitung verpflichteten Medien übermittelt (die AV wird zurzeit entsprechend angepasst). Die fachliche Verantwortung hingegen liegt bei den zuständigen Fachstellen des Bundes.

Insbesondere aus den genannten Gründen ist es deshalb angezeigt, die Kompetenz des Bundesrates zum Erlass der AV auf formell-rechtlicher Stufe explizit zu verankern.

Absatz 6 entspricht dem heutigen Absatz 3.

5.1.1.2 Art. 10

2. Kapitel: Ausbildung im Bevölkerungsschutz Unterstützung durch den Bund

Buchstabe a: Neu wir die Bestimmung übersichtlicher und klarer formuliert. Zudem werden neu auch Dritte genannt (Ziff. 3), da es neben den Partnerorganisationen und der Armee weitere Stellen gibt, mit denen eine Koordination der Ausbildung sinnvoll ist, so zum Beispiel mit der Eidgenössisch Technischen Hochschule (ETH) Zürich oder dem Genfer Zentrum für Sicherheitspolitik (GZS).

5.1.2

3. Titel: Zivilschutz

5.1.2.1

1. Kapitel: Schutzdienstpflicht

5.1.2.1.1

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 12

Ausnahmen von der Schutzdienstpflicht

Absatz 1 bleibt unverändert.

Absatz 2: Erfährt lediglich redaktionelle Anpassungen; insbesondere wird präzisiert, dass Absatz 2 nur Männer betrifft, da Frauen, die aus der Militärdienstpflicht ausscheiden, gemäss BZG nicht schutzdienstpflichtig werden (jedoch können sie die Schutzdienstpflicht freiwillig übernehmen; vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. d BZG). Materiell bleibt Absatz 2 unverändert.

Absatz 3: erfährt lediglich eine redaktionelle Anpassung, bleibt materiell jedoch ebenfalls unverändert.

6074

Zur gleichbleibenden materiell unterschiedlichen Regelung der Absätze 2 und 3 kann Folgendes ausgeführt werden: Gemäss Artikel 11 Absatz 3 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG; SR 824.0) ist eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst nur möglich, wenn die zivildienstpflichtige Person voraussichtlich dauernd arbeitsunfähig ist oder auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen wird. Eine aus dem Zivildienst ausscheidende Person kann somit gar nicht schutzdienstpflichtig werden, da sie ­ bei dauernder Arbeitsunfähigkeit ­ für den Schutzdienst kaum tauglich wäre bzw. Militärdienst leistet.

Art. 12a und 19

Dienstbefreiung von Behördenmitgliedern

Diese Bestimmung wird aus systematischen Gründen neu bereits nach Artikel 12 aufgeführt; der heutige Artikel 19 wird in der Folge aufgehoben.

Gemäss heutiger Formulierung und wörtlicher Auslegung des Einleitungssatzes des heutigen Artikels 19 werden die genannten Personen bei Amtsantritt aus der Schutzdienstpflicht entlassen. Sie werden folglich nach Beendigung der Amtsausübung auch dann nicht mehr schutzdienstpflichtig, wenn das Jahr, in dem sie vierzig Jahre alt werden, noch nicht vorbei ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 BZG). In der Regel sind die fraglichen Personen bei Beendigung der Amtsausübung älter als 40 Jahre und somit sowieso nicht mehr schutzdienstpflichtig. Trotzdem kann es aber, wie die Praxis gezeigt hat, Ausnahmen geben. Deshalb soll der Einleitungssatz neu dahingehend formuliert werden, dass nicht eine Entlassung aus der Schutzdienstpflicht statuiert wird, sondern lediglich vorgesehen wird, dass die betroffenen Personen während der Dauer des Amtes keinen Schutzdienst leisten müssen.

Zudem wird Buchstabe b mit den weiblichen Formen ergänzt.

Art. 21

Ausschluss

Die Revision des Allgemeinen Teils des StGB hat Freiheitsstrafen unter sechs Monaten so weit als möglich durch die Geldstrafe ersetzt (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB).

Der Ausschluss vom Schutzdienst bei Delikten mit diesem Strafrahmen soll durch die Anpassung des Textes des BZG wieder ermöglicht werden.

5.1.2.1.2 Art. 25a

2. Abschnitt: Rechte und Pflichten Dauer der Schutzdienstleistungen

Mit dem neuen Artikel wird für jährliche Schutzdienstleistungen, d.h. Ausbildungsdienste sowie nationale, kantonale, regionale und kommunale Gemeinschaftseinsätze, eine Obergrenze von 40 Tagen eingeführt. Theoretisch war es bisher möglich, dass im Rahmen von Gemeinschaftseinsätzen unbeschränkt Schutzdienstleistungen erbracht werden konnten. Die neue Bestimmung ist eine weitere Massnahme (vgl.

Art. 27a Abs. 2 BZG), um künftigen Missbräuchen bei der Inanspruchnahme des Erwerbsersatzes (EO) entgegenzuwirken.

Die Schutzdienstleistungen bei einem Aufgebot bei Katastrophen und in Notlagen, im Fall bewaffneter Konflikte sowie für Instandstellungsarbeiten sind von dieser Diensttagebegrenzung ausgenommen. Diese Echteinsätze sind von der Dauer des

6075

Ereignisses sowie von seiner Bewältigung abhängig und können deshalb nicht zeitlich limitiert werden.

5.1.2.1.3 Art. 27

3. Abschnitt: Aufgebot und Kontrollführung Aufgebot für Einsätze bei Katastrophen und in Notlagen, im Fall bewaffneter Konflikte sowie für Instandstellungsarbeiten

Absätze 1 und 2: Bisher wurden die Aufgebote für Einsätze bei Katastrophen und in Notlagen, für Instandstellungsarbeiten sowie im Fall bewaffneter Konflikte und Gemeinschaftseinsätze im gleichen Artikel geregelt. Da Aufgebote für Gemeinschaftseinsätze nicht mit denen für Einsätze bei Katastrophen und Notlagen zu vergleichen sind, werden sie im neuen Artikel 27a eigenständig behandelt. Somit werden die heutigen Absätze 1 Buchstabe d sowie 2 Buchstabe c aufgehoben.

Absatz 2 Buchstabe a wird dahingehend ergänzt, dass auch die Kantone für Einsätze bei Katastrophen und in Notlagen, die andere Kantone oder das grenznahe Ausland betreffen, aufbieten können.

Absatz 3 schliesslich erfährt lediglich eine redaktionelle Anpassung, indem die Umschreibung «für Einsätze», da überflüssig, gestrichen wird.

Art. 27a

Aufgebot für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft

Absatz 1 wurde sinngemäss aus dem bisherigen Artikel 27 übernommen.

Absatz 2: Da in den letzten Jahren unrechtmässige Gemeinschaftseinsätze auf kantonaler, regionaler und kommunaler Ebene durchgeführt wurden, sollen die Gemeinschaftseinsätze ­ und zwar sowohl auf nationaler als auch auf kantonaler, regionaler und kommunaler Ebene ­ deshalb neu auf insgesamt höchstens drei Wochen jährlich begrenzt werden. Damit soll in erster Linie zukünftigen unrechtmässigen Gemeinschaftseinsätzen vorgebeugt werden.

In Absatz 3 wird neu die Frist für die Zustellung des Aufgebotes auf sechs Wochen festgelegt, wie sie ebenfalls für Aufgebote zu Ausbildungsdiensten gilt. Geregelt wird zudem nur das Aufgebot für Gemeinschaftseinsätze. Die Voraussetzungen, Kompetenzen, Verfahren usw. für diese Einsätze sind in der VEZG aufgeführt.

Absatz 4 ergänzt Artikel 75 Absatz 3 und führt explizit auf, dass die Kantone das Aufgebotsverfahren regeln.

5.1.2.2 Art. 33

3. Kapitel: Ausbildung im Zivilschutz Grundausbildung

Neu hat die Absolvierung der Grundausbildung nicht mehr bis spätestens drei Jahre nach der Rekrutierung, sondern bis spätestens zum Ende des Jahres, in dem das 26. Altersjahrs vollendet wird, zu erfolgen. Damit wird Schutzdienstpflichtigen die Möglichkeit gegeben, auch ein längeres Studium ohne Unterbruch durch die Grundausbildung abzuschliessen.

6076

Art. 34

Kaderausbildung

Absatz 1: Mit den steigenden Anforderungen an die Kommandantinnen und Kommandanten insbesondere in den Bereichen Wiederholungskurse, Gemeinschaftseinsätze, Kontrollaufgaben sowie Personalführung ist eine Verlängerung der Kaderausbildung um eine bis zwei Wochen angebracht. Damit sollen je nach Grösse und Organisationsstruktur der Zivilschutzorganisation (kantonal, regional und kommunal) gesamthaft drei bis vier Wochen Kaderausbildung durchgeführt werden können.

Die Ausbildung kann in einzelnen Ausbildungsblöcken erfolgen.

Wie im Bereich der Weiterbildung (Art. 35) soll auch hier ein Teil der Ausbildung durch die Kantone erfolgen, damit den verschiedenen kantonalen und kommunalen Verhältnissen und Bedürfnissen Rechnung getragen werden kann. Die Kosten gehen vollumfänglich zu Lasten des aufbietenden Kantons. Der Bund übernimmt die Kosten für jene zwei Wochen, welche in seiner Kompetenz liegen.

Absatz 2: Für die anderen Kaderfunktionen soll die heute vorgesehene Dauer der Kaderkurse von einer bis zwei Wochen beibehalten werden.

Neu wird in beiden Absätzen der Ausdruck «absolvieren» anstelle von «bestehen» verwendet, was den Regelungen im Militärrecht entspricht.

Art. 35

Weiterbildung

Absatz 1 entspricht inhaltlich dem heutigen Artikel 35. Der genannte Zeitraum von vier Jahren beginnt für die betroffenen Schutzdienstpflichtigen erstmals im auf die Absolvierung der Kader- oder Spezialistenausbildung folgenden Jahr zu laufen.

Mit Absatz 2 soll sichergestellt werden, dass die Kantone rasch wesentliche Neuerungen wie kantonale Ausführungsvorschriften für den Zivilschutz betreffend die Organisation der kantonalen, regionalen und kommunalen Katastrophen- und Nothilfe, die Planungen und Vorbereitungen für den Einsatz, das kantonale Ausbildungskonzept, die Verwaltung und Kontrollführung im Kanton sowie neues Material und neue Systeme in einem Weiterbildungskurs einführen kann. Die Kosten gehen auch hier vollumfänglich zulasten des aufbietenden Kantons.

Rapporte mit Kadermitgliedern, Spezialistinnen und Spezialisten sind hingegen im Rahmen von Wiederholungskursen nach Artikel 36 durchzuführen.

Art. 36

Wiederholungskurse

Neu wird Artikel 36 in vier Absätze gegliedert, wobei Absatz 1 inhaltlich nichts Neues statuiert.

Absätze 2 und 3: Wiederholungskurse dienen in erster Linie der Überprüfung, Verbesserung und Erhaltung der Einsatzbereitschaft der Zivilschutzorganisationen.

Kadermitglieder, Spezialistinnen und Spezialisten konnten bisher bis zu einer Woche zusätzlich zu Wiederholungskursen aufgeboten werden. Die Praxis hat gezeigt, dass diese zusätzliche Woche nicht genügt. Kadermitglieder, Spezialistinnen und Spezialisten müssen ihre Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem benötigten Stand halten und zusätzlich Übungen und Ausbildungen für die Mannschaft vorbereiten. Neu sollen sie dafür bis zu zwei zusätzliche Wochen, insgesamt also drei Wochen, Wiederholungskurse leisten können. Kommandantinnen, Kommandanten und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die für die Einsatzbereitschaft ihrer Organisation verantwortlich sind, können darüber hinaus, um die dafür notwendigen 6077

Wiederholungskurse vorzubereiten, neu bis zu einer dritten zusätzlichen Woche und somit zu insgesamt vier Wochen Wiederholungskursen aufgeboten werden.

Absatz 4 sieht neu eine Aufgebotskompetenz der Kantone für Wiederholungskurse im grenznahen Ausland vor. Es handelt sich hierbei um Wiederholungskurse, die bei der Ausbildungszusammenarbeit mit den Partnerorganisationen der Nachbarstaaten im Rahmen von gemeinsamen Übungen im grenznahen Ausland (Umkreis von rund 30 km) durchgeführt werden.

Gemäss den Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen arbeiten die zuständigen Behörden nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts u.a. in Fachkursen und Übungen von Hilfseinsätzen auf dem Gebiet beider Vertragsstaaten zusammen.

Da das BZG bislang keine entsprechende Aufgebotskompetenz der Kantone vorsieht, soll mit dem neuen Absatz 4 eine solche geschaffen werden.

Art. 38

Aufgebot zur Ausbildung

Absatz 2: Im ganzen Erlass wird die Umschreibung «für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes» durch «BABS» ersetzt, dies erstmals in vorliegender Bestimmung, weshalb der neue Begriff einzuführen ist.

Art. 39

Unterstützung durch den Bund

Absatz 2: Inhaltlich bleibt die Bestimmung unverändert. Anstelle von «Zivilschutzkommandanten» ist neu von «Kommandanten» die Rede.

Art. 42

Aufhebung von Zivilschutz-Ausbildungszentren

Absatz 1: Die Bestimmung bleibt unverändert, jedoch sollen die diesbezüglichen Erläuterungen präzisiert werden.

Im Rahmen der Prüfungen der Rückforderung von an Zivilschutz-Ausbildungszentren geleisteten Bundesbeiträgen bei Aufhebung dieser Zentren hat sich die Frage gestellt, ob eine Nutzung der Zentren durch eine der anderen Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes (Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen, technische Betriebe) eine zweckentfremdete Nutzung im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 BZG darstellt. Den Materialien ist zu dieser Frage explizit nichts zu entnehmen. Vor dem Hintergrund des mit der Bevölkerungsschutz-Reform XXI geschaffenen Verbundsystems Bevölkerungsschutz, in welchem die oben genannten Partner sowie der Zivilschutz unter einer Führungsstruktur zusammengefasst wurden, ist die Frage jedoch zu verneinen. Eine Mitbenutzung bzw. Nutzung eines ZivilschutzAusbildungszentrums durch eine oder mehrere der Partnerorganisationen entspricht zwar nicht mehr ganz dem ursprünglichen Zweck des Zentrums, kann jedoch im Sinne des Gesetzgebers nicht als zweckentfremdete bezeichnet werden.

Absatz 3: Damit gegebenenfalls eine allfällige Rückforderung der geleisteten Bundesbeiträge geprüft werden kann, muss der Bund von einer Aufhebung Kenntnis haben. Neu wird deshalb eine entsprechende Meldepflicht der Kantone statuiert.

6078

5.1.2.3

4. Kapitel: Alarmierungs- und Telematiksysteme sowie Material

Gliederungstitel vor Art. 43 Dieser wird inhaltlich nicht geändert, jedoch wird ­ da von der Reihenfolge her logischer ­ neu das Material am Schluss genannt.

Art. 43

Bund

Absatz 1 entspricht dem heutigen Artikel 43, jedoch sollen die diesbezüglichen Erläuterungen präzisiert werden.

Bei den Alarmierungssystemen trägt der Bund die Kosten für die Projektierung, das Material, die Installationen und die Erneuerungen (in Art. 20 AV entsprechend festgehalten). Die Kantone und Gemeinden tragen die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt. Bei den vom Bund definierten Telematiksystemen für den Zivilschutz, insbesondere POLYCOM, übernimmt der Bund die Kosten für die Endgeräte und beteiligt sich beim Aufbau von POLYCOM mit einmaligen Beiträgen zugunsten der Systeminfrastruktur. Alle übrigen Kosten wie Instandhaltung (Wartung, Reparaturen), Betriebskosten, Zubehör usw. gehen zulasten der Teilnetzbetreiber bzw.

der jeweiligen Nutzer.

Absatz 2: Für das standardisierte Material, d.h. zurzeit das ABC-Schutzmaterial des Zivilschutzes, und das Material, das für den Fall eines bewaffneten Konflikts benötigt wird, liegen die Zuständigkeiten und die Finanzierung beim Bund. Art und Umfang des Materials sind durch den Bundesrat festzulegen.

Art. 43a

Kantone

Absatz 1: Die Beschaffung und Finanzierung der persönlichen Ausrüstung für die Zivilschutzangehörigen sowie des Einsatzmaterials für die Zivilschutzformationen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen liegt in der Zuständigkeit der Kantone.

Absatz 2: Um gesamtschweizerisch eine möglichst hohe Einheitlichkeit sicherzustellen, erstellt das BABS in enger Zusammenarbeit und im Einvernehmen mit den Kantonen eine Referenz- bzw. Empfehlungsliste für die persönliche Ausrüstung sowie das Einsatzmaterial. Dies auf der Grundlage von ebenfalls gemeinsam abgestimmten Aufgaben- und Leistungskatalogen für die einzelnen Zivilschutzformationen. Mit diesen Massnahmen sollen einerseits das gesamtschweizerische Erscheinungsbild des Zivilschutzes und andererseits die notwendige Kompatibilität des Einsatzmaterials bei interkantonalen Einsätzen sichergestellt werden. Sie erleichtern zudem die Schaffung von einheitlichen Ausbildungsgrundlagen.

Art. 43b

Wasseralarmsystem

Aus sachlichen Gründen ­ es geht hier nicht um Schutzbauten im engeren Sinne sondern primär um ein Alarmsystem ­ wird der bisherige Artikel 54 in diesem Kapitel unter einem angepassten Titel eingefügt.

Materiell bleibt der Artikel dem Sinn nach unverändert, erfährt aber ­ wie die Artikel 49, 52 und 53 ­ in gesetzgebungstechnischer Hinsicht eine Präzisierung. So wird 6079

die heutige Umschreibung «nach Vorgaben des Bundes» im ersten Absatz weggelassen. Neu wird in einem zweiten Absatz statuiert, dass der Bundesrat die technischen Anforderungen für die Wasseralarmsysteme und für die dazu gehörigen baulichen Einrichtungen festlegt. Bereits heute sind auf Verordnungsstufe in der AV Bestimmungen enthalten, die u. a. die Wasseralarmsysteme betreffen, so zum Beispiel in Artikel 15 Absatz 2, der eine Subdelegation an das BABS zur Festlegung der Anforderungen an die technischen Systeme zur Alarmierung ­ und somit auch an die Wasseralarmsysteme ­ der Bevölkerung enthält. Die Kompetenz des Bundesrates zum Erlass der AV soll im Rahmen der vorliegenden Revision ebenfalls explizit statuiert werden (Art. 5 Abs. 5).

Art. 44

Zollbefreiung

Der heutige Artikel 44 stellt vom Bund aus dem Ausland eingeführtes Zivilschutzmaterial zollrechtlich dem Kriegsmaterial nach Artikel 14 Ziffer 17 des alten Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 und Artikel 22 der alten Zollverordnung vom 10. Juli 1926 gleich. Mit Inkrafttreten des neuen ZG sowie der neuen ZV per 1. Mai 2007 hat materiell nichts geändert (die Zollgesetzgebung sieht nach wie vor eine Zollbefreiung vor).

Neu soll die Zollbefreiung auch für von den Kantonen aus dem Ausland eingeführtes Zivilschutzmaterial gelten, weshalb das Zollgesetz ­ und in der Folge auch die Zollverordnung ­ entsprechend ergänzt werden soll. Da Artikel 44 BZG aufgrund der vorgesehenen Änderungen in der Zollgesetzgebung nur noch deklaratorischer Charakter zukommt, soll dieser aufgehoben werden.

Eine solche Ausdehnung des Rechts der zollfreien Einführung von Zivilschutzmaterial auf die Kantone lässt sich einerseits aufgrund der Zuständigkeiten, welche im Bereich der Beschaffungen den Kantonen übertragen wurden, und andererseits durch ökonomische Gründe rechtfertigen. Die Zollbefreiung, die eingeräumt wird, hat praktisch keine finanzielle Wirkung auf die Zölle. Tatsächlich werden bereits heute die meisten Zivilschutzgüter aufgrund der durch die Schweiz abgeschlossenen Freihandelsabkommen zollfrei eingeführt. Andererseits zielt die Zollbefreiung nur auf die Zollabgaben ab; wie für das Kriegsmaterial des Bundes bleibt die MWST bestehen.

5.1.2.4

5. Kapitel: Schutzbauten

5.1.2.4.1

1. Abschnitt: Schutzräume

Art. 46

Baupflicht

Absatz 1: Im Sinne der Gleichbehandlung soll auch künftig jeder Einwohnerin und jedem Einwohner in der Schweiz ein Schutzplatz in der Nähe des Wohnortes zur Verfügung stehen. Deshalb wird grundsätzlich an der generellen Schutzraumbaupflicht bei einem Schutzplatzdefizit festgehalten, allerdings sollen nur noch Schutzräume ab 25 Schutzplätzen bei Wohnhäusern und Überbauungen ab 38 Zimmern gebaut werden. Ausnahmen davon können durch die Kantone bei Gemeinden unter 1000 Einwohnern gewährt werden. Bei gedecktem Schutzplatzbedarf ist im Sinne der Gleichbehandlung aller Bauherren ein gegenüber bisher stark reduzierter Ersatzbeitrag zu entrichten. Mit diesen Massnahmen können die Kosten für den Schutz6080

raumbau insgesamt stark reduziert werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten auf Verordnungsstufe.

Absatz 2: Neu werden die Schutzplätze in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen in einem eigenen Absatz geregelt. Grund dafür ist, dass es sich hier um spezielle Schutzräume für leicht pflegebedürftige Personen handelt. Pro Spital- und Heimbett ist ein Schutzplatz zu erstellen. Die Ausgestaltung der Schutzräume in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen unterscheidet sich von den in Absatz 1 erwähnten Schutzräumen in Wohnhäusern. Die grundsätzliche Baupflicht steht aus diesem Grunde nicht in Abhängigkeit von der Anzahl der Schutzplätze in Wohnhäusern sowie öffentlichen Schutzräumen. Können trotz Baupflicht, z.B. aus technischen Gründen, keine solchen speziellen Schutzräume in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen erstellt werden, ist wie bei den Schutzräumen in Wohnhäusern ein Ersatzbeitrag zu entrichten. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten auf Verordnungsstufe.

Absatz 3 entspricht dem heutigen Absatz 2.

Absatz 4 entspricht dem heutigen Absatz 3, ergänzt um den Zusatz «von nationaler Bedeutung» (Kulturgüter von nationaler Bedeutung). Die Objekte von nationaler Bedeutung sind im Rahmen der Revision des schweizerischen Inventars der Kulturgüter nach einheitlichen Kriterien bewertet worden. Damit basiert ihre Subventionierung auf wissenschaftlichen Kriterien.

Art. 47

Steuerung, Ersatzbeiträge

Artikel 47 wird totalrevidiert.

Absatz 1 bleibt unverändert. Die Steuerung des Schutzraumbaus erfolgt durch die Kantone. Der Bund erlässt dazu die notwendigen Weisungen auf den angepassten rechtlichen Grundlagen, d.h. dem revidierten BZG sowie der ebenfalls revidierten ZSV.

Absatz 2: Die Pflicht zur Entrichtung eines Ersatzbeitrages von Hauseigentümerinnen und -eigentümern in Gemeinden mit gedecktem Schutzplatzbedarf ist im angepassten Artikel 46 Absatz 1 geregelt. Neu sollen die Ersatzbeiträge nicht nur für die Finanzierung von öffentlichen Schutzräumen eingesetzt werden, sondern auch für die Erneuerung von privaten Schutzräumen. Dies beinhaltet substanzerhaltende Massnahmen, d. h. Reparatur bzw. Ersatz des Belüftungssystems (wie z. B. Ventilator, Filter, Explosionsschutzventil). Damit werden die betroffenen Hauseigentümerinnen und -eigentümer finanziell entlastet. Der maximale Ersatzbeitrag wird zudem gegenüber heute um fast die Hälfte reduziert und dient in erster Linie der Finanzierung von öffentlichen Schutzräumen und der Erneuerung der privaten Schutzräume.

Der Bundesrat regelt die Höhe der Ersatzbeiträge. Die Höhe des Ersatzbeitrages pro Schutzplatz richtet sich nach den durchschnittlichen Mehrkosten von Schutzräumen mit 25­100 Schutzplätzen, d.h. innerhalb einer Bandbreite von neu 400­800 Franken. Mit den erwähnten Massnahmen werden die Hauseigentümer, die zum Bau von Schutzräumen verpflichtet sind, mit jenen, die einen reduzierten Ersatzbeitrag von 400­800 Franken pro Schutzplatz zu leisten haben, in finanzieller Hinsicht gleichbehandelt. Der Bundesrat regelt die Rahmenbedingungen für die Steuerung des Schutzraumbaus und legt die Verwendung der Ersatzbeiträge und deren Höhe fest (vgl. Abs. 4).

Absatz 3: Der heutige Absatz 3 entfällt, da Schutzräume nur noch in Gemeinden mit einem Schutzplatzdefizit erstellt werden müssen.

6081

Neu sieht Absatz 3 vor, dass die anfallenden und gegenüber heute reduzierten Ersatzbeiträge an den Kanton gehen, der damit einen innerkantonalen Ausgleich schaffen soll. Davon sollen insbesondere Gemeinden mit kleiner Bautätigkeit und einem daraus resultierenden Schutzplatzdefizit profitieren, um nach Möglichkeit öffentliche Schutzräume zu erstellen. Zudem werden sie neu auch für die Erneuerung von privaten Schutzräumen eingesetzt.

Die Kantone regeln die Eigentumsverhältnisse und die Verwendung der vor Inkrafttreten der vorliegenden Revision geleisteten Ersatzbeiträge.

Absatz 4: Vgl. Ausführungen unter Absatz 2.

Art. 48a

Unterhalt

Mit dem Zusatzartikel 48a wird der Unterhalt aller Schutzräume sichergestellt.

Art. 49

Aufhebung

Artikel 49 wird in gesetzgebungstechnischer Hinsicht geändert bzw. präzisiert, bleibt jedoch materiell unverändert. So ist die heutige Umschreibung «nach Vorgaben des Bundes» dem Sinn nach neu in einem zweiten Absatz statuiert. Gemäss diesem legt der Bundesrat die Voraussetzungen für eine Aufhebung fest und regelt die Rückerstattung der empfangenen Bundesbeiträge bei der Aufhebung von öffentlichen Schutzräumen. Die entsprechenden Vorgaben sind bereits heute in Artikel 29 ZSV festgehalten. Die Rückerstattungsregelung soll in Zusammenhang mit der Schutzraumsteuerung erfolgen (Art. 47 Abs. 4).

5.1.2.4.2 Art. 51

2. Abschnitt: Anlagen Bund

Artikel 51 wird in seiner heutigen Form beibehalten; die nachfolgenden Ausführungen dienen lediglich der Information.

Mit der Reorganisation und Regionalisierung des Zivilschutzes im Rahmen der Bevölkerungsschutzreform müssen grundsätzlich keine neuen Kommandoposten und Bereitstellungsanlagen mehr erstellt werden, da der Bedarf gedeckt ist. Aufgrund der Bevölkerungsentwicklung sind allenfalls aber zusätzliche geschützte Spitäler sowie geschützte Sanitätsstellen zu erstellen. Der Kanton hat für mindestens 0,6 Prozent der Bevölkerung geschützte Patientenplätze bereitzustellen. Aufgrund des ausreichenden Bestandes an sanitätsdienstlichen Schutzanlagen ist der Neubaubedarf in längerfristiger Sicht gedeckt.

Art. 52

Kantone

Wie Artikel 49 bleibt auch Artikel 52 dem Sinn nach materiell unverändert, erfährt aber die unter Artikel 49 skizzierten gesetzestechnischen Anpassungen und Präzisierungen.

6082

Art. 53

Spitalträgerschaften

Vgl. Ausführungen zu den Artikeln 49 und 52. Entsprechende Vorgaben sind zum Teil bereits heute in Artikel 31 ZSV festgehalten.

Art. 55

Aufhebung

Absatz 4: Gemäss Artikel 31 Absatz 1 ZSV haben die Kantone für mindestens 0,6 Prozent der Bevölkerung Patientenplätze und Behandlungsmöglichkeiten in geschützten Spitälern und in geschützten Sanitätsstellen bereitzustellen. Werden diese 0,6 Prozent unterschritten, so sind die nötigen sanitätsdienstlichen Anlagen zu erstellen.

Es kann vorkommen, dass die Bewilligung eines Gesuches um Aufhebung einer geschützten Sanitätsstelle oder eines geschützten Spitals im Interesse des Gesuchstellers angezeigt erscheint, so zum Beispiel im Falle einer Erweiterung eines bestehenden Spitals. Fallen die Patientenplätze aufgrund der Aufhebung unter die vorgegebenen 0,6 Prozent (Beurteilungsgebiet entspricht dem Kantonsgebiet), so ist Realersatz zu leisten bzw. die vorgegebene Anzahl Patientenplätze zu gewährleisten.

Ist dafür eine neue geschützte Sanitätsstelle oder ein neues geschütztes Spital zu erstellen, so beteiligt sich der Bund nicht an den Erstellungskosten (vgl. Art. 71 Abs. 2).

5.1.2.5 Art. 61

7. Kapitel: Haftung für Schäden Rückgriff und Schadloshaltung

Absatz 2: Neu sollen Bund, Kantone und Gemeinden durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller um einen Einsatz des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene im Schadensfall für Leistungen an Dritte schadlos gehalten werden. Vorlage für den neuen Absatz 2 ist Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung vom 8. Dezember 1997 über den Einsatz militärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten (VEMZ; SR 513.74), wobei sich die Schadloshaltung vorliegend direkt aus dem Gesetz ergibt und nicht erst, wie es die VEMZ vorsieht, durch vertragliche Verpflichtung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers.

Mit der vorgesehenen Bestimmung soll betreffend Haftung bzw. Schadloshaltung eine Gleichstellung mit den entsprechenden Einsätzen der Armee erreicht werden.

Da inhaltlich von den in Artikel 60 BZG vorgesehenen Grundsätzen abgewichen wird, ist die neue Bestimmung auf Gesetzesstufe vorzusehen.

5.1.2.6

8. Kapitel: Beschwerderecht und Verfahren

5.1.2.6.1

1. Abschnitt: Nicht vermögensrechtliche Ansprüche

Vorbemerkung zu den Artikeln betreffend Rechtsmittel (Art. 66­66b): Im Rahmen der am 19. März 2010 von der Bundesversammlung verabschiedeten Revision des Militärgesetzes (BBl 2010 2065) werden unter dem zu ändernden Recht auch diverse Bestimmungen des BZG, darunter die die Rechtsmittel betref6083

fenden Bestimmungen (neu wird das 8. Kapitel überdies in Abschnitte gegliedert), revidiert. Die vorgesehenen Änderungen wurden den Kantonen und politischen Parteien sowie den weiteren interessierten Kreisen im Rahmen der Vernehmlassung zum MG bereits unterbreitet. Sie werden mit der Inkraftsetzung des revidierten MG und somit voraussichtlich Anfang 2011 wirksam.

Auch im Rahmen der vorliegenden Revision des BZG sind Änderungen der Rechtsmittelbestimmungen vorgesehen. Da das revidierte BZG erst nach dem revidierten MG in Kraft treten wird, wird nachfolgend auf die Fassungen, wie sie sich nach Inkrafttreten der MG-Revision voraussichtlich darstellen werden, abgestützt.

Art. 66a

Zuteilung einer Funktion

Neu betrifft Artikel 66a die Zuteilung einer Funktion im Zivilschutz anlässlich der Rekrutierung. Nach den heute geltenden Rechtsgrundlagen ist gegen die Zuteilung einer Grundfunktion im Zivilschutz (Pionier/in, Stabsassistent/in, Betreuer/in) die direkte Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht möglich (Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005; VGG; SR 173.32). Dies ist materiell nicht sinnvoll, weshalb neu vorgängig die Möglichkeit der Beschwerde an das VBS vorgesehen werden soll. Aufgrund von Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a VGG ist eine solche Bestimmung in einem Gesetz im formellen Sinn zu verankern.

Artikel 66a (gemäss MG-Revision) wird ersatzlos gestrichen, da der erste Satz überflüssig ist (die Schutzdienstpflichtigen können auch ohne gesetzliche Grundlage gegen Aufgebote sowie Entscheide über Dienstverschiebungsgesuche ein Wiedererwägungsgesuch bei der aufbietenden Stelle einreichen) und der zweite Satz, wonach der Entscheid der aufbietenden Stelle endgültig ist, nicht im Einklang mit der Bundesverfassung steht.

Art. 66b

Beschwerderecht des VBS

Neu sieht Artikel 66b ein Beschwerderecht des VBS gegen die letztinstanzlichen kantonalen Verfügungen vor.

Die Bestimmung des Artikel 66b (gemäss MG-Revision) ist überflüssig, da das BZG keine endgültigen kantonalen Entscheide vorsieht.

5.1.2.6.2 Art. 67

2. Abschnitt: Vermögensrechtliche Ansprüche Zuständigkeiten und Beschwerde

Hier wird neu eine Sachüberschrift eingefügt.

Art. 67a

Einsprache

Gemäss Artikel 31 VGG werden Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilt. Vorgängige Einsprache- oder Beschwerdemöglichkeiten müssen sich aus dem Spezialgesetz ergeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG).

6084

Verweigert das BABS als für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes die Übernahme der Mehrkosten nach Artikel 71 Absätze 2 und 2bis BZG ganz oder teilweise oder verweigert es die Ausrichtung des Pauschalbeitrages nach Artikel 71 Absatz 3 BZG, so ist es von der Sache her sinnvoll, wenn die Verfügungen des BABS nicht direkt durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilt werden müssen, sondern vorgängig durch das BABS selber im Rahmen eines Einspracheverfahrens nochmals beurteilt werden. Mit dem neuen Artikel 67a wird die hierfür nötige formell-rechtliche Grundlage geschaffen. Die Bestimmung ist inhaltlich nicht neu, sah doch die ZSV in den Artikeln 33 und 36 (jeweils Abs. 4) entsprechende Bestimmungen bereits vor; diese wurden jedoch, da lediglich auf Verordnungsstufe, mit Inkrafttreten des VGG am 1. Januar 2007 aus den oben genannten Gründen gegenstandslos.

5.1.2.7 Art. 68

9. Kapitel: Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen das Gesetz

Aufgrund des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen neuen Allgemeinen Teils des StGB (AS 2006 3459) werden auch die Strafbestimmungen des vorliegenden Gesetzes entsprechend geändert. Bis anhin müssen sie mittels den in Artikel 333 Absätze 2­5 StGB enthaltenen Transformationsregeln in die neuen Strafarten (Busse, Geldstrafe, Freiheitsstrafe) umgewandelt werden.

Artikel 68 wird totalrevidiert, unter Beibehaltung der heutigen Buchstaben a­c des Absatzes 1 sowie Buchstaben a­d des Absatzes 3.

Absätze 3 und 4: Im Gegensatz zu den übrigen Tatbeständen wird heute bei der in Artikel 68 Absatz 3 geregelten Übertretung nicht nach Vorsatz und Fahrlässigkeit unterschieden. Neu wird diese Unterscheidung gemacht und die fahrlässige Begehung des Deliktes nun in Absatz 4 separat geregelt und mit einer Busse bis 5000 Franken bestraft.

Absatz 5: Auf die Regelung des «leichten Falles» könnte angesichts von Artikel 52 StGB verzichtet werden. In der Praxis hat sich jedoch die Möglichkeit der Verwaltungsbehörden, eine Verwarnung auszusprechen und nicht in jedem Fall eine Strafanzeige zu erstatten, bewährt und soll daher beibehalten werden. Die neue Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei den in Absatz 5 genannten zuständigen Behörden, gemäss den kantonal-rechtlichen Grundlagen, um Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden handeln kann. Die massgebenden Voraussetzungen der Geringfügigkeit der Schuld und der Tatfolgen wurden aus Artikel 52 StGB übernommen, wobei beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Hat eine Verwaltungsbehörde das Verschulden des Täters zu beurteilen, so richtet sich der Grad des Verschuldens analog nach den in Artikel 47 StGB aufgezählten Strafzumessungskriterien. Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden sind nicht an die Beurteilung der Verwaltungsbehörde gebunden: Auch wenn die Verwaltungsbehörde eine Strafanzeige erstattet, weil sie der Auffassung ist, dass Schuld und Tatfolgen nicht geringfügig sind, so kann die kantonale Strafverfolgungsbehörde gestützt auf Artikel 52 StGB von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung absehen.

6085

Art. 69

Widerhandlungen gegen Ausführungserlasse

Auch hier werden die aufgrund des neuen Allgemeinen Teils des StGB notwendigen Anpassungen vorgenommen.

Bei Absatz 1 handelt es sich um eine Blankettstrafnorm, bei der das verbotene oder gebotene Verhalten nicht vom Artikel selbst umschrieben wird. Sie wird darum entsprechend ergänzt.

Absatz 2: Die fahrlässige Widerhandlung gegen Ausführungserlasse wird neu separat in Absatz 2 geregelt.

Absatz 3: Auf die Regelung des «leichten Falles» könnte angesichts von Artikel 52 StGB auch hier verzichtet werden. Aus den bereits unter Artikel 68 Absatz 5 genannten Gründen wird aber auch hier eine entsprechende Regelung vorgenommen.

Art. 70

Strafverfolgung

Gemäss heutigem Absatz 2 müssen die Kantone sämtliche Strafentscheide und Einstellungsbeschlüsse der Bundesanwaltschaft in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich zustellen; die Bundesanwaltschaft hat in der Folge die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes zu unterrichten. Die Bundesanwaltschaft ist jedoch thematisch nicht zuständig und leitet deshalb die erhaltenen Strafentscheide und Einstellungsbeschlüsse direkt und ohne sie einzusehen an das BABS weiter. Auch dieses wertet die Dokumente weder aus noch erstellt es darüber Statistiken oder Ähnliches. Aus den genannten Gründen ist es deshalb angezeigt, den heutigen Absatz 2 ersatzlos zu streichen, was auch zu einer Entlastung der Kantone führt.

5.1.3

4. Titel: Gemeinsame Bestimmungen

5.1.3.1

1. Kapitel: Finanzierung

Art. 71 Absatz 2: Da der Bedarf an Schutzanlagen aufgrund der Regionalisierung des Bevölkerungsschutzes und des Zivilschutzes grundsätzlich gedeckt ist, entfallen langfristig die Kosten für den Bund für die Erstellung. Der Bund wird sich künftig nur noch an den Werterhaltungsmassnahmen (Unterhalt, Erneuerung) für die Schutzanlagen finanziell beteiligen. Bei der Aufhebung von Schutzanlagen wird präzisiert, dass der Bund nur die Kosten für den Rückbau der technischen Schutzbausysteme übernimmt, welche aufgrund der Einhaltung von sicherheits- und umweltrelevanten Vorschriften (z.B. SUVA-Vorschriften, SEV-Normen oder Luftreinhaltevorschriften) verlangt werden. Die entsprechenden Details werden in einer speziellen Weisung geregelt.

Gemäss den heutigen Rechtsgrundlagen (Art. 71 Abs. 2 BZG) ist der Bund gehalten, die anerkannten Mehrkosten für die Erstellung einer geschützten Sanitätsstelle oder eines geschützten Spitals zu tragen. Von dieser Pflicht soll der Bund inskünftig befreit werden und neu ­ analog dem Verursacherprinzip ­ die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in die Pflicht genommen werden in den Fällen, in denen aufgrund einer Aufhebung gegebenenfalls neu gebaut werden muss, da die Anzahl der Patien-

6086

tenplätze unter die geforderte Mindestzahl gefallen ist (vgl. auch Ausführungen zu Art. 55 Abs. 4).

Absatz 2bis: Der Bedarf an Kulturgüterschutzräumen ist zum grössten Teil gedeckt.

Der Bund beteiligt sich künftig nur noch an den anerkannten Mehrkosten für die Erstellung, die Erneuerung und die Ausrüstung von Kulturgüterschutzräumen für Staatsarchive. Bei den Kulturgüterschutzräumen für Sammlungen von nationaler Bedeutung entrichtet der Bund nur noch die Beiträge an die anerkannten Mehrkosten für die Erstellung und die Erneuerung.

5.1.3.2 Art. 72

2. Kapitel: Bearbeitung von Personendaten Bearbeitung von Daten

Absatz 1: Neu wird Absatz 1 hinsichtlich Datenbearbeitung durch das BABS im Zentralen Zivilschutz-Informationssystem (ZEZIS) nicht mehr als Kann-Bestimmung formuliert. Die Aufbewahrungsfrist der ZEZIS-Daten ­ zehn Jahre ­ ist in der ZSV geregelt.

Absatz 1bis: Gemäss den Artikeln 10, 39 und 40 BZG unterstützt der Bund die Kantone in der Ausbildung von Führungsorganen, Kadermitgliedern, Spezialistinnen und Spezialisten des Zivilschutzes sowie des Lehrpersonals. So bildet er zum Beispiel gemäss Artikel 39 Absatz 2 BZG die Zivilschutzkommandantinnenen und -kommandanten und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie für die Führungsunterstützung und den Kulturgüterschutz die Kadermitglieder und bestimmte Spezialistinnen und Spezialisten aus.

Die Kursadministration für diese Kurse soll ab April 2011 im neuen VeranstaltungsAdministrator (VERA) erfolgen, der das Vorgängersystem ablösen wird. Da auch Gesundheitsdaten (z.B. «ärztlich dispensiert») sowie Persönlichkeitsprofile enthalten sein werden, ist eine entsprechende Grundlage auf Gesetzesstufe zu schaffen. Es ist bewusst nicht nur von Schutzdienstpflichtigen sondern allgemein von Kursteilnehmenden die Rede, da die an Kursen gemäss den Artikeln 10 und 40 teil nehmenden Personen nicht zwingend schutzdienstpflichtig sein müssen.

Insbesondere folgende Datenkategorien sollen im VERA erfasst werden: ­

persönliche Angaben (Name, Adresse, Geburtsdatum, Sprache, Telefon, Fax, E-Mail, AHV/Sozialversicherungs-Nr., Heimatort);

­

Teilnehmerkategorie (Privat/Zivilschutzangehöriger/Angehöriger einer Partnerorganisation, Hauptberufliches/Nebenberufliches Lehrpersonal);

­

ZS-relevante Daten (zuständiges kantonales Amt, bisherige Kurshistorie beim BABS, geleistete Diensttage);

­

Grad und Funktion (zivil und dienstlich);

­

veranstaltungsbezogene Daten (Rechnungsadresse, Unterkunftskategorie, in Notfällen zu benachrichtigende Personen, Art der Anreise, gewünschte Unterkunft, Status [zivil/dienstlich], Beruf, Arbeitgeber, Tätigkeit in der Sicherheitspolitik/im Bevölkerungsschutz, Post-/Bankverbindung);

6087

­

Status innerhalb Kursablauf (Angemeldet, Eingeladen/Aufgeboten, Warteliste, Abgemeldet, Verspätet angemeldet, Eingerückt, Nicht eingerückt, Dienstverschiebung beantragt, Dienstverschiebung bewilligt, Dienstverschiebung abgelehnt, Bewilligter Urlaub, Ärztlich dispensiert, Ärztlich entlassen, Entlassen, EO-Formular versandt, Rechnung versandt, Rechnung bezahlt);

­

Qualifikationen (Diplome, Fachkompetenzen, Einsatzerfahrungen, Prüfungen/Tests beim BABS);

­

Kursbewertungen durch Teilnehmende und Leitende.

Absatz 3: Das Wort «löschen» wird durch «vernichten» ersetzt. Es besteht ansonsten die Gefahr, dass bei elektronischen Daten diese mittels einfachen Hilfsprogrammen, die sich auf den meisten PC's befinden, wiederhergestellt werden können. Zudem wird präzisiert, dass Absatz 3 nur für die nach Absatz 2 durch die Kantone bearbeiteten Daten gilt und dass diese Daten «spätestens ein Jahr nach der Entlassung aus der Schutzdienstpflicht» zu vernichten sind. Diese Frist von einem Jahr ist sinnvoll insbesondere für den Fall, dass sanitätsdienstliche Daten betreffend die Dienstfähigkeit, z.B. aus versicherungsrechtlichen Gründen, benötigt werden.

Absatz 5: Gemäss Artikel 50e Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) kann die Versichertennummer ausserhalb der Sozialversicherung des Bundes nur dann systematisch verwendet werden, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht und der Verwendungszweck sowie die Nutzungsberechtigten bestimmt sind.

Zumindest für die Verwendung der AHV-Nummer durch das BABS sollten die Bestimmungen des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 (EOG; SR 834.1) i. V. m. den Bestimmungen des AHVG als Grundlage eigentlich genügen.

Trotzdem erscheint es sinnvoll, die Frage im Rahmen der vorliegenden Revision des BZG explizit zu regeln. Dies insbesondere auch, um eine gesetzliche Grundlage auf Bundesebene für die Verwendung der AHV-Nummer durch die Kantone zu schaffen, denen gemäss Artikel 28 BZG die Kontrollführung über die Schutzdienstpflichtigen obliegt. Als für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes ist auch das BABS insbesondere bei der Ausbildungskontrolle (z.B. EO-Abrechnungen oder Anmeldungen für die Militärversicherung) tangiert, da es die Ausbildung insbesondere der Zivilschutzkommandantinnen und -kommandanten und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter durchführt (Art. 39 BZG).

Art. 73

Bekanntgabe von Daten 2bis:

Absatz Die Kantone haben vor einiger Zeit verlangt, dass der Bund die Schutzdienstpflichtigen, die in Bundeskursen nach Artikel 39 Absatz 2 BZG teil nehmen, beurteilt und die Beurteilungsformulare den Kantonen weiterleitet. Wie dies auch in der Armee der Fall ist, dienen diese Beurteilungen den Kantonen zur Evaluation von Kadermitgliedern, Spezialistinnen und Spezialisten; die Beurteilungen zielen denn auch speziell darauf ab.

Gestützt auf die Artikel 40f und 40g ZSV kann das BABS bereits heute die an Ausbildungen des Bundes teilnehmenden Personen am Ende der Ausbildung mittels eines Formulars auf ihre Eignung beurteilen und diese Beurteilungen anschliessend den für die Ausbildung zuständigen Stellen der Kantone zur Verfügung stellen. Da sich gezeigt hat, dass diese Beurteilungen in der Regel Persönlichkeitsprofile sowie 6088

allenfalls Gesundheitsdaten enthalten, soll mit vorliegender Bestimmung die nötige formell-gesetzliche Grundlage zur Bekanntgabe geschaffen werden.

Absatz 3: Neben vorgenommenen formellen Änderungen werden neu nur noch die «für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone» (auf die Nennung von Personen wird verzichtet) aufgeführt.

5.1.4

Änderungen bisherigen Rechts

5.1.4.1

Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit

Art. 19

Personenkreis

Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe cbis: Grundsätzlich sind Personen, welchen der Zutritt zu klassifizierten Anlagen gewährt wird, einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen, da der Verrat schon durch eine einzige Person die Anlage wertlos machen kann. Auch Zivilschutzangehörige haben teilweise Aufgaben in militärisch klassifizierten kombinierten Führungsanlagen auszuführen.

In Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120) ist der Personenkreis abschliessend festgelegt, bei welchem Personensicherheitsprüfungen vorgenommen werden dürfen. Im Gegensatz zu den in Artikel 19 BWIS aufgezählten Bediensteten des Bundes, den Angehörigen der Armee und der in Artikel 6 der Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV; SR 120.4) konkretisierten Dritten kann aufgrund fehlender rechtlicher Grundlagen bei Schutzdienstpflichtigen keine Sicherheitsüberprüfung vorgenommen werden. Durch die Ergänzung des BWIS ­ und in der Folge der PSPV ­ werden Sicherheitsüberprüfungen neu auch bei Schutzdienstpflichtigen möglich sein.

5.1.4.2 Art. 9

Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten Nationales Komitee

Dieser Artikel, gemäss welchem der Bundesrat als beratendes Organ ein «Schweizerisches Komitee für Kulturgüterschutz» ernennt, wird aufgehoben. Es handelt sich bei diesem «Komitee» um eine ausserparlamentarische beratende Kommission (Verwaltungskommission). Solche Kommissionen sind seit dem 1. Januar 2009 bzw.

1. Januar 2010 durch das RVOG (Art. 57a­57g) und die RVOV (Art. 8a­8t) geregelt. Für die Einsetzung von Verwaltungskommissionen ist der Bundesrat zuständig.

Nur mit Entscheidbefugnissen ausgestattete Behördenkommissionen bedürfen einer formell-gesetzlichen Grundlage (Art. 57a Abs. 2 RVOG). Die Erwähnung dieser Kommission ist im Gesetz unnötig und engt den Handlungsspielraum des Bundesrates ein, weshalb Artikel 9 ersatzlos zu streichen ist.

6089

Art. 14

Verpflichtung der Eigentümer und Besitzer

Entsprechend der in Artikel 46 Absatz 4 BZG gemachten Ergänzung «von nationaler Bedeutung» wird auch das KGSG angepasst. Es wird deshalb an dieser Stelle auf die entsprechenden Erläuterungen verwiesen.

Art. 24

Ansätze der Bundesbeiträge

Artikel 24 KGSG wird totalrevidiert. Die heutigen Absätze 1 und 2 werden aufgrund folgender Überlegungen aufgehoben: Artikel 71 Absatz 2 BZG und Artikel 24 Absätze 1 und 2 KGSG regeln ausdrücklich die Finanzierung von Kulturgüterschutzräumen. Soweit diese Frage betroffen ist, haben das BZG und das KGSG im Verhältnis zueinander beide den Charakter einer lex specialis. Es ist deshalb nach dem allgemeinen Grundsatz «lex posterior derogat legi priori» davon auszugehen, dass das neuere BZG das ältere KGSG derogiert. Somit wurden die Bestimmungen des Artikels 24 Absätze 1 und 2 KGSG bereits mit Inkrafttreten des BZG am 1. Januar 2004 materiell gegenstandslos. Vorliegend wird nun noch die formelle Aufhebung vorgenommen.

Absatz 1: Es handelt sich hierbei um eine durch den neuen Finanzausgleich bedingte Anpassung.

Absatz 2: Gemäss Artikel 31 VGG werden Verfügungen nach Artikel 5 VwVG durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilt. Vorgängige Einsprache- oder Beschwerdemöglichkeiten müssen sich aus dem Spezialgesetz ergeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG).

Nimmt das BABS als für den Kulturgüterschutz zuständige Stelle des Bundes bei der Beitragszusicherung Kürzungen vor, verweigert es die Beiträge oder nimmt es bei der Revision von Abrechnungen Kürzungen vor, so ist es sinnvoll, wenn die Verfügungen des BABS nicht direkt durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilt werden müssen, sondern vorgängig durch das BABS im Rahmen eines Einspracheverfahrens nochmals beurteilt werden. Mit dem neuen Absatz 2 des Artikels 24 wird die hierfür nötige formell-rechtliche Grundlage geschaffen. Die Bestimmung ist inhaltlich nicht neu, sah doch die Kulturgüterschutzverordnung vom 17. Oktober 1984 (KGSV; SR 520.31) in den Artikeln 26 und 29 entsprechende Bestimmungen bereits vor; diese wurden jedoch, da lediglich auf Verordnungsstufe, mit Inkrafttreten des VGG am 1. Januar 2007 aus den oben genannten Gründen gegenstandslos.

5.1.4.3 Art. 8

Zollgesetz Zollfreie Waren

Der heutige Artikel 44 stellt vom Bund aus dem Ausland eingeführtes Zivilschutzmaterial zollrechtlich dem Kriegsmaterial nach Artikel 14 Ziffer 17 des alten Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 und Artikel 22 der alten Zollverordnung vom 10. Juli 1926 gleich. Mit Inkrafttreten des neuen ZG sowie der neuen ZV per 1. Mai 2007 hat materiell nichts geändert (die Zollgesetzgebung sieht nach wie vor eine Zollbefreiung vor).

6090

Etwa die Hälfte der Kantone wünscht eine Zollbefreiung auch für die Kantone, weshalb das Zollgesetz ­ und in der Folge auch die Zollverordnung ­ entsprechend ergänzt werden soll. Da Artikel 44 BZG aufgrund der vorgesehenen Änderungen in der Zollgesetzgebung nur noch deklaratorischer Charakter zukommt, soll dieser aufgehoben werden.

Eine solche Ausdehnung des Rechts der zollfreien Einführung von Zivilschutzmaterial auf die Kantone lässt sich einerseits aufgrund der Zuständigkeiten, welche im Bereich der Beschaffungen den Kantonen übertragen wurden und andererseits durch ökonomische Gründe rechtfertigen. Die Zollbefreiung, die eingeräumt wird, hat praktisch keine finanzielle Wirkung auf die Zölle. Tatsächlich werden bereits heute die meisten Zivilschutzgüter aufgrund der durch die Schweiz abgeschlossenen Freihandelsabkommen zollfrei eingeführt. Andererseits zielt die Zollbefreiung nur auf die Zollabgaben ab; wie für das Kriegsmaterial des Bundes bleibt die MWST bestehen.

6

Auswirkungen

6.1

Schutzbauten

Im Bereich der Schutzbauten führt die Teilrevision des BZG zu Einsparungen beim Bund, den Kantonen und Gemeinden sowie bei Privaten (Hauseigentümerinnen und -eigentümer). Die Drosselung der Schutzraumbautätigkeit sowie die Senkung der Ersatzbeiträge führen ­ insbesondere bei Dritten (Hauseigentümerinnen und -eigentümer) ­ zu Einsparungen von rund 60 Millionen Franken pro Jahr. Oder anderes ausgedrückt: die gesamtschweizerischen Kosten sinken von rund 132 Millionen Franken auf rund 72 Millionen Franken pro Jahr.

Bei den Schutzanlagen ergeben sich auf Stufe Bund Kosteneinsparungen von 6 Millionen Franken, d.h. von heute 26,1 Millionen Franken auf künftig 20,1 Millionen Franken pro Jahr. Bei den Gemeinden sinken die Kosten zudem um rund 3,6 Millionen Franken. Bei den Kulturgüterschutzräumen ergeben sich schliesslich für den Bund Einsparungen von 0,2 Millionen Franken, d.h. von 0,8 Millionen Franken heute auf künftig 0,6 Millionen Franken pro Jahr.

Verglichen mit dem heutigen gesamten Finanzbedarf auf Stufe Bund von rund 27 Millionen Franken ergeben sich somit für den Bund Einsparungen in der Höhe von insgesamt rund 6 Millionen Franken pro Jahr. Allerdings ist hier anzumerken, dass dem Bund zurzeit aufgrund von Budgetkürzungen jährlich nur rund 13 Millionen Franken zur Verfügung stehen. Für die Umsetzung der vorliegenden Vorlage sind rund 21 Millionen Franken notwendig. Von den fehlenden rund 8 Millionen Franken sind 4 Millionen Franken plafonderhöhend einzustellen.

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Tabelle Übersicht Finanzbedarf Schutzbauten heute und künftig Kosten in CHF Mio.

pro Jahr und Kostenträger

Schutzräume heute

Schutzanlagen künftig

Kulturgüter-SR

heute

künftig

heute

künftig

26,1 4,1 17,8 1,7

20,1 4,1 14,2 1,7

0,8 0,1 0,1

0,6 0,1 0,1

0,1

0,1

1,1

0,9

Bund Kantone Gemeinden Spitäler Private

115,0

72,0

Total

132,0

72,0

6.2

Ausbildung und Gemeinschaftseinsätze

17,0

49,7

40,1

Die moderat verlängerte Ausbildung insbesondere für die Mitglieder des obersten und oberen Kaders sowie Spezialistinnen und Spezialisten des Zivilschutzes führt zu leichten Mehrkosten bei den Kantonen. Durch die Beschränkung der Gesamtdienstdauer auf 40 Tage pro Jahr sowie der Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf insgesamt drei Wochen pro Jahr ergeben sich hingegen grundsätzlich weniger Kosten beim Erwerbsersatz.

6.3

Personensicherheitsprüfungen

Neu sollen auch Schutzdienstpflichtige, welche Zutritt zu militärisch klassifizierten kombinierten Führungsanlagen haben, einer Personensicherheitsprüfung unterzogen werden. Die vorliegende Revision des BZG sieht eine entsprechende Ergänzung des Artikels 19 Absatz 1 (neuer Bst. cbis) des BWIS vor.

Der Vollzug dieser zusätzlichen Sicherheitsprüfungen soll im Rahmen der bestehenden personellen Ressourcen der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen erfolgen. Rund 10 Kantone haben den Bedarf an Sicherheitsüberprüfungen von insgesamt rund 800 Zivilschutzangehörigen gemeldet, die sich allerdings auf mehrere Jahre verteilen wird.

7

Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Botschaft vom 23. Januar 20081 über die Legislaturplanung 2007­2011 angekündigt.

1

BBl 2008 823

6092

8

Rechtliche Aspekte

8.1

Verfassungsmässigkeit

Das BZG stützt sich auf Artikel 61 der Bundesverfassung (SR 101), der dem Bund die Kompetenz zur Legiferierung im Bereich des Zivilschutzes gibt. Im Bereich des Bevölkerungsschutzes beschränkt sich das BZG auf Zusammenarbeitsregelungen und Kompetenzabgrenzungen.

Die mit vorliegender Teilrevision vorgeschlagenen Änderungen des BZG sind allesamt verfassungsmässig.

8.2

Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Folgende Rechtsetzungskompetenzen des Bundesrates werden neu vorgesehen bzw.

präzisiert: ­

Artikel 5 Absatz 4: Der Bundesrat erhält explizit die Kompetenz, die Ausbildungszusammenarbeit des Bevölkerungsschutzes mit den anderen sicherheitspolitischen Instrumenten zu regeln.

­

Artikel 5 Absatz 5: Neu wird explizit vorgesehen, dass der Bundesrat die Warnung und Alarmierung der Behörden und der Bevölkerung bei drohenden Gefahren regelt.

­

Artikel 43 Absatz 2: Expliziter Auftrag an den Bundesrat, Art und Umfang des standardisierten Materials festzulegen.

­

Artikel 43b Absatz 2: Die heutige Umschreibung «nach Vorgaben des Bundes» im ersten Absatz wird weggelassen. Neu wird in einem zweiten Absatz statuiert, dass der Bundesrat Art und Umfang der Wasseralarmsysteme und die dazu gehörigen baulichen Einrichtungen bestimmt. Bereits heute sind auf Verordnungsstufe in der AV Bestimmungen enthalten, die das Wasseralarmsystem betreffen, so zum Beispiel in Artikel 16. Die Kompetenz des Bundesrates zum Erlass der AV soll im Rahmen der vorliegenden Revision ebenfalls explizit statuiert werden (Art. 5 Abs. 5).

­

Artikel 47 Absatz 4: Der Bundesrat regelt die Rahmenbedingungen für die Steuerung des Schutzraumbaus und legt die Verwendung der Ersatzbeiträge und deren Höhe fest.

­

Artikel 49 Absatz 2: Auch hier wird die heutige Umschreibung «nach Vorgaben des Bundes» dem Sinn nach neu in einem zweiten Absatz statuiert.

Gemäss diesem legt der Bundesrat die Voraussetzungen für eine Aufhebung fest und regelt die Rückerstattung der empfangenen Bundesbeiträge bei der Aufhebung von öffentlichen Schutzräumen. Die entsprechenden Vorgaben sind bereits heute in Artikel 29 ZSV festgehalten.

­

Artikel 52 Absatz 3: Ebenfalls Präzisierung der Umschreibung «nach Vorgaben des Bundes» in den heutigen Absätzen 1 und 2; gemäss neuem Absatz 3 legt der Bundesrat die Rahmenbedingungen für die Bedarfsplanung fest.

­

Artikel 53 Absatz 2: Weitere Präzisierung der Umschreibung «nach Vorgaben des Bundes». Entsprechende Vorgaben sind bereits heute in Artikel 31 ZSV festgehalten.

6093

An das BABS als für den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes wird direkt folgende Kompetenz delegiert: ­

6094

Artikel 43a: Um eine möglichst weitgehende Einheitlichkeit des Zivilschutzmaterials und folglich Interoperabilität des Zivilschutzes auch interkantonal zu ermöglichen, soll das BABS im Einvernehmen mit den Kantonen Empfehlungen für eine einheitliche Beschaffung des durch die Kantone zu beschaffenden Materials ausarbeiten.